PPWR Pflichten Unternehmen 2026
EU-Verpackungsverordnung seit 12. August 2026: Diese PPWR-Pflichten gelten jetzt
Stand: 13. August 2026
Die neue EU-Verpackungsverordnung ist kein Zukunftsthema mehr. Seit dem 12. August 2026 ist die Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden.
Betroffen sind längst nicht nur klassische Verpackungshersteller. Auch Handelsunternehmen, Onlinehändler, Importeure, Abfüller, Lebensmittelunternehmen, Eigenmarkenanbieter und Unternehmen, die ihre Waren lediglich für den Versand verpacken, müssen prüfen, welche Rolle sie innerhalb der neuen Verpackungsregeln übernehmen.
Die weitverbreitete Annahme, die entscheidenden PPWR-Pflichten würden erst 2028 oder 2030 beginnen, ist gefährlich. Zwar starten zahlreiche Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, zum Rezyklatanteil, zur Verpackungsminimierung, zu Wiederverwendungsquoten und zu einheitlichen Entsorgungssymbolen erst später. Andere Pflichten gelten jedoch bereits jetzt.
Dazu gehören insbesondere:
- die Bestimmung der eigenen Rolle innerhalb der Lieferkette,
- die Konformitätsbewertung,
- die technische Dokumentation,
- die EU-Konformitätserklärung,
- die Kennzeichnung verantwortlicher Wirtschaftsakteure,
- neue PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen,
- Prüfpflichten bei Eigenmarken und Direktimporten,
- Anpassungen bei Registrierung und Systembeteiligung.
Für wirtschaftlich angespannte Unternehmen kann die Umstellung besonders kritisch werden. Fehlende Nachweise, nicht geklärte Verantwortlichkeiten oder ungeprüfte Verpackungsbestände können Lieferungen verzögern, Warenbestände blockieren und zusätzliche Labor-, Dokumentations- und Umstellungskosten verursachen.
Das Wichtigste zur PPWR seit 12. August 2026
Seit dem Stichtag müssen Unternehmen insbesondere klären:
- Welche PPWR-Rolle übernimmt das eigene Unternehmen bei jeder Verpackungsart?
- Wer ist für Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung verantwortlich?
- Sind Erzeuger, Importeur und Verpackung eindeutig identifizierbar?
- Sind Lebensmittelverpackungen nachweislich innerhalb der neuen PFAS-Grenzwerte?
- Sind Lieferantenerklärungen, Materialdaten und Prüfberichte vollständig?
- Sind Eigenmarken und Direktimporte richtig im Verpackungsregister LUCID erfasst?
- Besteht für alle betroffenen Verpackungen eine ordnungsgemäße Systembeteiligung?
- Enthalten Verpackungen möglicherweise unzulässige oder unbelegte Umweltaussagen?
- Welche späteren Anforderungen ab 2028 und 2030 müssen bereits bei neuen Verpackungsaufträgen berücksichtigt werden?
Wichtig ist dabei: Nicht jedes Unternehmen muss selbst für jede Verpackung eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Die konkrete Pflicht hängt von der jeweiligen Rolle in der Lieferkette ab.
Was hat sich rechtlich am 12. August 2026 geändert?
Die PPWR trat bereits am 11. Februar 2025 in Kraft. Seit dem 12. August 2026 ist sie grundsätzlich anzuwenden und ersetzt den bisherigen europäischen Rechtsrahmen der Verpackungsrichtlinie.
Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar. Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Regelungen jedoch weiterhin anpassen, insbesondere für Registrierung, Entsorgungsfinanzierung, Marktüberwachung und Sanktionen.
In Deutschland ist deshalb gleichzeitig das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, kurz VerpackDG, relevant geworden. Es ordnet die nationalen Zuständigkeiten und Pflichten neu. Die bekannten Anforderungen zur Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung bestehen grundsätzlich fort. Geändert wurde jedoch unter anderem, welches Unternehmen innerhalb einer Lieferkette dafür verantwortlich ist.
Wichtige Übergangsfristen in Deutschland
Bereits bestehende Registrierungen im Verpackungsregister LUCID gelten grundsätzlich fort. Notwendige Änderungen an bestehenden Registrierungsdaten müssen spätestens bis zum 12. November 2026 vorgenommen werden.
Unternehmen, die nach dem neuen Verpackungsrecht erstmals registrierungspflichtig werden und nach dem bisherigen Verpackungsgesetz noch nicht registrierungspflichtig waren, müssen die Registrierung grundsätzlich bis zum 12. September 2026 nachholen.
Diese Fristen dürfen jedoch nicht als allgemeine Schonfrist verstanden werden. Insbesondere bei Eigenmarken und Importen ohne inländischen Zwischenhändler kann die Verantwortung für Systembeteiligung und Mengenmeldung bereits seit dem 12. August 2026 beim Handelsunternehmen liegen.
Bestehende Systembeteiligungsverträge können unter bestimmten Voraussetzungen übergangsweise fortgeführt werden. Unternehmen sollten dennoch umgehend prüfen, ob Vertragspartner, Verpackungsmengen, Marken und Meldungen noch zur neuen gesetzlichen Rollenverteilung passen.
Eine fortlaufende Altvereinbarung beseitigt keine Lücke bei nicht erfassten Verpackungen, Marken oder Mengen.
Welche Unternehmen sind von der PPWR betroffen?
Der Anwendungsbereich ist sehr weit. Erfasst werden Verpackungen unabhängig davon, aus welchem Material sie bestehen und ob sie innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden.
Prüfpflichten können unter anderem entstehen für:
- Produzenten leerer Verpackungen und Verpackungsmaterialien,
- Hersteller und Abfüller verpackter Produkte,
- Handelsunternehmen mit Eigen- oder Lizenzmarken,
- Importeure aus Nicht-EU-Staaten,
- Unternehmen, die Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten beziehen,
- Groß- und Einzelhändler,
- Onlinehändler und Versandunternehmen,
- Lebensmittelhersteller,
- Bäckereien, Metzgereien und Gastronomiebetriebe,
- Lohnabfüller und Auftragsproduzenten,
- Logistik- und Fulfillment-Unternehmen,
- Unternehmen, die Ersatzteile, Muster, Werbemittel oder sonstige Waren verpackt versenden.
