Insolvenz in Eigenverwaltung
Insolvenz in Eigenverwaltung – Unternehmen sanieren und handlungsfähig bleiben
Wenn Abwarten keine Lösung mehr ist
Wenn Gehälter, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Lieferantenrechnungen oder Kreditraten nicht mehr zuverlässig bezahlt werden können, geht es nicht nur um Zahlen.
Es geht um Mitarbeiter. Um Kunden. Um persönliche Bürgschaften. Um den Fortbestand des Unternehmens. Und häufig auch um die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers.
In dieser Situation warten viele Unternehmer zu lange. Sie hoffen auf einen neuen Auftrag, eine Finanzierungszusage, einen Investor oder ein Entgegenkommen des Finanzamts. Doch mit jeder Woche können Handlungsmöglichkeiten verloren gehen.
Eine Insolvenz in Eigenverwaltung kann einen rechtlich geschützten Rahmen schaffen, in dem das Unternehmen fortgeführt, entschuldet, verkauft oder neu aufgestellt wird. Die bisherige Geschäftsführung bleibt grundsätzlich an Bord und führt den Betrieb weiter. Sie handelt allerdings nicht mehr uneingeschränkt, sondern unter der Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters.
Die Eigenverwaltung ist deshalb weder eine „Insolvenz light“ noch ein Mittel, um Gläubiger lediglich auf Abstand zu halten. Sie ist ein anspruchsvolles Sanierungsverfahren, das sorgfältig vorbereitet, finanziert und umgesetzt werden muss.
Wer früh handelt, kann gestalten. Wer erst reagiert, wenn Konten gesperrt, Kreditlinien gekündigt und Lieferketten unterbrochen sind, hat deutlich weniger Möglichkeiten.
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Dabei betrachten wir nicht nur die Insolvenz in Eigenverwaltung, sondern auch mögliche Alternativen wie eine außergerichtliche Sanierung, eine Restrukturierung nach dem StaRUG, ein Schutzschirmverfahren, einen Unternehmensverkauf oder ein Regelinsolvenzverfahren.
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Was ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung?
Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist eine besondere Form des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht überträgt die Verwaltung und Verfügung über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen nicht auf einen Insolvenzverwalter.
Stattdessen bleibt der Schuldner – bei einer GmbH also die Gesellschaft, handelnd durch ihre Geschäftsführung – unter der Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters selbst verfügungsbefugt.
Der Sachwalter übernimmt nicht die Unternehmensleitung. Er prüft die wirtschaftliche Lage, überwacht die Geschäftsführung und informiert das Insolvenzgericht, wenn Nachteile für die Gläubiger drohen.
Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs sollen grundsätzlich nur mit seiner Zustimmung eingegangen werden.
Definition
Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung führt die bisherige Geschäftsführung das Unternehmen unter gerichtlicher Aufsicht weiter. Ziel ist eine bestmögliche Lösung für die Gläubiger, beispielsweise durch einen Insolvenzplan, eine operative Sanierung, einen Unternehmensverkauf oder eine geordnete Übertragung des Geschäftsbetriebs.
Die Eigenverwaltung ist damit keine Sanierung außerhalb der Insolvenz. Sie ist ein vollwertiges Insolvenzverfahren mit besonderen Regeln für die Unternehmensführung.
Insolvenz in Eigenverwaltung: Das Wichtigste auf einen Blick
- Die bisherige Geschäftsführung bleibt grundsätzlich im Amt.
- Ein gerichtlich bestellter Sachwalter überwacht das Verfahren.
- Die Eigenverwaltung kann auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich sein.
- Für den Antrag ist eine umfangreiche Eigenverwaltungsplanung erforderlich.
- Ein Insolvenzplan ist häufig sinnvoll, aber nicht in jeder Eigenverwaltung zwingend.
- Das Schutzschirmverfahren ist nicht dasselbe wie die Eigenverwaltung.
- Persönliche Bürgschaften verschwinden durch die Sanierung der GmbH nicht automatisch.
- Die Eigenverwaltung ist nicht zwangsläufig günstiger als eine Regelinsolvenz.
- Das Gericht kann die Eigenverwaltung ablehnen oder später wieder aufheben.
- Eine frühzeitige und belastbare Vorbereitung entscheidet wesentlich über die Erfolgschancen.
Wer entscheidet in der Eigenverwaltung?
| Beteiligter | Aufgabe |
|---|---|
| Geschäftsführung | Führt den operativen Geschäftsbetrieb weiter und setzt die Sanierungsmaßnahmen um |
| Sachwalter | Überwacht die Geschäftsführung, prüft die wirtschaftliche Lage und berichtet an das Gericht |
| Insolvenzgericht | Entscheidet über die vorläufige und endgültige Eigenverwaltung und bestellt den Sachwalter |
| Gläubigerausschuss | Begleitet und kontrolliert wichtige Entscheidungen, sofern ein Ausschuss eingesetzt wird |
| Gläubiger | Melden Forderungen an und stimmen gegebenenfalls über den Insolvenzplan ab |
| Sanierungsberater | Erstellen wirtschaftliche Analysen, Planungen und operative Sanierungsmaßnahmen |
| Rechtsanwälte | Übernehmen die insolvenzrechtliche Prüfung, Antragstellung, Verfahrensgestaltung und gerichtliche Vertretung |
| Steuerberater und Wirtschaftsprüfer | Unterstützen bei Zahlenwerken, Steuern, Bescheinigungen und Planungsgrundlagen |
Die Geschäftsführung bleibt damit handlungsfähig, trägt aber weiterhin erhebliche Verantwortung.
Eigenverwaltung bedeutet nicht, dass der Unternehmer sein Unternehmen wie vor dem Verfahren uneingeschränkt führen kann. Die Unternehmensführung erfolgt unter insolvenzrechtlichen Bedingungen und muss sich konsequent an den Interessen der Gläubiger ausrichten.
Eigenverwaltung und Regelinsolvenz im Vergleich
| Merkmal | Insolvenz in Eigenverwaltung | Regelinsolvenz |
|---|---|---|
| Unternehmensführung | Bisherige Geschäftsführung bleibt grundsätzlich tätig | Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis |
| Kontrolle | Sachwalter überwacht | Insolvenzverwalter führt das Verfahren |
| Operative Verantwortung | Bleibt weitgehend bei der Geschäftsführung | Geht weitgehend auf den Insolvenzverwalter über |
| Unternehmenswissen | Bleibt unmittelbar im Verfahren verfügbar | Insolvenzverwalter muss sich zunächst in den Betrieb einarbeiten |
| Insolvenzplan | Häufiger Bestandteil, aber nicht zwingend | Ebenfalls möglich |
| Unternehmensverkauf | Möglich | Ebenfalls möglich |
| Betriebsstilllegung | Möglich, wenn keine Fortführungslösung besteht | Ebenfalls möglich |
| Kosten | Gericht, Sachwalter und Sanierungsbegleitung | Gericht und Insolvenzverwalter |
| Anforderungen an die Vorbereitung | Besonders hoch | Keine Eigenverwaltungsplanung erforderlich |
| Risiko der Aufhebung | Bei Pflichtverletzungen oder Gläubigernachteilen möglich | Entfällt, da keine Eigenverwaltung besteht |
Auch ein Regelinsolvenzverfahren kann der Sanierung und Fortführung eines Unternehmens dienen.
Der entscheidende Unterschied besteht nicht darin, dass die Eigenverwaltung stets saniert und die Regelinsolvenz stets liquidiert. Der Unterschied liegt vor allem darin, wer das Unternehmen während des Verfahrens führt und wer über die Insolvenzmasse verfügen darf.
Was kann eine Insolvenz in Eigenverwaltung erreichen?
Abhängig von Ausgangslage, Finanzierung und Sanierungsfähigkeit kann das Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen.
1. Fortführung des Unternehmens
Der Geschäftsbetrieb kann während des Verfahrens weiterlaufen. Kunden werden beliefert, Leistungen erbracht, Mitarbeiter beschäftigt und neue Aufträge angenommen.
Voraussetzung ist eine belastbare Finanzierung des laufenden Betriebs.
2. Entschuldung durch einen Insolvenzplan
Ein Insolvenzplan kann Forderungen reduzieren, stunden, neu strukturieren oder in anderer Weise regeln. Die Gläubiger werden dafür in Gruppen eingeteilt und stimmen über den Plan ab.
Ziel ist eine wirtschaftlich tragfähige Lösung, durch die das Unternehmen nach Abschluss des Verfahrens wieder dauerhaft zahlungsfähig arbeiten kann.
3. Operative Sanierung
Unrentable Standorte, Produkte, Verträge oder Geschäftsbereiche können überprüft und gegebenenfalls beendet werden.
