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§ 270 InsO Eigenverwaltung

17. Juli 2026 / Unternehmer Retter

 

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§ 270 InsO: Eigenverwaltung – Voraussetzungen und Ablauf

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§ 270 InsO verständlich erklärt: Voraussetzungen, Ablauf, Schutzschirm, Sachwalter, Kosten, Haftung und Chancen der Eigenverwaltung für Unternehmen.

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Kurzbeschreibung für Übersichtsseiten:
Die Eigenverwaltung nach § 270 InsO ermöglicht einem Unternehmen, den Geschäftsbetrieb während eines Insolvenzverfahrens unter Aufsicht eines Sachwalters selbst weiterzuführen. Entscheidend sind eine belastbare Eigenverwaltungsplanung, eine gesicherte Finanzierung und die konsequente Ausrichtung an den Interessen der Gläubiger.

§ 270 InsO: Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren – Voraussetzungen, Ablauf, Schutzschirm, Kosten und Haftung

Definition: Was bedeutet Eigenverwaltung nach § 270 InsO?

Die Eigenverwaltung ist eine gerichtlich angeordnete Form des Insolvenzverfahrens. Anders als im Regelinsolvenzverfahren verliert der Schuldner beziehungsweise die Geschäftsleitung nicht automatisch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmen.

Das Unternehmen führt seine Geschäfte grundsätzlich selbst weiter. Es steht dabei jedoch unter der Aufsicht eines vom Insolvenzgericht bestellten Sachwalters und unter der Kontrolle der Gläubigerorgane.

Der gesetzliche Kern lautet:

„Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen.“

Die Eigenverwaltung ist weder ein außergerichtliches Sanierungsverfahren noch eine „Insolvenz ohne Kontrolle“. Sie ist ein vollwertiges gerichtliches Insolvenzverfahren, bei dem die Aufgaben zwischen Geschäftsleitung, Sachwalter, Insolvenzgericht und Gläubigern anders verteilt werden als in der Regelinsolvenz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Geschäftsleitung bleibt grundsätzlich im Amt und führt den Geschäftsbetrieb weiter.
  • Anstelle eines Insolvenzverwalters bestellt das Gericht einen Sachwalter.
  • Die Eigenverwaltung muss vom Schuldner beantragt werden.
  • Der Antrag erfordert eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung.
  • Zentral ist ein Finanzplan für mindestens sechs Monate, der auch die Kosten des Verfahrens berücksichtigt.
  • Die Eigenverwaltung kann grundsätzlich auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich sein.
  • Der Schutzschirm nach § 270d InsO ist dagegen ausgeschlossen, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
  • Geschäftsleitung und Gesellschafter behalten nicht ihre üblichen gesellschaftsrechtlichen Freiheiten.
  • Die Geschäftsleitung trägt während der Eigenverwaltung erhebliche insolvenzrechtliche Haftungsrisiken.
  • Das Verfahren kann aufgehoben und in ein Regelinsolvenzverfahren überführt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.

1. Was regelt § 270 InsO genau?

§ 270 InsO enthält den Grundsatz der Eigenverwaltung. Die Vorschrift legt fest, dass der Schuldner bei gerichtlicher Anordnung weiterhin berechtigt ist, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen.

Die konkreten Zugangs- und Durchführungsvoraussetzungen ergeben sich jedoch vor allem aus den nachfolgenden Vorschriften.

Vorschrift Regelungsinhalt
§ 270 InsO Grundsatz der Eigenverwaltung
§ 270a InsO Antrag und Eigenverwaltungsplanung
§ 270b InsO Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
§ 270c InsO Ablauf des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens
§ 270d InsO Schutzschirm zur Vorbereitung einer Sanierung
§ 270e InsO Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung
§ 270f InsO Anordnung der Eigenverwaltung nach Verfahrenseröffnung
§§ 271–273 InsO Nachträgliche Anordnung, Aufhebung und Bekanntmachung
§§ 274–285 InsO Sachwalter, Gläubigerkontrolle, Verträge, Insolvenzplan und Verteilung

§ 270 InsO darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Ob die Eigenverwaltung tatsächlich angeordnet wird und fortbestehen kann, hängt insbesondere von der Qualität der Planung, der Finanzierung, der Rechnungslegung und der Unterstützung durch die Gläubiger ab.

Auf Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Eigenverwaltung nicht anwendbar.

§ 270 InsO: Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren Infografik

§ 270 InsO: Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren Infografik

2. Eigenverwaltung und Regelinsolvenz im Vergleich

Im Regelinsolvenzverfahren geht das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über.

In der Eigenverwaltung bleibt dieses Recht beim Schuldner.

Merkmal Eigenverwaltung Regelinsolvenz
Operative Leitung Bisherige Geschäftsleitung beziehungsweise Eigenverwaltungsteam Insolvenzverwalter
Verwaltungs- und Verfügungsrecht Bleibt grundsätzlich beim Schuldner Geht auf den Insolvenzverwalter über
Gerichtliche Aufsicht Insolvenzgericht und Sachwalter Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter
Kontrollperson Sachwalter Insolvenzverwalter
Gläubigereinfluss Besonders stark über Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung Ebenfalls stark, aber mit anderer Aufgabenverteilung
Unternehmenskenntnis Bleibt unmittelbar im Unternehmen verfügbar Muss auf den Insolvenzverwalter übertragen werden
Haftung der Geschäftsleitung Insolvenzrechtlich verschärft Geschäftsleitung verliert regelmäßig die operative Verfügungsbefugnis
Vorbereitung Umfangreiche Eigenverwaltungsplanung erforderlich Keine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO
Sanierungsweg Insolvenzplan, übertragende Sanierung, Fortführung oder geordnete Abwicklung Dieselben Grundinstrumente grundsätzlich möglich

Die Eigenverwaltung ist damit kein milderes Insolvenzverfahren, sondern eine andere Organisationsform des Insolvenzverfahrens.

Die Geschäftsleitung erhält Gestaltungsmöglichkeiten, übernimmt dafür aber zusätzliche Pflichten und Risiken.

3. Welchen Zweck hat die Eigenverwaltung?

Das Insolvenzverfahren dient in erster Linie der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Das Gesetz ermöglicht dabei sowohl die Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens als auch abweichende Regelungen durch einen Insolvenzplan, insbesondere zum Erhalt eines Unternehmens.

Die Eigenverwaltung kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn:

  • im Unternehmen noch ein sanierungsfähiger Kern vorhanden ist,
  • das betriebliche Wissen der bisherigen Geschäftsleitung benötigt wird,
  • Kunden-, Lieferanten- und Finanzierungsbeziehungen stabilisiert werden können,
  • eine Fortführung wirtschaftlich bessere Ergebnisse verspricht als eine sofortige Zerschlagung,
  • eine Insolvenzplanlösung vorbereitet werden soll,
  • ein strukturierter Investorenprozess durchgeführt werden soll,
  • eine geordnete operative Restrukturierung möglich erscheint.

Eine Sanierung ist allerdings nicht garantiert. Die Eigenverwaltung ist eine Verfahrensform, kein Erfolgsgarant.

Auch in Eigenverwaltung kann es zu einer Betriebsveräußerung, Teilstilllegung, Ausproduktion oder Liquidation kommen.

4. Wer kann Eigenverwaltung beantragen?

Die Eigenverwaltung wird grundsätzlich auf Antrag des Schuldners angeordnet.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ordnet das Gericht die Eigenverwaltung an, sofern keine gesetzlichen Ablehnungs- oder Aufhebungsgründe bestehen. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt.

