Türkei Steuern
Türkei Steuern – 20 Jahre steuerfrei auf Auslandseinkünfte
Während viele europäische Staaten ihre Steuerlast kontinuierlich erhöhen, geht die Türkei einen bemerkenswert anderen Weg.
Mit einer neuen steuerlichen Sonderregelung, die zum 21. Mai 2026 beschlossen wurde und rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 gelten soll, positioniert sich die Türkei als potenziell einer der interessantesten Standorte für international tätige Unternehmer, Investoren, Holdingstrukturen und digitale Geschäftsmodelle.
Der Kern der Regelung sorgt derzeit international für Aufmerksamkeit:
Unter bestimmten Voraussetzungen können neu zuziehende Steuerpflichtige ihre außerhalb der Türkei erzielten Einkünfte für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren von der türkischen Einkommensteuer freistellen lassen.
Begünstigt werden insbesondere Personen, die in den letzten drei Jahren vor der Begründung ihres türkischen Steuerwohnsitzes nicht in der Türkei steuerlich ansässig waren.
Direkt per WhatsApp kontaktieren
Wenn es schnell gehen soll, senden Sie uns direkt eine Nachricht:
Für internationale Unternehmer eröffnet dies neue strategische Möglichkeiten. Denn die Steuerbefreiung kann insbesondere für Einkünfte gelten, die außerhalb der Türkei entstehen, beispielsweise:
• Dividenden aus ausländischen Gesellschaften
• Beteiligungserträge
• Kapitalgewinne aus Unternehmensverkäufen
• Ausländische Mieteinnahmen
• Gewinne aus internationalen Holdingstrukturen
• Erträge aus ausländischen Investment- und Beteiligungsmodellen
Nicht begünstigt sind dagegen regelmäßig Einkünfte, die unmittelbar in der Türkei erwirtschaftet werden, beispielsweise über eine türkische Gesellschaft, eine türkische Betriebsstätte oder Tätigkeiten mit klarer wirtschaftlicher Zuordnung zur Türkei.
Gerade für digitale Geschäftsmodelle, internationale Beratungsunternehmen, Softwarefirmen, KI-Unternehmen, Online-Plattformen, Investoren und Holdinggesellschaften könnte die neue Regelung deshalb erhebliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.
Besonders interessant erscheint dabei die Kombination aus:
• Steuerwohnsitz Türkei
• Holdinggesellschaft im Ausland
• Operativer Gesellschaft im Ausland
• Internationalem Kundenstamm
• Gewinnentstehung außerhalb der Türkei
Zusätzlich bietet die Türkei bereits heute attraktive Fördermodelle für Technologie-, Software-, Forschungs- und Entwicklungsunternehmen, insbesondere innerhalb spezieller Technoparks und Innovationszonen.
Die neue 20-Jahres-Regelung macht die Türkei damit nicht nur zu einem attraktiven Auswanderungsziel, sondern möglicherweise auch zu einem ernstzunehmenden internationalen Steuerstandort für Unternehmer und Investoren.
Ob und in welchen Fällen die Kombination aus Deutschland, Georgien und der Türkei künftig zu den interessantesten internationalen Gestaltungsmodellen gehören könnte, wird die Praxis der kommenden Jahre zeigen. Das Potenzial für erhebliche steuerliche Optimierungen ist jedenfalls vorhanden – vorausgesetzt, die Struktur wird rechtlich, steuerlich und international sauber umgesetzt.
