Beratung: 030-232 563 98007

§ 270a InsO – vorläufige Eigenverwaltung

17. Juli 2026 / Unternehmer Retter

§ 270a InsO und vorläufige Eigenverwaltung: Antrag, Voraussetzungen, Ablauf und Risiken

Kurzdefinition

§ 270a InsO regelt den Antrag auf Eigenverwaltung und die dafür erforderliche Eigenverwaltungsplanung. Die vorläufige Eigenverwaltung selbst wird nach § 270b InsO angeordnet.

Dabei bleibt der Schuldner beziehungsweise die bisherige Geschäftsleitung im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich verwaltungs- und verfügungsbefugt. Anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter, der die Geschäftsführung und die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens überwacht.

Das Wichtigste in 60 Sekunden

Frage Antwort
Regelt § 270a InsO die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung? Nein. § 270a InsO regelt den Antrag und die Eigenverwaltungsplanung. Die gerichtliche Anordnung richtet sich nach § 270b InsO.
Wer darf die Eigenverwaltung beantragen? Der Schuldner. Ein Gläubiger kann die Eigenverwaltung nicht gegen den Willen des Schuldners beantragen.
Was ist das zentrale Antragsdokument? Eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung mit sechsmonatigem Finanzplan, Verfahrenskonzept, Verhandlungsstand, insolvenzrechtlichen Vorkehrungen und Kostenvergleich.
Bleibt die Geschäftsführung im Amt? Grundsätzlich ja. Sie führt das Unternehmen weiter, steht aber unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters und unterliegt zusätzlichen insolvenzrechtlichen Pflichten.
Ist ein Insolvenzplan immer erforderlich? Bei der allgemeinen vorläufigen Eigenverwaltung nicht zwingend. Beim Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO muss innerhalb einer gerichtlich bestimmten Frist von höchstens drei Monaten ein Insolvenzplan vorgelegt werden.
Ist die Eigenverwaltung automatisch günstiger? Nein. § 270a InsO verlangt deshalb einen begründeten Vergleich der voraussichtlichen Kosten mit dem Regelverfahren.
Kann die Eigenverwaltung wieder aufgehoben werden? Ja. Unzutreffende Planangaben, schwere Pflichtverletzungen, eine unzureichende Buchführung, fehlende Finanzierbarkeit oder das Scheitern des Eigenverwaltungsziels können zur Aufhebung führen.

1. Die wichtigste juristische Klarstellung zu § 270a InsO

Der verbreitete Suchbegriff „§ 270a InsO – vorläufige Eigenverwaltung“ ist nach heutiger Rechtslage verkürzt.

Die aktuelle Vorschrift des § 270a InsO trägt die Überschrift:

Antrag; Eigenverwaltungsplanung

Die eigentliche Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung ist dagegen in § 270b InsO geregelt.

Die abweichende Bezeichnung hat einen historischen Grund: Bis zum 31. Dezember 2020 enthielt § 270a InsO die damaligen Regelungen zum Eröffnungsverfahren in Eigenverwaltung. Seit der gesetzlichen Neuordnung zum 1. Januar 2021 bildet § 270a InsO die Antrags- und Planungsgrundlage, während § 270b InsO die gerichtliche Anordnung regelt.

Juristisch präzise lautet die Normenkette daher:

Antrag und Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO – Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b InsO – Durchführung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens nach § 270c InsO.

Diese Unterscheidung ist nicht nur formal. Sie zeigt, dass eine gute Eigenverwaltungsplanung zwar notwendige Grundlage des Verfahrens ist, die gerichtliche Anordnung aber einer eigenständigen Prüfung unterliegt.

§ 270a InsO - vorläufige Eigenverwaltung Infografik

§ 270a InsO – vorläufige Eigenverwaltung Infografik

2. Was ist die vorläufige Eigenverwaltung?

Die vorläufige Eigenverwaltung bezeichnet die eigenverwaltungsrechtliche Ausgestaltung des Zeitraums zwischen dem Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Im Regelverfahren kann das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen und dem Schuldner Verfügungsbeschränkungen auferlegen. Bei der vorläufigen Eigenverwaltung bleibt die Unternehmensleitung dagegen grundsätzlich handlungsfähig.

Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, der insbesondere:

  • die wirtschaftliche Lage des Schuldners prüft,
  • die Geschäftsführung überwacht,
  • die Eigenverwaltungsplanung kontrolliert,
  • die Buchführung und Rechnungslegung überprüft,
  • dem Insolvenzgericht berichtet und
  • die Interessen der Gläubiger schützt.

Wird das Insolvenzverfahren anschließend eröffnet und liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, kann das Gericht die Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren nach § 270f InsO anordnen.

Die vorläufige Eigenverwaltung ist daher keine „Insolvenz ohne Kontrolle“. Sie verbindet die operative Verantwortung der bisherigen Unternehmensleitung mit einer intensiven gerichtlichen und gläubigerorientierten Überwachung.

3. Die Normenlandkarte der Eigenverwaltung

Vorschrift Regelungsgegenstand
§ 270 InsO Grundsatz der Eigenverwaltung: Verwaltung und Verfügung durch den Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters
§ 270a InsO Antrag auf Eigenverwaltung, Bestandteile der Eigenverwaltungsplanung und ergänzende Erklärungen
§ 270b InsO Voraussetzungen und Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
§ 270c InsO Überprüfung der Planung, Berichtspflichten, vorläufige Maßnahmen und Begründung von Masseverbindlichkeiten
§ 270d InsO Schutzschirmverfahren und Vorbereitung einer Sanierung
§ 270e InsO Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung
§ 270f InsO Anordnung der Eigenverwaltung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 274 InsO Rechtsstellung und Aufgaben des Sachwalters
§ 275 InsO Mitwirkung des Sachwalters bei besonderen Rechtshandlungen

Die aktuelle Systematik folgt einem klaren Ablauf:

Planung – Zugangsprüfung – vorläufige Überwachung – gegebenenfalls Schutzschirm – Aufhebung oder Überleitung in das eröffnete Eigenverwaltungsverfahren.

4. Welchen Zweck verfolgt § 270a InsO?

Das Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Das gilt auch für die Eigenverwaltung.

Die Eigenverwaltung ist kein Sonderrecht der bisherigen Geschäftsleitung und kein Instrument, mit dem die Kontrolle der Gläubiger umgangen werden kann.

Die Eigenverwaltungsplanung erfüllt insbesondere drei zentrale Aufgaben:

  1. Der Schuldner muss sich frühzeitig und nachvollziehbar mit der Durchführung des Verfahrens auseinandersetzen.
  2. Das Insolvenzgericht soll beurteilen können, ob das Unternehmen organisatorisch und wirtschaftlich auf die Eigenverwaltung vorbereitet ist.
  3. Die Finanzierungs-, Kosten- und Verfahrensannahmen sollen während des Verfahrens überprüfbar bleiben.

Die Planung ist daher nicht lediglich eine formelle Anlage zum Insolvenzantrag. Sie ist die wirtschaftliche und organisatorische Grundlage des gesamten Eigenverwaltungsverfahrens.

Das Ziel der Eigenverwaltung muss nicht zwingend in einer Sanierung durch Insolvenzplan bestehen. Abhängig von der wirtschaftlichen Ausgangslage können auch folgende Verfahrensziele in Betracht kommen:

  • Sanierung durch Insolvenzplan,
  • übertragende Sanierung,
  • Verkauf des Unternehmens,
  • Verkauf einzelner Geschäftsbereiche,
  • Einstieg eines Investors,
  • operative Restrukturierung oder
  • geordnete Liquidation.

Entscheidend ist, dass das Verfahrensziel nachvollziehbar beschrieben, wirtschaftlich realistisch und an den Interessen der Gläubiger ausgerichtet wird.

5. Wer kann die Eigenverwaltung beantragen?

Die Eigenverwaltung setzt einen Antrag des Schuldners voraus.

Der Antrag wird regelmäßig gemeinsam mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Ein Gläubiger kann zwar einen Insolvenzantrag stellen, aber nicht gegen den Willen des Schuldners die Eigenverwaltung beantragen.