Typische Antragsteller sind:

  • GmbH,
  • GmbH & Co. KG,
  • Aktiengesellschaft,
  • eingetragene Genossenschaft,
  • rechtsfähige Personengesellschaft,
  • Einzelunternehmer außerhalb eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Eine allgemeine gesetzliche Mindestgröße für die Eigenverwaltung gibt es nicht.

Die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab:

  • Unternehmensgröße,
  • Komplexität des Geschäftsbetriebs,
  • verfügbare Liquidität,
  • Zahl der Gläubiger,
  • Qualität der Buchhaltung,
  • Sanierungsfähigkeit,
  • erwartete Verfahrenskosten.

Die häufig genannten Schwellenwerte von sechs Millionen Euro Bilanzsumme, zwölf Millionen Euro Jahresumsatz und durchschnittlich 50 Beschäftigten sind keine allgemeinen Mindestvoraussetzungen für die Eigenverwaltung.

Sie spielen insbesondere bei der verpflichtenden Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses und beim Anspruch auf ein gerichtliches Vorgespräch eine Rolle. In der Regel müssen mindestens zwei der drei Schwellenwerte erreicht sein.

5. Insolvenzantrag und Insolvenzgründe

Die Eigenverwaltung setzt ein gerichtliches Insolvenzverfahren voraus. Sie wird deshalb regelmäßig zusammen mit einem Insolvenzantrag beantragt.

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Sie wird regelmäßig vermutet, wenn das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat.

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen.

In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur der Schuldner selbst den Insolvenzantrag auf diesen Eröffnungsgrund stützen.

Überschuldung nach § 19 InsO

Bei juristischen Personen und bestimmten Personengesellschaften liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Insolvenzantragspflicht

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen die verantwortlichen Organmitglieder den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern stellen.

Die gesetzlichen Höchstfristen betragen:

  • maximal drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,
  • maximal sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Diese Zeiträume sind keine allgemein verfügbaren Warte- oder Sanierungsfristen. Maßgeblich bleibt die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern zu handeln.

Wichtiger Praxishinweis:
Die Vorbereitung einer Eigenverwaltung darf nicht dazu führen, dass ein notwendiger Insolvenzantrag verspätet gestellt wird. Eine noch nicht abgeschlossene Eigenverwaltungsplanung beseitigt die Insolvenzantragspflicht nicht.

6. Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO

Der wichtigste Bestandteil des Antrags ist die Eigenverwaltungsplanung.

Sie muss vollständig, nachvollziehbar und auf zutreffenden Tatsachen aufgebaut sein.

6.1 Sechsmonatiger Finanzplan

Der Finanzplan muss einen Zeitraum von sechs Monaten abdecken.

Er muss nachvollziehbar darstellen, aus welchen Finanzierungsquellen:

  • der gewöhnliche Geschäftsbetrieb,
  • die notwendigen Sanierungsmaßnahmen,
  • die Kosten des Insolvenzverfahrens

finanziert werden sollen.

Die Sechsmonatsplanung ist keine bloße Liquiditätsübersicht. Sie muss auf belastbaren Annahmen beruhen, insbesondere zu:

  • Umsätzen,
  • Auftragseingängen,
  • Zahlungseingängen,
  • Personalkosten,
  • Materialeinsatz,
  • Mieten,
  • Energie,
  • Steuern,
  • Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Beratungskosten,
  • Sachwalterkosten,
  • Verfahrenskosten,
  • geplanten Sanierungsmaßnahmen.

Die Planung muss erkennen lassen, dass der Geschäftsbetrieb nicht nur kurzfristig fortgesetzt werden kann, sondern dass auch die verfahrensbedingten Verpflichtungen finanzierbar sind.

6.2 Konzept für das Insolvenzverfahren

Das Konzept muss insbesondere darstellen:

  • Art und Ausmaß der Krise,
  • Ursachen der Krise,
  • wirtschaftliche Ausgangslage,
  • Ziel der Eigenverwaltung,
  • geplante operative Maßnahmen,
  • geplante finanzielle Maßnahmen,
  • zeitliche Umsetzung,
  • angestrebten Sanierungs- oder Verwertungsweg.

Ein Konzept, das nur allgemeine Sanierungsabsichten beschreibt, genügt nicht.

Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, finanzielle Auswirkungen und Umsetzungszeitpunkte müssen miteinander verbunden sein.

6.3 Stand der Verhandlungen

Darzustellen ist der aktuelle Stand der Verhandlungen mit wichtigen Beteiligten, beispielsweise:

  • Banken und Finanzierern,
  • wesentlichen Lieferanten,
  • Großkunden,
  • Vermietern,
  • Leasinggebern,
  • Warenkreditversicherern,
  • Gesellschaftern,
  • potenziellen Investoren,
  • Arbeitnehmervertretungen,
  • sonstigen bedeutenden Stakeholdern.

Damit soll das Gericht beurteilen können, ob das Konzept bereits eine reale Umsetzungsgrundlage besitzt oder nur auf ungesicherten Erwartungen beruht.

6.4 Sicherstellung insolvenzrechtlicher Compliance

Das Unternehmen muss erläutern, welche organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden, damit die insolvenzrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden können.

Dazu gehören in der Praxis insbesondere:

  • klare Verantwortlichkeiten,
  • insolvenzspezifische Buchhaltung,
  • kurzfristige Liquiditätssteuerung,
  • regelmäßige Liquiditätsberichte,
  • Trennung von Alt- und Neuverbindlichkeiten,
  • Prüfung von Masseverbindlichkeiten,
  • geregelte Zahlungsfreigabeprozesse,
  • Berichtswesen für Sachwalter und Gläubigerausschuss,
  • Kontrolle von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Dokumentation wesentlicher Geschäftsentscheidungen.

6.5 Kostenvergleich zum Regelverfahren

Der Antrag muss begründet darstellen, welche Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren voraussichtlich entstehen.

Außerdem muss erläutert werden, wie sich diese Kosten zur verfügbaren Insolvenzmasse und zum erwarteten Nutzen der Eigenverwaltung verhalten.

Die Eigenverwaltung darf nicht allein deshalb gewählt werden, weil die bisherige Geschäftsleitung die Kontrolle behalten möchte. Sie muss auch wirtschaftlich gegenüber den Gläubigern vertretbar sein.

7. Zusätzliche Erklärungen des Schuldners

Neben der eigentlichen Planung muss der Schuldner verschiedene Umstände offenlegen.

Dazu gehört insbesondere:

  1. ob und in welcher Höhe Zahlungsrückstände bestehen,
  2. gegenüber welchen Gläubigergruppen diese Rückstände bestehen,
  3. ob in den vergangenen drei Jahren bestimmte Vollstreckungs- oder Verwertungssperren angeordnet wurden,
  4. ob die handelsrechtlichen Offenlegungspflichten in den vergangenen drei Geschäftsjahren erfüllt wurden.

Besonders bedeutsam sind Rückstände gegenüber:

  • Arbeitnehmern,
  • Empfängern betrieblicher Versorgungsleistungen,
  • Finanzbehörden,
  • Sozialversicherungsträgern,
  • Lieferanten.

Diese Umstände schließen die Eigenverwaltung nicht in jedem Fall automatisch aus.

Sie erhöhen jedoch die Anforderungen an den Nachweis, dass das Unternehmen künftig zuverlässig, transparent und konsequent im Interesse der Gläubiger geführt werden kann.

8. Wann ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an?

Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, wenn:

  • die Eigenverwaltungsplanung vollständig ist,
  • die Planung schlüssig ist,
  • keine bekannten Umstände darauf hindeuten, dass die Planung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.