Gleichzeitig können Preise, Prozesse, Personalstrukturen, Einkauf, Vertrieb und Finanzierung neu organisiert werden.
4. Einstieg eines Investors
Ein Investor kann Kapital bereitstellen, Anteile übernehmen oder den Geschäftsbetrieb erwerben.
Die Eigenverwaltung kann einen strukturierten Investorenprozess ermöglichen und damit eine Fortführungslösung schaffen, die außerhalb eines geordneten Verfahrens möglicherweise nicht mehr erreichbar wäre.
5. Übertragende Sanierung
Der operative Geschäftsbetrieb oder wesentliche Vermögenswerte können an einen Erwerber übertragen werden.
Die bisherige Gesellschaft verbleibt dann gegebenenfalls im Insolvenzverfahren, während der Geschäftsbetrieb in einer neuen Struktur fortgeführt wird.
6. Geordnete Stilllegung
Nicht jedes Unternehmen kann erhalten werden. Fehlt ein tragfähiger Kern, kann die Eigenverwaltung auch dazu dienen, den Betrieb kontrolliert abzuwickeln und zusätzliche Schäden zu vermeiden.
Eine Eigenverwaltung ist daher nicht mit einem bestimmten Ergebnis gleichzusetzen. Das wirtschaftlich und rechtlich erreichbare Ziel muss vor der Antragstellung realistisch bestimmt werden.
Für welche Unternehmen eignet sich die Eigenverwaltung?
Eine Eigenverwaltung kommt insbesondere infrage, wenn das Unternehmen trotz der Krise noch über einen sanierungsfähigen Kern verfügt.
Gute Voraussetzungen bestehen, wenn:
- das operative Geschäftsmodell grundsätzlich tragfähig ist,
- aktuelle und verlässliche Unternehmenszahlen vorhanden sind,
- die Ursachen der Krise identifiziert werden können,
- konkrete Sanierungsmaßnahmen entwickelt werden können,
- die Finanzierung des Verfahrens gesichert erscheint,
- die Geschäftsführung vollständig und transparent mitwirkt,
- wichtige Kunden und Lieferanten grundsätzlich gehalten werden können,
- keine ungeklärten Vermögensverschiebungen oder erheblichen Pflichtverletzungen vorliegen,
- die Lohn-, Finanz- und Insolvenzbuchhaltung kurzfristig organisiert werden kann,
- Gläubigerinteressen konsequent berücksichtigt werden,
- ein professionelles Sanierungsteam frühzeitig eingebunden wird.
Besonders geeignete Ausgangssituationen
Die Insolvenz in Eigenverwaltung kann beispielsweise sinnvoll sein bei:
- vorübergehenden Liquiditätsengpässen trotz tragfähigem Geschäftsmodell,
- unerwarteten Forderungsausfällen,
- Verlust eines Großkunden,
- hohen Altverbindlichkeiten,
- gescheiterten oder zu teuren Finanzierungen,
- überhöhten Standort- oder Personalkosten,
- unrentablen Geschäftsbereichen,
- erheblichen Nachfragerückgängen,
- eskalierten Gesellschafterkonflikten,
- einer notwendigen Unternehmensnachfolge,
- einem geplanten Verkauf unter insolvenzrechtlichem Schutz,
- Sanierungsbedarf nach zu starkem oder unkontrolliertem Wachstum.
Wann ist die Eigenverwaltung eher ungeeignet?
Die Eigenverwaltung ist kein Instrument, um lediglich Zeit zu gewinnen, ohne die Ursachen der Krise zu beseitigen.
Kritisch wird es insbesondere, wenn:
- keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorhanden ist,
- die tatsächliche Liquiditätslage unbekannt ist,
- der laufende Betrieb dauerhaft hohe Verluste verursacht,
- die Geschäftsführung Informationen zurückhält,
- Vermögensabflüsse oder Zahlungen an nahestehende Personen ungeklärt sind,
- keine Finanzierung für das Verfahren besteht,
- das Unternehmen keine belastbare Zukunftsperspektive besitzt,
- das Vertrauen wesentlicher Gläubiger vollständig verloren gegangen ist,
- Steuer- oder Sozialversicherungspflichten systematisch verletzt wurden,
- die Eigenverwaltung lediglich zur Verzögerung einer unvermeidbaren Abwicklung genutzt werden soll.
Solche Umstände schließen eine Eigenverwaltung nicht in jedem Fall automatisch aus. Sie erhöhen aber das Risiko, dass das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nicht anordnet oder das Verfahren später in eine Regelinsolvenz überführt.
Der Eigenverwaltungs-Check für Unternehmer
Beantworten Sie die folgenden Fragen möglichst ehrlich:
- Liegen aktuelle Buchhaltungszahlen und Bankstände vor?
- Wissen Sie, welche Zahlungen in den nächsten 13 Wochen fällig werden?
- Können Sie die wesentlichen Ursachen der Krise konkret benennen?
- Gibt es einen wirtschaftlich tragfähigen Kern des Unternehmens?
- Können unrentable Bereiche identifiziert und getrennt werden?
- Besteht eine realistische Chance, wichtige Kunden und Lieferanten zu halten?
- Ist die Geschäftsführung bereit, alle Vorgänge vollständig offenzulegen?
- Können die Kosten und die Liquidität des Verfahrens finanziert werden?
- Gibt es konkrete Sanierungsmaßnahmen statt bloßer Hoffnungen?
- Kann kurzfristig ein interdisziplinäres Sanierungsteam aufgebaut werden?
Mehrere negative Antworten bedeuten nicht zwangsläufig, dass eine Eigenverwaltung ausgeschlossen ist. Sie zeigen aber, wo vor einer Antragstellung dringend Klarheit geschaffen werden muss.
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Welche Insolvenzgründe gibt es?
Vor jeder Eigenverwaltung muss geklärt werden, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob bereits eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht besteht.
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Stellt das Unternehmen seine Zahlungen ein, wird die Zahlungsunfähigkeit gesetzlich regelmäßig vermutet.
Typische Warnsignale sind:
- Gehälter können nicht pünktlich gezahlt werden,
- Sozialversicherungsbeiträge bleiben offen,
- Lastschriften werden zurückgegeben,
- Lieferanten werden dauerhaft vertröstet,
- Steuerzahlungen werden ohne Vereinbarung ausgesetzt,
- Kreditlinien sind ausgeschöpft,
- Vollstreckungsmaßnahmen beginnen,
- Zahlungen erfolgen nur noch an besonders drängende Gläubiger,
- neue Lieferungen sind nur noch gegen Vorkasse möglich.
Ein einzelner verspäteter Zahlungsvorgang bedeutet noch nicht automatisch Zahlungsunfähigkeit.
Die Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden Zahlungsstockung und einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit erfordert jedoch eine belastbare Liquiditätsprüfung. Dabei werden die verfügbaren Mittel den fälligen und kurzfristig fällig werdenden Verbindlichkeiten gegenübergestellt.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen.
Das Gesetz sieht für diese Prognose regelmäßig einen Zeitraum von 24 Monaten vor.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit löst bei einer GmbH noch nicht dieselbe Insolvenzantragspflicht aus wie eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
Sie kann aber Grundlage für einen freiwilligen Insolvenzantrag und damit auch für eine frühzeitig vorbereitete Eigenverwaltung sein.
Gerade in dieser Phase bestehen häufig noch bessere Möglichkeiten, ein Schutzschirmverfahren, einen Insolvenzplan, eine Finanzierung oder einen Investorenprozess strukturiert vorzubereiten.
Überschuldung
Bei juristischen Personen liegt Überschuldung grundsätzlich vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Keine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Prüfung besteht deshalb regelmäßig aus zwei Teilen:
- Besteht eine überwiegend wahrscheinliche Fortführungsperspektive für die nächsten zwölf Monate?
- Falls nicht: Deckt das vorhandene Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten?
Die handelsrechtliche Bilanz allein beantwortet diese Fragen nicht zuverlässig.
Eine positive Fortführungsprognose setzt insbesondere voraus, dass das Unternehmen im Prognosezeitraum voraussichtlich zahlungsfähig bleibt. Dafür ist eine belastbare, realistische und laufend überprüfte Unternehmensplanung erforderlich.
Insolvenzantragspflicht: Die Fristen sind keine Bedenkzeit
Geschäftsleiter einer GmbH, UG oder AG müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen.
Der Antrag muss spätestens gestellt werden:
- drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,
- sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
Diese Zeiträume sind äußerste Höchstfristen. Sie dürfen nicht automatisch ausgeschöpft werden.