Ein Unternehmen kann bei unterschiedlichen Verpackungen verschiedene Rollen einnehmen. Es kann bei einer Verpackung für die Konformität verantwortlich sein und bei einer anderen lediglich als Vertreiber auftreten.
Bei bestimmten Konstellationen kann dasselbe Unternehmen zugleich für die Produktkonformität und für die Finanzierung der späteren Entsorgung verantwortlich sein.
Keine allgemeine Ausnahme für kleine Unternehmen
Kleine Unternehmen sind nicht pauschal von der PPWR befreit. Es bestehen lediglich einzelne Sonder- und Erleichterungsregelungen.
Eine wichtige Besonderheit betrifft Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Lässt ein solches Kleinstunternehmen eine Eigenmarkenverpackung von einem Lieferanten im selben EU-Mitgliedstaat herstellen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Lieferant als konformitätsverantwortlicher Erzeuger gelten.
Wird die Verpackung oder das verpackte Eigenmarkenprodukt dagegen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat bezogen, kann das Kleinstunternehmen selbst als Erzeuger eingeordnet werden.
Auch die Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung müssen unabhängig davon gesondert geprüft werden.
Der entscheidende PPWR-Rollencheck
Die deutsche Begriffswahl der Verordnung kann leicht zu Missverständnissen führen.
Der Erzeuger, im englischen Verordnungstext „manufacturer“, ist vor allem für die Konformität der Verpackung verantwortlich.
Der Hersteller, im englischen Verordnungstext „producer“, trägt die erweiterte Herstellerverantwortung und damit insbesondere Registrierungs-, Melde- und Finanzierungsverpflichtungen.
Diese beiden Rollen können zusammenfallen, müssen es aber nicht.
| Rolle | Typischer Praxisfall | Wesentliche Pflichten |
|---|---|---|
| Erzeuger | Unternehmen stellt Verpackungen selbst her oder lässt Verpackungen beziehungsweise verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen | Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Identifikations- und Kontaktdaten |
| Lieferant | Liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an den Erzeuger | Bereitstellung notwendiger Material-, Prüf- und Konformitätsinformationen |
| Importeur | Bringt Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittstaat in die EU | Prüfung der Konformität, Vorhalten der Erklärung, eigene Kontaktdaten, Korrekturmaßnahmen |
| Vertreiber | Verkauft Verpackungen oder verpackte Produkte innerhalb der Lieferkette weiter | Sorgfaltsprüfung, Kontrolle von Kennzeichnung und Registrierung |
| Hersteller im EPR-Sinn | Stellt Verpackungen erstmals in dem Mitgliedstaat bereit, in dem sie voraussichtlich zu Abfall werden | Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung und Finanzierung der Entsorgung |
Die richtige Einordnung muss für jede Lieferkette und jede Verpackungsart vorgenommen werden.
Eine allgemeine Erklärung eines Lieferanten, er sei „für das Verpackungsgesetz zuständig“, reicht dafür nicht mehr aus.
Unternehmen benötigen eine nachvollziehbare Zuordnung, aus der hervorgeht:
- Wer hat die Verpackung hergestellt?
- Unter wessen Namen oder Marke wird sie vertrieben?
- Wer hat über Material, Gestaltung und Aufbau entschieden?
- Wer führt das Produkt aus einem Drittstaat ein?
- Wer stellt die Verpackung erstmals in Deutschland bereit?
- Bei wem fällt die Verpackung voraussichtlich als Abfall an?
Eigenmarken: Der Handel wird regelmäßig selbst verantwortlich
Lässt ein Handelsunternehmen Produkte unter seinem Namen, seiner Eigenmarke oder einer von ihm verwendeten Lizenzmarke herstellen, gilt es grundsätzlich als Erzeuger der betreffenden Verpackung.
Das gilt auch dann, wenn ein Lohnabfüller, Auftragsproduzent oder Verpackungslieferant die Verpackung physisch herstellt und zusätzlich mit seinem eigenen Namen auf der Verpackung erscheint.
Entscheidend ist, unter wessen Namen oder Marke das verpackte Produkt bereitgestellt wird und wer auf Gestaltung und Beschaffenheit der Verpackung Einfluss nehmen kann.
Das Eigenmarkenunternehmen muss daher grundsätzlich prüfen, ob es:
- die Konformität bewerten muss,
- die technische Dokumentation organisieren muss,
- die EU-Konformitätserklärung erstellen muss,
- die erforderliche Kennzeichnung sicherstellen muss,
- die Verpackungen in Deutschland selbst systembeteiligen muss,
- Marken und Verpackungsmengen in LUCID erfassen muss.
Die Verantwortung kann nicht allein durch eine Klausel im Liefervertrag auf den Lohnabfüller verschoben werden.
Der Lieferant kann Dokumente erstellen, Prüfungen übernehmen oder Informationen bereitstellen. Die öffentlich-rechtliche Verantwortung des als Erzeuger oder Hersteller eingeordneten Unternehmens bleibt jedoch grundsätzlich bestehen.
Direktimporte: Konformität und Entsorgungsverantwortung können auseinanderfallen
Bei importierten Fremdmarken muss zwischen Produktkonformität und erweiterter Herstellerverantwortung unterschieden werden.
Bezieht ein deutsches Handelsunternehmen ein verpacktes Fremdmarkenprodukt unmittelbar aus dem Ausland, kann der ausländische Produzent weiterhin Erzeuger und damit für die technische Dokumentation und Konformitätserklärung verantwortlich sein.
Das deutsche Handelsunternehmen kann jedoch als erstes Unternehmen der deutschen Lieferkette zum Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung werden.
Es muss dann insbesondere prüfen, ob es folgende Aufgaben übernehmen muss:
- Registrierung,
- Systembeteiligung,
- Mengenmeldungen,
- Finanzierung der Entsorgung,
- Nachweis gegenüber nachgelagerten Händlern.
Bei Einfuhren aus einem Nicht-EU-Staat ist das deutsche Unternehmen außerdem Importeur im Sinne der PPWR.
Es muss überprüfen, ob:
- die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde,
- die technische Dokumentation vorhanden ist,
- eine EU-Konformitätserklärung besteht,
- die Verpackung ordnungsgemäß gekennzeichnet wurde,
- die erforderlichen Kontaktdaten angegeben sind.
