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Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

15. August 2026 / Unternehmer Retter

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG: Voraussetzungen, Berechnung, Fristen und Steuervorteile

Rechtsstand: 15. August 2026

Der Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, ermöglicht es Unternehmen, Freiberuflern und anderen begünstigten Betrieben, einen Teil der Kosten künftiger Investitionen bereits vor der tatsächlichen Anschaffung steuerlich geltend zu machen. Nach § 7g EStG können bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der maßgebliche steuerliche Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 Euro beträgt. Die Investition muss grundsätzlich innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre erfolgen. Begünstigt sind neue und gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge, Computer oder technische Anlagen.

Der Investitionsabzugsbetrag ist keine staatliche Auszahlung und auch kein endgültiger Steuererlass. Er ist in erster Linie ein Instrument zur zeitlichen Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen. Dadurch kann die aktuelle Steuerbelastung sinken und zusätzliche Liquidität für die Finanzierung der geplanten Investition im Unternehmen verbleiben.

Das Wichtigste zum Investitionsabzugsbetrag im Überblick

Kriterium Aktuelle Regelung
Gesetzliche Grundlage § 7g EStG
Maximaler IAB Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten
Gewinngrenze Höchstens 200.000 Euro steuerlicher Gewinn
Betrieblicher IAB-Höchstbestand 200.000 Euro
Investitionszeitraum Drei auf das Abzugsjahr folgende Wirtschaftsjahre
Begünstigte Wirtschaftsgüter Neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Erforderliche Nutzung Vermietung oder mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung
Nutzungs- und Verbleibensfrist Bis zum Ende des auf die Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres
Elektronische Übermittlung Grundsätzlich verpflichtend
Sonderabschreibung nach § 7g EStG Zusätzlich bis zu 40 Prozent
Umsatzgrenze Keine
Mitarbeitergrenze Keine

Was ist der Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag ist ein steuerliches Wahlrecht für kleinere und mittlere Betriebe. Das Unternehmen darf einen Teil der voraussichtlichen Kosten einer erst später geplanten Investition bereits im aktuellen Wirtschaftsjahr von seinem Gewinn abziehen.

Dadurch wird der steuerpflichtige Gewinn reduziert, obwohl das Wirtschaftsgut noch nicht angeschafft oder hergestellt wurde. Die daraus resultierende Steuerentlastung soll dem Betrieb zusätzliche Liquidität verschaffen.

Definition in einem Satz

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist eine vorgezogene steuerliche Gewinnminderung von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten einer Investition, die innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre durchgeführt werden soll.

Beispiel für die Grundwirkung

Ein Unternehmen plant den Kauf einer Maschine für voraussichtlich 120.000 Euro netto.

Der maximal mögliche Investitionsabzugsbetrag beträgt:

120.000 Euro × 50 Prozent = 60.000 Euro

Ohne IAB erzielt das Unternehmen einen steuerlichen Gewinn von 180.000 Euro. Durch den IAB sinkt der steuerpflichtige Gewinn auf:

180.000 Euro – 60.000 Euro = 120.000 Euro

Bei einer angenommenen Gesamtsteuerbelastung von 30 Prozent verbleibt zunächst eine zusätzliche Liquidität von ungefähr:

60.000 Euro × 30 Prozent = 18.000 Euro

Diese 18.000 Euro sind keine Förderung, die das Unternehmen behalten darf. Es handelt sich um eine vorgezogene Steuerentlastung, die im Zusammenhang mit der späteren Investition steuerlich weiterverarbeitet wird.

Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG Infografik

Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG Infografik

Welchen Zweck verfolgt der Investitionsabzugsbetrag?

Der Gesetzgeber will mit dem IAB Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen erleichtern. Viele Betriebe müssen Maschinen, Fahrzeuge oder technische Anlagen bezahlen, bevor diese zusätzliche Umsätze erwirtschaften.

Der Investitionsabzugsbetrag kann dabei drei wesentliche Funktionen erfüllen:

  1. Er senkt die aktuelle Steuerbelastung.
  2. Er verbessert vorübergehend die Liquidität des Unternehmens.
  3. Er verlagert Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor der Investition.

Der IAB kann außerdem dazu dienen, stark schwankende Unternehmensgewinne steuerlich zu glätten. Besonders interessant ist er häufig in Jahren mit einem hohen Gewinn, wenn in den Folgejahren konkrete Investitionen geplant sind.

Wer darf einen Investitionsabzugsbetrag bilden?

Der Investitionsabzugsbetrag ist nicht auf eine bestimmte Rechtsform beschränkt. Entscheidend sind die Art der Einkünfte, die steuerliche Gewinnermittlung, die Gewinngrenze und die geplante Investition.

Begünstigt sein können insbesondere:

  • Einzelunternehmen,
  • Gewerbetreibende,
  • Freiberufler,
  • Land- und Forstwirte mit entsprechender Gewinnermittlung,
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • offene Handelsgesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften,
  • Partnerschaftsgesellschaften,
  • Unternehmergesellschaften,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  • Aktiengesellschaften,
  • andere steuerpflichtige Körperschaften.

Auch eine GmbH kann somit einen IAB nach § 7g EStG in Anspruch nehmen. Die Vorschrift gilt über die körperschaftsteuerlichen Regelungen entsprechend auch für Kapitalgesellschaften.

Keine klassische KMU-Definition erforderlich

Für den IAB kommt es nicht darauf an, ob ein Unternehmen nach europarechtlichen Maßstäben als kleines oder mittleres Unternehmen gilt.

Es gibt insbesondere keine eigenständige Grenze für:

  • den Jahresumsatz,
  • die Anzahl der Beschäftigten,
  • die Bilanzsumme,
  • das Eigenkapital,
  • den Unternehmenswert.

Maßgeblich ist vor allem die steuerliche Gewinngrenze von 200.000 Euro.

Ein Unternehmen mit hohem Umsatz kann daher grundsätzlich begünstigt sein, wenn sein maßgeblicher steuerlicher Gewinn 200.000 Euro nicht übersteigt. Umgekehrt kann ein kleines Unternehmen mit geringem Umsatz ausgeschlossen sein, wenn sein steuerlicher Gewinn über dieser Grenze liegt.

Welche Gewinngrenze gilt für den IAB?

Der steuerliche Gewinn des Betriebs darf in dem Wirtschaftsjahr, für das der Investitionsabzugsbetrag beansprucht wird, 200.000 Euro nicht überschreiten.

Ein Gewinn von genau 200.000 Euro ist noch begünstigt. Bereits ein geringfügig höherer Gewinn führt dagegen dazu, dass die Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn

Entscheidend ist nicht ohne Weiteres der handelsrechtliche Jahresüberschuss, der Gewinn laut betriebswirtschaftlicher Auswertung oder das vorläufige Ergebnis der Finanzbuchhaltung.

Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn nach den einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuerrechts. Dabei sind auch außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.

Nicht abziehbare Betriebsausgaben können den für die Gewinngrenze maßgeblichen Gewinn deshalb erhöhen. Das betrifft beispielsweise die außerbilanzielle Hinzurechnung der Gewerbesteuer.

