§ 270b InsO – Schutzschirmverfahren
§ 270b InsO – Schutzschirmverfahren: aktuelle Rechtslage nach § 270d InsO
Das Wichtigste in Kürze
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung im Insolvenzeröffnungsverfahren. Es ermöglicht einem noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen, unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters einen Insolvenzplan vorzubereiten. Die Geschäftsleitung bleibt grundsätzlich im Amt und führt den Geschäftsbetrieb weiter.
Wichtig ist die korrekte gesetzliche Zuordnung: Bis zum 31. Dezember 2020 war das Schutzschirmverfahren in § 270b InsO alter Fassung geregelt. Seit dem 1. Januar 2021 befindet sich die Regelung in § 270d InsO. Der heutige § 270b InsO regelt dagegen die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung.
Ältere Fachbeiträge, Urteile und Suchanfragen verwenden deshalb weiterhin häufig die Bezeichnung „Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO“.
Definition: Ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO liegt vor, wenn ein Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber noch vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, Eigenverwaltung beantragt, eine qualifizierte Bescheinigung vorlegt und vom Insolvenzgericht eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans erhält.
Schutzschirmverfahren auf einen Blick
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Aktuelle Rechtsgrundlage | § 270d InsO in Verbindung mit §§ 270 bis 270f InsO |
| Frühere Rechtsgrundlage | § 270b InsO a. F. bis 31. Dezember 2020 |
| Heutiger Inhalt des § 270b InsO | Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung |
| Zulässige Insolvenzgründe | Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung |
| Ausschlussgrund bei Antragstellung | Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit |
| Antragsteller | Der Schuldner selbst |
| Bescheinigung | Durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder eine vergleichbar qualifizierte Person |
| Planfrist | Höchstens drei Monate |
| Unternehmensleitung | Bleibt grundsätzlich verfügungsbefugt |
| Kontrolle | Vorläufiger Sachwalter und Insolvenzgericht |
| Vollstreckungsschutz | Auf Antrag des Schuldners anzuordnen |
| Ziel | Vorbereitung und Vorlage eines Insolvenzplans |
| Verbraucherinsolvenz | Schutzschirm und Eigenverwaltung sind dort ausgeschlossen |
1. Was ist ein Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren ist kein außergerichtliches Sanierungsverfahren und auch keine Möglichkeit, eine Insolvenz formal zu vermeiden. Mit dem Antrag wird vielmehr ein gerichtliches Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet.
Seine Besonderheit besteht darin, dass die Geschäftsleitung das Unternehmen weiterhin selbst verwaltet. An die Stelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters tritt grundsätzlich ein vorläufiger Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht und dem Gericht berichtet.
Der Schuldner bleibt damit operativ handlungsfähig, unterliegt aber insolvenzrechtlichen Pflichten, Kontrollen und Haftungsmaßstäben.
Juristisch ist der Schutzschirm keine eigenständige Verfahrensart neben Eigenverwaltung und Regelinsolvenz. Er ist eine zusätzliche Schutz- und Vorbereitungsregel innerhalb der vorläufigen Eigenverwaltung.
Nach Ablauf des Schutzschirms entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird die Eigenverwaltung auch im eröffneten Verfahren angeordnet, verwaltet der Schuldner die Insolvenzmasse weiter unter Aufsicht eines Sachwalters.
Was bedeutet „unter dem Schutzschirm“?
Der Begriff beschreibt vor allem drei Elemente:
- Das Unternehmen erhält einen gesetzlich begrenzten Zeitraum zur Vorbereitung eines Insolvenzplans.
- Die Geschäftsleitung behält grundsätzlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis.
- Auf Antrag kann ein Vollstreckungsstopp gegen das Unternehmen angeordnet werden.
Der Schutzschirm schützt jedoch nicht vor wirtschaftlichen Realitäten. Er ersetzt weder Liquidität noch ein tragfähiges Geschäftsmodell, belastbare Unternehmenszahlen oder die Unterstützung wichtiger Gläubiger.
2. Warum wird noch immer nach „§ 270b InsO Schutzschirmverfahren“ gesucht?
Das Schutzschirmverfahren wurde 2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, kurz ESUG, eingeführt. Damals befand sich die Regelung in § 270b InsO.
Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz wurden die Vorschriften zur Eigenverwaltung zum 1. Januar 2021 neu geordnet.
Seitdem gilt:
| Vorschrift | Heutiger Inhalt |
|---|---|
| § 270 InsO | Grundsatz der Eigenverwaltung |
| § 270a InsO | Antrag und Eigenverwaltungsplanung |
| § 270b InsO | Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung |
| § 270c InsO | Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren |
| § 270d InsO | Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm |
| § 270e InsO | Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung |
| § 270f InsO | Anordnung der Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren |
Die Neuregelung bindet die Eigenverwaltung stärker an eine frühzeitige, vollständige und überprüfbare Planung.
Für aktuelle Verträge, Anträge und Fachtexte sollte daher von einem „Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO“ gesprochen werden.
Die Formulierung „§ 270b InsO a. F.“ ist nur für die bis Ende 2020 geltende Rechtslage korrekt.
3. Welches Ziel verfolgt das Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren soll einem frühzeitig handelnden Unternehmen ermöglichen, seine Sanierung geordnet vorzubereiten.
Typischerweise werden während des Schutzschirmzeitraums:
- der Geschäftsbetrieb stabilisiert,
- eine belastbare Liquiditätssteuerung aufgebaut,
- Finanzierer, Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmer informiert,
- Sanierungsmaßnahmen konkretisiert,
- Verhandlungen mit wesentlichen Gläubigern geführt,
- Investoren- oder Übertragungslösungen geprüft,
- Gläubigergruppen und Planquoten entwickelt,
- und der Insolvenzplan fertiggestellt.
Der entscheidende Unterschied zur ungeplanten Kriseninsolvenz liegt im Zeitpunkt des Handelns: Das Instrument muss grundsätzlich genutzt werden, bevor Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Der Schutzschirm belohnt daher nicht die schwerste Krise, sondern die rechtzeitige Reaktion auf eine erkennbare Krise.
4. Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens
Ein Schutzschirm wird nicht allein deshalb angeordnet, weil die Geschäftsleitung eine Sanierung beabsichtigt.
Das Unternehmen muss sowohl die besonderen Anforderungen des § 270d InsO als auch die allgemeinen Anforderungen an die vorläufige Eigenverwaltung erfüllen.
4.1 Eigenantrag des Schuldners
Das Schutzschirmverfahren kann nur vom Schuldner selbst beantragt werden.
Erforderlich sind regelmäßig:
- ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- ein Antrag auf Eigenverwaltung,
- ein Antrag auf Bestimmung einer Schutzschirmfrist,
- eine qualifizierte Schutzschirmbescheinigung,
- und die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO.
Ein Gläubiger kann für das Unternehmen keinen Schutzschirm beantragen.
4.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Der Schuldner muss bei Antragstellung entweder drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sein.
Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt die erstmalige Anordnung des Schutzschirms aus.
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Hat das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt, spricht dies regelmäßig für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
Entscheidend ist nicht allein, ob einzelne Rechnungen unbezahlt geblieben sind. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der fälligen Verbindlichkeiten und der verfügbaren beziehungsweise kurzfristig verfügbaren liquiden Mittel.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen.