Eine Antragstellung muss früher erfolgen, wenn eine rechtzeitige Beseitigung des Insolvenzgrundes nicht ernsthaft zu erwarten ist.
Eine verspätete, unrichtige oder unterlassene Antragstellung kann strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben.
Auch Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können Ersatzansprüche gegen Geschäftsleiter auslösen, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Wichtig für Geschäftsführer
Bei möglicher Insolvenzreife sollte nicht unkontrolliert entschieden werden:
- welche Gläubiger noch bezahlt werden,
- ob Gesellschafterdarlehen zurückgeführt werden,
- ob verbundene Unternehmen Geld erhalten,
- ob neue Sicherheiten bestellt werden,
- ob Steuer- oder Sozialversicherungszahlungen ausgesetzt werden,
- ob Vermögen verkauft oder übertragen wird,
- ob einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigt werden,
- ob weitere langfristige Verpflichtungen eingegangen werden.
Es geht nicht darum, sämtliche Zahlungen reflexartig einzustellen.
Jede wesentliche Zahlung muss jedoch in die insolvenzrechtliche Prüfung und die Liquiditätssteuerung einbezogen werden.
Voraussetzungen für eine Insolvenz in Eigenverwaltung
Die Eigenverwaltung wird nicht automatisch angeordnet. Sie muss beantragt und gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar vorbereitet werden.
Zu den zentralen Voraussetzungen gehören:
Antrag des Schuldners
Die Eigenverwaltung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus.
Die gerichtliche Entscheidung erfolgt zunächst für die vorläufige Eigenverwaltung und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erneut für das eröffnete Verfahren.
Vollständige Eigenverwaltungsplanung
Dem Antrag muss eine gesetzlich strukturierte Eigenverwaltungsplanung beigefügt werden.
Allgemeine Aussagen wie „Das Unternehmen soll saniert werden“ oder „Ein Investor wird gesucht“ reichen nicht aus.
Belastbare Verfahrensfinanzierung
Das Unternehmen muss darstellen können, wie der laufende Geschäftsbetrieb und die Verfahrenskosten finanziert werden sollen.
Eine Insolvenz in Eigenverwaltung beseitigt den Liquiditätsbedarf nicht. Der laufende Betrieb benötigt weiterhin Geld für Material, Energie, Mieten, Versicherungen, Transport, Löhne und weitere notwendige Ausgaben.
Gläubigerorientierte Geschäftsführung
Das Gericht muss davon ausgehen können, dass die Geschäftsführung bereit und in der Lage ist, das Unternehmen an den Interessen der Gläubiger auszurichten.
Die Eigenverwaltung dient nicht allein dem Erhalt der bisherigen Geschäftsführung oder der Beteiligung der Gesellschafter.
Geeignete Organisation
Die insolvenzrechtlichen Pflichten müssen organisatorisch erfüllt werden können.
Dazu gehören unter anderem:
- Liquiditätssteuerung,
- Buchhaltung,
- Zahlungsfreigaben,
- Berichtswesen,
- Insolvenzbuchhaltung,
- Forderungsmanagement,
- Dokumentation,
- Zusammenarbeit mit dem Sachwalter.
Keine zu erwartenden wesentlichen Gläubigernachteile
Die Eigenverwaltung muss voraussichtlich zu einem ordnungsgemäßen Verfahren führen und darf die Gläubiger nicht schlechter stellen.
Bei erheblichen Zahlungsrückständen, früheren Vollstreckungs- oder Verwertungssperren oder Verstößen gegen Offenlegungspflichten wird besonders geprüft, ob die Geschäftsführung dennoch glaubwürdig gläubigerorientiert handeln kann.
Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO
Die Eigenverwaltungsplanung ist das zentrale Dokument der Antragstellung.
Sie muss wirtschaftlich nachvollziehbar, vollständig und in sich schlüssig sein.
Das Gesetz verlangt insbesondere folgende Bestandteile:
| Bestandteil | Inhalt |
|---|---|
| Sechsmonatiger Finanzplan | Darstellung, wie Geschäftsbetrieb und Verfahrenskosten finanziert werden |
| Verfahrenskonzept | Beschreibung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise sowie Ziel und Maßnahmen |
| Verhandlungsstand | Stand der Gespräche mit Gläubigern, Gesellschaftern und weiteren Beteiligten |
| Organisatorische Vorkehrungen | Darstellung, wie insolvenzrechtliche Pflichten erfüllt werden |
| Kostenvergleich | Erwartete Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelverfahren |
Zusätzlich muss das Unternehmen unter anderem erklären:
- ob und in welchem Umfang Rückstände gegenüber Arbeitnehmern bestehen,
- ob Verpflichtungen aus Pensionszusagen offen sind,
- ob Steuerrückstände bestehen,
- ob Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern offen sind,
- ob erhebliche Lieferantenverbindlichkeiten überfällig sind,
- ob innerhalb der vergangenen drei Jahre bestimmte Vollstreckungs- oder Verwertungssperren angeordnet wurden,
- ob die handelsrechtlichen Offenlegungspflichten der vergangenen drei Geschäftsjahre erfüllt wurden.
Ist ein IDW-S6-Gutachten zwingend erforderlich?
Ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 wird im Gesetz nicht ausdrücklich als zwingende Voraussetzung der Eigenverwaltung genannt.
Je nach Unternehmensgröße, Finanzierungssituation, Bankenstruktur und Sanierungsziel kann ein entsprechend fundiertes Sanierungskonzept dennoch sinnvoll oder von Beteiligten verlangt werden.
Es ersetzt aber nicht automatisch die gesetzlich vorgeschriebene Eigenverwaltungsplanung.
Ablauf einer Insolvenz in Eigenverwaltung
Der konkrete Ablauf hängt von Unternehmensgröße, Insolvenzgericht, Gläubigerstruktur und Sanierungsziel ab.
Typischerweise lässt sich das Verfahren in mehrere Phasen gliedern.
Phase 1: Krisenstatus und Insolvenzreife prüfen
Zu Beginn müssen die entscheidenden Fragen beantwortet werden:
- Liegt Zahlungsunfähigkeit vor?
- Droht Zahlungsunfähigkeit?
- Besteht Überschuldung?
- Wann könnte der jeweilige Insolvenzgrund eingetreten sein?
- Welche Zahlungen dürfen noch geleistet werden?
- Wie lange reicht die vorhandene Liquidität?
- Welche Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken bestehen?
- Ist die Eigenverwaltung wirtschaftlich und organisatorisch realistisch?
Diese Prüfung darf nicht allein auf einer älteren BWA oder einem aktuellen Kontostand beruhen.
Benötigt werden unter anderem:
- aktuelle Bankstände,
- verfügbare Kreditlinien,
- fällige Verbindlichkeiten,
- offene Forderungen,
- Zahlungseingangserwartungen,
- Stundungsvereinbarungen,
- Sicherheiten,
- eine belastbare kurzfristige Liquiditätsplanung.
Phase 2: Sanierungsziel festlegen
Vor der Antragstellung sollte geklärt werden, welches Ziel verfolgt wird:
- Fortführung durch einen Insolvenzplan,
- Einstieg eines Investors,
- Verkauf des Unternehmens,
- Übertragung des Geschäftsbetriebs,
- Schließung unrentabler Bereiche,
- Neuordnung der Finanzierung,
- Bereinigung der Altverbindlichkeiten,
- geordnete Stilllegung.
Ein Verfahren ohne klar definiertes Ziel erzeugt Kosten und Unsicherheit, ohne die Krise zu lösen.
Phase 3: Sanierungsteam zusammenstellen
Die Eigenverwaltung verlangt eine interdisziplinäre Zusammenarbeit.
Je nach Fall gehören dazu:
- spezialisierter Insolvenzrechtsanwalt,
- betriebswirtschaftlicher Sanierungsberater,
- Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer,
- Insolvenzbuchhaltung,
- Arbeitsrechtler,
- M&A-Berater,
- Kommunikationsberater,
- gegebenenfalls ein Restrukturierungsgeschäftsführer,
- gegebenenfalls ein Generalbevollmächtigter.
Die Rollen müssen klar verteilt sein.
Das Insolvenzgericht erwartet nicht nur fachliche Kompetenz, sondern auch eine funktionsfähige Organisation, die das Unternehmen während des Verfahrens zuverlässig steuern kann.
Phase 4: Finanz- und Maßnahmenplanung erstellen
Jetzt werden die Eigenverwaltungsplanung, die Liquiditätsplanung, das Sanierungskonzept und die Verfahrensstrategie ausgearbeitet.
