Inflation Deutschland August 2026
Inflation Deutschland August 2026: Energie- und Zinsstress für Unternehmen
Stand: 5. September 2026
Die Inflationsrate in Deutschland ist im August 2026 nach vorläufigen Berechnungen auf 2,9 Prozent gestiegen. Besonders auffällig ist die Energiekomponente: Haushaltsenergie und Kraftstoffe waren 10,5 Prozent teurer als im August 2025. Gleichzeitig blieb die Kerninflation ohne Energie und Nahrungsmittel bei 2,4 Prozent.
Für Unternehmen ist die allgemeine Inflationsrate jedoch nur ein Warnsignal. Entscheidend ist, wie stark der eigene Betrieb von Energie, Transport, Rohstoffen, Vorleistungen und variabel verzinsten Finanzierungen abhängig ist – und wie schnell zusätzliche Kosten tatsächlich an Kunden weitergegeben und als Zahlungseingang vereinnahmt werden können.
Eine belastbare Liquiditätsplanung für Unternehmen muss deshalb nicht nur den erwarteten Jahresgewinn betrachten. Sie muss zeigen, ob der Betrieb seine Zahlungsverpflichtungen auch in einzelnen besonders belasteten Wochen und Monaten erfüllen kann.
Die wichtigsten Inflationszahlen für August 2026
| Kennzahl | August 2026 | Juli 2026 |
|---|---|---|
| Verbraucherpreise gegenüber Vorjahr | +2,9 % | +2,8 % |
| Verbraucherpreise gegenüber Vormonat | +0,2 % | – |
| Kerninflation ohne Energie und Nahrungsmittel | +2,4 % | +2,4 % |
| Energie | +10,5 % | +8,3 % |
| Waren | +3,0 % | +2,5 % |
| Dienstleistungen | +2,8 % | +2,9 % |
| Nahrungsmittel | +0,1 % | +0,4 % |
Die Entwicklung der Energiepreise ist besonders dynamisch. Im Juni hatte die jährliche Energieinflation noch 3,4 Prozent betragen, im Juli waren es bereits 8,3 Prozent und im August nun 10,5 Prozent.
Das zeigt: Der aktuelle Inflationsanstieg ist bislang vor allem energiegetrieben. Dienstleistungen verteuerten sich sogar etwas langsamer als im Juli, während die Kerninflation unverändert blieb. Eine breite neue Preis-Lohn-Spirale lässt sich aus den vorläufigen August-Daten noch nicht ableiten. Das Risiko indirekter Kosten- und Zweitrundeneffekte nimmt dennoch zu.
Die endgültigen Ergebnisse für August 2026 sollen am 10. September 2026 veröffentlicht werden. Bis dahin sind die Zahlen als vorläufig zu kennzeichnen.
Wichtig: 10,5 Prozent Energieinflation bedeuten nicht automatisch 10,5 Prozent höhere Unternehmenskosten
Die Energiekomponente des Verbraucherpreisindex erfasst insbesondere Haushaltsenergie und Kraftstoffe. Sie ist daher kein unmittelbarer Preisindex für die Energiekosten jedes einzelnen Unternehmens.
Die tatsächliche Belastung eines Betriebs hängt unter anderem ab von:
- bestehenden Festpreis- oder Indexverträgen,
- Strom-, Gas- und Kraftstoffverbrauch,
- Laufzeit und Kündigungszeitpunkt der Lieferverträge,
- eigener Energieerzeugung oder Preisabsicherung,
- Energieintensität der Produktion,
- Transport- und Logistikanteil,
- Energiezuschlägen von Lieferanten,
- Anpassungsklauseln in Einkaufs- und Kundenverträgen.
Ein Unternehmen mit langfristig abgesichertem Strompreis kann zunächst kaum betroffen sein. Ein Spediteur, Produktionsbetrieb, Pflegeunternehmen, Hotel oder Bäckereibetrieb mit hohem laufendem Energiebedarf kann dagegen deutlich stärker belastet werden, als es die allgemeine Inflationsrate vermuten lässt.
Der gefährliche Dreifachstress für Unternehmen
1. Energie belastet die Liquidität unmittelbar
Steigen Abschlagszahlungen, Kraftstoffrechnungen oder energieabhängige Lieferantenpreise, werden diese Beträge häufig innerhalb weniger Tage oder Wochen zahlungswirksam.
