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§ 22 InsO: Vorläufiger Insolvenzverwalter

12. Juli 2026 / Unternehmer Retter

§ 22 InsO: Vorläufiger Insolvenzverwalter – Aufgaben, Rechte und Unterschiede

§ 22 InsO regelt die Rechtsstellung und die Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren. Entscheidend ist, ob das Insolvenzgericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt hat. In diesem Fall spricht man von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter. Ohne ein allgemeines Verfügungsverbot bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis grundsätzlich beim Schuldner. Dann handelt es sich regelmäßig um einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.

Kurzdefinition: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist eine vom Insolvenzgericht bestellte, unabhängige Person. Er soll während der Prüfung eines Insolvenzantrags das Schuldnervermögen sichern, nachteilige Veränderungen verhindern und – abhängig vom gerichtlichen Beschluss – den Geschäftsbetrieb überwachen oder selbst fortführen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bedeutet noch nicht, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  • Die Bestellung erfolgt als Sicherungsmaßnahme durch das Insolvenzgericht.
  • Beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf ihn über.
  • Beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bleibt die Geschäftsführung grundsätzlich handlungsbefugt.
  • Zustimmungsvorbehalte und weitere gerichtliche Beschränkungen müssen genau beachtet werden.
  • Neue Forderungen werden nicht automatisch zu Masseverbindlichkeiten.
  • Für die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters ist immer der konkrete gerichtliche Beschluss entscheidend.
§ 22 InsO: Vorläufiger Insolvenzverwalter Infografik

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1. Was regelt § 22 InsO?

§ 22 InsO regelt insbesondere:

  1. die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters,
  2. seine Aufgaben,
  3. seine Befugnisse und
  4. seine Kontroll- und Sicherungsrechte.

Die gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters befindet sich in § 21 InsO. Danach kann das Insolvenzgericht Maßnahmen anordnen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern.

Eine dieser Sicherungsmaßnahmen ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.

Was ist das Insolvenzeröffnungsverfahren?

Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist die Phase zwischen:

  • dem Eingang eines Insolvenzantrags und
  • der gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens.

In dieser Phase prüft das Insolvenzgericht insbesondere:

  • ob ein Insolvenzgrund vorliegt,
  • ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht,
  • ob ausreichend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist,
  • ob der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann,
  • ob Sanierungsmöglichkeiten bestehen und
  • welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.

Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bedeutet daher nicht automatisch, dass das Insolvenzverfahren später tatsächlich eröffnet wird.

Zweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung soll insbesondere:

  • vorhandenes Vermögen sichern,
  • unkontrollierte Zahlungen verhindern,
  • Vermögensverschiebungen unterbinden,
  • Buchhaltung und Verträge prüfen,
  • die wirtschaftliche Situation des Unternehmens aufklären,
  • den Geschäftsbetrieb stabilisieren,
  • die Finanzierung einer Fortführung untersuchen,
  • Sanierungsmöglichkeiten bewerten und
  • dem Insolvenzgericht eine belastbare Entscheidungsgrundlage liefern.

Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist damit in erster Linie ein Sicherungs-, Prüfungs- und Stabilisierungsinstrument.

2. Wer bestellt den vorläufigen Insolvenzverwalter?

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird durch das zuständige Insolvenzgericht bestellt.

Weder der Schuldner noch ein Gläubiger können selbst einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Sie können dem Gericht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine geeignete Person vorschlagen.

Das Gericht muss eine Person auswählen, die:

  • für das konkrete Verfahren geeignet ist,
  • geschäftskundig ist,
  • unabhängig vom Schuldner ist,
  • unabhängig von den Gläubigern ist und
  • über die notwendige insolvenzrechtliche und wirtschaftliche Erfahrung verfügt.

In der Praxis handelt es sich häufig um Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Rechtsanwälte mit insolvenzrechtlicher Spezialisierung, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit entsprechender Erfahrung.

Einfluss des vorläufigen Gläubigerausschusses

Bei größeren Unternehmen kann bereits im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden.

Ein solcher Ausschuss kann insbesondere Einfluss auf die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters nehmen. Schlägt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig eine geeignete und unabhängige Person vor, ist das Insolvenzgericht an diesen Vorschlag grundsätzlich gebunden.

Der vorläufige Gläubigerausschuss soll die Interessen der unterschiedlichen Gläubigergruppen vertreten. Dazu können insbesondere gehören:

  • Kreditinstitute,
  • Lieferanten,
  • Arbeitnehmer,
  • Bundesagentur für Arbeit,
  • institutionelle Gläubiger und
  • absonderungsberechtigte Gläubiger.

3. Starker und schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter

Die Begriffe „starker vorläufiger Insolvenzverwalter“ und „schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter“ stehen nicht ausdrücklich als solche im Gesetz. Sie haben sich jedoch in Rechtsprechung und Insolvenzpraxis als feste Bezeichnungen etabliert.

Vergleich

Merkmal Starker vorläufiger Insolvenzverwalter Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter
Allgemeines Verfügungsverbot Ja Nein
Verwaltungsbefugnis Geht auf den Verwalter über Bleibt grundsätzlich beim Schuldner
Verfügungsbefugnis Geht auf den Verwalter über Bleibt grundsätzlich beim Schuldner
Geschäftsführung Darf über das erfasste Vermögen nicht mehr eigenständig verfügen Bleibt grundsätzlich handlungsfähig
Zustimmungsvorbehalt Nicht erforderlich, da Verfügungsbefugnis übergeht Häufig angeordnet
Eigene Vertragsschlüsse des Verwalters Im Rahmen seiner Befugnisse möglich Nur bei besonderer Ermächtigung
Begründung von Masseverbindlichkeiten Grundsätzlich möglich Nur unter besonderen Voraussetzungen
Betriebsfortführung Wird durch den Verwalter gesteuert Wird grundsätzlich durch die Geschäftsleitung durchgeführt
Entscheidend Gerichtlicher Beschluss Gerichtlicher Beschluss

Was ist ein „halbstarker“ vorläufiger Insolvenzverwalter?

Gelegentlich wird in der Praxis von einem „halbstarken“ vorläufigen Insolvenzverwalter gesprochen.

Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzlich festgelegte oder einheitlich definierte Kategorie.