Für diese Prognose ist grundsätzlich ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit beschreibt damit eine zukünftige Liquiditätslücke. Das Unternehmen kann aktuell noch zahlungsfähig sein, obwohl bereits absehbar ist, dass die vorhandenen und erwarteten Finanzmittel künftig nicht ausreichen werden.
Überschuldung
Bei einer juristischen Person liegt Überschuldung grundsätzlich vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Die Überschuldungsprüfung besteht deshalb regelmäßig aus zwei Teilen:
- Prüfung der Fortführungsprognose.
- Prüfung des Überschuldungsstatus, sofern keine positive Fortführungsprognose besteht.
4.3 Keine Zahlungsunfähigkeit bei Antragstellung
Die Abgrenzung zwischen drohender und bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist eine der wichtigsten und haftungsträchtigsten Prüfungen des gesamten Verfahrens.
Eine unzutreffende Einschätzung kann dazu führen, dass:
- der Schutzschirm nicht angeordnet wird,
- die Eigenverwaltung gefährdet ist,
- die Bescheinigung inhaltlich unbrauchbar wird,
- Insolvenzantragspflichten verletzt werden,
- oder Organ- und Beraterhaftungsrisiken entstehen.
Bei antragspflichtigen Rechtsträgern muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
Diese Fristen sind keine allgemein verfügbaren Sanierungsfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und ordnungsgemäß an der Beseitigung der Insolvenzreife oder an der Antragstellung gearbeitet wird.
4.4 Die Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein
Die angestrebte Sanierung darf nicht bereits bei Antragstellung offensichtlich aussichtslos sein.
Der Wortlaut verlangt keine Garantie, dass die Sanierung erfolgreich sein wird. Es muss jedoch eine nachvollziehbare Grundlage dafür bestehen, dass ein sanierungsfähiger Geschäftsbetrieb, eine finanzierbare Verfahrensphase und eine realistische Planlösung vorhanden sind.
Warnsignale für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit können insbesondere sein:
- ein dauerhaft nicht tragfähiges Geschäftsmodell,
- fehlende Finanzierung des laufenden Betriebs,
- völlig unzureichende Buchhaltung,
- keine belastbaren Liquiditätsdaten,
- nicht lösbare operative Verluste,
- keine realistische Lösung für zentrale Gläubiger,
- oder eine ausschließlich taktische Antragstellung ohne umsetzbares Sanierungsziel.
Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich nicht auf die Schutzschirmbescheinigung. Zusätzlich muss die Eigenverwaltungsplanung vollständig, schlüssig und auf zutreffenden Tatsachen aufgebaut sein.
4.5 Qualifizierte Schutzschirmbescheinigung
Der Schuldner muss eine mit Gründen versehene Bescheinigung vorlegen.
Aus ihr muss hervorgehen, dass:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
- keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist,
- und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Als Aussteller kommen insbesondere in Betracht:
- ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater,
- ein in Insolvenzsachen erfahrener Wirtschaftsprüfer,
- ein in Insolvenzsachen erfahrener Rechtsanwalt,
- oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation.
Der Aussteller der Bescheinigung darf nicht zugleich zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden.
4.6 Vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung
Die Schutzschirmbescheinigung ersetzt nicht die Eigenverwaltungsplanung. Beide Dokumente erfüllen unterschiedliche Aufgaben:
- Die Bescheinigung beurteilt den Insolvenzstatus und die grundsätzliche Sanierungsaussicht.
- Die Eigenverwaltungsplanung zeigt, wie das Unternehmen das Verfahren finanzieren, organisieren und im Interesse der Gläubiger durchführen will.
Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter nur, wenn die Planung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, nach denen wesentliche Teile auf unzutreffenden Tatsachen beruhen.
Behebbare Mängel können innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens 20 Tagen nachgebessert werden.
5. Was muss die Schutzschirmbescheinigung enthalten?
Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Gutachtenformat vor. Insbesondere verlangt es nicht ausdrücklich ein vollständiges Sanierungsgutachten nach einem bestimmten berufsständischen Standard.
Eine bloße formelhafte Bestätigung reicht jedoch nicht aus, weil die Bescheinigung mit Gründen versehen sein muss.
Eine belastbare Bescheinigung sollte mindestens erkennen lassen:
| Prüfungsbereich | Erwarteter Inhalt |
|---|---|
| Stichtag | Aktueller Beurteilungszeitpunkt |
| Datenbasis | Buchhaltung, offene Posten, Bankstände, Fälligkeiten und Finanzierungszusagen |
| Liquiditätsstatus | Gegenüberstellung verfügbarer Mittel und fälliger Verpflichtungen |
| Liquiditätsplanung | Entwicklung der Zahlungsfähigkeit über den relevanten Prognosezeitraum |
| Insolvenzgrund | Begründung für drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung |
| Ausschluss der Zahlungsunfähigkeit | Nachvollziehbare Feststellung, dass keine aktuelle Zahlungsunfähigkeit besteht |
| Krisenursachen | Wesentliche operative, finanzielle und strategische Ursachen |
| Sanierungsansatz | Geplante Maßnahmen und wirtschaftliche Plausibilität |
| Ergebnis | Begründete Aussage, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist |
Die Qualität der Bescheinigung hängt wesentlich von der Qualität der Unternehmensdaten ab.
Eine Bescheinigung kann keine fehlende Buchhaltung, ungeklärte Bankbewegungen oder eine unvollständige Gläubigerstruktur heilen.
Bescheinigung und Sanierungsgutachten sind nicht dasselbe
Die gesetzliche Schutzschirmbescheinigung ist auf die Kriterien des § 270d InsO ausgerichtet.
Ein umfassendes Sanierungsgutachten kann erheblich weiter gehen und beispielsweise folgende Bereiche vertieft untersuchen:
- Marktposition,
- Wettbewerbsfähigkeit,
- Geschäftsmodell,
- operative Leistungsfähigkeit,
- Finanzierungsstruktur,
- Krisenursachen,
- Sanierungsmaßnahmen,
- nachhaltige Renditefähigkeit,
- und langfristige Fortführungsfähigkeit.
In komplexen Fällen können sich beide Prüfungen überschneiden. Rechtlich bleiben sie jedoch unterschiedliche Instrumente.
6. Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO
Seit der Reform 2021 ist die Eigenverwaltungsplanung das zentrale Qualitäts- und Zulassungselement der Eigenverwaltung.
Sie muss fünf Hauptbestandteile enthalten.
6.1 Finanzplan für sechs Monate
Der Finanzplan muss einen Zeitraum von sechs Monaten abdecken.
Er muss fundiert darstellen, aus welchen Finanzierungsquellen:
- der gewöhnliche Geschäftsbetrieb fortgeführt,
- die Verfahrenskosten gedeckt,
- neue Verpflichtungen erfüllt,
- und notwendige Sanierungsmaßnahmen finanziert werden sollen.
Die gesetzliche Sechsmonatsplanung darf nicht mit der höchstens dreimonatigen Schutzschirmfrist verwechselt werden.
Der Planungszeitraum reicht bewusst über den Schutzschirm hinaus.
6.2 Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens
Das Konzept muss darstellen:
- Art der Krise,
- Ausmaß der Krise,
- Ursachen der Krise,
- das Ziel der Eigenverwaltung,
- und die vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung.
Es genügt daher nicht, als Ziel lediglich „Sanierung“ oder „Fortführung“ zu nennen.
Das Konzept muss erklären, welche wirtschaftlichen, finanziellen, organisatorischen und rechtlichen Schritte vorgesehen sind.