Dazu gehören beispielsweise:
- Finanzplan für mindestens sechs Monate,
- kurzfristige Liquiditätssteuerung,
- Planung der Verfahrenskosten,
- Umsatz- und Ertragsplanung,
- Personalplanung,
- Standortanalyse,
- Produkt- und Kundenanalyse,
- Lieferantenstrategie,
- Gläubigerstruktur,
- Sicherheitenübersicht,
- Kommunikationskonzept,
- Investorenstrategie,
- Insolvenzplanstrategie.
Phase 5: Insolvenzantrag und Eigenverwaltungsantrag
Der Insolvenzantrag und der Antrag auf Eigenverwaltung werden durch entsprechend befugte und spezialisierte Rechtsanwälte vorbereitet und beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht.
Unvollständige, widersprüchliche oder erkennbar unrealistische Unterlagen können die Anordnung der Eigenverwaltung gefährden.
Besonders problematisch sind:
- nicht nachvollziehbare Planannahmen,
- fehlende Liquidität,
- unvollständige Gläubigerlisten,
- nicht offengelegte Rückstände,
- widersprüchliche Unternehmenszahlen,
- ungeklärte Vermögensabflüsse,
- fehlende organisatorische Zuständigkeiten.
Phase 6: Vorläufige Eigenverwaltung
Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an, bestellt es einen vorläufigen Sachwalter.
Die Geschäftsführung führt den Betrieb grundsätzlich weiter.
In dieser Phase werden häufig:
- die Liquidität stabilisiert,
- ein tägliches Zahlungsmanagement eingerichtet,
- eine Insolvenzgeldvorfinanzierung vorbereitet,
- Lieferanten angesprochen,
- Kunden informiert,
- Sanierungsmaßnahmen begonnen,
- Investoren kontaktiert,
- der Insolvenzplan entwickelt,
- unrentable Strukturen angepasst,
- Verträge und Geschäftsbereiche überprüft.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass das Unternehmen bestimmte Masseverbindlichkeiten begründen darf.
Das kann für die Betriebsfortführung und für das Vertrauen neuer Lieferanten von erheblicher Bedeutung sein.
Phase 7: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Mit der Verfahrenseröffnung entscheidet das Gericht über die endgültige Anordnung der Eigenverwaltung.
Der vorläufige Sachwalter kann zum Sachwalter im eröffneten Verfahren bestellt werden.
Die Geschäftsführung bleibt weiterhin tätig, muss aber die insolvenzrechtlichen Regeln und die Kontrollrechte des Sachwalters beachten.
Phase 8: Insolvenzplan oder Unternehmensverkauf
Abhängig von der festgelegten Strategie wird nun:
- der Insolvenzplan zur Abstimmung gestellt,
- ein Investor ausgewählt,
- der Geschäftsbetrieb übertragen,
- eine Finanzierung umgesetzt,
- eine Beteiligungsstruktur verändert,
- oder eine andere Verfahrenslösung durchgeführt.
Phase 9: Bestätigung und Aufhebung
Wird ein Insolvenzplan von den erforderlichen Gruppen angenommen und gerichtlich bestätigt, treten die im Plan vorgesehenen Wirkungen ein.
Nach Erfüllung der weiteren Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren aufgehoben werden.
Die im Plan vereinbarten Sanierungsmaßnahmen müssen anschließend konsequent umgesetzt werden.
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens allein beseitigt keine operativen Schwächen. Ohne eine nachhaltige Verbesserung von Ertrag, Liquidität, Kosten und Unternehmenssteuerung kann das Unternehmen erneut in eine Krise geraten.
Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren?
Die Begriffe werden häufig verwechselt.
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der Vorbereitung einer Sanierung im Rahmen der Eigenverwaltung.
| Merkmal | Vorläufige Eigenverwaltung | Schutzschirmverfahren |
|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten | Kann grundsätzlich möglich sein | Darf noch nicht vorliegen |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit | Möglich | Möglich |
| Überschuldung | Möglich | Möglich |
| Besondere Bescheinigung erforderlich | Nein | Ja |
| Ziel | Unterschiedliche Sanierungs- und Verfahrenslösungen | Vorbereitung und Vorlage eines Insolvenzplans |
| Frist für den Insolvenzplan | Keine besondere Schutzschirmfrist | Höchstens drei Monate |
| Vorschlag zum vorläufigen Sachwalter | Gericht entscheidet nach den allgemeinen Regeln | Vorschlag des Schuldners hat besonderes Gewicht |
Für den Schutzschirm muss eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer vergleichbar qualifizierten Person vorgelegt werden.
Daraus muss hervorgehen, dass:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
- noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist,
- die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Die Frist für die Vorlage des Insolvenzplans darf höchstens drei Monate betragen.
Ist der Schutzschirm besser als die normale Eigenverwaltung?
Nicht automatisch.
Der Schutzschirm kann bei frühzeitigem Handeln und einer klaren Insolvenzplanstrategie Vorteile bieten.
Ist Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, scheidet der Schutzschirm jedoch aus. Eine gut vorbereitete vorläufige Eigenverwaltung kann dann weiterhin möglich sein.
Entscheidend ist nicht die attraktivere Bezeichnung, sondern der tatsächliche Insolvenzstatus des Unternehmens.
Der Sachwalter: Aufsicht statt vollständiger Übernahme
Der Sachwalter ist ein unabhängiges Organ des Insolvenzverfahrens. Er wird vom Gericht bestellt und ist nicht der persönliche Berater des Unternehmers.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Prüfung der wirtschaftlichen Lage,
- Überwachung der Geschäftsführung,
- Kontrolle der insolvenzrechtlichen Pflichterfüllung,
- Begleitung wesentlicher Entscheidungen,
- Berichterstattung an das Insolvenzgericht,
- Überwachung von Zahlungsverkehr und Liquiditätsentwicklung,
- Mitwirkung bei der Forderungsprüfung,
- Kontrolle möglicher Gläubigernachteile.
Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs soll das Unternehmen nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.
Auch bei Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs kann der Sachwalter unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen.
Kann der Unternehmer seinen Sachwalter selbst auswählen?
Das Insolvenzgericht bestellt den Sachwalter.
Die Geschäftsführung, Berater und Gläubiger können Vorschläge unterbreiten. Auch die Haltung eines vorläufigen Gläubigerausschusses kann eine wichtige Rolle spielen.
Eine freie Auswahl allein durch den Unternehmer besteht jedoch nicht.
Beim Schutzschirm hat der Vorschlag des Schuldners ein besonderes Gewicht. Das Gericht darf davon grundsätzlich nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist.
Der Insolvenzplan als Instrument der Entschuldung
Der Insolvenzplan kann die Rechte der Gläubiger und gegebenenfalls auch die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse neu ordnen.
Er besteht im Wesentlichen aus zwei Bereichen.
Darstellender Teil
Hier werden unter anderem beschrieben:
- Ausgangslage des Unternehmens,
- Krisenursachen,
- bisherige und geplante Sanierungsmaßnahmen,
- wirtschaftliche Entwicklung,
- Vergleich mit möglichen Alternativszenarien,
- Finanzierung der Fortführung,
- Auswirkungen des Plans auf die Gläubiger.
Gestaltender Teil
Hier wird geregelt, wie sich die Rechtsstellung der Beteiligten verändert.
Möglich sind beispielsweise:
- Forderungsverzichte,
- Quotenzahlungen,
- Stundungen,
- Ratenzahlungen,
- Rangänderungen,
- Kapitalmaßnahmen,
- Beteiligung eines Investors,
- Umwandlung von Forderungen in Beteiligungen,
- sonstige Vereinbarungen zur Entschuldung.
Die Beteiligten werden nach ihrer unterschiedlichen Rechtsstellung in Gruppen eingeteilt.
Im Regelfall ist in jeder Gruppe sowohl die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger als auch eine Summenmehrheit der vertretenen Forderungen erforderlich.
Unter engen gesetzlichen Voraussetzungen kann die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe ersetzt werden.
Der Plan kann deshalb nicht beliebig gegen Gläubiger durchgesetzt werden. Er muss gesetzliche Schutzvorgaben erfüllen und darf ablehnende Beteiligte grundsätzlich nicht schlechter stellen, als sie ohne den Plan voraussichtlich stünden.
Was passiert mit den Schulden?
Die Aussage, ein Unternehmen werde durch die Eigenverwaltung einfach „schuldenfrei“, greift zu kurz.
Entscheidend ist zunächst die rechtliche Einordnung der Forderungen.
Insolvenzforderungen
Das sind grundsätzlich Forderungen, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren.
Sie werden zur Insolvenztabelle angemeldet und nach den Regeln des Verfahrens beziehungsweise des Insolvenzplans behandelt.
Masseverbindlichkeiten
Masseverbindlichkeiten werden grundsätzlich aus der Insolvenzmasse bedient.