Gemeint ist meist ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter, dem das Insolvenzgericht zusätzliche Einzelbefugnisse erteilt hat. Dazu können beispielsweise gehören:

  • die Einziehung bestimmter Forderungen,
  • die Einrichtung eines besonderen Verwalterkontos,
  • die Verfügung über bestimmte Konten,
  • der Abschluss bestimmter Verträge,
  • die Begründung genau bezeichneter Masseverbindlichkeiten oder
  • die Aufnahme einer bestimmten Zwischenfinanzierung.

Aus dem Begriff „halbstark“ lassen sich keine verlässlichen Rechtsfolgen ableiten. Maßgeblich bleibt ausschließlich der konkrete Gerichtsbeschluss.

4. Der starke vorläufige Insolvenzverwalter

Ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter liegt vor, wenn das Insolvenzgericht:

  1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und
  2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.

Durch das allgemeine Verfügungsverbot geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das vom Beschluss erfasste Vermögen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Der Schuldner darf über dieses Vermögen nicht mehr eigenständig verfügen.

Wird der starke vorläufige Insolvenzverwalter zum Geschäftsführer?

Nein.

Bei einer GmbH bleibt der Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich weiterhin Organ der Gesellschaft. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nicht zum handelsrechtlichen Geschäftsführer.

Im vermögensbezogenen Bereich übernimmt der starke vorläufige Insolvenzverwalter jedoch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Die Geschäftsführung darf deshalb keine Maßnahmen treffen, die in diesen Zuständigkeitsbereich eingreifen.

Die Organstellung des Geschäftsführers bleibt bestehen. Ebenso bestehen weiterhin:

  • Auskunftspflichten,
  • Mitwirkungspflichten,
  • Herausgabepflichten,
  • Dokumentationspflichten,
  • gesellschaftsrechtliche Pflichten und
  • mögliche persönliche Haftungsrisiken.

Aufgaben des starken vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Sicherung und Erhaltung des Vermögens

Der starke vorläufige Insolvenzverwalter muss verhindern, dass Vermögenswerte:

  • verschwinden,
  • verschoben,
  • entwertet,
  • unkontrolliert verkauft oder
  • unberechtigt belastet werden.

Zu seinen möglichen Maßnahmen gehören:

  • Sicherung von Bankkonten,
  • Kontrolle des Zahlungsverkehrs,
  • Erfassung von Forderungen und Verbindlichkeiten,
  • Sicherung von Warenbeständen,
  • Aufnahme des Anlagevermögens,
  • Prüfung von Eigentumsrechten,
  • Prüfung von Sicherungsrechten,
  • Sicherung geschäftskritischer Daten,
  • Kontrolle von Bargeldbeständen,
  • Prüfung von Versicherungsverträgen und
  • Organisation des Forderungseinzugs.

2. Fortführung des Unternehmens

Ein noch tätiges Unternehmen soll während des Eröffnungsverfahrens grundsätzlich fortgeführt werden.

Der starke vorläufige Insolvenzverwalter darf den Geschäftsbetrieb nicht ohne Weiteres einstellen. Eine Stilllegung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Insolvenzgerichts.

Das Gericht kann einer Stilllegung insbesondere zustimmen, wenn die Fortführung:

  • dauerhaft erhebliche Verluste verursacht,
  • zu einer wesentlichen Vermögensminderung führt,
  • nicht finanziert werden kann oder
  • keine wirtschaftlich vertretbare Perspektive bietet.

Die Fortführungspflicht bedeutet daher nicht, dass ein unrentabler Betrieb unabhängig von den wirtschaftlichen Folgen weitergeführt werden muss.

3. Prüfung der Verfahrenskostendeckung

Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft, ob das vorhandene Vermögen voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Zu den Verfahrenskosten gehören insbesondere:

  • Gerichtskosten,
  • Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters,
  • Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters,
  • Auslagen und
  • gegebenenfalls Vergütungen von Mitgliedern eines Gläubigerausschusses.

4. Prüfung des Insolvenzgrundes

Das Gericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich als Sachverständigen beauftragen.

Dann prüft er insbesondere:

  • ob Zahlungsunfähigkeit besteht,
  • ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt,
  • ob Überschuldung gegeben ist,
  • ob ausreichend freie Masse vorhanden ist,
  • ob der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann und
  • ob Sanierungs- oder Veräußerungsmöglichkeiten bestehen.

Die Tätigkeit als Sachverständiger und die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sind rechtlich voneinander zu unterscheiden, auch wenn häufig dieselbe Person beide Aufgaben wahrnimmt.

5. Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter

Ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter wird bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird.

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleibt grundsätzlich beim Schuldner beziehungsweise bei dessen Geschäftsleitung.

Das Insolvenzgericht bestimmt im Beschluss, welche Aufgaben und Befugnisse der schwache vorläufige Insolvenzverwalter erhält.

Bleibt die Geschäftsführung handlungsfähig?

Grundsätzlich ja.

Bei einer schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung bleibt die Geschäftsführung weiterhin für das Unternehmen verantwortlich. Sie darf grundsätzlich:

  • Verträge abschließen,
  • das Unternehmen führen,
  • Arbeitnehmer anweisen,
  • Verhandlungen führen und
  • betriebliche Entscheidungen treffen.

Dabei muss sie jedoch sämtliche gerichtlichen Beschränkungen beachten.

Zustimmungsvorbehalt

Häufig ordnet das Insolvenzgericht an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Ein solcher Zustimmungsvorbehalt kann beispielsweise folgende Vorgänge erfassen:

  • Überweisungen,
  • Barzahlungen,
  • Veräußerung von Vermögenswerten,
  • Abtretung von Forderungen,
  • Bestellung von Sicherheiten,
  • Belastung von Grundstücken,
  • Verfügungen über Warenbestände,
  • Auszahlung von Darlehen und
  • sonstige vermögensmindernde Maßnahmen.

Der genaue Umfang des Zustimmungsvorbehalts ergibt sich aus dem gerichtlichen Beschluss.

Zustimmung ist nicht dasselbe wie eigene Verfügungsmacht

Ein Zustimmungsvorbehalt macht den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter nicht selbst zum Verfügungsberechtigten.

Er kann eine Verfügung des Schuldners:

  • genehmigen,
  • ablehnen oder
  • von Bedingungen abhängig machen.

Er kann jedoch grundsätzlich nicht allein anstelle des Schuldners über das Vermögen verfügen.

Diese Unterscheidung ist besonders bei Verträgen wichtig.