Eine Warenlieferung aus Frankreich, Polen, Tschechien, Italien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt dagegen nicht als Import im Sinne der PPWR.
Das deutsche Unternehmen ist in dieser Konstellation regelmäßig Vertreiber. Es kann dennoch aufgrund der nationalen EPR-Regeln zum verantwortlichen Hersteller in Deutschland werden.
Vorsicht bei neutralen Versandkartons, Rollenfolien und Versandetiketten
Besonders schwierig ist die Rollenbestimmung bei neutralen Verpackungen ohne sichtbare Eigenmarke.
Dazu gehören beispielsweise:
- neutrale Versandkartons,
- unbedruckte Versandtaschen,
- Rollenfolien,
- Schlauchfolien,
- Beutel von der Rolle,
- Etiketten,
- Klebebänder,
- Palettenfolien,
- Transportverpackungen.
Das bloße Anbringen eines Versandetiketts führt nicht in jedem Fall automatisch dazu, dass das versendende Unternehmen zum Erzeuger der gesamten Verpackung wird.
Bei flexiblen Verpackungsmitteln auf Rollen stellt sich außerdem die Frage, ob die endgültige Verpackungsform bereits beim Verpackungsmittelhersteller oder erst bei Zuschnitt, Befüllung und Verschluss entsteht.
Hier besteht noch nicht für jede Verpackungsart eine vollständig harmonisierte und zweifelsfreie Auslegung.
Unternehmen sollten die Rollenverteilung deshalb nicht stillschweigend voraussetzen. Sie sollten sie für die konkrete Verpackungsart schriftlich mit ihren Lieferanten klären und die zugrunde gelegte Bewertung dokumentieren.
Konformitätsbewertung und technische Dokumentation gelten jetzt
Der Erzeuger darf grundsätzlich nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den bereits anwendbaren Anforderungen der PPWR entsprechen.
Vor dem Inverkehrbringen muss er:
- eine Konformitätsbewertung durchführen oder durchführen lassen,
- eine technische Dokumentation erstellen,
- auf dieser Grundlage eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.
Die Bewertung darf intern durchgeführt oder an einen spezialisierten Dienstleister beziehungsweise ein Labor vergeben werden.
Die rechtliche Verantwortung verbleibt jedoch grundsätzlich beim Erzeuger.
Eine allgemeine Lieferantenerklärung ohne Bezug zur konkreten Verpackung, Materialzusammensetzung und Verpackungsversion reicht nicht zwangsläufig aus.
Was sollte eine technische Verpackungsakte enthalten?
In der Praxis sollte für jede wesentliche Verpackungsart eine nachvollziehbare Akte vorhanden sein.
Dazu gehören insbesondere:
- eindeutige Bezeichnung und interne Verpackungsnummer,
- Artikelnummer und Versionsstand,
- Bilder, Zeichnungen oder Spezifikationen,
- Abmessungen und Gewicht,
- Materialarten und Verpackungsbestandteile,
- Angaben zu Beschichtungen, Farben, Klebstoffen und Barrieren,
- Hersteller und Lieferant der einzelnen Bestandteile,
- anwendbare rechtliche Anforderungen,
- verwendete technische Standards,
- Lieferantenerklärungen,
- Materialdatenblätter,
- Berechnungen,
- Prüfberichte,
- Laborergebnisse,
- Nachweise zu PFAS und anderen beschränkten Stoffen,
- Angaben zur Wiederverwendbarkeit,
- Angaben zur Recyclingfähigkeit, soweit bereits relevant,
- Versions- und Änderungshistorie,
- unterzeichnete EU-Konformitätserklärung.
Ändern sich Material, Beschichtung, Lieferant, Druckfarbe, Klebstoff, Verschluss oder Verpackungsaufbau, muss geprüft werden, ob die vorhandene Bewertung noch verwendet werden kann.
Die Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung sind bei Einwegverpackungen grundsätzlich fünf Jahre und bei wiederverwendbaren Verpackungen grundsätzlich zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren.
Welche Kennzeichnung gilt bereits seit dem 12. August 2026?
Häufig werden zwei unterschiedliche Kennzeichnungspflichten miteinander verwechselt.
Bereits jetzt erforderlich
Der Erzeuger muss grundsätzlich dafür sorgen, dass die Verpackung eine nachvollziehbare Identifikation trägt.
Das kann beispielsweise erfolgen durch:
- Typennummer,
- Chargennummer,
- Seriennummer,
- Artikelnummer,
- Produktionscode,
- anderes geeignetes Identifikationszeichen.
Außerdem müssen grundsätzlich angegeben werden:
- Name des Erzeugers,
- eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke,
- Postanschrift,
- gegebenenfalls elektronische Kontaktmöglichkeit.
Importeure müssen zusätzlich ihre eigenen Unternehmens- und Kontaktdaten angeben.
Je nach Anforderung können Angaben über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt werden.
Ist eine Anbringung auf der Verpackung aufgrund ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht möglich, können bestimmte Angaben auf Begleitdokumenten erfolgen.
Noch nicht generell erforderlich
Das neue einheitliche EU-Piktogramm zur Materialzusammensetzung und richtigen Entsorgung gilt nicht bereits seit dem 12. August 2026.
Die harmonisierte Verbraucherkennzeichnung soll grundsätzlich ab 2028 gelten.
Der tatsächliche Beginn kann zusätzlich vom Inkrafttreten erforderlicher Durchführungsrechtsakte abhängen. Maßgeblich ist der jeweils spätere Zeitpunkt.
Unternehmen sollten ihre Verpackungsdesigns deshalb vorbereiten, aber nicht vorschnell selbst entworfene oder noch nicht verbindliche PPWR-Symbole verwenden.
Lieferanten müssen Unterlagen zur Verfügung stellen
Verpackungslieferanten müssen dem Erzeuger grundsätzlich die Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser für den Nachweis der Konformität benötigt.
Dazu können gehören:
- genaue Materialspezifikationen,
- Angaben zu Beschichtungen und Zusatzstoffen,
- Stoff- und Sicherheitsinformationen,
- Prüfberichte,
- PFAS-Erklärungen,
- Konformitätsunterlagen für Verpackungsbestandteile,
- Herkunftsnachweise,
- Informationen über Änderungen an Material oder Produktion.