Eine geplante Preiserhöhung gegenüber den eigenen Kunden wirkt dagegen oft erst später. Zunächst müssen Verträge geprüft, Kunden informiert, neue Preise abgerechnet und Zahlungsziele abgewartet werden.
So kann zwischen Kostenanstieg und Zahlungseingang aus der Preisweitergabe eine Lücke von mehreren Monaten entstehen.
Gerade Unternehmen mit bereits angespannten Kreditlinien sollten eine beginnende Unternehmenskrise frühzeitig erkennen. Ein noch positives Jahresergebnis schützt nicht vor einem kurzfristigen Liquiditätsengpass.
2. Die Marge schrumpft, bevor Preise angepasst werden können
Unternehmen mit geringer Preissetzungsmacht geraten besonders schnell unter Druck. Das betrifft beispielsweise Betriebe mit:
- langfristigen Festpreisaufträgen,
- öffentlichen oder regulierten Vergütungen,
- hoher Wettbewerbsintensität,
- wenigen Großkunden,
- Ausschreibungs- und Rahmenverträgen,
- langen Preisbindungsfristen,
- stark preissensiblen Endkunden.
Eine nominelle Umsatzsteigerung bedeutet dabei nicht automatisch eine bessere Ertragslage. Steigt der Umsatz durch höhere Preise um drei Prozent, während Energie, Material, Transport und Finanzierung zusammen um fünf Prozent teurer werden, kann sich die operative Marge trotz Umsatzwachstum verschlechtern.
Besonders gefährlich wird es, wenn das Unternehmen seinen zusätzlichen Finanzierungsbedarf zunächst über den Kontokorrentkredit deckt. Dadurch steigen nicht nur die Zinskosten. Auch der freie Spielraum für Löhne, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Lieferantenrechnungen nimmt ab.
3. Ein Zinsschritt trifft auf eine bereits geschwächte Ertragskraft
Die Europäische Zentralbank beschloss am 11. Juni 2026, ihre drei Leitzinsen um jeweils 0,25 Prozentpunkte zu erhöhen. Seit dem 17. Juni 2026 liegt der Einlagenzins bei 2,25 Prozent, der Hauptrefinanzierungssatz bei 2,40 Prozent und der Spitzenrefinanzierungssatz bei 2,65 Prozent.
Bei ihrer Sitzung am 22. und 23. Juli 2026 beließ die EZB die Zinsen auf diesem Niveau.
Für die nächste geldpolitische Sitzung am 9. und 10. September 2026 ist noch keine Entscheidung getroffen. Aus dem veröffentlichten Protokoll der Juli-Sitzung geht jedoch hervor, dass ein weiterer Zinsschritt wahrscheinlich werden könnte, sofern sich der Inflationsausblick nicht deutlich verbessert. Gleichzeitig betonte der EZB-Rat, dass er sich nicht im Voraus auf eine Zinserhöhung im September festgelegt hat.
Der geldpolitische Druck ist seitdem gestiegen: Eurostat schätzt die Inflationsrate des gesamten Euroraums für August 2026 auf 3,3 Prozent. Die Energiepreise im Euroraum lagen nach der vorläufigen Schätzung 14,3 Prozent über dem Vorjahresniveau.
Eine Zinserhöhung am 10. September 2026 ist deshalb ein realistisches Szenario – aber noch kein beschlossener Schritt.
Warum Unternehmen nicht nur mit dem EZB-Leitzins rechnen dürfen
Eine Erhöhung des Leitzinses schlägt nicht automatisch sofort auf jeden Unternehmenskredit durch. Festverzinsliche Darlehen bleiben während ihrer Zinsbindung zunächst unverändert.
Unmittelbar betroffen sein können dagegen:
- Kontokorrentkredite,
- revolvierende Kreditlinien,
- Euribor-gebundene Finanzierungen,
- kurzfristige Betriebsmittelkredite,
- Factoring- und Leasingvereinbarungen,
- Anschlussfinanzierungen,
- neue Investitionsdarlehen.
Zusätzlich zum Referenzzins kann die Bank bei einer Verschlechterung der Unternehmenskennzahlen ihre Kreditmarge erhöhen. Eine zusätzliche Bankmarge von einem Prozentpunkt kann die Belastung deshalb stärker erhöhen als ein einzelner EZB-Zinsschritt von 0,25 Prozentpunkten.