Dazu können insbesondere ordnungsgemäß begründete Verpflichtungen aus der Betriebsfortführung gehören.
Besicherte Forderungen
Banken, Leasinggesellschaften oder andere Gläubiger können über Sicherheiten verfügen.
Dazu gehören beispielsweise:
- Grundschulden,
- Sicherungsübereignungen,
- Forderungsabtretungen,
- Globalzessionen,
- Eigentumsvorbehalte,
- Pfandrechte.
Solche Sicherheiten verschwinden nicht allein durch die Eigenverwaltung.
Nachrangige Forderungen
Bestimmte Forderungen, darunter häufig Gesellschafterdarlehen, können insolvenzrechtlich nachrangig sein.
Die genaue Einordnung muss im Einzelfall geprüft werden.
Neue Verpflichtungen
Neue Bestellungen und Leistungen während des Verfahrens müssen rechtlich und organisatorisch klar behandelt werden.
Lieferanten müssen wissen:
- wer die Bestellung freigibt,
- wie die Rechnung bezahlt wird,
- welchen insolvenzrechtlichen Status die neue Forderung hat,
- ob Vorkasse, Sicherheiten oder andere Zahlungsbedingungen erforderlich sind.
Was geschieht mit persönlichen Bürgschaften?
Die Entschuldung der GmbH bedeutet nicht automatisch die Entschuldung des Geschäftsführers oder Gesellschafters.
Hat ein Unternehmer persönlich gebürgt, kann der Gläubiger grundsätzlich weiterhin aus der Bürgschaft gegen ihn vorgehen.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen bleiben durch einen Insolvenzplan grundsätzlich unberührt.
Das betrifft beispielsweise:
- persönliche Bankbürgschaften,
- private Grundschulden,
- Mithaftung aus Kreditverträgen,
- Mietbürgschaften,
- Leasingbürgschaften,
- Patronatserklärungen,
- persönliche Sicherheiten für Lieferanten.
Persönliche Sicherheiten müssen deshalb von Beginn an in die Sanierungsstrategie einbezogen werden.
Ziel kann es sein, parallel mit den gesicherten Gläubigern über Freigaben, Vergleiche, Umschuldungen oder Ablösungen zu verhandeln.
Ein Anspruch auf eine solche Lösung besteht jedoch nicht automatisch.
Was passiert mit den Mitarbeitern?
Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch durch die Insolvenzantragstellung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Sie bestehen grundsätzlich fort.
Insolvenzgeld
Arbeitnehmer können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis erhalten.
Das bedeutet nicht, dass die Agentur für Arbeit pauschal die ersten drei Monate nach Antragstellung bezahlt.
Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und den gesetzlichen Vorgaben.
Zur Stabilisierung des Betriebs kann häufig eine Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert werden.
Dabei werden die erwarteten Insolvenzgeldansprüche der Arbeitnehmer durch eine Bank oder einen anderen Finanzierungspartner vorfinanziert.
Eine solche Vorfinanzierung muss ordnungsgemäß vorbereitet und mit den zuständigen Stellen abgestimmt werden.
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern besteht nicht automatisch ein Insolvenzgeldanspruch. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt.
Können Mitarbeiter gekündigt werden?
Auch im Insolvenzverfahren gelten arbeitsrechtliche Anforderungen.
Die Insolvenzordnung sieht jedoch eine besondere Kündigungsregel vor: Ist keine kürzere Frist maßgeblich, kann die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Monatsende begrenzt sein.
Betriebsrat, Interessenausgleich, Sozialplan, Kündigungsschutz und besondere Schutzvorschriften müssen weiterhin berücksichtigt werden.
Gute Kommunikation entscheidet mit
Mitarbeiter erfahren häufig sehr schnell von einer Insolvenzantragstellung.
Fehlende oder widersprüchliche Informationen fördern Gerüchte, Kündigungen und Produktivitätsverluste.
Die Kommunikation sollte deshalb erklären:
- warum der Antrag gestellt wurde,
- was Eigenverwaltung bedeutet,
- wie die Löhne behandelt werden,
- ob und wie der Betrieb fortgeführt wird,
- wer für Fragen zuständig ist,
- welche nächsten Schritte geplant sind.
Was passiert mit Kunden und Lieferanten?
Die Fortführung kann nur gelingen, wenn Kunden und Lieferanten Vertrauen in die neue Verfahrensstruktur entwickeln.
Lieferanten
Lieferanten werden regelmäßig unterscheiden zwischen:
- alten offenen Forderungen,
- neuen Bestellungen,
- gesicherten und ungesicherten Forderungen,
- Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt,
- Lieferungen gegen Vorkasse,
- Lieferungen mit verkürzten Zahlungszielen.
Ein professionelles Lieferantenkonzept verhindert, dass jede einzelne Bestellung erneut eskaliert.
Wichtige Lieferanten sollten möglichst früh identifiziert und anhand ihrer Bedeutung für die Betriebsfortführung priorisiert werden.
Kunden
Kunden wollen vor allem wissen:
- Wird weiter geliefert?
- Werden begonnene Projekte abgeschlossen?
- Sind Anzahlungen abgesichert?
- Bestehen Garantie- und Gewährleistungsansprüche fort?
- Bleiben Ansprechpartner erhalten?
- Können langfristige Verträge erfüllt werden?
Pauschale Beschwichtigungen helfen nicht.
Die Kommunikation muss zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens passen.
Banken und Finanzierer
Banken und andere Finanzierer prüfen unter anderem:
- bestehende Sicherheiten,
- Kontokorrentlinien,
- persönliche Bürgschaften,
- Cash-Pooling-Strukturen,
- Forderungsabtretungen,
- Sanierungsbeiträge,
- Fortführungsfähigkeit,
- Investorenlösungen.
Eine Bank ist nicht verpflichtet, bestehende Kreditlinien unverändert weiterzuführen oder zusätzliche Mittel bereitzustellen.
Deshalb muss die Finanzierung des Verfahrens möglichst vor der Antragstellung strukturiert werden.
Welche persönlichen Risiken trägt der Geschäftsführer?
Die Eigenverwaltung erhält die Geschäftsführungsfunktion. Sie beseitigt aber keine persönliche Verantwortung.
Zu prüfen sind insbesondere:
- mögliche verspätete Insolvenzantragstellung,
- Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife,
- nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge,
- steuerliche Pflichtverletzungen,
- unrichtige Angaben gegenüber Gericht oder Sachwalter,
- persönliche Bürgschaften,
- Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen,
- Vermögensübertragungen an nahestehende Personen,
- anfechtbare Rechtshandlungen,
- Verletzungen von Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten,
- mögliche D&O-Versicherungsdeckung.
Gerade bei offenen Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist besondere Vorsicht erforderlich. Das Vorenthalten entsprechender Beiträge kann strafrechtliche Folgen haben.
Die Eigenverwaltung darf daher nicht mit dem Gedanken begonnen werden:
„Solange ich Geschäftsführer bleibe, bleibt alles wie bisher.“
Tatsächlich steigen die Anforderungen an Dokumentation, Transparenz und Zahlungssteuerung erheblich.
Was kostet eine Insolvenz in Eigenverwaltung?
Eine seriöse Pauschalantwort ist nicht möglich.
Die Kosten hängen unter anderem ab von:
- Unternehmensgröße,
- Zahl der Arbeitnehmer,
- Anzahl der Gesellschaften,
- Gläubigerstruktur,
- Qualität der Buchhaltung,
- Verfahrensdauer,
- Art der Betriebsfortführung,
- Anzahl der Standorte,
- Komplexität des Insolvenzplans,
- Umfang eines Investorenprozesses,
- arbeitsrechtlichen Maßnahmen,
- notwendigem Interimsmanagement,
- Kommunikationsaufwand.
Typische Kostenpositionen sind:
| Kostenbereich | Beispiele |
|---|---|
| Gerichtskosten | Kosten des Insolvenzverfahrens |
| Sachwalter | Gesetzliche Vergütung des vorläufigen und endgültigen Sachwalters |
| Rechtsberatung | Antrag, Verfahrensrecht, Insolvenzplan, Arbeitsrecht und Verträge |
| Sanierungsberatung | Liquiditätsplanung, Maßnahmenentwicklung und Projektsteuerung |
| Rechnungswesen | Insolvenzbuchhaltung, Berichte und Zahlungssteuerung |
| Personalmaßnahmen | Arbeitsrecht, Interessenausgleich und Sozialplan |
| Investorenprozess | Ansprache, Datenraum, Verhandlungen und Transaktion |
| Kommunikation | Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Öffentlichkeit |
| Finanzierung | Zwischenfinanzierung und Insolvenzgeldvorfinanzierung |
Der Sachwalter erhält eine gesetzlich geregelte Vergütung. Auch die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters wird vergütet.
