§ 1 InsO – Ziele des Insolvenzverfahrens
§ 1 InsO – Ziele des Insolvenzverfahrens
Das Wichtigste in Kürze
§ 1 InsO ist die zentrale Zweck- und Leitnorm des deutschen Insolvenzrechts. Das Insolvenzverfahren soll die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich befriedigen. Dies kann entweder durch die Verwertung des Schuldnervermögens und die Verteilung des Erlöses oder durch eine abweichende Regelung in einem Insolvenzplan geschehen.
Ein Insolvenzplan kann insbesondere auf den Erhalt eines Unternehmens ausgerichtet sein. Das übergeordnete Ziel ist jedoch nicht die Rettung eines Unternehmens um jeden Preis, sondern eine geordnete und grundsätzlich bestmögliche Befriedigung der Gläubigergesamtheit.
Daneben eröffnet das Insolvenzrecht redlichen natürlichen Personen die Möglichkeit, nach Durchführung des gesetzlich geregelten Verfahrens von verbleibenden Schulden befreit zu werden.
Kurzdefinition: § 1 InsO ersetzt den unkoordinierten Zugriff einzelner Gläubiger durch ein gemeinschaftliches Verfahren, eröffnet unterschiedliche Verwertungs- und Sanierungswege und ermöglicht natürlichen Personen unter gesetzlichen Voraussetzungen einen wirtschaftlichen Neuanfang.
Wiki-Kurzprofil zu § 1 InsO
| Merkmal | Bedeutung |
|---|---|
| Norm | § 1 Insolvenzordnung |
| Funktion | Zweck- und Auslegungsnorm des Insolvenzverfahrens |
| Hauptziel | Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger |
| Regelweg | Verwertung der Insolvenzmasse und Verteilung des Erlöses |
| Alternativer Gestaltungsweg | Insolvenzplan |
| Unternehmenserhalt | Mögliches Mittel, aber kein absolut vorrangiger Selbstzweck |
| Weiteres gesetzliches Anliegen | Restschuldbefreiung für redliche natürliche Personen |
| Grundprinzip | Gesamtvollstreckung statt Einzelvollstreckung |
| Entscheidende Akteure | Insolvenzverwalter, Gläubiger, Schuldner und Insolvenzgericht |
1. Welche Bedeutung hat § 1 InsO?
§ 1 InsO beantwortet die grundlegende Frage:
Wozu wird ein Insolvenzverfahren durchgeführt?
Die Vorschrift enthält keine detaillierten Verfahrensregeln. Sie gibt vielmehr die Richtung vor, nach der die einzelnen Vorschriften der Insolvenzordnung verstanden und angewendet werden müssen. Damit ist § 1 InsO der gesetzliche Kompass für das gesamte Insolvenzverfahren.
Aus der Vorschrift ergeben sich drei zentrale Leitgedanken:
- Die Gläubiger sollen nicht unkoordiniert gegeneinander vollstrecken, sondern gemeinschaftlich befriedigt werden.
- Das Gesetz ist hinsichtlich des wirtschaftlichen Lösungswegs grundsätzlich offen. Liquidation, Unternehmensverkauf, Fortführung und Insolvenzplan sind mögliche Instrumente.
- Natürliche Personen sollen unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine realistische Entschuldungschance erhalten.
§ 1 InsO ersetzt allerdings nicht die jeweiligen Spezialvorschriften. Ob ein Gläubiger ein Absonderungsrecht besitzt, wie Forderungen anzumelden sind, wer über eine Betriebsfortführung entscheidet oder wann eine Restschuldbefreiung erteilt wird, richtet sich nach den hierfür vorgesehenen Einzelregelungen der Insolvenzordnung.
2. Was bedeutet „gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger“?
2.1 Vom Wettlauf der Gläubiger zur Gesamtvollstreckung
Außerhalb eines Insolvenzverfahrens kann grundsätzlich jeder Gläubiger versuchen, seinen Anspruch individuell durchzusetzen und in das Schuldnervermögen zu vollstrecken.