Unternehmen sollten sich jedoch nicht allein auf die abstrakte gesetzliche Informationspflicht verlassen.
Empfehlenswert sind klare Liefervertragsklauseln zu:
- Datenlieferung,
- Aktualisierungspflichten,
- Änderungsmitteilungen,
- Prüfkosten,
- Haftung,
- Freistellung,
- Regress,
- Ersatzlieferungen,
- Folgen einer nicht konformen Lieferung.
Das ist insbesondere bei Lieferanten außerhalb der Europäischen Union wichtig.
PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen gelten seit dem Stichtag
Eine der wichtigsten sofort geltenden Änderungen betrifft Lebensmittelkontaktverpackungen.
Seit dem 12. August 2026 dürfen solche Verpackungen grundsätzlich nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, wenn die enthaltenen per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen, kurz PFAS, die festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.
| Prüfgröße | Grenzwert |
|---|---|
| Einzelner PFAS bei gezielter Analyse, polymere PFAS ausgenommen | 25 ppb |
| Summe gezielt analysierter PFAS, gegebenenfalls nach Abbau von Vorläuferstoffen, polymere PFAS ausgenommen | 250 ppb |
| PFAS einschließlich polymerer PFAS | 50 ppm |
Übersteigt der Gesamtfluorgehalt 50 Milligramm je Kilogramm, können zusätzliche Nachweise dazu erforderlich werden, welcher Anteil auf PFAS und welcher Anteil auf andere Fluorverbindungen zurückzuführen ist.
Welche Verpackungen sind besonders risikoreich?
Besonders aufmerksam sollten Unternehmen bei fett-, wasser- oder schmutzabweisenden Lebensmittelverpackungen sein.
Dazu gehören beispielsweise:
- Burger- und Snackboxen,
- Pizzakartons,
- Döner- und Brötchentüten,
- Back- und Einschlagpapiere,
- Mikrowellen-Popcorntüten,
- Take-away-Schalen,
- beschichtete Papiere,
- beschichtete Kartonagen,
- Lebensmittelbecher,
- fettabweisende Einwickelpapiere,
- Barrierebeschichtungen für fetthaltige oder feuchte Lebensmittel.
PFAS können bewusst zur Erzielung einer Barrierewirkung eingesetzt worden sein.
Sie können aber auch über folgende Wege in die Verpackung gelangen:
- Rohstoffe,
- Beschichtungen,
- Recyclingmaterialien,
- Druckfarben,
- Hilfsstoffe,
- Produktionsanlagen,
- verunreinigte Vorprodukte.
Eine Erklärung, PFAS seien nicht absichtlich zugesetzt worden, ist deshalb nicht in jedem Fall ein ausreichender Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden.
Keine allgemeine Abverkaufsfrist für alte PFAS-Bestände
Für Lebensmittelkontaktverpackungen besteht keine allgemeine Übergangsfrist, nach der vorhandene Lagerbestände unabhängig von ihrem rechtlichen Status weiterverwendet werden dürfen.
Entscheidend ist nicht allein, wann eine Verpackung produziert oder eingelagert wurde, sondern wann sie rechtlich in Verkehr gebracht wurde.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden:
- Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen auf dem Markt verbleiben.
- Verpackungen, die erst nach dem Stichtag in Verkehr gebracht werden, müssen die PFAS-Grenzwerte einhalten.
- Für Recyclingmaterialien besteht keine pauschale Ausnahme.
- Bei importierten Verpackungen oder verpackten Produkten kann der Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgeblich sein.
- Verkaufs- und Umverpackungen für Lebensmittel können je nach Konstellation erst mit der Befüllung oder dem abschließenden Verschließen als in Verkehr gebracht gelten.
Ein bloßer Produktionsnachweis aus Juli 2026 oder der Hinweis, die Verpackungen hätten sich bereits vor dem Stichtag im eigenen Lager befunden, begründet daher nicht automatisch Bestandsschutz.
Unternehmen mit größeren Altbeständen sollten den konkreten rechtlichen Status dokumentieren.
Muss jede Lebensmittelverpackung im Labor getestet werden?
Eine pauschale Pflicht, jede einzelne Verpackung ohne Vorprüfung neu im Labor untersuchen zu lassen, ergibt sich aus der PPWR nicht.
Der Nachweis muss jedoch belastbar und zur konkreten Verpackung passend sein.
Eine sinnvolle Reihenfolge ist:
- vollständige Material- und Lieferantenerklärung anfordern,
- Beschichtungen und Barrierefunktionen erfassen,
- Risikomaterialien identifizieren,
- vorhandene Prüfberichte auf Aktualität prüfen,
- Übertragbarkeit vorhandener Laborberichte bewerten,
- bei fehlenden oder widersprüchlichen Nachweisen Laborprüfungen veranlassen,
- Ergebnisse eindeutig der geprüften Verpackungsversion zuordnen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn:
- der Lieferant lediglich eine allgemeine Selbsterklärung vorlegt,
- die konkrete Verpackungsnummer fehlt,
- das geprüfte Material nicht mit dem gelieferten Material übereinstimmt,
- Beschichtungen oder Klebstoffe geändert wurden,
- der Prüfbericht mehrere Jahre alt ist,
- Recyclingmaterial eingesetzt wird,
- der Lieferant keine vollständige Materialzusammensetzung offenlegt.
Derzeit besteht noch keine vollständig harmonisierte europäische PFAS-Prüfmethode für sämtliche Lebensmittelkontaktverpackungen.
In der Praxis kann deshalb ein stufenweises Vorgehen sinnvoll sein. Dieses kann mit einer Gesamtfluorbestimmung beginnen und bei auffälligen Ergebnissen durch weitergehende Analysen ergänzt werden.
Importeure und Händler haben eigene Prüfpflichten
Ein Importeur darf eine Verpackung nicht einfach mit dem Hinweis weiterverkaufen, der ausländische Produzent sei verantwortlich.
Vor dem Inverkehrbringen muss er sich insbesondere vergewissern, dass:
- eine Konformitätsbewertung erfolgt ist,
- die technische Dokumentation existiert,
- eine EU-Konformitätserklärung vorliegt,
- die Verpackung die erforderliche Identifikation trägt,
- die Erzeugerdaten angegeben sind,
- die Verpackung den bereits geltenden materiellen Anforderungen entspricht.
