§ 18 InsO – Drohende Zahlungsunfähigkeit
§ 18 InsO: Drohende Zahlungsunfähigkeit – Definition, Prüfung und Folgen
Das Wichtigste in Kürze
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei deren Fälligkeit zu erfüllen. Maßgeblich ist grundsätzlich eine vorausschauende Liquiditätsprognose über 24 Monate.
Anders als die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit begründet die drohende Zahlungsunfähigkeit allein keine Insolvenzantragspflicht. Sie eröffnet dem Schuldner jedoch den freiwilligen Weg in ein Insolvenzverfahren und ist zugleich der zentrale Zugangstatbestand für eine präventive Restrukturierung nach dem StaRUG.
| Kernfrage | Antwort |
|---|---|
| Ist das Unternehmen aktuell zahlungsunfähig? | Nicht zwingend. Gegenwärtig können noch alle fälligen Zahlungen bedient werden. |
| Welcher Zeitraum wird geprüft? | In aller Regel 24 Monate ab dem jeweiligen Prüfungsstichtag. |
| Besteht eine Insolvenzantragspflicht? | Nein, nicht allein wegen § 18 InsO. |
| Kann ein Gläubiger wegen § 18 InsO Insolvenzantrag stellen? | Nein. Dieser Eröffnungsgrund steht nur dem Schuldner zur Verfügung. |
| Müssen § 17 und § 19 InsO zusätzlich geprüft werden? | Ja. Die drei Insolvenzgründe sind parallel und fortlaufend zu prüfen. |
| Welche Sanierungswege kommen in Betracht? | Freie Sanierung, StaRUG, freiwilliger Insolvenzantrag, Eigenverwaltung, Insolvenzplan oder Schutzschirmverfahren. |
§ 18 InsO ist damit kein bloßer Warnhinweis. Die Vorschrift markiert den rechtlichen Entscheidungspunkt, an dem ein Unternehmen noch Gestaltungsmöglichkeiten besitzt, das Zeitfenster für eine geordnete Sanierung aber bereits begrenzt ist.
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1. Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?
Ein Schuldner ist drohend zahlungsunfähig, wenn nach einer belastbaren Prognose mehr dafür als dagegen spricht, dass er eine bestehende Zahlungspflicht bei deren künftiger Fälligkeit nicht erfüllen kann.
Vereinfacht ausgedrückt:
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist die überwiegend wahrscheinliche künftige Zahlungsunfähigkeit.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen heute noch Rechnungen bezahlt, Gewinne ausweist oder über positives Eigenkapital verfügt. Entscheidend ist, ob die verfügbare Liquidität an den künftigen Fälligkeitstagen ausreichen wird.
Ein Unternehmen kann daher heute vollständig zahlungsfähig sein und dennoch bereits drohend zahlungsunfähig sein. Typische Ursachen sind:
- die Fälligkeit eines endfälligen Bankdarlehens,
- das Auslaufen einer Betriebsmittellinie,
- eine absehbar nicht finanzierbare Steuernachzahlung,
- der Wegfall eines Großkunden,
- eine bevorstehende Rückzahlung von Gesellschafter- oder Anleihekapital,
- die erwartete Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft,
- ein Covenant-Verstoß mit wahrscheinlicher Kreditfälligstellung,
- eine dauerhaft negative operative Liquiditätsentwicklung.
Umgekehrt begründen Verluste, negatives Eigenkapital oder eine allgemeine Unternehmenskrise für sich genommen noch keine drohende Zahlungsunfähigkeit. § 18 InsO verlangt eine konkrete, fälligkeitsbezogene Liquiditätsprognose.
2. Warum gibt es § 18 InsO?
§ 18 InsO ermöglicht es Schuldnern, bereits vor Eintritt der akuten Zahlungsunfähigkeit rechtliche Sanierungsinstrumente zu nutzen. Das Unternehmen soll nicht warten müssen, bis Konten gesperrt, Löhne offen oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit erfüllt deshalb zwei zentrale Funktionen:
Erstens ist sie ein freiwilliger Insolvenzeröffnungsgrund. Der Schuldner kann frühzeitig ein Insolvenzverfahren beantragen und beispielsweise eine Eigenverwaltung oder ein Insolvenzplanverfahren vorbereiten.
Zweitens ist sie der zentrale Zugangstatbestand für die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem StaRUG. Damit kann ein Unternehmen bestimmte Forderungen und Rechtsverhältnisse außerhalb eines Insolvenzverfahrens restrukturieren und unter gesetzlichen Voraussetzungen auch ablehnende Minderheiten überstimmen.
Der Schuldner soll grundsätzlich zwischen einer freien Sanierung, dem präventiven Restrukturierungsrahmen und einer insolvenzverfahrensförmigen Sanierung wählen können.
3. Voraussetzungen der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
3.1 Es muss um eine Zahlungspflicht gehen
Erfasst werden Verpflichtungen, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind. Dazu gehören insbesondere:
| Art der Verpflichtung | Typische Beispiele |
|---|---|
| Finanzverbindlichkeiten | Darlehen, Kontokorrentkredite, Anleihen, Zinsen |
| Lieferantenverbindlichkeiten | Warenlieferungen, Dienstleistungen, Werklohn |
| Personalverbindlichkeiten | Löhne, Gehälter, variable Vergütungen |
| Öffentliche Abgaben | Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Gebühren |
| Dauerschuldverhältnisse | Miete, Pacht, Leasing, Lizenzgebühren |
| Eventualverbindlichkeiten | Bürgschaften, Garantien, Patronatserklärungen |
| Prozess- und Schadensersatzrisiken | Soweit Grund, Höhe und Fälligkeit ausreichend wahrscheinlich sind |
| Gesellschafterfinanzierungen | Soweit eine rechtlich durchsetzbare Rückzahlungspflicht besteht |
Nicht jede denkbare wirtschaftliche Belastung darf pauschal als Zahlungspflicht eingestellt werden. Bei streitigen, bedingten oder noch nicht fälligen Ansprüchen sind Rechtsgrund, Betrag, Fälligkeit und Eintrittswahrscheinlichkeit nachvollziehbar zu beurteilen.