Die Eigenverwaltung ist nicht auf GmbHs oder Aktiengesellschaften beschränkt. Sie kann grundsätzlich auch für andere Unternehmen und unternehmerisch tätige Personen in Betracht kommen.

Ausgeschlossen ist sie jedoch im Verbraucherinsolvenzverfahren.

Mögliche Insolvenzgründe

Ausgangslage Allgemeine vorläufige Eigenverwaltung Schutzschirm nach § 270d InsO
Drohende Zahlungsunfähigkeit Möglich Möglich
Überschuldung Möglich Möglich, sofern keine Zahlungsunfähigkeit besteht
Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit Grundsätzlich möglich Nicht möglich
Verbraucherinsolvenz Nicht möglich Nicht möglich

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen.

Überschuldung

Bei juristischen Personen und bestimmten Gesellschaften kann außerdem Überschuldung vorliegen. Maßgeblich sind dabei insbesondere das Schuldnervermögen und die Fortführungsperspektive des Unternehmens.

6. Eigenverwaltung verlängert keine Insolvenzantragsfrist

Für antragspflichtige Unternehmen gelten die gesetzlichen Insolvenzantragsfristen auch dann, wenn eine Eigenverwaltung vorbereitet wird.

Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens:

  • drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und
  • sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Diese Zeiträume sind Höchstfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn innerhalb der jeweiligen Frist begründete Aussichten bestehen, den Insolvenzgrund nachhaltig zu beseitigen.

Eine aufwendige Eigenverwaltungsplanung rechtfertigt keine verspätete Antragstellung.

Die Vorbereitung muss deshalb so früh beginnen, dass:

  • der Insolvenzstatus rechtzeitig geprüft wird,
  • die gesetzlichen Antragspflichten eingehalten werden,
  • die Liquidität gesichert wird und
  • eine belastbare Eigenverwaltungsplanung erstellt werden kann.

7. Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a Abs. 1 InsO

§ 270a Abs. 1 InsO verlangt fünf zentrale Bestandteile.

Fehlt ein wesentlicher Bestandteil oder ist die Planung nicht schlüssig, ist der Zugang zur vorläufigen Eigenverwaltung gefährdet.

Bestandteil Gesetzliche Kernanforderung Zentrale Praxisfrage
1. Sechsmonatiger Finanzplan Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und Verfahrenskosten müssen durch nachvollziehbare Finanzierungsquellen gedeckt sein Reicht die verfügbare Liquidität für Betrieb und Verfahren?
2. Verfahrenskonzept Krise, Ursachen, Ziel der Eigenverwaltung und geplante Maßnahmen sind darzustellen Was soll das Verfahren erreichen und wie?
3. Verhandlungsstand Gespräche mit Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten sind offenzulegen Wie belastbar ist die Unterstützung der Beteiligten?
4. Insolvenzrechtliche Vorkehrungen Der Schuldner muss zeigen, wie er seine insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllen wird Sind Organisation, Buchführung, Kontrollen und Verantwortlichkeiten geeignet?
5. Kostenvergleich Erwartete Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Regelverfahren sind zu begründen Ist die Eigenverwaltung wirtschaftlich gerechtfertigt?

7.1 Der Finanzplan für sechs Monate

Der Finanzplan ist regelmäßig das wichtigste quantitative Dokument des Eigenverwaltungsantrags.

Er muss einen Zeitraum von sechs Monaten abdecken und nachvollziehbar darstellen, aus welchen Quellen sowohl der gewöhnliche Geschäftsbetrieb als auch die Kosten des Insolvenzverfahrens finanziert werden sollen.

Eine reine Gewinn-und-Verlust-Planung reicht nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche Liquiditätsentwicklung.

Der Plan muss insbesondere zeigen:

  • wann Einzahlungen erwartet werden,
  • welche Auszahlungen fällig werden,
  • welche Zahlungsverpflichtungen priorisiert werden,
  • welche Verfahrenskosten entstehen und
  • ob zu jedem relevanten Zeitpunkt ausreichende Liquidität vorhanden ist.

Ein belastbarer Finanzplan sollte insbesondere abbilden

Themenbereich Typische Planungsinhalte
Einzahlungen Forderungseinzüge, laufende Umsätze, Anzahlungen, Finanzierungen, Gesellschafterbeiträge und Verkaufserlöse
Operative Auszahlungen Löhne und Gehälter, Material, kritische Lieferanten, Energie, Miete, Logistik, IT und Versicherungen
Öffentliche Verbindlichkeiten Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
Verfahrenskosten Gerichtskosten, Vergütung des vorläufigen und späteren Sachwalters, Beraterkosten und weitere verfahrensbedingte Aufwendungen
Restrukturierungskosten Personalmaßnahmen, Stilllegungen, Standortmaßnahmen, Transaktionskosten und operative Einmalkosten
Szenarien Basisplanung, realistische Negativabweichung und Maßnahmen bei Liquiditätsunterschreitungen

Woran ein Finanzplan häufig scheitert

Ein Finanzplan ist nicht belastbar, wenn er:

  • auf überhöhten Umsatzerwartungen beruht,
  • Forderungseinzüge ohne Ausfallrisiko übernimmt,
  • kritische Einmalkosten ausblendet,
  • Berater- oder Verfahrenskosten unterschätzt,
  • Finanzierungsbeiträge als sicher behandelt, obwohl keine belastbare Zusage vorliegt,
  • einen erwarteten Unternehmensverkauf ohne zeitlichen Puffer einplant oder
  • von der weiteren Belieferung durch Lieferanten ausgeht, obwohl diese nicht gesichert ist.

Die Planung sollte mit folgenden Unterlagen abstimmbar sein:

  • Finanzbuchhaltung,
  • offenen Posten,
  • Bankkonten,
  • Auftragsbestand,
  • Debitorenlisten,
  • Kreditorenlisten,
  • Personalplanung,
  • Vertragsübersichten und
  • geplanten Restrukturierungsmaßnahmen.

Widersprechen sich diese Unterlagen, kann die gesamte Eigenverwaltungsplanung ihre Schlüssigkeit verlieren.

7.2 Das Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens

Das Verfahrenskonzept muss auf einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise aufbauen.

Es muss außerdem das Ziel der Eigenverwaltung und die vorgesehenen Maßnahmen beschreiben.

Ein tragfähiges Konzept beantwortet mindestens folgende Fragen:

Frage Erwarteter Inhalt
Was ist passiert? Entwicklung der wirtschaftlichen Krise und wesentliche Krisenursachen
Wie schwer ist die Krise? Liquiditäts-, Ertrags-, Finanzierungs- und gegebenenfalls Geschäftsmodellkrise
Was soll erreicht werden? Insolvenzplan, operative Sanierung, Investorenlösung, Unternehmensverkauf, Teilverkauf oder geordnete Abwicklung
Welche Maßnahmen sind erforderlich? Operative, finanzielle, personelle, gesellschaftsrechtliche und verfahrensrechtliche Maßnahmen
Wer setzt die Maßnahmen um? Verantwortlichkeiten innerhalb der Geschäftsleitung und des Beratungsteams
Wann werden Ergebnisse erreicht? Meilensteine, Fristen und Abhängigkeiten
Welchen Nutzen haben die Gläubiger? Erwartete Befriedigung, Werterhalt, Fortführungsperspektive und Vergleich mit Alternativen

Das Konzept darf kein allgemeines Sanierungsversprechen sein.

Es muss den konkreten Schuldner, seine tatsächliche Krisensituation und die realistisch verfügbaren Handlungsoptionen abbilden.

Typische Krisenursachen

Mögliche Krisenursachen sind beispielsweise:

  • Verlust wichtiger Kunden,
  • übermäßige Abhängigkeit von einzelnen Auftraggebern,
  • sinkende Margen,
  • steigende Energie- oder Materialkosten,
  • zu hohe Personalkosten,
  • unrentable Standorte,
  • Fehlinvestitionen,
  • unzureichendes Controlling,
  • fehlende Finanzierung,
  • Forderungsausfälle,
  • Rechtsstreitigkeiten,
  • regulatorische Veränderungen,
  • Qualitätsprobleme,
  • Lieferkettenstörungen,
  • Managementfehler oder
  • ein nicht mehr tragfähiges Geschäftsmodell.