6.3 Stand der Verhandlungen
Offenzulegen ist der Stand der Verhandlungen mit:
- Gläubigern,
- Gesellschaftern,
- Investoren,
- Finanzierern,
- Vermietern,
- Lieferanten,
- Kunden,
- Arbeitnehmervertretungen,
- und sonstigen relevanten Dritten.
Eine bereits vorhandene Unterstützung wichtiger Beteiligter kann die Glaubwürdigkeit der Planung erheblich stärken.
Eine gesetzliche Vorabzustimmung aller Gläubiger ist jedoch nicht erforderlich.
6.4 Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten
Das Unternehmen muss zeigen, wie es eine ordnungsgemäße Eigenverwaltung sicherstellt.
Dazu gehören in der Praxis insbesondere:
- insolvenzrechtlich belastbare Zahlungsfreigaben,
- tagesaktuelle Liquiditätssteuerung,
- klare Zuständigkeiten,
- zuverlässige Buchführung,
- Berichtswesen gegenüber Gericht und Sachwalter,
- Prüfung von Masseverbindlichkeiten,
- Behandlung von Alt- und Neuverbindlichkeiten,
- Kontrolle insolvenzrechtlicher Haftungsrisiken,
- und Dokumentation wesentlicher Entscheidungen.
Ein erfahrener Restrukturierungs- oder Insolvenzgeschäftsführer kann sinnvoll sein.
Ein sogenannter Chief Restructuring Officer ist aber nicht in jedem Fall ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben.
6.5 Kostenvergleich zur Regelinsolvenz
Die Planung muss begründet darstellen, welche Mehr- oder Minderkosten gegenüber einem Regelverfahren voraussichtlich entstehen und wie sich diese Kosten zur Insolvenzmasse verhalten.
Damit soll verhindert werden, dass Eigenverwaltung lediglich wegen des Kontrollerhalts gewählt wird, obwohl sie für die Gläubiger unverhältnismäßig teuer wäre.
Zusätzliche Pflichtangaben
Der Schuldner muss außerdem erklären:
- ob und gegenüber welchen Arbeitnehmern Zahlungsrückstände bestehen,
- ob und gegenüber welchen Pensionsberechtigten Zahlungsrückstände bestehen,
- ob Rückstände gegenüber Finanzämtern bestehen,
- ob Rückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern bestehen,
- ob Rückstände gegenüber Lieferanten bestehen,
- ob in den vergangenen drei Jahren insolvenz- oder restrukturierungsrechtliche Vollstreckungs- oder Verwertungssperren angeordnet wurden,
- und ob die handelsrechtlichen Offenlegungspflichten der vergangenen drei Geschäftsjahre erfüllt wurden.
7. Wie prüft das Insolvenzgericht den Schutzschirmantrag?
Das Gericht prüft nicht nur, ob alle Unterlagen formal vorhanden sind.
Es beurteilt insbesondere:
- Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Eigenverwaltungsplanung,
- Plausibilität des Finanzplans,
- Richtigkeit der zugrunde gelegten Tatsachen,
- Finanzierbarkeit des Geschäftsbetriebs,
- Angemessenheit der Kosten,
- Organisation der insolvenzrechtlichen Pflichterfüllung,
- Qualität der Buchhaltung,
- Belastbarkeit des Berichtswesens,
- und die Ausrichtung der Geschäftsführung an den Gläubigerinteressen.
Gesetzliche Warnsignale
Eine besonders kritische Prüfung erfolgt, wenn:
- die Kosten des Verfahrens und des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt sind,
- die Eigenverwaltung wesentlich teurer erscheint als das Regelverfahren,
- Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern bestehen,
- Zahlungsrückstände gegenüber Finanzämtern oder Sozialversicherungsträgern bestehen,
- Zahlungsrückstände gegenüber wichtigen Lieferanten bestehen,
- in den vergangenen drei Jahren bereits Vollstreckungs- oder Verwertungssperren genutzt wurden,
- oder handelsrechtliche Offenlegungspflichten verletzt wurden.
Die Eigenverwaltung ist in solchen Fällen nicht zwingend ausgeschlossen.
Das Gericht muss jedoch erwarten können, dass die Geschäftsleitung bereit und in der Lage ist, ihr Handeln an den Interessen der Gläubiger auszurichten.
Bedeutung des vorläufigen Gläubigerausschusses
Ein vorhandener vorläufiger Gläubigerausschuss muss vor der Entscheidung angehört werden.
Unterstützt der Ausschuss die vorläufige Eigenverwaltung einstimmig, ist das Gericht grundsätzlich an diesen Beschluss gebunden.
Stimmt der Ausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.
Damit kann die frühzeitige Einbindung der wichtigsten Gläubiger für den Verfahrenserfolg entscheidend sein.
8. Ablauf des Schutzschirmverfahrens
Phase 1: Vorbereitung vor Antragstellung
Die wichtigste Arbeit beginnt regelmäßig vor dem gerichtlichen Antrag.
In dieser Phase werden insbesondere:
- Insolvenzstatus und Antragspflichten geprüft,
- Liquiditätsstatus und Liquiditätsplanung erstellt,
- Krisenursachen analysiert,
- Finanzierungsmöglichkeiten gesichert,
- Sanierungsmaßnahmen entwickelt,
- Schlüsselgläubiger angesprochen,
- die Schutzschirmbescheinigung vorbereitet,
- und die Eigenverwaltungsplanung zusammengestellt.
Ein Schutzschirm, der erst vorbereitet wird, nachdem das Unternehmen akut zahlungsunfähig geworden ist, kommt regelmäßig zu spät.
Phase 2: Antrag beim Insolvenzgericht
Der Schuldner reicht insbesondere ein:
- den Eröffnungsantrag,
- den Eigenverwaltungsantrag,
- den Antrag auf Bestimmung einer Schutzschirmfrist,
- die Schutzschirmbescheinigung,
- die Eigenverwaltungsplanung,
- ein Gläubigerverzeichnis,
- Angaben zu Vermögen und Verbindlichkeiten,
- Angaben zu Arbeitnehmern,
- und die weiteren gesetzlich erforderlichen Unterlagen.
Zusätzlich können insbesondere beantragt werden:
- die Anordnung eines Vollstreckungsstopps,
- die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten,
- vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Geschäftsbetriebs,
- und die Bestellung einer vorgeschlagenen Person zum vorläufigen Sachwalter.
Phase 3: Gerichtliche Anordnung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter und setzt die Frist zur Vorlage des Insolvenzplans fest.
Die Frist darf höchstens drei Monate betragen.
Das Gericht kann auch eine kürzere Frist bestimmen.
Phase 4: Sanierungsarbeit unter dem Schutzschirm
Während der Schutzschirmphase führt die Geschäftsleitung den Betrieb grundsätzlich fort.
Gleichzeitig werden:
- Liquidität täglich überwacht,
- der Insolvenzplan erstellt,
- Planquoten berechnet,
- Gläubigergruppen gebildet,
- Finanzierungs- und Investorenlösungen verhandelt,
- operative Sanierungsmaßnahmen umgesetzt,
- Personalmaßnahmen vorbereitet,
- Verträge und Geschäftsbereiche überprüft,
- und die Zustimmung wichtiger Beteiligter vorbereitet.
Der vorläufige Sachwalter überwacht das Verfahren.
