Wann gilt eine GmbH als überschuldet?
Eine GmbH gilt als überschuldet, wenn ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 Insolvenzordnung – InsO).
Das bedeutet:
Überschuldung liegt nicht automatisch vor, sobald die Bilanz negativ ist. Entscheidend ist, ob das Unternehmen langfristig fortbestehen kann.
Die rechtliche Definition (§ 19 InsO)
Eine juristische Person (z. B. GmbH) ist überschuldet, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Überschuldungsprüfung in zwei Schritten
1. Schritt: Überschuldungsstatus (Vermögensvergleich)
Es wird eine Überschuldungsbilanz aufgestellt:
- Aktiva: alle Vermögenswerte zu realistischen Liquidationswerten
- Passiva: sämtliche bestehenden Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen, Darlehen, Bürgschaften etc.)
Ergebnis:
Wenn das Vermögen (Aktiva) kleiner ist als die Schulden (Passiva), liegt eine bilanzielle Überschuldung vor.
Aber: Diese allein löst noch keine Insolvenzantragspflicht aus!
2. Schritt: Fortführungsprognose
Jetzt wird geprüft, ob die GmbH voraussichtlich fortgeführt werden kann.
Eine positive Fortführungsprognose kann die bilanzielle Überschuldung „heilen“.
Positive Fortführungsprognose liegt vor, wenn:
- die GmbH nicht zahlungsunfähig ist,
- Liquiditätsplanung und Finanzierungszusagen eine mindestens 12-monatige Fortführung wahrscheinlich machen,
- Sanierungsmaßnahmen realistisch umgesetzt werden können.
Ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich, gilt die GmbH nicht als überschuldet.
Keine positive Fortführungsprognose → Insolvenzpflicht
Wenn die Fortführungsprognose negativ ist, also keine realistische Aussicht auf Fortbestand besteht, gilt die GmbH als rechtlich überschuldet.
Dann besteht Insolvenzantragspflicht innerhalb von 6 Wochen (§ 15a InsO).
Typische Anzeichen für Überschuldung
- Dauerhafte Verluste, die das Eigenkapital aufzehren
- Negative Eigenkapitalquote in der Handelsbilanz
- Keine realistische Sanierungsstrategie
- Ausfall von Hauptkunden oder Kreditlinien
- Gesellschafterdarlehen sichern den laufenden Betrieb
- Kredite werden nur noch verlängert, nicht mehr neu gewährt
Beispiel (vereinfachte Darstellung)
| Position | Betrag (€) |
|---|---|
| Aktiva | |
| Anlagevermögen | 100.000 |
| Umlaufvermögen | 40.000 |
| Summe Aktiva | 140.000 |
| Passiva | |
| Verbindlichkeiten | 180.000 |
| Rückstellungen | 20.000 |
| Summe Passiva | 200.000 |
Rechnerische Überschuldung: 140.000 – 200.000 = –60.000 €
Liegt aber eine positive Fortführungsprognose vor (z. B. Investor, tragfähiger Sanierungsplan, gesicherte Aufträge), gilt die GmbH nicht als insolvenzreif.
⚖️ Pflichten der Geschäftsführung
Wenn Anzeichen für Überschuldung bestehen, muss die Geschäftsführung:
- Unverzüglich prüfen lassen, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt (z. B. durch Steuerberater oder Sanierungsberater).
- Bei festgestellter Überschuldung spätestens innerhalb von 6 Wochen Insolvenzantrag stellen.
- Bei verspäteter Antragstellung droht persönliche Haftung und ggf. Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO).
Fazit
| Prüfungsschritt | Ergebnis | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| 1. Überschuldungsstatus | Aktiva < Passiva | Bilanzielle Überschuldung |
| 2. Fortführungsprognose | Positiv | Keine Überschuldung im Sinne der InsO |
| 2. Fortführungsprognose | Negativ | Rechtliche Überschuldung → Insolvenzantragspflicht |
Tipp für Geschäftsführer
Erstellen Sie regelmäßig:
- Liquiditätsplanung (12 Monate)
- Fortführungsprognose
- Überschuldungsstatus
- und lassen Sie diese Unterlagen schriftlich dokumentieren.
So können Sie im Ernstfall nachweisen, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind und vermeiden persönliche Haftung.