Der Investitionsabzugsbetrag selbst und die Hinzurechnungen verwendeter Investitionsabzugsbeträge werden bei der Prüfung der 200.000-Euro-Grenze nicht berücksichtigt.

Beispiel zur Gewinngrenze

Eine GmbH weist einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss von 190.000 Euro aus.

Außerhalb der Bilanz sind 15.000 Euro steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen hinzuzurechnen.

Der maßgebliche steuerliche Gewinn beträgt damit:

190.000 Euro + 15.000 Euro = 205.000 Euro

Die GmbH überschreitet die Gewinngrenze. Ein Investitionsabzugsbetrag ist für dieses Wirtschaftsjahr grundsätzlich nicht möglich.

Bedeutung der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass für die Gewinngrenze der steuerliche Gewinn nach den erforderlichen außerbilanziellen Korrekturen maßgeblich ist. Unternehmer sollten deshalb nicht allein auf den Jahresüberschuss oder das Ergebnis der Einnahmenüberschussrechnung vor steuerlichen Korrekturen abstellen.

Gerade bei einem erwarteten Gewinn zwischen etwa 180.000 und 220.000 Euro sollte die Prüfung frühzeitig und vollständig erfolgen.

Wie wird die Gewinngrenze bei mehreren Betrieben geprüft?

Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere tatsächlich selbstständige Betriebe, ist die Gewinngrenze grundsätzlich für jeden Betrieb gesondert zu prüfen.

Beispiel:

Ein Unternehmer betreibt ein Handwerksunternehmen und daneben einen organisatorisch sowie wirtschaftlich eigenständigen Maschinenvermietungsbetrieb.

Erzielt das Handwerksunternehmen einen Gewinn von 190.000 Euro und der Vermietungsbetrieb einen Gewinn von 80.000 Euro, kann die Grenze grundsätzlich für jeden Betrieb getrennt geprüft werden.

Ob tatsächlich mehrere Betriebe vorliegen, richtet sich jedoch nach den wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnissen. Eine rein formale oder künstliche Aufteilung einer einheitlichen Tätigkeit reicht nicht aus.

Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften

Bei einer Personengesellschaft wird die Gewinngrenze auf Ebene der Mitunternehmerschaft geprüft.

Dabei sind grundsätzlich zusammenzurechnen:

  • der Gewinn des Gesamthandsvermögens,
  • die Ergebnisse aus Ergänzungsbilanzen,
  • die Sonderbetriebsgewinne der Mitunternehmer.

Der Investitionsabzugsbetrag ist außerdem dem jeweiligen Vermögensbereich zuzuordnen. Ein aus dem Gesamthandsgewinn abgezogener IAB kann grundsätzlich nur für eine Investition der Personengesellschaft verwendet werden. Ein im Sonderbetriebsbereich eines Gesellschafters gebildeter IAB muss regelmäßig einer Investition in dessen Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden.

Eine beliebige Verschiebung zwischen Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen ist nicht vorgesehen.

Investitionsabzugsbetrag bei GmbH und UG

Auch eine GmbH oder Unternehmergesellschaft kann einen IAB beanspruchen.

Dabei gelten insbesondere folgende Besonderheiten:

  • Die 200.000-Euro-Grenze bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft.
  • Der IAB muss für eine spätere Investition der Gesellschaft verwendet werden.
  • Eine Investition des Gesellschafters oder einer Schwestergesellschaft reicht grundsätzlich nicht aus.
  • Der IAB selbst wird nicht als handelsrechtliche Rücklage in der HGB-Bilanz ausgewiesen.
  • Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt außerhalb der Handelsbilanz beziehungsweise über die steuerliche Gewinnermittlung.
  • Die erforderlichen Angaben werden grundsätzlich mit der Körperschaftsteuererklärung übermittelt.

Der IAB kann die Körperschaftsteuer und regelmäßig auch die Gewerbesteuer der GmbH reduzieren. Da der handelsrechtliche Jahresüberschuss nicht in gleicher Weise vermindert wird, können handelsrechtlicher und steuerlicher Gewinn voneinander abweichen.

Bei einer privaten Nutzung von Gesellschaftsvermögen durch Gesellschafter oder Geschäftsführer müssen zusätzlich die lohnsteuerlichen Regeln sowie die Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen beachtet werden.

Können Existenzgründer einen IAB nutzen?

Auch ein Betrieb, der sich noch in der Eröffnungsphase befindet, kann grundsätzlich einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen.

Die bloße Erklärung, irgendwann ein Unternehmen gründen zu wollen, reicht allerdings nicht aus. In Zweifelsfällen muss anhand objektiver Umstände erkennbar sein, dass die Betriebseröffnung ernsthaft vorbereitet wird.

Geeignete Indizien können sein:

  • eine Gewerbeanmeldung,
  • Finanzierungsanfragen,
  • Kreditanträge,
  • Kostenvoranschläge,
  • konkrete Verhandlungen mit Lieferanten,
  • Bestellungen,
  • Miet- oder Pachtverträge,
  • behördliche Genehmigungen,
  • bereits entstandene Vorbereitungskosten,
  • ein nachvollziehbarer Geschäftsplan.

Bei einem bestehenden aktiven Betrieb ist ein gesonderter Nachweis der Investitionsabsicht normalerweise nicht erforderlich. Bei einer noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung kann die Finanzverwaltung dagegen eine glaubhafte Dokumentation verlangen.

Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Ein Investitionsabzugsbetrag kann für neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter beansprucht werden, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Wirtschaftsgut ist abnutzbar.
  2. Es ist beweglich.
  3. Es gehört zum Anlagevermögen.
  4. Es wird in einem späteren Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt.
  5. Es wird im vorgeschriebenen Zeitraum vermietet oder fast ausschließlich betrieblich genutzt.

Typische begünstigte Investitionen

Begünstigt sein können insbesondere:

  • Produktionsmaschinen,
  • Bearbeitungsmaschinen,
  • Werkzeuge,
  • Messgeräte,
  • Baumaschinen,
  • Gabelstapler,
  • Transporter,
  • Lastkraftwagen,
  • betrieblich genutzte Pkw,
  • Computer,
  • Server,
  • Drucker,
  • technische Hardware,
  • Büroeinrichtungen,
  • Regalsysteme,
  • Praxisausstattungen,
  • medizinische Geräte,
  • Küchengeräte eines Gastronomiebetriebs,
  • Werkstattausstattungen,
  • landwirtschaftliche Maschinen,
  • bewegliche Energie- und Versorgungstechnik,
  • vermietete Maschinen und Geräte,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • Wirtschaftsgüter eines steuerlichen Sammelpostens.

Die Gegenstände dürfen neu oder gebraucht erworben werden. Anders als bei manchen anderen steuerlichen Förderungen ist eine fabrikneue Anschaffung nicht erforderlich.

Welche Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigt?

