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§ 217 InsO Insolvenzplan

14. Juli 2026 / Unternehmer Retter

§ 217 InsO Insolvenzplan: Voraussetzungen, Ablauf, Mehrheiten und Wirkung

Kurzdefinition

§ 217 InsO ist die zentrale gesetzliche Grundlage des Insolvenzplanverfahrens. Die Vorschrift ermöglicht es, von der normalen Abwicklung eines Insolvenzverfahrens abzuweichen und eine individuelle, gerichtlich kontrollierte Lösung für den Schuldner und seine Gläubiger zu entwickeln.

Ein Insolvenzplan kann insbesondere vorsehen, dass Forderungen gekürzt, gestundet oder in Raten gezahlt werden. Auch Sicherungsrechte, die Verwertung des Vermögens, die Verteilung von Erlösen, gesellschaftsrechtliche Maßnahmen und die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können geregelt werden.

Der Insolvenzplan ist kein gewöhnlicher Vergleich. Er kann nach einer Abstimmung und gerichtlichen Bestätigung auch Gläubiger binden, die gegen den Plan gestimmt, sich nicht an der Abstimmung beteiligt oder ihre Forderung nicht angemeldet haben.

§ 217 InsO in einem Satz:
Der Insolvenzplan ermöglicht eine kollektiv verbindliche und gerichtlich bestätigte Sonderlösung, die an die Stelle der gesetzlichen Regelabwicklung eines Insolvenzverfahrens tritt.

Das Wichtigste zum Insolvenzplan auf einen Blick

Frage Antwort
Was regelt § 217 InsO? Die zulässigen Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten eines Insolvenzplans
Wo ist das Insolvenzplanverfahren geregelt? In den §§ 217 bis 269 InsO
Wer darf einen Insolvenzplan vorlegen? Der Schuldner oder der Insolvenzverwalter
Kann der Plan bereits mit dem Insolvenzantrag eingereicht werden? Ja
Müssen alle Gläubiger zustimmen? Nein
Welche Mehrheiten sind erforderlich? In Gläubigergruppen grundsätzlich Kopf- und Summenmehrheit
Können ablehnende Gläubiger gebunden werden? Ja
Kann auch eine ganze Gruppe überstimmt werden? Ja, unter den Voraussetzungen des Obstruktionsverbots
Ist eine Eigenverwaltung erforderlich? Nein
Ist ein Insolvenzplan nur für Unternehmen möglich? Nein
Muss das Unternehmen durch den Plan erhalten werden? Nein
Wann wird der Plan verbindlich? Mit Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung

§ 217 InsO regelt vor allem, welche Rechtsverhältnisse durch einen Insolvenzplan gestaltet werden dürfen. Die weiteren Anforderungen an Vorlage, Aufbau, Gruppenbildung, Abstimmung, Bestätigung, Rechtswirkungen und Planüberwachung ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschriften der Insolvenzordnung.

§ 217 InsO Insolvenzplan Infografik

§ 217 InsO Insolvenzplan Infografik

1. Bedeutung und Zweck des § 217 InsO

Das reguläre Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Dafür wird das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach den gesetzlichen Rang- und Verteilungsregeln ausgeschüttet.

Der Insolvenzplan eröffnet eine Alternative zu dieser gesetzlichen Regelabwicklung. Er ermöglicht eine individuell gestaltete Lösung, die besser auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners und die Interessen der Gläubiger abgestimmt werden kann.

Der Insolvenzplan beruht auf drei Grundprinzipien:

Gläubigerautonomie

Die wirtschaftlich betroffenen Gläubiger entscheiden innerhalb gesetzlicher Schutzmechanismen darüber, ob sie der vorgeschlagenen Planlösung zustimmen.

Mehrheitsprinzip

Nicht jeder einzelne Gläubiger muss zustimmen. Gesetzlich festgelegte Mehrheiten können ausreichen, um auch ablehnende oder nicht teilnehmende Gläubiger zu binden.

Minderheitenschutz

Mehrheiten dürfen einzelne Gläubiger oder Gruppen nicht beliebig benachteiligen. Der Plan unterliegt deshalb einer gerichtlichen Kontrolle und muss insbesondere bestimmte Gleichbehandlungs-, Vergleichs- und Schutzvoraussetzungen erfüllen.

Der Insolvenzplan ist damit mehr als ein gewöhnlicher Vergleich zwischen Schuldner und Gläubigern. Seine Bindungswirkung beruht auf der Insolvenzordnung, der Abstimmung der Beteiligten und der gerichtlichen Bestätigung.

Ist ein Insolvenzplan immer ein Sanierungsplan?

Nein. Ein Insolvenzplan wird zwar häufig eingesetzt, um ein Unternehmen zu erhalten und zu sanieren. Die Unternehmenserhaltung ist aber nicht zwingend erforderlich.

In der Praxis kommen insbesondere folgende Planmodelle vor:

  • Fortführungs- und Sanierungspläne
  • Übertragungspläne
  • Investorenpläne
  • Liquidationspläne
  • Entschuldungspläne für natürliche Personen
  • Mischformen aus Fortführung, Verkauf und geordneter Abwicklung

Auch eine geordnete Liquidation kann durch einen Insolvenzplan geregelt werden. Voraussetzung ist, dass der Plan gegenüber der normalen Abwicklung einen wirtschaftlichen, zeitlichen oder verfahrensmäßigen Vorteil bietet.

2. Was kann ein Insolvenzplan nach § 217 InsO regeln?

Die Gestaltungsmöglichkeiten eines Insolvenzplans sind weitreichend. Der Plan kann sowohl die Rechte der Gläubiger als auch die wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Zukunft des Schuldners regeln.

Zentrale Regelungsbereiche

Regelungsbereich Mögliche Planregelungen
Insolvenzforderungen Kürzung, Stundung, Ratenzahlung, Teilerlass oder vollständiger Erlass
Absonderungsrechte Gestaltung von Sicherungsrechten und Verwertungserlösen
Nachrangige Forderungen Abweichende Behandlung einzelner Rangklassen
Verwertung der Insolvenzmasse Fortführung, Verkauf, Übertragung oder Liquidation
Verteilung des Vermögens Abweichende Ausschüttungsmechanismen und Zahlungszeitpunkte
Haftung des Schuldners Befreiung von restlichen Verbindlichkeiten
Gesellschaftsrechte Kapitalmaßnahmen, Anteilsübertragungen und Gesellschafterwechsel
Forderungsumwandlung Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile
Planfinanzierung Investorenbeiträge, Drittmittel, Ratenzahlungen oder Erfolgsbeteiligungen
Verfahrensabwicklung Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung und Vollzugsmechanismen
Planüberwachung Kontrolle der Erfüllung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Zahlungsverzug Wiederaufleben von Forderungen oder sonstige Verzugsfolgen

Der gestaltende Teil des Plans muss eindeutig festlegen, welche Rechte verändert werden. Es muss insbesondere erkennbar sein:

  • welche Forderungen betroffen sind,
  • in welchem Umfang sie gekürzt werden,
  • ob sie gestundet werden,
  • wann Zahlungen fällig werden,
  • welche Bedingungen erfüllt sein müssen,
  • welche Sicherheiten fortbestehen,
  • welche Rechtsfolgen bei Nichterfüllung eintreten.

2.1 Kürzung und Stundung von Forderungen

Ein Insolvenzplan kann vorsehen, dass Insolvenzgläubiger nur einen Teil ihrer Forderung erhalten.

Beispielsweise kann geregelt werden:

  • Zahlung einer Quote von 20 Prozent,
  • Erlass der verbleibenden 80 Prozent,
  • Zahlung in mehreren Raten,
  • Stundung über einen bestimmten Zeitraum,
  • Zahlung eines sofortigen Sockelbetrags,
  • zusätzliche erfolgsabhängige Zahlungen,
  • Ausgabe von Besserungsscheinen,
  • Kombination aus Einmalzahlung und späterer Beteiligung.

Entscheidend ist, dass die Regelungen klar, nachvollziehbar und wirtschaftlich finanzierbar sind.

2.2 Gestaltung von Sicherungsrechten

Auch Rechte von absonderungsberechtigten Gläubigern können in einen Insolvenzplan einbezogen werden.

Absonderungsberechtigt sind beispielsweise Gläubiger, denen Sicherheiten zustehen, etwa:

  • Grundschulden,
  • Sicherungsübereignungen,
  • Sicherungsabtretungen,
  • Pfandrechte,
  • bestimmte Eigentumsvorbehalte.