Das Verfahrenskonzept muss nicht nur die Symptome, sondern die tatsächlichen Ursachen der Krise benennen.

7.3 Der Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten

Der Antrag muss offenlegen, wie weit Verhandlungen über die geplanten Maßnahmen fortgeschritten sind.

Erfasst werden insbesondere Gespräche mit:

  • Banken und sonstigen Finanzierern,
  • Sicherungsgläubigern,
  • wesentlichen Lieferanten,
  • Vermietern,
  • Leasinggebern,
  • Warenkreditversicherern,
  • Gesellschaftern,
  • möglichen Investoren oder Erwerbern,
  • Arbeitnehmervertretungen,
  • Pensionssicherungsträgern und
  • sonstigen für die Sanierung wesentlichen Beteiligten.

Eine bloße Aussage wie „die wesentlichen Gläubiger unterstützen die Sanierung“ ist nicht ausreichend belastbar.

Eine nachvollziehbare Darstellung dokumentiert für jeden wesentlichen Beteiligten:

  • den bisherigen Gesprächsstand,
  • vorläufige oder endgültige Zusagen,
  • noch offene Bedingungen,
  • erkennbare Widerstände,
  • Ablehnungen,
  • Entscheidungsfristen und
  • die nächsten geplanten Schritte.

Es ist nicht erforderlich, dass alle Beteiligten bereits endgültig zugestimmt haben. Das Gericht muss aber erkennen können, ob das Verfahrenskonzept auf realistischen Annahmen beruht.

7.4 Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten

Die Geschäftsleitung muss darlegen, welche organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden, um die besonderen Pflichten eines eigenverwaltenden Schuldners zu erfüllen.

Dazu gehören regelmäßig:

Kontrollbereich Geeignete Vorkehrung
Liquiditätssteuerung Kurzfristige Liquiditätsplanung, tägliche Kontenübersicht und definierte Freigabeprozesse
Zahlungsverkehr Dokumentierte Prüfung von Zahlungsempfänger, Rechtsgrund, insolvenzrechtlicher Einordnung und Planbezug
Buchhaltung Aktuelle, vollständige und abstimmfähige Finanzbuchhaltung
Berichtswesen Regelmäßige Soll-Ist-Vergleiche für Liquidität, Ergebnis, Maßnahmen und Verfahrenskosten
Vertragskontrolle Prüfung neuer Verpflichtungen, Dauerschuldverhältnisse und außergewöhnlicher Geschäfte
Informationspflichten Unverzügliche Meldung wesentlicher Planabweichungen an Gericht und vorläufigen Sachwalter
Interessenkonflikte Verfahren zur Prüfung von Organhaftungsansprüchen und Geschäften mit nahestehenden Personen
Verantwortlichkeiten Klare Zuständigkeiten zwischen Geschäftsleitung, Finanzfunktion und Beratern

Externe Restrukturierungs- und Insolvenzexperten können die Geschäftsleitung unterstützen.

Die organschaftliche Verantwortung wird dadurch jedoch nicht vollständig auf Berater oder den vorläufigen Sachwalter übertragen.

7.5 Der Kostenvergleich mit dem Regelverfahren

§ 270a Abs. 1 Nr. 5 InsO verlangt eine begründete Darstellung der voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten der Eigenverwaltung gegenüber einem Regelverfahren.

Die Kosten müssen außerdem in Relation zur erwarteten Insolvenzmasse gesetzt werden.

Der Vergleich darf sich nicht auf die Aussage beschränken, dass ein Sachwalter grundsätzlich günstiger als ein Insolvenzverwalter sei.

Zur Gesamtbetrachtung gehören insbesondere:

  • Gerichtskosten,
  • Vergütung des vorläufigen Sachwalters,
  • Vergütung des späteren Sachwalters,
  • Rechtsberatung,
  • Eigenverwaltungsberatung,
  • Finanzberatung,
  • Restrukturierungsberatung,
  • Kosten eines Sanierungsgeschäftsführers,
  • Kosten eines Generalbevollmächtigten,
  • Kosten eines Insolvenzplans,
  • Kosten eines Investorenprozesses,
  • Transaktionskosten und
  • weitere operative Restrukturierungskosten.

Der Kostenvergleich sollte mindestens enthalten

Kostenposition Eigenverwaltung Hypothetisches Regelverfahren
Gerichtskosten Prognose Prognose
Vorläufiger Sachwalter beziehungsweise vorläufiger Insolvenzverwalter Prognose Prognose
Sachwalter beziehungsweise Insolvenzverwalter nach Eröffnung Prognose Prognose
Eigenverwaltungs- und Rechtsberatung Prognose Vergleichskosten
Finanz- und Restrukturierungsberatung Prognose Prognose
Externe Managementunterstützung Prognose Soweit im Vergleichsfall erforderlich
Transaktions- oder Insolvenzplankosten Prognose Prognose
Sonstige verfahrensbedingte Aufwendungen Prognose Prognose
Gesamtkosten Summe Summe
Anteil an der erwarteten Masse Prozentsatz Prozentsatz

Alle Annahmen müssen dokumentiert und mit den tatsächlich vereinbarten Vergütungsmodellen vereinbar sein.

Eine künstlich niedrig gerechnete Vergleichsrechnung kann nicht nur die Anordnung gefährden, sondern auch später zur Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung führen.

8. Die ergänzenden Erklärungen nach § 270a Abs. 2 InsO

Zusätzlich zu den fünf Planungselementen muss der Schuldner weitere Erklärungen abgeben.

Erklärung Inhalt
Zahlungsrückstände Ob, in welcher Höhe und seit wann Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen, Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder gegenüber Lieferanten nicht erfüllt wurden
Frühere Vollstreckungs- oder Verwertungssperren Ob innerhalb der letzten drei Jahre entsprechende Maßnahmen nach der Insolvenzordnung oder dem StaRUG zugunsten des Schuldners angeordnet wurden
Offenlegungspflichten Ob der Schuldner in den letzten drei Geschäftsjahren insbesondere seinen handelsrechtlichen Offenlegungspflichten nachgekommen ist

Die Angaben müssen:

  • vollständig,
  • zeitlich nachvollziehbar,
  • mit der Buchhaltung abstimmbar und
  • inhaltlich widerspruchsfrei sein.

Diese Umstände führen nicht zwingend automatisch zur Ablehnung der Eigenverwaltung. Sie sind jedoch gesetzliche Warnsignale.

Liegen entsprechende Negativindikatoren vor, muss der Schuldner besonders überzeugend darlegen, warum er dennoch bereit und in der Lage ist, das Verfahren ordnungsgemäß und gläubigerorientiert durchzuführen.

9. Wann ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an?

Nach § 270b Abs. 1 InsO bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter, wenn:

  1. die Eigenverwaltungsplanung vollständig ist,
  2. die Eigenverwaltungsplanung schlüssig ist und
  3. keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Planung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.

Die Bestellung des vorläufigen Sachwalters bildet die gerichtliche Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung.

9.1 Was bedeutet „vollständig“?

Vollständig ist die Eigenverwaltungsplanung, wenn alle nach § 270a Abs. 1 und 2 InsO erforderlichen Elemente vorliegen und die entscheidungserheblichen Fragen beantwortet werden.

Es genügt nicht, nur Überschriften, allgemeine Aussagen oder leere Mustertabellen einzureichen.

Jeder Pflichtbestandteil muss so ausgearbeitet sein, dass das Gericht und der vorläufige Sachwalter die Planung tatsächlich prüfen können.

9.2 Was bedeutet „schlüssig“?

Schlüssigkeit verlangt eine in sich widerspruchsfreie und nachvollziehbare Planung.

Die Zahlen, Maßnahmen, Verhandlungsergebnisse und Kostenannahmen müssen zueinander passen.