Bei behebbaren Mängeln kann das Gericht eine Nachbesserungsfrist von höchstens 20 Tagen setzen.

Besondere Zweifel an der Eigenverwaltung können entstehen, wenn:

  • der Sechsmonatszeitraum nicht ausreichend finanziert ist,
  • die Eigenverwaltung wesentlich teurer wäre als das Regelverfahren,
  • erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern bestehen,
  • Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern nicht gezahlt wurden,
  • handelsrechtliche Offenlegungspflichten verletzt wurden,
  • die Buchhaltung nicht aktuell oder unzuverlässig ist,
  • frühere Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahmen gescheitert sind,
  • Gläubiger ungleich oder intransparent behandelt wurden,
  • die Geschäftsleitung wesentliche Informationen nicht offenlegt.

Auch in solchen Fällen ist die vorläufige Eigenverwaltung nicht zwingend ausgeschlossen.

Das Gericht muss jedoch positiv erwarten können, dass die Geschäftsleitung bereit und fähig ist, ihre Tätigkeit konsequent an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten.

9. Welche Bedeutung hat der vorläufige Gläubigerausschuss?

Der vorläufige Gläubigerausschuss kann für den Erfolg der Eigenverwaltung entscheidend sein.

Vor der gerichtlichen Entscheidung über die vorläufige Eigenverwaltung ist dem Ausschuss grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Unterstützt der Ausschuss die Eigenverwaltung einstimmig, hat dies für die gerichtliche Entscheidung erhebliche Bedeutung. Lehnt er sie einstimmig ab, darf die vorläufige Eigenverwaltung grundsätzlich nicht angeordnet werden.

Der Ausschuss kann typischerweise Vertreter folgender Gruppen umfassen:

  • Kreditinstitute,
  • Lieferanten,
  • Arbeitnehmer,
  • Bundesagentur für Arbeit,
  • Sicherungsgläubiger,
  • Vermieter,
  • institutionelle Gläubiger.

Eine frühzeitige, transparente und glaubwürdige Kommunikation mit den wichtigsten Gläubigern ist deshalb häufig ebenso wichtig wie die juristische Qualität des Insolvenzantrags.

Die Gläubiger müssen nachvollziehen können:

  • warum die Eigenverwaltung sinnvoll ist,
  • wie der Geschäftsbetrieb finanziert wird,
  • welches Sanierungsziel verfolgt wird,
  • welche Nachteile vermieden werden sollen,
  • welche Befriedigung im Vergleich zu einer Regelinsolvenz erwartet wird.

10. Gerichtliches Vorgespräch nach § 10a InsO

Unternehmen, die mindestens zwei der maßgeblichen gesetzlichen Schwellenwerte erreichen, können einen Anspruch auf ein Vorgespräch mit dem zuständigen Insolvenzgericht haben.

Bei kleineren Unternehmen kann ein solches Gespräch im Ermessen des Gerichts liegen.

Gegenstand des Vorgesprächs können insbesondere sein:

  • Voraussetzungen der Eigenverwaltung,
  • Inhalt der Eigenverwaltungsplanung,
  • Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses,
  • Person des vorläufigen Sachwalters,
  • mögliche Sicherungsmaßnahmen,
  • Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten,
  • organisatorische Fragen der Antragstellung.

Das Vorgespräch ersetzt weder den Insolvenzantrag noch die gerichtliche Prüfung.

Es kann jedoch helfen, verfahrensrelevante Fragen frühzeitig zu klären und vermeidbare Antragsmängel zu verhindern.

11. Typischer Ablauf einer Eigenverwaltung

Phase 1: Prüfung der Insolvenzreife

Zunächst müssen Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung belastbar geprüft werden.

Gleichzeitig ist festzustellen:

  • ob bereits eine Insolvenzantragspflicht besteht,
  • wann ein möglicher Insolvenzgrund eingetreten ist,
  • welcher zeitliche Handlungsspielraum noch vorhanden ist,
  • ob eine Eigenverwaltung wirtschaftlich und organisatorisch realistisch ist.

Phase 2: Aufbau des Eigenverwaltungsteams

Typischerweise benötigt das Unternehmen ein Team aus:

  • insolvenzrechtlicher Beratung,
  • betriebswirtschaftlicher Restrukturierungsberatung,
  • insolvenzerfahrener Finanz- und Liquiditätssteuerung,
  • steuerlicher Beratung,
  • gegebenenfalls einem Sanierungsgeschäftsführer,
  • gegebenenfalls einem Chief Restructuring Officer,
  • arbeitsrechtlicher Beratung,
  • Kommunikationsunterstützung,
  • Insolvenzbuchhaltung.

Die bisherige Geschäftsleitung muss ihre Branchen- und Unternehmenskenntnis einbringen.

Sie darf die insolvenzrechtliche Steuerung jedoch nicht unterschätzen und muss bereit sein, Entscheidungsprozesse und Kontrollen neu zu organisieren.

Phase 3: Eigenverwaltungsplanung und Gläubigeransprache

In dieser Phase werden insbesondere erstellt:

  • Insolvenzstatus,
  • Sechsmonatsfinanzplan,
  • Krisenursachenanalyse,
  • Sanierungs- oder Verfahrenskonzept,
  • Kostenvergleich,
  • Gläubigerverzeichnis,
  • Stakeholderanalyse,
  • Personalplanung,
  • Sicherheitenübersicht,
  • Kommunikationskonzept,
  • Vorschlag zur Besetzung des Gläubigerausschusses,
  • gegebenenfalls ein Entwurf des Insolvenzplans.

Parallel werden wichtige Banken, Lieferanten, Kunden und sonstige Stakeholder angesprochen.

Phase 4: Insolvenzantrag und Antrag auf Eigenverwaltung

Der Insolvenzantrag ist schriftlich zu stellen.

Dem Eigenantrag sind unter anderem beizufügen:

  • Gläubigerverzeichnis,
  • Forderungsverzeichnis,
  • Angaben zu Bilanzsumme,
  • Angaben zu Umsatzerlösen,
  • Angaben zur Arbeitnehmerzahl,
  • Erklärung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben,
  • Eigenverwaltungsplanung,
  • weitere gesetzlich erforderliche Erklärungen.

Phase 5: Vorläufige Eigenverwaltung

Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an, bleibt die Geschäftsleitung operativ tätig.

Ein vorläufiger Sachwalter überwacht das Unternehmen.

Das Gericht kann Sicherungsmaßnahmen anordnen. Dazu können insbesondere gehören:

  • Vollstreckungssperren,
  • Verwertungssperren,
  • Regelungen zur Nutzung wichtiger Sicherungsgüter,
  • Zustimmungsvorbehalte,
  • Vorgaben zum Zahlungsverkehr.

Auf Antrag kann das Unternehmen zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt werden.

Phase 6: Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nach Prüfung des Insolvenzgrundes, der Verfahrenskostendeckung und der Voraussetzungen der Eigenverwaltung eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren.

Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, wird die Eigenverwaltung angeordnet.

Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt.

Die Insolvenzgläubiger melden ihre Forderungen beim Sachwalter an.

Phase 7: Umsetzung der Sanierung oder Verwertung

Mögliche Wege sind:

  • Insolvenzplan mit Entschuldung und Fortführung,
  • Einstieg eines Investors,
  • übertragende Sanierung,
  • Verkauf einzelner Geschäftsbereiche,
  • operative Restrukturierung,
  • Standortschließung,
  • Personalabbau,
  • geordnete Ausproduktion,
  • Liquidation.