Der Insolvenzplan kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen regeln, wie diese Gläubiger befriedigt werden und in welchem Umfang ihre Sicherungsrechte bestehen bleiben oder verändert werden.

Für die Bewertung ist entscheidend, welchen wirtschaftlichen Wert das jeweilige Sicherungsrecht tatsächlich hat. Eine nominell hohe Sicherheit muss nicht vollständig werthaltig sein.

2.3 Gestaltung von Gesellschafts- und Anteilsrechten

Ist der Schuldner eine Gesellschaft, können auch die Rechte der Gesellschafter in den Insolvenzplan einbezogen werden.

Mögliche Maßnahmen sind:

  • Kapitalherabsetzung,
  • Kapitalerhöhung,
  • Ausschluss von Bezugsrechten,
  • Übertragung von Geschäftsanteilen,
  • Ausscheiden bisheriger Gesellschafter,
  • Eintritt eines Investors,
  • Abfindung von Anteilsinhabern,
  • Fortsetzung einer bereits aufgelösten Gesellschaft,
  • Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile.

Der Insolvenzplan kann damit nicht nur die Passivseite des Unternehmens verändern, sondern auch die Eigentümer- und Kapitalstruktur neu ordnen.

2.4 Debt-Equity-Swap

Bei einem Debt-Equity-Swap werden Gläubigerforderungen in Gesellschaftsanteile umgewandelt.

Der Gläubiger verzichtet dabei ganz oder teilweise auf seine Forderung und erhält im Gegenzug eine Beteiligung am Unternehmen.

Ein solcher Forderungstausch kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:

  • hohe Finanzverbindlichkeiten bestehen,
  • das Unternehmen operativ fortführungsfähig ist,
  • Gläubiger an einer langfristigen Wertsteigerung teilhaben sollen,
  • die Bilanz entlastet werden muss,
  • ein Investor gemeinsam mit bisherigen Gläubigern einsteigen soll.

Ein Gläubiger kann jedoch grundsätzlich nicht gegen seinen Willen gezwungen werden, eine Forderung gegen Gesellschaftsanteile einzutauschen.

2.5 Gestaltung gruppeninterner Drittsicherheiten

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Sicherheiten einbezogen werden, die ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen für dessen Verbindlichkeiten gestellt hat.

Denkbar sind beispielsweise:

  • Konzernbürgschaften,
  • Mithaftungen,
  • Garantien,
  • Sicherheiten an Vermögensgegenständen eines verbundenen Unternehmens.

Ein solcher Eingriff unterliegt besonderen Schutzanforderungen. Das sicherungsgebende Unternehmen muss grundsätzlich zustimmen. Außerdem muss der wirtschaftliche Rechtsverlust angemessen berücksichtigt und entschädigt werden.

Außerhalb dieses besonderen Anwendungsbereichs bleiben Rechte gegen Bürgen, Mitschuldner und andere Dritte grundsätzlich bestehen.

3. Was kann ein Insolvenzplan nicht oder nur eingeschränkt regeln?

Die Gestaltungsfreiheit des Insolvenzplans ist weit, aber nicht unbegrenzt.

Masseverbindlichkeiten

Masseverbindlichkeiten können nicht ohne Weiteres wie gewöhnliche Insolvenzforderungen gekürzt werden.

Zu den Masseverbindlichkeiten können beispielsweise gehören:

  • Verbindlichkeiten aus Verträgen, die nach Verfahrenseröffnung fortgeführt werden,
  • bestimmte Lohnansprüche,
  • Verfahrenskosten,
  • Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder des eigenverwaltenden Schuldners begründet wurden.

Vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens müssen fällige und unstreitige Masseverbindlichkeiten grundsätzlich erfüllt sein. Für streitige oder noch nicht fällige Masseverbindlichkeiten müssen ausreichende Vorkehrungen getroffen werden.

Vergütung des Insolvenzverwalters

Die gesetzliche Vergütung des Insolvenzverwalters oder Sachwalters ist kein gewöhnlicher Gläubigeranspruch, der beliebig durch den Insolvenzplan gekürzt oder ersetzt werden kann.

Die Vergütung wird nach den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt und muss bei der Finanzierung des Plans berücksichtigt werden.

Geldstrafen und bestimmte gleichgestellte Verbindlichkeiten

Bestimmte Forderungen können durch einen Insolvenzplan nicht beseitigt oder beschränkt werden.

Dazu gehören insbesondere Geldstrafen und bestimmte gesetzlich gleichgestellte Verbindlichkeiten.

Ein Insolvenzplan kann daher nicht sämtliche persönlichen Verpflichtungen des Schuldners erfassen.

Rechte gegen Geschäftsführer, Bürgen und Mitschuldner

Ein Insolvenzplan einer Gesellschaft beseitigt grundsätzlich nicht automatisch persönliche Haftungsansprüche gegen:

  • Geschäftsführer,
  • Vorstände,
  • Gesellschafter,
  • Bürgen,
  • Mitschuldner,
  • sonstige Dritte.

Besteht beispielsweise eine persönliche Bürgschaft des Geschäftsführers für einen Bankkredit, bleibt die Bürgschaft regelmäßig auch dann bestehen, wenn die Forderung gegen die Gesellschaft durch den Insolvenzplan gekürzt wird.

Der jeweilige Haftungsanspruch muss gesondert geprüft werden.

Willkürliche Ungleichbehandlung

Mitglieder derselben Gläubigergruppe müssen grundsätzlich gleichbehandelt werden.

Eine unterschiedliche Behandlung einzelner Gruppenmitglieder ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere darf ein Gläubiger nicht außerhalb des Plans einen geheimen Sondervorteil erhalten, damit er dem Plan zustimmt.

Verdeckte Nebenabreden können zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und zu Problemen bei der gerichtlichen Bestätigung führen.

Unbestimmte oder nicht vollziehbare Regelungen

Der gestaltende Teil eines Insolvenzplans muss hinreichend bestimmt sein.

Problematisch sind beispielsweise Formulierungen wie:

  • Zahlung erfolgt bei ausreichender Liquidität,
  • Gläubiger erhalten später einen angemessenen Betrag,
  • die Quote wird nach wirtschaftlicher Lage festgelegt,
  • die Einzelheiten werden nach Bestätigung verhandelt.

Der Plan muss selbst festlegen, welche Rechte und Pflichten entstehen. Wesentliche Punkte dürfen nicht auf spätere Verhandlungen verschoben werden.

4. Wer darf einen Insolvenzplan vorlegen?

Zur Vorlage eines Insolvenzplans sind berechtigt:

  • der Schuldner,
  • der Insolvenzverwalter.

Der Schuldner kann den Insolvenzplan bereits zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreichen.

Ein einzelner Gläubiger besitzt kein eigenes unmittelbares Recht, einen Plan beim Insolvenzgericht vorzulegen. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter jedoch beauftragen, einen Insolvenzplan nach bestimmten Zielvorgaben auszuarbeiten.

Ein Plan, der erst nach dem Schlusstermin eingereicht wird, kann grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Insolvenzplan durch den Schuldner

Der Schuldner kann selbst einen Insolvenzplan erstellen und beim Gericht vorlegen.

In der Praxis benötigt er dafür regelmäßig ein interdisziplinäres Team aus:

  • Insolvenzrecht,
  • Gesellschaftsrecht,
  • Steuerrecht,
  • Betriebswirtschaft,
  • Unternehmensplanung,
  • Finanzierung,
  • gegebenenfalls Unternehmensbewertung.

Die rechtliche Ausarbeitung allein genügt nicht. Der Plan muss wirtschaftlich nachvollziehbar, finanzierbar und praktisch umsetzbar sein.

Insolvenzplan durch den Insolvenzverwalter

Auch der Insolvenzverwalter kann einen Insolvenzplan ausarbeiten und vorlegen.

Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn:

  • ein fortführungsfähiges Unternehmen vorhanden ist,
  • ein Investor einsteigen möchte,
  • der Insolvenzverwalter eine bessere Befriedigung der Gläubiger erwartet,
  • eine geordnete Übertragung oder Liquidation durch den Plan erleichtert wird.

Insolvenzplan und Eigenverwaltung

Ein Insolvenzplan kann mit einer Eigenverwaltung kombiniert werden. Eine Eigenverwaltung ist jedoch keine Voraussetzung für einen Insolvenzplan.

Die beiden Instrumente erfüllen unterschiedliche Funktionen:

  • Die Eigenverwaltung regelt, wer das Unternehmen und die Insolvenzmasse während des Verfahrens verwaltet.
  • Der Insolvenzplan regelt, wie Forderungen, Sicherheiten, Gesellschaftsrechte und die wirtschaftliche Zukunft gestaltet werden.

