EON Fernwärme Sammelklage Unternehmen
E.ON-Fernwärme vor Gericht: Können auch kleine Vermieterunternehmen Geld zurückfordern?
Stand: 24. August 2026
Vor dem Oberlandesgericht Hamm beginnt am heutigen Montag um 13:00 Uhr die mündliche Verhandlung über die Sammelklage gegen die E.ON Energy Solutions GmbH. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob bestimmte Preisänderungsformeln für Fernwärme den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 VKl 1/23 geführt.
Die wirtschaftliche Bedeutung reicht über private Haushalte hinaus. Auch kleine Vermieterunternehmen, Immobilien-GmbHs, UGs und andere Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen an dem Verfahren teilnehmen. Entscheidend sind jedoch nicht allein hohe Fernwärmerechnungen. Vertragspartner, Unternehmensgröße, Wohnraumvermietung und die konkrete Preisänderungsformel müssen zu den Feststellungszielen der Klage passen.
Für betroffene Unternehmen besteht jetzt Handlungsbedarf: Sollte das Gericht die mündliche Verhandlung bereits am 24. August 2026 endgültig schließen, würde die dreiwöchige Anmeldefrist beginnen. Ein positives Urteil führt allerdings nicht automatisch zu einer Auszahlung. Angemeldete Unternehmen müssen ihre individuellen Rückzahlungsansprüche anschließend grundsätzlich selbst berechnen und gegenüber E.ON geltend machen.
Das Wichtigste zur E.ON-Fernwärme-Sammelklage
Ja, auch eine kleine Vermieter-GmbH oder Immobiliengesellschaft kann grundsätzlich an der E.ON-Fernwärme-Sammelklage teilnehmen.
Dafür müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Unternehmen hat selbst einen Fernwärmeliefervertrag mit der E.ON Energy Solutions GmbH abgeschlossen.
- Es vermietet Wohnraum.
- Es beschäftigt weniger als zehn Personen.
- Sein Jahresumsatz oder seine Jahresbilanz überschreitet zwei Millionen Euro nicht.
- Die verwendete Preisänderungsformel enthält die von der Klage erfassten Erdgasindizes.
- Diese Erdgasindizes fließen zusammen mit mindestens 60 Prozent in die Entwicklung des Arbeitspreises ein.
- Die beanstandeten Preiserhöhungen und Zahlungen fallen unter die Feststellungsziele des Verfahrens.
- Der Anspruch wird vollständig und fristgerecht zum Verbandsklageregister angemeldet.
Nicht jedes kleine Unternehmen mit einem E.ON-Vertrag ist automatisch teilnahmeberechtigt. Der konkrete Fernwärmevertrag und die verwendete Preisformel müssen geprüft werden.
Worum geht es bei der E.ON-Fernwärme-Sammelklage?
Fernwärmeversorger dürfen ihre Preise grundsätzlich während eines laufenden Vertrags anpassen. Dafür verwenden sie Preisänderungsklauseln, Preisanpassungsklauseln oder sogenannte Preisgleitformeln.
Solche Klauseln sind nicht allein deshalb unwirksam, weil der Preis deutlich steigt. Sie müssen jedoch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Preisänderungsklauseln müssen insbesondere zwei Entwicklungen angemessen berücksichtigen:
- die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme;
- die jeweiligen Verhältnisse auf dem allgemeinen Wärmemarkt.
Darüber hinaus müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und allgemein verständlich ausgewiesen werden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband wirft E.ON vor, bestimmten Erdgasindizes in den verwendeten Formeln ein zu hohes Gewicht eingeräumt zu haben. Fernwärme werde nicht ausschließlich aus Erdgas erzeugt. Eine besonders starke Kopplung des Arbeitspreises an Gaspreisindizes könne daher nach Auffassung des Verbands die tatsächliche Kostenstruktur und die allgemeine Entwicklung des Wärmemarkts nicht angemessen abbilden.
E.ON bestreitet die Vorwürfe. Das Unternehmen erklärt, seine Preisänderungen hätten den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Die verwendeten Faktoren beruhten auf öffentlich zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamtes und hätten die Kosten- und Marktentwicklung nachvollziehbar abgebildet. Zudem verweist E.ON auf die außergewöhnlichen Verwerfungen an den Energiemärkten infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine.
Welche Position rechtlich überzeugt, muss nun das Oberlandesgericht Hamm entscheiden.
Warum wird von einer Sammelklage gesprochen?
Der Begriff „Sammelklage“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Oberbegriff verwendet. Rechtlich wird das Verfahren inzwischen als Musterfeststellungsklage geführt.
Mit einer Musterfeststellungsklage werden gemeinsame tatsächliche und rechtliche Fragen verbindlich geklärt. Das Gericht kann beispielsweise feststellen,
- ob eine Preisänderungsklausel unwirksam ist,
- ob bestimmte Preiserhöhungen auf diese Klausel gestützt werden durften,
- welcher Preis stattdessen maßgeblich sein könnte,
- welche rechtlichen Folgen sich aus den Preisänderungen ergeben.
Eine Musterfeststellungsklage führt jedoch grundsätzlich nicht dazu, dass für jedes angemeldete Unternehmen automatisch ein individueller Rückzahlungsbetrag berechnet und ausgezahlt wird.
Welche Preisänderungsformeln sind betroffen?