In einer wirtschaftlichen Krise könnte dadurch ein Wettlauf entstehen: Wer zuerst vollstreckt, erhält möglicherweise noch eine vollständige Zahlung, während später zugreifende Gläubiger leer ausgehen.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dieser Einzelzugriff grundsätzlich durch ein gemeinschaftliches Verfahren ersetzt. Forderungen, die bei Verfahrenseröffnung bereits begründet waren, sind grundsätzlich Insolvenzforderungen. Sie können nur noch nach den Regeln des Insolvenzverfahrens verfolgt werden.
Während des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung durch Insolvenzgläubiger grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen regelmäßig zur Insolvenztabelle anmelden.
„Gemeinschaftlich“ bedeutet somit:
- Bündelung der Gläubigerinteressen in einem Verfahren,
- Verhinderung eines unkontrollierten Einzelzugriffs,
- Feststellung und Prüfung der Forderungen,
- Verwertung oder Reorganisation nach einheitlichen Regeln,
- Verteilung nach den gesetzlichen Rang- und Verteilungsregeln.
Das Insolvenzverfahren ist deshalb ein Gesamtvollstreckungsverfahren.
2.2 Was gehört zur Insolvenzmasse?
Ausgangspunkt der Gläubigerbefriedigung ist die Insolvenzmasse.
Sie umfasst grundsätzlich das Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Nicht pfändbare Gegenstände gehören grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse. Es wird daher nicht ausnahmslos jedes Vermögensstück des Schuldners verwertet.
2.3 Bedeutet gemeinschaftliche Befriedigung, dass alle gleich viel erhalten?
Nein. Gleichbehandlung bedeutet im Insolvenzrecht nicht, dass jeder Beteiligte dieselbe prozentuale Zahlung erhält.
Gleichmäßigkeit besteht innerhalb der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Rechtsstellung. Gesetzlich vorgesehene Sicherheiten, Aussonderungsrechte und Rangunterschiede bleiben bestehen.
Die wichtigsten Positionen sind:
| Gläubiger- oder Forderungsart | Behandlung im Insolvenzverfahren |
|---|---|
| Aussonderungsberechtigte | Können einen Gegenstand herausverlangen, der nicht dem Schuldner, sondern ihnen gehört. |
| Absonderungsberechtigte | Werden aus einem belasteten Gegenstand oder dessen Erlös bevorzugt befriedigt. |
| Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten | Werden grundsätzlich aus der Insolvenzmasse vor der Verteilung einer Insolvenzquote erfüllt. |
| Einfache Insolvenzgläubiger | Nehmen grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer festgestellten Forderungen an der Quote teil. |
| Nachrangige Insolvenzgläubiger | Werden erst nach den vorrangigen Insolvenzforderungen berücksichtigt. |
Merksatz: Das Insolvenzrecht verlangt keine schematisch identische Behandlung aller Beteiligten. Es verlangt eine regelgebundene Behandlung nach der jeweiligen gesetzlichen Position.
3. Was ist das Hauptziel des Insolvenzverfahrens?
Das Hauptziel ist die bestmögliche gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger.
Die Interessen einzelner Gläubiger sollen nicht isoliert maximiert werden. Maßgeblich ist grundsätzlich das Ergebnis für die Gläubigergesamtheit unter Beachtung der gesetzlichen Rang-, Sicherungs- und Verfahrensregeln.
Dabei gibt es keine abstrakte gesetzliche Regel, nach der ein Unternehmen immer fortgeführt oder immer sofort zerschlagen werden müsste. Entscheidend ist, welche rechtlich zulässige Lösung unter den konkreten Umständen das vorzugswürdige Ergebnis erwarten lässt.
Zu berücksichtigen sind in der Praxis insbesondere:
- der voraussichtliche Nettoerlös,
- die Kosten einer Fortführung oder Verwertung,
- vorhandene Sicherungsrechte,
- die Dauer bis zur Verteilung,
- der Finanzierungsbedarf,
- operative und rechtliche Risiken,
- die Realisierbarkeit eines Verkaufs oder Insolvenzplans,
- die Zustimmung der jeweils betroffenen Gläubiger.
§ 1 InsO garantiert keinem Gläubiger eine bestimmte Quote. Die Norm definiert den Verfahrenszweck. Die tatsächliche Quote hängt unter anderem vom verwertbaren Vermögen, den Verfahrenskosten, bestehenden Sicherungsrechten und der Höhe der festgestellten Forderungen ab.
