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§ 20 InsO – Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

12. Juli 2026 / Unternehmer Retter

§ 20 InsO – Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzeröffnungsverfahren

Kurz erklärt

§ 20 InsO verpflichtet den Schuldner bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren, dem Insolvenzgericht alle Informationen zu erteilen, die für die Entscheidung über den Insolvenzantrag erforderlich sind. Darüber hinaus muss der Schuldner das Gericht aktiv bei der Aufklärung und Sicherung der Vermögensverhältnisse unterstützen.

Die Pflichten gelten nicht erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie beginnen grundsätzlich bereits dann, wenn ein zulässiger Insolvenzantrag vorliegt.

Betroffen sein können neben dem Schuldner insbesondere Geschäftsführer, Vorstände, persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder von Aufsichtsorganen, ehemalige Organmitglieder und unter bestimmten Voraussetzungen auch Beschäftigte oder frühere Beschäftigte.

Wer Auskünfte verweigert, Unterlagen zurückhält oder seine Mitwirkungspflichten verletzt, muss mit gerichtlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Bei natürlichen Personen können erhebliche Pflichtverletzungen außerdem die Restschuldbefreiung gefährden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • § 20 InsO gilt bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren.
  • Voraussetzung ist grundsätzlich ein zulässiger Insolvenzantrag.
  • Die Vorschrift gilt sowohl bei einem Eigenantrag als auch bei einem Gläubigerantrag.
  • Der Schuldner muss nicht nur gestellte Fragen beantworten.
  • Offensichtlich relevante Informationen müssen gegebenenfalls ungefragt mitgeteilt werden.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben müssen unverzüglich korrigiert werden.
  • Die Auskunftspflicht umfasst regelmäßig auch die Vorlage von Unterlagen und Belegen.
  • Zur Mitwirkung können aktive Handlungen erforderlich sein.
  • Auch möglicherweise strafrechtlich belastende Tatsachen müssen grundsätzlich offengelegt werden.
  • Erzwungene Auskünfte unterliegen einem besonderen strafprozessualen Verwendungsverbot.
  • Verstöße können durch Vorführung, eidesstattliche Versicherung oder Haft sanktioniert werden.
  • Bei natürlichen Personen kann eine erhebliche Pflichtverletzung zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
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1. Was regelt § 20 InsO?

§ 20 InsO ist die zentrale Vorschrift über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzeröffnungsverfahren.

Die Vorschrift unterscheidet zwischen zwei Pflichten:

  1. Der Schuldner muss dem Insolvenzgericht die Informationen erteilen, die für die Entscheidung über den Insolvenzantrag erforderlich sind.
  2. Der Schuldner muss das Gericht darüber hinaus bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Die erste Pflicht betrifft vor allem Auskünfte, Erklärungen und Unterlagen.

Die zweite Pflicht geht weiter. Sie kann aktive Handlungen erfordern, beispielsweise die Beschaffung von Dokumenten, die Entbindung eines Steuerberaters von seiner Verschwiegenheitspflicht oder die Erteilung einer notwendigen Vollmacht.

Durch die gesetzlichen Verweisungen in § 20 InsO gelten wichtige Regelungen der §§ 97, 98 und 101 InsO entsprechend. Dadurch werden insbesondere folgende Fragen geregelt:

  • Wie weit reicht die Auskunftspflicht?
  • Müssen selbstbelastende Tatsachen offengelegt werden?
  • Welche Zwangsmittel darf das Gericht einsetzen?
  • Welche Personen sind bei Gesellschaften und Unternehmen verpflichtet?
  • Können auch frühere Geschäftsführer oder Beschäftigte herangezogen werden?

§ 20 Absatz 2 InsO enthält außerdem eine gerichtliche Hinweispflicht. Ist der Schuldner eine natürliche Person, soll das Insolvenzgericht ihn auf die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung hinweisen.

2. Welchen Zweck hat § 20 InsO?

Das Insolvenzgericht muss möglichst früh eine verlässliche Tatsachengrundlage erhalten.

Es muss unter anderem prüfen können:

  • Ist das Gericht zuständig?
  • Ist der Insolvenzantrag zulässig?
  • Liegt ein Insolvenzgrund vor?
  • Ist der Schuldner zahlungsunfähig?
  • Droht Zahlungsunfähigkeit?
  • Liegt bei einer juristischen Person eine Überschuldung vor?
  • Reicht das vorhandene Vermögen voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten?
  • Müssen Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden?
  • Soll ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden?
  • Muss ein laufender Geschäftsbetrieb gesichert oder fortgeführt werden?
  • Welche Vermögensgegenstände und Forderungen sind vorhanden?
  • Welche Verbindlichkeiten bestehen?
  • Gibt es mögliche Ansprüche gegen Geschäftsführer, Gesellschafter oder Dritte?
  • Besteht die Gefahr weiterer Vermögensverschiebungen?

Viele dieser Informationen befinden sich ausschließlich beim Schuldner, in dessen Buchhaltung oder bei seinen Beratern.

§ 20 InsO soll verhindern, dass das Insolvenzgericht seine Entscheidung auf unvollständigen oder zufälligen Informationen treffen muss. Der Schuldner wird deshalb zu einer umfassenden und aktiven Zusammenarbeit verpflichtet.

3. Ab wann gelten die Pflichten aus § 20 InsO?

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entstehen grundsätzlich, sobald ein zulässiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt.

Das Gericht muss die Zulässigkeit nicht zwingend vorher durch einen gesonderten Beschluss festgestellt haben.

Liegt objektiv ein zulässiger Insolvenzantrag vor, können die Pflichten bereits mit Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht bestehen.

Gilt § 20 InsO nur beim Eigenantrag?

Nein.

Die Vorschrift gilt sowohl bei:

  • einem Eigenantrag des Schuldners als auch
  • einem Fremdantrag beziehungsweise Gläubigerantrag.

Gerade bei einem Gläubigerantrag ist das Gericht häufig besonders auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen. Der antragstellende Gläubiger kennt regelmäßig nur seine eigene Forderung, nicht aber die vollständigen Vermögens-, Liquiditäts- und Verbindlichkeitsverhältnisse des Schuldners.

Wie lange gilt § 20 InsO?

§ 20 InsO betrifft das Insolvenzeröffnungsverfahren.

Dieses beginnt mit dem zulässigen Insolvenzantrag und endet grundsätzlich mit der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, richten sich die weiteren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vor allem nach § 97 InsO.

Wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, kann dieser zusätzlich eigene Auskunfts-, Einsichts- und Unterstützungsrechte haben.

4. Wer ist nach § 20 InsO verpflichtet?

Natürliche Personen

Ist der Schuldner eine natürliche Person, trifft ihn die Pflicht grundsätzlich persönlich.

Das betrifft insbesondere:

  • Verbraucher,
  • Einzelunternehmer,
  • Freiberufler,
  • Selbstständige,
  • ehemals selbstständig tätige Personen.