Phase 8: Verfahrensbeendigung

Das Verfahren endet beispielsweise:

  • nach rechtskräftiger Bestätigung und Umsetzung eines Insolvenzplans,
  • nach einer Unternehmensveräußerung,
  • nach abschließender Verwertung und Verteilung,
  • nach sonstiger gesetzlich vorgesehener Beendigung.

Eine allgemeine gesetzliche Höchstdauer für die gesamte Eigenverwaltung besteht nicht.

Die Dauer hängt unter anderem ab von:

  • Unternehmensgröße,
  • Komplexität,
  • Gläubigerstruktur,
  • Finanzierung,
  • Insolvenzplan,
  • Investorenprozess,
  • arbeitsrechtlichen Maßnahmen,
  • möglichen Rechtsstreitigkeiten.
§ 270 InsO Eigenverwaltung

§ 270 InsO Eigenverwaltung

12. Wer macht was in der Eigenverwaltung?

Geschäftsleitung und Schuldner

Die Geschäftsleitung:

  • führt den Geschäftsbetrieb,
  • verwaltet die Insolvenzmasse,
  • schließt Verträge,
  • steuert Liquidität und Zahlungen,
  • erstellt Vermögens- und Gläubigerverzeichnisse,
  • führt die insolvenzrechtliche Rechnungslegung,
  • bereitet Sanierungsmaßnahmen vor,
  • erstellt gegebenenfalls einen Insolvenzplan,
  • berichtet an Sachwalter, Gericht und Gläubigerorgane,
  • setzt genehmigte Restrukturierungsmaßnahmen um.

Die Geschäftsleitung bleibt damit handlungsfähig, wird aber zu einem insolvenzrechtlich gebundenen Verfahrensorgan.

Sachwalter

Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage und überwacht insbesondere:

  • die Geschäftsführung,
  • die Finanz- und Liquiditätslage,
  • die Verwendung der Insolvenzmasse,
  • die insolvenzrechtliche Buchführung,
  • die Einhaltung gesetzlicher Pflichten,
  • die Behandlung der Gläubiger,
  • die Begründung neuer Verbindlichkeiten.

Er muss das Gericht und die Gläubiger informieren, wenn die Fortsetzung der Eigenverwaltung voraussichtlich Nachteile für die Gläubiger verursacht.

Das Gericht kann außerdem anordnen, dass der Sachwalter bei bestimmten Aufgaben unterstützt, beispielsweise:

  • Insolvenzgeldvorfinanzierung,
  • Buchführung,
  • Liquiditätskontrolle,
  • Verhandlungen mit Kunden,
  • Verhandlungen mit Lieferanten,
  • Verhandlungen mit Finanzierern.

Der Sachwalter kann verlangen, dass:

  • eingehende Gelder nur von ihm entgegengenommen werden,
  • Zahlungen ausschließlich durch ihn geleistet werden,
  • bestimmte Geschäfte vorab mit ihm abgestimmt werden.

Außergewöhnliche Verpflichtungen soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.

Auch gewöhnlichen Geschäften kann der Sachwalter unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen.

Bestimmte Haftungs- und Insolvenzanfechtungsansprüche darf ausschließlich der Sachwalter für die Insolvenzmasse geltend machen.

Gläubigerausschuss

Für Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung benötigt der Schuldner regelmäßig die Zustimmung des Gläubigerausschusses.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Verkauf des Unternehmens,
  • Veräußerung wesentlicher Geschäftsbereiche,
  • Aufnahme großer Kredite,
  • Abschluss bedeutender Vergleiche,
  • Einleitung umfangreicher Rechtsstreitigkeiten,
  • langfristige Verträge,
  • außergewöhnlich belastende Verträge,
  • Aufgabe wesentlicher Betriebsteile.

Insolvenzgericht

Das Insolvenzgericht:

  • prüft den Antrag,
  • ordnet die vorläufige Eigenverwaltung an,
  • eröffnet das Insolvenzverfahren,
  • ordnet die endgültige Eigenverwaltung an,
  • bestellt den Sachwalter,
  • erlässt Sicherungsmaßnahmen,
  • überwacht das Verfahren,
  • entscheidet über bestimmte Anträge,
  • kann die Eigenverwaltung aufheben.

13. Bleibt die bisherige Geschäftsleitung vollständig unabhängig?

Nein.

Die Geschäftsleitung bleibt zwar grundsätzlich im Amt. Ab der vorläufigen Eigenverwaltung steht sie jedoch unter insolvenzrechtlicher Aufsicht.

Ihre Entscheidungen müssen am gemeinsamen Interesse der Gläubiger ausgerichtet werden.

Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat und vergleichbare Organe dürfen während der Eigenverwaltung nicht in gleicher Weise auf die Geschäftsführung einwirken wie außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

Die Abberufung oder Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam.

Diese Einschränkungen gelten bereits während der vorläufigen Eigenverwaltung entsprechend.

Eigenverwaltung bedeutet deshalb nicht „Kontrolle durch die Altgesellschafter“, sondern Unternehmensführung unter insolvenzrechtlicher Aufsicht und Gläubigerkontrolle.

14. Was ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO?

Der Schutzschirm ist eine besondere Form der Vorbereitung einer Sanierung innerhalb des Insolvenzeröffnungsverfahrens.

Er setzt voraus, dass:

  1. drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
  2. noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist,
  3. die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist,
  4. eine begründete Bescheinigung einer qualifizierten und insolvenzerfahrenen Person vorgelegt wird.

Als Bescheiniger kommen insbesondere infrage:

  • insolvenzerfahrene Rechtsanwälte,
  • Steuerberater,
  • Wirtschaftsprüfer,
  • Personen mit vergleichbarer Qualifikation.

Das Gericht setzt eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans.

Diese Frist darf höchstens drei Monate betragen.

Der Aussteller der Schutzschirmbescheinigung darf nicht zugleich vorläufiger Sachwalter werden.

Der Schuldner kann eine Person als vorläufigen Sachwalter vorschlagen. Das Gericht darf von diesem Vorschlag grundsätzlich nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist.

Tritt während des Schutzschirmverfahrens Zahlungsunfähigkeit ein, muss dies dem Gericht unverzüglich angezeigt werden.

Eigenverwaltung und Schutzschirm im Vergleich

Kriterium Normale vorläufige Eigenverwaltung Schutzschirm
Rechtsgrundlage §§ 270a–270c InsO § 270d InsO
Zahlungsunfähigkeit zulässig? Grundsätzlich ja Nein
Drohende Zahlungsunfähigkeit Möglich Möglich
Überschuldung Möglich Möglich
Bescheinigung erforderlich? Nein Ja
Insolvenzplan zwingend? Nein Vorlage innerhalb von höchstens drei Monaten
Vorschlagsrecht für vorläufigen Sachwalter Allgemeine Regeln Besonders starkes Vorschlagsrecht
Vollstreckungsschutz Gerichtliche Anordnung möglich Auf Antrag besonders abgesichert

Merksatz:
Jeder Schutzschirm ist auf eine Eigenverwaltung ausgerichtet. Aber nicht jede Eigenverwaltung ist ein Schutzschirmverfahren.

15. Ist Eigenverwaltung bei Zahlungsunfähigkeit noch möglich?

Ja.

Eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt die normale Eigenverwaltung nicht automatisch aus.

Entscheidend ist insbesondere, ob:

  • der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde,
  • die Eigenverwaltungsplanung vollständig und belastbar ist,
  • der Geschäftsbetrieb finanziert werden kann,
  • die Geschäftsleitung gläubigerorientiert handelt,
  • Buchhaltung und Rechnungslegung zuverlässig sind,
  • keine erheblichen Pflichtverletzungen vorliegen,
  • keine gesetzlichen Aufhebungsgründe bestehen.