Das Gericht kann ihn insbesondere damit beauftragen:
- die Plausibilität der Eigenverwaltungsplanung zu prüfen,
- die Durchführbarkeit des Konzepts zu untersuchen,
- die Qualität der Buchführung zu bewerten,
- die Liquiditätsentwicklung zu überwachen,
- und mögliche Organhaftungsansprüche zu untersuchen.
Wesentliche Änderungen der Planung müssen dem Gericht und dem Sachwalter unverzüglich mitgeteilt werden.
Phase 5: Vorlage des Insolvenzplans
Der Insolvenzplan muss innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist eingereicht werden.
Die Drei-Monats-Frist ist keine Frist für die vollständige Beendigung der Sanierung.
Sie betrifft die Vorlage des Plans.
Planprüfung, Verfahrenseröffnung, Abstimmung, gerichtliche Bestätigung und Planumsetzung können danach folgen.
Phase 6: Entscheidung über die Verfahrenseröffnung
Nach Ablauf oder Aufhebung des Schutzschirms entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Bleiben die Voraussetzungen der Eigenverwaltung erfüllt, wird die Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren angeordnet.
Statt eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt.
Die Insolvenzgläubiger melden ihre Forderungen beim Sachwalter an.
Phase 7: Abstimmung und Bestätigung des Insolvenzplans
Der Insolvenzplan wird gerichtlich geprüft und den Beteiligten zur Abstimmung vorgelegt.
Die Abstimmung erfolgt regelmäßig in Gruppen. Innerhalb jeder Gruppe müssen die gesetzlichen Mehrheiten erreicht werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe ersetzt werden.
Bei erfolgreicher Annahme und gerichtlicher Bestätigung entfaltet der Plan seine verbindlichen Wirkungen.
Nach Erfüllung der weiteren Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Sanierung auf der Grundlage des Plans fortgesetzt werden.
9. Welche Rechtswirkungen hat der Schutzschirm?
9.1 Die Geschäftsleitung bleibt grundsätzlich im Amt
Anders als in der Regelinsolvenz übernimmt nicht automatisch ein Insolvenzverwalter die Kontrolle.
Der Schuldner verwaltet und verfügt in Eigenverwaltung weiterhin selbst.
Das bedeutet aber keine uneingeschränkte unternehmerische Freiheit.
Die Geschäftsleitung handelt nun in einem insolvenzrechtlichen Verfahren und muss ihr Handeln an den Interessen der Gläubigergesamtheit ausrichten.
9.2 Überwachung durch den vorläufigen Sachwalter
Der vorläufige Sachwalter kontrolliert insbesondere:
- die wirtschaftliche Lage,
- die Liquiditätsplanung,
- die ordnungsgemäße Buchführung,
- die Einhaltung insolvenzrechtlicher Pflichten,
- die Auswirkungen wesentlicher Geschäfte,
- die Begründung neuer Verbindlichkeiten,
- und die Erfolgsaussichten des Eigenverwaltungskonzepts.
Das Gericht kann zusätzliche Zustimmungsvorbehalte oder Sicherungsmaßnahmen anordnen.
9.3 Vorschlagsrecht für den vorläufigen Sachwalter
Der Schuldner darf eine Person für das Amt des vorläufigen Sachwalters vorschlagen.
Das Gericht darf von diesem Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist.
Eine Abweichung ist schriftlich zu begründen.
Der Aussteller der Schutzschirmbescheinigung darf nicht selbst vorläufiger Sachwalter werden.
9.4 Vollstreckungsschutz
Beantragt der Schuldner Vollstreckungsschutz, muss das Gericht entsprechende Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Dadurch können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden.
Nicht erfasst sind nach dem gesetzlichen Wortlaut Vollstreckungen in unbewegliche Gegenstände.
Wichtig ist:
- Der Vollstreckungsstopp gilt nicht automatisch ohne Antrag.
- Die zugrunde liegenden Forderungen erlöschen dadurch nicht.
- Sicherungsrechte werden nicht allein durch den Schutzschirm beseitigt.
- Die genaue Reichweite ergibt sich aus dem Gesetz und dem gerichtlichen Beschluss.
9.5 Schutz betriebsnotwendiger Gegenstände
Das Gericht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen verhindern, dass bestimmte für die Betriebsfortführung wesentliche Gegenstände verwertet oder eingezogen werden.
Dies kann beispielsweise relevant sein für:
- sicherungsübereignete Maschinen,
- Produktionsanlagen,
- Fahrzeuge,
- Warenlager,
- Betriebsausstattung,
- oder andere betriebsnotwendige Gegenstände.
Ein durch die weitere Nutzung eintretender Wertverlust muss grundsätzlich ausgeglichen werden.
9.6 Begründung von Masseverbindlichkeiten
Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass dieser Masseverbindlichkeiten begründen darf.
Dadurch können neue Vertragspartner eine rechtlich stärkere Stellung erhalten als gewöhnliche Insolvenzgläubiger.
Soll die Ermächtigung auch Verpflichtungen umfassen, die im Finanzplan nicht berücksichtigt wurden, ist eine besondere Begründung erforderlich.
Die Ermächtigung ist kein Blankoscheck. Sie muss mit der Liquiditäts- und Verfahrensplanung übereinstimmen.
9.7 Insolvenzgeld
Arbeitnehmer können bei Eintritt eines Insolvenzereignisses grundsätzlich Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor diesem Ereignis erhalten.
Das Insolvenzgeld wird auf Antrag der Arbeitnehmer gezahlt und entspricht regelmäßig dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
In der vorläufigen Verfahrensphase kann eine Vorfinanzierung der Arbeitsentgeltansprüche organisiert werden.
Dafür bestehen eigene Voraussetzungen und ein gesondertes Zustimmungsverfahren.
Das Insolvenzgeld ist daher weder eine automatische Unternehmenssubvention noch eine pauschale Zusage, dass drei Monate Löhne ohne weitere Voraussetzungen übernommen werden.
9.8 Haftung der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung bleibt nicht nur im Amt, sondern trägt auch insolvenzspezifische Verantwortung.
Für Geschäftsleiter gelten in der Eigenverwaltung besondere Haftungsmaßstäbe.
Dies betrifft insbesondere:
- Zahlungen und sonstige Vermögensverschiebungen,
- Begründung neuer Verbindlichkeiten,
- Einhaltung der Finanzplanung,
- unverzügliche Information über Planabweichungen,
- ordnungsgemäße Buchführung,
- vollständige Berichterstattung,
- Schutz der Insolvenzmasse,
- und Ausrichtung des Handelns an den Gläubigerinteressen.
Zudem verlieren Gesellschafter- und Überwachungsorgane grundsätzlich einen Teil ihres normalen Einflusses auf die Geschäftsführung.
Die Abberufung oder Neubestellung von Geschäftsleitern kann von der Zustimmung des Sachwalters abhängen.
Eigenverwaltung bedeutet daher nicht weniger Verantwortung, sondern regelmäßig eine Verdichtung von Organisations-, Dokumentations- und Haftungspflichten.
9.9 Öffentlichkeit
Das Schutzschirmverfahren ist keine vertrauliche Geheimrestrukturierung.
Spätestens der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss öffentlich bekannt gemacht werden.
Welche vorläufigen Anordnungen bereits im Eröffnungsverfahren veröffentlicht werden, hängt von den gesetzlichen Veröffentlichungspflichten und dem konkreten gerichtlichen Beschluss ab.
Ein Anspruch auf vollständige Geheimhaltung besteht nicht.