Nicht begünstigt sind grundsätzlich:

  • Grundstücke,
  • Gebäude,
  • Eigentumswohnungen,
  • Gebäudeteile,
  • Warenbestände,
  • Rohstoffe,
  • Handelsware,
  • Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens,
  • Aktien,
  • Wertpapiere,
  • Gesellschaftsbeteiligungen,
  • Forderungen,
  • Patente,
  • Markenrechte,
  • Lizenzen,
  • Geschäfts- oder Firmenwerte,
  • die meisten immateriellen Wirtschaftsgüter,
  • laufende Dienstleistungen,
  • Reparatur- und Wartungsaufwendungen,
  • gewöhnliche Miet- oder Leasingraten.

Gebäude und Betriebsvorrichtungen

Ein Gebäude selbst ist kein bewegliches Wirtschaftsgut und daher nicht IAB-fähig.

Anders kann die Beurteilung bei einer steuerlich eigenständigen Betriebsvorrichtung ausfallen. Betriebsvorrichtungen dienen unmittelbar dem ausgeübten Gewerbe und nicht lediglich der allgemeinen Nutzung eines Gebäudes.

Je nach Ausgestaltung können beispielsweise bestimmte Produktionsanlagen, Lastenaufzüge, fest installierte technische Anlagen oder besondere betriebliche Versorgungseinrichtungen als eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden. Die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteil und Betriebsvorrichtung ist häufig einzelfallabhängig.

Ist Software für den Investitionsabzugsbetrag begünstigt?

Software ist steuerlich regelmäßig ein immaterielles Wirtschaftsgut. Für typische Softwarelizenzen, individuell entwickelte Programme, Nutzungsrechte oder größere Softwaresysteme kann daher grundsätzlich kein IAB beansprucht werden.

Eine Ausnahme kann für sogenannte Trivialprogramme bestehen, die steuerlich wie selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden.

Nicht begünstigt sind normalerweise:

  • monatliche Cloud-Abonnements,
  • Software-as-a-Service-Verträge,
  • laufende Lizenzgebühren,
  • Wartungsverträge,
  • reine Nutzungsrechte.

Bei Investitionen in umfangreiche IT-Systeme sollte zwischen Hardware, Software, Implementierungsleistungen und laufenden Dienstleistungen getrennt werden. Während die Hardware regelmäßig begünstigt sein kann, gilt dies für die übrigen Bestandteile nicht automatisch.

Können gebrauchte Wirtschaftsgüter begünstigt sein?

Ja. Der IAB kann sowohl für neue als auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter gebildet werden.

Damit kommen beispielsweise auch infrage:

  • ein gebrauchter Transporter,
  • eine generalüberholte Produktionsmaschine,
  • gebrauchte Büroeinrichtung,
  • ein gebrauchtes medizinisches Gerät,
  • eine aus einem anderen Unternehmen erworbene technische Anlage.

Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut beim Erwerber zum abnutzbaren beweglichen Anlagevermögen gehört und die übrigen Bedingungen eingehalten werden.

Kann ein IAB für Leasinggegenstände gebildet werden?

Bei einem gewöhnlichen Leasingvertrag ist der Leasingnehmer regelmäßig nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Gegenstands. In diesem Fall kann er für das Leasingobjekt grundsätzlich keinen IAB bilden.

Entscheidend ist die steuerliche Zurechnung des Wirtschaftsguts.

Ein IAB kann beim Leasingnehmer nur infrage kommen, wenn das Wirtschaftsgut ihm nach den steuerlichen Grundsätzen als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen ist. Das kann bei bestimmten Mietkauf-, Ratenkauf- oder besonderen Leasingmodellen der Fall sein.

Ein Vermietungs- oder Leasingunternehmen kann für von ihm angeschaffte und an Kunden vermietete Wirtschaftsgüter grundsätzlich selbst einen IAB nutzen, sofern die Wirtschaftsgüter seinem Anlagevermögen zuzurechnen sind.

Wie hoch darf der Investitionsabzugsbetrag sein?

Der IAB darf höchstens 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen.

Das Unternehmen muss nicht zwingend den maximalen Betrag beanspruchen. Auch ein niedrigerer prozentualer Abzug ist zulässig.

Berechnungsformel

Voraussichtliche Investitionskosten × gewählter Prozentsatz = Investitionsabzugsbetrag

Der gewählte Prozentsatz darf höchstens 50 Prozent betragen.

Beispiel

Geplante Investition: 80.000 Euro
Gewählter IAB: 40 Prozent

80.000 Euro × 40 Prozent = 32.000 Euro

Obwohl ein Abzug von bis zu 40.000 Euro möglich wäre, kann das Unternehmen den IAB auf 32.000 Euro begrenzen.

Werden Netto- oder Bruttokosten angesetzt?

Ist das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden regelmäßig die voraussichtlichen Nettokosten angesetzt.

Besteht kein Vorsteuerabzug, gehört die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten. Dann ist grundsätzlich der Bruttobetrag maßgeblich.

Beispiel mit Vorsteuerabzug

Kaufpreis netto: 100.000 Euro
Umsatzsteuer: 19.000 Euro
Maximaler IAB:

100.000 Euro × 50 Prozent = 50.000 Euro

Beispiel ohne Vorsteuerabzug

Kaufpreis brutto: 119.000 Euro
Maximaler IAB:

119.000 Euro × 50 Prozent = 59.500 Euro

Ob die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten gehört, hängt von der konkreten umsatzsteuerlichen Situation ab.

Was bedeutet der IAB-Höchstbetrag von 200.000 Euro?

Neben der Gewinngrenze gibt es einen zweiten Betrag von 200.000 Euro. Beide Grenzen dürfen nicht verwechselt werden.

200.000 Euro Gewinngrenze

Der steuerliche Gewinn des Betriebs darf im Abzugsjahr höchstens 200.000 Euro betragen.

200.000 Euro IAB-Höchstbestand

Die Summe der noch nicht verwendeten oder rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträge darf je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen.

Berücksichtigt werden der IAB des aktuellen Wirtschaftsjahres und die noch offenen Beträge der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre.

Der Höchstbetrag ist daher kein einfacher jährlicher Freibetrag von 200.000 Euro. Entscheidend ist, wie viele Investitionsabzugsbeträge noch offen sind.

Beispiel

Offene IAB aus Vorjahren:

Abzugsjahr Noch offener IAB
2023 50.000 Euro
2024 70.000 Euro
2025 30.000 Euro
Summe 150.000 Euro

Im Jahr 2026 können höchstens weitere 50.000 Euro beansprucht werden.

Werden frühere Beträge durch begünstigte Investitionen hinzugerechnet oder wirksam rückgängig gemacht, entsteht wieder neuer Spielraum.

Welche Investitionssumme kann vollständig abgedeckt werden?

Ein IAB-Höchstbestand von 200.000 Euro entspricht bei vollständiger Ausschöpfung des 50-Prozent-Satzes Investitionskosten von insgesamt 400.000 Euro.

400.000 Euro × 50 Prozent = 200.000 Euro

Bei höheren Investitionskosten bleibt der IAB dennoch auf 200.000 Euro begrenzt.

Muss das konkrete Wirtschaftsgut vorher benannt werden?

Bei einem bestehenden aktiven Betrieb muss das geplante Wirtschaftsgut gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich nicht mehr nach Art, Funktion oder genauer Bezeichnung benannt werden.

