Beratung: 030-232 563 98007

§ 15b InsO: Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

11. Juli 2026 / Unternehmer Retter

§ 15b InsO: Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

§ 15b InsO kurz erklärt

§ 15b InsO verpflichtet insolvenzantragspflichtige Geschäftsleiter, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen zu veranlassen.

Das Zahlungsverbot beginnt bereits mit dem objektiven Eintritt der Insolvenzreife. Es beginnt nicht erst mit Ablauf der Insolvenzantragsfrist, mit der Stellung des Insolvenzantrags oder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Zulässig bleiben insbesondere Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dazu können während des rechtmäßigen Antragszeitraums bestimmte Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gehören. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Geschäftsleitung ernsthaft an einer nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife arbeitet oder den erforderlichen Insolvenzantrag sorgfältig vorbereitet.

Nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist ohne Insolvenzantrag sind weitere Zahlungen in der Regel pflichtwidrig.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Das Zahlungsverbot beginnt mit der Insolvenzreife.
    Maßgeblich ist der tatsächliche Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
  2. Die Drei- beziehungsweise Sechswochenfrist ist keine Schonfrist.
    Sie darf nur genutzt werden, solange eine nachhaltige Sanierung ernsthaft verfolgt oder ein Insolvenzantrag sorgfältig vorbereitet wird.
  3. Fällige oder betriebsübliche Zahlungen sind nicht automatisch erlaubt.
    Auch Löhne, Mieten, Lieferantenrechnungen, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Kreditraten müssen gesondert geprüft werden.
  4. Nach Ablauf der Antragsfrist sind Zahlungen regelmäßig unzulässig.
    Ausnahmen kommen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
  5. Die persönliche Haftung kann den Gesamtbetrag der verbotswidrigen Zahlungen erfassen.
    Der Geschäftsleiter kann jedoch nachweisen, dass der Gläubigerschaft tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Gesellschafterbeschlüsse und Weisungen schützen nicht automatisch.
    Auch auf Anweisung eines Gesellschafters veranlasste Zahlungen können eine persönliche Haftung auslösen.
  7. Eine sorgfältige Dokumentation ist entscheidend.
    Ohne aktuelle Liquiditätsunterlagen, Fortführungsplanung und schriftliche Zahlungsbegründungen ist eine spätere Verteidigung erheblich erschwert.
Unternehmerhilfe in kritischen Situationen

Kostenlose Erstberatung für Unternehmer in der Krise

Viele Unternehmer erleben in wirtschaftlichen Krisen eine enorme Belastung: schlaflose Nächte, Angst vor dem nächsten Brief vom Finanzamt, Druck von Banken oder Lieferanten.
Genau in dieser Situation ist es entscheidend, einen klaren Überblick über die möglichen Wege zu bekommen.

In unserer kostenlosen Erstberatung analysieren wir Ihre Situation, zeigen mögliche Lösungswege auf und geben eine erste strategische Einschätzung – etwa zur Sanierung, zum Verkauf der Firma oder zur Vermeidung einer Insolvenz.
Diskret. Lösungsorientiert. Unternehmernah.

20 Minuten Erstberatung
Kostenlos
100% vertraulich

Direkt per WhatsApp kontaktieren

Wenn es schnell gehen soll, senden Sie uns direkt eine Nachricht:

1. Was regelt § 15b InsO?

§ 15b InsO regelt die persönliche Haftung von Geschäftsleitern für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife aus dem Vermögen eines insolvenzantragspflichtigen Unternehmens geleistet werden.

Zweck der Vorschrift ist der Schutz des noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger. Sobald eine haftungsbeschränkte Gesellschaft insolvenzreif ist, darf die Geschäftsleitung einzelne Gläubiger grundsätzlich nicht mehr zulasten aller übrigen Gläubiger bevorzugen.

Die Vorschrift soll verhindern, dass die künftige Insolvenzmasse durch weitere Zahlungen vermindert wird. Das verbleibende Vermögen soll möglichst gleichmäßig der Befriedigung aller Insolvenzgläubiger dienen.

Seit dem 1. Januar 2021 bündelt § 15b InsO die zuvor auf verschiedene gesellschaftsrechtliche Gesetze verteilten Zahlungsverbote. Zu den früheren Regelungen gehörten insbesondere:

  • § 64 GmbHG alter Fassung,
  • § 92 Absatz 2 AktG alter Fassung,
  • § 130a HGB alter Fassung,
  • § 99 GenG alter Fassung.

Die frühere Rechtsprechung kann weiterhin von Bedeutung sein, soweit die neue Vorschrift keine abweichende Regelung enthält.

Seit wann gilt § 15b InsO?

Für die zeitliche Abgrenzung kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung an.

  • Für Zahlungen ab dem 1. Januar 2021 gilt grundsätzlich § 15b InsO.
  • Für frühere Zahlungen können weiterhin die damals geltenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften maßgeblich sein.

In einem umfangreichen Haftungsfall kann deshalb für verschiedene Zahlungen unterschiedliches Recht gelten.

§ 15b InsO: Geschäftsführerhaftung nach Insolvenzreife Infografik

§ 15b InsO: Geschäftsführerhaftung nach Insolvenzreife Infografik

2. Wann beginnt die Haftungsgefahr?

Die Haftungsgefahr nach § 15b InsO beginnt mit dem Eintritt eines verpflichtenden Insolvenzgrundes:

  1. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO,
  2. Überschuldung nach § 19 InsO.

Die bloß drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO löst das Zahlungsverbot noch nicht aus. Sie ist jedoch ein erhebliches Krisensignal und kann andere Überwachungs-, Sanierungs- und Handlungspflichten begründen.

2.1 Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Hat das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt, wird die Zahlungsunfähigkeit gesetzlich vermutet.

In der Praxis wird regelmäßig geprüft, ob die vorhandenen und kurzfristig sicher verfügbaren liquiden Mittel ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen.

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • Bankguthaben,
  • Kassenbestände,
  • freie Kreditlinien,
  • kurzfristig sicher zufließende Mittel,
  • sämtliche fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten,
  • gestundete oder wirksam zurückgestellte Forderungen,
  • absehbare Zahlungsausfälle.

Eine innerhalb kurzer Zeit nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von mindestens zehn Prozent spricht regelmäßig für Zahlungsunfähigkeit. Die Zehn-Prozent-Grenze darf jedoch nicht rein schematisch angewendet werden.

Zusätzlich zu prüfen sind:

  • die Dauer der Liquiditätslücke,
  • die weitere Liquiditätsentwicklung,
  • eine mögliche Zahlungseinstellung,
  • die Verlässlichkeit erwarteter Mittelzuflüsse,
  • die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer Finanzierung.

Typischer Fehler

Viele Unternehmen betrachten ausschließlich den aktuellen Kontostand. Das reicht nicht aus.

Entscheidend ist das Verhältnis zwischen allen verfügbaren liquiden Mitteln und allen fälligen Verpflichtungen. Auch ein Unternehmen mit einem positiven Kontostand kann zahlungsunfähig sein, wenn deutlich höhere Verbindlichkeiten bereits fällig sind.

2.2 Überschuldung nach § 19 InsO

Eine juristische Person ist überschuldet, wenn ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Die Überschuldungsprüfung besteht deshalb regelmäßig aus zwei Elementen:

  1. Fortführungsprognose für zwölf Monate,
  2. bei fehlender positiver Fortführungsprognose Erstellung eines Überschuldungsstatus.

Eine positive Fortführungsprognose setzt eine belastbare Finanzplanung voraus. Es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass das Unternehmen während des Prognosezeitraums jederzeit zahlungsfähig bleibt.