Ein Insolvenzplan ist daher sowohl in einem normalen Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter als auch in einem Verfahren in Eigenverwaltung möglich.

Insolvenzplan im Verbraucherinsolvenzverfahren

Ein Insolvenzplan ist nicht auf Unternehmen oder Kapitalgesellschaften beschränkt.

Auch folgende Personen können einen Insolvenzplan nutzen:

  • Verbraucher,
  • Selbstständige,
  • ehemals Selbstständige,
  • Freiberufler,
  • Einzelunternehmer,
  • persönlich haftende Unternehmer.

Bei natürlichen Personen wird der Insolvenzplan häufig eingesetzt, wenn ein Dritter einen Einmalbetrag zur Verfügung stellt und die Gläubiger dadurch schneller oder besser befriedigt werden können als im normalen Insolvenzverfahren.

5. Wie ist ein Insolvenzplan aufgebaut?

Ein vollständiger Insolvenzplan besteht aus:

  1. dem darstellenden Teil,
  2. dem gestaltenden Teil,
  3. den erforderlichen Anlagen.

Ein bloßes Angebot, eine bestimmte Quote zu zahlen, ist regelmäßig noch kein vollständiger Insolvenzplan.

5.1 Der darstellende Teil

Der darstellende Teil erläutert die tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen des Plans.

Er sollte insbesondere folgende Informationen enthalten:

  • Beschreibung des Schuldners,
  • bisherige Unternehmensentwicklung,
  • Krisenursachen,
  • Insolvenzursachen,
  • Vermögenslage,
  • Verbindlichkeiten,
  • Sicherheitenstruktur,
  • bisherige Sanierungsmaßnahmen,
  • geplante operative Maßnahmen,
  • geplante finanzielle Maßnahmen,
  • geplante gesellschaftsrechtliche Veränderungen,
  • Planfinanzierung,
  • Investorenbeiträge,
  • Liquiditätsplanung,
  • Ertragsplanung,
  • Risiken und Annahmen,
  • Auswirkungen auf die einzelnen Gläubigergruppen,
  • Vergleich zwischen Planlösung und Alternativszenario.

Der darstellende Teil soll die Beteiligten in die Lage versetzen, eine informierte Entscheidung über den Plan zu treffen.

Er muss daher verständlich, vollständig und widerspruchsfrei sein.

5.2 Der gestaltende Teil

Der gestaltende Teil enthält die verbindlichen Rechtsänderungen.

Er muss insbesondere festlegen:

  • welche Gläubiger betroffen sind,
  • wie die Gläubiger in Gruppen eingeteilt werden,
  • welche Quote jede Gruppe erhält,
  • wann Zahlungen fällig werden,
  • ob Zahlungen in Raten erfolgen,
  • welche Forderungsteile erlassen werden,
  • welche Forderungen gestundet werden,
  • welche Sicherheiten fortbestehen,
  • welche Sicherheiten verändert werden,
  • welche Gesellschaftsrechte geändert werden,
  • welche Verpflichtungen ein Investor übernimmt,
  • welche Bedingungen für die Planumsetzung gelten,
  • was bei Zahlungsverzug geschieht,
  • ob eine Planüberwachung stattfindet.

Nur die im gestaltenden Teil vorgesehenen Rechtswirkungen werden mit der rechtskräftigen Bestätigung verbindlich.

Der gestaltende Teil ist deshalb das rechtliche Kernstück des Insolvenzplans.

5.3 Erforderliche Anlagen

Welche Anlagen benötigt werden, hängt von der konkreten Planlösung ab.

Typischerweise gehören dazu:

  • Vermögensübersicht,
  • Gläubigerverzeichnis,
  • Forderungsübersicht,
  • Sicherheitenübersicht,
  • Liquiditätsplanung,
  • Ertragsplanung,
  • Finanzierungsplanung,
  • Planbilanz,
  • Vergleichsrechnung,
  • Unternehmensbewertung,
  • Investorenvereinbarung,
  • Finanzierungsnachweise,
  • Zustimmungserklärungen,
  • Verpflichtungserklärungen Dritter,
  • gesellschaftsrechtliche Beschlüsse,
  • Vollzugsvereinbarungen.

Sollen die Gläubiger aus den künftigen Erträgen eines fortgeführten Unternehmens bezahlt werden, muss die Planung besonders belastbar sein.

Auch bekannte, aber noch nicht angemeldete Forderungen sollten angemessen berücksichtigt werden.

6. Die Vergleichsrechnung im Insolvenzplan

Die Vergleichsrechnung ist einer der wichtigsten Bestandteile des Insolvenzplans.

Sie beantwortet die zentrale Frage:

Wie steht der einzelne Beteiligte mit dem Insolvenzplan im Vergleich zu der voraussichtlichen Situation ohne den Insolvenzplan?

Die Vergleichsrechnung ist entscheidend für:

  • die Abstimmungsentscheidung der Gläubiger,
  • die Überstimmung ablehnender Gruppen,
  • den individuellen Minderheitenschutz,
  • die gerichtliche Bestätigung,
  • mögliche Rechtsmittel gegen den Plan.

Welches Alternativszenario ist maßgeblich?

Als Vergleich darf nicht automatisch nur eine sofortige Zerschlagung des Unternehmens unterstellt werden.

Sieht der Insolvenzplan eine Fortführung vor, muss geprüft werden, welche wirtschaftliche Entwicklung ohne den konkreten Plan realistisch wäre.

Mögliche Alternativszenarien sind:

  • Fortführung durch den Insolvenzverwalter,
  • übertragende Sanierung,
  • Verkauf an einen anderen Investor,
  • Verkauf einzelner Betriebsteile,
  • geordnete Ausproduktion,
  • Stilllegung,
  • Liquidation,
  • normales Insolvenzverfahren ohne Plan.

Das maßgebliche Szenario muss realistisch und nachvollziehbar sein.

Welche Faktoren muss die Vergleichsrechnung berücksichtigen?

Eine belastbare Vergleichsrechnung sollte insbesondere folgende Faktoren enthalten:

  • Fortführungswert,
  • Veräußerungswert,
  • Liquidationswert,
  • vorhandene Kaufangebote,
  • Verwertungskosten,
  • Verfahrenskosten,
  • Masseverbindlichkeiten,
  • Sicherungsrechte,
  • Rangverhältnisse,
  • mögliche Haftungsansprüche,
  • mögliche Anfechtungsansprüche,
  • zeitliche Dauer der Verwertung,
  • Ausfallrisiken,
  • Finanzierungsrisiken,
  • Barwert späterer Zahlungen,
  • Unsicherheiten bei der Planerfüllung.

Eine höhere nominelle Quote bedeutet nicht automatisch eine bessere wirtschaftliche Stellung.

Beispiel:

  • Im normalen Insolvenzverfahren erhält ein Gläubiger voraussichtlich sofort 20 Prozent.
  • Im Insolvenzplan erhält er nominell 25 Prozent, aber erst nach fünf Jahren und nur bei erfolgreicher Unternehmensentwicklung.

In einem solchen Fall muss geprüft werden, ob die spätere und unsichere Zahlung wirtschaftlich tatsächlich besser ist.

7. Gläubigergruppen im Insolvenzplan

Die Gruppenbildung gehört zu den wichtigsten und fehleranfälligsten Bestandteilen eines Insolvenzplans.

Jede Gruppe stimmt gesondert über den Plan ab. Die Einteilung der Gläubiger beeinflusst deshalb unmittelbar die Mehrheitsverhältnisse.

7.1 Gesetzlich vorgesehene Gruppen

Soweit die jeweiligen Rechte durch den Insolvenzplan betroffen sind, kommen insbesondere folgende Gruppen in Betracht:

Gruppe Bedeutung
Absonderungsberechtigte Gläubiger Gläubiger mit Sicherungsrechten
Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger Gewöhnliche ungesicherte Insolvenzgläubiger
Nachrangige Insolvenzgläubiger Gläubiger mit gesetzlich nachrangigen Forderungen
Anteils- oder Mitgliedschaftsinhaber Gesellschafter, Aktionäre oder Mitglieder
Berechtigte aus bestimmten Drittsicherheiten Inhaber einbezogener gruppeninterner Sicherungsrechte

Arbeitnehmer sollen eine eigene Gruppe bilden, wenn sie mit nicht unerheblichen Insolvenzforderungen beteiligt sind.