Beispiele für mögliche Unschlüssigkeiten sind:

  • ein Finanzplan, der starkes Umsatzwachstum voraussetzt, obwohl das Konzept eine Betriebsschließung vorsieht,
  • ein Personalabbau, dessen Kosten nicht in der Liquiditätsplanung enthalten sind,
  • eine Investorenlösung ohne belastbaren Investorenprozess,
  • ein Kostenvergleich, der wesentliche Eigenverwaltungsberater ausblendet,
  • eine Fortführung, die von der Belieferung durch einen Lieferanten abhängt, obwohl dieser weitere Lieferungen abgelehnt hat,
  • ein Sanierungskonzept, das einen Standort erhalten will, obwohl dessen Finanzierung nicht gesichert ist,
  • eine geplante Unternehmensveräußerung ohne realistischen Zeitplan oder
  • eine Liquiditätsplanung, die von rechtlich oder wirtschaftlich unsicheren Zahlungen abhängt.

Die gerichtliche Eingangsprüfung ist keine vollständige Sanierungsprüfung. Dennoch muss die Planung von Beginn an nachvollziehbar, belastbar und auf zutreffenden Tatsachen aufgebaut sein.

9.3 Nachbesserungsfrist von höchstens 20 Tagen

Weist die Planung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen und eine Nachbesserungsfrist setzen.

Diese Frist darf höchstens 20 Tage betragen.

Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, kann beziehungsweise muss die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben werden.

Die Nachbesserungsmöglichkeit ist kein Ersatz für eine sorgfältige Vorbereitung. Sie soll behebbare Defizite ausgleichen, nicht aber:

  • ein fehlendes Verfahrenskonzept,
  • eine strukturell ungedeckte Finanzierung,
  • eine ungeordnete Buchhaltung oder
  • unzutreffende Tatsachenangaben ersetzen.

10. Welche Umstände sprechen gegen die vorläufige Eigenverwaltung?

§ 270b Abs. 2 InsO nennt mehrere Umstände, die gegen die Eignung des Schuldners für die Eigenverwaltung sprechen.

Negativindikator Bedeutung
Ungedeckte Finanzierung Der sechsmonatige Finanzplan sichert weder die Fortführung noch die Verfahrenskosten
Wesentlich höhere Kosten Die Eigenverwaltung ist voraussichtlich wesentlich teurer als ein Regelverfahren
Zahlungsrückstände Rückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Rückstände bei Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Pensionsverpflichtungen oder Lieferanten
Frühere Sperren Innerhalb der letzten drei Jahre wurden Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach der Insolvenzordnung oder dem StaRUG angeordnet
Offenlegungsverstöße In einem der letzten drei Geschäftsjahre wurden handelsrechtliche Offenlegungspflichten verletzt

Diese Umstände sind keine ausnahmslos wirkenden Verbote.

Sind sie vorhanden, darf das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung aber nur anordnen, wenn trotzdem zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

Eine überzeugende Gegenargumentation kann beispielsweise auf folgenden Maßnahmen beruhen:

  • nachgeholte Offenlegungen,
  • personelle Veränderungen in der Geschäftsleitung,
  • Einrichtung eines professionellen Finanzcontrollings,
  • Einführung verstärkter Zahlungskontrollen,
  • Bestellung eines Sanierungsgeschäftsführers,
  • belastbares Finanzierungspaket,
  • unabhängige Restrukturierungsunterstützung,
  • konkrete Aufarbeitung früherer Pflichtverletzungen und
  • vollständige Offenlegung aller kritischen Sachverhalte.

Entscheidend ist nicht die bloße Behauptung, ein Problem sei beherrschbar. Erforderlich sind konkrete, möglichst bereits umgesetzte Abhilfemaßnahmen.

11. Die Bedeutung des vorläufigen Gläubigerausschusses

Vor der Entscheidung über die vorläufige Eigenverwaltung muss das Gericht einem bereits eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Ein einstimmig unterstützender Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses hat erhebliches Gewicht.

Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung grundsätzlich.

Der vorläufige Gläubigerausschuss kann daher bereits in der Eingangsphase entscheidenden Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens ausüben.

Eine frühzeitige, vollständige und widerspruchsfreie Information der maßgeblichen Gläubigergruppen ist deshalb ein wesentlicher Erfolgsfaktor.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zustimmung wichtiger Gläubiger:

  • unzutreffende Planangaben,
  • eine fehlende Finanzierung,
  • unvollständige Unterlagen oder
  • eine nicht ordnungsgemäße Buchhaltung

heilen kann.

Auch ein von Gläubigern unterstützter Antrag muss auf einer rechtmäßigen und belastbaren Grundlage beruhen.

12. Was geschieht nach der Anordnung? § 270c InsO

Nach der Bestellung des vorläufigen Sachwalters beginnt das eigentliche vorläufige Eigenverwaltungsverfahren.

12.1 Überprüfung durch den vorläufigen Sachwalter

Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter insbesondere damit beauftragen, zu prüfen und zu berichten:

  1. ob die Eigenverwaltungsplanung von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht,
  2. ob die Planung schlüssig ist,
  3. ob die Planung durchführbar erscheint,
  4. ob Rechnungslegung und Buchführung vollständig sind,
  5. ob die Buchführung als Grundlage der Planung geeignet ist und
  6. ob mögliche Haftungsansprüche gegen amtierende oder ehemalige Organmitglieder bestehen.

Damit wird nicht nur die Zukunftsplanung geprüft.

Auch folgende Bereiche können in den Mittelpunkt der Prüfung rücken:

  • Qualität der Buchhaltung,
  • Verlässlichkeit der Unternehmenszahlen,
  • Vollständigkeit der Unterlagen,
  • frühere Zahlungen,
  • Geschäfte mit nahestehenden Personen,
  • mögliche Pflichtverletzungen,
  • mögliche Organhaftungsansprüche und
  • Interessenkonflikte der bisherigen Geschäftsleitung.

12.2 Pflicht zur Meldung wesentlicher Veränderungen

Der Schuldner muss dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter wesentliche Änderungen der Eigenverwaltungsplanung unverzüglich mitteilen.

Meldepflichtig können insbesondere sein:

  • erhebliche Umsatzabweichungen,
  • erhebliche Liquiditätsabweichungen,
  • der Wegfall einer Finanzierung,
  • der Ausstieg eines Investors,
  • der Verlust eines Großkunden,
  • die Kündigung kritischer Verträge,
  • der Ausfall eines wesentlichen Lieferanten,
  • deutlich höhere Verfahrenskosten,
  • deutlich höhere Beraterkosten,
  • neue Haftungssachverhalte,
  • neue Compliance-Verstöße,
  • das Scheitern einer Sanierungsmaßnahme oder
  • eine wesentliche Veränderung des Verfahrensziels.

Die Planung darf nach Antragstellung nicht informell oder ohne Transparenz verändert werden.

Wesentliche Abweichungen müssen offen kommuniziert, wirtschaftlich bewertet und gegebenenfalls in einer aktualisierten Planung dargestellt werden.

12.3 Vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Das Gericht kann auch in der vorläufigen Eigenverwaltung Sicherungsmaßnahmen anordnen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Vollstreckungsbeschränkungen,
  • Maßnahmen zum Schutz wichtiger Vermögensgegenstände,
  • Zustimmungsvorbehalte,
  • Einschränkungen bestimmter Verfügungen,
  • besondere Berichtspflichten und
  • zusätzliche Kontrollmaßnahmen.

Wurde die Eigenverwaltung wegen behebbarer Planmängel nur einstweilen angeordnet, kann das Gericht insbesondere bestimmen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters bedürfen.

12.4 Begründung von Masseverbindlichkeiten

Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht anordnen, dass der Schuldner im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung Masseverbindlichkeiten begründet.

Diese Ermächtigung ist für die Betriebsfortführung häufig von erheblicher Bedeutung.

Vertragspartner müssen wissen, welchen insolvenzrechtlichen Rang neu begründete Verbindlichkeiten besitzen.

Die Ermächtigung darf jedoch nicht als unbegrenzte Ausgabenbefugnis verstanden werden.

Neue Verpflichtungen müssen:

  • betrieblich erforderlich,
  • von der gerichtlichen Ermächtigung umfasst,
  • in der Liquiditätsplanung berücksichtigt,
  • dokumentiert und
  • mit den Überwachungsmechanismen abgestimmt sein.