10. Wer hat im Schutzschirmverfahren welche Aufgabe?
| Beteiligter | Zentrale Aufgabe |
|---|---|
| Geschäftsleitung | Fortführung des Unternehmens, Liquiditätssteuerung, Pflichterfüllung und Umsetzung der Sanierung |
| Restrukturierungsleitung beziehungsweise CRO | Operative Steuerung, insolvenzrechtliche Prozesse und Koordination der Berater |
| Bescheinigender Berufsträger | Prüfung von Insolvenzstatus und grundsätzlicher Sanierungsaussicht |
| Vorläufiger Sachwalter | Überwachung des Schuldners und Berichterstattung an das Gericht |
| Insolvenzgericht | Prüfung, Anordnung, Überwachung und spätere Eröffnungsentscheidung |
| Vorläufiger Gläubigerausschuss | Vertretung wesentlicher Gläubigergruppen und Einfluss auf die Eigenverwaltung |
| Planersteller | Entwicklung des Insolvenzplans, der Gruppenstruktur und der Vergleichsrechnung |
| Finanz- und Steuerberatung | Liquiditätsplanung, Rechnungswesen, Steuern und Berichtssysteme |
| Arbeitnehmervertretungen | Begleitung personeller und betrieblicher Maßnahmen |
| Gläubiger | Verhandlungen über Beiträge, Planregelungen und Zustimmung |
Eine klare Trennung der Rollen ist wesentlich.
Insbesondere dürfen Bescheinigung und Sachwalteramt nicht in einer Person zusammenfallen.
11. Was kann durch einen Insolvenzplan geregelt werden?
Der Insolvenzplan ist das zentrale Sanierungsinstrument des Schutzschirmverfahrens.
Er kann von den gesetzlichen Regelungen über die Befriedigung der Gläubiger und die Verwertung beziehungsweise Verteilung der Insolvenzmasse abweichen.
Typische Planregelungen sind:
- Kürzung von Insolvenzforderungen,
- Stundung oder Ratenzahlung,
- unterschiedliche Behandlung sachgerecht gebildeter Gläubigergruppen,
- Regelungen für gesicherte und ungesicherte Gläubiger,
- Gesellschafterbeiträge,
- Kapitalmaßnahmen,
- Debt-to-Equity-Lösungen,
- neue Finanzierungen,
- Verkauf oder Übertragung von Unternehmensteilen,
- Fortführung des operativen Unternehmens,
- und eine vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Planerfüllung.
Auch Anteils- und Mitgliedschaftsrechte können in einem Insolvenzplan gestaltet werden.
Vergleichsrechnung und Gläubigerinteressen
Ein überzeugender Insolvenzplan muss nachvollziehbar zeigen, wie die Gläubiger im Planszenario im Vergleich zu einer Verwertung ohne Plan stehen.
Die wirtschaftliche Kernfrage lautet daher nicht nur:
„Kann das Unternehmen fortgeführt werden?“
Sondern auch:
„Ist die vorgeschlagene Planlösung für die betroffenen Gläubiger mindestens so vorteilhaft wie die maßgebliche Alternative?“
Für die Planakzeptanz sind insbesondere relevant:
- erwartete Planquote,
- Zeitpunkt der Zahlungen,
- Sicherheit der Finanzierung,
- Zukunftsfähigkeit des Unternehmens,
- Wert des fortgeführten Geschäftsbetriebs,
- mögliche Verwertungserlöse,
- Verfahrenskosten,
- und Risiken der Alternativszenarien.
Kein automatisches Sonderkündigungsrecht mit Schutzschirmanordnung
Die bloße Anordnung des Schutzschirms beendet keine Verträge und schafft kein allgemeines Recht, sich sofort von ungünstigen Vertragsbeziehungen zu lösen.
Bestimmte insolvenzrechtliche Wahl- und Kündigungsrechte knüpfen an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und weitere Voraussetzungen an.
Dies betrifft beispielsweise:
- nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge,
- Miet- und Pachtverhältnisse,
- Arbeitsverhältnisse,
- langfristige Lieferverträge,
- Lizenzverträge,
- Leasingverhältnisse,
- und Dauerschuldverhältnisse.
Die rechtliche Behandlung muss für jeden Vertrag gesondert geprüft werden.
12. Vorteile des Schutzschirmverfahrens
Erhalt der unternehmerischen Handlungsfähigkeit
Die vorhandene Geschäftsleitung kennt Kunden, Produkte, Mitarbeiter und betriebliche Abläufe.
Dieses Wissen kann für eine schnelle Stabilisierung genutzt werden.
Geordneter Planungszeitraum
Die Schutzschirmfrist schafft einen klar definierten Rahmen für die Erstellung und Verhandlung des Insolvenzplans.
Stärkeres Vorschlagsrecht beim Sachwalter
Der Schuldner kann eine geeignete Person vorschlagen.
Das erhöht die Planbarkeit des Verfahrens, ohne die gerichtliche Unabhängigkeit der Bestellung aufzuheben.
Vollstreckungsschutz
Ein beantragter Vollstreckungsstopp kann verhindern, dass einzelne Gläubiger durch Einzelmaßnahmen eine Gesamtlösung vereiteln.
Nutzung des Insolvenzplanrechts
Mehrheitsentscheidungen, Forderungsverzichte, Stundungen und gesellschaftsrechtliche Gestaltungen können auch gegen einzelne ablehnende Beteiligte umgesetzt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Potenzielle Liquiditätsentlastung
Insolvenzgeldvorfinanzierung, geregelte Masseverbindlichkeiten und die vorübergehende Begrenzung von Einzelvollstreckungen können die Liquiditätslage stabilisieren.
Signal frühzeitigen Handelns
Da der Schutzschirm bei Antragstellung keine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit zulässt, kann er gegenüber Marktteilnehmern verdeutlichen, dass die Geschäftsleitung vor dem vollständigen Liquiditätskollaps gehandelt hat.
Dieses Signal wirkt jedoch nur, wenn Kommunikation, Finanzierung und Sanierungsplanung glaubwürdig sind.
13. Nachteile und Risiken
Hohe Anforderungen vor Antragstellung
Bescheinigung, Sechsmonatsplanung, Verfahrenskonzept, Kostenvergleich und insolvenzrechtliche Organisationsstrukturen müssen weitgehend bereits bei Antragstellung vorhanden sein.
Enges Zeitfenster
Zwischen drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit kann nur wenig Zeit liegen.
Verzögerungen bei Datenaufbereitung, Finanzierung oder Bescheinigung können den Zugang zum Schutzschirm vereiteln.
Hoher Liquiditätsbedarf
Auch ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren benötigt Liquidität.
Finanziert werden müssen unter anderem:
- der laufende Geschäftsbetrieb,
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge,
- Berater,
- Sachwalter,
- Gerichtskosten,
- Versicherungen,
- Lieferungen und Leistungen nach Antragstellung,
- und weitere Verfahrenskosten.
Abhängigkeit von belastbaren Zahlen
Eine unvollständige Buchhaltung oder unzuverlässige Liquiditätsplanung gefährdet nicht nur die Sanierung, sondern bereits die Anordnung der Eigenverwaltung.
Reputations- und Vertrauensrisiken
Kunden, Lieferanten, Banken, Warenkreditversicherer und Arbeitnehmer können trotz guter Vorbereitung verunsichert reagieren.