Dafür genügt keine bloße Hoffnung auf:

  • neue Aufträge,
  • eine Bankfinanzierung,
  • einen Investor,
  • eine Patronatserklärung,
  • einen Forderungsverzicht,
  • ein Gesellschafterdarlehen,
  • eine Verbesserung des Marktes.

Erforderlich sind konkrete, realistische und nachvollziehbar dokumentierte Annahmen.

Handelsbilanz und insolvenzrechtliche Überschuldung

Ein negatives Eigenkapital oder eine handelsbilanzielle Unterbilanz ist ein wichtiges Warnsignal. Es ist jedoch nicht automatisch mit einer insolvenzrechtlichen Überschuldung gleichzusetzen.

Umgekehrt schließt ein bilanziell positives Eigenkapital eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht zwingend aus.

Maßgeblich sind die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose und die insolvenzrechtlichen Bewertungsgrundsätze.

2.3 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen.

Für die Prognose ist in aller Regel ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit allein führt noch nicht zum Zahlungsverbot nach § 15b InsO. Sie kann jedoch:

  • eine intensivere Krisenüberwachung erforderlich machen,
  • Restrukturierungsmaßnahmen auslösen,
  • den Zugang zu Sanierungsinstrumenten eröffnen,
  • eine Pflicht zur Anpassung der Unternehmensplanung begründen,
  • eine frühzeitige Beratung notwendig machen.

3. Wer haftet nach § 15b InsO?

Adressaten des Zahlungsverbots sind die Personen, die für den betroffenen Rechtsträger insolvenzantragspflichtig sind.

Typischerweise betrifft § 15b InsO folgende Verantwortliche:

Unternehmensform Typischer Verantwortlicher
GmbH Geschäftsführer
UG haftungsbeschränkt Geschäftsführer
Aktiengesellschaft Vorstand
Genossenschaft Vorstand
GmbH & Co. KG Geschäftsleitung der Komplementär-GmbH
Haftungsbeschränkte Personengesellschaft Organvertreter des vertretungsberechtigten Gesellschafters
Gesellschaft in Liquidation Liquidator oder Abwickler

Ein Einzelunternehmer fällt grundsätzlich nicht unter § 15b InsO, weil die Vorschrift an die Insolvenzantragspflicht bestimmter haftungsbeschränkter Rechtsträger anknüpft.

Andere persönliche Haftungsgrundlagen können dennoch bestehen.

Haftung mehrerer Geschäftsführer

Bei mehreren Geschäftsführern ist nicht ausschließlich der Finanzgeschäftsführer verantwortlich.

Eine Ressortverteilung kann interne Zuständigkeiten festlegen. Sie beseitigt aber nicht sämtliche Überwachungs-, Informations- und Kontrollpflichten der übrigen Geschäftsleiter.

Eine belastbare Ressortverteilung setzt insbesondere voraus:

  • eine klare Aufgabenverteilung,
  • fachlich geeignete Ressortverantwortliche,
  • regelmäßige Berichterstattung,
  • ausreichende Kontrolle,
  • dokumentierte Informationswege,
  • sofortiges Eingreifen bei Krisenanzeichen.

Je deutlicher sich eine wirtschaftliche Krise abzeichnet, desto weniger dürfen sich andere Geschäftsführer darauf verlassen, dass der Finanzgeschäftsführer oder die Buchhaltung die Situation beherrscht.

Faktische Geschäftsführung

Haftungsrisiken können im Einzelfall auch Personen treffen, die formal nicht zum Geschäftsführer bestellt wurden, tatsächlich aber wesentliche Geschäftsführungsaufgaben übernehmen und die Unternehmensentscheidungen maßgeblich bestimmen.

Ob eine faktische Geschäftsführung vorliegt, hängt von den tatsächlichen Einfluss- und Entscheidungsstrukturen ab.

4. Das Vier-Phasen-Modell des § 15b InsO

Für die rechtliche Einordnung einer Zahlung ist entscheidend, in welcher Krisenphase sie erfolgt ist.

Phase 1: Vor Eintritt der Insolvenzreife

Solange weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung vorliegt, gilt das Zahlungsverbot nach § 15b InsO nicht.

Dennoch bestehen bereits bei deutlichen Krisenanzeichen besondere Organisations- und Überwachungspflichten.

Die Geschäftsleitung sollte insbesondere:

  • die Liquidität engmaschig überwachen,
  • Fälligkeiten vollständig erfassen,
  • eine integrierte Unternehmensplanung erstellen,
  • Finanzierungslücken frühzeitig erkennen,
  • Fortführungsannahmen überprüfen,
  • Sanierungsoptionen entwickeln,
  • fachkundigen Rat einholen.

Die Geschäftsleitung darf nicht erst reagieren, wenn Löhne ausfallen, Konten gesperrt oder Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden.

Phase 2: Eintritt der Insolvenzreife bis zum Ablauf der Antragsfrist

Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gilt das Zahlungsverbot bereits.

Die Insolvenzantragsfrist beträgt höchstens:

  • drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit,
  • sechs Wochen bei Überschuldung.

Diese Zeiträume sind Höchstfristen. Sie dürfen nicht automatisch vollständig ausgeschöpft werden.

Die Antragstellung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Steht bereits vor Ablauf der Höchstfrist fest, dass die Insolvenzreife nicht nachhaltig beseitigt werden kann, muss der Insolvenzantrag früher gestellt werden.

Während dieser Phase können Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang privilegiert sein. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Geschäftsleitung:

  • konkrete Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife verfolgt oder
  • den Insolvenzantrag sorgfältig vorbereitet.

Unverbindliche Gespräche, bloße Hoffnung oder noch nicht zugesagte Finanzierungsmittel reichen nicht aus.

Phase 3: Nach dem Insolvenzantrag bis zur Verfahrenseröffnung

Das Zahlungsverbot endet nicht automatisch mit der Stellung des Insolvenzantrags.

Auch nach Antragstellung müssen Zahlungen weiter kontrolliert und begründet werden.

Zahlungen, denen ein vorläufiger Insolvenzverwalter zugestimmt hat, gelten grundsätzlich als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

Die Zustimmung sollte möglichst vor der Zahlung schriftlich dokumentiert werden und folgende Angaben enthalten:

  • Zahlungsempfänger,
  • Betrag,
  • Zahlungsgrund,
  • Rechnung oder Vertragsbezug,
  • vorgesehenes Zahlungsdatum,
  • betrieblicher Zweck.

In der vorläufigen Eigenverwaltung bestehen besondere Verantwortungs- und Haftungsstrukturen. Die Zustimmung eines vorläufigen Sachwalters ist nicht ohne Weiteres mit der Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gleichzusetzen.

Phase 4: Ablauf der Antragsfrist ohne Insolvenzantrag

Ist die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen und wurde kein Insolvenzantrag gestellt, sind Zahlungen nach dem Gesetz regelmäßig nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

In dieser Phase besteht ein besonders hohes persönliches Haftungsrisiko.

Die vorrangige Pflicht der Geschäftsleitung besteht darin, den überfälligen Insolvenzantrag unverzüglich einzureichen. Eine Fortsetzung des gewöhnlichen Zahlungsverkehrs lässt sich nur noch in seltenen Ausnahmefällen rechtfertigen.

5. Was gilt als Zahlung im Sinne des § 15b InsO?

Der Zahlungsbegriff ist weit.