Der Schuldner kann sich nicht vollständig darauf berufen, dass seine Unterlagen beim Steuerberater, Buchhalter oder Rechtsanwalt liegen. Er bleibt selbst für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner insolvenzrechtlichen Pflichten verantwortlich.

Juristische Personen und Gesellschaften

Ist der Schuldner eine GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Stiftung oder sonstige Organisation, können die Pflichten auf die handelnden natürlichen Personen erstreckt werden.

Typischerweise betroffen sind:

Personengruppe Mögliche Pflichten
Aktuelle Geschäftsführer Umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Aktuelle Vorstandsmitglieder Umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Persönlich haftende Gesellschafter Umfassende Pflichten nach Maßgabe ihrer Stellung
Mitglieder eines Aufsichtsorgans Pflichten entsprechend ihrer Funktion und Kenntnisse
Ehemalige Organmitglieder Fortbestehende Auskunftspflichten innerhalb der gesetzlichen Fristen
Beschäftigte Auskunftspflichten zu betrieblichen Vorgängen und eigenen Wahrnehmungen
Ehemalige Beschäftigte Mögliche Pflichten innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums
Gesellschafter bei Führungslosigkeit Mögliche Einbeziehung nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen

Sind ehemalige Geschäftsführer noch auskunftspflichtig?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.

Ein früherer Geschäftsführer kann auch nach seinem Ausscheiden weiterhin verpflichtet sein, Auskunft über die Verhältnisse der Gesellschaft zu erteilen.

Das gilt insbesondere, wenn sein Ausscheiden nicht länger als zwei Jahre vor dem Insolvenzantrag zurückliegt.

Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers beseitigt die Pflichten des früheren Geschäftsführers nicht automatisch.

Ein ehemaliger Geschäftsführer kann daher weiterhin zu Vorgängen befragt werden, die in seinen Verantwortungszeitraum fallen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Zahlungen,
  • Verträge,
  • Kreditaufnahmen,
  • Vermögensübertragungen,
  • Gesellschafterdarlehen,
  • steuerliche Vorgänge,
  • Buchführungsfragen,
  • Verhandlungen mit Banken,
  • frühere Sanierungsversuche,
  • mögliche Haftungssachverhalte.

5. Gegenüber wem müssen die Pflichten erfüllt werden?

Insolvenzgericht

Unmittelbarer Adressat des § 20 InsO ist das Insolvenzgericht.

Das Gericht entscheidet, welche Auskünfte, Unterlagen und Mitwirkungshandlungen für die Prüfung des Insolvenzantrags erforderlich sind.

Anfragen des Gerichts sollten vollständig, wahrheitsgemäß und fristgerecht beantwortet werden.

Gerichtlich bestellter Sachverständiger

In vielen Insolvenzeröffnungsverfahren beauftragt das Gericht einen Sachverständigen.

Dieser soll häufig prüfen:

  • ob ein Insolvenzgrund vorliegt,
  • ob die Verfahrenskosten gedeckt sind,
  • welche Vermögenswerte vorhanden sind,
  • ob Sicherungsmaßnahmen notwendig sind,
  • ob ein Betrieb fortgeführt werden kann,
  • ob eine vorläufige Insolvenzverwaltung erforderlich ist.

Der Sachverständige ist nicht allein aufgrund seiner Bestellung automatisch mit sämtlichen Befugnissen eines Insolvenzverwalters ausgestattet.

Das Gericht kann dem Schuldner jedoch ausdrücklich aufgeben, die geschuldeten Auskünfte und Unterlagen unmittelbar gegenüber dem Sachverständigen zu erteilen beziehungsweise vorzulegen.

Eine solche gerichtliche Anordnung darf nicht ignoriert werden.

Vorläufiger Insolvenzverwalter

Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, können sich dessen Rechte insbesondere aus § 22 InsO ergeben.

Je nach gerichtlicher Anordnung kann er unter anderem berechtigt sein:

  • Geschäftsräume zu betreten,
  • betriebliche Unterlagen einzusehen,
  • Bücher und Geschäftspapiere zu prüfen,
  • Auskünfte zu verlangen,
  • Vermögensgegenstände zu sichern,
  • die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu untersuchen,
  • Unterstützung durch den Schuldner zu verlangen.

Die Pflichten gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter können neben den Pflichten aus § 20 InsO bestehen.

6. Wie weit reicht die Auskunftspflicht?

Die Auskunftspflicht ist weitreichend.

Sie umfasst grundsätzlich alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die Entscheidung über den Insolvenzantrag oder für die Aufgaben des Insolvenzgerichts von Bedeutung sein können.

Eine Information muss nicht mit Sicherheit zu einer Verfahrenseröffnung oder zu einer Erhöhung der späteren Insolvenzmasse führen.

Es genügt, dass sie möglicherweise relevant ist.

Der Schuldner darf deshalb nicht eigenmächtig entscheiden, eine Information sei wirtschaftlich bedeutungslos und müsse nicht mitgeteilt werden.

7. Welche Informationen müssen offengelegt werden?

Der genaue Umfang hängt vom Einzelfall ab.

Typischerweise können folgende Bereiche betroffen sein.

Vermögen und Rechte

Anzugeben sind insbesondere:

  • Bankkonten,
  • Tagesgeldkonten,
  • Geschäftskonten,
  • Privatkonten mit betrieblichem Bezug,
  • Zahlungsdienstkonten,
  • Bargeldbestände,
  • Kassenbestände,
  • Wertpapiere,
  • Grundstücke,
  • Immobilien,
  • Erbbaurechte,
  • Fahrzeuge,
  • Maschinen,
  • Warenbestände,
  • Betriebsausstattung,
  • Werkzeuge,
  • Forderungen gegen Kunden,
  • Forderungen gegen Gesellschafter,
  • Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
  • Darlehensforderungen,
  • Steuererstattungsansprüche,
  • Versicherungsansprüche,
  • Rückkaufswerte,
  • Kautionen,
  • Genossenschaftsanteile,
  • Gesellschaftsbeteiligungen,
  • Marken,
  • Patente,
  • Lizenzen,
  • Domains,
  • sonstige immaterielle Vermögenswerte,
  • Vermögenswerte im Ausland,
  • Vermögensgegenstände bei Dritten.

Auch Vermögenswerte, deren rechtliche Zuordnung unklar ist, sollten angegeben werden.

Es ist Aufgabe des Gerichts, Sachverständigen oder späteren Insolvenzverwalters, die rechtliche Zugehörigkeit zu prüfen. Der Schuldner darf diese Prüfung nicht durch Verschweigen vorwegnehmen.