Der Abschluss eines Vertrages begründet regelmäßig zunächst eine Verpflichtung. Die spätere Zahlung, Abtretung oder Übereignung ist dagegen eine Verfügung.

Ein Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jeder Vertrag nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam abgeschlossen werden kann.

Ebenso wird eine neue Forderung nicht allein deshalb zur Masseverbindlichkeit, weil der schwache vorläufige Insolvenzverwalter den Vertrag kannte oder ihm zugestimmt hat.

Informations- und Kontrollrechte

Auch der schwache vorläufige Insolvenzverwalter besitzt umfassende Informations- und Kontrollrechte.

Er darf insbesondere:

  • Geschäftsräume betreten,
  • Nachforschungen durchführen,
  • Bücher und Geschäftspapiere einsehen,
  • elektronische Unterlagen prüfen,
  • Bankunterlagen anfordern,
  • Auskünfte verlangen,
  • Vermögenswerte besichtigen und
  • die wirtschaftliche Entwicklung überwachen.

Der Schuldner und seine Organe müssen ihn unterstützen.

Die Geschäftsführung muss insbesondere vollständige und zutreffende Informationen bereitstellen über:

  • Buchhaltung,
  • Bankkonten,
  • Kassenbestände,
  • Vermögenswerte,
  • Verbindlichkeiten,
  • laufende Verträge,
  • Mitarbeiter,
  • Kunden,
  • Lieferanten,
  • Sicherheiten,
  • Rechtsstreitigkeiten und
  • steuerliche Sachverhalte.

6. Der Gerichtsbeschluss entscheidet über die Befugnisse

Wer die Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters beurteilen möchte, muss den vollständigen gerichtlichen Beschluss prüfen.

Die bloße Bezeichnung „vorläufiger Insolvenzverwalter“ reicht nicht aus.

Typische Formulierungen im Beschluss

Formulierung Typische Bedeutung
„Dem Schuldner wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.“ Starke vorläufige Insolvenzverwaltung
„Verfügungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.“ Schwache vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt
„Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, …“ Zusätzliche, konkret begrenzte Einzelbefugnis
„Drittschuldner werden angewiesen, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.“ Besondere Zahlungsanordnung
„Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden untersagt oder einstweilen eingestellt.“ Vorläufiger Vollstreckungsschutz
„Der vorläufige Insolvenzverwalter wird als Sachverständiger beauftragt.“ Zusätzlicher Prüfungs- und Gutachtenauftrag

Worauf besonders geachtet werden muss

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Besteht ein allgemeines Verfügungsverbot?
  • Besteht lediglich ein Zustimmungsvorbehalt?
  • Welche Verfügungen sind betroffen?
  • Welche Einzelermächtigungen wurden erteilt?
  • Darf der Verwalter Masseverbindlichkeiten begründen?
  • Darf er Forderungen einziehen?
  • Darf er Konten eröffnen oder führen?
  • Darf er Arbeitgeberbefugnisse ausüben?
  • Darf er bestimmte Verträge abschließen?
  • Bestehen Vollstreckungsverbote?
  • Gibt es besondere Zahlungsanordnungen?

Praxisregel

Folgende Aussagen reichen für eine rechtliche Bewertung nicht aus:

  • „Wir befinden uns im vorläufigen Insolvenzverfahren.“
  • „Ein Insolvenzverwalter ist bestellt.“
  • „Der Verwalter hat die Bestellung freigegeben.“
  • „Die Geschäftsführung darf nur gemeinsam mit dem Verwalter handeln.“
  • „Die Rechnung wird aus der Masse bezahlt.“
  • „Die Lieferung ist massegesichert.“

Entscheidend ist immer, welche Befugnisse das Insolvenzgericht tatsächlich angeordnet hat.

§ 22 InsO: Vorläufiger Insolvenzverwalter

§ 22 InsO: Vorläufiger Insolvenzverwalter

7. Auswirkungen auf bestehende und neue Verträge

Bestehende Verträge enden nicht automatisch

Weder der Insolvenzantrag noch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beenden bestehende Verträge automatisch.

Dies betrifft beispielsweise:

  • Mietverträge,
  • Leasingverträge,
  • Lieferverträge,
  • Lizenzverträge,
  • Wartungsverträge,
  • Energieversorgungsverträge,
  • Versicherungsverträge,
  • Dienstleistungsverträge und
  • Arbeitsverträge.

Die Verträge bestehen zunächst fort, sofern sie nicht aus einem anderen Grund beendet werden.

Kein allgemeines Erfüllungswahlrecht vor Verfahrenseröffnung

Das besondere insolvenzrechtliche Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen entsteht grundsätzlich erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Erst dann kann der endgültige Insolvenzverwalter bei einem von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllten Vertrag grundsätzlich wählen, ob er:

  • die Erfüllung des Vertrages verlangt oder
  • die Erfüllung ablehnt.

Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ersetzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht.

Können neue Verträge abgeschlossen werden?

Ja.

Die rechtliche Einordnung hängt jedoch von der Art der vorläufigen Verwaltung ab.

Beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter

Der starke vorläufige Insolvenzverwalter kann im Rahmen seiner Befugnisse selbst Verträge abschließen, insbesondere wenn diese für die Betriebsfortführung erforderlich sind.

Beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter

Beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter schließt grundsätzlich weiterhin der Schuldner beziehungsweise dessen Geschäftsführung den Vertrag.

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann zustimmen oder mitwirken, soweit dies nach dem Gerichtsbeschluss vorgesehen ist.

Ob aus dem Vertrag später eine Masseverbindlichkeit entsteht, muss gesondert geprüft werden.

8. Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen

Für Lieferanten, Vermieter und Dienstleister ist häufig eine Frage besonders wichtig:

Wird eine neue Forderung später als Masseverbindlichkeit vollständig bezahlt oder muss sie als gewöhnliche Insolvenzforderung angemeldet werden?

Was ist eine Insolvenzforderung?

Eine Insolvenzforderung ist grundsätzlich ein Vermögensanspruch gegen den Schuldner, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtlich begründet war.

Insolvenzforderungen werden nach Verfahrenseröffnung zur Insolvenztabelle angemeldet.

Sie werden regelmäßig nur entsprechend der späteren Insolvenzquote befriedigt.

Das kann auch Forderungen betreffen, die:

  • nach Stellung des Insolvenzantrags,
  • aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

entstanden sind.

Der Zeitpunkt des Insolvenzantrags allein entscheidet daher nicht darüber, ob eine Forderung als Masseverbindlichkeit behandelt wird.