Nicht mehr möglich ist bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit dagegen der Schutzschirm nach § 270d InsO.

16. Ist ein Insolvenzplan immer erforderlich?

Nein.

Die normale Eigenverwaltung setzt nicht zwingend voraus, dass das Verfahren durch einen Insolvenzplan beendet wird.

Der Insolvenzplan ist jedoch häufig das wichtigste Instrument für:

  • Forderungskürzungen,
  • Stundungen,
  • Ratenzahlungen,
  • gesellschaftsrechtliche Veränderungen,
  • Kapitalmaßnahmen,
  • Investoreneinstieg,
  • Entschuldung,
  • Fortführung des Unternehmens,
  • Übertragung von Anteilen,
  • Neuordnung von Sicherheiten.

In der Eigenverwaltung kann der Insolvenzplan durch den Schuldner vorbereitet werden. Der Sachwalter wirkt regelmäßig beratend mit und kann die Erfüllung des Plans überwachen.

Nur beim Schutzschirm ist die Vorlage eines Insolvenzplans innerhalb der gerichtlich bestimmten Frist von höchstens drei Monaten zwingender Bestandteil des Verfahrens.

17. Was geschieht mit alten und neuen Verbindlichkeiten?

Insolvenzforderungen

Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits rechtlich begründet waren, sind grundsätzlich Insolvenzforderungen.

Diese Gläubiger können ihre Forderungen nur nach den Regeln des Insolvenzverfahrens verfolgen.

Sie erhalten regelmäßig die im Insolvenzplan oder in der abschließenden Verteilung vorgesehene Quote.

In der Eigenverwaltung werden die Forderungen beim Sachwalter angemeldet.

Masseverbindlichkeiten

Masseverbindlichkeiten werden grundsätzlich vor den gewöhnlichen Insolvenzforderungen aus der Insolvenzmasse bezahlt.

Hierzu können insbesondere Verpflichtungen gehören, die:

  • durch die Verwaltung der Insolvenzmasse entstehen,
  • nach Verfahrenseröffnung wirksam begründet werden,
  • aufgrund fortgeführter gegenseitiger Verträge entstehen,
  • gesetzlich als Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind.

Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten sind grundsätzlich vorrangig zu berichtigen.

Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

Auf Antrag des Schuldners kann beziehungsweise muss das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen anordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen darf.

Sollen Verpflichtungen erfasst werden, die im Sechsmonatsfinanzplan nicht berücksichtigt sind, ist regelmäßig eine besondere Begründung erforderlich.

Diese Ermächtigung ist in der Praxis häufig wichtig, damit Lieferanten, Dienstleister und andere Vertragspartner nach Antragstellung rechtssicher neue Leistungen erbringen können.

18. Was bedeutet die Eigenverwaltung für Verträge?

Die allgemeinen insolvenzrechtlichen Vertragsregeln gelten auch in der Eigenverwaltung.

Dabei tritt grundsätzlich der Schuldner an die Stelle des Insolvenzverwalters und soll seine Rechte im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben.

Für bestimmte arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Maßnahmen ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich.

Miet-, Pacht- und Dienstverhältnisse bestehen grundsätzlich mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.

Ansprüche, die Zeiträume vor der Eröffnung betreffen, sind regelmäßig Insolvenzforderungen.

Ob ein bestimmter Vertrag fortgeführt, beendet oder neu verhandelt werden kann, muss anhand des konkreten Vertrags und der einschlägigen insolvenzrechtlichen Regelungen geprüft werden.

Das betrifft beispielsweise:

  • Lieferverträge,
  • Lizenzverträge,
  • Leasingverträge,
  • Factoringverträge,
  • Mietverträge,
  • Pachtverträge,
  • Finanzierungsverträge,
  • Wartungsverträge,
  • langfristige Bezugsverträge,
  • Dienstleistungsverträge.

19. Was passiert mit den Arbeitnehmern?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet Arbeitsverhältnisse nicht automatisch.

Arbeits- und Dienstverhältnisse bestehen grundsätzlich fort.

Das Insolvenzrecht enthält jedoch besondere arbeitsrechtliche Instrumente. So kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

Auch weiterhin zu beachten sind insbesondere:

  • Kündigungsschutzrecht,
  • Beteiligungsrechte des Betriebsrats,
  • Interessenausgleich,
  • Sozialplan,
  • Massenentlassungsanzeige,
  • tarifvertragliche Regelungen,
  • besondere Kündigungsschutzvorschriften.

Insolvenzgeld

Arbeitnehmer können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Insolvenzgeld erhalten.

Dieses ersetzt regelmäßig das ausgefallene Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem maßgeblichen Insolvenzereignis.

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich in Höhe des Nettoarbeitsentgelts innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Auch bestimmte Sozialversicherungsbeiträge können übernommen werden.

In geeigneten Fällen wird eine Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert, damit die Löhne während des Eröffnungsverfahrens möglichst laufend ausgezahlt werden können.

Eine solche Vorfinanzierung muss rechtzeitig vorbereitet und mit den beteiligten Stellen abgestimmt werden.

Eigenverwaltung bedeutet nicht automatisch Arbeitsplatzsicherung.

Sie kann aber die Voraussetzungen schaffen, um sanierungsfähige Arbeitsplätze zu erhalten.

20. Ist die Eigenverwaltung öffentlich?

Ja.

Die Eigenverwaltung ist Bestandteil eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

Die Anordnung und eine spätere Aufhebung der Eigenverwaltung werden öffentlich bekannt gemacht.

Unternehmer sollten deshalb frühzeitig eine Kommunikationsstrategie vorbereiten für:

  • Mitarbeiter,
  • Kunden,
  • Lieferanten,
  • Banken,
  • Vermieter,
  • Versicherer,
  • Öffentlichkeit,
  • Medien,
  • Geschäftspartner.

Eine sachliche Kommunikation sollte insbesondere erklären:

  • dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird,
  • wer Ansprechpartner ist,
  • wie neue Leistungen und Lieferungen behandelt werden,
  • welche operative Perspektive besteht,
  • welche Maßnahmen bereits umgesetzt wurden,
  • wie die Zahlungsabwicklung für neue Leistungen erfolgt.

Eine unkoordinierte Kommunikation kann zu erheblichen Folgeschäden führen, beispielsweise:

  • Lieferstopps,
  • Verlust von Kunden,
  • Kündigung wichtiger Verträge,
  • Abwanderung von Mitarbeitern,
  • Verschlechterung der Finanzierungssituation.

21. Was kostet eine Eigenverwaltung?

Eine allgemeingültige Kostenangabe ist nicht möglich.

Die Kosten hängen unter anderem ab von:

  • Größe und Struktur des Unternehmens,
  • Höhe und Zusammensetzung der Insolvenzmasse,
  • Zahl der Gesellschaften,
  • Umfang der Sanierungsmaßnahmen,
  • Anzahl der Gläubiger,
  • Komplexität der Finanzierung,
  • Insolvenzplan oder Investorenprozess,
  • arbeitsrechtlichem Restrukturierungsbedarf,
  • Dauer des Verfahrens,
  • Umfang möglicher Rechtsstreitigkeiten.

Typische Kostenpositionen sind:

  • Gerichtskosten,
  • Vergütung des vorläufigen Sachwalters,
  • Vergütung des endgültigen Sachwalters,
  • insolvenzrechtliche Beratung,
  • Restrukturierungsberatung,
  • Sanierungsgeschäftsführung,
  • Insolvenzbuchhaltung,
  • Unternehmensbewertung,
  • Insolvenzplanerstellung,
  • M&A-Beratung,
  • Kommunikation,
  • Datenraum,
  • steuerliche Beratung,
  • arbeitsrechtliche Beratung.