Die Klage richtet sich insbesondere gegen Fernwärmeverträge, bei denen für die Anpassung des Arbeitspreises mindestens einer der folgenden Erdgasindizes des Statistischen Bundesamtes verwendet wird:
- „Erdgas, Börsennotierungen“
- „Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe“
Diese beiden Faktoren müssen nach den Feststellungszielen zusammen mit einem Anteil von mindestens 60 Prozent in die Entwicklung des Arbeitspreises einfließen.
Entscheidend ist daher nicht allein, dass in einer Formel das Wort „Erdgas“ vorkommt. Es muss festgestellt werden,
- welcher konkrete Index verwendet wird,
- wie hoch der jeweilige Gewichtungsanteil ist,
- welche weiteren Preisfaktoren enthalten sind,
- wie die Formel auf den Arbeitspreis angewendet wurde.
Wo findet ein Unternehmen die Preisänderungsformel?
Die Preisänderungsformel kann insbesondere enthalten sein in:
- dem ursprünglichen Fernwärmeliefervertrag,
- ergänzenden Vertragsbedingungen,
- Allgemeinen Versorgungsbedingungen,
- Preisblättern,
- Mitteilungen über Preisanpassungen,
- Anlagen zu Jahresabrechnungen,
- Nachträgen zum Fernwärmevertrag.
Besonders häufig befindet sich die Formel in den Preisblättern, die zusammen mit den Jahresabrechnungen oder Preisänderungsmitteilungen versandt wurden.
Fehlen einzelne Preisblätter, sollte das Unternehmen seine Vertragsakte, E-Mail-Postfächer und Unterlagen der Hausverwaltung vollständig durchsuchen. Auch ein Steuerberater oder externer Abrechnungsdienstleister kann noch über ältere Abrechnungen verfügen.
Können kleine Unternehmen wirklich teilnehmen?
Nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz werden kleine Unternehmen für Verbandsklagen Verbrauchern gleichgestellt.
Als kleines Unternehmen gilt grundsätzlich ein Unternehmen, das
- weniger als zehn Personen beschäftigt und
- dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanz zwei Millionen Euro nicht übersteigt.
Die Rechtsform ist dabei nicht ausschlaggebend. Daher können grundsätzlich unter anderem folgende Unternehmen erfasst sein:
- Immobilien-GmbHs,
- Immobilien-UGs,
- vermögensverwaltende Gesellschaften,
- kleinere Wohnungsunternehmen,
- Objektgesellschaften,
- gewerblich tätige Einzelvermieter,
- kleinere Bestandshalter,
- unter bestimmten Voraussetzungen Wohnungseigentümergemeinschaften.
Wie ist das „oder“ bei Umsatz und Bilanz zu verstehen?
Nach dem Gesetzeswortlaut müssen nicht zwingend sowohl der Jahresumsatz als auch die Jahresbilanz unter zwei Millionen Euro liegen. Die finanzielle Voraussetzung kann grundsätzlich erfüllt sein, wenn mindestens eine der beiden Größen die Grenze nicht überschreitet.
| Beschäftigte | Jahresumsatz | Jahresbilanz beziehungsweise Bilanzsumme | Vorläufige Einordnung |
|---|---|---|---|
| 6 | 1,5 Mio. Euro | 3,2 Mio. Euro | Finanzielle Grenze grundsätzlich erfüllt |
| 4 | 2,4 Mio. Euro | 1,8 Mio. Euro | Finanzielle Grenze grundsätzlich erfüllt |
| 8 | 2,5 Mio. Euro | 3,1 Mio. Euro | Finanzielle Grenze nicht erfüllt |
| 10 | 900.000 Euro | 1,2 Mio. Euro | Beschäftigtengrenze nicht erfüllt |
Diese Beispiele dienen nur der ersten Orientierung. Bei Geschäftsführern, Teilzeitbeschäftigten, verbundenen Gesellschaften, Umstrukturierungen oder schwankenden Unternehmensgrößen kann eine genauere rechtliche Prüfung erforderlich sein.
Müssen die Immobilien zu Wohnzwecken vermietet werden?
Die Feststellungsziele beziehen ausdrücklich auch kleine Unternehmen ein, die Wohnraum vermieten. Das ist für Immobiliengesellschaften besonders wichtig.
Grundsätzlich betroffen sein können daher Gesellschaften, die
- Mehrfamilienhäuser vermieten,
- einzelne Eigentumswohnungen vermieten,
- Wohnanlagen halten,
- gemischt genutzte Objekte mit Wohn- und Gewerbeeinheiten besitzen,
- Wohnraum über eine Hausverwaltung bewirtschaften lassen.
Eine Gesellschaft, die ausschließlich Büros, Lagerhallen, Produktionsflächen oder Ladenlokale vermietet, sollte dagegen nicht allein aufgrund ihrer Unternehmensgröße von einer Teilnahmeberechtigung ausgehen.
Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen insbesondere der Fernwärmevertrag, die versorgten Gebäudeteile, die Verbrauchserfassung und die Aufteilung der Wärmekosten geprüft werden.
Der richtige Vertragspartner ist entscheidend
Die Klage richtet sich ausschließlich gegen die:
E.ON Energy Solutions GmbH
Es genügt nicht, dass auf einer Rechnung lediglich das E.ON-Logo erscheint. Geprüft werden muss die juristische Person, die im Fernwärmevertrag und auf den Abrechnungen als Vertragspartner beziehungsweise Lieferant genannt ist.
Ein Vertrag mit einer anderen E.ON-Gesellschaft, einem Stadtwerk, einer Netzgesellschaft oder einem anderen Fernwärmeunternehmen wird von diesem konkreten Verfahren grundsätzlich nicht erfasst.