Erfasst werden nicht nur Überweisungen und Barzahlungen, sondern grundsätzlich alle zurechenbaren Vermögensabflüsse, durch die das für die Gläubiger verfügbare Gesellschaftsvermögen vermindert wird.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Überweisungen,
  • Barzahlungen,
  • Lastschriften,
  • Kreditkartenzahlungen,
  • Lohn- und Gehaltszahlungen,
  • Mietzahlungen,
  • Leasingraten,
  • Energiekosten,
  • Lieferantenrechnungen,
  • Steuerzahlungen,
  • Sozialversicherungsbeiträge,
  • Zins- und Tilgungsleistungen,
  • Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen,
  • Gewinnausschüttungen,
  • Cash-Pool-Übertragungen,
  • Übertragung von Maschinen oder Waren,
  • Übertragung werthaltiger Forderungen,
  • unentgeltliche Vermögensverschiebungen,
  • unterwertige Veräußerungen,
  • Verrechnungen und Aufrechnungen,
  • sonstige nicht in Geld bestehende Vermögensabflüsse.

Die entscheidende Zweistufenprüfung

Bei jeder Transaktion müssen zwei getrennte Fragen beantwortet werden.

Stufe 1: Liegt überhaupt eine masseschmälernde Zahlung vor?

Zunächst ist zu prüfen, ob das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vermindert wurde.

Wird ein Vermögensabfluss unmittelbar durch einen gleichwertigen und für die Gläubiger verwertbaren Gegenwert ausgeglichen, kann bereits eine Masseschmälerung fehlen.

Stufe 2: War die Zahlung trotz Masseabflusses zulässig?

Auch eine masseschmälernde Zahlung kann im Einzelfall erlaubt sein, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar war.

Diese beiden Prüfungen dürfen nicht vermischt werden.

Eine Zahlung kann daher:

  • bereits mangels Masseschmälerung außerhalb des Haftungstatbestands liegen oder
  • trotz Masseschmälerung aufgrund einer gesetzlichen Privilegierung zulässig sein.

Zahlungseingänge auf ein debitorisches Konto

Besonders haftungsträchtig können Kundenzahlungen auf ein überzogenes Bankkonto sein.

Fließen Kundenforderungen auf ein debitorisches Konto, kann die Bank die Zahlungseingänge zur Verringerung ihres Sollsaldos verwenden. Das Geld steht dann möglicherweise nicht mehr der späteren Insolvenzmasse zur Verfügung.

Ob eine Masseschmälerung vorliegt, hängt unter anderem ab von:

  • Kontokorrentvereinbarungen,
  • Globalzessionen,
  • Sicherheiten,
  • Entstehungszeitpunkt der Forderungen,
  • Werthaltigkeit der Forderungen,
  • freien Kreditlinien,
  • Verrechnungsmöglichkeiten der Bank,
  • tatsächlicher Verfügbarkeit der Zahlungseingänge.

In einer Krise müssen deshalb nicht nur ausgehende Zahlungen kontrolliert werden. Auch Zahlungseingänge, Kontenstrukturen, Cash-Pools und Sicherheitenvereinbarungen sind zu prüfen.

6. Welche Zahlungen sind nach § 15b InsO erlaubt?

§ 15b InsO führt nicht automatisch zu einem vollständigen Stillstand des Geschäftsbetriebs.

Zulässig können Zahlungen sein, die unter den konkreten Umständen dem Interesse der Gläubigergesamtheit entsprechen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

6.1 Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

Während des rechtmäßigen Antragszeitraums können Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang privilegiert sein.

Dazu können je nach Einzelfall gehören:

  • Löhne für tatsächlich benötigte Mitarbeiter,
  • notwendige Energie- und Telekommunikationskosten,
  • erforderliche Mietzahlungen,
  • Zahlungen für unverzichtbare Rohstoffe,
  • notwendige Warenlieferungen,
  • Versicherungsprämien zur Sicherung wichtiger Vermögenswerte,
  • Aufwendungen zur Erhaltung werthaltiger Anlagen,
  • Kosten der Insolvenzreifeprüfung,
  • Kosten für Liquiditäts- und Überschuldungsstatus,
  • Beratungskosten für die Insolvenzantragstellung,
  • Aufwendungen für eine ernsthaft betriebene Sanierung,
  • Kosten zur Sicherung oder Fertigstellung werthaltiger Aufträge.

6.2 Betriebsüblich bedeutet nicht automatisch zulässig

Eine Zahlung ist nicht allein deshalb erlaubt, weil sie:

  • regelmäßig geleistet wurde,
  • vertraglich vereinbart ist,
  • fällig geworden ist,
  • vor der Krise üblich war,
  • für die Fortführung hilfreich erscheint,
  • vom Gesellschafter verlangt wird,
  • vom Steuerberater gebucht wurde,
  • automatisch vom Konto abgebucht wird,
  • bereits im Zahlungsplan enthalten war.

Der ordnungsgemäße Geschäftsgang in der Insolvenzreife ist nicht mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vor der Krise gleichzusetzen.

Die Geschäftsleitung muss jede wesentliche Zahlung aus der Perspektive der Gläubigergesamtheit beurteilen.

Prüffragen vor jeder Zahlung

Vor einer Zahlung sollten mindestens folgende Fragen beantwortet und dokumentiert werden:

  1. Warum ist die Zahlung gerade jetzt erforderlich?
  2. Welchen Nutzen hat sie für die Gläubigergesamtheit?
  3. Welche konkreten Folgen hätte die Nichtzahlung?
  4. Ist die Höhe der Zahlung angemessen?
  5. Erhält die Gesellschaft einen werthaltigen Gegenwert?
  6. Ist der Gegenwert für die Gläubiger tatsächlich verfügbar?
  7. Besteht eine weniger masseschädliche Alternative?
  8. Wird die Insolvenzreife ernsthaft beseitigt?
  9. Wird der Insolvenzantrag nachweisbar vorbereitet?
  10. Befindet sich die Zahlung noch innerhalb der zulässigen Antragsfrist?

6.3 Gleichwertige Gegenleistung

Eine Haftung kann entfallen oder geringer ausfallen, wenn der Vermögensabfluss unmittelbar durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen wird.

Denkbare Beispiele sind:

  • Erwerb eines werthaltigen Vermögensgegenstands,
  • Lieferung marktgängiger Ware,
  • Freigabe einer gleichwertigen Sicherheit,
  • unmittelbarer Austausch gleichwertiger Vermögenspositionen,
  • Fertigstellung eines sicher vergüteten Auftrags,
  • Erwerb eines für die Gläubiger verwertbaren Anspruchs.

Entscheidend sind:

  • tatsächliche Werthaltigkeit,
  • zeitlicher Zusammenhang,
  • wirtschaftlicher Zusammenhang,
  • Verwertbarkeit,
  • Verfügbarkeit für die Gläubiger,
  • Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung.

Eine bloße Forderung auf eine zukünftige Gegenleistung genügt nicht automatisch.

6.4 Vermeidung eines größeren Masseschadens

Eine Zahlung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ihre Unterlassung unmittelbar zu einem deutlich größeren Schaden für die Gläubigergesamtheit führen würde.

Denkbar sind beispielsweise:

  • Sicherung eines wertvollen Warenlagers,
  • Verhinderung der Zerstörung von Vermögensgegenständen,
  • Erhaltung wichtiger Lizenzen,
  • Schutz von Marken oder Patenten,
  • Fertigstellung eines wirtschaftlich vorteilhaften Auftrags,
  • notwendige Sicherung von Unternehmensdaten,
  • Aufwendungen für eine geordnete Insolvenzantragstellung.

Eine pauschale Behauptung, die Zahlung habe der Rettung des Unternehmens gedient, reicht nicht aus.