Für die Feststellung drohender Zahlungsunfähigkeit ist eine konkrete Prognose erforderlich. Nur Verbindlichkeiten, deren Fälligkeit ausreichend wahrscheinlich ist, dürfen entsprechend berücksichtigt werden.
Vage Hinweise auf möglicherweise später entstehende Forderungen reichen nicht aus. Erforderlich sind belastbare Feststellungen insbesondere zu:
- Inhalt,
- Höhe,
- Fälligkeit,
- Durchsetzbarkeit,
- Eintrittswahrscheinlichkeit.
3.2 Die Zahlungspflicht muss im maßgeblichen Zeitraum fällig werden
§ 18 InsO ist eine Fälligkeitsprognose.
Entscheidend ist nicht, ob das Unternehmen über den gesamten Prognosezeitraum zusammengerechnet genügend Einnahmen erzielt, sondern ob es an jedem maßgeblichen Fälligkeitstag über ausreichende Mittel verfügt.
Ein Unternehmen kann über zwei Jahre betrachtet einen positiven Gesamt-Cashflow erzielen und trotzdem drohend zahlungsunfähig sein, wenn beispielsweise im 16. Monat ein Darlehen über drei Millionen Euro fällig wird und die dafür erforderliche Refinanzierung nicht gesichert ist.
Jahreswerte, Durchschnittsbetrachtungen und reine Gewinnplanungen reichen deshalb nicht aus.
3.3 Die Nichterfüllung muss voraussichtlich eintreten
Eine lediglich abstrakte Möglichkeit künftiger Zahlungsschwierigkeiten genügt nicht. Die spätere Zahlungsunfähigkeit muss nach den belastbaren Umständen des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich sein.
Das bedeutet:
- Das wahrscheinlichste Szenario ist maßgeblich.
- Chancen und Risiken müssen realistisch gewichtet werden.
- Optimistische Annahmen dürfen nicht allein deshalb verwendet werden, weil sie theoretisch erreichbar sind.
- Ein mögliches Scheitern ist nicht mit einem wahrscheinlichen Scheitern gleichzusetzen.
- Eine drohende Liquiditätslücke darf nicht mit dem Hinweis auf bloß erhoffte Finanzierungen ausgeblendet werden.
Die Prognose muss auf angemessenen Informationen beruhen und aus Sicht des jeweiligen Beurteilungsstichtags nachvollziehbar sein.
Spätere Entwicklungen dürfen nicht rückwirkend so behandelt werden, als wären sie bereits am früheren Stichtag bekannt gewesen.
3.4 Maßgeblich sind in aller Regel 24 Monate
§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO sieht grundsätzlich einen Prognosezeitraum von 24 Monaten vor.
Die 24 Monate beginnen am jeweiligen Prüfungsstichtag. Es handelt sich somit um einen rollierenden Zeitraum und nicht um das laufende und das folgende Kalender- oder Geschäftsjahr.
Beispiel:
Bei einem Beurteilungsstichtag am 31. Juli 2026 reicht der Regelprognosezeitraum grundsätzlich bis zum 31. Juli 2028.
Die Formulierung „in aller Regel“ bedeutet, dass der 24-Monats-Zeitraum nicht in jedem Fall eine starre Grenze darstellt. Im Einzelfall kann auch ein kürzerer oder längerer Zeitraum sachgerecht sein, wenn Besonderheiten des Schuldners oder seines Geschäftsbetriebs dies erfordern.
Ein längerer Betrachtungszeitraum kann beispielsweise zu prüfen sein, wenn:
- kurz nach Ablauf der 24 Monate eine existenzielle Anleihe oder Finanzierung fällig wird,
- das Geschäftsmodell besonders lange Projekt-, Produktions- oder Investitionszyklen aufweist,
- bereits am Stichtag feststeht, dass eine wesentliche Finanzierung außerhalb des Regelzeitraums ausläuft,
- besondere vertragliche Fälligkeiten eine Beschränkung auf 24 Monate wirtschaftlich wirklichkeitsfremd erscheinen lassen.
Eine Abweichung vom Regelzeitraum muss begründet und dokumentiert werden.
3.5 Der Eröffnungsgrund steht nur dem Schuldner zur Verfügung
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist nur dann Insolvenzeröffnungsgrund, wenn der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.
Ein Gläubiger kann seinen Fremdantrag nicht allein auf § 18 InsO stützen.
Für Unternehmen handelt die Gesellschaft durch die zuständigen und vertretungsberechtigten Organmitglieder. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Organmitgliedern, persönlich haftenden Gesellschaftern oder Abwicklern gestellt, muss die erforderliche Vertretungsmacht vorliegen.
4. Welche Verpflichtungen und Mittel gehören in die Prognose?
Eine belastbare Prüfung benötigt zwei miteinander verbundene Ebenen.
Ebene 1: Rechtlicher Verpflichtungsspiegel
Hier werden die bereits rechtlich begründeten Zahlungspflichten nach Gläubiger, Betrag, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit erfasst.
Ebene 2: Integrierte Unternehmens- und Liquiditätsplanung
Ein fortgeführter Geschäftsbetrieb kann nicht realistisch geplant werden, ohne auch die künftig erwarteten operativen Ein- und Auszahlungen abzubilden.
Dazu gehören beispielsweise:
- Umsätze,
- Wareneinkäufe,
- Löhne und Gehälter,
- Mieten,
- Leasingraten,
- Steuern,
- Investitionen,
- Zinsen,
- Tilgungen.
Die beiden Ebenen sollten nicht vermischt werden.