Wer muss zum Klageregister angemeldet werden?
Angemeldet werden muss grundsätzlich die Person oder Gesellschaft, die Inhaberin des betroffenen Anspruchs ist.
Bei einer Immobilien-GmbH bedeutet das regelmäßig:
- Die GmbH ist im Fernwärmevertrag als Kundin genannt.
- Die Jahresabrechnungen wurden an die GmbH gerichtet.
- Die Zahlungen wurden von der GmbH geleistet oder sind ihr wirtschaftlich zuzurechnen.
- Die GmbH erfüllt die Voraussetzungen eines kleinen Unternehmens.
- Die GmbH vermietet Wohnraum.
Hat eine Hausverwaltung den Vertrag im Namen des Eigentümers abgeschlossen, kann der Eigentümer selbst Vertragspartner sein. Hat die Hausverwaltung dagegen im eigenen Namen gehandelt, muss die Anspruchsinhaberschaft genauer geprüft werden.
Auch Eigentümerwechsel, Abtretungen, Verschmelzungen, Umwandlungen oder der Verkauf des versorgten Gebäudes können beeinflussen, wem ein möglicher Rückzahlungsanspruch zusteht.
Teilnahmecheck für Vermieter-GmbHs und Immobiliengesellschaften
| Prüfpunkt | Zu klärende Frage |
|---|---|
| Richtiger Versorger | Ist die E.ON Energy Solutions GmbH im Vertrag als Lieferantin genannt? |
| Anspruchsinhaber | Ist die anzumeldende Gesellschaft selbst Vertragspartei? |
| Wohnraumvermietung | Werden in dem versorgten Objekt Wohnungen vermietet? |
| Beschäftigtenzahl | Beschäftigt das Unternehmen weniger als zehn Personen? |
| Finanzielle Grenze | Überschreiten Jahresumsatz oder Jahresbilanz zwei Millionen Euro nicht? |
| Preisformel | Enthält die Formel die betroffenen Erdgasindizes? |
| Gewichtung | Fließen die Indizes zusammen mit mindestens 60 Prozent ein? |
| Preiserhöhung | Wurde der Arbeitspreis aufgrund dieser Formel erhöht? |
| Abrechnung | In welchen Jahresabrechnungen wurde die Erhöhung berücksichtigt? |
| Zahlung | Welche erhöhten Beträge wurden tatsächlich bezahlt? |
| Widerspruch | Wurde den Preissteigerungen bereits schriftlich widersprochen? |
| Vergleich | Wurde mit E.ON bereits eine abschließende Einigung geschlossen? |
| Anmeldung | Wurde jeder betroffene Vertrag ordnungsgemäß angemeldet? |
Erst die Gesamtprüfung zeigt, ob eine Teilnahme möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Welche Preise sollen nach Auffassung des Verbraucherverbands gelten?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband möchte nicht nur feststellen lassen, dass bestimmte Preisänderungsformeln unwirksam sind. Das Gericht soll auch klären, welcher Arbeitspreis stattdessen maßgeblich sein soll.
Dabei wird zwischen zwei Fallgruppen unterschieden.
Verträge bis zum 31. Dezember 2020
Bei Verträgen, die spätestens am 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurden, sollen nach Auffassung des Verbraucherverbands grundsätzlich die zu diesem Stichtag geltenden Arbeitspreise den Ausgangspunkt bilden.
Spätere Erhöhungen, die auf der beanstandeten Formel beruhen, sollen unwirksam sein.
Verträge ab dem 1. Januar 2021
Bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden, soll grundsätzlich der bei Vertragsschluss vereinbarte Arbeitspreis maßgeblich sein.
Auch hier sollen spätere Erhöhungen unwirksam sein, soweit sie auf der beanstandeten Preisänderungsformel beruhen.
Dabei handelt es sich um die Anträge und Rechtsauffassung des Klägers. Das Gericht kann ihnen vollständig, teilweise oder gar nicht folgen.
Welche Versorgungsgebiete können betroffen sein?
Nach den veröffentlichten Verfahrensinformationen können Fernwärmeverträge aus mehreren Versorgungsgebieten in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen betroffen sein.
Genannt werden unter anderem:
Nordrhein-Westfalen
- Bergisch Gladbach
- Dortmund-Kirchlinde
- Dortmund-Schüren
- Dortmund-Westerfilde
- Erkrath-Hochdahl
- Ibbenbüren
- Leverkusen-Steinbüchel
- Marl
- Moers-Kapellen
- Monheim-Süd
- Monheim-Baumberg-Ost
- Recklinghausen
- Wuppertal-Hilgershöhe
Hamburg
- Hamburg-Bergedorf-West
- Hamburg-Bergstedt am Volksdorfer Damm
- Hamburg-Hanhoopsfeld
- Hamburg-Lohbrügge-Nord
- Hamburg-Marmstorf
- Hamburg-Rahlstedt-Meiendorf
- Hamburg-Rahlstedt-Ost
Schleswig-Holstein
- Bad Schwartau-Wasch
- Elmshorn-Rethfeld
- Hoisbüttel-Ost
- Pinneberg-Wiesengrund
Hessen
- Langen-Oberlinden
- Schwalbach-Limes
Die Ortsangabe allein entscheidet jedoch nicht über die Teilnahme. Maßgeblich bleiben der konkrete Vertrag, die juristische Person des Versorgers und die Preisänderungsformel.