Es ist daher normalerweise nicht erforderlich, bereits im Abzugsjahr folgende Angaben zu machen:

  • Hersteller,
  • Modell,
  • Seriennummer,
  • Lieferant,
  • exakter Kaufpreis,
  • konkretes Bestelldatum.

Der IAB kann später grundsätzlich einem anderen begünstigten Wirtschaftsgut desselben Betriebs zugeordnet werden als ursprünglich intern geplant.

Plant ein Unternehmen zunächst eine Produktionsmaschine, entscheidet sich später jedoch für einen begünstigten Transporter, kann der IAB grundsätzlich für den Transporter verwendet werden. Voraussetzung ist, dass alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Eine interne Investitionsplanung bleibt dennoch dringend zu empfehlen. Sie erleichtert die Kostenprognose, Fristenkontrolle und spätere Begründung der steuerlichen Behandlung.

Innerhalb welcher Frist muss investiert werden?

Die Investition muss spätestens bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen.

Beispiel für einen kalenderjahrgleichen Betrieb

Der IAB wird für das Wirtschaftsjahr 2026 beansprucht.

Die Investition kann erfolgen:

  • im Jahr 2027,
  • im Jahr 2028,
  • im Jahr 2029.

Spätester Investitionszeitpunkt ist grundsätzlich der 31. Dezember 2029.

Keine Investition im Abzugsjahr

Der IAB ist für eine künftige Investition vorgesehen. Das Wirtschaftsgut muss grundsätzlich in einem auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden.

Wird eine Maschine bereits im Jahr 2026 angeschafft, kann für diese Maschine nicht gleichzeitig ein IAB des Jahres 2026 gebildet werden. Möglich wäre gegebenenfalls ein Investitionsabzugsbetrag aus einem früheren Wirtschaftsjahr.

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist nicht das Kalenderjahr, sondern das jeweilige betriebliche Wirtschaftsjahr maßgeblich.

Die Frist sollte deshalb anhand des konkreten Bilanzstichtags berechnet werden.

Was gilt als Anschaffung oder Herstellung?

Eine Anschaffung liegt steuerlich grundsätzlich vor, wenn der Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut erhält.

Der Zeitpunkt der:

  • Bestellung,
  • Vertragsunterzeichnung,
  • Anzahlung,
  • Rechnungstellung,
  • vollständigen Kaufpreiszahlung

ist nicht in jedem Fall allein entscheidend.

Bei einer selbst hergestellten Anlage kommt es regelmäßig darauf an, wann das Wirtschaftsgut fertiggestellt und für den vorgesehenen betrieblichen Zweck nutzbar ist.

Bei größeren Anlagen, Ratenkäufen, Mietkaufmodellen oder langen Lieferzeiten sollte der steuerliche Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt gesondert geprüft werden.

Welche Nutzungs- und Verbleibensfrist gilt?

Das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut muss grundsätzlich mindestens bis zum Ende des auf das Investitionsjahr folgenden Wirtschaftsjahres:

  • vermietet werden oder
  • in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Beispiel

Eine Maschine wird im Oktober 2027 angeschafft.

Sie muss grundsätzlich bis mindestens zum 31. Dezember 2028 begünstigt genutzt beziehungsweise vermietet werden.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Maschine im Anschaffungsjahr nur drei Monate eingesetzt wurde. Die Frist endet grundsätzlich erst mit dem Ende des folgenden Wirtschaftsjahres.

Was bedeutet fast ausschließlich betriebliche Nutzung?

Eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung liegt vor, wenn die private oder außerbetriebliche Nutzung nicht mehr als zehn Prozent beträgt.

Das Wirtschaftsgut muss somit grundsätzlich zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Die Nutzung ist nicht nur punktuell, sondern für den gesamten maßgeblichen Nutzungszeitraum zu beurteilen.

Nachweis der Nutzung

Geeignete Nachweise können sein:

  • Aufzeichnungen über Einsatzzeiten,
  • Fahrtenbücher,
  • Maschinenlaufzeiten,
  • Auftragsunterlagen,
  • Kalenderaufzeichnungen,
  • Nutzerprotokolle,
  • Mietverträge,
  • Abrechnungen,
  • betriebliche Standortnachweise,
  • Eintragungen im Anlagenverzeichnis.

Ist eine private Nutzung nach Art des Wirtschaftsguts praktisch ausgeschlossen, sind umfangreiche Aufzeichnungen häufig nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen oder mobil nutzbaren Geräten kann der Nachweis dagegen von entscheidender Bedeutung sein.

Investitionsabzugsbetrag für Pkw und andere Fahrzeuge

Auch ein Pkw kann ein begünstigtes Wirtschaftsgut sein. Das Fahrzeug muss jedoch grundsätzlich zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Besonders problematisch ist die Nutzung der Ein-Prozent-Regelung. Diese Methode dokumentiert nicht, wie hoch der tatsächliche private Nutzungsanteil ist. Nach der Verwaltungsauffassung reicht die Ein-Prozent-Regelung allein regelmäßig nicht aus, um eine mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung nachzuweisen.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist in solchen Fällen der sicherste Nachweis.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte werden für die Prüfung der betrieblichen Nutzung grundsätzlich dem betrieblichen Bereich zugerechnet.

Typische Risikofälle

Besonders sorgfältig sollte geprüft werden bei:

  • Pkw von Einzelunternehmern,
  • Fahrzeugen mit erheblicher Privatnutzung,
  • mehreren gleichwertigen betrieblichen Fahrzeugen,
  • Wohnmobilen,
  • hochwertigen Geländewagen,
  • Sportwagen,
  • Fahrzeugen ohne Einsatzdokumentation,
  • Fahrzeugen von Gesellschafter-Geschäftsführern.

Wird die 90-Prozent-Grenze nicht eingehalten, kann der gesamte IAB-Vorteil rückwirkend entfallen.

Sind vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt?

Ja. Nach der aktuellen Fassung des § 7g EStG können auch Wirtschaftsgüter begünstigt sein, die im maßgeblichen Zeitraum vermietet werden.

Das ist insbesondere relevant für:

  • Maschinenvermieter,
  • Werkzeugvermieter,
  • Autovermietungen,
  • Baumaschinenvermieter,
  • Anbieter von medizinischen Geräten,
  • Leasinggesellschaften,
  • Unternehmen mit vermieteten Betriebsausstattungen.

Die Mieteinnahmen müssen dem Betrieb zugeordnet und grundsätzlich als Betriebseinnahmen erfasst werden.

Bei Vermietungen an verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder Angehörige sind zusätzlich Fremdvergleich, verdeckte Gewinnausschüttungen und mögliche Nutzungsentnahmen zu beachten.

Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

Wie wird der IAB steuerlich geltend gemacht?

Der Investitionsabzugsbetrag muss grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden.

Die Übermittlung erfolgt abhängig von der Gewinnermittlung insbesondere über:

  • die E-Bilanz,
  • die Anlage EÜR,
  • die Körperschaftsteuererklärung,
  • die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung.

Eine papiergebundene Erklärung kommt nur in anerkannten Härtefällen in Betracht.