Auch für Kleingläubiger kann eine eigene Gruppe gebildet werden.

7.2 Weitere Untergruppen

Gläubiger mit derselben rechtlichen Stellung können in unterschiedliche Gruppen eingeteilt werden, wenn sie unterschiedliche, aber jeweils gleichartige wirtschaftliche Interessen haben.

Mögliche Gruppen sind beispielsweise:

  • Kreditinstitute,
  • Warenlieferanten,
  • Vermieter,
  • Arbeitnehmer,
  • Anleihegläubiger,
  • Kleingläubiger,
  • nahestehende Gläubiger,
  • öffentliche Gläubiger,
  • Kunden mit Vorauszahlungen.

Die Gruppenbildung muss sachgerecht sein.

Der Plan muss nachvollziehbar erklären:

  • warum eine Gruppe gebildet wurde,
  • welche Gläubiger dazugehören,
  • welche rechtliche Stellung sie besitzen,
  • welche wirtschaftlichen Interessen sie verbinden,
  • wodurch sie sich von anderen Gruppen unterscheiden.

Unzulässige Gruppenbildung

Gruppen dürfen nicht künstlich geschaffen werden, um Abstimmungsmehrheiten zu manipulieren.

Problematisch kann beispielsweise sein:

  • die willkürliche Aufteilung gleichartiger Lieferanten,
  • die Bildung einer Kleinstgruppe nur zur Erreichung einer Gruppenmehrheit,
  • die Zusammenfassung wirtschaftlich völlig unterschiedlicher Gläubiger,
  • die Trennung ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund,
  • die falsche Bewertung von Sicherungsrechten,
  • die fehlerhafte Zuordnung nachrangiger Forderungen.

Fehler bei der Gruppenbildung können dazu führen, dass der Plan zurückgewiesen, nicht bestätigt oder im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird.

§ 217 InsO Insolvenzplan

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8. Ablauf des Insolvenzplanverfahrens

Das Insolvenzplanverfahren lässt sich in mehrere typische Phasen unterteilen.

Schritt 1: Prüfung der Planfähigkeit

Zunächst muss geprüft werden, ob ein Insolvenzplan wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist.

Zu dieser Vorprüfung gehören insbesondere:

  • Analyse der Insolvenzursachen,
  • Prüfung des Geschäftsmodells,
  • Ermittlung der Gläubigerstruktur,
  • Prüfung der Sicherheiten,
  • Ermittlung der Masseverbindlichkeiten,
  • Bewertung des Vermögens,
  • Analyse möglicher Investoren,
  • Prüfung der Finanzierung,
  • Ermittlung realistischer Planquoten,
  • Prüfung der voraussichtlichen Mehrheiten,
  • Erstellung eines Alternativszenarios.

Nicht jedes Insolvenzverfahren eignet sich für einen Insolvenzplan.

Schritt 2: Entwicklung des Sanierungs- oder Abwicklungskonzepts

Anschließend wird das wirtschaftliche Ziel des Plans festgelegt.

Mögliche Ziele sind:

  • Fortführung des Unternehmens,
  • Einstieg eines Investors,
  • Verkauf eines Geschäftsbereichs,
  • Übertragung des gesamten Betriebs,
  • Entschuldung einer natürlichen Person,
  • geordnete Liquidation,
  • gesellschaftsrechtliche Neuordnung.

Das Konzept muss die Ursachen der Krise beseitigen. Eine bloße Kürzung der Schulden reicht nicht aus, wenn das Unternehmen weiterhin operative Verluste erwirtschaftet.

Schritt 3: Erstellung des Insolvenzplans

Auf Grundlage des Konzepts werden erstellt:

  • darstellender Teil,
  • gestaltender Teil,
  • Gruppenstruktur,
  • Vergleichsrechnung,
  • Liquiditätsplanung,
  • Finanzierungsnachweise,
  • erforderliche Anlagen.

Rechtliche Regelungen, Planrechnungen und Finanzierungsunterlagen müssen widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt sein.

Schritt 4: Vorlage beim Insolvenzgericht

Der Schuldner oder der Insolvenzverwalter reicht den Plan beim zuständigen Insolvenzgericht ein.

Der Schuldner kann den Plan bereits mit dem Insolvenzantrag vorlegen.

Eine frühzeitige Vorlage kann sinnvoll sein, wenn:

  • die Finanzierung bereits feststeht,
  • wesentliche Gläubiger eingebunden sind,
  • ein Investor vorhanden ist,
  • die Betriebsfortführung gesichert werden soll,
  • eine schnelle Verfahrensbeendigung angestrebt wird.

Schritt 5: Gerichtliche Vorprüfung

Das Insolvenzgericht prüft den Plan zunächst auf offensichtliche Mängel.

Dabei geht es insbesondere um:

  • Vorlageberechtigung,
  • gesetzmäßigen Aufbau,
  • Vollständigkeit,
  • Gruppenbildung,
  • offensichtliche Bestätigungshindernisse,
  • offensichtliche Nichterfüllbarkeit,
  • fehlende Aussicht auf Annahme.

Ein offensichtlich nicht finanzierbarer oder rechtlich unzulässiger Plan kann bereits in dieser Phase zurückgewiesen werden.

Die gerichtliche Vorprüfung ersetzt allerdings keine vollständige wirtschaftliche Prüfung und keine Abstimmung der Beteiligten.

Schritt 6: Stellungnahmen der Beteiligten

Wird der Plan nicht zurückgewiesen, können Stellungnahmen eingeholt werden.

Beteiligt werden können insbesondere:

  • Insolvenzverwalter,
  • Sachwalter,
  • Schuldner,
  • Gläubigerausschuss,
  • Betriebsrat,
  • Sprecherausschuss,
  • weitere betroffene Stellen.

Die Stellungnahmen können zu Änderungen oder Ergänzungen des Plans führen.

Schritt 7: Aussetzung von Verwertungsmaßnahmen

Wenn eine weitere Verwertung des Vermögens die Umsetzung des Plans gefährden würde, kann das Gericht bestimmte Verwertungs- oder Verteilungsmaßnahmen vorübergehend aussetzen.

Eine solche Aussetzung kommt beispielsweise in Betracht, wenn:

  • ein Betrieb als Ganzes erhalten werden soll,
  • ein Investor den vollständigen Geschäftsbetrieb übernehmen möchte,
  • der Verkauf einzelner Vermögenswerte den Plan unmöglich machen würde.

Die Aussetzung darf jedoch nicht zu erheblichen Nachteilen für die Insolvenzmasse führen.

Schritt 8: Erörterungs- und Abstimmungstermin

Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin zur Erörterung und Abstimmung.

In diesem Termin werden insbesondere:

  • Inhalt und Auswirkungen des Plans erläutert,
  • Einwendungen behandelt,
  • Stimmrechte geprüft,
  • Forderungshöhen erörtert,
  • mögliche Änderungen besprochen,
  • die Abstimmung durchgeführt.

Die Gläubigergruppen stimmen getrennt voneinander ab.

Schritt 9: Gerichtliche Bestätigung

Hat der Plan die erforderlichen Mehrheiten erhalten, muss er vom Insolvenzgericht bestätigt werden.

Das Gericht prüft insbesondere:

  • Einhaltung der Verfahrensvorschriften,
  • ordnungsgemäße Gruppenbildung,
  • korrekte Abstimmung,
  • Einhaltung des Minderheitenschutzes,
  • mögliche unlautere Sondervorteile,
  • Erfüllbarkeit der vorgesehenen Leistungen.

Erst die gerichtliche Bestätigung verleiht dem Plan seine besondere gesetzliche Bindungswirkung.

Schritt 10: Rechtskraft und Verfahrensaufhebung

Nach Eintritt der Rechtskraft treten die im gestaltenden Teil vorgesehenen Wirkungen ein.

Das Insolvenzverfahren wird anschließend grundsätzlich aufgehoben, sofern der Plan keinen abweichenden Ablauf vorsieht.

Der Schuldner erhält seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurück.

Eine vereinbarte Planüberwachung kann auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt werden.

9. Welche Mehrheiten sind für einen Insolvenzplan erforderlich?

Jede Gläubigergruppe stimmt gesondert über den Plan ab.

Eine Gläubigergruppe nimmt den Plan grundsätzlich an, wenn zwei Mehrheiten gleichzeitig erreicht werden:

  1. die Kopfmehrheit,
  2. die Summenmehrheit.

Kopfmehrheit

Mehr als die Hälfte der abstimmenden Gläubiger der jeweiligen Gruppe muss dem Plan zustimmen.