Wie hoch könnte die Rückforderung ausfallen?
Die mögliche Rückforderung hängt insbesondere ab von:
- dem ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis,
- den später tatsächlich berechneten Arbeitspreisen,
- dem Wärmeverbrauch,
- dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
- den betroffenen Abrechnungszeiträumen,
- dem Zeitpunkt eines Widerspruchs,
- bereits vorgenommenen Gutschriften,
- geschlossenen Vergleichen,
- möglichen Verjährungseinwendungen.
Eine überschlägige Berechnung kann nach folgendem Grundprinzip erfolgen:
Mögliche Rückforderung = tatsächlich berechneter Arbeitspreis minus möglicherweise maßgeblicher Arbeitspreis, multipliziert mit dem Verbrauch des jeweiligen Abrechnungszeitraums
Die Berechnung sollte für jedes Abrechnungsjahr und jede Preisänderung getrennt vorgenommen werden.
Dabei geht es grundsätzlich um die beanstandeten Erhöhungen des Arbeitspreises. Grundpreise, Messpreise, Abrechnungskosten und andere Entgeltbestandteile sind nicht automatisch in gleicher Weise betroffen.
Gerade bei Mehrfamilienhäusern kann der jährliche Wärmeverbrauch deutlich höher sein als in einem einzelnen Privathaushalt. Entsprechend können bei einer Immobiliengesellschaft erhebliche Rückforderungsbeträge entstehen.
Die Anmeldefrist kann jetzt in ihre Schlussphase gehen
Ansprüche können grundsätzlich bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zum Verbandsklageregister angemeldet werden.
Maßgeblich ist nicht automatisch der erste Verhandlungstag. Entscheidend ist, wann das Gericht die mündliche Verhandlung tatsächlich und endgültig schließt.
Die Verhandlung am Oberlandesgericht Hamm beginnt am 24. August 2026 um 13:00 Uhr. Das Gericht kann
- die mündliche Verhandlung noch am selben Tag schließen,
- einen weiteren Verhandlungstermin ansetzen,
- den Parteien weitere Schriftsatzfristen einräumen,
- die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen.
Mögliches Fristende am 14. September 2026
Falls das Gericht die mündliche Verhandlung bereits am 24. August 2026 endgültig schließt, würde die dreiwöchige Anmeldefrist rechnerisch grundsätzlich mit Ablauf des 14. September 2026 enden.
Dieses Datum ist nur eine bedingte Fristberechnung. Es ist noch kein amtlich bestätigtes Ende der Anmeldefrist.
Besonders wichtig: Die gesetzliche Regelung schließt die übliche Verschiebung auf den nächsten Werktag ausdrücklich aus. Würde das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fallen, wäre daher besondere Vorsicht geboten.
Unternehmen sollten nicht auf das Urteil oder den letzten Tag der Frist warten.
Wie erfolgt die Anmeldung zum Verbandsklageregister?
Die Anmeldung erfolgt gegenüber dem Bundesamt für Justiz. Sie ist kostenlos. Für die reine Registeranmeldung ist grundsätzlich kein Rechtsanwalt vorgeschrieben.
Die Anmeldung muss insbesondere enthalten:
- vollständige Firma und Anschrift des Unternehmens,
- Angabe, dass die Anmeldung als kleines Unternehmen erfolgt,
- Bezeichnung des zuständigen Gerichts,
- Aktenzeichen des Verfahrens,
- Bezeichnung der Beklagten,
- Gegenstand und Grund des Anspruchs,
- Versicherung, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Bei einem Zahlungsanspruch soll außerdem die Höhe des Anspruchs angegeben werden. Ist eine genaue Berechnung noch nicht möglich, muss der Sachverhalt zumindest so konkret beschrieben werden, dass der Vertrag und die beanstandeten Preisänderungen eindeutig identifiziert werden können.
Keine inhaltliche Anspruchsprüfung durch das Bundesamt
Das Bundesamt für Justiz trägt eine formgerechte Anmeldung grundsätzlich ohne inhaltliche Prüfung in das Register ein.
Eine Anmeldebestätigung bedeutet daher nicht, dass
- das Unternehmen tatsächlich teilnahmeberechtigt ist,
- die Preisänderungsformel von der Klage erfasst wird,
- der Anspruch nicht verjährt ist,
- die angegebene Rückforderungshöhe richtig ist,
- E.ON den Anspruch anerkannt hat.
Diese Fragen können später weiterhin streitig sein.
Für jeden Vertrag ist eine eigene Anmeldung erforderlich
Hat eine Gesellschaft mehrere Fernwärmeverträge, sollte grundsätzlich für jeden Vertrag ein eigenes Anmeldeformular ausgefüllt werden.
Das kann beispielsweise mehrere Objekte einer Immobiliengesellschaft betreffen. Eine pauschale Anmeldung für den gesamten Immobilienbestand kann unzureichend sein.
Mustertext für die Anmeldung eines Vermieterunternehmens
Der folgende Mustertext muss vollständig an den jeweiligen Vertrag, die Gesellschaft und die tatsächlichen Abrechnungen angepasst werden:
Die [vollständige Firma und Rechtsform] ist beziehungsweise war aufgrund des Fernwärmeliefervertrags mit der Vertragsnummer [Vertragsnummer] direkte Kundin der E.ON Energy Solutions GmbH für das zu Wohnzwecken beziehungsweise teilweise zu Wohnzwecken vermietete Objekt [vollständige Objektanschrift].