Die Türkei hat eine 20‑jährige Einkommensteuerbefreiung für bestimmte Auslandseinkünfte beschlossen, aber sie ist kein pauschales „20 Jahre komplett steuerfrei“-Programm. Stand 3. Juni 2026 zeigt die TBMM-Seite zum Gesetz Nr. 7582, dass das Gesetz am 21.05.2026 angenommen und am selben Tag an den Präsidenten weitergeleitet wurde; die Felder für Resmi Gazete Tarihi und Resmi Gazete Numarası sind dort noch leer. Praktisch heißt das: Die Regelung ist parlamentarisch beschlossen, die volle Anwendbarkeit hängt vom Veröffentlichungs-/Inkrafttretensstatus im Amtsblatt und den Durchführungsregeln ab. (tbmm.gov.tr)
Kernaussage
Nach der neuen Regel sollen natürliche Personen, die in der Türkei als ansässig gelten, ihre außerhalb der Türkei erzielten Einkünfte und Erträge für 20 Jahre von der türkischen Einkommensteuer befreit bekommen, wenn sie in den letzten drei Kalenderjahren vor der türkischen Ansässigkeit weder einen Wohnsitz in der Türkei noch eine türkische Steuerpflicht hatten.
Die Befreiung betrifft nach dem Gesetzeswortlaut „Türkiye dışında elde ettiği kazanç ve iratları“, also außerhalb der Türkei erzielte Gewinne und Einkünfte. Türkische Inlandseinkünfte fallen nicht unter diese Ausnahme und bleiben grundsätzlich nach türkischem Recht steuerpflichtig. Die TBMM-Zusammenfassung nennt außerdem ausdrücklich, dass für diese befreiten Einkünfte keine Jahressteuererklärung abzugeben ist und sie auch bei einer Erklärung wegen anderer Einkünfte nicht einzubeziehen sind.
Voraussetzungen in der Praxis
Damit die Regel überhaupt interessant wird, muss die Person in der Türkei steuerlich ansässig werden. Nach den üblichen türkischen Ansässigkeitsregeln gelten Personen insbesondere dann als ansässig, wenn sie ihren Wohnsitz in der Türkei haben oder sich mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr dort aufhalten; bestimmte vorübergehende Aufenthalte können ausgenommen sein. (Steuerzusammenfassungen)
Zusätzlich verlangt die neue 20‑Jahres-Regel: In den drei Kalenderjahren vor dem Zuzug darf grundsätzlich kein türkischer Wohnsitz und keine türkische Steuerpflicht bestanden haben. Eine frühere türkische Steuerpflicht nur wegen bestimmter türkischer Kapital-, Immobilien- oder Veräußerungseinkünfte soll laut TBMM-Zusammenfassung aber nicht zwingend schädlich sein.
Was ist nicht so attraktiv, wie es klingt?
Die Steuerfreiheit gilt nur für die türkische Einkommensteuer auf begünstigte Auslandseinkünfte. Sie bedeutet nicht, dass Deutschland, Österreich, die Schweiz oder ein anderer Wegzugsstaat automatisch auf Besteuerungsrechte verzichtet. Für deutsche Wegzügler bleiben insbesondere unbeschränkte Steuerpflicht bei deutschem Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt, beschränkte Steuerpflicht für deutsche Inlandseinkünfte nach § 49 EStG, mögliche erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG und ggf. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG relevant.
Außerdem gibt es zwischen Deutschland und der Türkei ein Doppelbesteuerungsabkommen; das aktuelle Abkommen vom 19.09.2011 ist laut BMF am 01.08.2012 in Kraft getreten und rückwirkend ab 01.01.2011 anzuwenden. Dieses DBA entscheidet je nach Einkunftsart, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht oder wie Doppelbesteuerung vermieden wird. (Bundesministerium der Finanzen)
Wichtige technische Details – Türkei Steuern – 20 Jahre steuerfrei auf Auslandseinkünfte
Die TBMM-Zusammenfassung nennt drei Punkte, die für Gestaltung besonders wichtig sind: Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinkünften dürfen nicht zur Minderung steuerpflichtiger türkischer Einkünfte genutzt werden; im Ausland auf diese Einkünfte gezahlte Steuern können nicht auf türkische Einkommensteuer angerechnet werden; und wenn später festgestellt wird, dass die Voraussetzungen doch nicht vorlagen, gelten die nicht festgesetzten Steuern als Steuerausfall.