4. Verwertung oder Insolvenzplan: Welche Wege sieht § 1 InsO vor?
§ 1 InsO nennt zwei grundlegende Gestaltungswege:
Verwertung und Verteilung
Im gesetzlichen Regelverfahren wird die Insolvenzmasse verwertet. Der nach Abzug der vorrangig zu erfüllenden Positionen verbleibende Erlös wird nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet.
Verwertung bedeutet jedoch nicht zwingend die Zerschlagung des Unternehmens. Auch der Verkauf eines noch funktionsfähigen Geschäftsbetriebs an einen Erwerber kann eine Form der Verwertung sein.
Abweichende Regelung durch Insolvenzplan
Ein Insolvenzplan kann von den gesetzlichen Folgen des Regelverfahrens abweichen.
Er kann insbesondere regeln:
- wie die Gläubiger befriedigt werden,
- wie das Vermögen verwertet wird,
- wie die Erlöse verteilt werden,
- wie das Verfahren abgewickelt wird,
- wie sich die rechtliche Stellung des Schuldners nach Verfahrensbeendigung gestaltet.
Verfahrensweg und wirtschaftliches Ergebnis sind nicht dasselbe
Ein wichtiger Punkt wird in vereinfachten Darstellungen häufig übersehen: Der rechtliche Verfahrensweg und das wirtschaftliche Ergebnis bilden zwei unterschiedliche Ebenen.
| Verfahrensrechtlicher Weg | Mögliches wirtschaftliches Ergebnis |
|---|---|
| Gesetzliches Regelverfahren | Einzelverwertung und Stilllegung |
| Gesetzliches Regelverfahren | Verkauf des Geschäftsbetriebs als übertragende Sanierung |
| Insolvenzplan | Fortführung durch den bisherigen Rechtsträger |
| Insolvenzplan | Geordnete Verwertung oder Liquidation nach Plan |
Ein Insolvenzplan ist daher nicht automatisch ein Sanierungsplan. Er kann auch eine geordnete Liquidation vorsehen.
Umgekehrt kann ein Unternehmen ohne Insolvenzplan durch einen Verkauf des Geschäftsbetriebs erhalten werden.
5. Ist die Rettung des Unternehmens ein eigenständiges Ziel?
Unternehmenserhalt ist möglich, aber nicht absolut vorrangig
§ 1 InsO erwähnt den Erhalt des Unternehmens ausdrücklich als einen möglichen Anwendungsfall eines Insolvenzplans.
Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Vorrang jeder Sanierungslösung vor einer Liquidation.
Die Erhaltung eines Unternehmens oder Betriebs ist kein von der Gläubigerbefriedigung vollständig losgelöstes Verfahrensziel. Ebenso wenig ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entschieden, dass das Unternehmen geschlossen werden muss.
Fortführung, Verkauf und Liquidation stehen als mögliche Wege zur Verfügung.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:
Kann das Unternehmen irgendwie weitergeführt werden?
Sondern:
Welche rechtlich zulässige und tatsächlich realisierbare Lösung dient unter Berücksichtigung von Kosten und Risiken am besten dem Verfahrenszweck?
Unternehmen, Rechtsträger und Geschäftsbetrieb sind zu unterscheiden
Für eine präzise Einordnung müssen drei Sachverhalte auseinandergehalten werden:
Vorläufige oder zeitweise Betriebsfortführung
Der Betrieb läuft zunächst weiter, damit Aufträge abgearbeitet, Sanierungsmöglichkeiten geprüft oder bessere Verkaufsbedingungen geschaffen werden können.
Daraus folgt noch nicht, dass das Unternehmen dauerhaft erhalten bleibt.
Übertragende Sanierung
Der Geschäftsbetrieb oder wesentliche Betriebsteile werden an einen Erwerber veräußert.
Der operative Betrieb kann dadurch fortbestehen, obwohl der bisherige Unternehmensträger später abgewickelt wird.
Rechtsträgersanierung durch Insolvenzplan
Die bisherige Gesellschaft oder der bisherige Unternehmer bleibt bestehen.
Forderungen, Beteiligungen, Finanzierungsstrukturen oder sonstige Rechtsverhältnisse werden nach Maßgabe des bestätigten Insolvenzplans neu geordnet.