Verbindlichkeiten und Gläubiger

Regelmäßig erforderlich sind Angaben zu:

  • Namen der Gläubiger,
  • vollständigen Anschriften,
  • Forderungshöhen,
  • Fälligkeiten,
  • Forderungsgründen,
  • titulierten Forderungen,
  • bestrittenen Forderungen,
  • aufgerechneten Forderungen,
  • Sicherungsrechten,
  • Bürgschaften,
  • Garantien,
  • Grundschulden,
  • Pfandrechten,
  • Sicherungsübereignungen,
  • Forderungsabtretungen,
  • Globalzessionen,
  • Eigentumsvorbehalten,
  • Steuerverbindlichkeiten,
  • Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Lohn- und Gehaltsrückständen,
  • Mietrückständen,
  • Leasingverbindlichkeiten,
  • Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Ratenzahlungsvereinbarungen,
  • Stundungen.

Eine Gläubigerliste muss vollständig sein. Auch vermeintlich unbegründete oder bestrittene Forderungen können anzugeben sein.

Liquidität und Insolvenzgründe

Von besonderer Bedeutung sind:

  • verfügbare Zahlungsmittel,
  • Bankguthaben,
  • Kreditlinien,
  • Kontokorrentrahmen,
  • fällige Zahlungsverpflichtungen,
  • nicht eingelöste Lastschriften,
  • Rücklastschriften,
  • gekündigte Kreditlinien,
  • Kontosperrungen,
  • Pfändungen,
  • Zahlungsvereinbarungen,
  • gestundete Forderungen,
  • überfällige Verbindlichkeiten,
  • eingestellte Zahlungen,
  • Liquiditätsplanungen,
  • Finanzpläne,
  • Zahlungsstockungen,
  • drohende Liquiditätsengpässe,
  • mögliche Überschuldung.

Geschäftsvorgänge und mögliche Ansprüche

Besonders genau geprüft werden häufig:

  • Zahlungen an Geschäftsführer,
  • Zahlungen an Vorstände,
  • Zahlungen an Gesellschafter,
  • Zahlungen an Angehörige,
  • Zahlungen an verbundene Unternehmen,
  • Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen,
  • Bestellung neuer Sicherheiten,
  • Übertragung von Vermögensgegenständen,
  • ungewöhnliche Barabhebungen,
  • Vermögensverschiebungen,
  • Schenkungen,
  • unentgeltliche Leistungen,
  • Verkäufe unter Wert,
  • Forderungsverzichte,
  • ungewöhnliche Aufrechnungen,
  • Zahlungen nach möglicher Insolvenzreife,
  • Übertragungen an nahestehende Personen,
  • Vorgänge mit möglicher Insolvenzanfechtung,
  • mögliche Haftungsansprüche gegen Organmitglieder.

Betriebliche Verhältnisse

Zu den relevanten Informationen können gehören:

  • Gesellschaftsstruktur,
  • Gesellschafterverhältnisse,
  • Vertretungsverhältnisse,
  • Beteiligungsstrukturen,
  • Betriebsstätten,
  • Lagerorte,
  • Arbeitnehmerzahl,
  • Lohnabrechnungen,
  • Arbeitsverträge,
  • wesentliche Kunden,
  • wesentliche Lieferanten,
  • laufende Aufträge,
  • Mietverträge,
  • Leasingverträge,
  • Lizenzverträge,
  • Versicherungsverträge,
  • anhängige Gerichtsverfahren,
  • Zwangsvollstreckungen,
  • steuerliche Prüfungen,
  • behördliche Verfahren,
  • Genehmigungen,
  • Konzessionen,
  • Stand der Buchhaltung,
  • Aufbewahrungsorte der Geschäftsunterlagen.

8. Muss der Schuldner nur gestellte Fragen beantworten?

Nein.

Die Pflicht aus § 20 InsO ist nicht ausschließlich auf die Beantwortung konkreter Fragen beschränkt.

Offensichtlich verfahrensrelevante Tatsachen müssen auch ungefragt mitgeteilt werden, wenn sie dem Gericht noch nicht bekannt und aus den vorhandenen Unterlagen nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

Der Schuldner darf nicht darauf warten, dass das Gericht zufällig die exakt passende Frage stellt.

Beispiele für ungefragt mitzuteilende Tatsachen

Dazu können gehören:

  • ein bisher nicht genanntes Bankkonto,
  • ein Vermögenswert im Ausland,
  • eine Forderung gegen einen Gesellschafter,
  • eine kurz zuvor erfolgte Vermögensübertragung,
  • eine größere Zahlung an einen Angehörigen,
  • eine verschwiegene Versicherung,
  • eine zusätzliche Betriebsstätte,
  • ein fehlender Großgläubiger,
  • ein noch nicht genannter Gerichtsprozess,
  • eine Kontopfändung,
  • eine gekündigte Kreditlinie,
  • eine erhebliche Steuerverbindlichkeit.

Pflicht zur ungefragten Berichtigung

Wer erkennt, dass eine frühere Erklärung falsch oder unvollständig war, muss sie grundsätzlich unverzüglich korrigieren.

Das gilt auch dann, wenn das Gericht noch nicht nachgefragt hat.

Eine verspätete oder unterlassene Korrektur kann als eigenständige Pflichtverletzung gewertet werden.

9. Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Die Auskunftspflicht beschränkt sich nicht auf mündliche oder schriftliche Erklärungen.

Das Insolvenzgericht kann auch die Vorlage vorhandener Belege und Unterlagen verlangen.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Jahresabschlüsse,
  • Bilanzen,
  • Gewinn- und Verlustrechnungen,
  • Einnahmenüberschussrechnungen,
  • betriebswirtschaftliche Auswertungen,
  • Summen- und Saldenlisten,
  • Offene-Posten-Listen,
  • Kontenblätter,
  • Buchungsjournale,
  • Kassenbücher,
  • Kontoauszüge,
  • Kreditkartenabrechnungen,
  • Steuererklärungen,
  • Steuerbescheide,
  • Umsatzsteuervoranmeldungen,
  • Lohnabrechnungen,
  • Sozialversicherungsmeldungen,
  • Darlehensverträge,
  • Kreditverträge,
  • Sicherheitenverträge,
  • Mietverträge,
  • Leasingverträge,
  • Kaufverträge,
  • Gesellschaftsverträge,
  • Gesellschafterlisten,
  • Gesellschafterbeschlüsse,
  • Protokolle,
  • Forderungsaufstellungen,
  • Vollstreckungsunterlagen,
  • Schriftverkehr mit Banken,
  • Schriftverkehr mit Finanzämtern,
  • Schriftverkehr mit Sozialversicherungsträgern,
  • Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten,
  • digitale Buchhaltungsdaten,
  • geschäftliche E-Mails,
  • elektronische Vertragsunterlagen.

Was gilt bei digitalen Daten?

Die Pflichten können auch digitale Informationen betreffen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Daten aus Buchhaltungsprogrammen,
  • Daten aus Warenwirtschaftssystemen,
  • digitale Belege,
  • Cloud-Speicher,
  • geschäftliche E-Mail-Postfächer,
  • elektronische Kontoauszüge,
  • digitale Vertragsarchive,
  • Zahlungsdaten,
  • Kunden- und Lieferantendaten,
  • Zugangs- und Berechtigungsinformationen.

Vorhandene Daten dürfen nicht gelöscht, verändert oder dem Zugriff entzogen werden.