Es kommt auf die Zahl der tatsächlich abstimmenden Gläubiger an.

Summenmehrheit

Die zustimmenden Gläubiger müssen zugleich mehr als die Hälfte der Forderungssumme der abstimmenden Gläubiger dieser Gruppe vertreten.

Es kommt auf die bei der Abstimmung berücksichtigten Forderungsbeträge an.

Beispiel für eine erfolgreiche Abstimmung

In einer Gruppe stimmen fünf Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 1.000.000 Euro ab.

  • Drei Gläubiger mit zusammen 700.000 Euro stimmen zu.
  • Zwei Gläubiger mit zusammen 300.000 Euro stimmen dagegen.

Die Gruppe hat den Plan angenommen.

Die Kopfmehrheit ist erreicht, weil drei von fünf Gläubigern zugestimmt haben.

Die Summenmehrheit ist ebenfalls erreicht, weil die zustimmenden Gläubiger 700.000 Euro und damit mehr als die Hälfte der abstimmenden Forderungssumme vertreten.

Beispiel für eine fehlende Kopfmehrheit

In einer Gruppe stimmen fünf Gläubiger ab.

  • Ein Großgläubiger mit 700.000 Euro stimmt zu.
  • Vier kleinere Gläubiger mit zusammen 300.000 Euro stimmen dagegen.

Die Summenmehrheit ist erreicht.

Die Kopfmehrheit ist jedoch nicht erreicht, weil nur einer von fünf Gläubigern zugestimmt hat.

Die Gruppe hat den Plan deshalb zunächst abgelehnt.

Zählen alle angemeldeten Gläubiger?

Nein. Maßgeblich sind grundsätzlich die tatsächlich abstimmenden Gläubiger und die bei der Abstimmung berücksichtigten Forderungen.

Gläubiger, die nicht an der Abstimmung teilnehmen, werden grundsätzlich weder als zustimmende noch als ablehnende Stimmen gezählt.

10. Obstruktionsverbot: Überstimmung einer ablehnenden Gruppe

Lehnt eine Gläubigergruppe den Insolvenzplan ab, muss der Plan nicht automatisch scheitern.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zustimmung der ablehnenden Gruppe als erteilt gelten.

Diese Regelung wird als Obstruktionsverbot bezeichnet. International wird häufig der Begriff Cross-Class Cram-down verwendet.

Voraussetzungen des Obstruktionsverbots

Eine ablehnende Gruppe kann überstimmt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Mitglieder der Gruppe werden durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt als ohne den Plan.
  2. Die Mitglieder der Gruppe werden angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt, der durch den Plan geschaffen wird.
  3. Die erforderliche Mehrheit der übrigen abstimmenden Gruppen hat dem Plan zugestimmt.

Das Obstruktionsverbot soll verhindern, dass eine einzelne Gruppe eine wirtschaftlich sinnvolle Gesamtlösung ohne ausreichenden Grund blockiert.

Schlechterstellungsverbot

Kein Mitglied der ablehnenden Gruppe darf durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt werden als im maßgeblichen Alternativszenario.

Hierfür ist die Vergleichsrechnung entscheidend.

Die bloße Behauptung, der Plan sei besser, reicht nicht aus. Die wirtschaftlichen Annahmen müssen nachvollziehbar und belastbar sein.

Angemessene Beteiligung

Die ablehnende Gruppe muss angemessen an dem durch den Plan geschaffenen wirtschaftlichen Wert beteiligt werden.

Dabei spielen insbesondere folgende Fragen eine Rolle:

  • Welche Gläubiger besitzen einen höheren Rang?
  • Welche Gläubiger besitzen einen niedrigeren Rang?
  • Erhalten nachrangige Beteiligte einen wirtschaftlichen Wert?
  • Bleiben Gesellschafter beteiligt?
  • Werden vorrangige Gläubiger vollständig oder angemessen befriedigt?
  • Ist eine Abweichung von der gesetzlichen Rangfolge gerechtfertigt?

Das Obstruktionsverbot ist daher kein Freibrief, um ablehnende Gläubiger beliebig zu benachteiligen.

Kann ein einzelner Gläubiger den Insolvenzplan verhindern?

Ein einzelner Gläubiger besitzt grundsätzlich kein automatisches Vetorecht.

Er kann den Plan jedoch gefährden, wenn:

  • seine Stimme für die Kopfmehrheit entscheidend ist,
  • seine Forderung für die Summenmehrheit entscheidend ist,
  • die erforderlichen Gruppenmehrheiten fehlen,
  • die Voraussetzungen des Obstruktionsverbots nicht vorliegen,
  • er eine konkrete Schlechterstellung glaubhaft macht,
  • ein erheblicher Fehler bei der Gruppenbildung besteht,
  • ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt.

11. Gerichtliche Bestätigung und Minderheitenschutz

Auch ein von den Gläubigern angenommener Insolvenzplan wird nicht automatisch wirksam.

Er benötigt die Bestätigung des Insolvenzgerichts.

Wann kann die Bestätigung versagt werden?

Die Bestätigung kann insbesondere versagt werden, wenn:

  • wesentliche Vorschriften über Inhalt oder Behandlung des Plans verletzt wurden,
  • die Abstimmung fehlerhaft war,
  • die Gruppenbildung unzulässig war,
  • die Zustimmung unlauter herbeigeführt wurde,
  • einzelne Beteiligte verdeckte Sondervorteile erhalten haben,
  • der Plan offensichtlich nicht erfüllt werden kann,
  • der Minderheitenschutz verletzt wird.

Individueller Minderheitenschutz

Ein einzelner Gläubiger oder Anteilsinhaber kann geltend machen, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird als ohne den Plan.

Für einen erfolgreichen Schutzantrag muss er grundsätzlich:

  • dem Plan rechtzeitig widersprechen,
  • seine konkrete Schlechterstellung darlegen,
  • die Schlechterstellung glaubhaft machen.

Eine rein abstrakte oder theoretische Benachteiligung reicht regelmäßig nicht aus.

Der Betroffene muss erläutern, welchen wirtschaftlichen Wert er ohne den Plan voraussichtlich erhalten würde und warum die Planleistung dahinter zurückbleibt.

Ausgleichsfonds

Der Insolvenzplan kann für mögliche Schlechterstellungsfälle einen Ausgleichsfonds vorsehen.

Aus diesem Fonds können berechtigte Ansprüche von Gläubigern erfüllt werden, ohne dass die Bestätigung des gesamten Plans zwingend scheitert.

Dies kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:

  • einzelne Forderungen streitig sind,
  • Bewertungen unsicher sind,
  • einzelne Sicherungsrechte noch nicht abschließend geklärt sind,
  • geringe Differenzen bei der Vergleichsrechnung bestehen.

Zustimmung des Schuldners

Auch die Zustimmung des Schuldners ist für den Plan von Bedeutung.

Widerspricht der Schuldner nicht rechtzeitig, kann seine Zustimmung grundsätzlich als erteilt gelten.

Ein Widerspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich sein, insbesondere wenn der Schuldner durch den Plan nicht schlechter gestellt wird und kein schutzwürdiges Interesse an der Ablehnung besitzt.

12. Welche Wirkung hat ein bestätigter Insolvenzplan?

Mit der rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein.

Der Plan wird damit zur verbindlichen Grundlage für die betroffenen Rechtsverhältnisse.

12.1 Bindung aller Beteiligten

Der rechtskräftige Insolvenzplan bindet grundsätzlich:

  • zustimmende Gläubiger,
  • ablehnende Gläubiger,
  • nicht anwesende Gläubiger,
  • nicht abstimmende Gläubiger,
  • Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben,
  • betroffene Gesellschafter und Anteilsinhaber.

Die besondere Stärke des Insolvenzplans liegt gerade darin, dass keine vollständige Zustimmung aller Beteiligten erforderlich ist.

12.2 Umgestaltung der Forderungen

Die ursprünglichen Insolvenzforderungen werden nach Maßgabe des Plans verändert.

Sie können beispielsweise:

  • teilweise erlassen,
  • gestundet,
  • in Raten zahlbar,
  • in andere Rechte umgewandelt,
  • mit Bedingungen versehen,
  • durch neue Sicherheiten abgesichert werden.

Nach Eintritt der Planwirkung kann der Gläubiger grundsätzlich nur noch die Leistung verlangen, die der Insolvenzplan vorsieht.