Der Verpflichtungsspiegel beantwortet, welche rechtlichen Zahlungspflichten bestehen. Die integrierte Planung zeigt, wie sich der Geschäftsbetrieb voraussichtlich auf die verfügbare Liquidität auswirkt.
Regelmäßig berücksichtigungsfähige Liquidität
Unter der Voraussetzung, dass die Mittel tatsächlich frei verfügbar sind, kommen insbesondere in Betracht:
- Kassen- und Bankbestände,
- vertraglich zugesagte und abrufbare Kreditlinien,
- mit ausreichender Wahrscheinlichkeit fristgerecht eingehende Kundenforderungen,
- rechtlich verbindlich zugesagte Finanzierungen,
- wirksam vereinbarte Stundungen,
- wirksame Forderungsverzichte,
- konkretisierte und rechtzeitig realisierbare Verkaufserlöse,
- verbindliche Gesellschafterbeiträge, sofern der Gesellschafter leistungsfähig ist.
Ohne weitere Absicherung nicht belastbar
Nicht oder nur mit erheblichen Abschlägen angesetzt werden sollten insbesondere:
- unverbindliche Term Sheets,
- mündliche Finanzierungszusagen,
- noch nicht genehmigte Kreditanträge,
- pauschale Gesellschafterversprechen,
- nicht konkretisierte Investorenprozesse,
- spekulative Unternehmens- oder Immobilienverkäufe,
- bestrittene Forderungen zum vollen Nennwert,
- erwartete Umsätze ohne nachvollziehbare Auftrags- oder Marktbasis,
- Kreditlinien, deren Kündigung oder Sperrung wahrscheinlich ist,
- Mittel anderer Konzerngesellschaften ohne rechtlich gesicherten Zugriff.
Entscheidend ist nicht, ob eine Finanzierung oder ein Zahlungseingang theoretisch möglich erscheint. Maßgeblich ist, ob die Mittel rechtzeitig, rechtlich gesichert und tatsächlich verfügbar sein werden.
5. Wie wird die drohende Zahlungsunfähigkeit geprüft?
Die Prüfung darf nicht isoliert erfolgen. Zunächst muss geklärt werden, ob möglicherweise bereits Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder – bei haftungsbeschränkten Rechtsträgern – Überschuldung nach § 19 InsO eingetreten ist.
Schritt 1: Aktuelle Zahlungsfähigkeit nach § 17 InsO prüfen
Zu Beginn wird ein aktueller Liquiditätsstatus erstellt.
Zu beantworten sind insbesondere folgende Fragen:
- Welche Zahlungspflichten sind heute fällig?
- Welche davon werden ernsthaft eingefordert?
- Welche liquiden Mittel stehen heute tatsächlich zur Verfügung?
- Bestehen Rückstände, Rücklastschriften oder Vollstreckungsmaßnahmen?
- Sind Kreditlinien frei abrufbar?
- Liegt möglicherweise bereits eine Zahlungseinstellung vor?
Ergibt diese Prüfung eine gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit, befindet sich das Unternehmen nicht mehr nur im Stadium des § 18 InsO.
Dann sind unverzüglich die Folgen des § 17 InsO und bei antragspflichtigen Rechtsträgern die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO zu prüfen.
Schritt 2: Überschuldung nach § 19 InsO parallel untersuchen
Bei juristischen Personen und den weiteren von § 19 InsO erfassten Gesellschaften ist zusätzlich eine Überschuldungsprüfung erforderlich.
Dabei wird geprüft:
- Deckt das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten?
- Ist die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich?
Eine positive Fortführungsprognose ist im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose über diesen Zeitraum.
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Zeitraum zwischen Monat 13 und Monat 24 kann deshalb bestehen, obwohl die zwölfmonatige Fortführungsprognose für § 19 InsO noch positiv ist.
Schritt 3: Sämtliche wesentlichen Fälligkeiten erfassen
Die Planung benötigt einen vollständigen Fälligkeitenkalender.
Er sollte mindestens enthalten:
- Darlehenstilgungen und Zinszahlungen,
- Lieferantenverbindlichkeiten,
- Löhne und Gehälter,
- Sozialversicherungsbeiträge,
- Steuern,
- Miet-, Leasing- und Lizenzzahlungen,
- Investitionsverpflichtungen,
- Abfindungen und Pensionszahlungen,
- Bürgschaften und Garantien,
- erwartete Prozesszahlungen,
- Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber Gesellschaftern,
- mögliche Fälligstellungen infolge von Covenant-Verstößen.
Bei jeder wesentlichen Position sollten dokumentiert werden:
- Rechtsgrund,
- Betrag,
- Fälligkeit,
- Eintrittswahrscheinlichkeit,
- Durchsetzbarkeit,
- vorhandene Sicherheiten.
Schritt 4: Verfügbare Liquidität und Einzahlungen planen
Den Fälligkeiten werden gegenübergestellt:
- Anfangsliquidität,
- operative Zahlungseingänge,
- Forderungseinzüge,
- abrufbare Kreditlinien,
- verbindliche Neu- oder Anschlussfinanzierungen,
- Gesellschafterbeiträge,
- Erlöse aus konkret geplanten Verkäufen,
- sonstige sichere Zuflüsse.
Entscheidend ist nicht der bilanzielle Wert einer Forderung, sondern deren voraussichtlicher tatsächlicher und rechtzeitiger Zahlungseingang.
Schritt 5: Eine integrierte Planung erstellen
Eine belastbare Liquiditätsplanung wird aus der operativen Unternehmensplanung abgeleitet.
Folgende Bereiche müssen miteinander vereinbar sein:
- Absatz,
- Preise,
- Einkauf,
- Personal,
- Investitionen,
- Steuern,
- Finanzierung.
In der Praxis empfiehlt sich:
- für die unmittelbare Krisensteuerung eine rollierende, regelmäßig wöchentliche Kurzfristplanung, häufig über 13 Wochen,
- für § 18 InsO eine monatliche Planung über grundsätzlich 24 Monate,
- für besonders volatile oder gefährdete Zeiträume eine feinere Intervallplanung,
- mindestens ein realistisches Basisszenario und ein belastbares Negativszenario.