Diese Unterscheidung erklärt, weshalb die Aussage „Das Unternehmen wurde gerettet“ rechtlich zu ungenau sein kann: Gerettet sein kann der Geschäftsbetrieb, ohne dass der alte Rechtsträger erhalten bleibt.
Welche Rolle spielen Arbeitsplätze?
Der Erhalt von Arbeitsplätzen, Kundenbeziehungen, Lieferketten, Know-how und betrieblichen Strukturen kann ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil einer Fortführung oder übertragenden Sanierung sein.
Diese Effekte können zugleich den Fortführungswert und damit den erzielbaren Erlös erhöhen.
Sie verändern aber nicht die gesetzliche Grundordnung: Der Unternehmenserhalt wird nicht allein deshalb zum übergeordneten Ziel, weil er gesellschaftlich oder regionalpolitisch wünschenswert ist.
Er ist insolvenzrechtlich besonders überzeugend, wenn er eine tragfähige und für die Gläubiger vorteilhafte Lösung ermöglicht.
6. Wie wird die bestmögliche Gläubigerbefriedigung beurteilt?
„Bestmöglich“ bedeutet nicht automatisch:
- höchster nomineller Kaufpreis,
- schnellste Verwertung,
- Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze,
- Fortführung um jeden Preis,
- höchste Zahlung an einen einzelnen Großgläubiger.
Entscheidend ist das voraussichtliche Nettoergebnis für die Gläubigergesamtheit unter Beachtung der gesetzlichen Rechte und Verfahrensregeln.
Vereinfachtes Praxisbeispiel
Ein insolventes Produktionsunternehmen kann entweder zerschlagen oder als laufender Geschäftsbetrieb verkauft werden.
| Position | Einzelverwertung | Verkauf als Geschäftsbetrieb |
|---|---|---|
| Erwarteter Bruttoerlös | 2.800.000 € | 4.000.000 € |
| Verwertungs- beziehungsweise Fortführungskosten | −500.000 € | −1.000.000 € |
| Erwartete Risikokosten | −100.000 € | −300.000 € |
| Erwarteter Nettozufluss | 2.200.000 € | 2.700.000 € |
Unter diesen vereinfachten Annahmen spricht der Verfahrenszweck grundsätzlich für den Verkauf des laufenden Geschäftsbetriebs. Die Gläubigergesamtheit erwartet einen höheren Nettozufluss.
Dass zugleich Arbeitsplätze und Kundenbeziehungen erhalten werden, ist ein zusätzlicher positiver Effekt.
Würde die Fortführung hingegen eine ungesicherte Zwischenfinanzierung erfordern und bestünde ein erhebliches Risiko, dass die Insolvenzmasse weitere Verluste erleidet, könnte die Einzelverwertung die sachgerechtere Lösung sein.
Entscheidend ist daher nicht die Bezeichnung „Sanierung“ oder „Liquidation“, sondern der konkrete wirtschaftliche und rechtliche Vergleich.
7. Welche Funktion hat der Insolvenzplan?
Der Insolvenzplan ist das zentrale Instrument für eine flexible Gestaltung des Insolvenzverfahrens.
Durch ihn kann insbesondere abweichend geregelt werden:
- wie die Gläubiger befriedigt werden,
- wie die Insolvenzmasse verwertet wird,
- wie die Erlöse verteilt werden,
- wie das Verfahren abgewickelt wird,
- wie sich die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens gestaltet.
Ein Insolvenzplan kann vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter außerdem mit der Ausarbeitung eines Plans beauftragen.
Aufbau eines Insolvenzplans
Ein Insolvenzplan besteht aus zwei wesentlichen Teilen:
- einem darstellenden Teil, der Ausgangslage, Maßnahmen und Auswirkungen erläutert,
- einem gestaltenden Teil, der die vorgesehenen Rechtsänderungen verbindlich festlegt.
Abstimmung und gerichtliche Bestätigung
Die vom Insolvenzplan betroffenen Beteiligten werden in Gruppen eingeteilt.
Für die Annahme des Plans ist grundsätzlich in jeder Gruppe sowohl eine Mehrheit der abstimmenden Beteiligten als auch eine Mehrheit der vertretenen Forderungssummen erforderlich.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe ersetzt werden. Nach der Annahme durch die Beteiligten muss der Insolvenzplan vom Insolvenzgericht bestätigt werden.