Der Sachwalter erhält grundsätzlich eine gegenüber der Insolvenzverwaltervergütung reduzierte Vergütung. Abhängig von Art, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens können Zu- oder Abschläge hinzukommen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Eigenverwaltung insgesamt automatisch günstiger ist als ein Regelverfahren.

Zusätzliche Berater-, Management- und Umsetzungskosten können die Gesamtkosten erhöhen.

Deshalb verlangt die Eigenverwaltungsplanung ausdrücklich einen Vergleich der voraussichtlichen Kosten mit einem Regelinsolvenzverfahren.

22. Vorteile der Eigenverwaltung

Erhalt der Unternehmenskenntnis

Die bisherige Geschäftsleitung kennt Produkte, Prozesse, Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter.

Dieses Wissen bleibt unmittelbar verfügbar.

Operative Kontinuität

Entscheidungs- und Kommunikationswege müssen nicht vollständig auf einen externen Insolvenzverwalter übertragen werden.

Gestaltbare Sanierung

Die Geschäftsleitung kann gemeinsam mit ihren Beratern und den Gläubigern ein auf das Unternehmen zugeschnittenes Sanierungskonzept entwickeln.

Frühzeitige Einbindung wichtiger Stakeholder

Banken, Lieferanten, Arbeitnehmer, Kunden und andere Beteiligte können frühzeitig in die Planung einbezogen werden.

Insolvenzplan und gesellschaftsrechtliche Lösungen

Über einen Insolvenzplan können Verbindlichkeiten, Kapitalstruktur und Beteiligungsverhältnisse umfassend neu geordnet werden.

Erhalt von Kunden- und Lieferantenbeziehungen

Eine professionell vorbereitete Eigenverwaltung kann das Signal vermitteln, dass das Unternehmen nicht führungslos ist und der Geschäftsbetrieb strukturiert fortgesetzt wird.

Bessere Nutzung branchenspezifischen Wissens

In komplexen oder spezialisierten Unternehmen kann die bestehende Geschäftsleitung operative Entscheidungen häufig schneller und sachgerechter treffen als ein vollständig neu eingesetztes Management.

23. Nachteile und Risiken der Eigenverwaltung

Sehr hoher Vorbereitungsaufwand

Die gesetzlichen Planungsanforderungen sind erheblich.

Unvollständige Finanzdaten oder unrealistische Annahmen können die Anordnung gefährden.

Verschärfte Haftung

Die Geschäftsleitung behält nicht nur Einfluss, sondern übernimmt insolvenzrechtlich besondere Verantwortung.

Abhängigkeit vom Vertrauen der Gläubiger

Ohne Unterstützung der wesentlichen Gläubiger kann die Eigenverwaltung scheitern.

Eine einstimmige Ablehnung durch den vorläufigen Gläubigerausschuss kann die Anordnung verhindern.

Laufende Kontrolle

Sachwalter, Gläubigerausschuss und Gericht überwachen das Unternehmen.

Wesentliche Entscheidungen können zustimmungsbedürftig sein.

Gefahr der Aufhebung

Pflichtverletzungen, falsche Planungsgrundlagen, mangelhafte Buchführung oder ein aussichtsloses Sanierungsziel können zur Aufhebung führen.

Öffentlichkeits- und Reputationsrisiken

Die Eigenverwaltung ist öffentlich.

Unklare oder widersprüchliche Kommunikation kann Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmer verunsichern.

Kostenrisiko

Die Eigenverwaltung ist nicht automatisch günstiger als ein Regelverfahren.

Interessenkonflikte

Bestehen mögliche Haftungsansprüche gegen Mitglieder der amtierenden Geschäftsleitung, kann dies die Eigenverwaltung erheblich belasten.

24. Für welche Unternehmen eignet sich die Eigenverwaltung?

Die folgende Bewertung ist keine gesetzliche Checkliste, sondern eine praxisorientierte Einschätzung.

Gute Ausgangslage

Eine Eigenverwaltung kommt besonders in Betracht, wenn:

  • ein wirtschaftlich tragfähiger Unternehmenskern besteht,
  • die Krise klar identifiziert werden kann,
  • eine realistische operative Sanierung möglich ist,
  • die Finanzierung für mindestens sechs Monate belastbar dargestellt werden kann,
  • Buchhaltung und Finanzdaten aktuell und verlässlich sind,
  • die Geschäftsleitung transparent und kooperationsbereit handelt,
  • wesentliche Gläubiger das Konzept unterstützen,
  • ausreichende Managementkapazität vorhanden ist,
  • der Antrag rechtzeitig vorbereitet wird,
  • verlässliche Planungs- und Kontrollsysteme eingerichtet werden können.

Kritische Ausgangslage

Die Eigenverwaltung ist besonders gefährdet, wenn:

  • die Buchhaltung erhebliche Rückstände aufweist,
  • die Finanzdaten widersprüchlich sind,
  • die tatsächliche Liquiditätslage nicht bekannt ist,
  • keine Finanzierung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs besteht,
  • die Geschäftsleitung Pflichtverletzungen verschweigt,
  • erhebliche Interessenkonflikte bestehen,
  • mögliche Ansprüche gegen Organmitglieder geprüft werden müssen,
  • keine realistische Sanierungs- oder Verwertungsperspektive vorhanden ist,
  • Arbeitnehmer über längere Zeit nicht bezahlt wurden,
  • Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge erheblich rückständig sind,
  • wichtige Gläubiger das Vertrauen in die Geschäftsleitung verloren haben,
  • der Antrag ausschließlich dem Erhalt der Kontrolle dienen soll.

25. Wann wird die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben?

Das Gericht hebt die vorläufige Eigenverwaltung insbesondere auf, wenn:

  • der Schuldner schwerwiegend gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt,
  • die Geschäftsführung nicht gläubigerorientiert handelt,
  • die Planung auf wesentlich unzutreffenden Tatsachen beruht,
  • wesentliche Veränderungen nicht mitgeteilt werden,
  • Buchführung und Rechnungslegung keine zuverlässige Beurteilung zulassen,
  • Organhaftungsansprüche in Eigenverwaltung möglicherweise nicht sachgerecht verfolgt werden können,
  • Mängel nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist beseitigt werden,
  • das Eigenverwaltungs- oder Sanierungsziel aussichtslos wird,
  • der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt,
  • der Schuldner selbst die Aufhebung beantragt.

Auch ein einzelner Insolvenz- oder Sicherungsgläubiger kann unter besonderen Voraussetzungen eine Aufhebung beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und ihm erhebliche Nachteile drohen.

Als Folge bestellt das Gericht regelmäßig einen vorläufigen Insolvenzverwalter.

Der bisherige vorläufige Sachwalter kann unter Umständen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt werden.

26. Wann wird die eröffnete Eigenverwaltung aufgehoben?

Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Eigenverwaltung beendet werden.

Mögliche Gründe sind:

  • schwerwiegende Pflichtverletzungen,
  • unzutreffende Grundlagen der Eigenverwaltungsplanung,
  • unzureichende Buchhaltung,
  • fehlende Transparenz,
  • erhebliche Interessenkonflikte,
  • Aussichtslosigkeit des Eigenverwaltungsziels,
  • entsprechender Beschluss der Gläubigerversammlung,
  • Antrag eines erheblich benachteiligten Gläubigers,
  • Antrag des Schuldners.

Nach der Aufhebung übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis.