Die 13-Wochen-Planung ist keine gesetzliche Frist. Sie ist ein praktisches Steuerungsinstrument und ersetzt nicht die 24-monatige Prognose.
Schritt 6: Künftige Liquiditätslücken identifizieren
Vereinfacht lässt sich die Prognose wie folgt darstellen:
Verfügbare Liquidität zum Zeitpunkt t
=
Anfangsliquidität
+ belastbare Zahlungseingänge
+ verbindlich verfügbare Finanzierungen
− fällige Zahlungsausgänge
Wird der Saldo zu einem künftigen Fälligkeitstermin negativ, muss geprüft werden:
- Wie hoch ist die Lücke?
- Wie lange bleibt sie bestehen?
- Kann sie rechtzeitig und rechtlich belastbar geschlossen werden?
- Beruht die Schließung auf bereits gesicherten Maßnahmen oder nur auf Hoffnung?
- Würde der erwartete Zustand am betreffenden Tag rechtlich eine Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO darstellen?
Nicht jede kurzfristige technische Abweichung ist automatisch drohende Zahlungsunfähigkeit.
Die Prognose muss einen künftigen Zustand erwarten lassen, der über eine bloß unerhebliche oder kurzfristig sicher behebbare Zahlungsstockung hinausgeht.
Schritt 7: Eintrittswahrscheinlichkeit bewerten
Bei mehreren möglichen Entwicklungen genügt es nicht, einen mathematischen Durchschnitt zu bilden.
Ein durchschnittlich positiver Kassenbestand kann einzelne existenzielle Szenarien verdecken.
Besser ist eine Szenarioanalyse:
| Szenario | Typische Annahmen | Bewertung |
|---|---|---|
| Basisszenario | Nach heutigem Informationsstand wahrscheinlichste Entwicklung | Für die Hauptprognose maßgeblich |
| Negativszenario | Plausible Verschlechterungen, etwa Umsatzrückgang oder spätere Refinanzierung | Prüfung der Widerstandsfähigkeit |
| Positivszenario | Überdurchschnittlich günstige Entwicklung | Nur bei nachvollziehbarer Eintrittswahrscheinlichkeit relevant |
| Stressszenario | Ausfall eines Großkunden, Kreditkündigung oder Preisschock | Krisen- und Notfallplanung |
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die spätere Zahlungsunfähigkeit nach dem maßgeblichen Prognosebild wahrscheinlicher ist als ihre Vermeidung.
Schritt 8: Ergebnis beschließen und dokumentieren
Die Dokumentation sollte mindestens festhalten:
- Prüfungsstichtag,
- Informationsstand,
- Prognosezeitraum,
- aktuelle Liquidität,
- Verpflichtungs- und Fälligkeitenspiegel,
- Planungsannahmen,
- Finanzierungsquellen,
- Szenarien und Wahrscheinlichkeiten,
- identifizierte Liquiditätslücken,
- eingeleitete Gegenmaßnahmen,
- Verantwortlichkeiten,
- Termin der nächsten Aktualisierung,
- Beschluss und Beratung der Geschäftsleitung.
Eine nachträglich erstellte Excel-Tabelle ohne zeitnahe Beschlüsse, Belege und Planungsannahmen ist deutlich weniger belastbar als ein fortlaufend geführter und tatsächlich zur Unternehmenssteuerung verwendeter Prozess.
6. Berechnungsbeispiel zur drohenden Zahlungsunfähigkeit
Ein Unternehmen ist am 31. Juli 2026 vollständig zahlungsfähig. Es bestehen keine fälligen Rückstände.
Für den 31. Dezember 2027 wird folgende Situation erwartet:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verfügbare liquide Mittel und freie Kreditlinie | 1.400.000 Euro |
| Erwarteter kumulierter operativer Mittelzufluss | 900.000 Euro |
| Verbindlich zugesagte zusätzliche Finanzierung | 200.000 Euro |
| Gesamtliquidität | 2.500.000 Euro |
| Endfälliges Bankdarlehen | 3.000.000 Euro |
| Voraussichtliche Liquiditätslücke | 500.000 Euro |
Die Bank hat eine Anschlussfinanzierung bislang nicht zugesagt. Es existieren lediglich unverbindliche Gespräche. Ein Investor ist noch nicht identifiziert.
Spricht nach den objektiven Umständen mehr dafür als dagegen, dass die Finanzierungslücke bis zum 31. Dezember 2027 nicht geschlossen werden kann, liegt bereits am 31. Juli 2026 drohende Zahlungsunfähigkeit nahe.
Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn vor Abschluss der Prüfung eine rechtsverbindliche Anschlussfinanzierung über mindestens 500.000 Euro vorliegt, alle Auszahlungsvoraussetzungen realistisch erfüllt werden und der Kreditgeber selbst leistungsfähig ist.
Das Beispiel zeigt:
Nicht der aktuelle Kontostand, sondern die Qualität der Zukunftsfinanzierung entscheidet.
7. Zählen geplante Sanierungsmaßnahmen bereits als Finanzierung?
Sanierungsmaßnahmen dürfen nicht pauschal ignoriert werden. Sie dürfen aber auch nicht als sicher behandelt werden, nur weil die Geschäftsleitung sie beabsichtigt.
Regelmäßig berücksichtigungsfähig
- bereits unterzeichnete und wirksame Stundungsvereinbarungen,
- rechtsverbindliche Kreditverträge,
- vollzogene Forderungsverzichte,
- verbindliche Gesellschafterbeschlüsse mit gesicherter Finanzierung,
- konkret vertraglich vereinbarte Verkäufe,
- bereits umgesetzte Kostenmaßnahmen mit nachvollziehbarer Wirkung.
Nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig
- noch zustimmungspflichtige Finanzierungen,
- Unternehmenskäufe mit offenen Vollzugsbedingungen,
- Finanzierungen unter schwer erfüllbaren Covenants,
- Sanierungsbeiträge, die von zahlreichen noch nicht zustimmenden Gläubigern abhängen,
- Restrukturierungspläne, die erst verhandelt oder gerichtlich bestätigt werden müssen.
Nicht ausreichend
- unverbindliche Absichtserklärungen,
- erwartete politische Hilfen,
- bloße Hoffnung auf Investoren,
- allgemeine Aussagen von Gesellschaftern, das Unternehmen „nicht fallen zu lassen“,
- nicht konkretisierte StaRUG- oder Insolvenzplanlösungen.
Besonders wichtig ist das Verbot eines Zirkelschlusses:
Das Unternehmen darf nicht unterstellen, die drohende Zahlungsunfähigkeit sei bereits beseitigt, weil es künftig gerade die Instrumente nutzen möchte, für deren Zugang die drohende Zahlungsunfähigkeit geprüft wird.
Die Erfolgsaussichten einer geplanten Sanierung können für andere insolvenzrechtliche Prüfungen erheblich sein. Sie lassen die drohende Zahlungsunfähigkeit jedoch nicht automatisch entfallen.
8. Gilt bei § 18 InsO die 10-Prozent-Regel?
Nein. Die bekannte 10-Prozent-Orientierung ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 18 InsO.
Die 10-Prozent-Orientierung wird vor allem bei der Prüfung der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO verwendet. Sie dient dort der Abgrenzung einer bloßen Zahlungsstockung von einer Zahlungsunfähigkeit.
Vereinfacht gilt bei § 17 InsO:
- Bei einer innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigenden Liquiditätslücke von mindestens zehn Prozent spricht regelmäßig viel für Zahlungsunfähigkeit.
- Bei einer geringeren Lücke kann grundsätzlich noch Zahlungsfähigkeit vorliegen, soweit keine besonderen Umstände für eine weitergehende Krise sprechen.
- Die Bewertung bleibt einzelfallabhängig.
Diese Grundsätze dürfen nicht schematisch auf § 18 InsO übertragen werden.
§ 18 InsO enthält:
- keine gesetzliche 10-Prozent-Grenze,
- keine automatische Bagatellgrenze,
- keinen pauschalen Drei-Wochen-Safe-Harbor.
Entscheidend bleibt, ob innerhalb des Prognosezeitraums überwiegend wahrscheinlich ein Zustand eintreten wird, der rechtlich als Zahlungsunfähigkeit zu bewerten ist.
9. Unterschied zwischen § 17, § 18 und § 19 InsO
| Merkmal | § 17 InsO: Zahlungsunfähigkeit | § 18 InsO: Drohende Zahlungsunfähigkeit | § 19 InsO: Überschuldung |
|---|---|---|---|
| Kernfrage | Können die heute fälligen Zahlungspflichten erfüllt werden? | Können bestehende Pflichten bei ihrer künftigen Fälligkeit erfüllt werden? | Deckt das Vermögen die Verbindlichkeiten oder ist die Fortführung für zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich? |
| Zeitbezug | Gegenwart | Zukunft | Vermögenslage und zwölfmonatige Fortführungsprognose |
| Prognosezeitraum | Stichtagsprüfung mit kurzfristiger Liquiditätsentwicklung | In aller Regel 24 Monate | Zwölf Monate für die Fortführungsprognose |
| Betroffene Schuldner | Grundsätzlich alle insolvenzfähigen Schuldner | Grundsätzlich alle insolvenzfähigen Schuldner | Insbesondere juristische Personen und bestimmte haftungsbeschränkte Gesellschaften |
| Schuldnerantrag möglich | Ja | Ja | Ja |
| Gläubigerantrag möglich | Grundsätzlich ja | Nicht allein wegen § 18 InsO | Grundsätzlich ja, soweit § 19 InsO anwendbar ist |
| Antragspflicht nach § 15a InsO | Bei antragspflichtigen Rechtsträgern ja | Nein | Bei antragspflichtigen Rechtsträgern ja |
| Gesetzliche Höchstfrist | Drei Wochen, aber unverzüglich | Keine gesetzliche Pflichtfrist | Sechs Wochen, aber unverzüglich |
Wichtig: Drei und sechs Wochen sind keine Wartefristen
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden.
Die gesetzlich genannten drei beziehungsweise sechs Wochen sind nur absolute Höchstfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte, aussichtsreiche und mit der erforderlichen Sorgfalt betriebene Sanierungsmaßnahmen laufen.
Ist eine rechtzeitige Beseitigung des Insolvenzgrunds nicht mehr realistisch, muss der Antrag früher gestellt werden.
10. Welche rechtlichen Folgen hat die drohende Zahlungsunfähigkeit?
10.1 Freiwilliges Insolvenzantragsrecht
Der Schuldner kann aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit freiwillig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.
Dies ermöglicht eine frühzeitige Vorbereitung von:
- Eigenverwaltung,
- Insolvenzplan,
- Betriebsfortführung,
- übertragender Sanierung,
- Schutzschirmverfahren.
Ein solcher Antrag ist kein unverbindlicher Test. Er kann zur Eröffnung eines vollständigen Insolvenzverfahrens führen und sollte deshalb nur auf Grundlage einer belastbaren rechtlichen, finanziellen und strategischen Vorbereitung gestellt werden.
10.2 Keine Antragspflicht allein aufgrund von § 18 InsO
Allein die drohende Zahlungsunfähigkeit löst keine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO aus.
Die Geschäftsleitung darf daraus jedoch nicht schließen, sie könne bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit untätig bleiben.
Sie muss:
- die Liquiditätsentwicklung fortlaufend überwachen,
- geeignete Gegenmaßnahmen prüfen,
- Sanierungsoptionen bewerten,
- einen möglichen Übergang zu § 17 oder § 19 InsO rechtzeitig erkennen,
- ihre Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren.