12.3 Befreiung von restlichen Verbindlichkeiten

Sieht der Plan beispielsweise eine Quote von 30 Prozent vor und bestimmt er, dass die restlichen 70 Prozent erlassen werden, kann der Gläubiger nach ordnungsgemäßer Planerfüllung grundsätzlich nur die Planquote verlangen.

Die Restforderung entfällt nach Maßgabe des Plans.

Der Insolvenzplan kann damit eine umfassende Entschuldungswirkung entfalten.

12.4 Vollstreckung aus dem Insolvenzplan

Unter bestimmten Voraussetzungen kann aus dem rechtskräftigen Insolvenzplan vollstreckt werden.

Dies gilt insbesondere für festgestellte Forderungen, die vom Schuldner nicht bestritten wurden.

Der Gläubiger kann dann die im Plan vorgesehene Leistung zwangsweise durchsetzen, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt.

12.5 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Nach Rechtskraft der Bestätigung wird das Insolvenzverfahren grundsätzlich aufgehoben.

Mit der Aufhebung:

  • endet regelmäßig das Amt des Insolvenzverwalters oder Sachwalters,
  • endet grundsätzlich die Tätigkeit des Gläubigerausschusses,
  • erhält der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurück,
  • beginnt die eigentliche Erfüllung des Plans außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Der Plan kann vorsehen, dass das Verfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird.

12.6 Rechte gegen Bürgen und Mitschuldner

Die Kürzung einer Forderung im Insolvenzplan wirkt grundsätzlich nur im Verhältnis zum Schuldner.

Rechte gegen folgende Personen können bestehen bleiben:

  • Bürgen,
  • Mitschuldner,
  • persönlich haftende Gesellschafter,
  • Garantiegeber,
  • sonstige Sicherungsgeber.

Ein Gläubiger kann daher trotz eines Forderungserlasses gegenüber dem Schuldner unter Umständen weiterhin den Bürgen in Anspruch nehmen.

Der Bürge kann den erlassenen Teil anschließend regelmäßig nicht ohne Weiteres wieder beim Schuldner geltend machen.

12.7 Folgen eines erheblichen Zahlungsverzugs

Erfüllt der Schuldner die im Plan vorgesehenen Zahlungen nicht, können erhebliche Rechtsfolgen eintreten.

Ein Teilerlass oder eine Stundung kann gegenüber dem betroffenen Gläubiger hinfällig werden, wenn:

  • die Planleistung fällig ist,
  • der Schuldner erheblich in Rückstand gerät,
  • der Gläubiger schriftlich mahnt,
  • eine ausreichende Nachfrist gesetzt wird,
  • die Nachfrist erfolglos verstreicht.

Der Plan sollte deshalb eindeutig regeln:

  • wann eine Leistung fällig wird,
  • ab wann ein erheblicher Rückstand vorliegt,
  • wie gemahnt werden muss,
  • welche Forderungsteile wieder aufleben,
  • ob Heilungsfristen bestehen.

12.8 Erneute Insolvenz vor vollständiger Planerfüllung

Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, können im Plan vorgesehene Stundungen oder Erlasse wieder hinfällig werden.

Der Insolvenzplan kann hierzu besondere Regelungen enthalten.

Für Gläubiger ist daher wichtig, ob die Planquote:

  • sofort vollständig gezahlt wird,
  • in mehreren Raten gezahlt wird,
  • von künftigen Unternehmenserträgen abhängt,
  • durch Sicherheiten oder Garantien abgesichert ist.

12.9 Nicht angemeldete Forderungen

Auch Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, können grundsätzlich an die Wirkungen des Insolvenzplans gebunden sein.

Für solche Forderungen bestehen besondere Schutz- und Verjährungsregelungen.

Der Schuldner sollte bei der Finanzplanung deshalb nicht nur die bereits angemeldeten Forderungen berücksichtigen, sondern auch bekannte oder mögliche weitere Insolvenzforderungen.

12.10 Überwachung der Planerfüllung

Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass seine Erfüllung überwacht wird.

Die Überwachung kann sich insbesondere darauf beziehen:

  • ob Planraten fristgerecht gezahlt werden,
  • ob bestimmte Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden,
  • ob Finanzierungszusagen eingehalten werden,
  • ob Berichtspflichten erfüllt werden,
  • ob vereinbarte Sicherheiten bestellt werden,
  • ob bestimmte Kennzahlen erreicht werden.

Die Überwachung kann durch den bisherigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder eine andere geeignete Stelle erfolgen.

13. Typische Arten von Insolvenzplänen

Fortführungs- oder Sanierungsplan

Bei einem Fortführungsplan bleibt das Unternehmen oder der wesentliche Geschäftsbetrieb bestehen.

Typische Bestandteile sind:

  • Forderungsverzicht,
  • Ratenzahlungen,
  • operative Sanierungsmaßnahmen,
  • Personalmaßnahmen,
  • neue Finanzierung,
  • Einstieg eines Investors,
  • gesellschaftsrechtliche Neuordnung,
  • Veräußerung nicht benötigter Vermögenswerte.

Übertragungsplan

Bei einem Übertragungsplan werden das Unternehmen oder wesentliche Betriebsteile auf einen Investor oder eine Übernahmegesellschaft übertragen.

Der Plan regelt insbesondere:

  • Kaufpreis,
  • Übertragungsgegenstände,
  • Behandlung der Gläubiger,
  • Sicherungsrechte,
  • Erlösverteilung,
  • Fortführung des Betriebs,
  • Zukunft des bisherigen Rechtsträgers.

Investorenplan

Bei einem Investorenplan stellt ein Investor zusätzliche Mittel zur Verfügung.

Im Gegenzug kann der Investor beispielsweise:

  • neue Gesellschaftsanteile erhalten,
  • bestehende Anteile übernehmen,
  • bestimmte Vermögenswerte erwerben,
  • Geschäftsbereiche übernehmen,
  • Einfluss auf die Unternehmensführung erhalten.

Die Finanzierungszusage des Investors muss belastbar und ausreichend abgesichert sein.

Liquidationsplan

Ein Liquidationsplan verfolgt nicht zwingend die Fortführung des Unternehmens.

Er kann eine geordnete Verwertung und Verteilung vorsehen, die von der normalen Insolvenzabwicklung abweicht.

Mögliche Vorteile sind:

  • schnellere Verwertung,
  • geringere Verfahrenskosten,
  • bessere Erlöse,
  • abgestimmter Verkauf von Vermögenswerten,
  • flexiblere Ausschüttungen,
  • Vermeidung langwieriger Streitigkeiten.

Entschuldungsplan für natürliche Personen

Bei natürlichen Personen kann ein Insolvenzplan genutzt werden, um eine frühzeitige Entschuldung zu erreichen.

Typischerweise stellt ein Dritter einen Einmalbetrag zur Verfügung.

Die Gläubiger erhalten beispielsweise:

  • eine sofortige Planquote,
  • eine höhere Quote als im normalen Verfahren,
  • eine schnellere Zahlung,
  • Planungssicherheit.

Im Gegenzug werden die verbleibenden Forderungen nach Maßgabe des Plans erlassen.

Mischplan

In der Praxis werden häufig mehrere Planmodelle miteinander kombiniert.

Beispielsweise kann ein Mischplan vorsehen:

  • Verkauf eines Geschäftsbereichs,
  • Fortführung des Kerngeschäfts,
  • Einstieg eines Investors,
  • sofortige Teilzahlung,
  • weitere Zahlungen aus künftigen Erträgen,
  • Kapitalherabsetzung,
  • Kapitalerhöhung,
  • Übertragung von Geschäftsanteilen.

14. Wann ist ein Insolvenzplan sinnvoll?

Ein Insolvenzplan ist besonders prüfenswert, wenn mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Positive Voraussetzung Bedeutung
Tragfähiger Unternehmenskern Das Geschäftsmodell kann nach Beseitigung der Krisenursachen fortbestehen
Planmehrwert Die Gläubiger erhalten mehr oder früher als im Alternativszenario
Gesicherte Finanzierung Planbeiträge und Betriebsmittel stehen belastbar zur Verfügung
Klare Gläubigerstruktur Forderungen, Sicherheiten und Gruppen können zuverlässig ermittelt werden
Umsetzbare Sanierungsmaßnahmen Die operativen Krisenursachen werden tatsächlich beseitigt
Investor oder Drittmittelgeber Zusätzliche Mittel verbessern die Gläubigerbefriedigung
Gesellschaftsrechtlicher Handlungsbedarf Kapital- und Eigentümerstruktur müssen verändert werden
Realistische Mehrheiten Die Zustimmung der erforderlichen Gruppen erscheint erreichbar
Zeitvorteil Das Verfahren kann früher beendet werden
Kostenvorteil Eine langwierige Regelabwicklung kann vermieden werden

Auch ohne fortführungsfähiges Unternehmen kann ein Insolvenzplan sinnvoll sein, wenn er eine bessere, schnellere oder kostengünstigere Liquidation ermöglicht.