Gesetzliche Minderheitenschutzregelungen bleiben dabei zu beachten.
Ein Insolvenzplan kann unterschiedliche Ziele verfolgen
Ein Insolvenzplan kann beispielsweise ausgerichtet sein auf:
- Fortführung des bisherigen Rechtsträgers,
- Teilverzicht auf Forderungen,
- Stundung von Forderungen,
- Neuordnung von Beteiligungs- und Finanzierungsstrukturen,
- geordnete Veräußerung des Geschäftsbetriebs,
- Kombination von Fortführung und Vermögensverwertung,
- Liquidation nach einem von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Konzept.
Der Begriff „Insolvenzplan“ ist deshalb weiter als der Begriff „Sanierungsplan“. Ein Insolvenzplan kann sanieren, übertragen, entschulden oder liquidieren.
8. Wer entscheidet über Fortführung, Verkauf oder Stilllegung?
§ 1 InsO formuliert das Ziel des Verfahrens, verteilt die Entscheidungsbefugnisse aber nicht allein.
Diese ergeben sich aus den weiteren Vorschriften der Insolvenzordnung.
| Beteiligter | Zentrale Funktion |
|---|---|
| Insolvenzverwalter | Verwaltet und verwertet im Regelverfahren die Insolvenzmasse und bereitet wirtschaftliche Entscheidungen vor. |
| Gläubigerversammlung | Trifft wesentliche Richtungsentscheidungen, insbesondere zur Stilllegung oder vorläufigen Fortführung des Unternehmens. |
| Gläubigerausschuss | Begleitet und überwacht den Insolvenzverwalter, soweit ein Ausschuss eingesetzt ist. |
| Schuldner | Kann einen Insolvenzplan vorlegen und an der Erarbeitung einer Sanierungslösung mitwirken. |
| Insolvenzgericht | Leitet und überwacht das Verfahren im gesetzlichen Rahmen und entscheidet über die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans. |
| Sachwalter in der Eigenverwaltung | Überwacht den Schuldner, wenn dieser die Insolvenzmasse mit gerichtlicher Anordnung selbst verwaltet. |
Im Regelverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über.
Die Gläubigerversammlung entscheidet über wesentliche Fragen der Stilllegung oder vorläufigen Fortführung und kann den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans beauftragen.
Das Insolvenzgericht beaufsichtigt den Verfahrensablauf im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten.
In der Eigenverwaltung bleibt der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters zur Verwaltung und Verfügung über die Insolvenzmasse berechtigt, wenn das Gericht die Eigenverwaltung angeordnet hat.
Die wirtschaftliche Richtungsentscheidung ist damit weder eine freie politische Entscheidung des Gerichts noch eine alleinige Entscheidung des Schuldners.
Das Insolvenzrecht verbindet professionelle Verfahrensführung mit Gläubigerautonomie und gerichtlicher Rechtmäßigkeitskontrolle.
9. Welche Bedeutung hat der redliche Schuldner?
Der zweite Satz des § 1 InsO eröffnet dem redlichen Schuldner die Möglichkeit, sich von verbleibenden Verbindlichkeiten zu befreien.
Damit wird neben der Gläubigerbefriedigung ein weiteres Anliegen des modernen Insolvenzrechts sichtbar: Eine wirtschaftlich gescheiterte natürliche Person soll nicht zwingend lebenslang durch alte Schulden gebunden bleiben.
Die Restschuldbefreiung soll nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen wirtschaftlichen Neustart ermöglichen.
Wer kann Restschuldbefreiung erhalten?
Das Restschuldbefreiungsverfahren steht natürlichen Personen offen.
Dazu gehören grundsätzlich:
- Verbraucher,
- ehemals selbstständig tätige Personen,
- aktuell selbstständig tätige natürliche Personen,
- Einzelunternehmer.
Juristische Personen wie eine GmbH, UG oder Aktiengesellschaft erhalten keine Restschuldbefreiung.
Was bedeutet „redlich“?
„Redlichkeit“ ist keine völlig freie moralische Bewertung durch das Insolvenzgericht.