Keine Buchung als handelsrechtliche Rücklage

Der IAB wird bei bilanzierenden Unternehmen grundsätzlich außerhalb der Bilanz abgezogen. Es handelt sich nicht um:

  • eine Rückstellung,
  • eine handelsrechtliche Rücklage,
  • eine Verbindlichkeit,
  • einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten.

Er verändert den steuerlichen Gewinn, aber nicht unmittelbar den handelsrechtlichen Buchwert des geplanten Wirtschaftsguts.

Kann der IAB nachträglich beantragt werden?

Ein IAB kann unter bestimmten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen auch nach Abgabe der Steuererklärung oder nach Erlass des Steuerbescheids geltend gemacht werden.

Möglichkeiten können insbesondere bestehen:

  • solange der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht,
  • im Einspruchsverfahren,
  • bei einer zulässigen Änderung des Steuerbescheids,
  • mit Zustimmung des Finanzamts im Rahmen einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen.

Besondere Vorsicht gilt, wenn das geplante Wirtschaftsgut bereits angeschafft wurde.

Wird ein IAB erst nach Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung beansprucht, kann er nur dann einer Investition zugeordnet werden, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der nachträglichen Inanspruchnahme noch nicht angeschafft oder hergestellt war.

Eine nachträgliche Steuergestaltung nach bereits abgeschlossener Investition ist deshalb nicht unbegrenzt möglich.

Was passiert im Jahr der Investition?

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt, sind drei steuerliche Vorgänge zu unterscheiden:

1. Hinzurechnung des IAB

Der in einem früheren Jahr abgezogene IAB kann im Investitionsjahr gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.

Die Hinzurechnung ist begrenzt auf:

  • den noch offenen IAB und
  • höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

2. Herabsetzung der Anschaffungskosten

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Investitionsjahr gewinnmindernd herabgesetzt werden.

Die Herabsetzung darf höchstens so hoch sein wie die für dieses Wirtschaftsgut vorgenommene Hinzurechnung.

3. Abschreibung des verbleibenden Buchwerts

Wird die Herabsetzung gewählt, vermindert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage für:

  • die reguläre Abschreibung,
  • die Sonderabschreibung,
  • eine mögliche Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut,
  • einen möglichen Sammelposten.

Die Herabsetzung der Anschaffungskosten ist ein Wahlrecht. Sie muss nicht zwingend in voller Höhe vorgenommen werden.

Vollständiges Berechnungsbeispiel

Ausgangssituation

Ein Betrieb bildet im Jahr 2026 einen IAB für eine Maschine.

Voraussichtliche Nettokosten: 120.000 Euro
IAB: 60.000 Euro

Der steuerliche Gewinn 2026 wird dadurch um 60.000 Euro reduziert.

Anschaffung im Jahr 2027

Die Maschine kostet tatsächlich ebenfalls 120.000 Euro.

Im Jahr 2027 kann der Betrieb folgende Behandlung wählen:

Vorgang Betrag
Hinzurechnung des IAB +60.000 Euro
Herabsetzung der Anschaffungskosten –60.000 Euro
Unmittelbare Gewinnwirkung vor AfA 0 Euro
Verbleibende AfA-Bemessungsgrundlage 60.000 Euro

Die Hinzurechnung und die Herabsetzung gleichen sich im Investitionsjahr zunächst aus. Die künftige reguläre Abschreibung wird jedoch nur noch aus 60.000 Euro berechnet.

Damit wird deutlich: Der IAB führt nicht zu einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung der Anschaffungskosten.

Was passiert, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind?

Die endgültige Verwendung des IAB richtet sich nach den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Beispiel

Geplanter Kaufpreis: 120.000 Euro
Gebildeter IAB: 60.000 Euro
Tatsächlicher Kaufpreis: 80.000 Euro

Maximal zuordenbarer IAB:

80.000 Euro × 50 Prozent = 40.000 Euro

Von den ursprünglich gebildeten 60.000 Euro können nur 40.000 Euro dieser Investition zugeordnet werden.

Die verbleibenden 20.000 Euro können:

  • innerhalb der Investitionsfrist einer anderen begünstigten Investition zugeordnet werden oder
  • vorzeitig beziehungsweise nach Ablauf der Frist rückgängig gemacht werden.

Was passiert, wenn die Investition teurer wird?

Steigen die tatsächlichen Kosten, kann höchstens der noch vorhandene IAB verwendet werden.

Beispiel

Geplanter Kaufpreis: 100.000 Euro
Gebildeter IAB: 50.000 Euro
Tatsächlicher Kaufpreis: 140.000 Euro

Der vorhandene IAB bleibt auf 50.000 Euro begrenzt. Eine automatische Erhöhung auf 70.000 Euro erfolgt nicht.

Eine nachträgliche Erhöhung des IAB im ursprünglichen Abzugsjahr wäre nur möglich, wenn die steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt sind.

Können mehrere Investitionen zusammengefasst werden?

Ja. Ein IAB kann auf mehrere begünstigte Investitionen verteilt werden.

Umgekehrt können auch mehrere offene Investitionsabzugsbeträge aus verschiedenen Jahren einer oder mehreren Investitionen zugeordnet werden.

Teilhinzurechnungen sind zulässig.

Wichtig ist eine nachvollziehbare Zuordnung nach:

  • Abzugsjahr,
  • Höhe des ursprünglichen IAB,
  • Investitionsjahr,
  • angeschafftem Wirtschaftsgut,
  • verwendeter Teilbetrag,
  • verbleibender Restbetrag.

Kann der IAB einen Verlust erzeugen?

Ja. Ein Investitionsabzugsbetrag darf auch dann berücksichtigt werden, wenn dadurch:

  • erstmals ein steuerlicher Verlust entsteht oder
  • sich ein bereits bestehender Verlust erhöht.

Ob und in welchem Umfang der Verlust steuerlich genutzt werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Verlustverrechnungsregeln.

Bei Kommanditgesellschaften und vergleichbaren Gestaltungen können zusätzlich die Vorschriften über verrechenbare Verluste relevant sein. Der IAB selbst wird bei bilanzierenden Personengesellschaften außerhalb der Steuerbilanz berücksichtigt, während die spätere Herabsetzung der Anschaffungskosten das steuerbilanzielle Ergebnis beeinflusst.

Was ist die Sonderabschreibung nach § 7g EStG?

Neben dem Investitionsabzugsbetrag enthält § 7g EStG eine weitere Förderung: die Sonderabschreibung.

Für begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zusätzlich zur regulären Abschreibung Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beansprucht werden.

Die Erhöhung auf 40 Prozent gilt für begünstigte Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt wurden.

Die wichtigsten Unterschiede

Investitionsabzugsbetrag Sonderabschreibung
Vor der Investition Nach der Investition
Bis zu 50 Prozent Bis zu insgesamt 40 Prozent
Gewinnprüfung im Abzugsjahr Gewinnprüfung im Jahr vor der Investition
Investition innerhalb von drei Folgejahren Verteilung über Investitionsjahr und vier Folgejahre
Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen Zusätzliche beschleunigte Abschreibung

Kein vorheriger IAB erforderlich

Die Sonderabschreibung kann grundsätzlich auch genutzt werden, wenn zuvor kein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde.