10.3 Keine automatische Zahlungssperre nach § 15b InsO
Das besondere Zahlungsverbot des § 15b InsO knüpft bei antragspflichtigen Rechtsträgern an den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung an.
Es beginnt nicht bereits allein mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Das bedeutet jedoch nicht, dass im Stadium des § 18 InsO jede Zahlung unbedenklich wäre.
Insbesondere folgende Maßnahmen können erhebliche Risiken auslösen:
- Vermögensverschiebungen,
- Zahlungen an nahestehende Personen,
- selektive Sicherheiten,
- ungewöhnliche Sonderzahlungen,
- wirtschaftlich nicht vertretbare Transaktionen,
- die Veräußerung von Vermögenswerten unter Wert.
Je nach Einzelfall können gesellschaftsrechtliche, insolvenzanfechtungsrechtliche, haftungsrechtliche oder strafrechtliche Folgen entstehen.
10.4 Pflichten zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement
Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger müssen Entwicklungen fortlaufend überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können.
Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls die zuständigen Überwachungsorgane informieren.
Wie häufig eine Liquiditätsplanung aktualisiert werden muss, hängt von der Krisennähe ab:
- In stabilen Verhältnissen kann eine monatliche oder quartalsweise Überwachung ausreichen.
- Bei konkreten Krisensignalen ist regelmäßig mindestens monatlich zu aktualisieren.
- In einer akuten Liquiditätskrise kann eine wöchentliche oder sogar tägliche Steuerung erforderlich sein.
10.5 Kein pauschaler Gläubigervorrang allein ab § 18 InsO
Mit Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit entsteht nicht automatisch ein umfassender gesetzlicher Vorrang sämtlicher Gläubigerinteressen.
Gleichwohl verdichten sich in der Krise die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Sorgfalts-, Überwachungs- und Sanierungspflichten.
Die Geschäftsleitung muss insbesondere vermeiden, dass:
- die Sanierungschancen ohne sachlichen Grund verschlechtert werden,
- einzelne Beteiligte unangemessen bevorzugt werden,
- das Gesellschaftsvermögen ohne tragfähigen Grund vermindert wird,
- notwendige Prüfungen oder Reaktionen verzögert werden.
Während einer rechtshängigen Restrukturierungssache nach dem StaRUG bestehen zusätzliche Pflichten zur Wahrung der Gläubigerinteressen.
10.6 Hinweis- und Warnpflichten von Beratern
Bestimmte Berufsträger müssen bei der Erstellung eines Jahresabschlusses auf einen möglichen Insolvenzgrund und die damit verbundenen Pflichten hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und davon auszugehen ist, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Das kann insbesondere betreffen:
- Steuerberater,
- Steuerbevollmächtigte,
- Wirtschaftsprüfer,
- vereidigte Buchprüfer,
- Rechtsanwälte.
Die Verantwortung für die laufende Krisenüberwachung verbleibt jedoch grundsätzlich bei der Geschäftsleitung.
10.7 Mögliche strafrechtliche Risiken
Auch im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit können bestimmte Handlungen strafrechtlich relevant sein.
Dazu können je nach Einzelfall gehören:
- das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten,
- grob unwirtschaftliche Ausgaben,
- die Verheimlichung von Vermögensbestandteilen,
- erhebliche Buchführungsverstöße,
- die Vernichtung oder Manipulation von Geschäftsunterlagen,
- Scheingeschäfte,
- die Verschleierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage.
Nicht jedes riskante Geschäft ist automatisch strafbar. Entscheidend sind die konkrete Handlung, die wirtschaftliche Situation, der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit sowie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
11. Welche Sanierungswege stehen bei drohender Zahlungsunfähigkeit offen?
11.1 Freie außergerichtliche Sanierung
Eine konsensuale Sanierung kann insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
- Stundungen,
- Tilgungsaussetzungen,
- Laufzeitverlängerungen,
- Zinsanpassungen,
- Forderungsverzichte,
- Rangrücktritte,
- Sale-and-lease-back,
- Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte,
- operative Restrukturierung,
- neues Eigenkapital,
- neues Fremdkapital.
Der Vorteil liegt in der Flexibilität und Vertraulichkeit.
Der wesentliche Nachteil besteht darin, dass grundsätzlich kein Gläubiger gegen seinen Willen zu einem Forderungsverzicht oder einer Stundung gezwungen werden kann.
11.2 Restrukturierung nach dem StaRUG
Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens können zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit eingesetzt werden.
Dazu gehören insbesondere:
- die gerichtliche Planabstimmung,
- die gerichtliche Vorprüfung,
- Stabilisierungsanordnungen gegen Vollstreckungs- und Verwertungsmaßnahmen,
- die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans.
Die Instrumente können grundsätzlich modular eingesetzt werden.
Das StaRUG kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:
- eine tragfähige Mehrheit die Sanierung unterstützt,
- einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen blockieren,
- nicht sämtliche Verbindlichkeiten restrukturiert werden müssen,
- das Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens saniert werden soll,
- der Geschäftsbetrieb grundsätzlich tragfähig ist.
Das StaRUG ist ein vorinsolvenzliches Instrument. Treten Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, kann das Verfahren grundsätzlich nicht uneingeschränkt fortgeführt werden.
11.3 Freiwilliges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
Ein Unternehmen kann bereits wegen drohender Zahlungsunfähigkeit freiwillig Insolvenzantrag stellen und gleichzeitig Eigenverwaltung beantragen.
Die Eigenverwaltung kann sinnvoll sein, wenn:
- operative Sanierungsmaßnahmen tief in bestehende Vertragsverhältnisse eingreifen müssen,
- Arbeitnehmermaßnahmen erforderlich sind,
- Insolvenzgeld für die Finanzierung der Fortführung benötigt wird,
- eine umfassende Entschuldung über einen Insolvenzplan angestrebt wird,
- das StaRUG wegen der Struktur der Verbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Eigenverwaltung bedeutet nicht, dass das Unternehmen ohne gerichtliche Kontrolle weiterarbeitet. Das Verfahren wird gerichtlich begleitet und regelmäßig durch einen Sachwalter überwacht.