Der Begriff wird durch die gesetzlichen Versagungsgründe und Verhaltenspflichten konkretisiert.
Eine Restschuldbefreiung kann insbesondere gefährdet sein, wenn der Schuldner:
- erhebliche Falschangaben macht,
- Vermögen verschweigt,
- Auskunftspflichten verletzt,
- Mitwirkungspflichten nicht erfüllt,
- Gläubiger vorsätzlich benachteiligt,
- gesetzlich festgelegte Obliegenheiten verletzt.
Es geht daher nicht um eine allgemeine Bewertung des Charakters des Schuldners, sondern um die Einhaltung konkreter gesetzlicher Anforderungen.
Erfolgt die Restschuldbefreiung automatisch?
Nein.
Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag und die Durchführung des gesetzlich geregelten Verfahrens voraus.
Die maßgebliche Abtretungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach Ablauf der maßgeblichen Frist entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Werden wirklich alle Schulden erlassen?
Nein.
Bestimmte Forderungen werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen,
- vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlter gesetzlicher Unterhalt,
- bestimmte Steuerforderungen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat,
- Geldstrafen,
- bestimmte ihnen gleichgestellte Verbindlichkeiten,
- bestimmte Darlehen zur Finanzierung der Verfahrenskosten.
Für einzelne Forderungsarten müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dies betrifft insbesondere die ordnungsgemäße Anmeldung und Kennzeichnung der Forderung im Insolvenzverfahren.
10. Ist § 1 InsO eine Anspruchsgrundlage?
§ 1 InsO ist in erster Linie eine Zweck- und Auslegungsnorm.
Die Vorschrift formuliert den gesetzlichen Sinn des Insolvenzverfahrens, gewährt aber nicht ohne Weiteres einen eigenständigen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensergebnis.
Aus § 1 InsO allein folgt insbesondere kein automatischer Anspruch:
- auf Fortführung eines Unternehmens,
- auf Abschluss eines Insolvenzplans,
- auf Annahme eines bestimmten Sanierungskonzepts,
- auf eine bestimmte Insolvenzquote,
- auf Erhalt eines Arbeitsplatzes,
- auf Erlass sämtlicher Schulden,
- auf sofortige Restschuldbefreiung.
Die konkreten Rechte und Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Spezialvorschriften der Insolvenzordnung.
Die Zwecksetzung des § 1 InsO ist jedoch bei deren Auslegung und Anwendung zu berücksichtigen.
11. Verhältnis von § 1 InsO zum StaRUG
§ 1 InsO betrifft die Ziele eines Insolvenzverfahrens.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, stellt demgegenüber Instrumente zur Verfügung, mit denen Unternehmen eine drohende Zahlungsunfähigkeit bereits vor Eintritt einer akuten Insolvenz bewältigen können.
| Insolvenzordnung | StaRUG |
|---|---|
| Insolvenzverfahren unter gerichtlicher Verfahrensordnung | Vorinsolvenzliche Restrukturierung |
| Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger als Hauptzweck | Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit |
| Insolvenzverwalter oder Eigenverwaltung | Schuldner bleibt grundsätzlich handlungsführend |
| Umfassendes Verfahren über die Insolvenzmasse | Restrukturierung kann auf bestimmte Gläubigergruppen begrenzt werden |
| Insolvenzplan möglich | Restrukturierungsplan möglich |
Insolvenzplan und Restrukturierungsplan sind nicht dasselbe.
Beide Instrumente ermöglichen Mehrheitsentscheidungen und eine finanzwirtschaftliche Neuordnung. Sie gehören jedoch zu unterschiedlichen gesetzlichen Verfahren und setzen unterschiedliche Krisenstadien voraus.