Was ist eine Masseverbindlichkeit?

Masseverbindlichkeiten werden aus der Insolvenzmasse grundsätzlich vor den gewöhnlichen Insolvenzforderungen bedient.

Sie werden nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, sondern unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Auch Masseverbindlichkeiten sind jedoch nicht in jedem Fall vollständig sicher. Bei einer unzureichenden Insolvenzmasse kann eine Masseunzulänglichkeit eintreten.

Masseverbindlichkeiten beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter

Verbindlichkeiten, die ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter innerhalb seiner Befugnisse begründet, gelten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich als Masseverbindlichkeiten.

Das kann beispielsweise betreffen:

  • neue Warenbestellungen,
  • neue Dienstleistungen,
  • Energieversorgung,
  • Transportleistungen,
  • Mietzahlungen,
  • Reparaturen,
  • Versicherungen und
  • sonstige Leistungen für die Betriebsfortführung.

Voraussetzung ist, dass der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Verpflichtung im Rahmen seiner Befugnisse begründet hat.

Masseverbindlichkeiten beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter

Bei einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter entsteht eine Masseverbindlichkeit nicht automatisch.

Neue Verträge werden grundsätzlich weiterhin vom Schuldner abgeschlossen.

Die daraus entstehenden Ansprüche können im später eröffneten Verfahren gewöhnliche Insolvenzforderungen sein.

Eine Masseverbindlichkeit kann insbesondere dann entstehen, wenn das Insolvenzgericht den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter ausdrücklich ermächtigt hat, eine bestimmte Verpflichtung zulasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen.

Die Ermächtigung muss ausreichend bestimmt sein.

Sie kann sich beispielsweise beziehen auf:

  • eine konkrete Bestellung,
  • einen genau bezeichneten Vertrag,
  • eine klar abgegrenzte Warengruppe,
  • bestimmte Energielieferungen,
  • eine Zwischenfinanzierung oder
  • einen begrenzten Zeitraum und Höchstbetrag.

Eine bloße Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters genügt grundsätzlich nicht automatisch.

Die Massebestätigung

In der Praxis erhalten Lieferanten manchmal Schreiben mit Formulierungen wie:

  • „Die Bestellung ist massegesichert.“
  • „Die Rechnung wird aus der Masse bezahlt.“
  • „Der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Lieferung zu.“
  • „Die Forderung wird als Masseverbindlichkeit behandelt.“

Eine solche Erklärung sollte genau geprüft werden.

Insbesondere ist zu klären:

  • Wer hat die Erklärung abgegeben?
  • In welcher Funktion wurde gehandelt?
  • Ist ein starker oder schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt?
  • Besteht eine gerichtliche Ermächtigung?
  • Erfasst die Ermächtigung genau diese Leistung?
  • Ist ein Höchstbetrag vorgesehen?
  • Gilt die Erklärung nur für bestimmte Lieferzeiträume?
  • Wer ist Vertragspartner?
  • Wer unterzeichnet die Bestellung?

Ein Schreiben des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters kann nur dann die gewünschte Massehaftung begründen, wenn er hierzu rechtlich befugt ist.

Sonderregelungen für bestimmte Steuerverbindlichkeiten

Für bestimmte Steuerverbindlichkeiten gelten besondere gesetzliche Regelungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können beispielsweise folgende Steuern nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten behandelt werden:

  • Umsatzsteuer,
  • Einfuhrabgaben,
  • Ausfuhrabgaben,
  • bestimmte Verbrauchsteuern,
  • Luftverkehrsteuer,
  • Kraftfahrzeugsteuer und
  • Lohnsteuer.

Diese Sonderregelungen bedeuten jedoch nicht, dass jede während des Eröffnungsverfahrens entstehende Steuer automatisch eine Masseverbindlichkeit ist.

Lieferanten-Check vor einer neuen Lieferung

Vor einer Lieferung oder Dienstleistung im Eröffnungsverfahren sollten mindestens folgende Punkte schriftlich geklärt werden:

  1. Wer ist der Vertragspartner?
  2. Wer erteilt den Auftrag?
  3. Wer unterzeichnet die Bestellung?
  4. Ist ein starker oder schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt?
  5. Was steht im gerichtlichen Beschluss?
  6. Besteht eine konkrete Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten?
  7. Erfasst die Ermächtigung die konkrete Leistung?
  8. Besteht ein Höchstbetrag?
  9. Für welchen Zeitraum gilt die Ermächtigung?
  10. Wann entsteht der Vergütungsanspruch?
  11. Von welchem Konto soll bezahlt werden?
  12. Sind Eigentumsvorbehalte oder andere Sicherheiten vereinbart?
  13. Liegt eine schriftliche Bestätigung vor?
  14. Ist das gerichtliche Aktenzeichen angegeben?

Merksatz: Die Zustimmung zu einer Lieferung bedeutet nicht automatisch, dass die daraus entstehende Forderung eine Masseverbindlichkeit ist.

9. Folgen für Geschäftsführer und Unternehmensleitung

Folgen beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter

Beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter darf die Geschäftsführung über das vom allgemeinen Verfügungsverbot erfasste Vermögen nicht mehr eigenständig verfügen.

Sie darf insbesondere nicht ohne Befugnis:

  • Überweisungen ausführen,
  • Bargeld auszahlen,
  • Forderungen abtreten,
  • Vermögenswerte verkaufen,
  • Sicherheiten bestellen,
  • Grundstücke belasten,
  • Warenbestände veräußern oder
  • sonstige vermögensmindernde Maßnahmen vornehmen.

Die Geschäftsführung bleibt jedoch gesellschaftsrechtlich im Amt.

Sie muss weiterhin:

  • Auskunft erteilen,
  • Unterlagen herausgeben,
  • bei der Bestandsaufnahme mitwirken,
  • Vermögenswerte offenlegen,
  • Zugang zu Geschäftsräumen ermöglichen,
  • Bankverbindungen offenlegen,
  • Passwörter und Zugangsdaten bereitstellen und
  • den vorläufigen Insolvenzverwalter unterstützen.

Folgen beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter

Beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bleibt die Geschäftsleitung grundsätzlich handlungsfähig und verantwortlich.

Sie muss jedoch alle gerichtlichen Einschränkungen beachten.

Das betrifft insbesondere:

  • Zustimmungsvorbehalte,
  • Zahlungsbeschränkungen,
  • Verfügungsbeschränkungen,
  • Informationspflichten,
  • Berichtspflichten und
  • besondere Einzelanordnungen.