11.4 Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO
Das Schutzschirmverfahren ist kein StaRUG-Verfahren, sondern Teil des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Eigenverwaltung.
Vorausgesetzt werden insbesondere:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit,
- ein Antrag auf Eigenverwaltung,
- eine Bescheinigung einer geeigneten, insolvenzerfahrenen Person,
- die Bestätigung, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans setzen.
Vergleich der wichtigsten Sanierungswege
| Sanierungsweg | Besonders geeignet, wenn | Wesentliche Stärke | Wesentliche Grenze |
|---|---|---|---|
| Freie Sanierung | Alle wesentlichen Beteiligten kooperieren | Flexibel und vertraulich | Keine Mehrheitswirkung gegen Ablehnende |
| StaRUG | Eine Mehrheit unterstützt den Plan, einzelne Gläubiger blockieren | Selektive Restrukturierung außerhalb der Insolvenz | Grundsätzlich nur vor Eintritt zwingender Insolvenzgründe |
| Eigenverwaltung | Eine umfassende finanzielle und operative Sanierung erforderlich ist | Insolvenzrechtliche Instrumente bei fortbestehender Unternehmenssteuerung | Gerichtliches Insolvenzverfahren |
| Schutzschirm | Das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig und die Sanierung vorbereitet ist | Bis zu drei Monate zur Planvorbereitung | Hohe Vorbereitungs- und Bescheinigungsanforderungen |
| Regelinsolvenz | Eigenverwaltung nicht geeignet oder nicht ausreichend vorbereitet ist | Umfassende Verfahrensordnung und Verwaltersteuerung | Kontrollverlust der bisherigen Geschäftsleitung |
12. Sofortmaßnahmen bei ersten Anzeichen
Innerhalb der ersten 24 Stunden
Die Geschäftsleitung sollte unverzüglich zentral erfassen:
- aktuelle Bankstände,
- verfügbare Kreditlinien,
- fällige Verbindlichkeiten,
- offene Forderungen,
- überfällige Forderungen,
- wesentliche anstehende Zahlungen,
- mögliche Kreditkündigungen,
- bestehende Vollstreckungsmaßnahmen.
Außergewöhnliche oder besonders hohe Zahlungen sollten nicht unkontrolliert ausgeführt werden. Zahlungen dürfen jedoch auch nicht pauschal eingestellt werden, ohne die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu prüfen.
Innerhalb der ersten 48 Stunden
Parallel sollten erstellt werden:
- ein aktueller Liquiditätsstatus nach § 17 InsO,
- eine kurzfristige Liquiditätsplanung,
- eine zwölfmonatige Fortführungsprognose für § 19 InsO, soweit anwendbar,
- eine 24-monatige Prognose nach § 18 InsO,
- eine Übersicht sämtlicher Finanzierungsfälligkeiten,
- eine Übersicht über Covenants und Kündigungsrechte,
- eine erste Szenarioanalyse.
Innerhalb der ersten sieben Tage
Die Geschäftsleitung sollte:
- das Ergebnis formell beraten und dokumentieren,
- Verantwortlichkeiten festlegen,
- Finanzierer und zentrale Stakeholder priorisieren,
- Sanierungsmaßnahmen mit Terminen und Zuständigkeiten versehen,
- den geeigneten Sanierungsweg auswählen,
- den Zeitpunkt der nächsten Aktualisierung bestimmen,
- rechtliche und betriebswirtschaftliche Krisenberatung hinzuziehen.
Dabei gilt:
Die bloße Einleitung von Gesprächen beseitigt eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht. Entscheidend sind belastbare und rechtzeitig wirksam werdende Ergebnisse.
13. Die häufigsten Fehler bei der Prüfung
| Fehler | Warum er gefährlich ist | Richtiger Ansatz |
|---|---|---|
| Nur den aktuellen Bankkontostand prüfen | Künftige Fälligkeitsspitzen bleiben unsichtbar | Rollierende Fälligkeits- und Liquiditätsplanung |
| Gewinn mit Liquidität verwechseln | Gewinne können gebunden oder noch nicht zahlungswirksam sein | Zahlungsströme statt nur Ergebnisgrößen betrachten |
| 24 Monate als starre Grenze behandeln | Existenzielle Fälligkeiten außerhalb des Zeitraums können relevant bleiben | Abweichungen prüfen und dokumentieren |
| Unverbindliche Finanzierung als sicher ansetzen | Hoffnung ersetzt keine verfügbare Liquidität | Nur ausreichend gesicherte Maßnahmen berücksichtigen |
| Die 10-Prozent-Regel schematisch übertragen | § 18 InsO enthält keine solche Freigrenze | Künftigen Zustand nach § 17 InsO konkret prognostizieren |
| § 19 InsO nicht parallel prüfen | Eine Antragspflicht kann bereits früher eingetreten sein | Alle Insolvenzgründe gleichzeitig untersuchen |
| Geplante Sanierung als bereits vollzogen behandeln | Es entsteht ein unzulässiger Zirkelschluss | Umsetzungs- und Erfolgswahrscheinlichkeit offenlegen |
| Nur Jahreswerte verwenden | Unterjährige Fälligkeitsspitzen werden verdeckt | Mindestens monatliche Planung |
| Konzernliquidität pauschal saldieren | Jede Gesellschaft ist grundsätzlich eigenständig zu beurteilen | Nur rechtlich und tatsächlich verfügbare Mittel ansetzen |
| Keine zeitnahe Dokumentation führen | Entscheidungen sind später kaum nachvollziehbar | Laufende Protokolle, Planstände und Belege sichern |
| Bis zur Kontosperre abwarten | Wertvolle Sanierungsoptionen gehen verloren | Bereits bei überwiegend wahrscheinlicher Zukunftslücke handeln |
14. Häufig gestellte Fragen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit
Was ist drohende Zahlungsunfähigkeit?