Was gilt, wenn Unterlagen fehlen?

Fehlende Unterlagen beenden die Mitwirkungspflicht nicht.

Der Schuldner sollte nachvollziehbar erklären:

  • welche Unterlagen fehlen,
  • seit wann sie fehlen,
  • weshalb sie fehlen,
  • wo sie sich befinden könnten,
  • wer möglicherweise Zugriff hat,
  • ob Kopien oder Ersatzunterlagen existieren,
  • welche Schritte zur Beschaffung unternommen wurden,
  • ob eine Rekonstruktion möglich ist.

Pauschale Aussagen wie „Die Unterlagen sind nicht vorhanden“ genügen häufig nicht.

10. Was bedeutet die aktive Mitwirkungspflicht?

Die Mitwirkungspflicht geht über die reine Auskunftserteilung hinaus.

Der Schuldner muss erforderliche Handlungen vornehmen, ohne die das Gericht seine gesetzlichen Aufgaben nicht oder nur erheblich erschwert erfüllen könnte.

Mögliche Mitwirkungshandlungen sind:

  • Teilnahme an gerichtlichen Anhörungen,
  • Teilnahme an Besprechungen mit dem Sachverständigen,
  • kurzfristige Erreichbarkeit,
  • Erläuterung von Buchungen,
  • Erklärung ungewöhnlicher Zahlungsvorgänge,
  • Benennung von Ansprechpartnern,
  • Mitteilung von Aufbewahrungsorten,
  • Beschaffung von Unterlagen,
  • Freigabe betrieblicher Daten,
  • Ermöglichung der Einsicht in Geschäftsräume,
  • Identifizierung von Konten,
  • Identifizierung von Vermögenswerten,
  • Erteilung erforderlicher Vollmachten,
  • Unterzeichnung notwendiger Erklärungen,
  • Mitwirkung bei Registerabfragen,
  • Entbindung von Berufsgeheimnisträgern,
  • unverzügliche Ergänzung bereits erteilter Auskünfte.

Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht

Befinden sich wichtige Unterlagen bei einem:

  • Steuerberater,
  • Rechtsanwalt,
  • Wirtschaftsprüfer,
  • Notar,
  • Buchhaltungsdienstleister,

kann der Schuldner verpflichtet sein, diesen im erforderlichen Umfang von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.

Der Schuldner kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass ein Berater die Informationen nicht herausgeben dürfe, wenn er selbst die notwendige Entbindung erklären kann.

Erteilung von Vollmachten

Eine Vollmacht kann erforderlich sein, wenn Informationen oder Vermögenswerte nur mit Unterstützung des Schuldners ermittelt werden können.

Das betrifft beispielsweise:

  • ausländische Bankkonten,
  • ausländische Register,
  • Beteiligungen,
  • Versicherungen,
  • digitale Konten,
  • Zahlungsdienste,
  • im Ausland befindliche Vermögenswerte.

11. Welche Grenzen hat § 20 InsO?

Die Pflichten sind weitreichend, aber nicht unbegrenzt.

Erforderlich ist grundsätzlich ein Bezug:

  • zum Schuldner,
  • zum Insolvenzantrag,
  • zur Prüfung eines Insolvenzgrundes,
  • zur Ermittlung der Vermögenslage,
  • zur Sicherung möglicher Vermögenswerte,
  • zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts.

§ 20 InsO erlaubt keine beliebige Ausforschung vollkommen verfahrensfremder privater Umstände.

Private Vermögensverhältnisse eines Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer insolvenzbetroffenen GmbH muss umfassend über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft informieren.

Er muss auch Vorgänge offenlegen, aus denen sich möglicherweise Ansprüche der Gesellschaft gegen ihn ergeben.

Beispiele:

  • verbotene Zahlungen,
  • unberechtigte Entnahmen,
  • pflichtwidrige Vermögensübertragungen,
  • nicht ordnungsgemäß dokumentierte Auszahlungen,
  • mögliche Schadensersatzansprüche,
  • mögliche Erstattungsansprüche.

Davon zu unterscheiden ist das ausschließlich private Vermögen des Geschäftsführers.

Eine vollständige Offenlegung seines privaten Vermögens darf nicht allein deshalb verlangt werden, um zu prüfen, ob ein möglicher Anspruch der Gesellschaft später gegen ihn vollstreckt werden könnte.

Die entscheidende Abgrenzung lautet:

  • Die Entstehung und der Bestand eines Anspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer sind offenzulegen.
  • Das gesamte private Vermögen des Geschäftsführers gehört nicht automatisch zu den Verhältnissen der Gesellschaft.

Anforderungen vor Zwangsmaßnahmen

Soll eine Pflicht mit Zwang durchgesetzt werden, muss ausreichend klar sein, was konkret verlangt wird.

Das Gericht muss insbesondere erkennen lassen:

  • welche Auskunft fehlt,
  • welche Unterlagen verlangt werden,
  • welche Mitwirkungshandlung erforderlich ist,
  • weshalb die Information für das Verfahren relevant ist.

Eine Haftanordnung darf nicht dazu dienen, den Betroffenen ohne ausreichende Begrenzung zur Offenlegung beliebiger Informationen zu zwingen.

12. Müssen selbstbelastende Tatsachen offengelegt werden?

Ja.

Der Schuldner muss grundsätzlich auch solche Tatsachen offenlegen, die möglicherweise zu:

  • einem Strafverfahren,
  • einem Ermittlungsverfahren,
  • einem Ordnungswidrigkeitenverfahren

führen können.

Ein allgemeines Schweigerecht wegen möglicher Selbstbelastung besteht im Rahmen der insolvenzrechtlichen Auskunftspflichten nicht.

Verwendungsverbot für erzwungene Auskünfte

Als Ausgleich besteht ein gesetzliches Verwendungsverbot.

Eine aufgrund der insolvenzrechtlichen Offenbarungspflicht erteilte Auskunft darf in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Schuldner oder bestimmte Angehörige grundsätzlich nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

Das bedeutet:

  • Die Auskunftspflicht bleibt bestehen.
  • Der Schuldner darf nicht lügen.
  • Der Schuldner darf erhebliche Tatsachen nicht verschweigen.
  • Wahrheitsgemäß erzwungene Auskünfte sind besonders geschützt.
  • Das Verwendungsverbot ist keine allgemeine strafrechtliche Immunität.
  • Falsche oder unvollständige Angaben sind nicht geschützt.
  • Straftaten, die erst nach der Auskunft begangen werden, werden nicht durch das Verwendungsverbot legitimiert.
  • Bereits unabhängig vorhandene Beweismittel können gesondert zu beurteilen sein.

Besondere Vorsicht bei strafrechtlichen Risiken

Strafrechtliche Risiken können insbesondere bestehen bei:

  • Insolvenzverschleppung,
  • Bankrottdelikten,
  • Verletzung der Buchführungspflicht,
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Steuerstraftaten,
  • Untreue,
  • Betrug,
  • unzulässigen Zahlungen,
  • Vermögensverschiebungen,
  • Gläubigerbegünstigung,
  • Beiseiteschaffen von Vermögen.