Die Geschäftsführung bleibt grundsätzlich auch für die Organisation des Unternehmens verantwortlich.

Steuerliche Verantwortung

Die Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters beseitigt die steuerlichen Pflichten der Geschäftsleitung nicht automatisch.

Geschäftsführer müssen weiterhin darauf achten, dass:

  • Steuererklärungen abgegeben werden,
  • Lohnsteuer korrekt behandelt wird,
  • Umsatzsteueranmeldungen erstellt werden,
  • steuerliche Unterlagen vollständig sind und
  • die Finanzverwaltung zutreffend informiert wird.

Ob und in welchem Umfang Zahlungen geleistet werden dürfen, muss anhand des Gerichtsbeschlusses und der insolvenzrechtlichen Zahlungsregeln beurteilt werden.

Sofortmaßnahmen nach Zustellung des Beschlusses

Die Geschäftsleitung sollte unverzüglich:

  1. den vollständigen Gerichtsbeschluss beschaffen,
  2. den Beschluss rechtlich prüfen lassen,
  3. Zeichnungs- und Zahlungsbefugnisse dokumentieren,
  4. Banken und Zahlungsdienstleister informieren,
  5. ungenehmigte Zahlungen stoppen,
  6. offene Posten aktualisieren,
  7. Buchhaltung und Jahresabschlüsse sichern,
  8. Bankkonten und Kassen offenlegen,
  9. Vermögenswerte erfassen,
  10. Sicherungsrechte zusammenstellen,
  11. wesentliche Verträge bereitstellen,
  12. eine kurzfristige Liquiditätsplanung erstellen,
  13. Lohn- und Gehaltszahlungen prüfen,
  14. Insolvenzgeldfragen koordinieren,
  15. einen dokumentierten Zustimmungsprozess einrichten und
  16. wesentliche Entscheidungen schriftlich festhalten.

Dokumentation von Zustimmungen

Bei zustimmungspflichtigen Maßnahmen sollte dokumentiert werden:

  • wer die Zustimmung angefragt hat,
  • welcher Vorgang betroffen ist,
  • welcher Betrag betroffen ist,
  • welche Unterlagen vorgelegt wurden,
  • wann die Zustimmung erteilt wurde,
  • wer die Zustimmung erteilt hat,
  • ob Bedingungen festgelegt wurden und
  • für welchen Zeitraum die Zustimmung gilt.

Mündliche Freigaben oder unklare E-Mails bergen erhebliche Risiken.

10. Folgen für Gläubiger

Können Forderungen sofort angemeldet werden?

Eine formelle Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgt grundsätzlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Im Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim endgültigen Insolvenzverwalter anzumelden.

Vor der Eröffnung können Gläubiger dem vorläufigen Insolvenzverwalter bereits Unterlagen übermitteln. Das ist jedoch regelmäßig noch keine formwirksame Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle.

Können Gläubiger weiter vollstrecken?

Während des Eröffnungsverfahrens kann das Insolvenzgericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:

  • untersagen,
  • einstweilen einstellen oder
  • bereits begonnene Maßnahmen beschränken.

Ob ein Vollstreckungsverbot besteht, ergibt sich aus dem gerichtlichen Beschluss.

Das allgemeine insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot gilt grundsätzlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gläubiger sollten deshalb vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen prüfen:

  • ob ein gerichtliches Vollstreckungsverbot angeordnet wurde,
  • ob bestehende Pfändungen betroffen sind,
  • ob Sicherungsmaßnahmen aufgehoben wurden und
  • welche Auswirkungen die konkrete Verwalterbestellung hat.

Was gilt für Kunden und andere Schuldner des Unternehmens?

Wer dem betroffenen Unternehmen Geld schuldet, muss gerichtliche Zahlungsanordnungen beachten.

Das Gericht kann anordnen, dass Zahlungen nur noch:

  • an den vorläufigen Insolvenzverwalter,
  • auf ein bestimmtes Konto oder
  • unter Beachtung besonderer Vorgaben

geleistet werden dürfen.

Wer trotz einer solchen Anordnung an die bisherige Geschäftsleitung oder auf ein nicht freigegebenes Konto zahlt, riskiert, dass die Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung hat.

Im ungünstigsten Fall kann eine erneute Zahlung verlangt werden.

Was sollten Sicherungsgläubiger tun?

Gläubiger mit Sicherungsrechten sollten ihre Rechte frühzeitig schriftlich anzeigen.

Dazu gehören insbesondere:

  • einfacher Eigentumsvorbehalt,
  • verlängerter Eigentumsvorbehalt,
  • erweiterter Eigentumsvorbehalt,
  • Sicherungsübereignung,
  • Globalzession,
  • Forderungsabtretung,
  • Pfandrecht,
  • Grundschuld und
  • sonstige dingliche Sicherheiten.

Die Rechte sollten mit geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden, beispielsweise durch:

  • Verträge,
  • Rechnungen,
  • Lieferscheine,
  • Seriennummern,
  • Inventarlisten,
  • Zahlungsnachweise,
  • Abtretungsvereinbarungen und
  • Sicherungsverträge.

Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beseitigt Sicherungsrechte nicht automatisch.

Ihre Durchsetzung und Verwertung richtet sich jedoch nach der Art des Rechts, dem Gerichtsbeschluss und dem weiteren Verfahrensverlauf.

11. Folgen für Arbeitnehmer

Arbeitsverhältnisse bestehen fort

Die Stellung eines Insolvenzantrags und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beenden Arbeitsverhältnisse nicht automatisch.

Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsleistung grundsätzlich weiterhin anbieten und erbringen.

Etwas anderes gilt, wenn sie beispielsweise:

  • freigestellt werden,
  • eine anderweitige Weisung erhalten,
  • wirksam gekündigt werden oder
  • der Betrieb tatsächlich eingestellt wird.

Wer übt Arbeitgeberbefugnisse aus?

Das hängt von der Ausgestaltung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ab.

Starker vorläufiger Insolvenzverwalter

Beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter liegen die vermögensbezogenen Arbeitgeberbefugnisse grundsätzlich in seinem Zuständigkeitsbereich.

Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter

Beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bleibt die Geschäftsleitung grundsätzlich Arbeitgebervertreterin.

Sie muss jedoch gerichtliche Zustimmungsvorbehalte und sonstige Beschränkungen beachten.