Sollen Verpflichtungen begründet werden, die im ursprünglichen Finanzplan nicht vorgesehen sind, ist eine besondere Begründung erforderlich.

12.5 Rücknahme bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Beruht der Insolvenzantrag ausschließlich auf drohender Zahlungsunfähigkeit und hält das Gericht die Voraussetzungen der Eigenverwaltung nicht für erfüllt, muss es dem Schuldner seine Bedenken mitteilen.

Der Schuldner erhält dadurch grundsätzlich die Möglichkeit, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zurückzunehmen.

Diese Möglichkeit besteht nicht in gleicher Weise, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit oder eine sonstige zwingende Antragspflicht vorliegt.

13. Wer hat welche Aufgabe?

Beteiligter Aufgabe und Verantwortung
Geschäftsleitung beziehungsweise Schuldner Führt den Betrieb, verwaltet das Vermögen, setzt das Konzept um, steuert die Liquidität und erfüllt die besonderen insolvenzrechtlichen Pflichten
Vorläufiger Sachwalter Überwacht die wirtschaftliche Lage, die Geschäftsführung, die Planung, die Buchführung und wesentliche Transaktionen
Insolvenzgericht Prüft die Zugangsvoraussetzungen, bestellt den vorläufigen Sachwalter, ordnet Sicherungsmaßnahmen an und entscheidet über Aufhebung oder Eröffnung
Vorläufiger Gläubigerausschuss Vertritt unterschiedliche Gläubigergruppen, nimmt zur Eigenverwaltung Stellung und begleitet wesentliche Entscheidungen
Gesellschafter Bleiben gesellschaftsrechtlich beteiligt, können aber nicht frei über die Interessen der Insolvenzmasse verfügen
Berater und Restrukturierungsexperten Unterstützen Planung, Recht, Finanzen, Kommunikation und Umsetzung, übernehmen aber nicht automatisch die Verantwortung der Geschäftsleitung

13.1 Was darf der vorläufige Sachwalter?

Der vorläufige Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage und überwacht die Geschäftsführung.

Bei außergewöhnlichen Verbindlichkeiten soll der Schuldner grundsätzlich die Zustimmung des Sachwalters einholen.

Auch bei gewöhnlichen Geschäften kann der Sachwalter Einfluss nehmen, wenn eine Maßnahme:

  • nicht von der Planung gedeckt ist,
  • die Gläubigerinteressen beeinträchtigt,
  • die Liquidität gefährdet,
  • außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegt oder
  • ein unangemessenes Risiko für die Insolvenzmasse begründet.

Der Sachwalter kann außerdem verlangen, dass:

  • eingehende Gelder besonders kontrolliert werden,
  • Zahlungen über überwachte Konten erfolgen,
  • bestimmte Freigabeprozesse eingehalten werden oder
  • zusätzliche Berichte erstellt werden.

Der Sachwalter ist damit weder bloßer Beobachter noch Ersatzgeschäftsführer.

Die operative Leitung verbleibt grundsätzlich beim Schuldner, wird aber in ein enges Kontroll- und Berichtssystem eingebettet.

14. Typischer Ablauf der vorläufigen Eigenverwaltung

Phase Wesentliche Schritte Zentrales Erfolgskriterium
1. Krisendiagnose Insolvenzstatus, Liquidität, Ursachen, Sanierungsoptionen und Antragspflichten prüfen Vollständige und aktuelle Entscheidungsgrundlage
2. Vorbereitung Finanzplan, Verfahrenskonzept, Kostenvergleich, Stakeholderanalyse und Kontrollsystem erstellen Antragsreife vor Ablauf gesetzlicher Pflichten
3. Antragstellung Insolvenzantrag, Eigenverwaltungsantrag, Planung und Erklärungen einreichen Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit
4. Gerichtliche Eingangsprüfung Prüfung nach §§ 270a und 270b InsO sowie gegebenenfalls Anhörung des Gläubigerausschusses Vollständige, schlüssige und tatsachengestützte Planung
5. Anordnung Bestellung des vorläufigen Sachwalters sowie gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen und Masseermächtigungen Stabilisierung von Betrieb und Liquidität
6. Überprüfung und Umsetzung Sachwalterberichte, Soll-Ist-Vergleiche, Verhandlungen und Restrukturierungsmaßnahmen Einhaltung und laufende Aktualisierung der Planung
7. Vorbereitung der Eröffnung Insolvenzplan, Transaktion, Fortführungskonzept oder andere Verfahrenslösung konkretisieren Gläubigerorientiertes und finanzierbares Ergebnis
8. Eröffnungsentscheidung Eigenverwaltung nach § 270f InsO oder Übergang in ein Regelverfahren Fortbestehen sämtlicher Voraussetzungen

Die vorläufige Eigenverwaltung besitzt keine allgemeine gesetzliche Höchstdauer von drei Monaten.

Die bekannte Dreimonatsfrist gilt speziell für die Vorlage eines Insolvenzplans im Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO.

Das allgemeine vorläufige Eigenverwaltungsverfahren dauert grundsätzlich bis:

  • zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • zur Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung,
  • zur Ablehnung des Insolvenzantrags oder
  • zu einer sonstigen Beendigung des Eröffnungsverfahrens.

15. Vorläufige Eigenverwaltung, Schutzschirm, Regelverfahren und StaRUG im Vergleich

Merkmal Vorläufige Eigenverwaltung Schutzschirmverfahren Vorläufiges Regelverfahren StaRUG
Rechtsgrundlage §§ 270a bis 270c InsO § 270d InsO in Verbindung mit §§ 270a bis 270c InsO §§ 21 und 22 InsO StaRUG
Rechtlicher Rahmen Insolvenzeröffnungsverfahren Besondere Form des Insolvenzeröffnungsverfahrens Insolvenzeröffnungsverfahren Vorinsolvenzlicher Restrukturierungsrahmen
Zahlungsunfähigkeit darf bereits eingetreten sein? Ja Nein Ja Grundsätzlich auf die Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit ausgerichtet
Leitung des Betriebs Schuldner unter Aufsicht Schuldner unter Aufsicht Abhängig von der gerichtlichen Anordnung Schuldner bleibt grundsätzlich in Kontrolle
Aufsichtsperson Vorläufiger Sachwalter Vorläufiger Sachwalter Vorläufiger Insolvenzverwalter Gegebenenfalls Restrukturierungsbeauftragter
Besondere Bescheinigung erforderlich? Nein Ja Nein Keine Bescheinigung nach § 270d InsO
Insolvenzplan zwingend? Nein Ja, innerhalb von höchstens drei Monaten Nein Restrukturierungsplan bei Nutzung des Planinstruments
Vollstreckungsschutz Gerichtliche Anordnung möglich Auf Antrag grundsätzlich anzuordnen Gerichtliche Anordnung möglich Stabilisierungsanordnung unter gesetzlichen Voraussetzungen
Hauptzweck Gläubigerorientierte Durchführung eines Insolvenzverfahrens unter Eigenkontrolle Frühzeitige Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan Sicherung und Vorbereitung des Insolvenzverfahrens Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens

15.1 Besonderheiten des Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung.

Es setzt voraus, dass:

  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
  • noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist,
  • die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist und
  • eine qualifizierte Bescheinigung vorgelegt wird.

Die Bescheinigung muss von einer geeigneten, insolvenzerfahrenen Person ausgestellt werden. Dies kann beispielsweise ein entsprechend qualifizierter:

  • Steuerberater,
  • Wirtschaftsprüfer,
  • Rechtsanwalt oder
  • vergleichbarer Berufsträger

sein.

Der Aussteller der Bescheinigung darf nicht zugleich zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden.

Im Schutzschirmverfahren setzt das Gericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Diese Frist darf höchstens drei Monate betragen.

Der Schuldner kann außerdem eine Person als vorläufigen Sachwalter vorschlagen. Das Gericht darf hiervon grundsätzlich nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist.

§ 270a InsO - vorläufige Eigenverwaltung

§ 270a InsO – vorläufige Eigenverwaltung

16. Ist ein Insolvenzplan bei der Eigenverwaltung zwingend?

Nein.