Hinzu kommen regelmäßig die Kosten der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitung.
Ist die Eigenverwaltung günstiger als die Regelinsolvenz?
Nicht zwangsläufig.
Zwar fällt keine reguläre Insolvenzverwaltervergütung in gleicher Form an. Dafür entstehen Kosten für:
- Sachwalter,
- Rechtsanwälte,
- Sanierungsberater,
- Finanzplanung,
- Insolvenzbuchhaltung,
- operative Umsetzung,
- gegebenenfalls Interimsmanagement.
Gerade deshalb verlangt die Eigenverwaltungsplanung einen begründeten Vergleich der voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelverfahren.
Die Eigenverwaltung sollte nicht allein gewählt werden, weil sie vermeintlich billiger ist.
Entscheidend ist, ob sie eine bessere wirtschaftliche Lösung für das Unternehmen und seine Gläubiger ermöglicht.
Vorteile der Insolvenz in Eigenverwaltung
| Vorteil | Bedeutung |
|---|---|
| Geschäftsführung bleibt tätig | Unternehmens- und Branchenwissen bleibt unmittelbar verfügbar |
| Handlungsfähigkeit | Operative Entscheidungen können weiterhin aus dem Unternehmen heraus getroffen werden |
| Sanierung unter Schutz | Restrukturierung erfolgt innerhalb eines gesetzlich geregelten Verfahrens |
| Insolvenzplan | Forderungen und Finanzierung können neu geordnet werden |
| Investorenlösung | Ein Verkauf oder Einstieg kann strukturiert vorbereitet werden |
| Arbeitnehmerstabilisierung | Insolvenzgeld kann die relevante Lohnperiode absichern |
| Verantwortungsübernahme | Die Geschäftsführung wirkt aktiv an der Lösung mit |
| Kommunikationsvorteil | Das Unternehmen kann die Fortführungsstrategie selbst mitgestalten |
Nachteile und Risiken
| Risiko | Bedeutung |
|---|---|
| Hoher Vorbereitungsaufwand | Antrag und Planung müssen kurzfristig belastbar sein |
| Hohe Führungsbelastung | Tagesgeschäft und Sanierung laufen gleichzeitig |
| Fortbestehende Haftungsrisiken | Geschäftsführer bleiben verantwortlich |
| Kosten | Sachwalter und umfangreiche Beratung müssen finanziert werden |
| Transparenz | Zahlen und Vorgänge werden intensiv geprüft |
| Keine Erfolgsgarantie | Gläubiger oder Gericht können geplante Lösungen ablehnen |
| Öffentliche Bekanntmachung | Das Insolvenzverfahren bleibt nicht dauerhaft vertraulich |
| Aufhebungsrisiko | Bei Pflichtverletzungen kann die Eigenverwaltung beendet werden |
| Persönliche Sicherheiten | Bürgschaften verschwinden nicht automatisch |
| Reputationsrisiken | Fehlerhafte Kommunikation kann Kunden und Mitarbeiter verunsichern |
Kann die Eigenverwaltung abgelehnt oder aufgehoben werden?
Ja.
Die vorläufige Eigenverwaltung kann aufgehoben und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden.
Auch nach Verfahrenseröffnung kann das Gericht die endgültige Eigenverwaltung unter gesetzlichen Voraussetzungen beenden.
Kritische Gründe können insbesondere sein:
- unvollständige oder unschlüssige Planung,
- wesentliche unrichtige Angaben,
- fehlende Verfahrensfinanzierung,
- schwerwiegende Pflichtverletzungen,
- mangelnde Kooperation mit dem Sachwalter,
- erhebliche Nachteile für die Gläubiger,
- Verlust der Fortführungsfähigkeit,
- nicht beherrschbare Liquiditätsprobleme,
- fehlendes Vertrauen des Gläubigerausschusses,
- deutliche Abweichungen von der Planung ohne nachvollziehbare Gegenmaßnahmen.
Eigenverwaltung ist deshalb kein einmal erworbener Dauerstatus.
Die Geschäftsführung muss während des gesamten Verfahrens beweisen, dass sie das Unternehmen zuverlässig, transparent und gläubigerorientiert führt.
Wird die Insolvenz in Eigenverwaltung öffentlich?
Ja.
Gerichtliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren werden grundsätzlich zentral im Internet veröffentlicht.
Die Vorbereitung vor der Antragstellung kann vertraulich erfolgen. Nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens kann jedoch nicht versprochen werden, die Insolvenz vollständig geheim zu halten.
Deshalb ist ein Kommunikationsplan erforderlich, bevor Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten die Information unvorbereitet aus öffentlichen Quellen erfahren.
Welche Unterlagen werden für die Vorbereitung benötigt?
Je vollständiger die Unterlagen sind, desto schneller kann eine belastbare Prüfung erfolgen.
Finanzunterlagen
- Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre,
- aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung,
- Summen- und Saldenlisten,
- offene Posten der Debitoren und Kreditoren,
- Bankkonten und Bankauszüge,
- Kredit- und Darlehensverträge,
- aktuelle Liquiditätsplanung,
- Vermögensübersicht,
- Anlagenverzeichnis,
- Forderungslisten.
Gläubiger und Sicherheiten
- vollständige Gläubigerliste,
- Forderungshöhen und Fälligkeiten,
- Bürgschaften,
- Grundschulden,
- Sicherungsübereignungen,
- Globalzessionen,
- Eigentumsvorbehalte,
- Pfändungen und Vollstreckungsmaßnahmen.
Mitarbeiter
- Mitarbeiterliste,
- Lohn- und Gehaltsdaten,
- offene Vergütungen,
- Arbeitsverträge,
- Betriebsvereinbarungen,
- Informationen zum Betriebsrat,
- Pensionszusagen,
- Urlaubs- und Zeitguthaben.
Steuern und Sozialversicherung
- offene Steuerforderungen,
- Steuerkonten,
- Stundungsvereinbarungen,
- offene Sozialversicherungsbeiträge,
- Korrespondenz mit Finanzämtern und Krankenkassen.
Verträge und Rechtsstreitigkeiten
- Miet- und Pachtverträge,
- Leasingverträge,
- Kunden- und Lieferverträge,
- Lizenz- und Franchiseverträge,
- Versicherungsverträge,
- anhängige Prozesse,
- Gewährleistungsfälle,
- Schadensersatzforderungen.
Gesellschaftsrecht
- Gesellschaftsvertrag,
- aktuelle Gesellschafterliste,
- Beteiligungsstruktur,
- Gesellschafterdarlehen,
- Gewinnabführungs- oder Beherrschungsverträge,
- Cash-Pooling,
- Verflechtungen mit verbundenen Unternehmen.
Fehlen Unterlagen, muss das offen benannt und kurzfristig organisatorisch behoben werden.
Verdeckte Lücken werden spätestens bei der gerichtlichen oder sachwalterlichen Prüfung problematisch.
Beratung, Begleitung und Umsetzung der Eigenverwaltung
Eine erfolgreiche Eigenverwaltung benötigt mehr als einen Insolvenzantrag.
Sie verlangt die Verbindung von:
- Insolvenzrecht,
- betriebswirtschaftlicher Sanierung,
- Liquiditätsmanagement,
- Finanzierung,
- Mitarbeiterführung,
- Gläubigerkommunikation,
- operativer Umsetzung,
- gegebenenfalls Unternehmensverkauf und Investorenprozess.
Unsere Begleitung für Unternehmer
Unternehmer-Retter.com unterstützt Geschäftsführer und Gesellschafter bei der wirtschaftlichen Vorbereitung, Koordination und Umsetzung des Sanierungsprojekts.
Dabei übernehmen wir je nach Ausgangslage insbesondere folgende Aufgaben.
1. Vertrauliche Krisenerfassung
Wir strukturieren die Ausgangslage, erfassen den bestehenden Handlungsdruck und identifizieren die Informationen, die für eine belastbare Beurteilung benötigt werden.
Dabei betrachten wir nicht nur einzelne Symptome, sondern die Gesamtsituation des Unternehmens.
2. Wirtschaftliche Bestandsaufnahme
Wir analysieren insbesondere:
- Liquidität,
- Ertragslage,
- Kostenstruktur,
- Krisenursachen,
- Verbindlichkeiten,
- Sanierungspotenziale,
- operative Risiken,
- bestehende Sicherheiten,
- persönliche Haftungsrisiken.
3. Vergleich der Lösungswege
Nicht jede Krise erfordert dasselbe Verfahren.