Die Regel soll laut TBMM-Zusammenfassung für Personen gelten, die ab dem 01.01.2026 als in der Türkei ansässig gelten, und mit Veröffentlichung in Kraft treten; die Einzelheiten darf das türkische Finanzministerium festlegen. Genau diese Durchführungsregeln sind für Grenzfälle entscheidend, etwa bei Remote-Arbeit, Geschäftsführung, ausländischen Gesellschaften, Betriebsstätten, Kapitalerträgen, Crypto/Trading oder Immobilien. (tbmm.gov.tr)
Einschätzung für Unternehmer / vermögende Privatpersonen
Für jemanden, der sauber aus Deutschland wegzieht, keine deutsche Ansässigkeit mehr hat und künftig vor allem ausländische Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinne, ausländische Mieten oder nicht-türkische Unternehmenseinkünfte erzielt, kann das türkische Modell sehr interessant werden. Der Hauptfehler wäre aber, es als „0 % Steuer auf alles“ zu verkaufen. Die großen Prüfsteine sind: tatsächlicher Wegzug, keine Wohnstätte mehr in Deutschland, Ort der Geschäftsleitung, Wegzugsbesteuerung, deutsche Quellensteuern, DBA-Zuordnung, türkische Ansässigkeit und Nachweis der 3‑Jahres-Voraussetzung.
Die 20‑Jahre-Befreiung ist real als neue türkische Sonderregel angelegt, aber sie ist eine türkische Befreiung für qualifizierte Auslandseinkünfte neuer türkischer Steueransässiger – kein Freifahrtschein gegen deutsche Steuerfolgen.
Praxisbeispiel: Wie könnte eine internationale Struktur mit Türkei-Steuerwohnsitz aussehen?
Ein möglicher Anwendungsfall ist ein Unternehmer, der künftig seinen persönlichen Steuerwohnsitz in der Türkei begründet, seine operative Geschäftstätigkeit aber weiterhin klar außerhalb der Türkei organisiert.
Eine solche Struktur könnte beispielsweise so aussehen:
• Der Unternehmer lebt künftig steuerlich in der Türkei.
• Die Holdinggesellschaft befindet sich in einem geeigneten Ausland, etwa in Georgien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Zypern, Malta, Estland oder einem anderen passenden Standort.
• Die operative Gesellschaft sitzt ebenfalls außerhalb der Türkei.
• Die Kunden befinden sich international und nicht überwiegend in der Türkei.
• Verträge, Leistungserbringung, Geschäftsleitung und Wertschöpfung werden sauber außerhalb der Türkei organisiert.
• Ausschüttungen, Beteiligungserträge oder Veräußerungsgewinne fließen später an die in der Türkei ansässige Privatperson.
In einer solchen Konstellation kann die neue türkische 20-Jahres-Regelung besonders interessant werden, weil der steuerliche Fokus nicht nur auf dem Wohnsitz der Person liegt, sondern vor allem auf der Frage, wo die Einkünfte tatsächlich entstehen.
Genau hier liegt der entscheidende Unterschied:
Nicht jede Einnahme eines in der Türkei lebenden Unternehmers ist automatisch steuerfrei. Entscheidend ist, ob es sich tatsächlich um ausländische Einkünfte handelt oder ob die Einkünfte wirtschaftlich der Türkei zugeordnet werden können.
Deshalb ist eine saubere Strukturierung so wichtig.
Die größten Fehler bei der Nutzung der Türkei-Steuerregelung
Die neue 20-Jahres-Regelung klingt auf den ersten Blick extrem attraktiv. In der Praxis können jedoch schwere Fehler dazu führen, dass der gewünschte Steuervorteil ganz oder teilweise verloren geht.