Erforderlich ist eine konkrete Gegenüberstellung:

  • Welche Nachteile entstehen bei Zahlung?
  • Welche Nachteile entstehen bei Nichtzahlung?
  • Welcher Weg ist für die Gläubigergesamtheit wirtschaftlich günstiger?

6.5 Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Nach Stellung des Insolvenzantrags können Zahlungen besonders abgesichert werden, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter ihnen vorab konkret zustimmt.

Die Zustimmung sollte schriftlich erfolgen und die jeweilige Zahlung eindeutig bezeichnen.

Pauschale Freigaben oder lediglich mündliche Erinnerungen sind beweisrechtlich deutlich schwächer.

§ 15b InsO: Geschäftsführerhaftung nach Insolvenzreife

§ 15b InsO: Geschäftsführerhaftung nach Insolvenzreife

7. Welche Zahlungen sind besonders haftungsgefährlich?

7.1 Bezahlung alter Verbindlichkeiten

Besonders kritisch ist die Bezahlung von Forderungen, die bereits vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden sind.

Wird eine alte Lieferantenrechnung vollständig bezahlt, erhält dieser Gläubiger seine Forderung zu 100 Prozent. Die übrigen Insolvenzgläubiger müssen sich möglicherweise mit einer deutlich niedrigeren Quote begnügen.

Die bloße Tatsache, dass mit der Zahlung gleichzeitig eine Verbindlichkeit erlischt, führt nicht automatisch zur Masseneutralität.

7.2 Zahlungen an Gesellschafter

Zahlungen an Gesellschafter sind besonders sorgfältig zu prüfen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen,
  • Ausschüttungen,
  • Entnahmen,
  • Sondervergütungen,
  • Zahlungen auf Gesellschafter-Verrechnungskonten,
  • Cash-Pool-Zahlungen,
  • Zahlungen an Muttergesellschaften,
  • Zahlungen an Schwestergesellschaften,
  • Übernahme privater Kosten,
  • Rückgewähr von Einlagen.

Besondere Risiken bestehen auch, wenn eine Zahlung an einen Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit erst auslöst und dies für die Geschäftsleitung erkennbar war.

7.3 Kredit- und Zinszahlungen

Die Tilgung eines Bankdarlehens vermindert grundsätzlich die frei verfügbare Liquidität.

Zu prüfen ist jedoch, ob im Gegenzug:

  • Sicherheiten freigegeben werden,
  • Kreditlinien wieder verfügbar werden,
  • andere werthaltige Vorteile entstehen,
  • die Zahlung zur Vermeidung eines größeren Schadens erforderlich ist.

Besonders kritisch sind:

  • Sondertilgungen,
  • Rückzahlungen gekündigter Kredite,
  • konzerninterne Darlehenstilgungen,
  • Zahlungen in einen Cash-Pool,
  • Belastungen aus debitorischen Konten,
  • Ablösung von Gesellschaftersicherheiten.

7.4 Zahlungen nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist

Nach Ablauf der Drei- beziehungsweise Sechswochenfrist ohne Insolvenzantrag besteht ein besonders hohes Haftungsrisiko.

Auch laufende Zahlungen wie:

  • Löhne,
  • Miete,
  • Energie,
  • Lieferantenrechnungen,
  • Versicherungen,
  • Leasingraten

sind dann nicht allein deshalb erlaubt, weil sie der Fortführung des Unternehmens dienen.

Nach Ablauf der Frist steht die unverzügliche Stellung des Insolvenzantrags im Vordergrund.

7.5 Selektive Gläubigerbefriedigung

Kritisch ist die bevorzugte Bezahlung einzelner Gläubiger, insbesondere wenn persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Nähe besteht.

Beispiele:

  • Zahlung an einen befreundeten Lieferanten,
  • Bezahlung verbundener Unternehmen,
  • Rückführung einer persönlich verbürgten Bankverbindlichkeit,
  • Begleichung von Forderungen naher Angehöriger,
  • Zahlungen zur Entlastung eigener Sicherheiten,
  • Zahlung an einen Gesellschafter oder dessen Unternehmen.

Solche Transaktionen können neben § 15b InsO weitere Haftungs-, Anfechtungs- oder Strafbarkeitsrisiken auslösen.

8. Die Insolvenzantragsfrist ist keine Zahlungs-Schonfrist

Einer der gefährlichsten Irrtümer lautet:

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit darf die Geschäftsleitung noch drei Wochen normal weiterzahlen.

Das ist falsch.

Der Insolvenzantrag muss ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens:

  • drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,
  • sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Die Fristen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.

Das kann der Fall sein, wenn:

  • die nachhaltige Beseitigung der Insolvenzreife realistisch erscheint,
  • konkrete Finanzierungsmaßnahmen laufen,
  • verbindliche Sanierungsbeiträge erwartet werden dürfen,
  • der Insolvenzantrag sorgfältig vorbereitet wird.

Steht bereits am ersten Tag fest, dass die Finanzierung nicht zustande kommt und die Insolvenzreife nicht beseitigt werden kann, muss der Antrag unverzüglich gestellt werden.

Merksatz

Die Antragsfrist begrenzt das zulässige Zuwarten. Sie verschiebt nicht den Beginn des Zahlungsverbots.

9. Wie hoch ist die Haftung nach § 15b InsO?

Werden nach Eintritt der Insolvenzreife verbotswidrige Zahlungen geleistet, muss der verantwortliche Geschäftsleiter der Gesellschaft grundsätzlich Ersatz leisten.

Ausgangspunkt: Summe der verbotswidrigen Zahlungen

Ausgangspunkt ist regelmäßig der Gesamtbetrag sämtlicher pflichtwidrig veranlasster Vermögensabflüsse.

Beispiel

Nach Eintritt der Insolvenzreife werden folgende Zahlungen veranlasst:

  • Lieferanten: 180.000 Euro,
  • Kreditrückführungen: 90.000 Euro,
  • Gesellschafter: 50.000 Euro,
  • sonstige Zahlungen: 30.000 Euro.

Der mögliche Ausgangsanspruch beträgt damit 350.000 Euro.

Dass einzelne Zahlungsempfänger berechtigte und fällige Forderungen hatten, beseitigt die Haftung nicht automatisch.

Nachweis eines geringeren Gläubigerschadens

Der Geschäftsleiter kann nachweisen, dass der Gläubigerschaft tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.

Dabei können je nach Einzelfall berücksichtigt werden:

  • werthaltige Gegenleistungen,
  • Rückzahlungen der Zahlungsempfänger,
  • Rückflüsse in die Gesellschaft,
  • erfolgreich durchgesetzte Anfechtungsansprüche,
  • freigegebene Sicherheiten,
  • werthaltige neu erworbene Vermögensgegenstände,
  • sonstige unmittelbare Vermögenskompensationen.

Der pauschale Vortrag, die Gesellschaft habe durch eine Zahlung ebenfalls etwas erhalten, genügt regelmäßig nicht.

Erforderlich ist eine konkrete Darlegung von:

  • Art des Gegenwerts,
  • Höhe des Gegenwerts,
  • Zeitpunkt des Zuflusses,
  • tatsächlicher Werthaltigkeit,
  • Verfügbarkeit für die Gläubigergesamtheit.

Gesellschafterbeschluss schützt nicht

Eine Zahlung wird nicht dadurch haftungsfrei, dass sie auf einem Gesellschafterbeschluss oder einer Weisung des Mehrheitsgesellschafters beruht.

Der Schutz der Gläubigergesamtheit steht nicht zur freien Disposition der Gesellschaftsorgane.