Geprüft und gegenübergestellt werden können:
- außergerichtliche Sanierung,
- Restrukturierung nach dem StaRUG,
- Schutzschirmverfahren,
- vorläufige Eigenverwaltung,
- Regelinsolvenz,
- Unternehmensverkauf,
- übertragende Sanierung,
- geordnete Stilllegung.
Ziel ist nicht, um jeden Preis eine Eigenverwaltung einzuleiten. Ziel ist die wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung für die konkrete Unternehmenssituation.
4. Aufbau des Sanierungsteams
Wir koordinieren die Zusammenarbeit mit:
- spezialisierten Rechtsanwälten,
- Steuerberatern,
- Wirtschaftsprüfern,
- Finanzierungspartnern,
- Arbeitsrechtlern,
- M&A-Beratern,
- weiteren erforderlichen Experten.
Dadurch erhält der Unternehmer eine koordinierte Begleitung statt unverbundener Einzelberatungen.
5. Wirtschaftliche Vorbereitung der Eigenverwaltung
Dazu können gehören:
- Liquiditäts- und Finanzplanung,
- Krisenursachenanalyse,
- Maßnahmenplanung,
- Verfahrenskostenplanung,
- Unterlagenorganisation,
- Aufbau eines Datenraums,
- Gläubigerübersicht,
- Sicherheitenübersicht,
- Vorbereitung der operativen Fortführung,
- Planung der Kommunikation.
6. Operative Stabilisierung
Wir unterstützen dabei, die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern.
Dazu können gehören:
- Zahlungssteuerung,
- Lieferantenpriorisierung,
- Kostenmaßnahmen,
- Standort- und Produktanalyse,
- wöchentliche Sanierungssteuerung,
- Festlegung von Verantwortlichkeiten,
- Überwachung von Fristen,
- Kommunikation mit wesentlichen Beteiligten.
7. Insolvenzplan- oder Investorenstrategie
Gemeinsam mit den rechtlich befugten und fachlich spezialisierten Beratern bereiten wir die wirtschaftlichen Grundlagen für:
- einen Insolvenzplan,
- einen Investoreneinstieg,
- einen Unternehmensverkauf,
- eine übertragende Sanierung,
- eine Neuordnung der Finanzierung
vor.
8. Umsetzung nach dem Verfahren
Die Sanierung endet nicht mit der gerichtlichen Planbestätigung oder der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Wir begleiten auf Wunsch auch die anschließende Umsetzung, damit die vereinbarten Maßnahmen tatsächlich realisiert werden.
Dazu gehören beispielsweise:
- Umsetzung der Kostenmaßnahmen,
- Liquiditätskontrolle,
- Verbesserung des Berichtswesens,
- Neuordnung der Finanzierung,
- Überwachung der Planverpflichtungen,
- operative Neuausrichtung,
- Stabilisierung von Vertrieb und Ergebnis.
Rechtliche Leistungen und klare Verantwortlichkeiten
Die insolvenzrechtliche Prüfung des Einzelfalls, die rechtliche Gestaltung des Antrags, die gerichtliche Vertretung und die juristische Ausarbeitung eines Insolvenzplans gehören in die Hände entsprechend befugter und spezialisierter Rechtsanwälte.
Unternehmer-Retter.com übernimmt die wirtschaftliche und organisatorische Begleitung und koordiniert die erforderlichen Fachleute.
Dadurch erhält der Unternehmer einen zentral gesteuerten Sanierungsprozess, ohne dass rechtliche und wirtschaftliche Verantwortlichkeiten vermischt werden.
Typisches Praxisbeispiel einer Eigenverwaltung
Ein mittelständisches Unternehmen ist operativ grundsätzlich leistungsfähig.
Mehrere verlustreiche Aufträge, gestiegene Materialkosten und der Ausfall eines Großkunden haben jedoch zu erheblichen Liquiditätsproblemen geführt.
Die Kreditlinie ist ausgeschöpft. Lieferanten reduzieren ihre Zahlungsziele. Löhne und Sozialversicherungsbeiträge werden in wenigen Wochen nicht mehr vollständig finanzierbar sein.
Ohne strukturierte Vorbereitung
Die Geschäftsführung wartet auf einen neuen Bankkredit.
Als dieser abgelehnt wird, sind bereits Lastschriften zurückgegeben worden. Wichtige Lieferanten stoppen die Belieferung. Mitarbeiter werden unruhig.
Die für eine Eigenverwaltung notwendige Planung muss nun unter extremem Zeitdruck erstellt werden.
Der Handlungsspielraum ist deutlich kleiner als noch wenige Wochen zuvor.
Mit frühzeitiger Vorbereitung
Die Geschäftsführung lässt zunächst den Insolvenzstatus und die Liquidität prüfen.
Parallel werden:
- ein sechsmonatiger Finanzplan erstellt,
- unrentable Aufträge beendet,
- Preise neu kalkuliert,
- Lieferanten priorisiert,
- die Insolvenzgeldvorfinanzierung vorbereitet,
- ein spezialisiertes Team zusammengestellt,
- Kunden und Schlüsselmitarbeiter eingebunden,
- ein Insolvenzplan- und Investorenprozess vorbereitet.
Das Beispiel zeigt die entscheidende Logik:
Nicht die bloße Antragstellung rettet das Unternehmen. Entscheidend sind Vorbereitung, Finanzierung, Kommunikation und operative Umsetzung.
Häufige Fragen zur Insolvenz in Eigenverwaltung
Kann eine zahlungsunfähige GmbH noch in Eigenverwaltung gehen?
Ja.
Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt die normale Eigenverwaltung nicht automatisch aus.
Sie schließt jedoch das Schutzschirmverfahren aus.
Entscheidend ist, ob die Eigenverwaltung noch ordnungsgemäß vorbereitet und im Interesse der Gläubiger durchgeführt werden kann.
Bleibt der Geschäftsführer im Amt?
Grundsätzlich ja.
Er führt das Unternehmen weiter, steht aber unter der Aufsicht des Sachwalters und muss besondere insolvenzrechtliche Pflichten erfüllen.
Die Geschäftsführung bleibt verantwortlich und muss ihre Entscheidungen umfassend dokumentieren.
Kann das Gericht die Eigenverwaltung ablehnen?
Ja.
Insbesondere unvollständige Unterlagen, unrealistische Planungen, fehlende Finanzierung oder Zweifel an einer gläubigerorientierten Geschäftsführung können gegen die Anordnung sprechen.
Ist ein Insolvenzplan zwingend?
Nein.
Die Eigenverwaltung kann auch auf einen Unternehmensverkauf, eine übertragende Sanierung oder eine andere Lösung ausgerichtet sein.
Beim Schutzschirm steht dagegen die Vorbereitung und Vorlage eines Insolvenzplans im Mittelpunkt.
Wie lange dauert eine Insolvenz in Eigenverwaltung?
Es gibt keine allgemeingültige Dauer.
Sie hängt unter anderem ab von:
- dem zuständigen Insolvenzgericht,
- der Unternehmensgröße,
- der Gläubigerstruktur,
- dem Investorenprozess,
- dem Insolvenzplan,
- möglichen Rechtsstreitigkeiten,
- der Qualität der Vorbereitung.
Pauschale Versprechen wie „schuldenfrei in sechs Monaten“ sind nicht seriös.
Ist die Eigenverwaltung immer günstiger?
Nein.
Sachwalter, Gericht, Rechtsanwälte, Sanierungsberater, Insolvenzbuchhaltung und weitere Beteiligte verursachen Kosten.
Entscheidend ist, ob die Eigenverwaltung wirtschaftlich die bessere Lösung ermöglicht.
Werden drei Monate Löhne ab Antragstellung bezahlt?
Nein.
Insolvenzgeld betrifft grundsätzlich ausstehendes Arbeitsentgelt für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum vor dem Insolvenzereignis.
In der Praxis kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert werden.
Können alle Mitarbeiter gehalten werden?
Das hängt von der wirtschaftlichen Planung ab.
Eigenverwaltung soll Arbeitsplätze möglichst erhalten, kann aber auch Personalmaßnahmen erforderlich machen.
Entscheidend ist, welche Personalstruktur das Unternehmen nach der Sanierung dauerhaft finanzieren kann.
Bleiben Lieferantenverträge bestehen?
Das hängt von Vertragsart, Leistungsstand, Sicherheiten und insolvenzrechtlicher Einordnung ab.
Verträge müssen einzeln geprüft werden.
Verschwinden Steuerschulden durch die Eigenverwaltung?
Nicht automatisch.