Gläubigereinfluss
Die Eigenverwaltung ist kein Verfahren gegen die Gläubiger.
Ohne ausreichende Unterstützung der wirtschaftlich bedeutenden Gläubiger wird ein Insolvenzplan regelmäßig schwer umsetzbar sein.
Persönliche Haftung
Fehlerhafte Zahlungen, unzutreffende Angaben, mangelhafte Berichterstattung oder verspätete Reaktionen auf eine Verschlechterung können erhebliche Haftungsfolgen auslösen.
Gefahr des Übergangs in die Regelverwaltung
Bei schweren Pflichtverletzungen, fehlender Finanzierung, falschen Planungsgrundlagen oder Aussichtslosigkeit kann die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden.
14. Was kostet ein Schutzschirmverfahren?
Eine allgemeingültige Pauschale gibt es nicht.
Die Kosten hängen insbesondere ab von:
- Unternehmensgröße und Konzernstruktur,
- Zahl der Gesellschaften,
- Zahl und Struktur der Gläubiger,
- Qualität des Rechnungswesens,
- Umfang der operativen Sanierung,
- Auslandsbezug,
- arbeitsrechtlicher Komplexität,
- Investorenprozess,
- Finanzierungsbedarf,
- und Dauer des eröffneten Verfahrens.
Typische Kostenpositionen sind:
| Kostenart | Beispiele |
|---|---|
| Gerichtskosten | Gebühren des Insolvenzgerichts |
| Sachwaltervergütung | Vorläufiger Sachwalter und späterer Sachwalter |
| Schutzschirmbescheinigung | Insolvenzstatus- und Sanierungsprüfung |
| Rechtsberatung | Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Vertragsrecht |
| Betriebswirtschaftliche Beratung | Liquiditätsplanung, Controlling und Sanierungskonzept |
| Insolvenzplan | Planerstellung, Vergleichsrechnung und Gläubigergruppen |
| Restrukturierungsmanagement | CRO oder zusätzliche Geschäftsleitung |
| Kommunikation | Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden, Banken und Öffentlichkeit |
| Finanzierung | Zwischenfinanzierung und Insolvenzgeldvorfinanzierung |
| M&A-Prozess | Investorenansprache und Transaktionsberatung |
Ein wichtiger gesetzlicher Kontrollmechanismus ist der vorgeschriebene Vergleich der voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung mit den Kosten eines Regelverfahrens.
Sind die Kosten der Eigenverwaltung wesentlich höher, kann dies gegen ihre Anordnung sprechen.
Entscheidend ist daher nicht, ob der Schutzschirm billig ist, sondern ob sein erwarteter Mehrwert für Sanierung und Gläubiger die zusätzlichen Kosten rechtfertigt.
15. Wann eignet sich ein Schutzschirmverfahren?
Ein Schutzschirm ist besonders prüfenswert, wenn:
- noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist,
- das operative Kerngeschäft grundsätzlich tragfähig ist,
- die Krisenursachen identifiziert und lösbar sind,
- eine verlässliche Buchhaltung besteht,
- eine belastbare Sechsmonatsfinanzierung dargestellt werden kann,
- die Geschäftsleitung transparent und sanierungsbereit ist,
- wesentliche Gläubiger grundsätzlich verhandlungsbereit sind,
- und ein Insolvenzplan einen erkennbaren Mehrwert bietet.
Weniger geeignet ist das Verfahren, wenn:
- das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist,
- keine Finanzierung für die Verfahrensphase vorhanden ist,
- das Zahlenwerk unbrauchbar ist,
- eine nachhaltige operative Perspektive fehlt,
- wichtige Beteiligte jede tragfähige Lösung ablehnen,
- erhebliche Pflichtverletzungen ungeklärt sind,
- oder die Eigenverwaltung nur dem Machterhalt der bisherigen Geschäftsführung dienen soll.
Praktischer Eignungstest
Je mehr der folgenden Fragen mit „Ja“ beantwortet werden können, desto eher kann eine vertiefte Prüfung sinnvoll sein:
- Ist die Zahlungsfähigkeit heute noch nachweisbar?
- Besteht für die nächsten sechs Monate eine realistische Finanzierung?
- Ist ein wirtschaftlich gesunder Kern vorhanden?
- Können die Krisenursachen durch konkrete Maßnahmen beseitigt werden?
- Sind Buchhaltung und Reporting kurzfristig gerichtsfest aufbereitbar?
- Unterstützen Banken, Hauptlieferanten oder andere Schlüsselgläubiger grundsätzlich eine Sanierung?
- Bietet ein Insolvenzplan voraussichtlich eine bessere Lösung als die Zerschlagung?
- Ist die Geschäftsleitung bereit, Kontrolle, Transparenz und Haftungsdisziplin zu akzeptieren?
Dieser Test ersetzt keine rechtliche Insolvenzstatusprüfung.
16. Wann endet oder scheitert der Schutzschirm?
Die vorläufige Eigenverwaltung kann aufgehoben werden, wenn insbesondere:
- der Schuldner schwerwiegend gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt,
- die Planung auf wesentlichen unzutreffenden Tatsachen beruht,
- wesentliche Änderungen nicht gemeldet werden,
- Buchführung und Rechnungslegung keine zuverlässige Beurteilung ermöglichen,
- Organhaftungsansprüche in der Eigenverwaltung gefährdet wären,
- behebbare Planungsmängel nicht fristgerecht beseitigt werden,
- die Sanierung oder das sonstige Eigenverwaltungsziel aussichtslos wird,
- der vorläufige Sachwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses die Aufhebung beantragt,
- der Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt,
- oder der Schuldner selbst die Aufhebung beantragt.
Auch ein Insolvenz- oder Absonderungsgläubiger kann unter engen Voraussetzungen die Aufhebung beantragen.
Er muss insbesondere glaubhaft machen, dass die Anordnungsvoraussetzungen fehlen und ihm durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen.
Was passiert, wenn während des Schutzschirms Zahlungsunfähigkeit eintritt?
Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss vom Schuldner oder vorläufigen Sachwalter unverzüglich dem Gericht angezeigt werden.
Der spätere Eintritt der Zahlungsunfähigkeit führt nicht in jedem Fall automatisch zur sofortigen Beendigung des Schutzschirms.
Er kann aber erhebliche Folgen haben, insbesondere wenn:
- die Finanzplanung nicht mehr tragfähig ist,
- das Sanierungsziel aussichtslos wird,
- Masseverbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können,
- wesentliche Planannahmen entfallen,
- oder die Geschäftsleitung ihre Anzeige- und Reaktionspflichten verletzt.