Darüber hinaus muss der Importeur seine eigenen Kontaktdaten ergänzen und eine Kopie der Konformitätserklärung für die Marktüberwachung bereithalten.
Vertreiber müssen mit gebührender Sorgfalt handeln.
Sie müssen unter anderem prüfen:
- Ist die Verpackung ordnungsgemäß gekennzeichnet?
- Sind Erzeuger- und Importeurdaten vorhanden?
- Bestehen erkennbare Zweifel an der Konformität?
- Ist der EPR-verantwortliche Hersteller registriert?
- Liegen Hinweise auf unzulässige Stoffe vor?
- Wurde die Verpackung verändert?
Offensichtlich nicht konforme oder unzureichend gekennzeichnete Verpackungen dürfen nicht ungeprüft weitervertrieben werden.
LUCID und Systembeteiligung für Eigenmarken und Importe prüfen
Für deutsche Handelsunternehmen gehört der LUCID- und Systembeteiligungscheck zu den dringendsten Sofortmaßnahmen.
Besonders betroffen sind:
- Eigenmarken aus deutscher Auftragsproduktion,
- Eigenmarken aus anderen EU-Mitgliedstaaten,
- Eigenmarken aus Drittstaaten,
- importierte Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler,
- Direktimporte über Onlineplattformen,
- neu aufgenommene Marken,
- Unternehmen mit wechselnden Verpackungslieferanten.
Das Handelsunternehmen muss unter anderem klären:
- Sind sämtliche betroffenen Markennamen in LUCID eingetragen?
- Sind alle relevanten Verpackungsarten erfasst?
- Sind Verpackungsmaterialien und Gewichte bekannt?
- Wurden zusätzliche Mengen beim Systembetreiber angemeldet?
- Stimmen Mengenmeldungen bei LUCID und Systembetreiber überein?
- Ist dokumentiert, welche Mengen vor und nach dem 12. August 2026 angefallen sind?
- Bestehen möglicherweise Lücken oder Doppelmeldungen zwischen Lieferant und Händler?
- Werden auch Versand- und Zusatzverpackungen berücksichtigt?
- Ist die Systembeteiligung vor dem Vertrieb der Ware erfolgt?
Ohne ordnungsgemäße Registrierung oder Systembeteiligung kann ein Vertriebsverbot drohen.
Ausländische Direktverkäufer benötigen grundsätzlich einen Bevollmächtigten
Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an deutsche Endabnehmer liefern, müssen grundsätzlich prüfen, ob sie einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung bestellen müssen.
Der Bevollmächtigte kann bestimmte EPR-Pflichten übernehmen.
Die Registrierung im Verpackungsregister bleibt jedoch grundsätzlich eine höchstpersönliche Verpflichtung des ausländischen Herstellers und kann nicht vollständig übertragen werden.
Für deutsche Unternehmen ist dies vor allem dann relevant, wenn sie:
- Waren direkt von ausländischen Verkäufern beziehen,
- Plattformen für ausländische Händler betreiben,
- Fulfillment-Leistungen erbringen,
- als Marktplatz auftreten,
- ausländische Unternehmensgruppen beim Markteintritt unterstützen.
Auch Umweltaussagen auf Verpackungen müssen geprüft werden
Ein häufig übersehener Bereich betrifft Begriffe und Symbole wie:
- „recycelbar“,
- „wiederverwendbar“,
- „umweltfreundliche Verpackung“,
- „ressourcenschonend“,
- „mit Recyclingmaterial“,
- „verpackungsreduziert“,
- „kompostierbar“,
- „plastikfrei“,
- „klimaneutral verpackt“.
Bezieht sich eine Umweltaussage auf eine Verpackungseigenschaft, für die die PPWR rechtliche Anforderungen aufstellt, darf damit grundsätzlich nur geworben werden, wenn die betreffende Eigenschaft belastbar nachgewiesen werden kann.
Unternehmen müssen außerdem klarstellen, ob sich die Aussage bezieht auf:
- die gesamte Verpackung,
- nur einen Bestandteil,
- eine bestimmte Materialschicht,
- einzelne Verpackungen,
- sämtliche Verpackungen einer Produktreihe.
Marketing, Einkauf, Qualitätsmanagement und Rechtsabteilung sollten vorhandene Verpackungsaufdrucke gemeinsam prüfen.
Besonders riskant sind pauschale Aussagen, wenn tatsächlich nur einzelne Verpackungsbestandteile die beworbene Eigenschaft erfüllen.
Welche PPWR-Vorgaben gelten noch nicht vollständig?
Die PPWR wird stufenweise wirksam.
Unternehmen sollten deshalb zwischen bereits geltenden Pflichten und zukünftigen Anforderungen unterscheiden.
Seit 12. August 2026
Bereits relevant sind insbesondere:
- neue Rollen und Verantwortlichkeiten,
- Pflichten von Erzeugern, Lieferanten, Importeuren und Vertreibern,
- Konformitätsbewertung,
- technische Dokumentation,
- EU-Konformitätserklärung,
- Identifikations- und Kontaktdaten,
- PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen,
- Anforderungen an als wiederverwendbar in Verkehr gebrachte Verpackungen,
- Regeln für bestimmte Umweltaussagen,
- neue deutsche EPR- und LUCID-Zuordnungen.
Grundsätzlich ab 2028
Vorgesehen sind unter anderem:
- harmonisierte Materialkennzeichnung,
- harmonisierte Sortier- und Entsorgungshinweise,
- weitere Kennzeichnungsvorgaben für Mehrwegverpackungen,
- einzelne Anforderungen zur Kompostierbarkeit,
- zusätzliche Informationspflichten.
Der genaue Beginn kann von noch zu erlassenden Durchführungs- und delegierten Rechtsakten abhängen.
Grundsätzlich ab 2030
Dann werden unter anderem relevant:
- konkretisierte Design-for-Recycling-Kriterien,
- Mindestrezyklatanteile für bestimmte Kunststoffverpackungen,
- Anforderungen zur Verpackungsminimierung,
- konkrete Grenzen für unnötigen Leerraum,
- Verbote bestimmter Einwegverpackungen,
- Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele.
Die allgemeine Ausrichtung auf recyclingfähige, materialsparende und wiederverwendbare Verpackungen steht bereits fest.