In solchen Fällen sollten insolvenzrechtliche und strafrechtliche Beratung aufeinander abgestimmt werden.

Die gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten dürfen dabei jedoch nicht einfach ignoriert werden.

13. Wie können die Pflichten durchgesetzt werden?

Das Insolvenzgericht kann verschiedene Maßnahmen einsetzen.

Eidesstattliche Versicherung

Das Gericht kann verlangen, dass der Schuldner an Eides statt versichert, seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig erteilt zu haben.

Eine falsche eidesstattliche Versicherung kann erhebliche zusätzliche Folgen haben.

Gerichtliche Drittauskünfte

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann das Gericht Informationen auch bei Dritten oder aus Registern erheben.

Dadurch können beispielsweise Erkenntnisse über:

  • Konten,
  • Fahrzeuge,
  • Arbeitgeber,
  • Vermögenswerte,
  • bestimmte Registereintragungen

gewonnen werden.

Solche Abfragen ersetzen die eigene Auskunftspflicht des Schuldners nicht.

Zwangsweise Vorführung

Erscheint der Verpflichtete trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht oder entzieht er sich seinen Pflichten, kann eine zwangsweise Vorführung angeordnet werden.

Der Betroffene kann dann durch die zuständigen Vollstreckungsorgane zum Gericht gebracht werden.

Haft

Nach persönlicher Anhörung kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen Haft anordnen.

Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verpflichtete:

  • eine geschuldete Auskunft verweigert,
  • notwendige Unterlagen nicht vorlegt,
  • eine eidesstattliche Versicherung verweigert,
  • eine erforderliche Mitwirkungshandlung verweigert,
  • sich dem Verfahren entziehen will,
  • trotz wiederholter Aufforderung nicht kooperiert.

Die Haft ist keine strafrechtliche Bestrafung.

Sie dient als Beugemittel dazu, die Erfüllung einer bestehenden Pflicht zu erzwingen.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • eine tatsächlich bestehende Pflicht,
  • eine ausreichend konkrete gerichtliche Aufforderung,
  • eine vorherige Anhörung,
  • die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Auch ein ehemaliger Geschäftsführer kann innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen mit Zwangsmitteln zur Auskunft angehalten werden.

14. Welche Folgen haben falsche oder unvollständige Angaben?

Pflichtverletzungen können erhebliche Folgen haben.

Verfahrensrechtliche Folgen

Das Gericht kann Zwangsmaßnahmen anordnen.

Außerdem können unvollständige Angaben:

  • die Verfahrenseröffnung verzögern,
  • zusätzliche Ermittlungen erforderlich machen,
  • die Kosten erhöhen,
  • Sicherungsmaßnahmen auslösen,
  • das Vertrauen des Gerichts beeinträchtigen,
  • zu einer intensiveren Prüfung führen.

Pflicht zur Korrektur

Erkannte Fehler müssen unverzüglich korrigiert werden.

Wer eine falsche Angabe erkennt und trotzdem schweigt, verletzt seine Pflichten möglicherweise erneut.

Gefahr für die Restschuldbefreiung

Bei natürlichen Personen kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung insolvenzrechtlicher Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Voraussetzung ist grundsätzlich ein entsprechender Antrag eines Insolvenzgläubigers.

Eine Pflichtverletzung kann bereits dann erheblich sein, wenn sie ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden.

Es muss nicht in jedem Fall nachgewiesen werden, dass tatsächlich ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist.

Mögliche Beispiele

Problematisch können insbesondere sein:

  • Verschweigen eines Bankkontos,
  • Verschweigen eines Gläubigers,
  • Verschweigen einer Versicherung,
  • Verschweigen einer Forderung,
  • Verschweigen einer Beteiligung,
  • Verschweigen eines Auslandsvermögenswerts,
  • falsche Angaben zur Liquidität,
  • unvollständige Gläubigerlisten,
  • Zurückhalten von Buchhaltungsunterlagen,
  • Verheimlichen von Vermögensübertragungen,
  • unzutreffende Angaben zu Gesellschafterzahlungen,
  • unterlassene Korrektur erkannter Fehler.

Strafrechtliche Folgen

Falsche Angaben, manipulierte Unterlagen, vernichtete Geschäftsunterlagen oder beiseitegeschaffte Vermögenswerte können zusätzlich strafrechtliche Bedeutung haben.

Das insolvenzrechtliche Verwendungsverbot schützt keine falschen Erklärungen und keine nachträglichen Vertuschungshandlungen.

15. Welche Bedeutung hat § 20 Absatz 2 InsO?

Ist der Schuldner eine natürliche Person, soll das Insolvenzgericht ihn auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinweisen.

Die Restschuldbefreiung tritt nicht automatisch ein.

Sie setzt grundsätzlich einen Antrag des Schuldners voraus.

Verbindung mit dem Eigenantrag

Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll grundsätzlich mit dem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden.

Geschieht dies nicht, muss der Antrag grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach einem ordnungsgemäßen gerichtlichen Hinweis gestellt werden.

Anforderungen an den Hinweis

Ein ordnungsgemäßer Hinweis sollte deutlich machen:

  • dass Restschuldbefreiung möglich ist,
  • dass hierfür ein Antrag erforderlich ist,
  • innerhalb welcher Frist der Antrag zu stellen ist,
  • welche Folgen eine verspätete Antragstellung haben kann.

Ein unvollständiger oder missverständlicher Hinweis kann dazu führen, dass die Zweiwochenfrist nicht wirksam in Gang gesetzt wird.

Besonderheit beim Gläubigerantrag

Wurde das Verfahren allein durch einen Gläubigerantrag eingeleitet, genügt dieser Antrag für die Restschuldbefreiung des Schuldners grundsätzlich nicht.

Der Schuldner benötigt regelmäßig einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Restschuldbefreiung.

Betroffene sollten deshalb bei Eingang eines Gläubigerantrags unverzüglich prüfen lassen, welche eigenen Anträge erforderlich sind.

16. Abgrenzung zu verwandten Vorschriften

Vorschrift Bedeutung
§ 13 InsO Anforderungen an den Insolvenzantrag
§ 17 InsO Zahlungsunfähigkeit
§ 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit
§ 19 InsO Überschuldung
§ 20 InsO Auskunft und Mitwirkung im Insolvenzeröffnungsverfahren
§ 21 InsO Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren
§ 22 InsO Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
§ 97 InsO Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Verfahrenseröffnung
§ 98 InsO Durchsetzung der Pflichten durch gerichtliche Zwangsmittel
§ 101 InsO Pflichten von Organmitgliedern, ehemaligen Organmitgliedern und Beschäftigten
§ 287 InsO Antrag auf Restschuldbefreiung
§ 290 InsO Versagung der Restschuldbefreiung

Unterschied zwischen § 20 und § 97 InsO

Die wichtigste zeitliche Abgrenzung lautet:

  • § 20 InsO gilt im Insolvenzeröffnungsverfahren.
  • § 97 InsO gilt grundsätzlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Inhaltlich sind beide Vorschriften eng miteinander verbunden, weil § 20 InsO auf zentrale Regelungen des § 97 InsO verweist.