Der Geschäftsführer muss eine rechtswidrige Weisung grundsätzlich ablehnen.

Verzicht und Vergleich

Die Gesellschaft kann auf Ansprüche aus § 15b InsO grundsätzlich nicht beliebig verzichten.

Auch Vergleiche sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Besondere Möglichkeiten können insbesondere bestehen:

  • bei einem Vergleich mit einem selbst zahlungsunfähigen Ersatzpflichtigen,
  • in einem Insolvenzplan,
  • bei einem Vergleich durch den Insolvenzverwalter.

Verjährung

Ansprüche nach § 15b InsO verjähren grundsätzlich in fünf Jahren.

War die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Die genaue Fristberechnung kann von weiteren Umständen abhängen, beispielsweise von:

  • Hemmungsvereinbarungen,
  • Klageerhebung,
  • Verhandlungen,
  • Verjährungsverzicht,
  • Anerkenntnissen,
  • Vergleichsvereinbarungen.

10. Wer macht den Anspruch geltend?

Der Anspruch aus § 15b InsO steht grundsätzlich der Gesellschaft zu.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Anspruch regelmäßig durch den Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht.

Ein einzelner Insolvenzgläubiger hat nicht allein aufgrund des § 15b InsO automatisch einen eigenen Direktanspruch gegen den Geschäftsführer.

Typische Prüfung durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter untersucht regelmäßig:

  1. Wann die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
  2. Wann die Überschuldung eingetreten ist.
  3. Wer zu diesem Zeitpunkt Geschäftsleiter war.
  4. Welche Konten und Zahlungswege bestanden.
  5. Welche Zahlungen ab dem vermuteten Insolvenzstichtag erfolgten.
  6. Welche Zahlungen einzelnen Geschäftsleitern zuzurechnen sind.
  7. Welche Gegenleistungen die Gesellschaft erhalten hat.
  8. Ob der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde.
  9. Welche Sanierungsmaßnahmen tatsächlich verfolgt wurden.
  10. Ob eine D&O-Versicherung besteht.

Als Beweismittel dienen insbesondere:

  • Bankauszüge,
  • Buchhaltungsdaten,
  • offene Posten,
  • Kontoauszüge,
  • E-Mails,
  • Zahlungsfreigaben,
  • Gesellschafterbeschlüsse,
  • Steuerunterlagen,
  • Planungsrechnungen,
  • Liquiditätsstatus,
  • Insolvenzantragsunterlagen,
  • Kommunikation mit Banken und Beratern.

11. Wie können sich Geschäftsführer verteidigen?

Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt nicht erst mit dem Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters.

Sie beginnt bereits während der Krise durch eine sorgfältige Prüfung, nachvollziehbare Entscheidungen und vollständige Dokumentation.

11.1 Die Zahlung erfolgte vor Eintritt der Insolvenzreife

Der vom Insolvenzverwalter angenommene Insolvenzstichtag kann unzutreffend sein.

Der tatsächliche Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss anhand belastbarer Unterlagen bestimmt werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • tagesgenaue Bankbestände,
  • Fälligkeitslisten,
  • Stundungsvereinbarungen,
  • freie Kreditlinien,
  • sichere Zahlungseingänge,
  • Liquiditätsplanungen,
  • Fortführungsprognosen.

11.2 Es lag keine Masseschmälerung vor

Möglicherweise wurde das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich nicht vermindert.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ein unmittelbarer und gleichwertiger Aktivtausch vorlag.

11.3 Die Zahlung war privilegiert

Eine Zahlung kann zulässig gewesen sein, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar war.

Dafür sollte konkret belegt werden:

  • betriebliche Notwendigkeit,
  • Nutzen für die Gläubiger,
  • Angemessenheit,
  • erwarteter Gegenwert,
  • laufende Sanierungsmaßnahmen,
  • Vorbereitung des Insolvenzantrags,
  • Prüfung von Alternativen.

11.4 Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Eine konkrete vorherige Zustimmung kann eine wesentliche Verteidigungsgrundlage sein.

Sie sollte möglichst schriftlich dokumentiert sein.

11.5 Geringerer Schaden der Gläubigerschaft

Der Geschäftsleiter kann darlegen, dass der tatsächliche Gesamtschaden geringer ist als die Summe der geleisteten Zahlungen.

Dazu ist regelmäßig eine detaillierte wirtschaftliche Berechnung erforderlich.

11.6 Fehlende Zurechenbarkeit

Nicht jeder Vermögensverlust ist automatisch einem bestimmten Geschäftsleiter zurechenbar.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • tatsächliche Entscheidungsbefugnisse,
  • Ressortzuständigkeiten,
  • Zahlungsfreigabesysteme,
  • Kenntnis der Zahlung,
  • Kontrollmöglichkeiten,
  • Organisationspflichten.

Der bloße Hinweis, die Buchhaltung oder ein Mitgeschäftsführer habe gezahlt, reicht häufig nicht aus.

11.7 Insolvenzreife war nicht erkennbar

Die Behauptung, der Geschäftsführer habe von der Krise nichts gewusst, genügt nicht.

Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass:

  • ein angemessenes Überwachungssystem bestand,
  • Liquidität und Fälligkeiten regelmäßig kontrolliert wurden,
  • Warnhinweise ernst genommen wurden,
  • Berichte ausgewertet wurden,
  • fachkundiger Rat eingeholt wurde,
  • die Insolvenzreife trotz ordnungsgemäßer Sorgfalt nicht erkennbar war.

12. Steuern nach Eintritt der Insolvenzreife

Steuerzahlungen können in der Insolvenzreife zu einem erheblichen Pflichtenkonflikt führen.

Einerseits soll die Geschäftsleitung die Insolvenzmasse erhalten. Andererseits bestehen steuerrechtliche Zahlungspflichten und mögliche persönliche Haftungsrisiken.

§ 15b Absatz 8 InsO enthält hierfür eine besondere Regelung.

Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt grundsätzlich nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts Steueransprüche nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Geschäftsleitung ihren Pflichten zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung nachkommt.

Wichtige Einschränkungen

Die Regelung bedeutet nicht, dass:

  • die Steuerschuld der Gesellschaft entfällt,
  • jede Nichtzahlung von Steuern folgenlos bleibt,
  • jede Steuerzahlung zulässig ist,
  • verspätete Insolvenzanträge vollständig geschützt sind,
  • sämtliche steuerlichen Risiken beseitigt werden.

Bei verspäteter Insolvenzantragstellung ist der gesetzliche Schutz deutlich eingeschränkt.

Der Umgang mit Steuerverbindlichkeiten muss deshalb anhand folgender Punkte geprüft werden:

  • Art der Steuer,
  • Fälligkeit,
  • Zeitpunkt der Insolvenzreife,
  • Rechtzeitigkeit des Insolvenzantrags,
  • Verfahrensstand,
  • Verfügungsbefugnis,
  • Anordnungen des Insolvenzgerichts,
  • Stellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.

13. Sozialversicherungsbeiträge nach Insolvenzreife

Die Sonderregelung für Steuerzahlungen gilt nicht unmittelbar für Sozialversicherungsbeiträge.

Insbesondere die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung können strafrechtlich relevant sein. Gleichzeitig kann ihre Zahlung die Insolvenzmasse vermindern.

Deshalb besteht ein erheblicher Pflichtenkonflikt.

Eine pauschale Regel, Sozialversicherungsbeiträge seien immer oder niemals zu zahlen, ist gefährlich.