Die harmonisierten technischen Kriterien, Leistungsstufen und detaillierten Nachweisverfahren beginnen jedoch teilweise erst später.
Unternehmen sollten dies bei Verpackungen berücksichtigen, die jetzt neu entwickelt oder mit mehrjährigen Abnahmeverträgen bestellt werden.
Welche Folgen drohen bei nicht konformen Verpackungen?
Die wirtschaftlich gefährlichste Folge ist nicht zwangsläufig das Bußgeld.
Erzeuger, Importeure und Vertreiber müssen tätig werden, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass eine Verpackung nicht konform ist.
Abhängig von der Situation können erforderlich sein:
- Korrektur der Kennzeichnung,
- Nachforderung von Unterlagen,
- Ergänzung technischer Dokumentationen,
- Sperrung weiterer Lieferungen,
- Sperrung betroffener Warenbestände,
- Rücknahme aus Vertrieb oder Lager,
- Rückruf bereits ausgelieferter Verpackungen oder Produkte,
- Information der zuständigen Behörden,
- Austausch von Verpackungen,
- Umpacken von Waren,
- Vernichtung oder Abschreibung nicht nutzbarer Bestände.
Großkunden, Handelsketten und Plattformen können zusätzlich eigene Nachweisstandards durchsetzen.
Sie können Angebote, Listungen oder Lieferungen bis zur Klärung blockieren.
Je nach Verstoß kommen außerdem Bußgelder, Vertriebsverbote und weitere Marktüberwachungsmaßnahmen in Betracht.
Die nationalen Bußgeldregelungen sehen je nach Pflichtverletzung gestaffelte Sanktionen vor. Einzelne besondere Bußgeldtatbestände für unmittelbare Verstöße gegen die PPWR werden erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar.
Das ist jedoch keine materiell-rechtliche Schonfrist.
Die PPWR-Pflichten gelten bereits jetzt. Auch Marktüberwachungsmaßnahmen, Vertriebsbeschränkungen, Rücknahmen sowie eigenständige Verstöße gegen Registrierung, Systembeteiligung oder nationale Vorschriften können schon vorher erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Warum die PPWR für wirtschaftlich angespannte GmbHs besonders gefährlich ist
Ein finanziell stabiles Unternehmen kann zusätzliche Prüfungen, Verpackungswechsel und externe Beratung häufig aus dem laufenden Budget finanzieren.
Bei einer bereits angespannten GmbH können dieselben Maßnahmen unmittelbar die Liquidität gefährden.
Mögliche Belastungen sind:
- kurzfristige Labor- und Beratungskosten,
- ungeplante Systembeteiligungsentgelte,
- Nachzahlungen für bisher nicht gemeldete Verpackungsmengen,
- Expressbestellungen für Ersatzverpackungen,
- Mindestabnahmemengen bei neuen Lieferanten,
- Abschreibungen alter Verpackungsbestände,
- Stillstand von Abfüll- oder Verpackungslinien,
- Lieferverzug gegenüber Großkunden,
- Vertragsstrafen und Rückbelastungen,
- zusätzliche Lagerkosten,
- Umarbeitungskosten,
- Umsatzverluste durch gesperrte Produkte,
- Verlust wichtiger Listungen,
- Forderungsausfälle infolge gestörter Lieferbeziehungen.
Ein Unternehmen sollte deshalb nicht versuchen, sämtliche Verpackungen gleichzeitig mit maximalem Aufwand zu untersuchen.
Sinnvoller ist eine Priorisierung nach:
- Umsatzbedeutung,
- Lebensmittelkontakt,
- PFAS-Risiko,
- Eigenmarkenstatus,
- Importstatus,
- Lieferantenlage,
- Bestandswert,
- Austauschbarkeit,
- Haftungsrisiko,
- Bedeutung für die laufende Produktion.
PPWR-Sofortplan für gefährdete Unternehmen
Die folgenden Zeiträume sind betriebliche Handlungsempfehlungen und keine zusätzlichen gesetzlichen Fristen.
Innerhalb von 48 Stunden
Die Geschäftsleitung sollte:
- einen internen PPWR-Verantwortlichen benennen,
- die umsatzstärksten Produkte und Verpackungen auflisten,
- Eigenmarken, Direktimporte und Lebensmittelkontaktverpackungen markieren,
- den aktuellen LUCID- und Systembeteiligungsstatus prüfen,
- fehlende Dokumente je Lieferant erfassen,
- bei ungeklärten PFAS-Risiken eine vorläufige Freigabeentscheidung treffen,
- besonders gefährdete Lieferungen und Warenbestände identifizieren,
- anstehende Verpackungsbestellungen überprüfen,
- eine grobe Kostenschätzung vornehmen,
- mögliche Produktions- und Lieferunterbrechungen in die Liquiditätsplanung aufnehmen.
Nicht jede Verpackung muss automatisch gesperrt werden.
Bei Lebensmittelkontaktverpackungen ohne belastbaren PFAS-Nachweis oder bei offensichtlich fehlenden Konformitätsunterlagen sollte jedoch keine ungeprüfte Freigabe erfolgen.
Innerhalb von sieben Tagen
Danach sollten Unternehmen:
- Lieferanten mit einer einheitlichen Dokumentenanforderung anschreiben,
- Rollen für jede relevante Verpackungsart festlegen,
- vorhandene Konformitätserklärungen bewerten,
- vorhandene Prüfberichte prüfen,
- Kennzeichnungsdefizite feststellen,
- Verpackungsgewichte und Materialfraktionen beschaffen,
- LUCID- und Systemmeldungen korrigieren,
- notwendige PFAS-Untersuchungen beauftragen,
- Kosten und mögliche Bestandsrisiken beziffern,
- alternative Verpackungen vorbereiten,
- alternative Lieferanten identifizieren,
- Verträge und Bestellungen auf Haftungs- und Nachweisklauseln prüfen.