12. Typische Irrtümer über die Ziele des Insolvenzverfahrens
| Irrtum | Richtige Einordnung |
|---|---|
| „Ein Insolvenzverfahren dient immer der Zerschlagung.“ | Nein. Auch Fortführung, Unternehmensverkauf und Insolvenzplan sind mögliche Wege. |
| „Eine Sanierung hat immer Vorrang.“ | Nein. Sie ist nur dann vorzugswürdig, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich tragfähig ist und sich im gesetzlichen Entscheidungsrahmen durchsetzt. |
| „Alle Gläubiger erhalten dieselbe Quote.“ | Nicht zwingend. Sicherungsrechte, Masseverbindlichkeiten und gesetzliche Rangunterschiede bleiben bestehen. |
| „Das Insolvenzgericht entscheidet allein, ob ein Betrieb gerettet wird.“ | Nein. Insolvenzverwalter, Gläubigerorgane, Schuldner und Gericht haben unterschiedliche gesetzliche Zuständigkeiten. |
| „Ein Insolvenzplan ist immer ein Sanierungsplan.“ | Nein. Auch ein Liquidations- oder Verwertungsplan ist möglich. |
| „Unternehmenserhalt bedeutet, dass die alte Gesellschaft bestehen bleibt.“ | Nicht zwingend. Bei einer übertragenden Sanierung kann der Betrieb fortbestehen, während der bisherige Rechtsträger abgewickelt wird. |
| „Restschuldbefreiung erhalten auch GmbHs.“ | Nein. Die Restschuldbefreiung steht natürlichen Personen offen. |
| „Nach drei Jahren sind automatisch alle Schulden weg.“ | Nein. Es bedarf eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Außerdem gibt es Versagungsgründe und ausgenommene Forderungen. |
| „§ 1 InsO garantiert eine Mindestquote.“ | Nein. Eine bestimmte Mindestzahlung wird durch die Vorschrift nicht garantiert. |
| „Der höchste Kaufpreis ist immer das beste Angebot.“ | Nein. Entscheidend sind unter anderem Kosten, Risiken, Sicherheiten, Vollzugswahrscheinlichkeit und Nettozufluss. |
Häufig gestellte Fragen zu § 1 InsO
Was ist das wichtigste Ziel des Insolvenzverfahrens?
Das wichtigste Ziel ist die gemeinschaftliche und grundsätzlich bestmögliche Befriedigung der Gläubiger.
Das Verfahren soll verhindern, dass einzelne Gläubiger durch einen unkoordinierten Vollstreckungswettlauf bevorzugt werden.
Bedeutet Insolvenz automatisch Liquidation?
Nein.
Neben der Einzelverwertung kommen eine vorübergehende Betriebsfortführung, der Verkauf des laufenden Geschäftsbetriebs und eine Sanierung durch Insolvenzplan in Betracht.
Keine dieser Lösungen besitzt allein aufgrund ihrer Bezeichnung einen abstrakten Vorrang.
Ist die Rettung eines Unternehmens das Ziel von § 1 InsO?
Der Unternehmenserhalt ist ein ausdrücklich anerkannter möglicher Weg, insbesondere im Rahmen eines Insolvenzplans.
Er ist aber kein von der Gläubigerbefriedigung losgelöster Selbstzweck.
Was bedeutet gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung?
Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren festgestellt und nach den gesetzlichen Regeln befriedigt.
Individuelle Vollstreckungsmaßnahmen der Insolvenzgläubiger sind während des eröffneten Verfahrens grundsätzlich ausgeschlossen.
Müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden?
Gläubiger mit derselben rechtlichen Stellung werden grundsätzlich gleichmäßig behandelt.
Unterschiedliche gesetzliche Positionen bleiben jedoch bestehen. Dazu gehören insbesondere Aussonderungsrechte, Absonderungsrechte, Masseverbindlichkeiten und nachrangige Forderungen.
Kann ein Insolvenzplan auch eine Liquidation vorsehen?
Ja.
Ein Insolvenzplan ist nicht auf die Fortführung des Unternehmens beschränkt. Er kann auch die geordnete Verwertung und Verteilung des Vermögens abweichend von den gesetzlichen Regelungen gestalten.
Wer entscheidet über die Fortführung eines insolventen Unternehmens?
Die Entscheidungsbefugnisse sind auf mehrere Beteiligte verteilt.
Im Regelverfahren verwaltet der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse. Die Gläubigerversammlung trifft wesentliche Richtungsentscheidungen über Stilllegung oder Fortführung. Das Insolvenzgericht überwacht das Verfahren und entscheidet über die ihm gesetzlich zugewiesenen Fragen.
Was versteht man unter einem redlichen Schuldner?
Gemeint ist ein Schuldner, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und insbesondere keine einschlägigen Versagungsgründe verwirklicht.