Erforderlich ist eine sofortige Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung von:

  • Beitragsart,
  • Fälligkeit,
  • Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen,
  • Eintritt der Insolvenzreife,
  • Ablauf der Insolvenzantragsfrist,
  • Zeitpunkt der Antragstellung,
  • tatsächlicher Zahlungsfähigkeit,
  • Verfügungsbefugnis,
  • Anordnungen im Eröffnungsverfahren.

Die rechtzeitige Insolvenzantragstellung ist für die Begrenzung persönlicher und strafrechtlicher Risiken besonders wichtig.

14. Praxisbeispiele zu § 15b InsO

Beispiel 1: Alte Lieferantenrechnung nach Zahlungsunfähigkeit

Eine GmbH weist seit zwei Wochen eine nicht schließbare Liquiditätslücke von 18 Prozent auf. Eine verbindliche Finanzierung besteht nicht.

Der Geschäftsführer bezahlt dennoch eine alte Lieferantenrechnung über 80.000 Euro, um die langjährige Geschäftsbeziehung zu erhalten.

Bewertung

Es spricht viel für eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit.

Die Bezahlung der alten Forderung begünstigt in erster Linie einen einzelnen Gläubiger. Ohne konkreten Sanierungsbeitrag oder gleichwertigen Gegenwert besteht ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko.

Beispiel 2: Rohstoffe für einen werthaltigen Auftrag

Nach Eintritt der Überschuldung lässt die Geschäftsleitung unverzüglich eine Fortführungs- und Sanierungsprüfung erstellen. Parallel wird ein Insolvenzantrag vorbereitet.

Für 25.000 Euro werden Rohstoffe gekauft, die zur Fertigstellung eines nahezu abgeschlossenen und sicher vergüteten Auftrags benötigt werden. Der erwartete Nettozufluss beträgt 70.000 Euro.

Bewertung

Die Zahlung kann zulässig sein, wenn der Auftrag tatsächlich fertiggestellt werden kann und der Zahlungseingang hinreichend sicher ist.

Erforderlich sind belastbare Nachweise über:

  • Auftrag,
  • Fertigstellungsgrad,
  • Kosten,
  • Marge,
  • Zahlungsfähigkeit des Kunden,
  • zeitlichen Ablauf,
  • laufende Antragsschritte.

Beispiel 3: Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

Die Dreiwochenfrist ist bereits abgelaufen. Ein Insolvenzantrag wurde nicht gestellt.

Der Geschäftsführer überweist 100.000 Euro an den Mehrheitsgesellschafter zur Rückzahlung eines Darlehens.

Bewertung

Die Zahlung ist besonders haftungsträchtig.

Sie erfolgt nach Ablauf der Antragsfrist und begünstigt zusätzlich einen Gesellschafter. Neben § 15b InsO können weitere insolvenzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Ansprüche bestehen.

Beispiel 4: Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Nach Stellung des Insolvenzantrags soll eine unverzichtbare Versicherung in Höhe von 12.000 Euro bezahlt werden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der konkret bezeichneten Zahlung vorab schriftlich zu.

Bewertung

Die Zahlung ist grundsätzlich gesetzlich privilegiert, sofern sie entsprechend der Zustimmung ausgeführt wird.

Beispiel 5: Steuerverbindlichkeiten bei rechtzeitigem Antrag

Die Geschäftsleitung erkennt die Zahlungsunfähigkeit und lässt sofort einen Insolvenzantrag vorbereiten. Der Antrag wird rechtzeitig gestellt.

Zwischen Insolvenzreife und gerichtlicher Entscheidung werden fällige Steueransprüche nicht bedient.

Bewertung

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen liegt grundsätzlich keine Verletzung der steuerrechtlichen Zahlungspflicht vor. Die Steuerforderungen gegen die Gesellschaft bleiben jedoch bestehen.

Beispiel 6: Kundenzahlungen auf ein überzogenes Konto

Eine insolvenzreife GmbH lässt weiterhin alle Kundenzahlungen auf ein deutlich überzogenes Geschäftskonto fließen.

Die Bank verrechnet die Eingänge mit ihrem Sollsaldo.

Bewertung

Es besteht die Gefahr, dass die Zahlungseingänge wirtschaftlich der Bank zugutekommen und nicht mehr für die übrigen Gläubiger verfügbar sind.

Kontovereinbarungen, Sicherheiten und Globalzessionen müssen im Detail geprüft werden.

Beispiel 7: Lohnzahlung während realistischer Sanierung

Eine GmbH ist zahlungsunfähig. Innerhalb weniger Tage soll eine bereits verbindlich zugesagte Zwischenfinanzierung ausgezahlt werden.

Die benötigten Mitarbeiter erhalten ihre laufenden Löhne, damit ein werthaltiger Auftrag fertiggestellt werden kann.

Bewertung

Die Lohnzahlungen können zulässig sein, wenn:

  • die Finanzierung tatsächlich belastbar zugesagt ist,
  • die Insolvenzreife dadurch nachhaltig beseitigt wird,
  • die Mitarbeiter zur Auftragsfertigstellung benötigt werden,
  • die Maßnahme wirtschaftlich im Interesse der Gläubigergesamtheit liegt.

Beispiel 8: Fortzahlung ohne Sanierungskonzept

Eine GmbH kann ihre fälligen Verbindlichkeiten seit mehreren Wochen nicht mehr bedienen.

Die Geschäftsleitung führt den Betrieb unverändert fort und zahlt Rechnungen nach persönlicher Dringlichkeit. Ein Insolvenzantrag oder Sanierungskonzept wird nicht vorbereitet.

Bewertung

Es besteht ein erhebliches Haftungsrisiko.

Die bloße Hoffnung auf eine Verbesserung der Geschäftslage rechtfertigt weder die Fortsetzung des Zahlungsverkehrs noch das Ausschöpfen der Antragsfrist.

15. Sofortmaßnahmen bei Verdacht auf Insolvenzreife

Sobald belastbare Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen, sollte die Geschäftsleitung ein dokumentiertes Krisenverfahren einrichten.

Schritt 1: Zentrale Zahlungsfreigabe einführen

Zahlungen sollten nicht mehr unkontrolliert über verschiedene Mitarbeiter, Konten oder Gesellschaften laufen.

Ein zentraler Freigabeprozess sollte mindestens erfassen:

  • Zahlungsempfänger,
  • Betrag,
  • Zahlungsgrund,
  • Fälligkeit,
  • rechtliche Grundlage,
  • betriebliche Notwendigkeit,
  • erwarteten Gegenwert,
  • Freigabeperson,
  • Freigabedatum.

Ein vollständiger und unkontrollierter Zahlungsstopp kann ebenfalls Schäden verursachen. Deshalb muss jede Zahlung gezielt geprüft werden.

Schritt 2: Tagesaktuellen Liquiditätsstatus erstellen

Erforderlich ist eine vollständige Aufstellung von:

  • Bankguthaben,
  • Kassenbeständen,
  • freien Kreditlinien,
  • fälligen Verbindlichkeiten,
  • gestundeten Verbindlichkeiten,
  • sicheren Zahlungseingängen,
  • unsicheren Forderungen,
  • absehbaren Zahlungsausfällen.

Schritt 3: Kurzfristige Liquiditätsplanung erstellen

Neben dem Stichtagsstatus sollte eine rollierende Liquiditätsplanung erstellt werden.

Diese sollte insbesondere enthalten:

  • tägliche oder wöchentliche Einzahlungen,
  • tägliche oder wöchentliche Auszahlungen,
  • Fälligkeiten,
  • Finanzierungszusagen,
  • Planungsrisiken,
  • Mindestliquidität,
  • alternative Szenarien.