Innerhalb von 30 Tagen
Anschließend sollte ein dauerhafter Prozess eingerichtet werden:
- zentrale digitale Verpackungsakte,
- Versionskontrolle für Spezifikationen und Erklärungen,
- Freigabeprozess für neue Verpackungen,
- verpflichtende Änderungsmitteilung durch Lieferanten,
- PPWR-Klauseln in Bestellungen und Lieferverträgen,
- regelmäßiger Abgleich von Mengenmeldungen,
- Verfahren für Nichtkonformität und Rückruf,
- Planung der Anforderungen für 2028 und 2030,
- Einbindung der PPWR-Kosten in die Liquiditätsplanung,
- Schulung von Einkauf, Vertrieb, Marketing und Qualitätsmanagement.
Bei einer angespannten GmbH sollten mögliche Verpackungswechsel, Bestandsabschreibungen und Lieferunterbrechungen zusätzlich in eine kurzfristige Liquiditätsvorschau aufgenommen werden.
Der PPWR-Rollencheck
Folgende Fragen sollte jedes Unternehmen beantworten können:
- Verkaufen wir Produkte unter eigenem Namen?
- Verwenden wir eine Eigenmarke oder Lizenzmarke?
- Lassen wir Produkte oder Verpackungen durch Dritte herstellen?
- Befüllen oder verschließen wir Verkaufsverpackungen selbst?
- Kaufen wir verpackte Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten?
- Importieren wir verpackte Produkte aus Nicht-EU-Staaten?
- Versenden wir direkt an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten?
- Entfernen wir ausländische Verpackungen, ohne selbst Endabnehmer zu sein?
- Verändern wir Verpackungen nachträglich?
- Wer entscheidet über Material, Aufbau, Beschichtung und Druck?
- Wer ist auf der Verpackung genannt?
- Wer hält die technische Dokumentation vor?
- Wer stellt die EU-Konformitätserklärung aus?
- Wer ist in Deutschland registriert?
- Wer beteiligt die Verpackungen an einem dualen System?
- Wer ist in jedem Absatzland für EPR, Registrierung und Entsorgungsfinanzierung verantwortlich?
Kann eine dieser Fragen nicht eindeutig beantwortet werden, besteht weiterer Klärungsbedarf.
Der Lieferantencheck
Von relevanten Lieferanten sollten mindestens folgende Informationen vorliegen:
- genaue Firmen- und Produktionsdaten,
- eindeutige Zuordnung zur Verpackung,
- Artikelnummer und Versionsstand,
- vollständige Materialzusammensetzung,
- Gewichte und Materialfraktionen,
- Angaben zu Beschichtungen,
- Angaben zu Druckfarben,
- Angaben zu Klebstoffen,
- PFAS-Erklärung beziehungsweise Prüfbericht,
- technische Dokumentation oder verwertbare Teile davon,
- aktuelle EU-Konformitätsunterlagen,
- Bestätigung der Änderungsmitteilungspflicht,
- Ansprechpartner für Rückfragen,
- Ansprechpartner für Marktüberwachungsfälle.
Eine Erklärung mit der bloßen Formulierung „PPWR-konform“ ist nur begrenzt aussagekräftig, wenn weder Verpackungsversion noch Material, Prüfgrundlage und Ausstellungsdatum erkennbar sind.
Der Verpackungscheck
Für jede wesentliche Verpackung sollte dokumentiert werden:
- Verpackungsart,
- Verwendungszweck,
- Produkt beziehungsweise Artikelgruppe,
- Lebensmittelkontakt ja oder nein,
- Einweg oder Mehrweg,
- Eigenmarke oder Fremdmarke,
- Herkunftsland,
- Erzeuger,
- Importeur,
- EPR-verantwortlicher Hersteller,
- Lieferant,
- Material und Bestandteile,
- Kennzeichnung,
- Identifikationsnummer,
- technische Dokumentation vorhanden,
- EU-Konformitätserklärung vorhanden,
- PFAS-Nachweis erforderlich,
- PFAS-Nachweis vorhanden,
- LUCID-Status,
- Systembeteiligungsstatus,
- Lagerbestand,
- wirtschaftlicher Wert,
- nächste Bestellung,
- Änderungsbedarf,
- verantwortlicher interner Mitarbeiter.
Häufige Fragen zu den PPWR-Pflichten 2026
Gilt die PPWR tatsächlich seit dem 12. August 2026?
Ja. Sie trat bereits im Februar 2025 in Kraft und ist seit dem 12. August 2026 grundsätzlich unmittelbar anzuwenden.
Einzelne Anforderungen beginnen jedoch erst zu späteren Terminen.
Muss jedes Unternehmen eine EU-Konformitätserklärung ausstellen?
Nein. Die Erklärung muss grundsätzlich vom Erzeuger der Verpackung erstellt werden.
Importeure und Vertreiber haben jedoch eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten.
Ein Händler mit Eigenmarken kann selbst als Erzeuger gelten.
Ist ein Händler mit Eigenmarke automatisch verantwortlich?
Grundsätzlich gilt das Unternehmen, das verpackte Produkte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellen lässt, als Erzeuger.
Häufig ist es gleichzeitig EPR-verantwortlicher Hersteller.
Für bestimmte Kleinstunternehmen kann eine eng begrenzte Ausnahme bestehen.
Müssen vorhandene Verpackungsbestände sofort vernichtet werden?
Nicht generell.
Bei PFAS-haltigen Lebensmittelkontaktverpackungen kommt es jedoch darauf an, ob sie bereits vor dem 12. August 2026 rechtlich in Verkehr gebracht wurden.
Allein die Herstellung oder Lagerung vor diesem Datum reicht nicht zwingend aus.
Muss jede Verpackung im Labor geprüft werden?
Nein.
Die erforderliche Nachweistiefe hängt von Material, Risiko und vorhandenen Lieferantenunterlagen ab.
Bei risikobehafteten Lebensmittelkontaktverpackungen oder unzureichenden PFAS-Nachweisen kann eine Laborprüfung erforderlich sein.
Brauchen Verpackungen bereits das neue EU-Recyclingsymbol?
Nein.
Die harmonisierte Material- und Sortierkennzeichnung gilt grundsätzlich erst ab 2028 beziehungsweise ab einem späteren Zeitpunkt, falls die maßgeblichen Durchführungsrechtsakte später in Kraft treten.
Bleibt eine bestehende LUCID-Registrierung gültig?
Bestehende Registrierungen gelten grundsätzlich fort.
Notwendige Änderungen müssen innerhalb der vorgesehenen Übergangsfrist vorgenommen werden.