Wann bestehen erhebliche Risiken?

Warnsignale sind insbesondere:

  • nicht finanzierte Planquoten,
  • unrealistische Umsatzprognosen,
  • unrealistische Ergebnisplanungen,
  • fehlende Liquiditätsreserven,
  • ungeklärte Masseverbindlichkeiten,
  • unvollständige Forderungslisten,
  • fehlerhafte Bewertung von Sicherheiten,
  • künstliche Gruppenbildung,
  • fehlende Vergleichsrechnung,
  • unklare Fälligkeiten,
  • unbestimmte Bedingungen,
  • verdeckte Nebenabreden,
  • fehlende operative Sanierung,
  • ungesicherte Investorenleistungen,
  • fehlende Rückstellungen für streitige Forderungen,
  • Abhängigkeit von nur einem unsicheren Ereignis.

Ein rechtlich korrekter Insolvenzplan kann wirtschaftlich scheitern.

Ein wirtschaftlich überzeugendes Konzept kann umgekehrt an rechtlichen Fehlern scheitern.

Der Plan muss deshalb juristisch, betriebswirtschaftlich und finanziell als einheitliches Gesamtkonzept entwickelt werden.

15. Insolvenzplan, Eigenverwaltung, StaRUG und außergerichtlicher Vergleich

Die Begriffe Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Restrukturierungsplan und außergerichtlicher Vergleich werden häufig miteinander verwechselt.

Vergleich der Instrumente

Merkmal Insolvenzplan Restrukturierungsplan Eigenverwaltung Außergerichtlicher Vergleich
Verfahrensstadium Innerhalb eines Insolvenzverfahrens Vor einem Insolvenzverfahren Innerhalb eines Insolvenzverfahrens Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens
Hauptfunktion Gestaltung von Forderungen, Sicherheiten und Gesellschaftsrechten Präventive Restrukturierung bestimmter Rechtsverhältnisse Verwaltung des Unternehmens durch den Schuldner Vertragliche Einigung mit Gläubigern
Bindung ablehnender Gläubiger Unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich Unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich Keine eigene Forderungsgestaltung Grundsätzlich nicht möglich
Gerichtliche Bestätigung Für die Planwirkung erforderlich Je nach Instrument und gewünschter Wirkung Nicht selbst Gegenstand einer Planbestätigung Regelmäßig nicht erforderlich
Insolvenzverfahren eröffnet Ja Grundsätzlich nein Ja Nein
Kombination mit Insolvenzplan Das eigentliche Gestaltungsinstrument Eigenständiges Verfahren Ja Kann der Vorbereitung dienen

Insolvenzplan und Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung ist kein Insolvenzplan.

Sie bestimmt lediglich, dass der Schuldner die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters grundsätzlich selbst verwaltet.

Der Insolvenzplan regelt dagegen die Veränderung der Rechte der Beteiligten.

Beide Instrumente können kombiniert werden, müssen es aber nicht.

Insolvenzplan und Schutzschirm

Ein Schutzschirm kann der Vorbereitung einer Sanierung und eines Insolvenzplans dienen.

Er ermöglicht dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen, innerhalb eines geschützten Zeitraums einen Sanierungsplan vorzubereiten.

Ein Insolvenzplan ist jedoch auch ohne Schutzschirm möglich.

Insolvenzplan und Restrukturierungsplan

Ein Restrukturierungsplan wird grundsätzlich vor Eintritt der Insolvenzreife eingesetzt.

Er kann bestimmte Gläubigergruppen einbeziehen, ohne dass ein vollständiges Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Der Insolvenzplan wird dagegen innerhalb eines Insolvenzverfahrens eingesetzt und kann umfassender auf Insolvenzforderungen, Sicherungsrechte, Verwertung und Gesellschaftsrechte zugreifen.

Insolvenzplan und außergerichtlicher Vergleich

Ein außergerichtlicher Vergleich beruht grundsätzlich auf freiwilliger Zustimmung.

Lehnt ein Gläubiger den Vergleich ab, kann er normalerweise nicht gebunden werden.

Der Insolvenzplan kann dagegen bei Erreichen der gesetzlichen Mehrheiten auch ablehnende Gläubiger erfassen.

16. Vereinfachtes Praxisbeispiel

Eine GmbH verfügt über ein grundsätzlich profitables Kerngeschäft. Aufgrund hoher Altverbindlichkeiten und eines erheblichen Liquiditätsengpasses ist sie jedoch zahlungsunfähig.

Ohne Insolvenzplan würde das Unternehmen voraussichtlich verkauft oder zerschlagen. Nach Abzug von Sicherungsrechten, Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten würden die ungesicherten Insolvenzgläubiger voraussichtlich eine Quote von 12 Prozent erhalten.

Ein Investor ist bereit:

  • einen sofortigen Planbeitrag zu leisten,
  • neue Betriebsmittel bereitzustellen,
  • Geschäftsanteile zu übernehmen,
  • einen Teil der Arbeitsplätze zu erhalten,
  • die operative Sanierung zu finanzieren.

Durch den Investorenbeitrag und künftige Unternehmenserträge kann den ungesicherten Gläubigern eine Quote von 28 Prozent angeboten werden.

Der Insolvenzplan könnte folgende Regelungen enthalten:

  1. gesonderte Behandlung der besicherten Bank,
  2. Bildung einer Gruppe der ungesicherten Insolvenzgläubiger,
  3. Bildung einer Arbeitnehmergruppe,
  4. Bildung einer Gruppe der bisherigen Gesellschafter,
  5. Herabsetzung des bisherigen Kapitals,
  6. anschließende Kapitalerhöhung durch den Investor,
  7. Zahlung der Planquote in zwei festgelegten Raten,
  8. Erlass der Restforderungen nach vollständiger Zahlung,
  9. Überwachung der Planerfüllung,
  10. Wiederaufleben bestimmter Forderungen bei erheblichem Zahlungsverzug.

Die höhere Quote allein garantiert noch keine Annahme oder Bestätigung.

Zusätzlich müssen insbesondere folgende Punkte nachgewiesen werden:

  • realistische Unternehmensplanung,
  • gesicherte Finanzierung,
  • sachgerechte Gruppenbildung,
  • korrekte Bewertung der Sicherheiten,
  • belastbare Vergleichsrechnung,
  • angemessene Beteiligung der Gläubiger,
  • rechtliche Umsetzbarkeit der Kapitalmaßnahmen.

Häufig gestellte Fragen zu § 217 InsO und zum Insolvenzplan

Was besagt § 217 InsO?

§ 217 InsO bestimmt, welche Rechtsverhältnisse durch einen Insolvenzplan abweichend von der normalen Insolvenzabwicklung gestaltet werden können.

Dazu gehören insbesondere Insolvenzforderungen, bestimmte Sicherungsrechte, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse, die Haftung des Schuldners und die Rechte von Gesellschaftern.

Ist § 217 InsO das gesamte Insolvenzplanverfahren?

Nein.

§ 217 InsO ist die zentrale Öffnungs- und Grundnorm des Insolvenzplanrechts.

Das vollständige Insolvenzplanverfahren ist in den §§ 217 bis 269 InsO geregelt.

Wer darf einen Insolvenzplan vorlegen?

Einen Insolvenzplan dürfen der Schuldner oder der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht vorlegen.

Der Schuldner kann den Plan bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreichen.

Benötigt ein Insolvenzplan die Zustimmung aller Gläubiger?

Nein.

In den Gläubigergruppen sind grundsätzlich eine Kopfmehrheit und eine Summenmehrheit erforderlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine ablehnende Gruppe überstimmt werden.

Was bedeutet Kopfmehrheit?

Kopfmehrheit bedeutet, dass mehr als die Hälfte der abstimmenden Gläubiger einer Gruppe dem Insolvenzplan zustimmen muss.

Was bedeutet Summenmehrheit?

Summenmehrheit bedeutet, dass die zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der bei der Abstimmung berücksichtigten Forderungssumme der Gruppe vertreten müssen.

Kann ein einzelner Gläubiger einen Insolvenzplan verhindern?

Ein einzelner Gläubiger besitzt kein allgemeines Vetorecht.