Bei der allgemeinen vorläufigen Eigenverwaltung ist ein Insolvenzplan keine zwingende Voraussetzung.

Die Eigenverwaltungsplanung kann auf unterschiedliche Ziele ausgerichtet sein.

Verfahrensziel Beschreibung
Insolvenzplan Entschuldung, gesellschaftsrechtliche Neuordnung, Forderungsverzichte oder Finanzierungslösung
Übertragende Sanierung Verkauf des Geschäftsbetriebs oder wesentlicher Unternehmensteile an einen Erwerber
Operative Restrukturierung Fortführung mit Kosten-, Personal-, Standort- oder Portfoliomaßnahmen
Investorenlösung Einstieg eines Investors, gegebenenfalls kombiniert mit einem Insolvenzplan
Geordnete Abwicklung Wertschonende Liquidation, wenn sie für die Gläubiger vorteilhafter als andere Lösungen ist

Nur beim Schutzschirmverfahren ist die fristgerechte Vorlage eines Insolvenzplans zwingender Bestandteil des Verfahrens.

17. Vorteile der vorläufigen Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung kann erhebliche Vorteile bieten.

Diese entstehen jedoch nicht automatisch, sondern nur bei professioneller Vorbereitung und konsequenter Kontrolle.

Möglicher Vorteil Voraussetzung
Erhalt unternehmensinternen Wissens Die Geschäftsleitung ist fachlich und persönlich geeignet
Schnelle operative Entscheidungen Klare Freigabe-, Berichts- und Eskalationswege
Kontinuität gegenüber Kunden und Lieferanten Glaubwürdige Kommunikation und gesicherte Fortführungsfinanzierung
Integrierte Sanierungsumsetzung Insolvenzrecht, Finanzen und operative Restrukturierung greifen ineinander
Frühzeitige Einbindung der Gläubiger Transparente Planung und belastbare Verhandlungsstände
Gestaltung durch Insolvenzplan oder Transaktion Realistische und finanzierbare Zielstruktur
Mögliche Kostenvorteile Tatsächliche Gesamtaufwendungen liegen unter oder nicht wesentlich über dem Regelverfahren
Erhalt von Kundenbeziehungen Geschäftsbetrieb und Kommunikation bleiben stabil
Erhalt von Arbeitsplätzen Fortführungskonzept und Finanzierung sind belastbar
Nutzung des bestehenden Managementwissens Die bisherige Leitung ist vertrauenswürdig und sanierungsfähig

Der zentrale Vorteil besteht nicht darin, dass die bisherige Leitung alles wie bisher fortsetzen kann.

Der Vorteil besteht vielmehr darin, dass das unternehmerische Wissen der bisherigen Leitung erhalten bleibt, während Kontrolle, Transparenz und Gläubigerorientierung deutlich verschärft werden.

18. Nachteile und Risiken der Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung ist komplex und stellt hohe Anforderungen an die Unternehmensleitung.

Zu den wichtigsten Risiken gehören:

  • hohe Anforderungen an die Buchhaltung,
  • erheblicher Planungsaufwand,
  • laufende Berichtspflichten,
  • zusätzliche Beratungskosten,
  • persönliche Haftungsrisiken,
  • Vertrauensverlust bei unzutreffenden Angaben,
  • Abhängigkeit von der Unterstützung wesentlicher Gläubiger,
  • mögliche Aufhebung während des Verfahrens,
  • Interessenkonflikte der bisherigen Geschäftsleitung,
  • hohe Anforderungen an die kurzfristige Liquiditätssteuerung und
  • erheblicher Kommunikationsbedarf gegenüber Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten.

Die Eigenverwaltung kann ungeeignet sein, wenn:

  • die Buchhaltung erheblich rückständig ist,
  • keine belastbare Liquiditätsplanung erstellt werden kann,
  • das Management nicht verlässlich ist,
  • schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen,
  • wesentliche Gläubiger die Fortführung ablehnen,
  • keine realistische Sanierungs- oder Verwertungsperspektive besteht,
  • der Geschäftsbetrieb nicht finanziert werden kann oder
  • die zusätzlichen Kosten außer Verhältnis zur Insolvenzmasse stehen.

19. Häufige Fehler in der vorläufigen Eigenverwaltung

Fehler Mögliche Folge
Zu späte Vorbereitung Verletzung von Antragspflichten, Liquiditätsverlust und Vertrauensschaden
Unrealistische Umsatzplanung Fehlende Schlüssigkeit oder spätere Aufhebung
Unrealistische Einzahlungsplanung Liquiditätslücke und Gefährdung der Betriebsfortführung
Unvollständige Kostenplanung Unzutreffender Kostenvergleich und Finanzierungsdefizit
Unklare Finanzierungsquellen Zweifel an der sechsmonatigen Durchfinanzierung
Veraltete Buchhaltung Zweifel an der Planungsgrundlage und Eignung der Geschäftsleitung
Verschweigen von Zahlungsrückständen Tatsachenwidrige Planung und möglicher Aufhebungsgrund
Fehlende Meldung von Planabweichungen Verletzung gesetzlicher Informationspflichten
Nicht abgestimmte Beraterverträge Abweichung vom Kostenvergleich und Vertrauensverlust
Interessenkonflikte der bisherigen Leitung Zweifel an der Durchsetzung möglicher Organhaftungsansprüche
Mangelhafte Gläubigerkommunikation Ablehnung durch den vorläufigen Gläubigerausschuss
Sanierung als bloßes Schlagwort Fehlendes oder nicht durchführbares Verfahrenskonzept
Eigenverwaltung als Instrument des Machterhalts Zweifel an der gläubigerorientierten Geschäftsführung
Fehlendes Controlling Planabweichungen werden zu spät erkannt
Unzureichende Dokumentation Entscheidungen und Zahlungen sind nicht nachvollziehbar
Zu optimistische Investorenannahmen Scheitern der geplanten Transaktion
Fehlende Alternativplanung Keine Reaktion auf negative Entwicklungen möglich

20. Wann wird die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben?

Die vorläufige Eigenverwaltung kann nach § 270e InsO aufgehoben werden.

An die Stelle des vorläufigen Sachwalters kann dann ein vorläufiger Insolvenzverwalter treten.

Mögliche Aufhebungsgründe sind insbesondere:

  1. schwerwiegende Verstöße gegen insolvenzrechtliche Pflichten,
  2. fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit zur gläubigerorientierten Geschäftsführung,
  3. eine in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruhende Eigenverwaltungsplanung,
  4. Verletzung der Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Planänderungen,
  5. unzureichende Rechnungslegung oder Buchführung,
  6. Organhaftungsansprüche, deren Durchsetzung in der Eigenverwaltung erschwert wäre,
  7. nicht fristgerechte Beseitigung von Planmängeln,
  8. Aussichtslosigkeit des Eigenverwaltungsziels,
  9. entsprechender Antrag des vorläufigen Sachwalters mit erforderlicher Unterstützung,
  10. entsprechender Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses,
  11. Antrag des Schuldners selbst oder
  12. erhebliche Nachteile für einzelne Gläubiger bei fehlenden Anordnungsvoraussetzungen.

Eine Aufhebung bedeutet nicht automatisch die Stilllegung des Unternehmens.

Sie bedeutet zunächst, dass das Verfahren nicht mehr unter Eigenverwaltung fortgeführt wird. Das Unternehmen kann anschließend unter der Verantwortung eines vorläufigen Insolvenzverwalters weitergeführt, verkauft, saniert oder abgewickelt werden.

21. Praxisrelevante Rechtsprechung zur Eigenverwaltungsplanung

Das Amtsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 1. April 2026 unter dem Aktenzeichen 902 IN 124/26 die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben.

Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Folgen es hat, wenn die Eigenverwaltungsplanung in einem wesentlichen Punkt auf unzutreffenden Tatsachen beruht.

Die Entscheidung verdeutlicht:

Die Eigenverwaltungsplanung ist keine unverbindliche Prognose. Ihre wesentlichen Tatsachengrundlagen müssen zutreffend sein und mit der tatsächlichen Verfahrensgestaltung übereinstimmen.