Gilt sofort eine verkürzte Kündigungsfrist?

Nein.

Die bloße Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters führt nicht automatisch zur Anwendung der insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsfrist.

Die besondere Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende gilt grundsätzlich erst im eröffneten Insolvenzverfahren.

Vor der Eröffnung richten sich Kündigungen regelmäßig weiterhin nach:

  • dem Arbeitsvertrag,
  • dem Tarifvertrag,
  • gesetzlichen Kündigungsfristen,
  • dem Kündigungsschutzgesetz und
  • sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Die Insolvenz oder eine schlechte wirtschaftliche Lage allein ersetzt nicht automatisch einen erforderlichen Kündigungsgrund.

Insolvenzgeld

Arbeitnehmer können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt erhalten.

Das Insolvenzgeld umfasst grundsätzlich das Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis.

Als Insolvenzereignis kommen insbesondere in Betracht:

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen die vollständige Betriebseinstellung.

Die bloße Stellung eines Insolvenzantrags oder die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist noch nicht automatisch das maßgebliche Insolvenzereignis.

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses gestellt werden.

Insolvenzgeldvorfinanzierung

Eine Insolvenzgeldvorfinanzierung kann dazu dienen, die Lohn- und Gehaltszahlungen während des Eröffnungsverfahrens sicherzustellen.

Dabei werden die voraussichtlichen Insolvenzgeldansprüche der Arbeitnehmer regelmäßig an eine finanzierende Bank abgetreten.

Eine solche Vorfinanzierung kann helfen:

  • den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten,
  • Arbeitnehmer im Unternehmen zu halten,
  • eine Betriebsstilllegung zu verhindern und
  • eine Sanierung oder Unternehmensübertragung vorzubereiten.

12. Unterschied zur vorläufigen Eigenverwaltung

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nicht mit dem vorläufigen Sachwalter verwechselt werden.

Regelinsolvenz mit vorläufigem Insolvenzverwalter Vorläufige Eigenverwaltung
Das Gericht bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter Das Gericht bestellt grundsätzlich einen vorläufigen Sachwalter
Beim starken Verwalter geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Der Schuldner behält grundsätzlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
Der Verwalter kann den Geschäftsbetrieb selbst steuern Die Geschäftsleitung führt das Unternehmen weiter
Der Verwalter sichert und verwaltet das Vermögen Der Sachwalter überwacht die Geschäftsführung
Begründung von Masseverbindlichkeiten richtet sich nach der Verwalterstellung und gerichtlichen Ermächtigungen Der Schuldner kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt werden

Was ist die vorläufige Eigenverwaltung?

Bei der vorläufigen Eigenverwaltung bleibt die Unternehmensleitung grundsätzlich im Amt und führt das Unternehmen selbst weiter.

Sie wird dabei von einem vorläufigen Sachwalter überwacht.

Der vorläufige Sachwalter übernimmt grundsätzlich nicht die operative Leitung des Unternehmens. Er kontrolliert insbesondere:

  • die wirtschaftliche Lage,
  • die Geschäftsführung,
  • den Zahlungsverkehr,
  • die Masseinteressen und
  • die Einhaltung insolvenzrechtlicher Vorgaben.

Was ist ein Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung.

Es setzt unter anderem voraus, dass:

  • noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und
  • eine angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

Das Schutzschirmverfahren dient insbesondere der Vorbereitung eines Insolvenzplans.

Es ist keine Form der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung.

13. Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.

Er kann für schuldhafte Pflichtverletzungen zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Mögliche Pflichtverletzungen

Haftungsrelevante Pflichtverletzungen können beispielsweise sein:

  • unzureichende Sicherung von Vermögenswerten,
  • pflichtwidrige Zahlungen,
  • Missachtung von Sicherungsrechten,
  • unvertretbare Fortführung verlustreicher Geschäfte,
  • Abschluss nicht finanzierbarer Verträge,
  • fehlerhafte Information von Beteiligten,
  • unsachgemäße Verwertung von Vermögenswerten,
  • Verletzung von Dokumentationspflichten oder
  • Missachtung gerichtlicher Vorgaben.

Eine Haftung setzt grundsätzlich voraus:

  1. eine konkrete Pflichtverletzung,
  2. Verschulden,
  3. einen Schaden und
  4. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter haftet nicht allein deshalb persönlich, weil:

  • das Unternehmen zahlungsunfähig ist,
  • eine Forderung nicht bezahlt wird,
  • das Verfahren später mangels Masse abgewiesen wird oder
  • ein Sanierungsversuch scheitert.

Haftung bei nicht erfüllbaren Masseverbindlichkeiten

Eine besondere Haftung kann in Betracht kommen, wenn ein Insolvenzverwalter eine Masseverbindlichkeit begründet, die aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden kann.

Eine Haftung kann entfallen, wenn der Verwalter bei Begründung der Verpflichtung nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreichen würde.

Diese Haftungsregelung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch einen vorläufigen Insolvenzverwalter betreffen, der wirksam zur Begründung von Masseverbindlichkeiten befugt war.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist jedoch kein allgemeiner persönlicher Garant für sämtliche Forderungen gegen das Unternehmen.

14. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält für seine Tätigkeit eine gerichtlich festgesetzte Vergütung sowie den Ersatz notwendiger Auslagen.

Wie wird die Vergütung berechnet?

Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Vergütung, die einem endgültigen Insolvenzverwalter auf Grundlage des verwalteten Vermögens zustehen würde.

Das bedeutet nicht, dass der vorläufige Insolvenzverwalter 25 Prozent des Unternehmensvermögens erhält.

Vielmehr wird zunächst anhand der insolvenzrechtlichen Vergütungsregeln eine rechnerische Vergütung ermittelt. Von dieser bildet die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich einen Anteil von 25 Prozent.

Zu- und Abschläge

Je nach Art, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden.

Für einen Zuschlag können beispielsweise sprechen:

  • Fortführung eines größeren Geschäftsbetriebs,
  • zahlreiche Arbeitnehmer,
  • mehrere Standorte,
  • komplexe Konzernstrukturen,
  • internationale Sachverhalte,
  • schwierige Eigentumsverhältnisse,
  • umfangreiche Sicherungsrechte,
  • aufwendige Verkaufsprozesse,
  • komplexe Finanzierungslösungen,
  • besondere Haftungsrisiken oder
  • erheblicher Sanierungsaufwand.