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten bei deren künftiger Fälligkeit zu erfüllen.
Maßgeblich ist grundsätzlich eine 24-monatige Liquiditätsprognose.
Ist drohende Zahlungsunfähigkeit bereits Insolvenz?
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein gesetzlicher Insolvenzeröffnungsgrund, aber noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
Ein Insolvenzverfahren wird wegen § 18 InsO nur auf Antrag des Schuldners eröffnet. Allein daraus entsteht keine Insolvenzantragspflicht.
Muss ein Geschäftsführer bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen?
Nein.
Eine Antragspflicht nach § 15a InsO entsteht allein wegen § 18 InsO nicht.
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO müssen jedoch unverzüglich und fortlaufend parallel geprüft werden.
Kann ein Gläubiger wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen?
Nein.
Ein Gläubiger kann einen Insolvenzantrag nicht allein auf § 18 InsO stützen.
Wie lang ist der Prognosezeitraum?
In aller Regel beträgt der Prognosezeitraum 24 Monate ab dem jeweiligen Beurteilungsstichtag.
In begründeten Ausnahmefällen kann ein kürzerer oder längerer Zeitraum erforderlich sein.
Gilt eine Liquiditätslücke von weniger als zehn Prozent als unschädlich?
Nicht automatisch.
Die 10-Prozent-Orientierung stammt aus der Prüfung der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Sie ist keine gesetzliche Freigrenze für § 18 InsO.
Kann ein profitables Unternehmen drohend zahlungsunfähig sein?
Ja.
Ein profitables Unternehmen kann beispielsweise wegen einer nicht refinanzierbaren Darlehensfälligkeit künftig zahlungsunfähig werden.
Ertrag und Liquidität sind unterschiedliche Größen.
Beweist negatives Eigenkapital die drohende Zahlungsunfähigkeit?
Nein.
Negatives Eigenkapital kann ein Warnsignal sein, ersetzt aber keine fälligkeitsbezogene Liquiditätsprognose.
Es kann allerdings Anlass für eine zusätzliche Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO geben.
Darf eine erwartete Refinanzierung berücksichtigt werden?
Eine erwartete Refinanzierung darf berücksichtigt werden, wenn sie mit ausreichender Wahrscheinlichkeit rechtzeitig verfügbar sein wird.
Ein unterzeichneter und erfüllbarer Kreditvertrag wiegt wesentlich stärker als ein unverbindliches Bankgespräch oder Term Sheet.
Können Stundungen die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigen?
Ja, wenn die Stundungen:
- rechtlich wirksam,
- ausreichend konkret,
- für den erforderlichen Zeitraum tragfähig,
- wirtschaftlich belastbar
sind.
Eine bloße Duldung verspäteter Zahlungen ist nicht mit einer verlässlichen Stundungsvereinbarung gleichzusetzen.
Kann das StaRUG bereits vor drohender Zahlungsunfähigkeit genutzt werden?
Die eigentlichen Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens dienen der nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Frühere Krisenstadien können mit freien Sanierungsmaßnahmen oder anderen außergerichtlichen Instrumenten bearbeitet werden.
Ist bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein Schutzschirmverfahren möglich?
Ja, sofern:
- noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist,
- Eigenverwaltung beantragt wird,
- die erforderliche Bescheinigung vorliegt,
- die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Wie häufig muss die Prognose aktualisiert werden?
So häufig, wie es die Risikolage verlangt.
Bei konkreter Krisengefahr sollte die Planung mindestens monatlich aktualisiert werden. Bei akuter Liquiditätsgefährdung ist häufig eine wöchentliche Aktualisierung erforderlich.
Wesentliche Ereignisse erfordern eine sofortige Neubewertung. Dazu gehören insbesondere:
- Kreditkündigungen,
- Großkundenausfälle,
- erhebliche Forderungsausfälle,
- neue Steuerforderungen,
- Covenant-Verstöße,
- der Verlust wichtiger Lieferanten,
- unerwartete Prozessrisiken,
- das Scheitern einer Finanzierung.
§ 18 InsO ist der zentrale Frühwarn- und Gestaltungstatbestand des deutschen Sanierungsrechts.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit tritt nicht erst ein, wenn Rechnungen offenbleiben. Sie kann bereits vorliegen, wenn das Unternehmen heute noch vollständig zahlt, aber innerhalb des regelmäßig 24-monatigen Prognosezeitraums überwiegend wahrscheinlich eine nicht mehr sicher schließbare Liquiditätslücke entstehen wird.
Für Geschäftsleitungen ergeben sich daraus fünf entscheidende Regeln:
- Nicht nur den heutigen Kontostand, sondern sämtliche wesentlichen Fälligkeiten prüfen.
- § 17, § 18 und § 19 InsO parallel untersuchen.
- Nur rechtlich und wirtschaftlich belastbare Finanzierungsmaßnahmen berücksichtigen.
- Annahmen, Szenarien, Entscheidungen und Gegenmaßnahmen zeitnah dokumentieren.
- Das Sanierungsfenster nutzen, bevor aus dem Wahlrecht des § 18 InsO eine Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wird.
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist deshalb weder ein Grund für Panik noch ein Zustand, der ignoriert werden darf.
Sie ist der Zeitpunkt, an dem eine Sanierung noch aktiv gestaltet werden kann.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Darstellung der Rechtslage und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Prüfung des konkreten Einzelfalls. Bei ernsthaften Krisenanzeichen sind insbesondere die aktuelle Zahlungsfähigkeit nach § 17 InsO und eine mögliche Überschuldung nach § 19 InsO unverzüglich parallel zu untersuchen.
Rechtsstand: 12. Juli 2026