Bei drei Millionen Euro variabel verzinsten Finanzverbindlichkeiten bedeutet dies:
| Zinsanstieg | Zusätzlicher Zinsaufwand pro Jahr | Pro Monat |
|---|---|---|
| +0,25 Prozentpunkte | 7.500 € | 625 € |
| +0,50 Prozentpunkte | 15.000 € | 1.250 € |
| +0,75 Prozentpunkte | 22.500 € | 1.875 € |
| +1,00 Prozentpunkt | 30.000 € | 2.500 € |
Für sich genommen erscheinen 625 Euro im Monat möglicherweise beherrschbar. Treffen sie aber gleichzeitig auf höhere Energiekosten, sinkende Deckungsbeiträge und einen verspäteten Zahlungseingang aus Preiserhöhungen, kann der kombinierte Effekt erheblich sein.
Liquiditätsstresstest: Energie, Marge und Zinsen gemeinsam berechnen
Eine Jahresplanung mit durchschnittlichen Monatswerten reicht in der aktuellen Lage nicht aus. Unternehmen sollten mindestens zwei Perspektiven miteinander verbinden:
- eine rollierende 13-Wochen-Liquiditätsplanung für die kurzfristige Zahlungsfähigkeit,
- eine Monatsplanung für mindestens zwölf Monate zur Beurteilung von Ergebnis, Finanzierung und Fortführungsfähigkeit.
Die Grundformeln
Direkte Energiebelastung
Monatliche Energiebelastung = monatliche Energiekosten × angenommene Preissteigerung
Indirekte Beschaffungsbelastung
Monatliche Beschaffungsbelastung = betroffene Einkaufs- und Fremdleistungskosten × angenommene Kostensteigerung
Zusätzlicher Zinsaufwand
Monatlicher Zinsmehraufwand = variabel verzinste Finanzverbindlichkeiten × Zinsschock ÷ 12
Ergebnis eines Absatzrückgangs
Verlorener Deckungsbeitrag = Monatsumsatz × Absatzrückgang × Deckungsbeitragsquote
Gesamte Liquiditätsbelastung
Energiebelastung + Beschaffungsbelastung + Zinsmehraufwand + verlorener Deckungsbeitrag – tatsächlich vereinnahmte Preisweitergabe
Entscheidend ist das Wort vereinnahmt. Eine angekündigte oder bereits fakturierte Preiserhöhung verbessert die Liquidität noch nicht. Erst der tatsächliche Zahlungseingang steht zur Begleichung von Löhnen, Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Mieten und Lieferantenrechnungen zur Verfügung.
Beispielunternehmen
Für den vereinfachten Stresstest wird angenommen:
| Ausgangswert | Betrag |
|---|---|
| Monatsumsatz | 1.000.000 € |
| Monatliche Energiekosten | 50.000 € |
| Preisempfindlicher Einkauf und Fremdleistungen | 350.000 € |
| Variabel verzinste Finanzierungen | 3.000.000 € |
| Deckungsbeitragsquote | 40 % |
| Operativer Liquiditätsüberschuss vor dem Schock | 40.000 € monatlich |
Steuernachzahlungen, Tilgungen, Investitionen und außergewöhnliche Einmalzahlungen sind in diesem vereinfachten Beispiel noch nicht berücksichtigt.
Drei Szenarien
| Annahme | August-Orientierungsszenario | Stressszenario | Krisenszenario |
|---|---|---|---|
| Direkter Energieanstieg | +10,5 % | +15 % | +25 % |
| Indirekter Beschaffungsanstieg | +2 % | +3 % | +6 % |
| Zusätzlicher Kreditzins | 0,00 Punkte | +0,25 Punkte | +0,75 Punkte |
| Weitergabe des Kostenanstiegs | 70 % | 50 % | 25 % |
| Verzögerung bis zum Zahlungseingang | 1 Monat | 2 Monate | 3 Monate |
| Absatzrückgang | 0 % | –1 % | –3 % |
Die angenommenen Energiesteigerungen sind reine Stressannahmen. Sie dürfen nicht mit der Energiekomponente des Verbraucherpreisindex gleichgesetzt werden. Jedes Unternehmen muss seine eigenen Verträge, Verbräuche und Preisbindungen einsetzen.
Ergebnis des August-Orientierungsszenarios
Die direkten Energiekosten steigen monatlich um 5.250 Euro. Hinzu kommen 7.000 Euro indirekte Beschaffungsmehrkosten.
Bis die Preisweitergabe liquiditätswirksam wird, beträgt die zusätzliche monatliche Belastung damit 12.250 Euro. Nach Vereinnahmung einer 70-prozentigen Weitergabe verbleibt eine dauerhafte monatliche Belastung von rund 3.675 Euro.