Die Anmeldung erfolgt als kleines Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 VDuG. Die Gesellschaft beschäftigte im maßgeblichen Zeitraum [Anzahl] Personen. Ihr Jahresumsatz betrug [Betrag] Euro und ihre Jahresbilanz beziehungsweise Bilanzsumme [Betrag] Euro.
Die E.ON Energy Solutions GmbH erhöhte den Arbeitspreis unter Anwendung einer Preisänderungsformel, in die der Index „Erdgas, Börsennotierungen“ und/oder der Index „Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe“ mit einem Anteil von insgesamt [Prozent] Prozent einfließt.
Die erhöhten Arbeitspreise wurden insbesondere in den Abrechnungen vom [Datum] für die Abrechnungszeiträume [Zeiträume] berücksichtigt. Die Gesellschaft hat die hierauf beruhenden Fernwärmeentgelte bezahlt.
Angemeldet werden Ansprüche auf Rückzahlung der aufgrund der beanstandeten Preisänderungsformel überzahlten Fernwärmeentgelte sowie das Rechtsverhältnis hinsichtlich der Wirksamkeit der Preisänderungen. Die vorläufig geschätzte Forderung beträgt [Betrag] Euro. Eine abschließende Berechnung bleibt vorbehalten.
Unbekannte Angaben dürfen nicht ungeprüft geschätzt werden. Besonders die Indexbezeichnungen, Gewichtungsanteile, Vertragsnummern und Abrechnungszeiträume müssen anhand der Originalunterlagen eingetragen werden.
Welche Unterlagen sollte die Immobiliengesellschaft sichern?
Für die Registeranmeldung sollen grundsätzlich keine umfangreichen Unterlagen an das Bundesamt für Justiz geschickt werden. Für die spätere Anspruchsprüfung und Durchsetzung müssen die Belege jedoch vollständig aufbewahrt werden.
Dazu gehören insbesondere:
- Fernwärmeliefervertrag einschließlich aller Anlagen,
- ergänzende Vertragsbedingungen,
- Allgemeine Versorgungsbedingungen,
- sämtliche Preisblätter,
- Preisänderungsmitteilungen,
- Jahresabrechnungen ab 2020,
- Verbrauchsdaten,
- Abschlagspläne,
- Zahlungsnachweise und Kontoauszüge,
- Schriftverkehr mit E.ON,
- Widerspruchsschreiben,
- Rückforderungsaufforderungen,
- Antworten von E.ON,
- Gutschriften und Vergleichsvereinbarungen,
- Jahresabschlüsse,
- Nachweise zur Beschäftigtenzahl,
- Heiz- und Betriebskostenabrechnungen gegenüber den Mietern,
- Unterlagen über Eigentümer- oder Vertragswechsel.
Die Unterlagen sollten für jedes Objekt und jeden Fernwärmevertrag getrennt geordnet werden.
Sollte den Preissteigerungen zusätzlich widersprochen werden?
Ein vorheriger Widerspruch ist nach den veröffentlichten Verfahrensinformationen keine zwingende Voraussetzung für die Registeranmeldung.
Dennoch wird empfohlen, den Preiserhöhungen vorsorglich gesondert und nachweisbar zu widersprechen.
Hintergrund ist die sogenannte Drei-Jahres-Lösung des Bundesgerichtshofs. Danach kann für die Bestimmung des maßgeblichen Preises eine Rolle spielen, ob und wann einer erstmals in einer Abrechnung berücksichtigten Preissteigerung widersprochen wurde.
Die Klage soll zwar auch klären, welche Bedeutung die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage für diese Frage hat. Solange dies nicht abschließend entschieden ist, kann ein gesonderter Widerspruch zusätzliche Sicherheit schaffen.
Was sollte ein Widerspruch enthalten?
Ein Widerspruch sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
- vollständige Firma und Anschrift,
- Kunden- und Vertragsnummer,
- Anschrift des versorgten Objekts,
- Bezeichnung der betroffenen Abrechnungen,
- ausdrücklicher Widerspruch gegen die Arbeitspreiserhöhungen,
- Hinweis auf die beanstandete Preisänderungsklausel,
- Vorbehalt sämtlicher Rückzahlungsansprüche,
- Aufforderung zur Überprüfung und Korrektur der Abrechnungen.
Der Zugang sollte nachweisbar sein. Geeignet sind beispielsweise ein Einwurfeinschreiben oder eine E-Mail, deren Eingang von E.ON bestätigt wird.
Soll E.ON zusätzlich zur Rückzahlung aufgefordert werden?
Die vorherige Rückzahlungsaufforderung ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage.
Sie kann dennoch sinnvoll sein. Eine konkrete Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung kann dazu beitragen,
- den eigenen Anspruch eindeutig zu dokumentieren,
- eine Stellungnahme von E.ON zu erhalten,
- den Verzug und mögliche Verzugszinsen zu prüfen,
- die spätere Anspruchsdurchsetzung vorzubereiten.
Die Forderung muss nicht zwingend bereits abschließend berechnet sein. Sie sollte aber den Vertrag, die Abrechnungen und die beanstandeten Preissteigerungen eindeutig bezeichnen.
Sollten laufende Fernwärmerechnungen nicht mehr bezahlt werden?
Von einer eigenmächtigen vollständigen Zahlungseinstellung ist grundsätzlich abzuraten.
Solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann E.ON offene Beträge weiterhin
- anmahnen,
- gerichtlich geltend machen,
- mit weiteren Kosten belasten,
- unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegen den Anschluss androhen.