Für einen Abschlag können beispielsweise sprechen:

  • kurze Verfahrensdauer,
  • geringe Vermögenswerte,
  • einfache Verhältnisse,
  • keine Betriebsfortführung oder
  • geringer tatsächlicher Arbeitsaufwand.

Wer setzt die Vergütung fest?

Die Vergütung wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt.

Sie wird nicht frei zwischen dem Schuldner und dem vorläufigen Insolvenzverwalter vereinbart.

15. Wie lange dauert die vorläufige Insolvenzverwaltung?

Für die vorläufige Insolvenzverwaltung gibt es keine allgemeine gesetzliche Höchstdauer von drei Monaten.

Die häufig genannte Dauer von drei Monaten hängt insbesondere mit dem Insolvenzgeldzeitraum zusammen.

In der Praxis dauern viele Eröffnungsverfahren mehrere Wochen oder wenige Monate. Komplexe Verfahren können jedoch länger dauern.

Die Dauer hängt unter anderem ab von:

  • Größe des Unternehmens,
  • Qualität der Buchhaltung,
  • Anzahl der Gesellschaften,
  • Umfang der Vermögenswerte,
  • Anzahl der Standorte,
  • Komplexität der Finanzierungen,
  • Zahl der Gläubiger,
  • bestehenden Rechtsstreitigkeiten,
  • Sanierungsverhandlungen,
  • Verkaufsprozessen und
  • Gutachtenerstellung.

Wann endet die vorläufige Insolvenzverwaltung?

Die vorläufige Verwaltung endet typischerweise durch:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse,
  • wirksame Rücknahme des Insolvenzantrags,
  • Erledigung des Insolvenzantrags,
  • Aufhebung der Sicherungsmaßnahme oder
  • Änderung der gerichtlichen Anordnung.

Wird der vorläufige Insolvenzverwalter automatisch endgültiger Insolvenzverwalter?

Nein.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter für das eröffnete Verfahren.

Das kann dieselbe Person sein, muss es aber nicht.

Die endgültige Bestellung ist eine eigenständige gerichtliche Entscheidung.

16. Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren

Die Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters kann dazu führen, dass vermögensbezogene Gerichtsverfahren unterbrochen werden.

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist.

Die Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt führt dagegen grundsätzlich nicht allein zur Unterbrechung eines Gerichtsverfahrens.

Der Schuldner bleibt regelmäßig:

  • Partei des Verfahrens,
  • prozessführungsbefugt und
  • durch seine bisherigen Vertreter vertreten.

Besondere gerichtliche Einzelermächtigungen können jedoch zu einer anderen Beurteilung führen.

17. Häufige Irrtümer zu § 22 InsO

Irrtum Richtigstellung
„Mit der Bestellung ist das Insolvenzverfahren eröffnet.“ Nein. Die Bestellung erfolgt im vorgelagerten Eröffnungsverfahren.
„Jeder vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt das Unternehmen.“ Nein. Nur beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über.
„Die Geschäftsführung ist nicht mehr verantwortlich.“ Beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bleibt sie grundsätzlich verantwortlich. Auch beim starken Verwalter bestehen Organ- und Mitwirkungspflichten fort.
„Jede neue Lieferung ist automatisch eine Masseforderung.“ Nein. Das hängt von der Verwalterstellung und möglichen gerichtlichen Ermächtigungen ab.
„Die Zustimmung des Verwalters macht jede Rechnung zur Masseverbindlichkeit.“ Nein. Zustimmung und wirksame Begründung einer Masseverbindlichkeit sind unterschiedliche Fragen.
„Das Eröffnungsverfahren dauert immer drei Monate.“ Nein. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Dreimonatsfrist.
„Der vorläufige Verwalter kann jeden Vertrag ablehnen.“ Nein. Das besondere insolvenzrechtliche Wahlrecht besteht grundsätzlich erst nach Verfahrenseröffnung.
„Der vorläufige Verwalter ist der Rechtsanwalt des Schuldners.“ Nein. Er ist ein unabhängiger, vom Gericht bestellter Amtswalter.
„Der Verwalter erhält 25 Prozent des Vermögens.“ Nein. Die 25 Prozent beziehen sich grundsätzlich auf eine rechnerisch ermittelte Verwaltervergütung.
„Der vorläufige Verwalter wird automatisch endgültiger Verwalter.“ Nein. Dafür ist eine gesonderte gerichtliche Bestellung erforderlich.
„Ein Insolvenzantrag beendet alle Verträge.“ Nein. Verträge bestehen grundsätzlich fort.
„Gläubiger müssen ihre Forderung sofort anmelden.“ Die formelle Tabellenanmeldung erfolgt grundsätzlich erst nach Verfahrenseröffnung.

18. So lesen Sie einen Beschluss über die vorläufige Insolvenzverwaltung

Schritt 1: Wurde ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet?

Ja: Es handelt sich grundsätzlich um eine starke vorläufige Insolvenzverwaltung.

Nein: Prüfen Sie den nächsten Punkt.

Schritt 2: Wurde ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet?

Ja: Der Schuldner bleibt grundsätzlich verfügungsbefugt. Die vom Beschluss erfassten Verfügungen sind jedoch nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Nein: Der vorläufige Insolvenzverwalter besitzt möglicherweise nur Prüfungs-, Überwachungs- und Sicherungsaufgaben.

Schritt 3: Welche Einzelermächtigungen wurden erteilt?

Besonders wichtig sind Ermächtigungen zur:

  • Begründung von Masseverbindlichkeiten,
  • Einziehung von Forderungen,
  • Eröffnung und Führung von Konten,
  • Aufnahme von Darlehen,
  • Fortführung bestimmter Verträge,
  • Ausübung von Arbeitgeberbefugnissen,
  • Verwertung bestimmter Vermögenswerte und
  • Führung bestimmter Gerichtsverfahren.

Schritt 4: Welche Handlungen wurden dem Schuldner untersagt?

Der Beschluss kann einzelne Handlungen verbieten oder beschränken, ohne dass ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet wurde.

Schritt 5: Wer darf rechtsverbindlich unterzeichnen?

Es muss geklärt werden:

  • wer Vertragspartner ist,
  • wer für das Unternehmen handeln darf,
  • ob eine Zustimmung erforderlich ist,
  • ob der vorläufige Insolvenzverwalter selbst handelt,
  • ob eine gerichtliche Ermächtigung besteht und
  • ob eine Masseverbindlichkeit wirksam begründet werden kann.