Redlichkeit wird durch konkrete gesetzliche Vorgaben bestimmt und ist keine rein subjektive moralische Einschätzung.
Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung?
Die maßgebliche Abtretungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Anschließend entscheidet das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung. Der Ablauf der Frist und die gerichtliche Abschlussentscheidung sind dabei voneinander zu unterscheiden.
Können Unternehmen eine Restschuldbefreiung erhalten?
Juristische Personen wie GmbH, UG oder Aktiengesellschaft erhalten keine Restschuldbefreiung.
Dieses Verfahren steht natürlichen Personen offen.
Unternehmen können aber beispielsweise durch einen Insolvenzplan oder einen Verkauf des Geschäftsbetriebs saniert werden.
Können Insolvenzgläubiger vollständig bezahlt werden?
Ja.
Reicht die Insolvenzmasse nach Begleichung der vorrangigen Positionen zur vollständigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger aus, ist eine Zahlung von 100 Prozent möglich.
Ein danach verbleibender Überschuss fällt grundsätzlich an den Schuldner zurück.
Ist die Fortführung eines Betriebs immer besser als die Stilllegung?
Nein.
Eine Betriebsfortführung ist nur dann sinnvoll, wenn die erwarteten wirtschaftlichen Vorteile die zusätzlichen Kosten und Risiken rechtfertigen.
Führt die Fortsetzung des Betriebs zu weiteren Verlusten zulasten der Insolvenzmasse, kann eine schnelle Stilllegung oder Verwertung die bessere Lösung sein.
Was ist der Unterschied zwischen Sanierung und übertragender Sanierung?
Bei einer Sanierung des Rechtsträgers bleibt die bisherige Gesellschaft oder der bisherige Unternehmer grundsätzlich bestehen.
Bei einer übertragenden Sanierung wird der Geschäftsbetrieb auf einen neuen Rechtsträger übertragen. Der bisherige Rechtsträger kann anschließend abgewickelt werden, während der operative Betrieb fortgeführt wird.
Welche Bedeutung hat die Insolvenzquote?
Die Insolvenzquote bezeichnet den prozentualen Anteil, den ein einfacher Insolvenzgläubiger auf seine festgestellte Forderung erhält.
Sie ergibt sich aus dem zur Verteilung verfügbaren Betrag im Verhältnis zur Gesamtsumme der berücksichtigungsfähigen Forderungen.
§ 1 InsO garantiert keine bestimmte Insolvenzquote.
§ 1 InsO verbindet drei Grundentscheidungen des deutschen Insolvenzrechts:
Erstens: Das Insolvenzverfahren dient in erster Linie der gemeinschaftlichen und bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger.
Zweitens: Das Gesetz schreibt keinen starren wirtschaftlichen Lösungsweg vor. Einzelverwertung, Fortführung, Unternehmensverkauf und Insolvenzplan können abhängig vom Einzelfall geeignete Instrumente sein.
Drittens: Redliche natürliche Personen erhalten unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von verbleibenden Verbindlichkeiten zu befreien und wirtschaftlich neu zu beginnen.
Der Erhalt eines Unternehmens kann ein besonders wertvoller Weg zur Erreichung des Verfahrensziels sein. Er ist aber weder automatisch geboten noch allein deshalb vorzugswürdig, weil eine Lösung als Sanierung bezeichnet wird.
Entscheidend sind:
- die konkrete rechtliche Gestaltung,
- das voraussichtliche Nettoergebnis,
- die bestehenden wirtschaftlichen Risiken,
- die Finanzierung der Fortführung,
- die vorhandenen Sicherungsrechte,
- die Realisierbarkeit der vorgeschlagenen Lösung,
- die Entscheidungen der hierzu berufenen Verfahrensbeteiligten.
Redaktioneller Rechtshinweis
Dieser Wiki-Beitrag vermittelt allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenzrecht. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung oder Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.
Insbesondere die Wahl zwischen Betriebsfortführung, Unternehmensverkauf, Insolvenzplan und Liquidation hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen, den bestehenden Sicherungsrechten, dem Finanzierungsbedarf, den Verfahrenskosten und den Entscheidungen der jeweils zuständigen Verfahrensbeteiligten ab.