Schritt 4: Überschuldung prüfen

Zusätzlich zur Liquidität müssen geprüft werden:

  • Fortführungsprognose für zwölf Monate,
  • Finanzierbarkeit des Unternehmens,
  • belastbare Sanierungsannahmen,
  • erforderlichenfalls Überschuldungsstatus.

Schritt 5: Exakten Insolvenzstichtag bestimmen

Der genaue Eintrittstag der Insolvenzreife ist von zentraler Bedeutung.

Er entscheidet über:

  • Beginn des Zahlungsverbots,
  • Beginn der Insolvenzantragsfrist,
  • Umfang der persönlichen Haftung,
  • mögliche Strafbarkeitsrisiken,
  • anfechtungsrechtliche Folgen.

Schritt 6: Jede Zahlung klassifizieren

Für jede Zahlung sollten mindestens dokumentiert werden:

  • Empfänger,
  • Betrag,
  • Entstehungszeitpunkt,
  • Fälligkeit,
  • betrieblicher Zweck,
  • Gegenwert,
  • Gläubigernutzen,
  • Alternative zur Zahlung,
  • Auswirkung auf die Insolvenzmasse,
  • zuständige Freigabeperson.

Schritt 7: Sanierung konkret betreiben

Sanierungsmaßnahmen müssen belastbar und nachvollziehbar sein.

Erforderlich sind insbesondere:

  • konkrete Maßnahmen,
  • Finanzierungsbedarf,
  • verantwortliche Personen,
  • klare Fristen,
  • verbindliche Zusagen,
  • messbare Erfolgskriterien,
  • realistische Alternativszenarien.

Unverbindliche Investorengespräche oder allgemeine Hoffnung auf neue Aufträge reichen nicht aus.

Schritt 8: Insolvenzantrag parallel vorbereiten

Auch wenn eine Sanierung noch möglich erscheint, sollte der Insolvenzantrag parallel vorbereitet werden.

Dadurch wird verhindert, dass bei Scheitern der Sanierung wertvolle Zeit verloren geht.

Schritt 9: Steuern und Sozialversicherung gesondert prüfen

Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge dürfen nicht schematisch behandelt werden.

Die Entscheidung muss unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen, steuerrechtlichen und strafrechtlichen Risiken getroffen werden.

Schritt 10: Beweise sichern

Zu sichern sind insbesondere:

  • Buchhaltungsdaten,
  • Bankunterlagen,
  • Verträge,
  • Liquiditätsplanungen,
  • Fortführungsprognosen,
  • Geschäftsführungsprotokolle,
  • Finanzierungsanfragen,
  • Sanierungskonzepte,
  • Zahlungsfreigaben,
  • E-Mails,
  • Kommunikation mit Banken, Beratern und Gesellschaftern.

Schritt 11: D&O-Versicherung prüfen

Besteht eine D&O-Versicherung, sollten die Bedingungen unverzüglich geprüft werden.

Wichtig sind insbesondere:

  • Definition des Versicherungsfalls,
  • Ausschlüsse,
  • Selbstbehalt,
  • Versicherungssumme,
  • Meldefristen,
  • Nachmeldefristen,
  • Zustimmungserfordernisse,
  • Umgang mit Anerkenntnissen und Vergleichen.

Schritt 12: Rechtzeitigen Insolvenzantrag sicherstellen

Ist eine nachhaltige Beseitigung der Insolvenzreife nicht rechtzeitig und belastbar erreichbar, muss der Insolvenzantrag unverzüglich gestellt werden.

Die gesetzlichen Höchstfristen dürfen nicht routinemäßig ausgeschöpft werden.

16. Häufige Fehler von Geschäftsführern

Fehler 1: Nur den Kontostand prüfen

Der Kontostand allein sagt nichts darüber aus, ob sämtliche fälligen Verbindlichkeiten erfüllt werden können.

Fehler 2: Die Dreiwochenfrist automatisch ausschöpfen

Die Dreiwochenfrist ist keine allgemeine Wartefrist. Sie darf nur genutzt werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.

Fehler 3: Alle Zahlungen unverändert fortführen

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr vor der Krise kann nach Eintritt der Insolvenzreife haftungswidrig sein.

Fehler 4: Zahlungen allein nach Dringlichkeit auswählen

Die lautesten oder wirtschaftlich wichtigsten Gläubiger dürfen nicht automatisch bevorzugt werden.

Fehler 5: Auf mündliche Finanzierungszusagen vertrauen

Unverbindliche Aussagen von Banken, Investoren oder Gesellschaftern reichen für eine positive Fortführungsannahme regelmäßig nicht aus.

Fehler 6: Die Verantwortung vollständig an den Steuerberater delegieren

Die Verantwortung für Insolvenzreife, Antragstellung und Zahlungsfreigaben verbleibt grundsätzlich bei der Geschäftsleitung.

Fehler 7: Gesellschafterweisungen befolgen

Eine rechtswidrige Weisung schützt nicht vor persönlicher Haftung.

Fehler 8: Keine schriftliche Dokumentation führen

Nicht dokumentierte Überlegungen lassen sich später häufig nicht beweisen.

Fehler 9: Zahlungseingänge nicht kontrollieren

Auch Zahlungseingänge auf überzogene Konten oder in Cash-Pools können die Insolvenzmasse beeinträchtigen.

Fehler 10: Erst nach Ablauf der Frist beraten lassen

Die entscheidenden rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen müssen sofort nach Auftreten ernsthafter Krisenanzeichen geprüft werden.

17. Dokumentationsstandard für Zahlungsentscheidungen

Für jede wesentliche Zahlung nach möglichem Eintritt der Insolvenzreife sollte ein schriftlicher Prüfvermerk erstellt werden.

Muster für einen Zahlungsprüfvermerk

Zahlungsempfänger:
[Name]

Betrag:
[Betrag]

Fälligkeit:
[Datum]

Zahlungsgrund:
[Vertrag, Rechnung oder Verpflichtung]

Zeitpunkt der Entstehung:
[Datum]

Betriebliche Notwendigkeit:
[Konkrete Begründung]

Erwarteter Gegenwert:
[Art und Höhe]

Nutzen für die Gläubigergesamtheit:
[Konkrete Darstellung]

Folgen der Nichtzahlung:
[Konkrete wirtschaftliche Folgen]

Mögliche Alternativen:
[Stundung, Teilzahlung, Sicherheit, Zurückbehaltungsrecht oder sonstige Lösung]

Stand der Sanierung:
[Maßnahmen und Erfolgsaussichten]

Stand der Insolvenzantragsvorbereitung:
[Konkrete Arbeitsschritte]

Entscheidung:
[Freigabe oder Ablehnung]

Verantwortliche Person:
[Name und Funktion]

Datum und Unterschrift:
[Datum]

Ein solcher Vermerk garantiert keine Haftungsfreiheit. Er kann aber belegen, dass die Geschäftsleitung die Zahlung nicht unkontrolliert, sondern nach einem strukturierten Entscheidungsprozess veranlasst hat.

Häufig gestellte Fragen zu § 15b InsO

Ab wann gilt das Zahlungsverbot nach § 15b InsO?

Das Zahlungsverbot beginnt mit dem objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Es beginnt nicht erst:

  • mit Kenntnis des Geschäftsführers,
  • mit Ablauf der Insolvenzantragsfrist,
  • mit Stellung des Insolvenzantrags,
  • mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Erkennbarkeit der Insolvenzreife kann jedoch für die persönliche Verantwortlichkeit und Verteidigung von Bedeutung sein.

Darf der Geschäftsführer während der Dreiwochenfrist weiterzahlen?