Bei einem vermieteten Mehrfamilienhaus kann eine Eskalation zusätzlich die Versorgung der Mieter gefährden.
Eine risikoärmere Möglichkeit kann darin bestehen, streitige Rechnungen unter Vorbehalt zu bezahlen und gleichzeitig den Widerspruch gegen die Preissteigerungen aufrechtzuerhalten.
Bei erheblichen Zahlungsproblemen sollte unverzüglich geprüft werden, ob nur ein vorübergehender Liquiditätsengpass oder bereits eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH vorliegt.
Hemmt die Registeranmeldung die Verjährung?
Eine wirksame Anmeldung kann die Verjährung der von den Feststellungszielen erfassten Ansprüche hemmen. Diese Wirkung kann auch für kleine Unternehmen gelten, die Verbrauchern im Sinne des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes gleichgestellt werden.
Die Verjährungshemmung setzt jedoch unter anderem voraus, dass
- die Anmeldung form- und fristgerecht erfolgt,
- der angemeldete Anspruch zum Lebenssachverhalt der Klage passt,
- das Unternehmen tatsächlich teilnahmeberechtigt ist,
- der konkrete Anspruch von den Feststellungszielen erfasst wird.
Eine allgemein gehaltene Anmeldung, die falsche Vertragspartei oder eine unzureichende Beschreibung des Sachverhalts kann erhebliche Risiken verursachen.
Warum gibt es trotz eines möglichen Klageerfolgs keine automatische Auszahlung?
Die Klage wird als Musterfeststellungsklage geführt. Das Gericht entscheidet daher zunächst über gemeinsame tatsächliche und rechtliche Fragen.
Ein rechtskräftiges Urteil kann beispielsweise verbindlich feststellen, dass E.ON bestimmte Preiserhöhungen nicht auf die verwendete Formel stützen durfte.
Der individuelle Rückzahlungsbetrag eines Unternehmens hängt jedoch weiterhin von dessen eigenem Vertrag, Verbrauch und Zahlungsverlauf ab.
Nach einem für die Klägerseite günstigen Urteil sind mehrere Wege möglich:
- E.ON erkennt die individuelle Forderung an und zahlt freiwillig.
- E.ON und das Unternehmen schließen einen Vergleich.
- Das Unternehmen berechnet die Forderung und macht sie außergerichtlich geltend.
- Das Unternehmen setzt den Anspruch anschließend in einem eigenen Gerichtsverfahren durch.
Die Feststellungen des Musterurteils können ein späteres Individualverfahren erheblich erleichtern. Sie ersetzen jedoch nicht automatisch die konkrete Forderungsberechnung.
Welche Nachteile kann eine Anmeldung haben?
Die Teilnahme ist kostenlos, aber rechtlich nicht bedeutungslos.
Während der Rechtshängigkeit der Verbandsklage kann ein angemeldetes Unternehmen grundsätzlich keine eigene Klage gegen E.ON erheben, wenn sie denselben Lebenssachverhalt und dieselben Ansprüche oder Feststellungsziele betrifft.
Das rechtskräftige Urteil kann angemeldete Beteiligte außerdem sowohl bei einem günstigen als auch bei einem ungünstigen Ausgang binden.
Die Anmeldung kann grundsätzlich bis zum Ende der gesetzlichen Anmeldefrist wieder zurückgenommen werden.
Vor einer Rücknahme sollte jedoch geprüft werden, welche Folgen dies insbesondere für die Verjährungshemmung haben kann.
Was bedeutet eine spätere Erstattung für die Mieter?
Hat eine Vermietergesellschaft die Fernwärmekosten über Heiz- oder Betriebskostenabrechnungen auf ihre Mieter umgelegt, darf eine spätere Rückzahlung nicht automatisch vollständig als zusätzlicher Ertrag des Vermieters behandelt werden.
Geprüft werden muss insbesondere,
- auf welche Abrechnungszeiträume sich die Erstattung bezieht,
- welche Beträge bereits auf Mieter umgelegt wurden,
- welche Wohnungen betroffen sind,
- ob Betriebskostenabrechnungen angepasst werden müssen,
- wie mit bereits ausgezogenen Mietern umzugehen ist,
- welcher Anteil tatsächlich vom Vermieter selbst getragen wurde,
- welche steuerlichen Folgen entstehen können.
Der mögliche Anspruch gegen E.ON und die mietrechtliche Behandlung einer späteren Erstattung sind zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse.
Immobiliengesellschaften sollten deshalb bereits bei der Berechnung dokumentieren, welcher Anteil der Fernwärmekosten auf welches Objekt, welche Wohnung und welchen Abrechnungszeitraum entfällt.
Bedeutung für Immobilien-GmbHs in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Für eine finanziell angespannte Immobiliengesellschaft kann eine mögliche Fernwärmerückforderung einen erheblichen Vermögenswert darstellen. Sie ist jedoch nicht mit sofort verfügbarer Liquidität gleichzusetzen.
Ein Musterfeststellungsverfahren kann sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Nach dem Urteil können Rechtsmittel, Berechnungsfragen und individuelle Durchsetzungsschritte folgen.
Eine erwartete Rückzahlung sollte daher nicht ungeprüft als kurzfristiger Zahlungseingang in die Liquiditätsplanung eingestellt werden.
Besonders wichtig:
- Die Registeranmeldung kann einen Anspruch sichern.
- Sie beseitigt keinen aktuellen Liquiditätsengpass.