Besonders kritisch sind folgende Punkte:
1. Wohnsitz in Deutschland nicht sauber aufgeben
Wer weiterhin eine Wohnung, ein Haus oder eine dauerhaft nutzbare Wohnmöglichkeit in Deutschland behält, kann unter Umständen weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben. Nach deutschem Recht sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Ein bloßer Aufenthalt in der Türkei reicht daher nicht automatisch aus, um die deutsche Steuerpflicht sicher zu beenden.
2. Geschäftsleitung bleibt faktisch in Deutschland
Viele Unternehmer ziehen privat ins Ausland, führen ihr Unternehmen aber faktisch weiterhin aus Deutschland heraus oder lassen wesentliche Entscheidungen weiterhin in Deutschland treffen.
Das kann dazu führen, dass deutsche Besteuerungsrechte bestehen bleiben oder eine Auslandsgesellschaft steuerlich nicht so behandelt wird, wie ursprünglich geplant.
Entscheidend ist daher nicht nur die Adresse auf dem Papier, sondern die tatsächliche Geschäftsleitung, die operative Substanz und die wirtschaftliche Realität.
3. Türkische Betriebsstätte der Auslandsgesellschaft entsteht ungewollt
Wenn ein Unternehmer dauerhaft aus der Türkei heraus für seine Auslandsgesellschaft arbeitet, Verträge verhandelt, Kunden betreut oder wesentliche Geschäftsentscheidungen trifft, kann unter Umständen eine türkische Betriebsstätte entstehen.
Das wäre besonders problematisch, wenn die Struktur eigentlich darauf ausgelegt ist, dass die Gewinne außerhalb der Türkei entstehen.
Deshalb muss klar geprüft werden:
• Wer schließt die Verträge?
• Wo sitzen Geschäftsführung und Mitarbeiter?
• Wo werden Leistungen erbracht?
• Wo befinden sich Kunden und Projektteams?
• Welche Tätigkeiten werden tatsächlich in der Türkei ausgeübt?
4. Wegzugsbesteuerung wird ignoriert
Für deutsche Unternehmer mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften kann beim Wegzug aus Deutschland die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG relevant werden. Diese kann stille Reserven in Unternehmensanteilen erfassen, obwohl die Beteiligung gar nicht verkauft wurde.
Gerade bei GmbH-Gesellschaftern, Holdingstrukturen, Start-up-Beteiligungen oder stark gewachsenen Unternehmenswerten muss dieser Punkt vor einem Wegzug zwingend geprüft werden.
5. Doppelbesteuerungsabkommen werden nicht sauber angewendet
Zwischen Deutschland und der Türkei besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Das aktuelle Abkommen vom 19. September 2011 ist laut Bundesfinanzministerium am 1. August 2012 in Kraft getreten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden. (Bundesministerium der Finanzen)
Das DBA entscheidet aber nicht pauschal, dass alle Einkünfte steuerfrei sind. Es regelt vielmehr, welcher Staat bei welcher Einkunftsart besteuern darf und wie Doppelbesteuerung vermieden wird.
Gerade bei Dividenden, Geschäftsführerbezügen, Kapitalgewinnen, Immobilien, Betriebsstätten und Unternehmensverkäufen muss deshalb genau geprüft werden, welches Land welches Besteuerungsrecht hat.
Für wen ist die Türkei-Steuerregelung besonders interessant?
Die neue Regelung kann insbesondere für folgende Zielgruppen spannend sein:
• international tätige Unternehmer
• digitale Nomaden mit echter Unternehmensstruktur
• Berater mit ausländischen Kunden
• Software- und KI-Unternehmer
• E-Commerce-Unternehmer mit internationalem Setup
• Investoren mit ausländischen Beteiligungen
• Gesellschafter von Holdingstrukturen
• vermögende Privatpersonen mit Kapitalerträgen im Ausland
• Unternehmer mit geplanten Unternehmensverkäufen
• Familienunternehmer mit internationaler Nachfolgeplanung
Besonders attraktiv kann die Türkei dann werden, wenn die Einkünfte nicht aus der Türkei stammen, sondern aus internationalen Beteiligungen, ausländischen Gesellschaften, globalen Kundenbeziehungen oder ausländischen Investments.