Besondere Bedeutung kann dies bei folgenden Angaben haben:

  • Beraterkosten,
  • Honorarvereinbarungen,
  • Kostenobergrenzen,
  • Berechnungsmodelle,
  • Finanzierungszusagen,
  • erwartete Umsätze,
  • Verwertungserlöse,
  • Investorenbeiträge und
  • sonstige wesentliche Planannahmen.

Die praktische Konsequenz lautet:

Wesentliche wirtschaftliche Annahmen müssen bereits beim Antrag vollständig, nachvollziehbar und zutreffend offengelegt werden. Ändern sie sich während des Verfahrens, muss dies unverzüglich transparent gemacht werden.

22. Praxischeck: Ist ein Unternehmen für die Eigenverwaltung vorbereitet?

Prüffrage Positives Signal Warnsignal
Ist der Insolvenzstatus aktuell geprüft? Dokumentierte insolvenzrechtliche Prüfung Unklare Fälligkeiten und unvollständige Liquiditätsdaten
Ist die Antragspflicht eingehalten? Vorbereitung begann rechtzeitig Planung wird als Begründung für weiteres Zuwarten benutzt
Ist die Buchhaltung aktuell? Konten, offene Posten und Bankbestände sind abgestimmt Mehrmonatiger Buchungsrückstand
Ist der Sechsmonatszeitraum finanziert? Nachvollziehbare und belastbare Finanzierungsquellen Finanzierung basiert auf unverbindlichen Hoffnungen
Sind Verfahrenskosten vollständig erfasst? Verträge und Berechnungsmodelle sind eingearbeitet Berater- oder Sachwalterkosten fehlen
Sind Krisenursachen benannt? Ursachen und Gegenmaßnahmen sind konkret Ausschließlich allgemeine Marktbegründungen
Ist das Verfahrensziel definiert? Insolvenzplan, Transaktion oder andere Lösung mit Meilensteinen „Sanierung“ ohne konkrete Struktur
Sind Stakeholdergespräche dokumentiert? Gesprächsstände, Bedingungen und nächste Schritte liegen vor Pauschale Behauptung allgemeiner Unterstützung
Sind Zahlungsrückstände vollständig erfasst? Abstimmung mit Buchhaltung und Fälligkeiten Ungeklärte Arbeitnehmer-, Steuer- oder Lieferantenrückstände
Sind Offenlegungspflichten erfüllt? Vollständige Offenlegung der letzten drei Jahre Verspätete oder fehlende Abschlüsse
Ist ein insolvenzrechtliches Kontrollsystem eingerichtet? Zahlungs-, Reporting- und Freigabeprozesse bestehen Entscheidungen erfolgen wie vor Antragstellung
Ist die Geschäftsleitung glaubwürdig? Transparenz, Veränderungsbereitschaft und Gläubigerorientierung Informationszurückhaltung oder reiner Machterhalt
Sind Organhaftungsfragen geklärt? Unabhängige Prüfung und Konfliktmanagement Ansprüche gegen aktuelle Leitungsmitglieder werden ignoriert
Ist der Kostenvergleich überprüfbar? Dokumentierte Annahmen und Verträge Pauschale oder künstlich niedrige Schätzung
Gibt es einen Abweichungsprozess? Wesentliche Veränderungen werden sofort eskaliert Planung wird nach Antragstellung informell verändert

Je mehr Warnsignale vorliegen, desto größer ist das Risiko, dass das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nicht anordnet oder später wieder aufhebt.

23. Die häufigsten Irrtümer

Irrtum 1: „§ 270a InsO ist die Vorschrift über die vorläufige Eigenverwaltung.“

Nach heutiger Rechtslage nicht mehr.

§ 270a InsO regelt den Antrag und die Eigenverwaltungsplanung. Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung steht in § 270b InsO.

Irrtum 2: „In Eigenverwaltung bleibt alles wie bisher.“

Nein.

Die Geschäftsführung bleibt zwar grundsätzlich handlungsfähig, unterliegt aber einer deutlich verschärften insolvenzrechtlichen Kontrolle, besonderen Berichtspflichten und der Aufsicht des Sachwalters.

Irrtum 3: „Der Sachwalter ist nur ein Beobachter.“

Nein.

Der Sachwalter überwacht die wirtschaftliche Lage und die Geschäftsführung, prüft Planung und Buchführung und kann erheblichen Einfluss auf außergewöhnliche Geschäfte und den Zahlungsverkehr nehmen.

Irrtum 4: „Eigenverwaltung ist automatisch günstiger.“

Nein.

Entscheidend sind die Gesamtkosten einschließlich:

  • Sachwalter,
  • Berater,
  • Managementunterstützung,
  • Restrukturierungsmaßnahmen,
  • Insolvenzplan,
  • Investorenprozess und
  • sonstiger Verfahrenskosten.

Deshalb verlangt § 270a Abs. 1 Nr. 5 InsO einen begründeten Kostenvergleich.

Irrtum 5: „Schutzschirm und vorläufige Eigenverwaltung sind dasselbe.“

Nein.

Der Schutzschirm ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung mit zusätzlichen Voraussetzungen.

Dazu gehören insbesondere:

  • keine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit,
  • eine qualifizierte Bescheinigung und
  • eine Frist von höchstens drei Monaten für die Vorlage eines Insolvenzplans.

Irrtum 6: „Ein Insolvenzplan ist immer Pflicht.“

Nein.

Bei der allgemeinen Eigenverwaltung können auch:

  • eine Investorenlösung,
  • eine übertragende Sanierung,
  • eine operative Restrukturierung,
  • ein Unternehmensverkauf oder
  • eine geordnete Abwicklung

verfolgt werden.

Irrtum 7: „Ist die Eigenverwaltung einmal angeordnet, ist sie gesichert.“

Nein.

Planung, Finanzierung, Buchführung, Kosten und Gläubigerorientierung werden während des gesamten vorläufigen Verfahrens weiter überwacht.

Liegen Aufhebungsgründe vor, kann die Eigenverwaltung wieder beendet werden.

Irrtum 8: „Die Geschäftsführung haftet während der Eigenverwaltung nicht mehr.“

Falsch.

Die Eigenverwaltung beseitigt keine Organpflichten. Vielmehr kommen zusätzliche insolvenzrechtliche Anforderungen hinzu.

Die Geschäftsleitung muss insbesondere:

  • die Liquidität überwachen,
  • Zahlungen rechtlich prüfen,
  • Planabweichungen melden,
  • die Insolvenzmasse schützen,
  • Gläubigerinteressen beachten und
  • mit Gericht und Sachwalter vollständig zusammenarbeiten.

24. Häufig gestellte Fragen zu § 270a InsO

Was regelt § 270a InsO genau?

§ 270a InsO bestimmt, welche Unterlagen und Erklärungen der Schuldner einem Antrag auf Eigenverwaltung beifügen muss.

Kernelement ist die Eigenverwaltungsplanung mit fünf gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteilen.

Welche Vorschrift regelt die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung?

Die Anordnung richtet sich seit dem 1. Januar 2021 nach § 270b InsO.

Das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung durch die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters an.

Wie lange dauert die vorläufige Eigenverwaltung?

Sie dauert grundsätzlich vom Anordnungsbeschluss bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bis zu einer vorherigen Aufhebung.

Eine allgemeine gesetzliche Dreimonatsgrenze besteht nicht.

Die Höchstfrist von drei Monaten gilt speziell für die Vorlage des Insolvenzplans im Schutzschirmverfahren.

Muss das Unternehmen bereits insolvent sein?

Ein Insolvenzantrag kann insbesondere auf:

  • Zahlungsunfähigkeit,
  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder
  • Überschuldung

gestützt werden.

Der Schutzschirm setzt dagegen voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Kann eine GmbH trotz Zahlungsunfähigkeit Eigenverwaltung beantragen?

Ja.

Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt die allgemeine vorläufige Eigenverwaltung grundsätzlich nicht aus.

Sie schließt jedoch das Schutzschirmverfahren aus.

Bleibt der Geschäftsführer während der Eigenverwaltung im Amt?

Grundsätzlich ja.

Er führt das Unternehmen weiter und verwaltet das Vermögen.