Voraussetzung ist unter anderem, dass der Betrieb im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung die Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschritten hat.

Kombination von IAB, Sonderabschreibung und regulärer AfA

Der Investitionsabzugsbetrag kann grundsätzlich mit der Sonderabschreibung und der regulären Abschreibung kombiniert werden.

Dabei muss jedoch beachtet werden, dass eine Herabsetzung der Anschaffungskosten nach § 7g Absatz 2 EStG auch die Bemessungsgrundlage für die spätere Abschreibung reduziert.

Beispiel

Anschaffungskosten der Maschine: 120.000 Euro
IAB und Herabsetzung: 60.000 Euro
Verbleibende steuerliche Anschaffungskosten: 60.000 Euro

Maximale Sonderabschreibung:

60.000 Euro × 40 Prozent = 24.000 Euro

Die Sonderabschreibung wird in diesem Fall nicht aus den ursprünglichen 120.000 Euro, sondern aus den nach der Herabsetzung verbleibenden 60.000 Euro berechnet.

Verzichtet das Unternehmen auf die Herabsetzung der Anschaffungskosten, bleibt die Abschreibungsbasis höher. Dafür wirkt sich die Hinzurechnung des IAB im Investitionsjahr zunächst gewinnerhöhend aus.

Welche Variante günstiger ist, hängt insbesondere ab von:

  • dem Gewinn im Investitionsjahr,
  • der erwarteten Steuerbelastung,
  • der Nutzungsdauer,
  • der gewünschten Verteilung der Abschreibungen,
  • weiteren Investitionen,
  • vorhandenen Verlustvorträgen,
  • der Liquiditätssituation.

Was passiert, wenn keine Investition erfolgt?

Wird innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist keine ausreichende begünstigte Investition durchgeführt, muss der noch offene IAB rückgängig gemacht werden.

Die Rückgängigmachung erfolgt nicht erst im Jahr des Fristablaufs. Stattdessen wird der Gewinn des ursprünglichen Abzugsjahres rückwirkend erhöht.

Beispiel

IAB im Jahr 2026: 60.000 Euro
Keine Investition bis Ende 2029

Der Steuerbescheid 2026 wird geändert. Der Gewinn 2026 erhöht sich rückwirkend um 60.000 Euro.

Daraus können entstehen:

  • zusätzliche Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
  • zusätzliche Gewerbesteuer,
  • Solidaritätszuschlag,
  • gegebenenfalls Kirchensteuer,
  • Nachzahlungszinsen.

Die Bestandskraft des ursprünglichen Steuerbescheids schützt nicht vor dieser gesetzlichen Korrektur.

Welche Zinsen können bei einer Rückgängigmachung entstehen?

Bei einer nachträglichen Steuererhöhung können Zinsen nach § 233a AO entstehen.

Der Zinssatz beträgt derzeit:

  • 0,15 Prozent pro vollem Monat,
  • entsprechend 1,8 Prozent pro Jahr.

Ob und in welcher Höhe tatsächlich Zinsen entstehen, hängt insbesondere vom Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerentstehung, dem Beginn des gesetzlichen Zinslaufs und dem Änderungszeitpunkt ab.

Bei der Rückgängigmachung eines IAB wird der Zinsbeginn nicht einfach auf den späteren Zeitpunkt verschoben, zu dem feststeht, dass nicht investiert wurde. Eine über mehrere Jahre aufgeschobene Rückgängigmachung kann daher zu einer spürbaren Zinsbelastung führen.

Ist eine freiwillige vorzeitige Rückgängigmachung möglich?

Ja. Erkennt der Unternehmer bereits vor Ablauf der dreijährigen Frist, dass die Investition nicht durchgeführt wird, kann der IAB vorzeitig rückgängig gemacht werden.

Das kann sinnvoll sein, um:

  • weitere Zinsen zu vermeiden,
  • steuerliche Unsicherheiten zu beseitigen,
  • eine Betriebsveräußerung vorzubereiten,
  • eine Betriebsaufgabe abzuwickeln,
  • die Buchhaltung zu bereinigen,
  • eine spätere hohe Nachzahlung planbarer zu machen.

Die steuerlichen und liquiditätsmäßigen Auswirkungen sollten vor der Rückgängigmachung berechnet werden.

Was passiert bei einer schädlichen Nutzung?

Auch nach einer rechtzeitigen Investition kann der Steuervorteil entfallen.

Eine schädliche Verwendung kann insbesondere vorliegen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb des vorgeschriebenen Nutzungszeitraums:

  • veräußert wird,
  • in das Privatvermögen entnommen wird,
  • zu mehr als zehn Prozent privat genutzt wird,
  • einem anderen Betrieb zugeordnet wird,
  • in eine ausländische Betriebsstätte überführt wird,
  • dem Umlaufvermögen zugeordnet wird,
  • nicht mehr vermietet wird,
  • dauerhaft nicht mehr betrieblich eingesetzt wird.

In diesen Fällen wird die steuerliche Behandlung rückabgewickelt. Dabei können mehrere Steuerbescheide betroffen sein.

Für bestimmte unvorhersehbare Ereignisse, beispielsweise höhere Gewalt, wirtschaftlichen Verbrauch, behördliche Eingriffe oder einen notwendigen Austausch wegen Mangelhaftigkeit, können Ausnahmen bestehen.

Investitionsabzugsbetrag und Photovoltaikanlage

Photovoltaikanlagen sind steuerlich grundsätzlich bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter. Trotzdem ist ein IAB für Photovoltaikanlagen heute nicht in jedem Fall möglich.

Vollständig steuerbefreiter Photovoltaikbetrieb

Werden ausschließlich Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen erzielt, deren Erträge nach § 3 Nummer 72 EStG vollständig steuerfrei sind, wird regelmäßig kein steuerlicher Gewinn mehr ermittelt.

Für solche nach dem 31. Dezember 2021 endenden Wirtschaftsjahre scheidet ein neuer Investitionsabzugsbetrag grundsätzlich aus.

Photovoltaikanlage in einem anderen steuerpflichtigen Betrieb

Anders kann die Beurteilung sein, wenn die Photovoltaikanlage Betriebsvermögen eines Unternehmens ist, dessen Zweck nicht ausschließlich in der Erzeugung von Solarstrom besteht.

Beispielsweise kann eine Photovoltaikanlage in einem Produktions-, Handels- oder Handwerksbetrieb Teil eines umfassenderen steuerpflichtigen Betriebs sein. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen des § 7g EStG und die Zuordnung der Anlage zum Betrieb gesondert geprüft werden.

Alte IAB-Fälle

Besondere Streitfragen bestehen bei Investitionsabzugsbeträgen, die bereits vor Einführung der Steuerbefreiung gebildet wurden und anschließend für eine steuerbefreite Photovoltaikanlage verwendet werden sollten.

Solche Altfälle sollten nicht nach vereinfachten Standardsätzen behandelt werden. Die Rechtsprechung hat Zweifel an einer pauschalen rückwirkenden Aberkennung geäußert.