Für wen ist die Regelung eher nicht geeignet?
Nicht jeder Unternehmer profitiert automatisch von der neuen türkischen Steuerregelung.
Eher ungeeignet kann das Modell sein, wenn:
• die wesentlichen Kunden in der Türkei sitzen,
• die operative Wertschöpfung in der Türkei erfolgt,
• eine türkische Gesellschaft die Gewinne erzielt,
• der Unternehmer weiterhin stark in Deutschland verwurzelt bleibt,
• eine deutsche Wohnung oder Geschäftsleitung bestehen bleibt,
• hohe stille Reserven in deutschen Unternehmensanteilen vorhanden sind,
• eine Wegzugsbesteuerung wirtschaftlich nicht tragbar wäre,
• die Auslandsgesellschaft keine echte Substanz hat,
• Verträge, Personal und Geschäftsführung nicht sauber getrennt sind.
Die neue Türkei-Regelung ist daher kein einfaches „Steuerfrei-Modell“, sondern ein strategisches Instrument für sauber geplante internationale Strukturen.
Besonders spannend: Deutschland – Georgien – Türkei
Ein besonders interessanter Gestaltungsansatz könnte künftig in der Kombination aus Deutschland, Georgien und der Türkei liegen.
Dabei kann Deutschland der Ausgangsstaat sein, aus dem der Unternehmer sauber wegzieht. Georgien kann je nach Geschäftsmodell als Standort für Holding-, Dienstleistungs- oder operative Strukturen interessant sein. Die Türkei kann wiederum als neuer persönlicher Steuerwohnsitz des Unternehmers dienen.
Eine mögliche Zielstruktur könnte so aussehen:
• Wegzug des Unternehmers aus Deutschland
• Begründung der persönlichen Steueransässigkeit in der Türkei
• Aufbau oder Nutzung einer ausländischen Holdingstruktur
• operative Tätigkeit außerhalb der Türkei
• internationale Kundenbeziehungen
• klare Vermeidung einer türkischen Betriebsstätte
• saubere DBA-Prüfung zwischen allen beteiligten Staaten
• langfristige Vermögens- und Exit-Planung
Gerade für Unternehmer, die internationale Beratung, Softwareentwicklung, KI-Lösungen, digitale Plattformen, Beteiligungsmodelle oder Holdingstrukturen betreiben, kann diese Kombination erhebliches Gestaltungspotenzial bieten.
Wichtig ist aber: Eine solche Struktur muss vor Umsetzung professionell geplant werden. Ein falscher Schritt beim Wegzug, bei der Geschäftsleitung, bei der Vertragsgestaltung oder bei der Substanz der Auslandsgesellschaft kann den steuerlichen Vorteil gefährden.
Zusätzlicher Vorteil für Tech-Unternehmer: Technoparks und Innovationszonen
Für Software-, KI-, Entwicklungs- und F&E-Unternehmen kann die Türkei auch unabhängig von der neuen 20-Jahres-Regelung interessant sein.
In türkischen Technologieentwicklungszonen können Gewinne aus Softwareentwicklung, Forschung, Entwicklung und Design unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2028 von Einkommen- und Körperschaftsteuer befreit sein. Auch bestimmte Softwarelieferungen aus diesen Zonen können nach Angaben von Invest in Türkiye bis zu diesem Datum von der Umsatzsteuer befreit sein. (Invest in Türkiye)
Damit entsteht für Technologieunternehmen eine zweite Ebene der Attraktivität:
Einerseits kann der Unternehmer persönlich von der neuen 20-Jahres-Regelung für qualifizierte Auslandseinkünfte profitieren. Andererseits können bestimmte operative Technologieaktivitäten innerhalb der Türkei über Technoparks oder Innovationszonen zusätzlich gefördert werden.