Seine Entscheidungen werden jedoch vom vorläufigen Sachwalter überwacht und müssen den insolvenzrechtlichen Pflichten sowie den Interessen der Gläubiger entsprechen.

Kann das Gericht einen anderen Sachwalter einsetzen als gewünscht?

Außerhalb des Schutzschirmverfahrens besteht kein uneingeschränktes Bestimmungsrecht des Schuldners.

Im Schutzschirmverfahren kann der Schuldner eine Person als vorläufigen Sachwalter vorschlagen. Das Gericht darf hiervon grundsätzlich nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist.

Die Rechte eines vorläufigen Gläubigerausschusses sind zusätzlich zu beachten.

Ist für die Eigenverwaltung eine Sanierungsbescheinigung erforderlich?

Für die allgemeine vorläufige Eigenverwaltung nach §§ 270a und 270b InsO ist keine besondere Sanierungsbescheinigung erforderlich.

Eine qualifizierte Bescheinigung ist jedoch Voraussetzung des Schutzschirmverfahrens nach § 270d InsO.

Muss die Sanierung offensichtlich erfolgversprechend sein?

Die allgemeine Eigenverwaltung verlangt eine vollständige, schlüssige und auf zutreffenden Tatsachen beruhende Planung.

Beim Schutzschirmverfahren muss zusätzlich bescheinigt werden, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Was passiert, wenn der Sechsmonatsplan eine Finanzierungslücke zeigt?

Eine ungedeckte Fortführungs- oder Verfahrensfinanzierung spricht gegen die vorläufige Eigenverwaltung.

Die Finanzierungslücke muss durch:

  • belastbare zusätzliche Finanzierungsquellen,
  • Kostensenkungen,
  • angepasste Restrukturierungsmaßnahmen,
  • einen geänderten Verfahrensplan oder
  • eine alternative Verwertungslösung

geschlossen werden.

Welche Rolle spielen Zahlungsrückstände?

Rückstände gegenüber Arbeitnehmern sowie erhebliche Rückstände bei:

  • Steuern,
  • Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Pensionsverpflichtungen oder
  • Lieferanten

sind gesetzliche Negativindikatoren.

Sie müssen vollständig offengelegt und plausibel erklärt werden.

Kann das Gericht eine unvollständige Planung nachbessern lassen?

Bei behebbaren Mängeln kann das Gericht die Eigenverwaltung einstweilen anordnen und eine Nachbesserungsfrist von höchstens 20 Tagen setzen.

Strukturelle Defizite wie eine nicht finanzierbare Fortführung lassen sich dadurch regelmäßig nicht ohne Weiteres beheben.

Wer kontrolliert die Kosten der Eigenverwaltung?

Der Schuldner muss zunächst einen begründeten Kostenvergleich vorlegen.

Die Kosten und Annahmen können anschließend insbesondere durch:

  • das Insolvenzgericht,
  • den vorläufigen Sachwalter und
  • den vorläufigen Gläubigerausschuss

überprüft werden.

Wesentliche Abweichungen müssen transparent gemacht werden.

Können einzelne Gläubiger die Eigenverwaltung beenden?

Ein Gläubiger kann unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung beantragen.

Er muss insbesondere glaubhaft machen, dass:

  • die Voraussetzungen der Eigenverwaltung fehlen und
  • ihm durch die Fortsetzung erhebliche Nachteile drohen.

Ist Eigenverwaltung auch für kleine Unternehmen möglich?

Das Gesetz enthält keine allgemeine Mindestgröße.

Auch kleinere Unternehmen können grundsätzlich eine Eigenverwaltung beantragen.

In kleineren Verfahren können jedoch die zusätzlichen Planungs-, Beratungs- und Überwachungskosten im Verhältnis zur verfügbaren Insolvenzmasse gegen die Wirtschaftlichkeit der Eigenverwaltung sprechen.

Ist die Eigenverwaltung für Verbraucher möglich?

Nein.

Verbraucherinsolvenzverfahren sind von der Eigenverwaltung ausgeschlossen.

Was geschieht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor und besteht kein Aufhebungsgrund, kann das Gericht die Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren anordnen.

Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt.

Die Insolvenzgläubiger melden ihre Forderungen beim Sachwalter an.

Kann das Unternehmen während der vorläufigen Eigenverwaltung weiterarbeiten?

Ja.

Die Fortführung des Geschäftsbetriebs ist häufig ein wesentliches Ziel der vorläufigen Eigenverwaltung.

Voraussetzung ist jedoch, dass:

  • die Liquidität gesichert ist,
  • der Geschäftsbetrieb wirtschaftlich vertretbar ist,
  • neue Verpflichtungen kontrolliert begründet werden und
  • die Fortführung den Gläubigerinteressen entspricht.

Werden in der Eigenverwaltung weiterhin Löhne gezahlt?

Der Geschäftsbetrieb kann unter Nutzung der insolvenzrechtlichen Möglichkeiten fortgeführt werden.

In der Praxis kann für einen begrenzten Zeitraum Insolvenzgeld eine wichtige Rolle bei der Finanzierung der Arbeitnehmerentgelte spielen.

Die konkrete Abwicklung muss frühzeitig vorbereitet und mit den zuständigen Stellen abgestimmt werden.

Kann der Geschäftsführer frei Zahlungen leisten?

Nein.

Auch wenn die Geschäftsführung grundsätzlich verfügungsbefugt bleibt, müssen Zahlungen:

  • rechtlich zulässig,
  • betrieblich erforderlich,
  • dokumentiert,
  • von der Planung gedeckt und
  • mit den Kontrollmechanismen des Verfahrens vereinbar sein.

Außergewöhnliche Geschäfte können der Zustimmung oder zumindest der Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter bedürfen.

§ 270a InsO ist das Qualitätstor zur Eigenverwaltung.

Die Norm verlangt nicht lediglich einen Insolvenzantrag mit Sanierungsabsicht, sondern eine belastbare, finanzierte, überprüfbare und gläubigerorientierte Planung.

Die vorläufige Eigenverwaltung wird erst nach § 270b InsO angeordnet.

Ihre wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • eine vollständige Eigenverwaltungsplanung,
  • eine in sich schlüssige Darstellung,
  • zutreffende wesentliche Tatsachengrundlagen,
  • eine für sechs Monate nachvollziehbar gesicherte Finanzierung,
  • geeignete Buchführungs- und Kontrollstrukturen,
  • transparente Verfahrenskosten,
  • eine realistische Verfahrensstrategie und
  • eine Geschäftsleitung, die bereit und in der Lage ist, ihr Handeln an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

Der entscheidende Erfolgsfaktor ist eine frühzeitige Vorbereitung.

Je später ein Unternehmen mit:

  • Insolvenzstatus,
  • Liquiditätsplanung,
  • Verfahrenskonzept,
  • Kostenplanung,
  • Stakeholderkommunikation und
  • organisatorischen Kontrollmaßnahmen

beginnt, desto geringer wird der verbleibende Handlungsspielraum.

Eine Eigenverwaltung ist deshalb kein Mittel, um notwendige Entscheidungen hinauszuschieben.

Sie ist ein anspruchsvolles gerichtliches Verfahren für Schuldner, die ihre Krise transparent, professionell und unter wirksamer Kontrolle bewältigen können.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Darstellung der Rechtslage und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Prüfung des Einzelfalls.

Insbesondere folgende Fragen müssen anhand der konkreten Situation des Unternehmens geprüft werden:

  • Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor?
  • Besteht Überschuldung?
  • Droht Zahlungsunfähigkeit?
  • Ist eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht eingetreten?
  • Sind bestimmte Zahlungen noch zulässig?
  • Ist die Fortführung ausreichend finanziert?
  • Bestehen persönliche Haftungsrisiken?
  • Können Masseverbindlichkeiten begründet werden?
  • Ist die Eigenverwaltung gegenüber dem Regelverfahren wirtschaftlich sinnvoll?
  • Ist das Unternehmen organisatorisch für eine Eigenverwaltung geeignet?
  • Kommt alternativ ein Schutzschirmverfahren oder eine Restrukturierung nach dem StaRUG in Betracht?

Rechtsstand: 17. Juli 2026