Die Aufhebung wird öffentlich bekannt gemacht.

27. Haftung der Geschäftsleitung in der Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung ist kein Haftungsschutz für Geschäftsführer oder Vorstände.

Mitglieder des Vertretungsorgans können während der Eigenverwaltung nach insolvenzrechtlichen Maßstäben persönlich haften.

Diese besonderen Haftungsrisiken können bereits ab Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder bestimmter vorläufiger Maßnahmen bestehen.

Haftungsrisiken können insbesondere entstehen durch:

  • verspätete Insolvenzantragstellung,
  • unzulässige Zahlungen,
  • Bevorzugung einzelner Altgläubiger,
  • fehlerhafte Begründung nicht finanzierbarer Masseverbindlichkeiten,
  • falsche Angaben gegenüber dem Gericht,
  • unvollständige Angaben gegenüber dem Sachwalter,
  • Verletzung von Informationspflichten,
  • Verletzung von Berichtspflichten,
  • unzureichende Liquiditätsüberwachung,
  • Verstöße gegen steuerrechtliche Pflichten,
  • Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten,
  • nachteilige Geschäfte zulasten der Insolvenzmasse,
  • Missachtung erforderlicher Zustimmungen.

Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gelten zudem besondere Zahlungsverbote und mögliche Erstattungspflichten.

Zahlungen sind nur in den gesetzlich zugelassenen Grenzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

Die Geschäftsleitung sollte deshalb dokumentieren können:

  • auf welcher Tatsachengrundlage eine Entscheidung getroffen wurde,
  • welche Alternativen geprüft wurden,
  • wie sich die Entscheidung auf die Insolvenzmasse auswirkt,
  • ob die Finanzierung gesichert war,
  • ob Sachwalter oder Gläubigerausschuss beteiligt wurden,
  • weshalb die Entscheidung im Gläubigerinteresse lag.

28. Unterlagen-Checkliste für eine Eigenverwaltung

Gesetzlich besonders relevante Unterlagen

  • schriftlicher Insolvenzantrag,
  • Antrag auf Eigenverwaltung,
  • vollständiges Gläubigerverzeichnis,
  • vollständiges Forderungsverzeichnis,
  • Angaben zu Bilanzsumme,
  • Angaben zum Jahresumsatz,
  • Angaben zur Beschäftigtenzahl,
  • Erklärung zur Richtigkeit und Vollständigkeit,
  • Sechsmonatsfinanzplan,
  • Darstellung der Finanzierungsquellen,
  • Krisenursachenanalyse,
  • Verfahrens- und Sanierungskonzept,
  • Verhandlungsstand mit Stakeholdern,
  • Darstellung der insolvenzrechtlichen Organisationsmaßnahmen,
  • Kostenvergleich mit dem Regelverfahren,
  • Erklärung zu Zahlungsrückständen,
  • Erklärung zu früheren Vollstreckungs- und Verwertungssperren,
  • Erklärung zu handelsrechtlichen Offenlegungspflichten.

Zusätzlich in der Praxis regelmäßig erforderlich

  • aktueller Insolvenzstatus,
  • kurzfristige Liquiditätsplanung,
  • mittelfristige Liquiditätsplanung,
  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen,
  • Summen- und Saldenlisten,
  • Offene-Posten-Listen,
  • Debitorenanalysen,
  • Kreditorenanalysen,
  • Vermögensübersicht,
  • Sicherheitenverzeichnis,
  • Vertragsübersicht,
  • Personalübersicht,
  • Entgeltübersicht,
  • Steuerstatus,
  • Sozialversicherungsstatus,
  • Finanzierungsverträge,
  • Gesellschafterdarlehen,
  • Plan-Ist-Berichtswesen,
  • Kommunikationsplan,
  • Vorschläge für Sachwalter und Gläubigerausschuss,
  • gegebenenfalls Insolvenzplanentwurf,
  • gegebenenfalls Investoren- und Transaktionskonzept.

29. Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Produktionsbetrieb verfügt über ein profitables Kerngeschäft und einen stabilen Auftragsbestand.

Wegen hoher Energiepreise, verzögerter Kundenzahlungen und der Fälligkeit eines größeren Bankdarlehens entsteht eine akute Liquiditätslücke.

Die Geschäftsleitung lässt unverzüglich prüfen:

  • ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt,
  • ob Überschuldung besteht,
  • ob eine Insolvenzantragspflicht eingetreten ist,
  • ob eine Eigenverwaltung realistisch vorbereitet werden kann.

Gleichzeitig werden erstellt:

  • ein belastbarer Sechsmonatsfinanzplan,
  • eine Ursachenanalyse,
  • ein operatives Maßnahmenprogramm,
  • ein Personal- und Standortkonzept,
  • ein Insolvenzplan,
  • eine Kommunikationsstrategie.

Wesentliche Banken und Lieferanten unterstützen die Fortführung.

Ein vorläufiger Gläubigerausschuss stimmt der Eigenverwaltung zu.

Das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellt einen Sachwalter.

Während des Eröffnungsverfahrens werden:

  • Löhne über eine Insolvenzgeldvorfinanzierung abgesichert,
  • unrentable Produkte eingestellt,
  • Lieferverträge neu verhandelt,
  • nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte veräußert,
  • Prozesse optimiert,
  • neues Kapital eingeworben.

Anschließend stimmen die Gläubiger über den Insolvenzplan ab.

Das Beispiel zeigt: Entscheidend ist nicht allein die Absicht, das Unternehmen fortzuführen.

Erforderlich sind belastbare Zahlen, ausreichende Finanzierung, eine verlässliche Organisation und frühzeitiges Gläubigervertrauen.

30. Die häufigsten Irrtümer über die Eigenverwaltung

„Eigenverwaltung ist keine echte Insolvenz.“

Falsch.

Die Eigenverwaltung ist ein gerichtliches Insolvenzverfahren. Die allgemeinen Regeln der Insolvenzordnung gelten, soweit die besonderen Vorschriften nichts anderes bestimmen.

„Für eine Eigenverwaltung braucht man immer einen Schutzschirm.“

Falsch.

Der Schutzschirm ist nur eine besondere Form der Vorbereitung einer Sanierung.

„Bei Zahlungsunfähigkeit ist Eigenverwaltung ausgeschlossen.“

Falsch.

Zahlungsunfähigkeit schließt den Schutzschirm aus, nicht zwingend die normale Eigenverwaltung.

„Die Geschäftsleitung kann weiter handeln wie bisher.“

Falsch.

Sie muss insolvenzrechtliche Pflichten erfüllen, gläubigerorientiert handeln und unterliegt der Kontrolle durch Sachwalter, Gericht und Gläubigerorgane.

„Ein Insolvenzplan ist immer vorgeschrieben.“

Falsch.

Außerhalb des Schutzschirms ist ein Insolvenzplan nicht zwingend, wird aber häufig eingesetzt.

„Der Sechsmonatsfinanzplan bedeutet, dass das Verfahren nach sechs Monaten beendet sein muss.“

Falsch.

Der Zeitraum betrifft die gesetzlich vorgeschriebene Finanzplanung, nicht die maximale Dauer des Verfahrens.

„Eigenverwaltung ist automatisch billiger.“

Falsch.

Zusätzliche Beratungs-, Management- und Umsetzungskosten können die Gesamtkosten erhöhen.

„Die Gesellschafter behalten die volle Kontrolle.“

Falsch.

Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat und vergleichbare Organe dürfen nicht in der üblichen Weise auf die Geschäftsführung einwirken. Änderungen in der Geschäftsleitung bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Sachwalters.