- Sie ersetzt keine Finanzierungszusage.
- Sie rechtfertigt kein Hinausschieben notwendiger Sanierungsmaßnahmen.
- Sie beseitigt keine mögliche Insolvenzantragspflicht.
- Der Anspruch muss im Krisenstatus vorsichtig bewertet werden.
Wer bei steigenden Energie-, Finanzierungs- und Instandhaltungskosten bereits erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten feststellt, sollte die allgemeinen GmbH-Probleme und möglichen Lösungswege strukturiert prüfen.
Liegt möglicherweise bereits Insolvenzreife vor, muss unabhängig von der E.ON-Klage geklärt werden, wann ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.
Geschäftsführer sollten außerdem die möglichen Folgen einer verspäteten Reaktion berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Risiken aus der persönlichen Geschäftsführerhaftung.
Was sollten betroffene Unternehmen jetzt tun?
1. Vertragspartner prüfen
Auf Vertrag und Rechnung muss die E.ON Energy Solutions GmbH als Vertragspartnerin beziehungsweise Lieferantin genannt sein.
2. Preisänderungsformel suchen
Die verwendeten Indizes und deren Gewichtung müssen anhand der Vertragsunterlagen und Preisblätter festgestellt werden.
3. Unternehmensgröße dokumentieren
Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanz sollten anhand belastbarer Unterlagen geprüft werden.
4. Wohnraumvermietung nachweisen
Das versorgte Objekt und dessen Nutzung zu Wohnzwecken müssen eindeutig dokumentiert werden.
5. Jahresabrechnungen auswerten
Für jedes Abrechnungsjahr sollten Arbeitspreis, Verbrauch, Zahlungen und mögliche Überzahlungen erfasst werden.
6. Jeden Vertrag einzeln prüfen
Bei mehreren Objekten oder Vertragsnummern sollte jeder Fernwärmevertrag separat untersucht und gegebenenfalls angemeldet werden.
7. Registeranmeldung vorbereiten
Die Anmeldung sollte nicht bis zum Urteil oder bis zum letzten möglichen Tag aufgeschoben werden.
8. Widerspruch erklären
Ein gesonderter schriftlicher und nachweisbarer Widerspruch gegen die Preissteigerungen kann vorsorglich sinnvoll sein.
9. Rückforderung vorbereiten
Die betroffenen Abrechnungen sollten bezeichnet und die mögliche Forderung zumindest überschlägig berechnet werden.
10. Mieterseite dokumentieren
Bereits umgelegte Kosten müssen für eine mögliche spätere Erstattung nachvollziehbar zugeordnet werden.
11. Liquiditätslage unabhängig prüfen
Eine mögliche Rückforderung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass gegenwärtige Rechnungen weiterhin fällig werden. Bestehen bereits ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten, sollte geprüft werden, ob eine Insolvenz noch vermieden werden kann.
Häufige Fragen zur E.ON-Fernwärme-Sammelklage für Unternehmen
Kann eine GmbH an der E.ON-Sammelklage teilnehmen?
Ja. Die Rechtsform GmbH schließt eine Teilnahme nicht aus. Die Gesellschaft muss jedoch als kleines Unternehmen gelten, Wohnraum vermieten, selbst Vertragspartnerin sein und einen von der Klage erfassten Fernwärmevertrag besitzen.
Kann eine UG teilnehmen?
Auch eine Unternehmergesellschaft kann teilnehmen. Entscheidend sind nicht Stammkapital oder Rechtsform, sondern Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz und der konkrete Fernwärmevertrag.
Kann eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft teilnehmen?
Grundsätzlich ja, wenn sie Wohnraum vermietet, selbst Vertragspartnerin der E.ON Energy Solutions GmbH ist und die gesetzlichen Größenmerkmale erfüllt.
Kann ein ausschließlich gewerblicher Vermieter teilnehmen?
Die Feststellungsziele beziehen sich ausdrücklich auf kleine Unternehmen, die Wohnraum vermieten. Bei ausschließlicher Gewerbevermietung sollte daher nicht ohne individuelle Prüfung von einer Teilnahmeberechtigung ausgegangen werden.
Muss der Fernwärmevertrag noch bestehen?
Ein bereits beendeter Vertrag kann grundsätzlich weiterhin betroffen sein. Entscheidend sind die früheren Preissteigerungen, Zahlungen und die Zuordnung des Anspruchs.
Kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft teilnehmen?
Das kann grundsätzlich möglich sein, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Vertragspartnerin von E.ON ist. Die Einzelheiten müssen anhand der konkreten Vertrags- und Eigentümerstruktur geprüft werden.
Muss das Unternehmen in einem bestimmten Versorgungsgebiet liegen?
Die veröffentlichten Verfahrensinformationen nennen bestimmte Versorgungsgebiete. Entscheidend sind jedoch vor allem Vertragspartner und Preisänderungsformel. Der Standort allein begründet keine sichere Teilnahmeberechtigung.
Kostet die Registeranmeldung etwas?
Nein. Die Anmeldung zum Verbandsklageregister ist kostenlos. Kosten können entstehen, wenn eine individuelle rechtliche Prüfung oder spätere gerichtliche Durchsetzung erforderlich wird.
Muss ein Rechtsanwalt die Anmeldung übernehmen?
Nein. Für die reine Anmeldung besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Bei größeren Forderungen, mehreren Verträgen oder komplexen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen kann anwaltliche Unterstützung dennoch sinnvoll sein.