Gerade für Unternehmen in den Bereichen
• Softwareentwicklung
• künstliche Intelligenz
• SaaS
• Plattformmodelle
• Forschung und Entwicklung
• Gaming
• Cybersecurity
• Automatisierung
• Datenanalyse
• digitale Infrastruktur
kann sich deshalb eine vertiefte Standortanalyse lohnen.
Checkliste vor dem Wegzug in die Türkei
Bevor ein Unternehmer die neue Türkei-Steuerregelung nutzt, sollten mindestens folgende Punkte geprüft werden:
• Besteht aktuell noch ein Wohnsitz in Deutschland?
• Wird eine deutsche Wohnung weiter genutzt oder vorgehalten?
• Wo liegt der gewöhnliche Aufenthalt?
• Gibt es deutsche Kapitalgesellschaftsanteile mit stillen Reserven?
• Kann Wegzugsbesteuerung ausgelöst werden?
• Wo befindet sich die tatsächliche Geschäftsleitung?
• Wo sitzen Kunden, Mitarbeiter, Dienstleister und Vertragspartner?
• Werden Einkünfte tatsächlich außerhalb der Türkei erzielt?
• Entsteht möglicherweise eine türkische Betriebsstätte?
• Welche Doppelbesteuerungsabkommen sind relevant?
• Gibt es Substanzanforderungen im Holding- oder Operativstaat?
• Wie werden Ausschüttungen, Lizenzgebühren, Management Fees und Veräußerungsgewinne behandelt?
• Wie wird die 3-Jahres-Voraussetzung für die Türkei nachgewiesen?
• Welche Unterlagen müssen dauerhaft dokumentiert werden?
Diese Checkliste zeigt: Die Türkei kann steuerlich sehr attraktiv sein. Aber der Erfolg hängt nicht von einer einzelnen Anmeldung ab, sondern von der gesamten internationalen Struktur.
Große Chance, aber nur mit sauberer Planung
Die neue türkische 20-Jahres-Regelung kann für international tätige Unternehmer, Investoren und vermögende Privatpersonen eine der spannendsten steuerlichen Entwicklungen der letzten Jahre sein.
Besonders interessant ist sie für Personen, die künftig in der Türkei leben möchten, deren Einkünfte aber überwiegend außerhalb der Türkei entstehen.
Gleichzeitig ist die Regelung kein Freibrief für unstrukturierte Steuerflucht. Wer Deutschland nicht sauber verlässt, eine Betriebsstätte in der Türkei auslöst, die Wegzugsbesteuerung übersieht oder die Doppelbesteuerungsabkommen falsch anwendet, kann erhebliche steuerliche Risiken schaffen.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht:
„Kann ich in der Türkei 20 Jahre steuerfrei leben?“
Sondern:
„Wie muss meine internationale Struktur aufgebaut sein, damit die türkische Steuerregelung rechtssicher, wirtschaftlich sinnvoll und langfristig tragfähig genutzt werden kann?“
Genau diese Frage sollte vor jeder Umsetzung individuell geprüft werden.
Jetzt Türkei-Steuerstruktur prüfen lassen
Sie sind Unternehmer, Investor oder Gesellschafter und prüfen einen Wegzug aus Deutschland, eine internationale Holdingstruktur oder eine Kombination aus Deutschland, Georgien und der Türkei?
Dann sollte die Struktur vorab sauber analysiert werden.
Unternehmer-Retter.com unterstützt Unternehmer bei der strategischen Erstbewertung internationaler Steuer- und Sanierungssituationen und zeigt, welche nächsten Schritte sinnvoll sein können.
Jetzt unverbindliche Erstberatung anfragen und prüfen lassen, ob die Türkei-Regelung für Ihre persönliche und unternehmerische Situation geeignet ist.
Unternehmer-Retter.com – Wir retten Unternehmer. Legal. Diskret. Strategisch.