„Der Sachwalter ist nur ein Berater.“

Falsch.

Der Sachwalter hat gesetzliche Kontroll-, Prüfungs- und Überwachungsaufgaben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er weitreichenden Einfluss auf den Zahlungsverkehr und einzelne Geschäfte ausüben.

Häufig gestellte Fragen zur Eigenverwaltung nach § 270 InsO

Was ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung?

Es handelt sich um ein gerichtliches Insolvenzverfahren, bei dem der Schuldner die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters grundsätzlich selbst verwaltet.

Bleibt der Geschäftsführer im Amt?

Grundsätzlich ja.

Er unterliegt jedoch einer insolvenzrechtlich verschärften Haftung und der Kontrolle durch Sachwalter, Gläubigerorgane und Insolvenzgericht.

Wer beantragt die Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung wird grundsätzlich vom Schuldner beantragt.

Eine nachträgliche Anordnung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch durch die Gläubigerversammlung angestoßen werden. Dafür ist grundsätzlich die Zustimmung des Schuldners erforderlich.

Kann ein Gläubiger die Eigenverwaltung beantragen?

Ein einzelner Gläubiger kann den eigentlichen Eigenverwaltungsantrag nicht anstelle des Schuldners stellen.

Nach Verfahrenseröffnung kann die Gläubigerversammlung jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine nachträgliche Anordnung beantragen, sofern der Schuldner zustimmt.

Welche Voraussetzungen sind am wichtigsten?

Besonders wichtig sind:

  • vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung,
  • Finanzierung des Geschäftsbetriebs,
  • Finanzierung der Verfahrenskosten für sechs Monate,
  • verlässliche Buchführung,
  • gläubigerorientierte Geschäftsführung,
  • realistische Sanierungs- oder Verwertungsziele,
  • transparente Kommunikation.

Muss das Unternehmen noch sanierungsfähig sein?

Für eine auf Fortführung gerichtete Eigenverwaltung muss eine realistische wirtschaftliche Perspektive bestehen.

Die Eigenverwaltung kann grundsätzlich auch einer geordneten Verwertung dienen.

Ein aussichtslos gewordenes Eigenverwaltungsziel kann jedoch zur Aufhebung führen.

Ist Eigenverwaltung auch für kleine Unternehmen möglich?

Ja.

Eine allgemeine gesetzliche Mindestgröße gibt es nicht.

Aufwand und Kosten müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Insolvenzmasse und zum Sanierungspotenzial stehen.

Was ist der Unterschied zwischen Sachwalter und Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter übernimmt im Regelverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis.

Der Sachwalter überwacht dagegen den weiterhin selbstverwaltenden Schuldner.

Kann der Sachwalter Zahlungen stoppen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja.

Der Sachwalter kann Geschäften widersprechen und die Kontrolle über den Zahlungsverkehr verlangen.

Was passiert, wenn die Eigenverwaltung abgelehnt wird?

Das Gericht kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen oder das Verfahren als Regelinsolvenz eröffnen.

Wurde der Insolvenzantrag ausschließlich wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und wird die Eigenverwaltung nicht angeordnet, können besondere Rücknahmemöglichkeiten bestehen.

Wie lange dauert eine Eigenverwaltung?

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Gesamthöchstdauer.

Die drei Monate des Schutzschirms betreffen nur die Frist zur Vorlage des Insolvenzplans.

Der Sechsmonatszeitraum betrifft die Finanzplanung.

Was geschieht mit den Schulden?

Vor Verfahrenseröffnung begründete Forderungen werden grundsätzlich als Insolvenzforderungen behandelt.

Sie können durch einen Insolvenzplan gekürzt, gestundet oder anderweitig geregelt werden.

Werden Lieferanten nach Antragstellung vollständig bezahlt?

Neue Lieferungen können als Masseverbindlichkeiten vollständig zu bedienen sein, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Alte Forderungen bleiben grundsätzlich Insolvenzforderungen.

Die genaue Einordnung muss für jede Forderung gesondert geprüft werden.

Sind Arbeitsplätze durch die Eigenverwaltung sicher?

Nein.

Arbeitsverhältnisse bestehen zwar zunächst fort, können aber im Rahmen einer Restrukturierung angepasst oder beendet werden.

Die Eigenverwaltung kann den Erhalt sanierungsfähiger Arbeitsplätze erleichtern, garantiert ihn jedoch nicht.

Ist das Schutzschirmverfahren besser als die normale Eigenverwaltung?

Nicht grundsätzlich.

Der Schutzschirm bietet besondere Gestaltungsmöglichkeiten, setzt aber voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Entscheidend ist die konkrete Krisensituation.

Kann die Eigenverwaltung später noch aufgehoben werden?

Ja.

Das Gericht kann oder muss sie insbesondere bei schweren Pflichtverletzungen, unzutreffender Planung, mangelhafter Buchführung oder Aussichtslosigkeit des Verfahrensziels aufheben.

Ist die Eigenverwaltung öffentlich?

Ja.

Die Eigenverwaltung ist Teil eines öffentlich bekannt gemachten Insolvenzverfahrens.

Kann die Eigenverwaltung ohne Zustimmung der Banken durchgeführt werden?

Rechtlich kann die Eigenverwaltung nicht in jedem Fall von der Zustimmung einzelner Banken abhängig sein.

Praktisch kann die Unterstützung wesentlicher Finanzierer jedoch entscheidend sein, insbesondere wenn Betriebsmittellinien, Sicherheiten oder neue Finanzierung benötigt werden.

Verliert der Unternehmer sein Unternehmen?

Nicht automatisch.

Je nach Sanierungskonzept können die bisherigen Gesellschafter beteiligt bleiben. Ein Insolvenzplan kann jedoch auch Veränderungen der Beteiligungsstruktur, einen Investoreneinstieg oder die Übertragung des Unternehmens vorsehen.

Die Eigenverwaltung nach § 270 InsO ist eines der leistungsfähigsten Instrumente des deutschen Insolvenzrechts.

Sie funktioniert jedoch nur bei rechtzeitiger, professioneller und vollständig transparenter Vorbereitung.

Ihr zentraler Vorteil besteht darin, dass das Unternehmen seine operative Handlungsfähigkeit und sein betriebliches Wissen behält.

Im Gegenzug steigen die Anforderungen an:

  • Planung,
  • Finanzierung,
  • Rechnungslegung,
  • Dokumentation,
  • Organisation,
  • Transparenz,
  • persönliche Verantwortung der Geschäftsleitung.

Die entscheidenden Erfolgsfaktoren sind:

  1. frühzeitige Prüfung der Insolvenzreife,
  2. rechtzeitige Antragstellung,
  3. belastbarer Sechsmonatsfinanzplan,
  4. realistisches Sanierungs- oder Verwertungskonzept,
  5. verlässliche Buchführung,
  6. professionelles Eigenverwaltungsteam,
  7. Unterstützung der wesentlichen Gläubiger,
  8. konsequente Ausrichtung am gemeinsamen Gläubigerinteresse.

Eigenverwaltung ist deshalb nicht in erster Linie ein Mittel zum Erhalt der Kontrolle.

Sie ist ein Instrument zur verantwortlichen Sanierung oder Verwertung im Interesse der Gläubigergesamtheit.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO.

Er ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Prüfung des Einzelfalls.

Bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen die verantwortlichen Geschäftsleiter unverzüglich eine qualifizierte Prüfung veranlassen.

Die Vorbereitung einer Eigenverwaltung hemmt oder verlängert gesetzliche Insolvenzantragsfristen nicht.

Letzte fachliche Aktualisierung:
14. Juli 2026