17. Praxisbeispiele zu § 20 InsO

Beispiel 1: Gläubigerantrag gegen eine GmbH

Eine Krankenkasse beantragt wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH.

Der Geschäftsführer muss insbesondere Auskunft geben über:

  • sämtliche Bankkonten,
  • verfügbare Liquidität,
  • offene Verbindlichkeiten,
  • Kundenforderungen,
  • Lohnrückstände,
  • Beitragsrückstände,
  • vorhandene Vermögenswerte,
  • Zahlungen an Gesellschafter,
  • Zahlungen an Geschäftsführer,
  • mögliche Ansprüche der GmbH gegen ihn.

Er muss jedoch nicht automatisch sein gesamtes Privatvermögen offenlegen, nur damit geprüft werden kann, ob ein möglicher Anspruch der GmbH gegen ihn später vollstreckbar wäre.

Beispiel 2: Verschwiegenes Auslandskonto

Ein Einzelunternehmer verfügt über ein Konto im Ausland, das er in seiner ersten Vermögensübersicht nicht erwähnt.

Das Konto muss offengelegt werden.

Das gilt auch dann, wenn:

  • das Guthaben gering ist,
  • der Zugriff schwierig ist,
  • das Konto selten genutzt wird,
  • der Schuldner meint, das Konto sei für das Verfahren unwichtig,
  • möglicherweise Rechte Dritter bestehen.

Erkennt der Schuldner später, dass das Konto fehlt, muss er seine Angaben unverzüglich korrigieren.

Beispiel 3: Unterlagen beim Steuerberater

Die aktuelle Buchhaltung befindet sich ausschließlich beim Steuerberater.

Der Steuerberater beruft sich auf seine Verschwiegenheitspflicht.

Der Schuldner kann verpflichtet sein, ihn im erforderlichen Umfang von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden und die Herausgabe oder Einsichtnahme zu ermöglichen.

Beispiel 4: Zahlung an einen Gesellschafter

Kurz vor dem Insolvenzantrag wurde ein erheblicher Betrag an einen Gesellschafter gezahlt.

Der Geschäftsführer befürchtet persönliche Haftung oder strafrechtliche Ermittlungen.

Der Zahlungsvorgang muss grundsätzlich trotzdem wahrheitsgemäß offengelegt werden.

Der Geschäftsführer darf:

  • die Zahlung nicht verschweigen,
  • den Empfänger nicht falsch angeben,
  • das Zahlungsdatum nicht verändern,
  • Unterlagen nicht beseitigen,
  • den Verwendungszweck nicht manipulieren.

Beispiel 5: Fehlender Großgläubiger

Nach Abgabe der Gläubigerliste erkennt der Schuldner, dass ein bedeutender Gläubiger fehlt.

Er muss die Liste unverzüglich ergänzen.

Er darf nicht abwarten, bis das Gericht oder der Sachverständige den Fehler entdeckt.

Beispiel 6: Nicht auffindbare Buchhaltung

Der Geschäftsführer erklärt, die Buchhaltungsunterlagen seien nicht auffindbar.

Eine solche Aussage allein genügt regelmäßig nicht.

Er sollte zusätzlich mitteilen:

  • wer zuletzt Zugriff hatte,
  • wo die Unterlagen aufbewahrt wurden,
  • ob digitale Sicherungen vorhanden sind,
  • ob der Steuerberater Kopien besitzt,
  • ob Daten aus dem Buchhaltungssystem exportiert werden können,
  • welche Such- und Rekonstruktionsmaßnahmen vorgenommen wurden.

Beispiel 7: Ehemaliger Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer ist acht Monate vor dem Insolvenzantrag ausgeschieden.

Das Insolvenzgericht verlangt Auskunft über Zahlungen und Vermögensübertragungen aus seiner Amtszeit.

Der frühere Geschäftsführer kann weiterhin zur Auskunft verpflichtet sein. Er kann sich nicht allein darauf berufen, dass inzwischen ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde.

18. Praktische Checkliste für Schuldner und Geschäftsführer

Nach Eingang eines Insolvenzantrags sollte unverzüglich ein geordneter Informationsprozess eingerichtet werden.

1. Verantwortliche Person festlegen

Alle Anfragen des Gerichts, Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalters sollten zentral bearbeitet werden.

Bei Unternehmen sollte eindeutig feststehen:

  • wer Unterlagen zusammenstellt,
  • wer Auskünfte freigibt,
  • wer Fristen überwacht,
  • wer mit Beratern kommuniziert,
  • wer für Rückfragen erreichbar ist.

2. Unterlagen und Daten sichern

Unverzüglich zu sichern sind insbesondere:

  • Buchhaltungsdaten,
  • geschäftliche E-Mails,
  • Verträge,
  • Kontoauszüge,
  • Cloud-Daten,
  • lokale Dateien,
  • Mobilgeräte mit geschäftlichen Informationen,
  • Datensicherungen,
  • Lohnunterlagen,
  • Steuerunterlagen.

Es sollten keine Daten gelöscht, überschrieben oder verändert werden.

3. Fristenkalender führen

Für jede Anfrage sollten dokumentiert werden:

  • Eingangsdatum,
  • gerichtliches Aktenzeichen,
  • gesetzte Frist,
  • verantwortliche Person,
  • Bearbeitungsstand,
  • Datum der Antwort,
  • noch offene Unterlagen.

4. Vollständige Vermögensübersicht erstellen

Zu erfassen sind:

  • alle Konten,
  • Bargeld,
  • Forderungen,
  • Fahrzeuge,
  • Maschinen,
  • Waren,
  • Immobilien,
  • Beteiligungen,
  • Versicherungen,
  • Kautionen,
  • Ansprüche,
  • Vermögenswerte im Ausland,
  • Vermögensgegenstände bei Dritten.

5. Gläubigerliste prüfen

Die Liste sollte enthalten:

  • vollständige Namen,
  • ladungsfähige Anschriften,
  • Forderungshöhen,
  • Forderungsgründe,
  • Fälligkeiten,
  • Sicherheiten,
  • Streitstände,
  • Aktenzeichen laufender Verfahren.

6. Zahlungsströme untersuchen

Gesondert zu prüfen sind:

  • Zahlungen an Gesellschafter,
  • Zahlungen an Geschäftsführer,
  • Zahlungen an Angehörige,
  • ungewöhnliche Barabhebungen,
  • Darlehensrückzahlungen,
  • Sicherheitenbestellungen,
  • Vermögensübertragungen,
  • Zahlungen an verbundene Unternehmen,
  • Verkäufe unter Wert.

7. Berater einbeziehen

Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Buchhaltungsdienstleister sollten frühzeitig eingebunden werden.