Wann endet die Anmeldung?
Drei Wochen nach dem tatsächlichen Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Ob die Verhandlung bereits am 24. August 2026 geschlossen wird, muss anhand der weiteren amtlichen Mitteilungen geprüft werden.
Kommt nach einem Erfolg automatisch Geld?
Nein. Die Musterfeststellungsklage klärt gemeinsame Rechtsfragen. Der individuelle Rückzahlungsbetrag muss anschließend grundsätzlich berechnet und gegenüber E.ON geltend gemacht werden.
Muss bereits widersprochen worden sein?
Für die Registeranmeldung ist ein vorheriger Widerspruch grundsätzlich nicht zwingend. Ein gesonderter vorsorglicher Widerspruch wird jedoch empfohlen.
Sollten laufende Rechnungen weiterhin bezahlt werden?
Eine vollständige eigenmächtige Zahlungseinstellung kann erhebliche Risiken auslösen. Eine Zahlung unter Vorbehalt kann im Einzelfall die risikoärmere Lösung sein.
Können auch ältere Abrechnungen betroffen sein?
Grundsätzlich können auch frühere Abrechnungen relevant sein. Ob daraus noch durchsetzbare Rückzahlungsansprüche bestehen, hängt unter anderem von Verjährung, Registeranmeldung und dem Zeitpunkt eines Widerspruchs ab.
Kleine Vermieterunternehmen sollten ihre Verträge sofort prüfen
Die E.ON-Fernwärme-Sammelklage ist nicht ausschließlich für private Haushalte relevant. Auch kleine Immobilien-GmbHs, UGs, Objektgesellschaften und andere Vermieterunternehmen können betroffen sein.
Voraussetzung ist insbesondere, dass das Unternehmen selbst einen Fernwärmevertrag mit der E.ON Energy Solutions GmbH abgeschlossen hat, Wohnraum vermietet und die gesetzlichen Größenmerkmale erfüllt.
Der entscheidende Prüfpunkt ist die Preisänderungsformel. Die Klage richtet sich insbesondere gegen Formeln, bei denen bestimmte Erdgasindizes mit insgesamt mindestens 60 Prozent in die Entwicklung des Arbeitspreises einfließen.
Mit der Verhandlung am 24. August 2026 kann die letzte Phase der Registeranmeldung beginnen. Unternehmen sollten deshalb nicht auf das Urteil warten, sondern Verträge, Preisblätter, Jahresabrechnungen und Unternehmenskennzahlen unverzüglich zusammenstellen.
Eine wirksame Anmeldung kann Ansprüche sichern und die Verjährung hemmen. Sie garantiert jedoch weder einen Klageerfolg noch eine automatische Auszahlung.
Für Immobiliengesellschaften mit Liquiditätsproblemen gilt zusätzlich: Eine mögliche Rückforderung ist kein Ersatz für eine aktuelle Prüfung der wirtschaftlichen Lage. Wer bereits unter erheblichem Zahlungsdruck steht, sollte die Lage strukturiert einordnen und frühzeitig geeignete Handlungsoptionen prüfen.
Strategische Krisenanalyse für Immobiliengesellschaften und Vermieter-GmbHs
Hohe Energiepreise, steigende Zinsen, Instandhaltungsstau und auslaufende Finanzierungen können die Liquidität einer Immobiliengesellschaft erheblich belasten.
In der Strategischen Krisenanalyse von Unternehmer-Retter.com werden innerhalb von 60 Minuten insbesondere folgende Fragen strukturiert eingeordnet:
- Wie hoch ist der tatsächliche kurzfristige Liquiditätsbedarf?
- Besteht nur ein Liquiditätsengpass oder bereits akuter Handlungsdruck?
- Welche Forderungen und Vermögenswerte können berücksichtigt werden?
- Welche Sanierungs- und Finanzierungsoptionen bestehen?
- Welche nächsten Schritte sollten priorisiert werden?
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Die konkrete rechtliche Prüfung der Fernwärmeklausel, die Registeranmeldung und die Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs sollten durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag enthält allgemeine rechtliche und wirtschaftliche Informationen. Er ersetzt weder die individuelle Prüfung eines Fernwärmevertrags noch eine Rechts-, Steuer- oder Insolvenzberatung.
Quellen und weiterführende Informationen
Alle nachfolgenden Links führen zu externen Informationsangeboten und öffnen sich in einem neuen Fenster.
* Oberlandesgericht Hamm: Bekanntgabe des Verhandlungstermins am 24. August 2026
* Tagesschau: Sammelklage gegen E.ON wegen der Fernwärmepreise
* Bundesamt für Justiz: Verbandsklage gegen die E.ON Energy Solutions GmbH
* Verbraucherzentrale: Aktueller Verfahrensstand der Sammelklage gegen E.ON
* Verbraucherzentrale: Häufige Fragen zur E.ON-Sammelklage
* Verbraucherzentrale Bundesverband: Angepasste Klageanträge und Feststellungsziele
* § 1 VDuG: Verbandsklagen und Definition kleiner Unternehmen
* § 11 VDuG: Sperrwirkung und Bindungswirkung der Anmeldung
* § 41 VDuG: Gesetzliche Funktion der Musterfeststellungsklage
* § 46 VDuG: Anmeldung von Ansprüchen und Anmeldefrist
* § 204a BGB: Hemmung der Verjährung bei Verbandsklagen
* § 24 AVBFernwärmeV: Anforderungen an Preisänderungsklauseln