Die Behandlung hängt unter anderem davon ab:
- wann die Steuerforderung begründet wurde,
- wie sie insolvenzrechtlich einzuordnen ist,
- welche Regelungen ein Insolvenzplan vorsieht.
Was geschieht mit persönlichen Bürgschaften?
Persönliche Bürgschaften bestehen grundsätzlich fort.
Die Entschuldung der GmbH beseitigt die persönliche Haftung des Bürgen nicht automatisch.
Kann das Unternehmen während der Eigenverwaltung verkauft werden?
Ja.
Ein Unternehmensverkauf oder eine übertragende Sanierung kann Teil der Verfahrensstrategie sein.
Kann ein Gesellschafter seine Anteile verlieren?
Gesellschaftsrechtliche Veränderungen können Bestandteil eines Insolvenzplans oder einer Investorenlösung sein.
Das Festhalten an der bisherigen Beteiligungsstruktur darf eine tragfähige Sanierung nicht verhindern.
Ist die Eigenverwaltung auch für kleine Unternehmen möglich?
Es gibt keine allgemeine gesetzliche Mindestgröße.
In der Praxis müssen Aufwand und Kosten jedoch in einem sinnvollen Verhältnis zur Unternehmenssubstanz und zur möglichen Fortführung stehen.
Wird das Verfahren öffentlich bekannt?
Ja.
Gerichtliche Bekanntmachungen werden im zentralen Insolvenzportal veröffentlicht.
Was passiert, wenn die Gläubiger den Insolvenzplan ablehnen?
Dann muss geprüft werden:
- ob gesetzliche Möglichkeiten zur Ersetzung einer ablehnenden Gruppenentscheidung bestehen,
- ob der Plan geändert werden kann,
- ob eine Investorenlösung möglich ist,
- ob ein Unternehmensverkauf durchgeführt werden kann,
- ob eine andere Verfahrenslösung erforderlich ist.
Schützt die Eigenverwaltung den Geschäftsführer vor persönlicher Haftung?
Nein.
Die Eigenverwaltung beseitigt weder eine mögliche Haftung aus verspäteter Antragstellung noch aus unzulässigen Zahlungen, steuerlichen Pflichtverletzungen oder persönlichen Sicherheiten.
Was ist der erste Schritt?
Der erste Schritt ist eine aktuelle und belastbare Prüfung der Liquiditätslage und möglicher Insolvenzgründe.
Erst danach lässt sich beurteilen, ob Eigenverwaltung, Schutzschirm, StaRUG, Verkauf oder ein anderer Weg geeignet ist.
Warum der richtige Zeitpunkt entscheidet
Die Eigenverwaltung ist besonders wirkungsvoll, wenn noch Gestaltungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Frühphase der Krise
In der Frühphase können häufig noch folgende Lösungen geprüft werden:
- außergerichtliche Vereinbarungen,
- neue Finanzierungen,
- Gesellschafterbeiträge,
- Kostensenkungen,
- Forderungsstundungen,
- eine Restrukturierung nach dem StaRUG,
- ein Unternehmensverkauf außerhalb der Insolvenz.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Jetzt können eine Eigenverwaltung und gegebenenfalls ein Schutzschirmverfahren strukturiert vorbereitet werden.
Das Unternehmen besitzt häufig noch mehr Zeit für:
- Finanzplanung,
- Verhandlungen,
- Kommunikation,
- Investorenansprache,
- Vorbereitung eines Insolvenzplans.
Eingetretene Zahlungsunfähigkeit
Es besteht unmittelbarer Handlungsdruck.
Die gesetzliche Insolvenzantragspflicht muss beachtet werden. Eine Eigenverwaltung kann noch möglich sein, muss aber kurzfristig belastbar vorbereitet werden.
Vollstreckungen und Betriebsunterbrechungen
Sind Konten gepfändet, Lieferungen eingestellt und Schlüsselmitarbeiter verloren, wird eine Fortführung erheblich schwieriger.
Je früher die Krise professionell strukturiert wird, desto größer ist die Auswahl an möglichen Lösungen.
Eigenverwaltung bedeutet Verantwortung, nicht Kontrollfreiheit
Die Insolvenz in Eigenverwaltung kann einem Unternehmen eine echte zweite Chance eröffnen.
Sie ermöglicht es der bisherigen Geschäftsführung, das Unternehmen unter gerichtlicher Aufsicht weiterzuführen, einen Insolvenzplan zu entwickeln, einen Investor zu suchen oder den Geschäftsbetrieb geordnet neu aufzustellen.
Doch die Eigenverwaltung funktioniert nur, wenn sie professionell vorbereitet wird.
Sie verlangt:
- aktuelle Unternehmenszahlen,
- gesicherte Verfahrensliquidität,
- ein glaubwürdiges Sanierungskonzept,
- eine transparente Geschäftsführung,
- ein leistungsfähiges Sanierungsteam,
- eine konsequente Orientierung an den Interessen der Gläubiger.
Es geht nicht darum, das Steuer um jeden Preis festzuhalten.
Es geht darum, den noch vorhandenen Handlungsspielraum verantwortungsvoll zu nutzen.
Jetzt einfach handeln, bevor andere entscheiden
Warten Sie nicht, bis:
- die Bank die Kreditlinie kündigt,
- das Finanzamt vollstreckt,
- Krankenkassen einen Insolvenzantrag stellen,
- Lieferanten die Belieferung stoppen,
- Mitarbeiter das Unternehmen verlassen,
- persönliche Haftungsrisiken weiter anwachsen.
In einer vertraulichen Erstorientierung besprechen wir Ihre Ausgangslage und die erforderlichen nächsten Schritte.
Kostenlose Erstorientierung für Geschäftsführer und Gesellschafter
Unternehmer-Retter.com
E-Mail: kontakt@unternehmer-retter.com
Diskret. Strukturiert. Lösungsorientiert.
Bei möglicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist eine unverzügliche insolvenzrechtliche Prüfung erforderlich. Ein Erstgespräch ersetzt keine abschließende rechtliche Beurteilung der Insolvenzantragspflicht.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sanierungsberatung im konkreten Einzelfall.
Insolvenzgründe, Antragspflichten, Zahlungsverbote, Haftungsrisiken und die Eignung einer Eigenverwaltung müssen anhand der tatsächlichen Unternehmensdaten durch entsprechend qualifizierte und befugte Berater geprüft werden.
Wesentliche Rechtsgrundlagen und Quellen
Insolvenzordnung
Gesamtausgabe der Insolvenzordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/
§ 15a InsO – Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit:
§ 15b InsO – Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung:
§ 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit:
§ 18 InsO – Drohende Zahlungsunfähigkeit:
§ 19 InsO – Überschuldung:
§ 108 InsO – Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse:
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__108.html
§ 113 InsO – Kündigung eines Dienstverhältnisses:
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__113.html
§ 217 InsO – Grundsatz des Insolvenzplans:
§ 220 InsO – Darstellender Teil des Insolvenzplans:
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__220.html
§ 245 InsO – Obstruktionsverbot:
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__245.html
§ 254 InsO – Wirkungen des bestätigten Insolvenzplans:
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__254.html
§ 270 InsO – Grundsatz der Eigenverwaltung:
§ 270a InsO – Antrag und Eigenverwaltungsplanung:
§ 270b InsO – Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung:
§ 270c InsO – Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren:
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270c.html
§ 270d InsO – Schutzschirm:
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270d.html
§ 270e InsO – Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung:
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270e.html
§ 270f InsO – Anordnung der Eigenverwaltung bei Verfahrenseröffnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270f.html
§ 274 InsO – Rechtsstellung des Sachwalters:
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__274.html
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
Gesamtausgabe der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/
§ 12 InsVV – Vergütung des Sachwalters:
https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__12.html
§ 12a InsVV – Vergütung des vorläufigen Sachwalters:
https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__12a.html
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG: Die stille Sanierung für Unternehmer in der Krise
Insolvenzgeld
Bundesagentur für Arbeit – Insolvenzgeld für Arbeitnehmer:
Bundesagentur für Arbeit – Informationen für Arbeitgeber:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/insolvenzgeld-arbeitgeber
Insolvenzbekanntmachungen
Gemeinsames Portal der Insolvenzgerichte:
https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/
Justizportal des Bundes und der Länder:
https://justiz.de/onlinedienste/insolvenzbekanntmachungen/index.php
Strafrechtliche Verantwortung bei Sozialversicherungsbeiträgen
§ 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html
Rechtsdienstleistungsgesetz
Gesamtausgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes:
https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/
§ 2 RDG – Begriff der Rechtsdienstleistung:
https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__2.html
§ 3 RDG – Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen:
https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__3.html
§ 5 RDG – Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit:
https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__5.html
Rechtsstand: 1. August 2026