Erforderliche Entbindungen von der Verschwiegenheitspflicht sollten vorbereitet und inhaltlich angemessen gestaltet werden.

8. Unklarheiten offen benennen

Unsichere Informationen sollten nicht als feststehende Tatsachen dargestellt werden.

Eine sachgerechte Formulierung kann lauten:

„Nach derzeitiger Prüfung stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar. Die abschließende Klärung ist noch nicht abgeschlossen. Ergänzende Unterlagen werden nachgereicht.“

9. Fehler sofort korrigieren

Sobald eine Unvollständigkeit erkannt wird, sollte eine schriftliche Ergänzung erfolgen.

Die Korrektur sollte enthalten:

  • Bezug auf die frühere Erklärung,
  • klare Bezeichnung des Fehlers,
  • richtige beziehungsweise ergänzende Information,
  • kurze Erklärung der Ursache,
  • gegebenenfalls Nachweise.

10. Strafrechtliche Risiken koordinieren

Bei möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalten sollten insolvenzrechtliche und strafrechtliche Beratung koordiniert werden.

Die Beratung dient der rechtssicheren Erfüllung der Pflichten. Sie rechtfertigt keine Verweigerung geschuldeter Auskünfte.

19. Wie sollte eine professionelle Antwort aufgebaut sein?

Eine Antwort an das Insolvenzgericht oder den gerichtlich bestellten Sachverständigen sollte möglichst strukturiert sein.

Empfehlenswert sind:

  1. Aktenzeichen und Bezugsschreiben,
  2. Datum der Anfrage,
  3. nummerierte Antwort auf jede Einzelfrage,
  4. klare Benennung beigefügter Unterlagen,
  5. Kennzeichnung noch offener Punkte,
  6. Erklärung zu fehlenden Dokumenten,
  7. verbindlicher Termin für Ergänzungen,
  8. Name und Funktion des Erklärenden,
  9. Datum und Unterschrift beziehungsweise eindeutige Absenderangabe.

Musteraufbau

Betreff: Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Muster GmbH

Aktenzeichen:

Bezug: Ihr Schreiben vom …

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu den gestellten Fragen nehmen wir wie folgt Stellung:

Zu 1. Bankverbindungen

Die Gesellschaft unterhält derzeit folgende Konten: …

Die Kontoauszüge für den Zeitraum … sind beigefügt.

Zu 2. Gläubiger

Eine aktualisierte Gläubigerliste ist als Anlage beigefügt.

Zu 3. Fehlende Unterlagen

Die Buchhaltungsdaten für den Monat … befinden sich derzeit noch beim Steuerberater. Die Freigabe wurde veranlasst. Die Unterlagen werden bis zum … nachgereicht.

Ergänzender Hinweis

Nach Abgabe der ursprünglichen Vermögensübersicht wurde ein weiteres Konto festgestellt. Die Angaben werden hiermit entsprechend berichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

20. Häufige Fehler im Umgang mit § 20 InsO

„Ich beantworte nur exakt gestellte Fragen.“

Das ist riskant.

Offensichtlich relevante Tatsachen müssen möglicherweise auch ungefragt mitgeteilt werden.

„Der Sachverständige ist nicht das Gericht.“

Das allein berechtigt nicht zur Verweigerung.

Hat das Gericht angeordnet, dass Auskünfte und Unterlagen unmittelbar gegenüber dem Sachverständigen zu erteilen sind, muss diese Anordnung beachtet werden.

„Der Steuerberater hat alle Unterlagen.“

Das entlastet den Schuldner nicht automatisch.

Der Schuldner muss erforderlichenfalls die Herausgabe ermöglichen und eine notwendige Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht erklären.

„Ich bin nicht mehr Geschäftsführer.“

Auch ein ehemaliger Geschäftsführer kann innerhalb der gesetzlichen Fristen weiterhin auskunftspflichtig sein.

„Die Information ist meiner Meinung nach unwichtig.“

Die rechtliche und wirtschaftliche Relevanz entscheidet nicht allein der Schuldner.

Auch möglicherweise relevante Informationen müssen offengelegt werden.

„Wegen einer möglichen Straftat darf ich schweigen.“

Ein allgemeines Schweigerecht besteht im Rahmen der insolvenzrechtlichen Auskunftspflicht grundsätzlich nicht.

Der Schutz wird durch das gesetzliche Verwendungsverbot gewährleistet.

„Eine Korrektur ist erst nach einer Nachfrage erforderlich.“

Falsch.

Erkannte Fehler und Lücken müssen grundsätzlich ungefragt berichtigt werden.

„Als Geschäftsführer muss ich immer mein gesamtes Privatvermögen offenlegen.“

Ebenfalls falsch.

Entscheidend ist der Bezug zu den Verhältnissen der Schuldnergesellschaft. Das Privatvermögen des Geschäftsführers ist nicht automatisch vollständig offenzulegen.

„Wenn Unterlagen fehlen, kann ich nichts tun.“

Auch das ist falsch.

Der Schuldner muss erklären, warum Unterlagen fehlen, wo sie sein könnten und welche Schritte zur Beschaffung oder Rekonstruktion unternommen wurden.

21. Zentrale Rechtsprechungsgrundsätze zu § 20 InsO

Aus der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung lassen sich insbesondere folgende Grundsätze ableiten:

Unterlagen gehören zur Auskunftspflicht

Die Pflicht umfasst nicht nur mündliche oder schriftliche Antworten. Auch Belege, Bücher, Verträge und sonstige Unterlagen können vorzulegen sein.

Auskünfte können gegenüber einem Sachverständigen verlangt werden

Das Gericht kann anordnen, dass die gegenüber dem Gericht bestehenden Pflichten unmittelbar gegenüber einem bestellten Sachverständigen erfüllt werden.

Die Auskunftspflicht ist umfassend

Organmitglieder müssen alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Schuldnergesellschaft offenlegen, die für das Verfahren relevant sein können.

Mögliche Ansprüche gegen Geschäftsführer sind offenzulegen

Ein Geschäftsführer muss auch solche Vorgänge offenlegen, aus denen Ansprüche der Gesellschaft gegen ihn selbst entstehen könnten.

Das gesamte Privatvermögen ist nicht automatisch erfasst

Die private Vermögenslage eines Geschäftsführers darf nicht allein deshalb vollständig ausgeforscht werden, weil sie für die spätere Vollstreckbarkeit eines Anspruchs interessant sein könnte.

Unvollständige Angaben müssen korrigiert werden

Erkennt der Schuldner eine Lücke oder einen Fehler, muss er die Angaben grundsätzlich ungefragt berichtigen.

Pflichtverletzungen können die Restschuldbefreiung gefährden

Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Eine tatsächliche Gläubigerschädigung ist nicht immer erforderlich

Es kann genügen, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet war, die Gläubigerbefriedigung zu gefährden.

Ein unzureichender Hinweis setzt keine Frist in Gang

Ein unvollständiger Hinweis auf die Restschuldbefreiung kann dazu führen, dass die gesetzliche Antragsfrist nicht wirksam beginnt.