Er kann den Plan jedoch beeinflussen oder angreifen, wenn seine Stimme für eine Mehrheit entscheidend ist, eine Schlechterstellung vorliegt oder ein wesentlicher Plan- oder Verfahrensfehler besteht.

Kann eine ganze Gläubigergruppe überstimmt werden?

Ja.

Unter den Voraussetzungen des Obstruktionsverbots kann die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe als erteilt gelten.

Dafür darf die Gruppe insbesondere nicht schlechter gestellt werden als ohne den Plan und muss angemessen am wirtschaftlichen Planwert beteiligt sein.

Kann das Finanzamt durch einen Insolvenzplan gebunden werden?

Grundsätzlich ja, soweit es sich bei der Steuerforderung um eine Insolvenzforderung handelt.

Das Finanzamt wird dann grundsätzlich wie ein anderer Insolvenzgläubiger behandelt.

Davon zu unterscheiden sind Steuerforderungen, die als Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind.

Werden nicht angemeldete Gläubiger vom Insolvenzplan erfasst?

Grundsätzlich ja.

Auch Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, können an die Wirkungen eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans gebunden sein.

Kann ein Insolvenzplan Gesellschafterrechte verändern?

Ja.

Der Insolvenzplan kann unter anderem Kapitalherabsetzungen, Kapitalerhöhungen, Anteilsübertragungen, den Ausschluss von Bezugsrechten und den Einstieg eines Investors vorsehen.

Kann ein Gläubiger zur Übernahme von Gesellschaftsanteilen gezwungen werden?

Grundsätzlich nein.

Die Umwandlung einer Forderung in Gesellschaftsanteile setzt die Zustimmung des betroffenen Gläubigers voraus.

Befreit der Insolvenzplan auch einen Geschäftsführer von persönlicher Haftung?

Nein.

Ein Insolvenzplan der Gesellschaft beseitigt persönliche Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer, Vorstände oder andere Dritte grundsätzlich nicht automatisch.

Diese Ansprüche müssen gesondert geprüft werden.

Bleiben Bürgschaften nach einem Insolvenzplan bestehen?

Grundsätzlich ja.

Die Kürzung der Forderung gegenüber dem Schuldner lässt Rechte gegen einen Bürgen regelmäßig unberührt.

Ist ein Insolvenzplan ohne Eigenverwaltung möglich?

Ja.

Ein Insolvenzplan kann sowohl in einem regulären Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter als auch in einem Verfahren in Eigenverwaltung umgesetzt werden.

Kann ein Verbraucher einen Insolvenzplan nutzen?

Ja.

Auch Verbraucher, Selbstständige und ehemals Selbstständige können einen Insolvenzplan vorlegen.

Besonders häufig wird dabei ein Einmalbetrag durch Angehörige, Investoren oder sonstige Dritte bereitgestellt.

Wie lange dauert ein Insolvenzplanverfahren?

Eine einheitliche Gesamtdauer gibt es nicht.

Die Dauer hängt insbesondere ab von:

  • Komplexität des Falls,
  • Zahl der Gläubiger,
  • Qualität der Vorbereitung,
  • Stand der Forderungsprüfung,
  • Gruppenbildung,
  • Finanzierungsnachweisen,
  • Einwendungen der Beteiligten,
  • Planänderungen,
  • Rechtsmitteln.

Ein gut vorbereiteter Insolvenzplan kann ein Insolvenzverfahren erheblich verkürzen. Komplexe Streitigkeiten können das Verfahren jedoch deutlich verlängern.

Was passiert, wenn der Schuldner die Planquote nicht zahlt?

Gerät der Schuldner erheblich mit einer fälligen Planleistung in Rückstand, können Stundungen oder Forderungserlasse gegenüber dem betroffenen Gläubiger hinfällig werden.

Regelmäßig sind eine schriftliche Mahnung und eine Nachfrist erforderlich.

Die konkreten Folgen richten sich nach dem Gesetz und den Regelungen des Insolvenzplans.

Kann ein Insolvenzplan eine Restschuldbefreiung ersetzen?

Ein Insolvenzplan kann eine eigenständige Entschuldungswirkung vorsehen.

Er kann bestimmen, dass der Schuldner nach Zahlung der vereinbarten Quote von den restlichen erfassten Verbindlichkeiten befreit wird.

Diese Wirkung ist von der gesetzlichen Restschuldbefreiung zu unterscheiden.

Müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden?

Gläubiger innerhalb derselben Gruppe müssen grundsätzlich gleichbehandelt werden.

Unterschiede zwischen verschiedenen Gruppen sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und die gesetzlichen Schutzvorschriften eingehalten werden.

Können einzelne Gläubiger Sonderzahlungen erhalten?

Sonderregelungen müssen im Insolvenzplan offengelegt und rechtlich zulässig sein.

Geheime Nebenabreden oder verdeckte Vorteile für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten sind unzulässig und können die Bestätigung des Plans gefährden.

Was kostet die Erstellung eines Insolvenzplans?

Es gibt keinen gesetzlichen Pauschalpreis.

Die Kosten hängen insbesondere ab von:

  • Unternehmensgröße,
  • Zahl der Gläubiger,
  • Komplexität der Sicherheiten,
  • Umfang der Unternehmensplanung,
  • Bewertungsbedarf,
  • gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen,
  • Investorenprozess,
  • steuerlichen Fragestellungen,
  • Verhandlungen mit Gläubigern,
  • gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Neben der rechtlichen Ausarbeitung sind regelmäßig betriebswirtschaftliche, steuerliche und finanzielle Leistungen erforderlich.

Erfolgsfaktoren eines Insolvenzplans

Ein erfolgreicher Insolvenzplan benötigt insbesondere:

  • ein tragfähiges wirtschaftliches Konzept,
  • eine vollständige Gläubiger- und Forderungsanalyse,
  • eine korrekte Sicherheitenbewertung,
  • eine realistische Liquiditätsplanung,
  • eine belastbare Vergleichsrechnung,
  • eine sachgerechte Gruppenbildung,
  • klare und vollziehbare Planregelungen,
  • eine gesicherte Finanzierung,
  • eine realistische Mehrheitenstrategie,
  • ausreichende Mittel für Masseverbindlichkeiten,
  • transparente Kommunikation mit den Beteiligten,
  • eine professionelle Vorbereitung des Abstimmungstermins.

Der entscheidende Maßstab ist nicht nur, ob der Plan rechtlich zulässig ist.

Er muss auch wirtschaftlich funktionieren, finanzierbar sein und gegenüber dem Alternativszenario einen nachvollziehbaren Mehrwert bieten.

§ 217 InsO eröffnet einen der leistungsfähigsten Gestaltungsmechanismen des deutschen Insolvenzrechts.

Ein Insolvenzplan kann:

  • Forderungen kürzen oder stunden,
  • Sicherungsrechte neu ordnen,
  • Gesellschafterrechte verändern,
  • einen Investoreneinstieg ermöglichen,
  • Unternehmen erhalten,
  • Betriebe übertragen,
  • natürliche Personen entschulden,
  • eine geordnete Liquidation organisieren,
  • das Insolvenzverfahren früher beenden.

Der entscheidende Vorteil besteht darin, dass keine Einstimmigkeit aller Gläubiger erforderlich ist.

Gesetzlich festgelegte Mehrheiten können auch ablehnende Gläubiger binden. Unter besonderen Voraussetzungen kann sogar eine ablehnende Gläubigergruppe überstimmt werden.

Der Erfolg eines Insolvenzplans hängt jedoch nicht allein von einer attraktiven Quote ab.

Erforderlich sind vielmehr:

  • eine realistische wirtschaftliche Lösung,
  • eine vollständige Analyse der Forderungen und Sicherheiten,
  • eine belastbare Vergleichsrechnung,
  • sachgerechte Gläubigergruppen,
  • klare rechtliche Regelungen,
  • eine gesicherte Finanzierung,
  • ausreichende Liquidität,
  • eine überzeugende Abstimmungsstrategie.

§ 217 InsO schafft die gesetzliche Gestaltungsfreiheit. Die weiteren Vorschriften des Insolvenzplanrechts bestimmen, wie daraus eine verbindliche Lösung für Schuldner, Gläubiger und Gesellschafter wird.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenzplanrecht. Er ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung im Einzelfall.

Die Einordnung von Forderungen, Sicherheiten, Masseverbindlichkeiten, Gesellschafterrechten, steuerlichen Folgen und persönlichen Haftungsrisiken hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Verfahrens ab. Vor einer praktischen Umsetzung sollte der Insolvenzplan fachlich und rechtlich geprüft werden.