Nach Ablauf oder Aufhebung der Schutzschirmfrist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
17. Schutzschirm, normale Eigenverwaltung, StaRUG oder Regelinsolvenz?
| Kriterium | Schutzschirm nach § 270d InsO | Vorläufige Eigenverwaltung | StaRUG | Regelinsolvenz |
|---|---|---|---|---|
| Rechtlicher Rahmen | Insolvenzeröffnungsverfahren | Insolvenzeröffnungsverfahren | Vorinsolvenzlicher Restrukturierungsrahmen | Insolvenzverfahren |
| Zahlungsunfähigkeit bei Einstieg | Darf noch nicht vorliegen | Kann bereits vorliegen | Grundsätzlich auf drohende Zahlungsunfähigkeit ausgerichtet | Kann vorliegen |
| Überschuldung | Zugang möglich, solange keine Zahlungsunfähigkeit besteht | Zugang grundsätzlich möglich | Eingetretene Insolvenzgründe können das Verfahren gefährden | Eröffnungsgrund |
| Kontrolle des Unternehmens | Geschäftsleitung | Geschäftsleitung | Schuldner | Insolvenzverwalter |
| Aufsicht | Vorläufiger Sachwalter | Vorläufiger Sachwalter | Je nach Instrument Restrukturierungsgericht oder Restrukturierungsbeauftragter | Insolvenzverwalter und Gericht |
| Bescheinigung nach § 270d | Erforderlich | Nicht erforderlich | Keine Schutzschirmbescheinigung | |
| Eigenverwaltungsplanung | Erforderlich | Erforderlich | Restrukturierungskonzept beziehungsweise Restrukturierungsplan | |
| Besondere Planfrist | Höchstens drei Monate zur Vorlage des Insolvenzplans | Keine Schutzschirmfrist | Keine entsprechende Schutzschirmfrist | |
| Vollstreckungsschutz | Auf Antrag anzuordnen | Gericht kann vorläufige Maßnahmen anordnen | Gerichtliche Stabilisierungsanordnung möglich | Gesetzliche Insolvenz- und Vollstreckungswirkungen |
| Einbezogene Gläubiger | Grundsätzlich Gesamtverfahren | Gesamtverfahren | Planbetroffene können gezielt ausgewählt werden | Gesamtverfahren |
| Insolvenzgeld | Bei Insolvenzereignis grundsätzlich möglich | Bei Insolvenzereignis grundsätzlich möglich | Mangels Insolvenzereignis grundsätzlich nicht | Grundsätzlich möglich |
| Öffentlichkeit | Keine garantierte Vertraulichkeit | Eröffnung öffentlich | Im Grundsatz diskreter, abhängig von den genutzten Instrumenten | Eröffnung öffentlich |
| Typischer Einsatz | Früh vorbereitete Sanierung mit Insolvenzplan | Sanierung trotz weiter fortgeschrittener Krise | Vorinsolvenzliche finanzielle Restrukturierung | Verwaltung oder Verwertung durch Insolvenzverwalter |
Schutzschirm oder normale Eigenverwaltung?
Der Schutzschirm bietet zusätzliche Vorteile, insbesondere:
- die besondere Planfrist,
- das ausdrückliche Vorschlagsrecht für den Sachwalter,
- und den auf Antrag anzuordnenden Vollstreckungsschutz.
Ist bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten, kann eine normale vorläufige Eigenverwaltung trotzdem in Betracht kommen.
Der Schutzschirm selbst ist dann jedoch nicht mehr das richtige Einstiegsinstrument.
Schutzschirm oder StaRUG?
Das StaRUG kann sinnvoll sein, wenn:
- nur bestimmte Finanzgläubiger restrukturiert werden müssen,
- noch kein Insolvenzverfahren erforderlich ist,
- keine umfassenden insolvenzrechtlichen Instrumente benötigt werden,
- keine Insolvenzgeldlösung erforderlich ist,
- und eine möglichst diskrete Lösung angestrebt wird.
Der Schutzschirm kann geeigneter sein, wenn:
- eine umfassende Neuordnung der Verbindlichkeiten notwendig ist,
- operative Insolvenzwerkzeuge benötigt werden,
- Arbeitnehmer- und Lieferantenstrukturen Teil der Gesamtlösung sind,
- Insolvenzgeld eine Rolle spielt,
- oder ein Insolvenzplan als Gesamtinstrument benötigt wird.
18. Die häufigsten Irrtümer
Irrtum 1: „Der Schutzschirm steht heute in § 270b InsO.“
Falsch. Seit dem 1. Januar 2021 steht der Schutzschirm in § 270d InsO. § 270b InsO regelt heute die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung.
Irrtum 2: „Der Schutzschirm verhindert ein Insolvenzverfahren.“
Falsch. Der Schutzschirm wird innerhalb eines gerichtlichen Insolvenzeröffnungsverfahrens genutzt.
Irrtum 3: „Die Geschäftsführung kann unter dem Schutzschirm frei entscheiden.“
Falsch. Sie bleibt grundsätzlich verfügungsbefugt, steht aber unter gerichtlicher und sachwalterlicher Kontrolle und unterliegt insolvenzspezifischer Haftung.
Irrtum 4: „Das gesamte Verfahren ist nach drei Monaten beendet.“
Falsch. Höchstens drei Monate stehen für die Vorlage des Insolvenzplans zur Verfügung. Abstimmung, Bestätigung und Umsetzung folgen regelmäßig später.
Irrtum 5: „Vollstreckungen sind automatisch gestoppt.“
Falsch. Der Schuldner muss die entsprechende Anordnung beantragen.
Irrtum 6: „Der Staat übernimmt automatisch drei Monate Lohn.“
Falsch. Insolvenzgeld ist ein Anspruch der Arbeitnehmer, setzt ein Insolvenzereignis und einen Antrag voraus und kann unter bestimmten Voraussetzungen vorfinanziert werden.
Irrtum 7: „Eine Bescheinigung garantiert den Schutzschirm.“
Falsch. Das Gericht prüft zusätzlich die Eigenverwaltungsplanung, Finanzierung, Tatsachengrundlagen und Gläubigerorientierung.
Irrtum 8: „Zahlungsunfähigkeit ist für den Schutzschirm unschädlich.“
Falsch. Ist Zahlungsunfähigkeit bereits bei Antragstellung eingetreten, sind die besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 270d InsO nicht erfüllt.
Irrtum 9: „Der Schutzschirm bleibt geheim.“
Falsch. Spätestens die Verfahrenseröffnung ist öffentlich bekannt zu machen.
Irrtum 10: „Alle laufenden Verträge können sofort beendet werden.“
Falsch. Die Schutzschirmanordnung selbst begründet kein allgemeines Vertragsbeendigungsrecht. Besondere insolvenzrechtliche Rechte setzen jeweils ihre eigenen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Irrtum 11: „Die Eigenverwaltung dient vor allem dem Schutz der bisherigen Geschäftsführung.“
Falsch. Maßgeblich sind die Interessen der Gläubigergesamtheit. Der Erhalt der Verfügungsbefugnis ist kein Selbstzweck.
Irrtum 12: „Ein Schutzschirm funktioniert auch ohne zusätzliche Liquidität.“
Falsch. Der Geschäftsbetrieb und die Verfahrenskosten müssen während der Sanierung finanziert werden können.
Häufig gestellte Fragen zum Schutzschirmverfahren
Was ist ein Schutzschirmverfahren einfach erklärt?
Das Schutzschirmverfahren ermöglicht einem noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen, sich innerhalb eines gerichtlichen Insolvenzeröffnungsverfahrens unter eigener Leitung zu sanieren.
Ein vorläufiger Sachwalter überwacht die Geschäftsführung.
Innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten muss ein Insolvenzplan vorgelegt werden.
In welchem Paragrafen ist das Schutzschirmverfahren geregelt?
Aktuell ist es in § 270d InsO geregelt.
Bis zum 31. Dezember 2020 befand sich die Regelung in § 270b InsO alter Fassung.
Wie lange dauert der Schutzschirm?
Die vom Gericht bestimmte Frist zur Vorlage des Insolvenzplans darf höchstens drei Monate betragen.
Das gesamte Insolvenz- und Sanierungsverfahren dauert regelmäßig länger.