Erzwungene selbstbelastende Auskünfte sind besonders geschützt

Das strafprozessuale Verwendungsverbot kann auch Angaben erfassen, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung gegenüber einem Sachverständigen gemacht werden.

Falsche oder unvollständige Angaben werden dadurch jedoch nicht geschützt.

FAQ zu § 20 InsO

Was steht in § 20 InsO?

§ 20 InsO verpflichtet den Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren, dem Insolvenzgericht die für die Entscheidung über den Insolvenzantrag erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Wann beginnt die Auskunftspflicht nach § 20 InsO?

Die Pflicht beginnt grundsätzlich, sobald ein zulässiger Insolvenzantrag vorliegt. Eine vorherige gesonderte Feststellung der Zulässigkeit durch das Gericht ist nicht zwingend erforderlich.

Gilt § 20 InsO auch bei einem Gläubigerantrag?

Ja. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten auch, wenn ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat.

Muss der Schuldner ungefragt Informationen mitteilen?

Ja. Offensichtlich relevante und noch nicht bekannte Tatsachen müssen gegebenenfalls auch ohne konkrete Nachfrage offengelegt werden.

Müssen fehlerhafte Angaben korrigiert werden?

Ja. Erkennt der Schuldner, dass eine frühere Angabe falsch oder unvollständig war, muss er sie grundsätzlich unverzüglich berichtigen.

Müssen Unterlagen vorgelegt werden?

Ja. Die Auskunftspflicht kann auch die Vorlage von Büchern, Belegen, Verträgen, Kontoauszügen, Buchhaltungsdaten und sonstigen Dokumenten umfassen.

Muss gegenüber einem Insolvenz-Sachverständigen Auskunft erteilt werden?

Ja, wenn das Insolvenzgericht angeordnet hat, dass die Auskünfte oder Unterlagen unmittelbar gegenüber dem Sachverständigen zu erteilen beziehungsweise vorzulegen sind.

Muss ein Geschäftsführer sein Privatvermögen offenlegen?

Nicht generell. Er muss die Verhältnisse der Schuldnergesellschaft und mögliche Ansprüche der Gesellschaft gegen ihn offenlegen. Sein gesamtes Privatvermögen ist jedoch nicht automatisch Gegenstand der Auskunftspflicht.

Sind ehemalige Geschäftsführer auskunftspflichtig?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Insbesondere kann eine Pflicht bestehen, wenn das Ausscheiden nicht länger als zwei Jahre vor dem Insolvenzantrag zurückliegt.

Müssen selbstbelastende Tatsachen offengelegt werden?

Ja. Auch möglicherweise strafrechtlich belastende Tatsachen müssen grundsätzlich angegeben werden. Für erzwungene Auskünfte gilt jedoch ein gesetzliches Verwendungsverbot.

Darf der Schuldner die Auskunft wegen eines Strafverfahrens verweigern?

Grundsätzlich nicht. Das Insolvenzrecht verlangt die Offenlegung und schützt erzwungene Angaben stattdessen durch ein besonderes Verwendungsverbot.

Was passiert bei verweigerter Auskunft?

Das Gericht kann unter anderem eine eidesstattliche Versicherung, eine zwangsweise Vorführung und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Haft anordnen.

Kann wegen fehlender Mitwirkung Haft angeordnet werden?

Ja. Die Haft muss jedoch eine konkret bestehende Pflicht durchsetzen und verhältnismäßig sein. Der Betroffene ist vorher grundsätzlich anzuhören.

Können falsche Angaben die Restschuldbefreiung gefährden?

Ja. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten können auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Muss ein vergessener Gläubiger nachgemeldet werden?

Ja. Erkennt der Schuldner, dass die Gläubigerliste unvollständig ist, muss er sie grundsätzlich unverzüglich ergänzen.

Was passiert, wenn Geschäftsunterlagen fehlen?

Der Schuldner muss erläutern, welche Unterlagen fehlen, weshalb sie fehlen, wo sie sich befinden könnten und welche Maßnahmen zur Beschaffung oder Rekonstruktion unternommen wurden.

Kann der Schuldner auf seinen Steuerberater verweisen?

Nicht vollständig. Der Schuldner bleibt selbst verantwortlich und kann verpflichtet sein, den Steuerberater von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.

Welche Frist gilt für den Antrag auf Restschuldbefreiung?

Wird der Antrag nicht mit dem Eigenantrag verbunden, gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen nach einem ordnungsgemäßen gerichtlichen Hinweis.

Gilt § 20 InsO auch für Verbraucher?

Ja. Die Vorschrift gilt auch für natürliche Personen und damit ebenso für Verbraucherinsolvenzverfahren.

Wann endet die Anwendung von § 20 InsO?

§ 20 InsO gilt im Insolvenzeröffnungsverfahren. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens richten sich die Pflichten insbesondere nach § 97 InsO.

§ 20 InsO begründet bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

Der Schuldner muss nicht nur konkrete Fragen beantworten. Er muss dem Insolvenzgericht alle erheblichen Informationen zur Verfügung stellen und das Verfahren aktiv unterstützen.

Dazu gehören insbesondere:

  • vollständige Angaben zu Vermögen und Verbindlichkeiten,
  • Vorlage von Büchern und Unterlagen,
  • Mitteilung relevanter Geschäftsvorgänge,
  • Offenlegung möglicher Ansprüche,
  • ungefragte Korrektur fehlerhafter Angaben,
  • Beschaffung fehlender Dokumente,
  • Entbindung von Beratern von ihrer Verschwiegenheitspflicht,
  • Erteilung erforderlicher Vollmachten.

Für Geschäftsführer ist besonders wichtig, zwischen den Verhältnissen der Schuldnergesellschaft und ihren ausschließlich privaten Vermögensverhältnissen zu unterscheiden.

Mögliche Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer müssen offengelegt werden. Das gesamte Privatvermögen des Geschäftsführers ist dagegen nicht automatisch Gegenstand der Auskunftspflicht.

Auch strafrechtlich belastende Tatsachen dürfen grundsätzlich nicht verschwiegen werden. Erzwungene wahrheitsgemäße Auskünfte werden durch ein gesetzliches Verwendungsverbot geschützt.

Wer seine Pflichten frühzeitig, vollständig und dokumentiert erfüllt, reduziert das Risiko von:

  • gerichtlichen Zwangsmaßnahmen,
  • Haftanordnungen,
  • persönlichen Haftungsfolgen,
  • strafrechtlichen Zusatzproblemen,
  • einer Versagung der Restschuldbefreiung.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag vermittelt allgemeine rechtliche Informationen und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Bei laufenden Fristen, gerichtlichen Zwangsmaßnahmen, möglichen Haftungsansprüchen oder strafrechtlich relevanten Sachverhalten sollte spezialisierter rechtlicher Rat eingeholt werden.

Redaktioneller Stand: Juli 2026