Nicht uneingeschränkt.

Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang können zulässig sein, solange der Geschäftsführer sorgfältig an der nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder an der Vorbereitung des Insolvenzantrags arbeitet.

Die Dreiwochenfrist ist keine allgemeine Zahlungserlaubnis.

Gilt § 15b InsO bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

Die drohende Zahlungsunfähigkeit allein löst das Zahlungsverbot grundsätzlich nicht aus.

§ 15b InsO knüpft an Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung an.

Dennoch bestehen bei drohender Zahlungsunfähigkeit wichtige Überwachungs-, Sanierungs- und Handlungspflichten.

Dürfen nach Insolvenzreife noch Löhne gezahlt werden?

Lohnzahlungen können während des rechtmäßigen Antragszeitraums zulässig sein, wenn die Mitarbeiter für die Betriebsfortführung, die Fertigstellung werthaltiger Aufträge oder die geordnete Insolvenzantragstellung benötigt werden.

Sie sind jedoch nicht automatisch erlaubt.

Nach Ablauf der Antragsfrist ohne Insolvenzantrag besteht ein besonders hohes Haftungsrisiko.

Dürfen Miete, Strom und Lieferanten bezahlt werden?

Solche Zahlungen können zulässig sein, wenn sie:

  • notwendig,
  • angemessen,
  • gläubigernützlich,
  • dokumentiert und
  • in ein rechtmäßiges Sanierungs- oder Antragsverfahren eingebettet sind.

Die bloße Fälligkeit genügt nicht.

Was gilt für Steuerzahlungen?

Bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung schützt § 15b Absatz 8 InsO unter bestimmten Voraussetzungen vor einer Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten durch Nichtzahlung.

Die Steuerschuld der Gesellschaft entfällt dadurch nicht.

Was gilt für Sozialversicherungsbeiträge?

Die steuerrechtliche Sonderregelung gilt für Sozialversicherungsbeiträge nicht unmittelbar.

Wegen möglicher strafrechtlicher Risiken ist eine sofortige Einzelfallprüfung erforderlich.

Haftet auch ein Geschäftsführer ohne Finanzressort?

Ja.

Eine Ressortverteilung beseitigt nicht sämtliche Kontroll- und Überwachungspflichten. Bei Krisenanzeichen muss sich auch ein Geschäftsführer außerhalb des Finanzressorts aktiv informieren und erforderlichenfalls eingreifen.

Schützt ein Gesellschafterbeschluss?

Grundsätzlich nein.

Der Geschäftsführer kann sich nicht allein dadurch entlasten, dass er einen Gesellschafterbeschluss oder eine Weisung ausgeführt hat.

Wie hoch kann die Haftung sein?

Ausgangspunkt ist die Summe sämtlicher verbotswidriger Zahlungen.

Der Geschäftsleiter kann die Haftung reduzieren, wenn er einen geringeren Schaden der Gläubigerschaft nachweist.

Je nach Unternehmensgröße und Dauer der Insolvenzverschleppung können sehr hohe Haftungssummen entstehen.

Wer verklagt den Geschäftsführer?

Der Anspruch steht der Gesellschaft zu.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird er regelmäßig durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Kann die Gesellschaft auf den Anspruch verzichten?

Grundsätzlich kann die Gesellschaft auf Ansprüche aus § 15b InsO nicht beliebig verzichten.

Besondere Ausnahmen können unter anderem für Regelungen in einem Insolvenzplan oder für Vergleiche durch den Insolvenzverwalter gelten.

Wann verjährt der Anspruch?

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Bei börsennotierten Gesellschaften kann eine zehnjährige Frist gelten.

Greift eine D&O-Versicherung?

Das hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • versicherte Personen,
  • versicherte Pflichtverletzungen,
  • Risikoausschlüsse,
  • wissentliche Pflichtverletzungen,
  • Selbstbehalt,
  • Versicherungssumme,
  • Meldefristen,
  • Nachmeldefristen.

Kann der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer und den Zahlungsempfänger in Anspruch nehmen?

Neben dem Anspruch gegen den Geschäftsführer können Rückgewähr- oder Anfechtungsansprüche gegen den Zahlungsempfänger bestehen.

Eine doppelte endgültige Befriedigung desselben Vermögensnachteils darf jedoch nicht erfolgen. Rückzahlungen und sonstige Rückflüsse müssen bei der Anspruchshöhe berücksichtigt werden.

Ist jede Zahlung nach Insolvenzreife verboten?

Nein.

Zahlungen können zulässig sein, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Entscheidend sind der Zeitpunkt, der Zweck, der Gegenwert, der Gläubigernutzen und der Stand der Sanierung oder Insolvenzantragstellung.

Endet die Haftungsgefahr mit dem Insolvenzantrag?

Nein.

Auch nach Stellung des Insolvenzantrags müssen Zahlungen kontrolliert werden. Eine konkrete Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann die Zahlung jedoch privilegieren.

Haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?

Ja.

Ansprüche aus § 15b InsO richten sich persönlich gegen den verantwortlichen Geschäftsleiter. Kann der Anspruch nicht durch eine Versicherung oder andere Beteiligte gedeckt werden, haftet der Geschäftsleiter grundsätzlich mit seinem Privatvermögen.

§ 15b InsO verlangt kontrollierte Notgeschäftsführung

§ 15b InsO gehört zu den größten persönlichen Haftungsrisiken für Geschäftsführer, Vorstände und andere antragspflichtige Organmitglieder in der Unternehmenskrise.

Die wichtigsten Grundsätze lauten:

  • Das Zahlungsverbot beginnt mit der tatsächlichen Insolvenzreife.
  • Die Insolvenzantragsfristen sind Höchstfristen.
  • Fällige und betriebsübliche Zahlungen sind nicht automatisch zulässig.
  • Der ordnungsgemäße Geschäftsgang bleibt nur unter zusätzlichen Voraussetzungen privilegiert.
  • Nach Ablauf der Antragsfrist ohne Antrag sind Zahlungen regelmäßig pflichtwidrig.
  • Gesellschafterweisungen beseitigen die persönliche Verantwortung nicht.
  • Die Haftung kann den Gesamtbetrag sämtlicher verbotswidriger Zahlungen erfassen.
  • Der Nachweis eines geringeren Gläubigerschadens kann die Haftung reduzieren.
  • Eine zeitnahe Prüfung und vollständige Dokumentation sind die wichtigsten Verteidigungsinstrumente.

Praktische Leitformel

Insolvenzreife plus zurechenbarer Masseabfluss abzüglich gesetzlicher Privilegierung oder werthaltiger Kompensation ergibt das mögliche persönliche Haftungsrisiko nach § 15b InsO.

Bei ernsthaften Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sollte weder unkontrolliert weitergezahlt noch ohne Prüfung jede Zahlung gestoppt werden.

Erforderlich ist ein sofortiges, dokumentiertes und fachübergreifend abgestimmtes Verfahren für:

  • Insolvenzprüfung,
  • Liquiditätssteuerung,
  • Zahlungsfreigabe,
  • Sanierungsentscheidung,
  • Insolvenzantragstellung.

Hinweis: Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen zu § 15b InsO. Er ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

§ 15b InsO: Geschäftsführerhaftung nach Insolvenzreife

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen Geschäftsführer grundsätzlich keine masseschmälernden Zahlungen mehr veranlassen. Dieser umfassende Leitfaden erklärt das Zahlungsverbot des § 15b InsO, die wichtigsten Ausnahmen, die persönliche Haftung, Steuer- und Sozialversicherungsfragen sowie die erforderlichen Sofortmaßnahmen.