Kann ein bereits zahlungsunfähiges Unternehmen den Schutzschirm beantragen?
Nein.
Bei Antragstellung darf noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen.
Möglich sind drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Ist bei Zahlungsunfähigkeit trotzdem Eigenverwaltung möglich?
Grundsätzlich ja.
Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt den besonderen Schutzschirm aus, nicht aber automatisch eine normale vorläufige Eigenverwaltung.
Deren Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden.
Wer darf die Schutzschirmbescheinigung ausstellen?
Ein in Insolvenzsachen erfahrener:
- Steuerberater,
- Wirtschaftsprüfer,
- Rechtsanwalt,
- oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation.
Darf der Aussteller der Bescheinigung Sachwalter werden?
Nein.
Der Aussteller der Schutzschirmbescheinigung darf nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden.
Bleibt der Geschäftsführer im Amt?
Ja, grundsätzlich bleibt die Geschäftsleitung im Amt und führt den Betrieb fort.
Sie wird jedoch vom vorläufigen Sachwalter überwacht und unterliegt besonderen insolvenzrechtlichen Pflichten und Haftungsregeln.
Kann das Unternehmen den Sachwalter auswählen?
Der Schuldner darf eine geeignete Person vorschlagen.
Das Gericht darf von dem Vorschlag nur abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist.
Die Abweichung muss schriftlich begründet werden.
Werden Zwangsvollstreckungen gestoppt?
Auf Antrag des Schuldners kann beziehungsweise muss das Gericht den gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsschutz anordnen.
Vollstreckungen in unbewegliche Gegenstände sind von der besonderen Regelung des Schutzschirmverfahrens ausgenommen.
Was passiert nach Ablauf der drei Monate?
Das Gericht entscheidet über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Sind die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, kann das Verfahren in Eigenverwaltung eröffnet und der eingereichte Insolvenzplan weiterverfolgt werden.
Was geschieht, wenn während des Schutzschirms Zahlungsunfähigkeit eintritt?
Der Eintritt muss unverzüglich dem Insolvenzgericht angezeigt werden.
Die weitere Eigenverwaltung hängt davon ab, ob Finanzierung, Planung und Sanierungsziel weiterhin tragfähig sind und keine Aufhebungsgründe vorliegen.
Ist das Schutzschirmverfahren öffentlich?
Es besteht keine umfassende Vertraulichkeit.
Spätestens der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird öffentlich bekannt gemacht.
Gibt es Insolvenzgeld im Schutzschirmverfahren?
Arbeitnehmer können bei Eintritt eines gesetzlichen Insolvenzereignisses Insolvenzgeld für den maßgeblichen Zeitraum erhalten.
In der vorläufigen Phase kann eine Vorfinanzierung organisiert werden, die jedoch gesonderte Voraussetzungen erfüllen muss.
Was ist der Unterschied zwischen Schutzschirm und Eigenverwaltung?
Die Eigenverwaltung ist das übergeordnete Verfahrensmodell.
Der Schutzschirm ist eine besondere Variante der vorläufigen Eigenverwaltung für Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig sind und eine qualifizierte Bescheinigung vorlegen.
Was ist der Unterschied zwischen Schutzschirm und StaRUG?
Der Schutzschirm gehört zu einem Insolvenzverfahren.
Das StaRUG ermöglicht dagegen eine vorinsolvenzliche Restrukturierung, die sich gezielt auf bestimmte Gläubiger beziehen kann.
Insolvenzgeld und die umfassenden Wirkungen eines Insolvenzverfahrens stehen im StaRUG grundsätzlich nicht zur Verfügung.
Können Gläubiger den Schutzschirm verhindern?
Ein einzelner Gläubiger kann die Anordnung nicht allein durch Widerspruch verhindern.
Ein einstimmig gegen die Eigenverwaltung votierender vorläufiger Gläubigerausschuss kann die Anordnung jedoch verhindern.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Gläubiger außerdem die spätere Aufhebung beantragen.
Wie hoch sind die Kosten?
Es gibt keinen gesetzlichen Pauschalbetrag.
Die Kosten hängen von Unternehmensgröße, Komplexität, Finanzierungsbedarf, Berateraufwand, Sachwaltervergütung und Dauer des Verfahrens ab.
Kann ein kleines Unternehmen einen Schutzschirm nutzen?
Es gibt keine allgemeine gesetzliche Mindestgröße.
Das Unternehmen muss aber die anspruchsvolle Planung, Finanzierung und Verfahrensorganisation wirtschaftlich tragen können.
Bei kleineren Unternehmen ist deshalb besonders sorgfältig zu prüfen, ob Nutzen und Kosten in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Muss ein Schutzschirmverfahren immer zur Fortführung des Unternehmens führen?
Nein.
Ziel ist häufig die Sanierung und Fortführung des Unternehmens. Ein Insolvenzplan kann aber auch eine übertragende, gesellschaftsrechtliche oder sonstige Lösung vorsehen.
Entscheidend ist, dass die Lösung rechtlich umsetzbar, wirtschaftlich tragfähig und für die Gläubiger vorteilhaft oder zumindest nicht nachteilig gegenüber der maßgeblichen Alternative ist.
Kann der Schutzschirm verlängert werden?
Die gesetzliche Schutzschirmfrist zur Vorlage des Insolvenzplans darf insgesamt höchstens drei Monate betragen.
Das bedeutet nicht, dass das gesamte Verfahren nach drei Monaten abgeschlossen sein muss.
Ist der Schutzschirm eine Insolvenz in Eigenverwaltung?
Ja.
Der Schutzschirm ist eine besondere Ausprägung der vorläufigen Eigenverwaltung innerhalb eines Insolvenzeröffnungsverfahrens.
Ist eine Sanierung unter dem Schutzschirm garantiert?
Nein.
Der Schutzschirm schafft einen rechtlichen und organisatorischen Rahmen. Der wirtschaftliche Erfolg hängt insbesondere ab von:
- der Finanzierbarkeit,
- der Qualität der Planung,
- der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells,
- der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen,
- und der Unterstützung der maßgeblichen Gläubiger.
Das Schutzschirmverfahren ist ein leistungsfähiges, aber anspruchsvolles Sanierungsinstrument.
Es verbindet den Erhalt der unternehmerischen Handlungsfähigkeit mit den Gestaltungsmöglichkeiten eines Insolvenzplans und der Kontrolle durch Gericht, Sachwalter und Gläubiger.
Sein entscheidender Vorteil liegt im frühen Zeitpunkt: Ein Unternehmen kann handeln, bevor die Zahlungsfähigkeit vollständig zusammenbricht.
Genau darin liegt zugleich seine größte praktische Schwierigkeit. Wer zu lange wartet, verliert den Zugang zum Schutzschirm und riskiert zusätzlich Haftung wegen verspäteter Antragstellung.
Der Schutzschirm ist daher kein Notausgang für ein bereits zahlungsunfähiges Unternehmen.
Er ist ein Präzisionsinstrument für eine rechtzeitig vorbereitete, finanzierte und gläubigerorientierte Sanierung.
Juristischer Hinweis
Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenz- und Restrukturierungsrecht.
Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Insolvenzstatus, keine Rechtsberatung, keine steuerliche Beratung und keine individuelle Sanierungsplanung.
Gerade die Abgrenzung zwischen drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit muss anhand tagesaktueller Unternehmensdaten fachkundig beurteilt werden.
Rechtsstand: 17. Juli 2026