Was gilt bei Betriebsverkauf, Betriebsaufgabe oder Umstrukturierung?

Ein offener IAB kann bei einer geplanten Unternehmensveräußerung oder Umstrukturierung erhebliche steuerliche Folgen haben.

Besonders relevant sind:

  • Betriebsveräußerung,
  • Betriebsaufgabe,
  • Einbringung in eine GmbH,
  • Einbringung in eine Personengesellschaft,
  • unentgeltliche Betriebsübertragung,
  • Verschmelzung,
  • Spaltung,
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart.

Kann die geplante Investition nach der Transaktion nicht mehr in dem begünstigten Betrieb durchgeführt werden, muss der IAB häufig rückgängig gemacht werden.

Bei bestimmten unentgeltlichen Betriebsübertragungen oder Buchwerteinbringungen kann ein IAB auf den Rechtsnachfolger übergehen beziehungsweise von diesem fortgeführt werden. Voraussetzung ist eine genaue Zuordnung und die Einhaltung der verbleibenden Investitionsfrist.

Bei einem reinen Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen bleibt die GmbH als Rechtsträger grundsätzlich bestehen. Die Investitionsverpflichtung betrifft weiterhin die GmbH. Trotzdem sollte ein offener IAB in jeder steuerlichen und rechtlichen Due Diligence ausdrücklich geprüft werden.

Wann ist der IAB wirtschaftlich sinnvoll?

Der Investitionsabzugsbetrag ist besonders interessant, wenn:

  • im aktuellen Jahr ein hoher steuerlicher Gewinn entsteht,
  • eine konkrete Investition in den nächsten drei Jahren geplant ist,
  • die Finanzierung der Investition realistisch gesichert werden kann,
  • das Wirtschaftsgut die Nutzungsvoraussetzungen erfüllt,
  • im aktuellen Jahr eine höhere Steuerbelastung als in den Folgejahren erwartet wird,
  • Liquidität im Unternehmen gehalten werden soll,
  • die Investition ohnehin betrieblich notwendig ist.

Wann kann der IAB problematisch sein?

Vorsicht ist geboten, wenn:

  • die Investitionsplanung noch völlig unbestimmt ist,
  • keine Finanzierungsperspektive besteht,
  • eine Unternehmenskrise vorliegt,
  • eine Betriebsaufgabe oder Veräußerung geplant ist,
  • die private Nutzung eines Fahrzeugs voraussichtlich über zehn Prozent liegt,
  • das Unternehmen die 200.000-Euro-Grenze nur scheinbar unterschreitet,
  • hohe außerbilanzielle Hinzurechnungen bestehen,
  • das Wirtschaftsgut möglicherweise immateriell oder unbeweglich ist,
  • ein Wechsel der Rechtsform geplant ist,
  • der IAB ausschließlich zur kurzfristigen Vermeidung einer Steuernachzahlung eingesetzt werden soll.

Ein IAB kann eine angespannte Liquidität vorübergehend entlasten. Er ersetzt aber weder eine tragfähige Investitionsplanung noch eine Sanierung des Unternehmens. Wird später nicht investiert, entsteht eine rückwirkende Steuernachzahlung, die eine bestehende Krise weiter verschärfen kann.

Schritt-für-Schritt-Prüfung des Investitionsabzugsbetrags

Schritt 1: Steuerlichen Gewinn ermitteln

Zunächst muss der maßgebliche steuerliche Gewinn vor IAB-Abzug und vor Hinzurechnungen nach § 7g Absatz 2 EStG ermittelt werden.

Dabei sind sämtliche steuerlichen Korrekturen einzubeziehen.

Schritt 2: Gewinngrenze prüfen

Der ermittelte Gewinn darf 200.000 Euro nicht überschreiten.

Schritt 3: Begünstigte Investitionen bestimmen

Es ist zu prüfen, ob die geplanten Gegenstände:

  • beweglich,
  • abnutzbar,
  • dem Anlagevermögen zuzuordnen,
  • neu oder gebraucht,
  • innerhalb der Frist anschaffbar oder herstellbar

sind.

Schritt 4: Betriebliche Nutzung beurteilen

Bei eigener Nutzung muss eine mindestens 90-prozentige betriebliche Verwendung realistisch und nachweisbar sein.

Alternativ kann eine begünstigte Vermietung vorliegen.

Schritt 5: Investitionskosten schätzen

Bei Vorsteuerabzugsberechtigung werden regelmäßig die Nettokosten angesetzt. Anderenfalls kann die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten gehören.

Schritt 6: Höchstbetrag berechnen

Der IAB darf höchstens 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten betragen.

Zusätzlich ist zu prüfen, wie viel des betrieblichen Höchstbestands von 200.000 Euro bereits durch offene IAB belegt ist.

Schritt 7: Steuerliche Wirkung simulieren

Vor der Inanspruchnahme sollten mindestens drei Szenarien berechnet werden:

  • Investition wie geplant,
  • Investition mit niedrigeren tatsächlichen Kosten,
  • vollständiger Ausfall der Investition.

Schritt 8: Elektronisch übermitteln

Der IAB muss im richtigen amtlichen Datensatz erklärt werden.

Schritt 9: Fristen überwachen

Für jeden IAB sollten mindestens festgehalten werden:

  • Abzugsjahr,
  • ursprünglicher Betrag,
  • Ende der Investitionsfrist,
  • bereits verwendete Beträge,
  • verbleibender Restbetrag,
  • angeschaffte Wirtschaftsgüter,
  • Ende der Nutzungs- und Verbleibensfrist.

Schritt 10: Investitionsjahr gestalten

Im Investitionsjahr ist zu entscheiden:

  • in welcher Höhe der IAB hinzugerechnet wird,
  • ob und in welcher Höhe die Anschaffungskosten herabgesetzt werden,
  • wie die reguläre AfA vorgenommen wird,
  • ob die Sonderabschreibung genutzt wird.

Die häufigsten Fehler beim Investitionsabzugsbetrag

Verwechslung von Gewinn und Umsatz

Die 200.000-Euro-Grenze bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn, nicht auf den Umsatz.

Prüfung nur anhand des Jahresüberschusses

Außerbilanzielle Hinzurechnungen können dazu führen, dass die Gewinngrenze überschritten wird.

Annahme eines jährlichen Freibetrags von 200.000 Euro

Der IAB-Höchstbetrag gilt für die noch offenen Beträge des aktuellen und der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre.

Verwendung für ein Gebäude

Gebäude und Grundstücke sind nicht begünstigt.

Verwendung für normale Software

Die meisten Softwareprodukte sind immaterielle Wirtschaftsgüter und damit grundsätzlich ausgeschlossen.

Anschaffung im selben Wirtschaftsjahr

Der IAB ist für eine künftige Investition in einem folgenden Wirtschaftsjahr vorgesehen.

Fehlender Nachweis der Fahrzeugnutzung

Die Ein-Prozent-Regelung allein reicht regelmäßig nicht aus, um eine mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung nachzuweisen.