Häufig gestellte Fragen zu § 22 InsO

Was ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter?

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist eine vom Insolvenzgericht bestellte unabhängige Person. Er sichert und prüft während des Insolvenzeröffnungsverfahrens das Vermögen des Schuldners und überwacht oder führt – abhängig vom gerichtlichen Beschluss – den Geschäftsbetrieb.

Wann wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt?

Er kann nach Eingang eines Insolvenzantrags bestellt werden, wenn das Insolvenzgericht dies zur Sicherung des Vermögens oder zur Verhinderung wirtschaftlicher Nachteile für erforderlich hält.

Die Bestellung ist nicht in jedem Insolvenzantragsverfahren zwingend.

Was ist der Unterschied zwischen einem starken und einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter?

Beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf ihn über.

Beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis grundsätzlich beim Schuldner. Der Verwalter überwacht und kontrolliert die Geschäftsführung und kann bei bestimmten Maßnahmen zustimmen oder die Zustimmung verweigern.

Bedeutet die Bestellung, dass das Unternehmen insolvent ist?

Die Bestellung bedeutet zunächst, dass ein Insolvenzantrag geprüft und das Vermögen gesichert wird.

Ob tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, entscheidet das Insolvenzgericht erst nach Abschluss der Prüfung.

Darf die Geschäftsführung noch Zahlungen leisten?

Das hängt vom gerichtlichen Beschluss ab.

Bei einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter darf die Geschäftsführung grundsätzlich nicht mehr eigenständig über das erfasste Vermögen verfügen.

Bei einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter können Zahlungen unter einem Zustimmungsvorbehalt stehen.

Darf der vorläufige Insolvenzverwalter das Bankkonto sperren?

Ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter kann den Zahlungsverkehr aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis kontrollieren.

Beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter richten sich die Kontobefugnisse nach dem gerichtlichen Beschluss, bestehenden Vollmachten und möglichen besonderen Anordnungen.

Darf der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb schließen?

Ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter soll den Betrieb grundsätzlich fortführen.

Für eine Stilllegung benötigt er grundsätzlich die Zustimmung des Insolvenzgerichts.

Das Gericht kann einer Stilllegung zustimmen, wenn eine weitere Fortführung zu einer erheblichen Vermögensminderung führen würde oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Sind Rechnungen nach der Bestellung automatisch Masseverbindlichkeiten?

Nein.

Beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter können von ihm innerhalb seiner Befugnisse begründete Verpflichtungen nach der Verfahrenseröffnung Masseverbindlichkeiten werden.

Beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter ist regelmäßig eine konkrete gerichtliche Ermächtigung oder eine besondere gesetzliche Regelung erforderlich.

Reicht die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer Lieferung aus?

Nicht unbedingt.

Bei einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bedeutet die Zustimmung zu einer Lieferung nicht automatisch, dass die Forderung später als Masseverbindlichkeit behandelt wird.

Entscheidend ist, ob der vorläufige Insolvenzverwalter gerichtlich zur Begründung einer solchen Verpflichtung ermächtigt wurde.

Kann der vorläufige Insolvenzverwalter bestehende Verträge ablehnen?

Das besondere insolvenzrechtliche Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen besteht grundsätzlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Vor der Eröffnung gelten grundsätzlich weiterhin die allgemeinen vertraglichen Regelungen.

Müssen Gläubiger ihre Forderung sofort anmelden?

Eine formelle Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erfolgt grundsätzlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach entsprechender Aufforderung.

Vorher können Forderungsunterlagen bereits zur Information an den vorläufigen Insolvenzverwalter übermittelt werden.

Können Arbeitnehmer Insolvenzgeld erhalten?

Arbeitnehmer können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis erhalten.

Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters allein ist noch nicht automatisch das maßgebliche Insolvenzereignis.

Wie lange bleibt ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Amt?

Er bleibt grundsätzlich bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag oder bis zur vorherigen Aufhebung beziehungsweise Änderung der Sicherungsmaßnahme im Amt.

Eine allgemeine gesetzliche Dreimonatsfrist existiert nicht.

Wer bezahlt den vorläufigen Insolvenzverwalter?

Seine gerichtlich festgesetzte Vergütung und seine notwendigen Auslagen gehören grundsätzlich zu den Kosten des Insolvenzverfahrens.

Sie werden aus dem vorhandenen Schuldnervermögen beziehungsweise der späteren Insolvenzmasse getragen.

Ist der vorläufige Insolvenzverwalter persönlich für neue Rechnungen haftbar?

Nicht automatisch.

Eine persönliche Haftung kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, beispielsweise bei einer schuldhaften Pflichtverletzung oder bei der pflichtwidrigen Begründung einer erkennbar nicht erfüllbaren Masseverbindlichkeit.

Was ist der Unterschied zum vorläufigen Sachwalter?

Der vorläufige Sachwalter wird bei einer vorläufigen Eigenverwaltung bestellt.

Die Geschäftsleitung bleibt dort grundsätzlich verfügungsbefugt und führt das Unternehmen unter Aufsicht weiter.

Ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter übernimmt dagegen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das vom Beschluss erfasste Schuldnervermögen.

§ 22 InsO ist die zentrale Vorschrift für die Aufgaben und die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Für die Praxis ist vor allem die Unterscheidung zwischen dem starken und dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter entscheidend.

Beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf den Verwalter über.

Beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bleibt die Geschäftsführung grundsätzlich handlungsfähig. Sie wird jedoch durch Zustimmungsvorbehalte, Kontrollrechte und weitere gerichtliche Anordnungen beschränkt.

Für Geschäftsführer, Gläubiger, Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmer gilt daher derselbe Grundsatz:

Nicht die Bezeichnung „vorläufiger Insolvenzverwalter“, sondern der konkrete Inhalt des gerichtlichen Beschlusses entscheidet über Befugnisse, Verantwortlichkeiten und die insolvenzrechtliche Einordnung neuer Forderungen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Darstellung des deutschen Insolvenzrechts. Er ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sanierungsberatung im Einzelfall.

Für die rechtliche Bewertung eines konkreten Sachverhalts sind insbesondere maßgeblich:

  • der vollständige gerichtliche Beschluss,
  • die konkrete Verwalterstellung,
  • mögliche Einzelermächtigungen,
  • der Zeitpunkt der jeweiligen Handlung,
  • die Vertragsgestaltung und
  • die Umstände des Einzelfalls.