Der vorhandene Liquiditätsüberschuss sinkt im ersten Monat von 40.000 Euro auf 27.750 Euro.
Ergebnis des Stressszenarios
Die monatliche Belastung setzt sich zusammen aus:
- 7.500 Euro zusätzlichen Energiekosten,
- 10.500 Euro Beschaffungsmehrkosten,
- 625 Euro zusätzlichem Zinsaufwand,
- 4.000 Euro verlorenem Deckungsbeitrag durch einen Absatzrückgang von einem Prozent.
In den ersten beiden Monaten entsteht damit eine zusätzliche Belastung von 22.625 Euro pro Monat. Nach Einsetzen der Preisweitergabe verbleiben monatlich 13.625 Euro.
Der operative Liquiditätsüberschuss fällt im Belastungshöhepunkt von 40.000 Euro auf 17.375 Euro.
Ergebnis des Krisenszenarios
Bei einem Energieanstieg von 25 Prozent, sechs Prozent höheren Beschaffungskosten, 0,75 Prozentpunkten zusätzlichem Zins und drei Prozent Absatzrückgang ergibt sich eine monatliche Spitzenbelastung von 47.375 Euro.
Der bisherige Liquiditätsüberschuss von 40.000 Euro reicht dann nicht mehr aus. Bereits vor Steuern, Tilgungen und Investitionen entsteht eine monatliche Unterdeckung von 7.375 Euro.
Selbst nach einer verspäteten Preisweitergabe verbleibt eine Belastung von rund 39.000 Euro monatlich. Der ursprüngliche Liquiditätspuffer wäre damit nahezu vollständig aufgebraucht.
Kumulierte Wirkung über 13 Wochen
| Szenario | Zusätzlicher Liquiditätsabfluss in etwa 13 Wochen |
|---|---|
| August-Orientierungsszenario | ca. 19.600 € |
| Stressszenario | ca. 58.875 € |
| Krisenszenario | ca. 142.125 € |
Gerade diese kumulierte Betrachtung zeigt, warum Jahresdurchschnittswerte gefährlich sein können. Ein Unternehmen kann auf dem Papier für das Gesamtjahr noch profitabel erscheinen und trotzdem innerhalb weniger Wochen an seine Kreditlinie stoßen.
Die Fortführungsprognose muss auch das Krisenszenario abbilden
Wenn Zweifel an der weiteren Zahlungsfähigkeit oder Fortführung des Unternehmens bestehen, reicht eine optimistische Umsatzplanung nicht aus.
Eine belastbare Prognose muss insbesondere berücksichtigen:
- realistische Umsatz- und Absatzannahmen,
- steigende Energie- und Beschaffungskosten,
- mögliche Verzögerungen der Preisweitergabe,
- höhere Finanzierungskosten,
- bestehende Kreditlinien und deren Kündbarkeit,
- Tilgungen und größere Einmalzahlungen,
- Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten,
- saisonale Schwankungen,
- erforderliche Sanierungsmaßnahmen,
- ausreichende Liquiditätsreserven.
Geschäftsleitungen, Banken und Steuerberater benötigen eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage. In kritischen Fällen kann es deshalb erforderlich sein, eine professionelle Fortführungsprognose erstellen zu lassen.
Covenants: Der Zinsschritt wirkt nicht nur über die Zinsrechnung
Unternehmen mit kreditvertraglichen Kennzahlen müssen zusätzlich prüfen, wie sich der kombinierte Energie-, Margen- und Zinsschock auf ihre Covenants auswirkt.
Besonders relevant sind:
Zinsdeckungsgrad
EBITDA ÷ Nettozinsaufwand
Sinkt das EBITDA, während gleichzeitig der Zinsaufwand steigt, verschlechtert sich die Kennzahl von zwei Seiten.
Schuldendienstdeckungsgrad
Für den Schuldendienst verfügbarer Cashflow ÷ Zinsen und Tilgungen
Ein Unternehmen kann bilanziell profitabel sein, den vertraglich geschuldeten Kapitaldienst aber trotzdem nicht mehr vollständig aus dem laufenden Cashflow leisten.
Verschuldungsgrad
Nettofinanzverbindlichkeiten ÷ EBITDA
Bleiben die Schulden unverändert, während das EBITDA durch höhere Kosten sinkt, steigt der Verschuldungsgrad automatisch.
Ein Covenant-Verstoß kann zusätzliche Bankgespräche, höhere Margen, Ausschüttungssperren, zusätzliche Sicherheiten oder – abhängig vom Kreditvertrag – Kündigungsrechte auslösen. Deshalb sollte die Bank nicht erst nach Eintritt einer Vertragsverletzung informiert werden.
Sieben Maßnahmen, die Unternehmen jetzt umsetzen sollten
1. Die 13-Wochen-Planung aktualisieren
Alle erwarteten Ein- und Auszahlungen müssen nach ihrem tatsächlichen Fälligkeits- beziehungsweise Zahlungstermin erfasst werden. Pauschale Monatswerte reichen nicht.
Die Planung sollte mindestens wöchentlich aktualisiert und regelmäßig mit den tatsächlichen Zahlungseingängen und Auszahlungen abgeglichen werden.
2. Energieverträge vollständig erfassen
Für jeden Vertrag sollten Preisbindung, Laufzeit, Indexierung, Abschlagsänderung, Kündigungsfrist und nächster Anpassungstermin dokumentiert werden.
Zusätzlich sollte geprüft werden, welche Lieferanten ihre Preise aufgrund höherer Energie- oder Transportkosten anpassen dürfen.
3. Lieferanten nach Kostenrisiko segmentieren
Nicht jeder Einkauf reagiert gleich stark auf Energiepreise. Transport, Verpackung, Kunststoffe, Metalle, Kühlung, chemische Produkte und energieintensive Vorleistungen sollten gesondert betrachtet werden.
4. Preisweitergabe je Kunde berechnen
Die Frage lautet nicht nur: „Wie stark können wir die Preise erhöhen?“ Entscheidend ist:
- ab welchem Datum die Erhöhung gilt,
- ob der Vertrag eine Anpassung erlaubt,
- wann erstmals mit dem neuen Preis fakturiert wird,
- welches Zahlungsziel besteht,
- wie hoch das Ausfallrisiko des Kunden ist,
- ob die Erhöhung zu Mengenverlusten führt.
5. Zinsen in mehreren Stufen simulieren
Mindestens +0,25, +0,50 und +1,00 Prozentpunkte sollten auf sämtliche variabel verzinsten Linien und anstehenden Refinanzierungen angewendet werden.
Zusätzlich sollte ein Szenario mit steigender Bankmarge oder einer gekürzten Kreditlinie gerechnet werden.
6. Covenant-Spielraum dokumentieren
Die Geschäftsführung sollte nicht nur prüfen, ob eine Kennzahl heute eingehalten wird. Sie muss wissen, wie viel Abstand noch bis zum vertraglichen Grenzwert besteht.
7. Konkrete Auslöser für Gegenmaßnahmen festlegen
Geeignete interne Warnschwellen können beispielsweise sein:
- Kreditlinien sind zu mehr als 80 Prozent ausgelastet,
- der geplante Mindestbestand an Liquidität wird unterschritten,
- weniger als die Hälfte des Kostenanstiegs kann weitergegeben werden,
- der Covenant-Spielraum fällt unter 15 Prozent,
- Lieferanten verkürzen Zahlungsziele oder verlangen Vorkasse,
- Kunden zahlen deutlich später als geplant,
- Löhne, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge sind nicht mehr sicher finanziert.
Diese Schwellen sind betriebswirtschaftliche Frühwarnwerte und keine gesetzlichen Definitionen der Zahlungsunfähigkeit.
Wann aus Inflationsstress ein insolvenzrechtliches Problem wird
Eine negative Ergebnisprognose oder eine angespannte Kreditlinie bedeutet noch nicht automatisch Zahlungsunfähigkeit. Kritisch wird es jedoch, wenn fällige Zahlungsverpflichtungen tatsächlich nicht mehr erfüllt werden können.
Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO kommt es insbesondere auf die fälligen Zahlungspflichten, die verfügbaren liquiden Mittel und die kurzfristig ausreichend sicher zu erwartenden Einzahlungen an.
Davon zu unterscheiden ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. In dieser Phase kann das Unternehmen seine aktuell fälligen Verpflichtungen möglicherweise noch erfüllen, wird dazu bei künftiger Fälligkeit voraussichtlich aber nicht mehr in der Lage sein.
Bei einer GmbH, UG oder anderen antragspflichtigen Gesellschaft muss bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden.
Die gesetzlichen Höchstfristen betragen:
- höchstens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,
- höchstens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
Diese Zeiträume sind keine frei nutzbaren Warte-, Prüfungs- oder Sanierungsfristen. Ein Unternehmen darf die jeweilige Höchstfrist nur ausschöpfen, wenn innerhalb dieser Zeit ernsthafte und begründete Aussichten bestehen, den Insolvenzgrund vollständig zu beseitigen.
Ein allgemeiner Inflationsstresstest ersetzt deshalb nicht:
- den stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus,
- die Prüfung der fälligen Verbindlichkeiten,
- eine belastbare kurzfristige Finanzplanung,
- die Fortbestehens- beziehungsweise Fortführungsprognose,
- gegebenenfalls den insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus.
Gerade wenn Energieabschläge, Zinszahlungen, Löhne, Steuern und Lieferantenforderungen gleichzeitig fällig werden, muss die Geschäftsleitung den tatsächlichen Liquiditätsstatus engmaschig überwachen und dokumentieren.
Welche Sanierungswege vor Eintritt der Insolvenzreife bestehen können
Wer eine Krise frühzeitig erkennt, verfügt regelmäßig über mehr Handlungsmöglichkeiten als ein Unternehmen, bei dem Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist.
Je nach Ausgangslage kommen beispielsweise in Betracht:
- Neuverhandlung von Kreditlinien und Tilgungen,
- Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen,
- Anpassung von Lieferanten- und Kundenverträgen,
- Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte,
- Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschaftermitteln,
- Factoring oder andere Formen der Working-Capital-Finanzierung,
- operative Kosten- und Prozessmaßnahmen,
- eine außergerichtliche Sanierung des Unternehmens,
- eine präventive Restrukturierung nach dem StaRUG,
- ein geordneter Unternehmensverkauf,
- bei bereits eingetretener Insolvenzreife gegebenenfalls eine Sanierung im Insolvenzverfahren.
Welche Lösung zulässig und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der konkreten Krisenphase ab. Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass eine bestehende Insolvenzantragspflicht ignoriert oder lediglich verschoben wird.
Nicht die Inflationsrate entscheidet, sondern der schwächste Liquiditätsmonat
Die Inflation in Deutschland ist im August 2026 vorläufig auf 2,9 Prozent gestiegen. Der eigentliche Warnhinweis für Unternehmen ist jedoch der Energieanstieg von 10,5 Prozent und die Möglichkeit eines weiteren Zinsschritts der Europäischen Zentralbank.
Nicht jedes Unternehmen wird gleichermaßen betroffen sein. Gefährdet sind vor allem Betriebe mit:
- hohem Energie- und Materialanteil,
- knappen Deckungsbeiträgen,
- langen Festpreisbindungen,
- verzögerter Preisweitergabe,
- hohem Kontokorrentbedarf,
- variabel verzinsten Finanzierungen,
- geringem Covenant-Spielraum,
- schwachen Liquiditätsreserven.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur fragen, wie hoch die durchschnittliche Inflation im Jahr 2026 ausfallen wird. Die entscheidende Frage lautet:
Reicht die verfügbare Liquidität auch im schlechtesten einzelnen Monat aus, wenn Energie, Beschaffung und Finanzierung gleichzeitig teurer werden?
Wer diese Frage heute nicht belastbar beantworten kann, benötigt keine weitere allgemeine Konjunkturprognose, sondern einen unternehmensbezogenen Liquiditäts- und Krisencheck.
Eine strukturierte Unternehmenssanierung beginnt deshalb mit belastbaren Zahlen, realistischen Szenarien und einer ehrlichen Einschätzung der verbleibenden Handlungsoptionen.
Quellen und weiterführende Informationen
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Statistisches Bundesamt: Inflationsrate im August 2026 voraussichtlich bei 2,9 Prozent
Europäische Zentralbank: Geldpolitische Entscheidung vom 11. Juni 2026
Europäische Zentralbank: Geldpolitische Entscheidung vom 23. Juli 2026
Europäische Zentralbank: Protokoll der geldpolitischen Sitzung vom 22. und 23. Juli 2026
Europäische Zentralbank: Sitzungskalender des EZB-Rats
Eurostat: Inflationsrate im Euroraum im August 2026
Reuters: Deutsche Inflation steigt im August 2026 – geldpolitische Einordnung
Gesetze im Internet: § 15a InsO – Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Gesetze im Internet: § 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit
Gesetze im Internet: § 18 InsO – Drohende Zahlungsunfähigkeit
Gesetze im Internet: § 19 InsO – Überschuldung