Bruttokosten trotz Vorsteuerabzug

Bei bestehendem Vorsteuerabzug ist regelmäßig der Nettobetrag maßgeblich.

Keine Überwachung der Dreijahresfrist

Nach Ablauf der Investitionsfrist wird ein nicht verwendeter IAB rückwirkend aufgelöst.

Vorzeitiger Verkauf des Wirtschaftsguts

Eine Veräußerung vor Ablauf der Verbleibensfrist kann zur Rückabwicklung führen.

Keine Liquiditätsplanung für das Investitionsjahr

Die spätere Hinzurechnung kann zu einer erheblichen Gewinnerhöhung führen, wenn keine entsprechende Herabsetzung oder Abschreibung vorgenommen wird.

IAB für eine steuerbefreite Photovoltaikanlage

Bei vollständig steuerbefreiten Photovoltaikbetrieben ist ein neuer IAB regelmäßig ausgeschlossen.

Praxis-Checkliste

Vor der Inanspruchnahme sollten alle folgenden Fragen mit Ja beantwortet werden können:

Prüffrage Ja/Nein
Beträgt der steuerliche Gewinn höchstens 200.000 Euro?
Wurden außerbilanzielle Korrekturen berücksichtigt?
Handelt es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut?
Ist das Wirtschaftsgut abnutzbar?
Gehört es zum Anlagevermögen?
Erfolgt die Investition in einem der drei Folgejahre?
Ist eine mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung oder Vermietung vorgesehen?
Bleibt das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Folgejahres begünstigt genutzt?
Ist im betrieblichen IAB-Höchstbestand noch ausreichend Platz?
Wurden die Investitionskosten netto oder brutto korrekt ermittelt?
Ist die Finanzierung realistisch?
Wurde die spätere Hinzurechnung steuerlich eingeplant?
Werden Investitions- und Nutzungsfristen überwacht?

Häufig gestellte Fragen zum Investitionsabzugsbetrag

Wie hoch ist der Investitionsabzugsbetrag?

Der IAB beträgt höchstens 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts.

Wie hoch darf der Gewinn für den IAB sein?

Der maßgebliche steuerliche Gewinn darf im Abzugsjahr höchstens 200.000 Euro betragen.

Gilt die 200.000-Euro-Grenze für den Umsatz?

Nein. Die Grenze bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn, nicht auf den Umsatz.

Kann eine GmbH einen IAB bilden?

Ja. Auch eine GmbH oder UG kann einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Können Freiberufler den IAB nutzen?

Ja. Auch Ärzte, Rechtsanwälte, Berater, Architekten, Ingenieure und andere Freiberufler können begünstigt sein.

Kann ein IAB für einen Gebrauchtwagen gebildet werden?

Ja. Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich begünstigt. Bei einem Pkw muss insbesondere die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung nachgewiesen werden.

Reicht beim Pkw die Ein-Prozent-Regelung?

Die Ein-Prozent-Regelung allein reicht regelmäßig nicht aus, um die erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist meist der sicherste Nachweis.

Kann ein IAB für Immobilien gebildet werden?

Nein. Grundstücke und Gebäude sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter. Steuerlich eigenständige Betriebsvorrichtungen können jedoch im Einzelfall begünstigt sein.

Kann Software über den IAB berücksichtigt werden?

Normale Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut grundsätzlich nicht begünstigt. Eine Ausnahme kann bei steuerlich anerkannten Trivialprogrammen bestehen.

Muss genau das ursprünglich geplante Wirtschaftsgut gekauft werden?

Nein. Ein bestehender Betrieb muss das konkrete Wirtschaftsgut grundsätzlich nicht vorher benennen. Der IAB kann innerhalb desselben Betriebs einer anderen begünstigten Investition zugeordnet werden.

Kann der IAB im Jahr der Anschaffung gebildet werden?

Nicht für das bereits in diesem Wirtschaftsjahr angeschaffte Wirtschaftsgut. Der IAB muss sich grundsätzlich auf eine Investition in einem folgenden Wirtschaftsjahr beziehen.

Wie lange hat man für die Investition Zeit?

Die Investition muss grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen.

Wie lange muss das Wirtschaftsgut im Betrieb bleiben?

Es muss grundsätzlich bis zum Ende des auf das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Was passiert, wenn nicht investiert wird?

Der IAB wird im ursprünglichen Abzugsjahr rückgängig gemacht. Dadurch können Steuernachzahlungen und Zinsen entstehen.

Kann der IAB vorzeitig aufgelöst werden?

Ja. Eine freiwillige vorzeitige Rückgängigmachung ist möglich.

Kann ein IAB einen steuerlichen Verlust erzeugen?

Ja. Der IAB kann einen Verlust entstehen lassen oder einen vorhandenen Verlust erhöhen.

Ist der IAB eine endgültige Steuerersparnis?

Nicht automatisch. Er verlagert steuerliches Abschreibungsvolumen zeitlich nach vorn. Ein dauerhafter Vorteil kann sich insbesondere aus Liquiditäts-, Zins- und Steuersatzeffekten ergeben.

Kann der IAB mit der Sonderabschreibung kombiniert werden?

Ja. Zusätzlich zum IAB können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 40 Prozent beansprucht werden.

Ist ein IAB für eine Photovoltaikanlage möglich?

Bei einem vollständig steuerbefreiten Photovoltaikbetrieb scheidet ein neuer IAB regelmäßig aus. Gehört die Anlage dagegen zu einem anderen steuerpflichtigen Betrieb, kann eine gesonderte Prüfung zu einem anderen Ergebnis führen.

Fazit: Der IAB ist ein starkes Instrument – aber kein Steuergeschenk

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gehört zu den wirksamsten steuerlichen Gestaltungsinstrumenten für investierende kleinere und mittlere Betriebe. Er kann bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten vorzeitig gewinnmindernd berücksichtigen und dadurch erhebliche Liquidität im Unternehmen halten.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • steuerlicher Gewinn von höchstens 200.000 Euro,
  • begünstigtes bewegliches und abnutzbares Anlagevermögen,
  • Investition innerhalb von drei Folgejahren,
  • mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung oder Vermietung,
  • Einhaltung der Nutzungs- und Verbleibensfrist,
  • betrieblicher IAB-Höchstbestand von 200.000 Euro.

Seine Wirkung sollte dennoch nicht überschätzt werden. Der IAB ist überwiegend eine zeitliche Verlagerung von Steuerbelastungen. Ohne tatsächliche Investition drohen rückwirkende Steuernachzahlungen und Zinsen. Besonders bei Fahrzeugen, Photovoltaikanlagen, Umstrukturierungen, Unternehmensverkäufen und wirtschaftlich angespannten Betrieben ist eine genaue Prüfung erforderlich.

Richtig geplant kann der Investitionsabzugsbetrag die Finanzierung betrieblicher Investitionen deutlich erleichtern. Ungeplant eingesetzt kann er dagegen zu einer späteren Liquiditätsbelastung werden.

Dieser Beitrag stellt allgemeine steuerliche Informationen dar und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls durch einen Steuerberater oder eine andere hierzu befugte Person.

Wesentliche Rechtsgrundlagen und Quellen