Die Systembeteiligungspflicht kann jedoch bereits seit dem 12. August 2026 bestehen.
Ist eine Lieferung aus einem anderen EU-Staat ein Import?
Nicht im Sinne der PPWR.
Als Importeur gilt grundsätzlich, wer Verpackungen aus einem Drittstaat in die Europäische Union einführt.
Beim Bezug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das Unternehmen regelmäßig Vertreiber, kann in Deutschland aber trotzdem EPR-verantwortlicher Hersteller werden.
Was passiert, wenn ein Lieferant keine Unterlagen liefert?
Das Unternehmen sollte fehlende Dokumente schriftlich anfordern, das Risiko der betroffenen Verpackung bewerten und gegebenenfalls alternative Nachweise, Prüfungen oder Lieferanten organisieren.
Ein Erzeuger oder Importeur darf sich nicht dauerhaft darauf verlassen, dass der Lieferant die Unterlagen später nachreicht.
Gilt die PPWR auch für Versandverpackungen?
Ja.
Auch Versandkartons, Versandtaschen, Füllmaterialien, Klebebänder und weitere Versandbestandteile können unter die PPWR und die nationale Herstellerverantwortung fallen.
Sind B2B-Verpackungen ebenfalls betroffen?
Ja.
Die PPWR beschränkt sich nicht auf klassische Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher.
Auch Transport-, Gewerbe- und Industrieverpackungen können erfasst sein. Die konkreten Pflichten unterscheiden sich jedoch je nach Verpackungsart und Lieferkette.
Wenn PPWR-Kosten die Liquidität der GmbH belasten
Bei bereits bestehenden wirtschaftlichen Problemen sollte die PPWR nicht als isoliertes Umweltprojekt behandelt werden.
Entscheidend ist die Verbindung aus:
- rechtlichem Verpackungsrisiko,
- Umsatzabhängigkeit einzelner Produkte,
- Lagerbeständen,
- Lieferfähigkeit,
- kurzfristigem Finanzbedarf,
- möglichem Forderungsausfall,
- Haftungs- und Rückrufrisiken.
Für eine erste wirtschaftliche Einschätzung ist keine vollständig sortierte Dokumentation erforderlich.
Ein grober Überblick über folgende Punkte genügt zunächst:
- Eigenmarken,
- Importe,
- wichtigste Produkte,
- Verpackungsbestände,
- Lieferantenunterlagen,
- PFAS-Risiken,
- LUCID-Status,
- Systembeteiligung,
- anstehende Verpackungsbestellungen,
- erwartete Prüf- und Umstellungskosten.
Fehlende Details können anschließend gezielt geklärt werden.
Je früher wirtschaftlich gefährdete Unternehmen priorisieren, desto eher lassen sich unnötige Komplettprüfungen, unkoordinierte Laboraufträge und vermeidbare Produktionsunterbrechungen verhindern.
Fazit: PPWR-Pflichten jetzt nach Risiko und Verantwortung ordnen
Seit dem 12. August 2026 müssen Unternehmen nicht sämtliche für 2030 vorgesehenen Verpackungsziele erfüllen.
Sie müssen aber bereits heute ihre konkrete Rolle kennen, die anwendbaren Konformitätsanforderungen nachweisen, verantwortliche Wirtschaftsakteure kennzeichnen, PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelverpackungen beachten und die neuen Verantwortlichkeiten für Eigenmarken und Importe umsetzen.
Besonders gefährlich ist eine rein formale Lösung.
Eine pauschale Lieferantenerklärung, eine alte LUCID-Registrierung oder ein bestehender Vertrag mit einem dualen System beweisen noch nicht, dass alle Verpackungen, Marken und Mengen korrekt erfasst sind.
Der richtige Weg beginnt mit einem klaren Rollencheck.
Darauf folgen:
- Lieferantenprüfung,
- Verpackungsakte,
- Konformitätsnachweise,
- PFAS-Prüfung,
- Kennzeichnungsprüfung,
- Anpassung der EPR-Prozesse,
- Vorbereitung kommender Anforderungen.
Wirtschaftlich angespannte GmbHs sollten dabei konsequent nach Umsatz- und Ausfallrisiko priorisieren.
Denn ein blockiertes Hauptprodukt kann für das Unternehmen erheblich gefährlicher werden als die eigentlichen Kosten der PPWR-Umstellung.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Insbesondere die Zuordnung von Erzeuger- und Herstellerrollen hängt von Verpackungsart, Kennzeichnung, Vertragsgestaltung und konkretem Verlauf der Lieferkette ab.
Quellen und weiterführende Informationen
Rechtsgrundlage der Europäischen Union
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle:
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj?locale=de
Vollständiger deutscher Verordnungstext im HTML-Format:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202500040
Europäische Kommission
Informationen der Europäischen Kommission zum Beginn der Anwendung der neuen EU-Verpackungsregeln:
https://environment.ec.europa.eu/news/new-eu-rules-packaging-enter-application-2026-08-11_en
Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der PPWR, unter anderem zu Rollen, PFAS-Grenzwerten, Lagerbeständen und Übergangsfragen:
Themenseite der Europäischen Kommission zu Verpackungen und Verpackungsabfällen:
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en
Deutschland
Informationen des Bundesumweltministeriums zur Europäischen Verpackungsverordnung und zur nationalen Umsetzung:
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz mit Übergangs-, Registrierungs- und Bußgeldvorschriften:
https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/BJNR0CF0B0026.html
Zentrale Stelle Verpackungsregister
Übersicht zu den Änderungen seit dem 12. August 2026:
https://www.verpackungsregister.org/ich-moechte-wissen-was-sich-ab-dem-12-august-2026-aendert
Abgrenzung zwischen Erzeuger und Hersteller nach der PPWR:
https://www.verpackungsregister.org/ppwr/abgrenzung-erzeuger-hersteller
Informationen zur Systembeteiligung bei Eigenmarken und Importen:
https://www.verpackungsregister.org/ppwr/systembeteiligung-eigenmarken-importe
Hinweise zur Verantwortungsverlagerung auf den Handel und zu möglichen Vertriebsverboten:
Industrie- und Handelskammern
IHK-Übersicht zu den Pflichten aus der EU-Verpackungsverordnung:
IHK-Leitfaden zu Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation, Importeuren und Vertreibern:


