§ 283 StGB Bankrott
§ 283 StGB – Bankrott: Tatbestand, Strafe, Beispiele und Abgrenzung
Was ist Bankrott nach § 283 StGB?
Bankrott nach § 283 Strafgesetzbuch ist eine Insolvenzstraftat. Strafbar macht sich ein Schuldner, der in einer wirtschaftlichen Krise bestimmte vermögensschädigende, verschleiernde oder buchführungsbezogene Handlungen begeht. Ebenfalls erfasst werden Handlungen, durch die der Täter seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erst herbeiführt.
Bankrott ist deshalb nicht einfach ein anderes Wort für Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit oder „Pleite“. Eine wirtschaftlich gescheiterte Person oder ein insolventes Unternehmen begeht nicht allein deshalb eine Straftat. Hinzukommen muss mindestens eine der in § 283 StGB aufgeführten Bankrotthandlungen.
Der vorsätzliche Bankrott wird grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch der Versuch und bestimmte fahrlässige Begehungsformen sind strafbar.
Eine weitere Besonderheit besteht in § 283 Absatz 6 StGB: Selbst wenn eine Bankrotthandlung und die erforderliche wirtschaftliche Krise vorliegen, ist die Tat nur strafbar, wenn zusätzlich eine der folgenden Situationen eingetreten ist:
- Der Schuldner hat seine Zahlungen eingestellt.
- Das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wurde eröffnet.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen.
Diese Voraussetzung wird als objektive Bedingung der Strafbarkeit bezeichnet. Sie muss tatsächlich eingetreten sein, muss aber nicht vom Vorsatz des Täters umfasst werden.
Das Wichtigste zu § 283 StGB auf einen Blick
- Nicht jede Insolvenz ist Bankrott.
- Erforderlich ist mindestens eine gesetzlich bestimmte Bankrotthandlung.
- Das Gesetz unterscheidet acht Gruppen von Tathandlungen.
- Die Handlung kann während einer bereits bestehenden Krise erfolgen.
- Eine Bankrotthandlung kann die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch erst verursachen.
- Täter kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Privatperson sein.
- Bei Unternehmen kommen insbesondere Geschäftsführer, Vorstände, Liquidatoren und faktische Geschäftsleiter in Betracht.
- Der Versuch ist strafbar.
- Bestimmte fahrlässige Begehungsformen sind ebenfalls strafbar.
- Zusätzlich muss eine Bedingung des § 283 Absatz 6 StGB eingetreten sein.
- Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
- In besonders schweren Fällen drohen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
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Welches Rechtsgut schützt § 283 StGB?
§ 283 StGB schützt vor allem die Erhaltung und Sicherung der Insolvenzmasse im Interesse der gesamten Gläubigergemeinschaft.
Vermögenswerte sollen nicht heimlich verschoben, zerstört, verschleiert oder durch grob wirtschaftswidriges Verhalten vermindert werden, bevor sie geordnet unter den Gläubigern verteilt werden können.
Geschützt werden damit insbesondere:
- die Insolvenzmasse,
- die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger,
- die Nachvollziehbarkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse,
- die Funktionsfähigkeit des Insolvenzverfahrens,
- das Vertrauen in einen geordneten Wirtschaftsverkehr.
Ein konkret bezifferter endgültiger Schaden jedes einzelnen Gläubigers ist nicht bei jeder Tatvariante erforderlich. Entscheidend ist, ob das Verhalten den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und insbesondere den Zugriff auf die potenzielle Insolvenzmasse vereitelt oder wesentlich erschwert.
Wie ist § 283 StGB aufgebaut?
Der Tatbestand folgt einer mehrstufigen Systematik:
| Vorschrift | Regelungsinhalt |
|---|---|
| § 283 Abs. 1 StGB | Bankrotthandlung während bereits bestehender Überschuldung, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit |
| § 283 Abs. 2 StGB | Herbeiführen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch eine Bankrotthandlung |
| § 283 Abs. 3 StGB | Strafbarkeit des Versuchs |
| § 283 Abs. 4 StGB | Fahrlässiges Nichterkennen beziehungsweise leichtfertiges Herbeiführen der Krise |
| § 283 Abs. 5 StGB | Fahrlässige Begehung bestimmter Tatvarianten |
| § 283 Abs. 6 StGB | Objektive Bedingung der Strafbarkeit |
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Absatz 1 und Absatz 2.
Bankrotthandlung in einer bereits bestehenden Krise
Nach § 283 Absatz 1 StGB muss die Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich im Zeitpunkt der Bankrotthandlung bereits vorliegen.
Der Täter handelt also in einer schon bestehenden wirtschaftlichen Krisensituation.
Herbeiführen der Krise durch die Bankrotthandlung
Nach § 283 Absatz 2 StGB kann sich auch strafbar machen, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erst verursacht.
Beispiel:
Ein zunächst noch zahlungsfähiges Unternehmen verliert durch eine massive, wirtschaftlich nicht vertretbare Vermögensverschiebung seine Liquidität und wird dadurch zahlungsunfähig.
Die lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit genügt bei Absatz 2 nicht. Erforderlich ist, dass tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herbeigeführt wird.
Die wirtschaftliche Krise als Voraussetzung
Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit?
Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Eine Zahlungsunfähigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn:
- ein wesentlicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden kann,
- die Liquiditätslücke nicht kurzfristig geschlossen werden kann,
- Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger, Finanzamt oder Lieferanten dauerhaft nicht bezahlt werden,
- Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos bleiben,
- der Schuldner seine Zahlungen im Wesentlichen eingestellt hat.
Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, wird regelmäßig vermutet, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Zahlungsunfähigkeit oder bloße Zahlungsstockung?
Nicht jede kurzfristige Liquiditätslücke ist bereits Zahlungsunfähigkeit.
Von einer bloßen Zahlungsstockung wird gesprochen, wenn der Schuldner nur vorübergehend nicht über genügend liquide Mittel verfügt, die Zahlungsfähigkeit aber innerhalb kurzer Zeit sicher wiederhergestellt werden kann.
Für die Abgrenzung kommt es insbesondere darauf an:
- Wie hoch ist die Liquiditätslücke?
- Welche Verbindlichkeiten sind bereits fällig?
- Welche Zahlungsmittel sind sofort verfügbar?
- Welche Einnahmen sind kurzfristig sicher zu erwarten?
- Bestehen verbindliche Kreditzusagen?
- Sind Vermögenswerte kurzfristig verwertbar?
- Kann die Lücke innerhalb eines überschaubaren Zeitraums geschlossen werden?
Bloße Hoffnung auf neue Aufträge, Finanzierungen oder Gesellschafterzahlungen genügt nicht. Die erwarteten Mittel müssen konkret, belastbar und kurzfristig verfügbar sein.
Wie wird Zahlungsunfähigkeit festgestellt?
Im Strafverfahren kann die Zahlungsunfähigkeit insbesondere durch eine Gegenüberstellung festgestellt werden von:
- fälligen Verbindlichkeiten,
- vorhandenen liquiden Mitteln,
- kurzfristig sicher verfügbaren Finanzierungsmitteln,
- tatsächlich zu erwartenden Einzahlungen.
Daneben können wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen eine Rolle spielen, etwa:
- dauerhaft unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge,
- länger ausstehende Löhne,
- wiederholte Rücklastschriften,
- zahlreiche Mahnungen und Vollstreckungen,
- nicht eingelöste Zahlungszusagen,
- Kontopfändungen,
- Kündigung von Kreditlinien,
- dauerhafte Nichtzahlung wesentlicher Lieferanten.
Eine allgemeine Feststellung, das Unternehmen habe sich in „finanziellen Schwierigkeiten“ befunden, reicht für eine strafrechtliche Verurteilung nicht aus.
Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit zu erfüllen.
Es geht damit um eine Prognose der zukünftigen Liquiditätsentwicklung.
Geprüft werden insbesondere:
- die bestehenden und zukünftig fällig werdenden Verbindlichkeiten,
- voraussichtliche Einnahmen,
- Finanzierungszusagen,
- Kreditlinien,
- laufende Kosten,
- erforderliche Investitionen,
- realistische Sanierungsmaßnahmen,
- mögliche Ausfälle wichtiger Kunden oder Auftraggeber.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit genügt als Krisenmerkmal für § 283 Absatz 1 StGB.
Sie genügt dagegen nicht für § 283 Absatz 2 StGB. Dort muss die Bankrotthandlung eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herbeiführen.
Was bedeutet Überschuldung?
Überschuldung liegt bei den insolvenzrechtlich erfassten Unternehmen grundsätzlich vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.
Die Prüfung besteht regelmäßig aus zwei Elementen:
Fortführungsprognose
Zunächst ist zu prüfen, ob die Fortführung des Unternehmens im maßgeblichen Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich ist.
Entscheidend sind insbesondere:
- die zukünftige Liquiditätsplanung,
- bestehende Finanzierungszusagen,
- belastbare Sanierungsmaßnahmen,
- konkrete Aufträge und Einnahmen,
- die Kostenentwicklung,
- mögliche Gesellschafterbeiträge,
- die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells.
Überschuldungsstatus
Ist die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich, werden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gegenübergestellt.
Die Überschuldung betrifft insbesondere:
- GmbHs,
- Unternehmergesellschaften,
- Aktiengesellschaften,
- Genossenschaften,
- bestimmte haftungsbeschränkte Personengesellschaften.
Auch Privatpersonen können sich wegen Bankrotts strafbar machen. Bei ihnen kommt es allerdings typischerweise auf die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit an, nicht auf den insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff.
Wer kann Täter eines Bankrotts sein?
§ 283 StGB als Sonderdelikt
Bankrott ist ein sogenanntes echtes Sonderdelikt.
Täter kann grundsätzlich nur der Schuldner sein, dessen Vermögen den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung steht.
Bei einer natürlichen Person ist der Schuldner selbst möglicher Täter.
Bei einer Gesellschaft muss geprüft werden, welcher natürlichen Person das Handeln zugerechnet werden kann.
Geschäftsführer, Vorstände und Liquidatoren
Ist der Insolvenzschuldner eine GmbH, UG, AG oder eine andere Gesellschaft, wird die Straftat nicht von der Gesellschaft als natürlicher Person begangen.
Strafrechtlich verantwortlich sein können insbesondere:
- Geschäftsführer einer GmbH oder UG,
- Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft,
- Liquidatoren,
- persönlich haftende Gesellschafter,
- vertretungsberechtigte Gesellschafter,
- faktische Geschäftsführer,
- tatsächlich leitende Personen.
Die strafrechtliche Verantwortung setzt konkrete Feststellungen voraus. Entscheidend ist nicht nur, welche Person formal im Handelsregister eingetragen war.
Von Bedeutung ist insbesondere:
- Wer traf die wesentlichen Entscheidungen?
- Wer verfügte über die Bankkonten?
- Wer entschied über Zahlungen?
- Wer kontrollierte die Buchhaltung?
- Wer führte Verhandlungen mit Gläubigern?
- Wer entschied über Vermögensübertragungen?
- Wer trat gegenüber Mitarbeitern und Geschäftspartnern als Unternehmensleiter auf?
Was ist ein faktischer Geschäftsführer?
Ein faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die zwar nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde, tatsächlich aber wesentliche Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt.
Für eine faktische Geschäftsführung können unter anderem sprechen:
- umfassende Entscheidungsmacht,
- Verfügung über Gesellschaftskonten,
- Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern,
- Abschluss wichtiger Verträge,
- Vertretung gegenüber Banken und Behörden,
- Steuerung der Buchhaltung,
- alleinige Kontrolle über die Geschäftstätigkeit,
- Auftreten als tatsächlicher Unternehmensleiter.
Nicht jede beratende oder unterstützende Tätigkeit begründet eine faktische Geschäftsführung. Erforderlich ist eine tatsächliche Leitungsmacht von erheblichem Gewicht.
Können Privatpersonen Bankrott begehen?
Ja.
§ 283 StGB gilt nicht nur für Kaufleute, Geschäftsführer oder Unternehmen. Auch ein Verbraucher oder sonstiger privater Insolvenzschuldner kann Täter sein.
Beispiele:
- Ein Grundstück wird im Insolvenzantrag verschwiegen.
- Ein Bankkonto wird gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht angegeben.
- Eine Erbschaft wird verheimlicht.
- Wertgegenstände werden bei Angehörigen versteckt.
- Forderungen gegen Dritte werden nicht offengelegt.
- Kryptowährungen oder andere digitale Vermögenswerte werden verschwiegen.
- Ein Verkaufserlös wird auf ein unbekanntes Konto überwiesen.
Einzelne Tatvarianten, insbesondere Buchführungs- und Bilanzdelikte, setzen allerdings besondere handelsrechtliche Pflichten voraus und können deshalb nicht von jedem Verbraucher begangen werden.
Können Angehörige, Berater oder andere Dritte bestraft werden?
Personen, die nicht selbst Schuldner sind, können sich wegen Beteiligung an einem Bankrott strafbar machen.
In Betracht kommen insbesondere:
- Anstiftung,
- Beihilfe,
- Schuldnerbegünstigung,
- Geldwäsche,
- Betrug,
- Urkundenfälschung,
- Untreue.
Beispiel:
Ein Angehöriger stellt sein Konto zur Verfügung, damit der Schuldner Vermögenswerte vor dem Insolvenzverwalter verbergen kann. Kennt der Angehörige den Zweck der Überweisung und unterstützt er die Verschleierung bewusst, kann eine strafbare Beteiligung vorliegen.
Auch Berater können sich strafbar machen, wenn sie einen erkennbar strafbaren Plan gezielt fördern.
Eine gewöhnliche und rechtmäßige:
- Rechtsberatung,
- Steuerberatung,
- Sanierungsberatung,
- Unternehmensberatung,
- Restrukturierungsberatung
ist dagegen nicht allein deshalb strafbar, weil sie in einer Unternehmenskrise erfolgt.
Prüfungsschema zu § 283 StGB
Eine strafrechtliche Prüfung folgt typischerweise diesem Aufbau:
1. Tauglicher Täter
Zu prüfen ist, ob die handelnde Person Schuldner ist oder ob ihr das Handeln für eine Gesellschaft zugerechnet werden kann.
2. Wirtschaftliche Krise oder Krisenverursachung
Es muss entweder bereits vorliegen:
- Überschuldung,
- drohende Zahlungsunfähigkeit,
- Zahlungsunfähigkeit,
oder die Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung muss durch die Bankrotthandlung erst herbeigeführt werden.
3. Bankrotthandlung
Mindestens eine der in § 283 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 StGB genannten Handlungen muss verwirklicht sein.
4. Subjektive Voraussetzungen
Erforderlich sind je nach Fall:
- Vorsatz,
- fahrlässiges Nichterkennen der Krise,
- leichtfertige Krisenverursachung,
- eine ausdrücklich geregelte fahrlässige Begehung.
5. Rechtswidrigkeit
Es dürfen keine rechtfertigenden Umstände vorliegen.
6. Schuld
Die handelnde Person muss persönlich vorwerfbar gehandelt haben.
7. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Es muss mindestens eines der folgenden Ereignisse eingetreten sein:
- Zahlungseinstellung,
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse.
8. Besonders schwerer Fall
Abschließend ist zu prüfen, ob ein besonders schwerer Fall nach § 283a StGB vorliegt.
Die acht Tatvarianten des § 283 Absatz 1 StGB
1. Vermögen beiseiteschaffen, verheimlichen, zerstören, beschädigen oder unbrauchbar machen
Diese Tatvariante betrifft Vermögensbestandteile, die im Fall einer Insolvenzeröffnung grundsätzlich zur Insolvenzmasse gehören würden.
Erfasst werden insbesondere folgende Handlungen:
- Beiseiteschaffen,
- Verheimlichen,
- Zerstören,
- Beschädigen,
- Unbrauchbarmachen.
Was bedeutet „Beiseiteschaffen“?
Ein Vermögensgegenstand wird beiseitegeschafft, wenn der Schuldner ihn dem alsbaldigen Zugriff der Gläubiger entzieht oder diesen Zugriff wesentlich erschwert.
Das kann durch eine tatsächliche oder rechtliche Veränderung erfolgen.
Mögliche Beispiele:
- Übertragung eines Fahrzeugs auf einen Angehörigen ohne angemessene Gegenleistung,
- Abtretung einer Forderung an eine nahestehende Person,
- Überweisung von Gesellschaftsgeld auf ein Privatkonto,
- Verschiebung von Geld auf ein unbekanntes Auslandskonto,
- Nutzung eines fremden Kontos,
- Bestellung einer nicht gerechtfertigten Sicherheit,
- Verbringung von Maschinen an einen geheimen Ort,
- Verstecken von Bargeld,
- Übertragung von Beteiligungen ohne wirtschaftlich angemessenen Ausgleich,
- Verschiebung digitaler Vermögenswerte auf eine nicht offengelegte Wallet.
Entscheidend ist nicht allein, dass ein Vermögenswert übertragen wurde. Maßgeblich ist, ob der Zugriff der Gläubiger oder eines Insolvenzverwalters unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wurde.
Ist jede Vermögensübertragung in der Krise strafbar?
Nein.
Auch in einer Unternehmenskrise bleiben wirtschaftlich sinnvolle und rechtmäßige Geschäfte grundsätzlich möglich.
Nicht automatisch strafbar sind beispielsweise:
- ein marktgerechter Verkauf,
- die Veräußerung nicht benötigter Maschinen,
- eine ordnungsgemäße Sanierungsmaßnahme,
- ein Austausch gleichwertiger Vermögensgegenstände,
- eine Übertragung gegen vollständig angemessene Gegenleistung,
- eine transparente Sicherheitenbestellung mit rechtlichem Grund,
- eine nachvollziehbar dokumentierte Restrukturierung.
Entscheidend sind insbesondere:
- wirtschaftlicher Zweck,
- Höhe der Gegenleistung,
- Marktüblichkeit,
- Vertragsgestaltung,
- Näheverhältnis der Beteiligten,
- Dokumentation,
- tatsächlicher Zahlungsfluss,
- Auswirkungen auf die Gläubiger.
Was bedeutet „Verheimlichen“?
Verheimlichen ist ein Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis des Insolvenzgerichts, Insolvenzverwalters oder der Gläubiger entzogen wird.
Das Verheimlichen kann durch aktives Tun oder pflichtwidriges Schweigen erfolgen.
Beispiele:
- ein Konto wird nicht angegeben,
- ein Grundstück wird verschwiegen,
- eine Forderung gegen einen Kunden wird nicht offengelegt,
- ein Fahrzeug wird auf einem fremden Grundstück versteckt,
- eine Erbschaft wird nicht mitgeteilt,
- ein Verkaufserlös wird verschwiegen,
- Kryptowährungen werden nicht angegeben,
- wirtschaftliches Eigentum wird durch Scheingestaltungen verborgen.
Ein pflichtwidriges Schweigen kann jedoch nur dann strafbar sein, wenn eine rechtliche Offenbarungs- oder Auskunftspflicht besteht.
Welche Vermögenswerte können betroffen sein?
Tatobjekte können insbesondere sein:
- Bargeld,
- Bankguthaben,
- Fahrzeuge,
- Maschinen,
- Waren,
- Grundstücke,
- Immobilien,
- Gesellschaftsanteile,
- Forderungen,
- Erstattungsansprüche,
- Versicherungsansprüche,
- Beteiligungen,
- Patente und Markenrechte,
- Kryptowährungen,
- digitale Vermögenswerte,
- wertvolle Sammlungen,
- Edelmetalle,
- Schmuck,
- Verkaufserlöse.
Grundsätzlich muss der Vermögenswert der potenziellen Insolvenzmasse zugeordnet sein.
Unpfändbare Gegenstände werden nicht ohne Weiteres erfasst.
Zerstören, Beschädigen und Unbrauchbarmachen
Strafbar kann auch sein, einen massezugehörigen Vermögensgegenstand:
- vollständig zu vernichten,
- erheblich zu beschädigen,
- technisch unbrauchbar zu machen,
- wirtschaftlich zu entwerten.
Beispiele:
- vorsätzliche Zerstörung einer Maschine,
- Ausbau wesentlicher Fahrzeugteile,
- Löschen einer wirtschaftlich wertvollen Datenbank,
- Vernichtung von Warenbeständen,
- Beschädigung einer Produktionsanlage,
- Unbrauchbarmachen eines betrieblich wichtigen Softwaresystems.
2. Unwirtschaftliche Verlust-, Spekulations- oder Differenzgeschäfte und übermäßige Ausgaben
Diese Tatvariante erfasst bestimmte wirtschaftlich nicht vertretbare Geschäfte und Ausgaben.
Dazu gehören insbesondere:
- Verlustgeschäfte,
- Spekulationsgeschäfte,
- Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren,
- übermäßige Ausgaben,
- Spielaufwendungen,
- Wettaufwendungen.
Ein möglicher Fall liegt vor, wenn ein Geschäftsführer in einer erkennbaren Krise erhebliche Unternehmensgelder ohne nachvollziehbaren geschäftlichen Zweck für hochriskante Spekulationen oder Glücksspiele einsetzt.
Nicht jedes unternehmerische Risiko ist Bankrott
Unternehmerische Entscheidungen sind regelmäßig mit Risiken verbunden.
Eine Investition wird nicht allein deshalb strafbar, weil sie später scheitert oder Verluste verursacht.
Entscheidend ist die Betrachtung im Zeitpunkt der Entscheidung:
- Gab es einen nachvollziehbaren geschäftlichen Zweck?
- War die Entscheidung wirtschaftlich vertretbar?
- Wurden Chancen und Risiken geprüft?
- Stand das Risiko in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Lage?
- Gab es eine belastbare Entscheidungsgrundlage?
- War die Maßnahme Teil eines seriösen Sanierungsplans?
- Wurden Unternehmens- und Privatinteressen getrennt?
Strafrechtlich relevant wird das Verhalten erst, wenn es den Anforderungen ordnungsgemäßen Wirtschaftens widerspricht und zusätzlich die weiteren Voraussetzungen des § 283 StGB vorliegen.
3. Auf Kredit beschaffte Waren oder Wertpapiere erheblich unter Wert abgeben
Diese Variante betrifft Fälle, in denen der Schuldner Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie anschließend erheblich unter ihrem Wert veräußert oder anderweitig abgibt.
Das Vorgehen muss den Anforderungen ordnungsgemäßen Wirtschaftens widersprechen.
Typischer Fall: Warenverschleuderung
Ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen bestellt Waren auf Zahlungsziel.
Die Waren werden unmittelbar nach der Lieferung weit unter dem üblichen Marktpreis verkauft, um kurzfristig Bargeld zu erhalten. Die Lieferantenrechnung soll aus dem Erlös nicht bezahlt werden.
Erforderlich sind insbesondere:
- Beschaffung auf Kredit,
- Waren oder Wertpapiere als Gegenstand,
- Veräußerung oder anderweitige Abgabe,
- erhebliches Unterschreiten des Wertes,
- wirtschaftswidriges Verhalten,
- wirtschaftliche Krise oder Krisenverursachung,
- Eintritt einer objektiven Strafbarkeitsbedingung.
Was ist nicht automatisch strafbar?
Nicht jeder Preisnachlass erfüllt den Tatbestand.
Nicht automatisch strafbar sind beispielsweise:
- ein marktüblicher Rabatt,
- ein saisonaler Schlussverkauf,
- die Verwertung verderblicher Ware,
- ein Räumungsverkauf,
- die Veräußerung beschädigter Waren,
- ein nachvollziehbarer Liquiditätsverkauf,
- der Abverkauf technisch veralteter Produkte.
Entscheidend ist, ob die Abgabe wirtschaftlich noch vertretbar war oder ob Waren gezielt verschleudert wurden, um kurzfristig Geld zu beschaffen und die Gläubiger mit den offenen Rechnungen zurückzulassen.
4. Rechte anderer vortäuschen oder erfundene Rechte anerkennen
Diese Tatvariante betrifft die künstliche Erhöhung der angeblichen Verbindlichkeiten des Schuldners oder die Täuschung über Rechte Dritter.
Beispiele:
- ein nur zum Schein behauptetes Darlehen eines Angehörigen,
- eine fingierte Forderung eines verbundenen Unternehmens,
- die Anerkennung einer tatsächlich nicht bestehenden Schuld,
- ein erfundener Rückzahlungsanspruch,
- eine rückdatierte Scheinsicherheit,
- ein fingierter Eigentumsvorbehalt,
- ein nicht bestehendes Pfandrecht,
- die Aufnahme erfundener Gläubiger in Forderungsaufstellungen,
- ein Scheinkaufvertrag zur Begründung fremden Eigentums.
Durch solche Gestaltungen soll häufig der Eindruck entstehen, ein Dritter habe Ansprüche auf Vermögenswerte oder müsse bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden.
Nicht jede falsche Angabe fällt unter diese Tatvariante
Die Vorschrift betrifft insbesondere das Vortäuschen nicht bestehender Rechte oder Verbindlichkeiten.
Nicht jede sonstige falsche Erklärung erfüllt deshalb automatisch § 283 Absatz 1 Nummer 4 StGB.
Je nach Sachverhalt können jedoch andere Straftatbestände einschlägig sein, etwa:
- Betrug,
- Urkundenfälschung,
- falsche Versicherung an Eides statt,
- Steuerstraftaten,
- Untreue.
5. Handelsbücher nicht oder mangelhaft führen
Strafbar kann sein, wer gesetzlich vorgeschriebene Handelsbücher:
- überhaupt nicht führt,
- so mangelhaft führt,
- unübersichtlich führt,
- nachträglich verändert,
dass die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird.
Diese Tatvariante setzt eine gesetzliche Buchführungspflicht voraus.
Sie betrifft daher insbesondere:
- Kaufleute,
- GmbHs,
- Unternehmergesellschaften,
- Aktiengesellschaften,
- bestimmte Personengesellschaften,
- sonstige buchführungspflichtige Unternehmen.
Was sind Handelsbücher?
Zum Bereich der Handelsbücher können unter anderem gehören:
- Grundbuch beziehungsweise Journal,
- Hauptbuch,
- Debitorenbuchhaltung,
- Kreditorenbuchhaltung,
- Kassenbuch,
- Anlagenbuchhaltung,
- Lohnbuchhaltung,
- Warenwirtschaft,
- Inventarunterlagen,
- digitale Buchführungsdaten,
- Buchungsbelege,
- Kontennachweise.
Nicht jede Buchführungslücke ist Bankrott
Ein einzelner fehlender Beleg oder eine fehlerhafte Buchung erfüllt den Tatbestand nicht automatisch.
Entscheidend sind insbesondere:
- Umfang der Buchführungspflicht,
- Dauer der Pflichtverletzung,
- Bedeutung der fehlenden Unterlagen,
- Zustand der übrigen Buchhaltung,
- Möglichkeit einer Rekonstruktion,
- tatsächliche Erschwerung der Vermögensübersicht,
- Zeitpunkt der wirtschaftlichen Krise,
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Die vollständige Nichtführung der Buchhaltung ist von einer nur lückenhaften oder fehlerhaften Buchführung zu unterscheiden.
Sind geordnete Belege und Kontoauszüge vorhanden, aus denen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse mit vertretbarem Aufwand rekonstruieren lassen, kann dies gegen eine tatsächliche Erschwerung der Vermögensübersicht sprechen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Belegsammlung die gesetzliche Buchführungspflicht ersetzt.
6. Handelsbücher und aufbewahrungspflichtige Unterlagen beseitigen oder beschädigen
Diese Tatvariante erfasst das Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder Beschädigen von Handelsbüchern und anderen handelsrechtlich aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.
Voraussetzung ist außerdem, dass dadurch die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird.
Mögliche Beispiele:
- Vernichten von Buchungsunterlagen,
- Verstecken von Rechnungen,
- Beseitigen von Kontoauszügen,
- Löschen von Buchhaltungsdaten,
- Löschen von Kassenaufzeichnungen,
- Vernichten von Warenwirtschaftsdaten,
- Entfernen von Vertragsunterlagen,
- Zerstören von Datenträgern,
- Löschen relevanter E-Mail-Archive,
- Beschädigen eines Buchhaltungsservers,
- Entfernen von Unterlagen aus den Geschäftsräumen.
Digitale Unterlagen
Die Vorschrift betrifft nicht nur Papierunterlagen.
Auch digitale Daten können erfasst sein, insbesondere:
- elektronische Buchführungsdaten,
- digitale Rechnungen,
- Kontoauszüge,
- Warenwirtschaftsdaten,
- Kassendaten,
- Lohnabrechnungen,
- Vertragsdateien,
- steuerlich relevante E-Mails,
- Sicherungskopien.
Nicht jeder Datenverlust ist strafbar
Ein technischer Defekt oder versehentlicher Datenverlust führt nicht automatisch zu einer Bankrottstrafbarkeit.
Entscheidend sind insbesondere:
- Vorsatz oder gesetzlich erfasste Fahrlässigkeit,
- bestehende Sicherungspflichten,
- Art und Bedeutung der Daten,
- Rekonstruktionsmöglichkeiten,
- Krisenzeitpunkt,
- tatsächliche Erschwerung der Vermögensübersicht.
7. Unrichtige oder verspätete Bilanzen und Inventare
§ 283 Absatz 1 Nummer 7 StGB enthält im Wesentlichen zwei Fallgruppen.
Unübersichtliche oder unrichtige Bilanz
Strafbar kann sein, wer entgegen dem Handelsrecht eine Bilanz so aufstellt, dass die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird.
Relevant können insbesondere gravierende Verstöße sein gegen:
- Bilanzklarheit,
- Bilanzwahrheit,
- Bilanzvollständigkeit,
- richtige Bewertung,
- richtige Zuordnung,
- periodengerechte Erfassung.
Beispiele:
- erhebliche Verbindlichkeiten werden nicht ausgewiesen,
- wertlose Forderungen werden weiterhin vollständig angesetzt,
- nicht vorhandene Vermögenswerte werden bilanziert,
- private Vermögenswerte werden dem Unternehmen zugerechnet,
- wesentliche Rückstellungen fehlen,
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen werden verschleiert,
- Vermögenspositionen werden bewusst unübersichtlich zusammengefasst.
Nicht jeder Bilanzierungsfehler ist eine Straftat. Erforderlich ist eine tatbestandsmäßige Erschwerung der Vermögensübersicht sowie das Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
Bilanz oder Inventar nicht rechtzeitig aufstellen
Erfasst wird außerdem das Unterlassen, eine gesetzlich vorgeschriebene Bilanz oder ein Inventar innerhalb der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
Für die Strafbarkeit ist die zeitliche Einordnung besonders wichtig.
Die wirtschaftliche Krise muss grundsätzlich bereits zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die maßgebliche Aufstellungsfrist endet.
Tritt die Krise erst nach Ablauf der Frist ein, wird eine zuvor begangene Fristverletzung nicht rückwirkend zu einem Bankrott.
Je nach Sachverhalt kann jedoch eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Buchführungspflicht in Betracht kommen.
8. Sonstige grob wirtschaftswidrige Vermögensminderung oder Verschleierung
Nummer 8 ist der Auffangtatbestand des § 283 Absatz 1 StGB.
Erfasst wird insbesondere, wer in anderer, den Anforderungen ordnungsgemäßen Wirtschaftens grob widersprechender Weise:
- seinen Vermögensstand verringert,
- seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht,
- seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verschleiert.
Die Vorschrift ist kein allgemeiner Straftatbestand für schlechte Unternehmensführung.
Nicht jede Fehlentscheidung, ungeschickte Geschäftsführung oder gescheiterte Sanierung ist strafbar.
Das Verhalten muss vielmehr einen groben Widerspruch zu ordnungsgemäßem Wirtschaften darstellen und mit den ausdrücklich geregelten Bankrotthandlungen vergleichbar sein.
Firmenbestattung als möglicher Bankrott
Bestimmte Gestaltungen einer sogenannten Firmenbestattung können unter § 283 Absatz 1 Nummer 8 StGB fallen.
Unter einer problematischen Firmenbestattung wird typischerweise eine Gestaltung verstanden, bei der ein wirtschaftlich gescheitertes Unternehmen nicht ordnungsgemäß saniert, liquidiert oder einem Insolvenzverfahren zugeführt wird, sondern durch Scheinmaßnahmen aus dem Blickfeld von Gläubigern und Behörden verschwinden soll.
Kritische Merkmale können sein:
- Einsatz eines vorgeschobenen Geschäftsführers,
- Übertragung der Geschäftsanteile auf eine mittellose Person,
- Verlegung des Geschäftssitzes an eine tatsächlich funktionslose Adresse,
- Verwendung eines nicht erreichbaren Briefkastensitzes,
- fehlende ernsthafte Fortführungsabsicht,
- verdeckte weitere Kontrolle durch die bisherigen Verantwortlichen,
- Entfernung oder Vernichtung der Geschäftsunterlagen,
- Verschleierung von Konten und Vermögenswerten,
- Täuschung über die tatsächliche Unternehmensleitung,
- gezieltes Leerlaufenlassen der Gesellschaft.
Nicht jede Unternehmensübertragung in der Krise ist eine strafbare Firmenbestattung.
Rechtmäßige:
- Unternehmenskäufe,
- Sanierungen,
- Restrukturierungen,
- Geschäftsführerwechsel,
- Sitzverlegungen,
- Liquidationen
bleiben möglich.
Entscheidend ist, ob eine ernsthafte wirtschaftliche Grundlage besteht oder lediglich die wirklichen Verhältnisse verschleiert und Gläubigerzugriffe verhindert werden sollen.
Vorsatz, Fahrlässigkeit und Versuch
Vorsätzlicher Bankrott
Der Grundtatbestand setzt grundsätzlich Vorsatz voraus.
Der Täter muss die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen oder zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen.
Der Vorsatz muss sich grundsätzlich beziehen auf:
- die eigene Täterstellung beziehungsweise Verantwortlichkeit,
- die Bankrotthandlung,
- den betroffenen Vermögenswert,
- die wirtschaftliche Krise bei § 283 Absatz 1 StGB,
- die Krisenverursachung bei § 283 Absatz 2 StGB,
- die sonstigen tatsächlichen Tatbestandsmerkmale.
Bedingter Vorsatz kann genügen.
Das bedeutet:
Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt sie dennoch hin.
Muss der Täter die Strafbarkeit kennen?
Nein.
Der Täter muss nicht wissen, dass sein Verhalten juristisch als Bankrott bezeichnet wird oder gegen § 283 StGB verstößt.
Erforderlich ist grundsätzlich die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, nicht die zutreffende rechtliche Bewertung.
Muss der Vorsatz die spätere Insolvenzeröffnung umfassen?
Nein.
Die objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Absatz 6 StGB muss nicht vom Vorsatz umfasst sein.
Der Täter muss also nicht vorausgesehen haben, dass:
- das Insolvenzverfahren später eröffnet wird,
- ein Antrag mangels Masse abgewiesen wird,
- die Zahlungen vollständig eingestellt werden.
Diese Bedingung muss jedoch tatsächlich eintreten.
Fahrlässiges Nichterkennen der Krise
Strafbar kann sich auch machen, wer eine vorsätzliche Bankrotthandlung begeht, seine wirtschaftliche Krise aber fahrlässig nicht erkennt.
Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl er die Krise bei pflichtgemäßer Prüfung hätte erkennen können.
Bei Geschäftsleitern können insbesondere folgende Versäumnisse relevant sein:
- keine aktuelle Liquiditätsplanung,
- keine Übersicht über fällige Verbindlichkeiten,
- Ignorieren dauerhafter Zahlungsrückstände,
- fehlende Reaktion auf Kontopfändungen,
- Nichtbeachtung unbezahlter Sozialversicherungsbeiträge,
- keine Prüfung der Überschuldung,
- blindes Vertrauen auf ungesicherte Finanzierungszusagen,
- fehlende Überwachung der Buchhaltung.
Leichtfertiges Herbeiführen der Krise
§ 283 StGB erfasst außerdem bestimmte Fälle, in denen der Täter durch eine Bankrotthandlung leichtfertig Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herbeiführt.
Leichtfertigkeit ist eine besonders schwere Form der Fahrlässigkeit.
Sie liegt vor, wenn sich die Gefahr der wirtschaftlichen Krise geradezu aufdrängt und dennoch in besonders sorgloser Weise gehandelt wird.
Fahrlässige Bankrotthandlungen
Eine fahrlässige Begehung ist nicht bei allen acht Tatvarianten möglich.
Sie ist nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen strafbar. Das betrifft insbesondere bestimmte:
- Verlust- und Spekulationsgeschäfte,
- Buchführungsverstöße,
- Bilanzierungs- und Inventarverstöße.
Es gibt daher keinen allgemeinen fahrlässigen Bankrott für sämtliche Tatvarianten.
Versuchter Bankrott
Der Versuch des vorsätzlichen Bankrotts ist strafbar.
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung einer Bankrotthandlung ansetzt, die Tat aber nicht vollständig vollendet wird.
Beispiel:
Ein Schuldner veranlasst die Übertragung eines Vermögenswertes auf eine nahestehende Person. Die Übertragung scheitert jedoch, bevor der Vermögenswert wirksam dem Gläubigerzugriff entzogen wird.
Ein fahrlässiger Versuch ist rechtlich nicht möglich.
Objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Absatz 6 StGB
Eine Bankrotthandlung ist nur strafbar, wenn mindestens eine der folgenden Situationen eingetreten ist:
- Der Schuldner hat seine Zahlungen eingestellt.
- Über sein Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen.
Was bedeutet Zahlungseinstellung?
Zahlungseinstellung ist das nach außen erkennbare Verhalten eines Schuldners, aus dem sich ergibt, dass er einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann.
Mögliche Anzeichen:
- dauerhafte Nichtzahlung von Löhnen,
- Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Nichtzahlung erheblicher Steuerverbindlichkeiten,
- zahlreiche offene Lieferantenforderungen,
- wiederholt nicht eingehaltene Zahlungszusagen,
- Vollstreckungsmaßnahmen,
- Kontopfändungen,
- Einstellung wesentlicher Geschäftszahlungen.
Die Zahlungseinstellung muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Sie kann sich aus dem tatsächlichen Zahlungsverhalten ergeben.
Reicht ein Insolvenzantrag aus?
Nein.
Die bloße Stellung eines Insolvenzantrags genügt grundsätzlich nicht.
Erforderlich ist:
- die tatsächliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- die Abweisung des Antrags mangels Masse,
- oder eine Zahlungseinstellung.
Muss die Bankrotthandlung die Insolvenz verursacht haben?
Bei § 283 Absatz 1 StGB muss die Handlung die spätere Insolvenzeröffnung oder Zahlungseinstellung nicht zwingend verursacht haben.
Anders ist es bei § 283 Absatz 2 StGB. Dort muss die Bankrotthandlung gerade zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen.
Welche Strafe droht wegen Bankrotts?
Strafrahmen des Grundtatbestands
Für einen vorsätzlichen Bankrott nach § 283 Absatz 1 oder Absatz 2 StGB drohen:
- Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Für die gesetzlich geregelten Fahrlässigkeitsfälle drohen:
- Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Welche Faktoren beeinflussen die Strafhöhe?
Das konkrete Strafmaß hängt vom Einzelfall ab.
Von Bedeutung sind insbesondere:
- Wert der entzogenen Vermögensgegenstände,
- Höhe des wirtschaftlichen Schadens,
- Anzahl der betroffenen Gläubiger,
- Dauer des Verhaltens,
- Planmäßigkeit,
- kriminelle Energie,
- Einsatz von Scheingeschäften,
- Beteiligung weiterer Personen,
- Missbrauch einer Organstellung,
- Vernichtung von Unterlagen,
- Geständnis,
- Schadenswiedergutmachung,
- Rückführung von Vermögenswerten,
- Kooperation mit den Ermittlungsbehörden,
- Vorstrafen,
- persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse.
Eine spätere Rückgabe oder Rückzahlung beseitigt eine bereits vollendete Tat nicht automatisch.
Sie kann jedoch bei der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden.
Besonders schwerer Fall nach § 283a StGB
In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zehn Jahre.
Ein besonders schwerer Fall kommt insbesondere in Betracht, wenn der Täter:
- aus Gewinnsucht handelt,
- wissentlich viele Personen in die Gefahr bringt, ihm anvertraute Vermögenswerte zu verlieren,
- wissentlich viele Personen in wirtschaftliche Not bringt.
Was bedeutet Gewinnsucht?
Gewinnsucht ist ein besonders gesteigertes, sittlich anstößiges Streben nach wirtschaftlichem Vorteil.
Nicht jedes Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht ist Gewinnsucht.
Erforderlich ist ein ungewöhnlich starkes und rücksichtsloses Vorteilsstreben.
Sind die gesetzlichen Beispiele abschließend?
Nein.
Die gesetzlichen Regelbeispiele sind nicht abschließend. Ein besonders schwerer Fall kann auch aufgrund anderer außergewöhnlich belastender Umstände angenommen werden.
Erforderlich ist immer eine Gesamtwürdigung.
Ist eine Bewährungsstrafe möglich?
Ja.
Eine Freiheitsstrafe kann grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn:
- die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt,
- eine günstige Sozialprognose besteht,
- die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen.
Für die Bewährungsentscheidung können insbesondere bedeutsam sein:
- fehlende Vorstrafen,
- Geständnis,
- Schadenswiedergutmachung,
- Rückführung von Vermögenswerten,
- stabile persönliche Verhältnisse,
- Abstand von der Tat,
- Aufarbeitung des Geschehens,
- geringe Wiederholungsgefahr.
Eine Bewährung erfolgt nicht automatisch.
Weitere Folgen einer Verurteilung
Einziehung von Vermögenswerten
Beiseitegeschaffte oder verheimlichte Gegenstände können der strafrechtlichen Einziehung unterliegen.
Das betrifft beispielsweise:
- verschobene Geldbeträge,
- Fahrzeuge,
- Immobilien,
- Gesellschaftsanteile,
- Forderungen,
- Verkaufserlöse,
- Kryptowährungen,
- sonstige wirtschaftliche Vorteile.
Ist der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann unter bestimmten Voraussetzungen der entsprechende Geldwert eingezogen werden.
Die Einziehung kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben und zusätzlich zur eigentlichen Strafe angeordnet werden.
Ausschluss vom Geschäftsführer- oder Vorstandsamt
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Insolvenzstraftat kann dazu führen, dass die betroffene Person für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum nicht zum Geschäftsführer einer GmbH oder zum Vorstand einer Aktiengesellschaft bestellt werden darf.
Für Unternehmer und Führungskräfte kann diese Folge wirtschaftlich besonders schwer wiegen.
Sie kann insbesondere bedeuten:
- Verlust der Organstellung,
- Verbot einer erneuten Geschäftsführerbestellung,
- Beendigung beruflicher Leitungsfunktionen,
- erhebliche Reputationsschäden,
- Schwierigkeiten bei Finanzierungen und Beteiligungen.
Versagung der Restschuldbefreiung
Bei natürlichen Personen kann eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat die Restschuldbefreiung gefährden.
Eine Versagung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn innerhalb des maßgeblichen gesetzlichen Zeitraums eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist zu:
- mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder
- mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe.
Die Restschuldbefreiung entfällt jedoch nicht aufgrund jeder geringfügigen Verurteilung automatisch.
Erforderlich sind die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen und regelmäßig ein zulässiger Antrag eines Insolvenzgläubigers.
Gewerberechtliche und berufliche Folgen
Neben der strafrechtlichen Sanktion können weitere Konsequenzen eintreten:
- Gewerbeuntersagung,
- Verlust gewerberechtlicher Zuverlässigkeit,
- berufsrechtliche Verfahren,
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen,
- Probleme bei Bankfinanzierungen,
- Verlust von Versicherungsdeckung,
- Reputationsschäden,
- Schwierigkeiten bei zukünftigen Unternehmensgründungen.
Zivilrechtliche Haftung
Eine Bankrotthandlung kann zugleich zivilrechtliche Haftungsansprüche auslösen.
In Betracht kommen insbesondere:
- Schadensersatzansprüche,
- Herausgabeansprüche,
- Rückgewähransprüche,
- Insolvenzanfechtung,
- Geschäftsführerhaftung,
- Ansprüche wegen unerlaubter Handlung,
- persönliche Haftung gegenüber Gläubigern.
Strafverfahren und zivilrechtliche Verfahren können parallel geführt werden.
Wann verjährt Bankrott?
Die regelmäßige strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt bei § 283 StGB grundsätzlich fünf Jahre.
Das gilt regelmäßig sowohl für den vorsätzlichen Grundtatbestand als auch für die gesetzlich erfassten Fahrlässigkeitsfälle.
Der höhere Strafrahmen eines besonders schweren Falles verlängert die Grundverjährungsfrist nicht automatisch.
Wann beginnt die Verjährung?
Die Verjährung beginnt grundsätzlich, wenn die Tat beendet ist.
Das ist nicht zwingend der Zeitpunkt, zu dem eine Vermögensübertragung erstmals vorgenommen wurde.
Bei länger fortgesetztem Verheimlichen kann die Tatbeendigung erheblich später eintreten.
Beispiel:
Ein Vermögenswert wird nicht nur einmal verschwiegen. Der Schuldner hält die Täuschung über einen längeren Zeitraum aufrecht und verhindert fortlaufend den Zugriff des Insolvenzverwalters.
In solchen Fällen kann die Verjährung erst beginnen, wenn das Verheimlichen beendet ist oder der Gläubigerzugriff nicht mehr verhindert wird.
Kann die Verjährung unterbrochen werden?
Ja.
Bestimmte Ermittlungs- und Verfahrenshandlungen können die Verjährung unterbrechen.
Dazu können unter anderem gehören:
- erste Beschuldigtenvernehmung,
- Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens,
- richterliche Durchsuchungsanordnung,
- Haftbefehl,
- Erhebung der öffentlichen Klage,
- Eröffnung des Hauptverfahrens.
Die Berechnung der Verjährung ist deshalb häufig komplex und erfordert eine genaue Prüfung der Ermittlungsakte.
Abgrenzung zu anderen Insolvenzstraftaten
Bankrott oder Insolvenzverschleppung?
Bankrott nach § 283 StGB betrifft insbesondere den Umgang mit:
- Vermögen,
- Buchhaltung,
- Geschäftsunterlagen,
- Bilanzen,
- Inventaren,
- geschäftlichen Verhältnissen.
Insolvenzverschleppung betrifft dagegen die verspätete, unterlassene oder fehlerhafte Stellung eines Insolvenzantrags durch eine antragspflichtige Person.
Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen.
Die gesetzlichen Höchstfristen betragen grundsätzlich:
- drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,
- sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
Diese Zeiträume sind keine frei nutzbaren Wartefristen.
Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte und begründete Aussichten bestehen, den Insolvenzgrund innerhalb der Frist nachhaltig zu beseitigen.
Bankrott und Insolvenzverschleppung können nebeneinander vorliegen.
Beispiel:
Ein Geschäftsführer stellt den Insolvenzantrag verspätet und verschiebt währenddessen Gesellschaftsvermögen auf ein fremdes Konto.
Bankrott oder Verletzung der Buchführungspflicht?
Die Verletzung der Buchführungspflicht betrifft bestimmte Verstöße gegen:
- Buchführungspflichten,
- Aufbewahrungspflichten,
- Bilanzierungspflichten,
- Inventarpflichten.
Ein wesentlicher Unterschied besteht im zeitlichen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Krise.
Für einen Bankrott nach § 283 Absatz 1 StGB muss die Krise grundsätzlich bereits im maßgeblichen Tatzeitpunkt vorliegen.
Eine Verletzung der Buchführungspflicht kann auch dann einschlägig sein, wenn die Pflichtverletzung bereits vor Eintritt der Krise begangen wurde.
Bankrott oder Gläubigerbegünstigung?
Eine Gläubigerbegünstigung kann vorliegen, wenn ein zahlungsunfähiger Schuldner einem bestimmten Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser:
- nicht,
- nicht in dieser Art,
- oder nicht zu diesem Zeitpunkt
beanspruchen kann, und der Schuldner ihn dadurch absichtlich oder wissentlich gegenüber den übrigen Gläubigern bevorzugt.
Die ordnungsgemäße Bezahlung einer fälligen und durchsetzbaren Forderung ist nicht automatisch strafbar.
Entscheidend sind:
- Bestehen der Forderung,
- Fälligkeit,
- Art der Leistung,
- Zeitpunkt,
- Anspruch auf die konkrete Sicherheit,
- Vorsatz zur Bevorzugung.
Bankrott oder Schuldnerbegünstigung?
Die Schuldnerbegünstigung richtet sich typischerweise gegen außenstehende Personen, die Vermögensbestandteile eines anderen Schuldners mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten:
- beiseiteschaffen,
- verheimlichen,
- zerstören,
- beschädigen,
- unbrauchbar machen.
Vereinfacht gilt:
- Handelt der Schuldner hinsichtlich seines eigenen Vermögens, ist vor allem § 283 StGB zu prüfen.
- Handelt ein Dritter hinsichtlich des Vermögens eines anderen Schuldners, kann Schuldnerbegünstigung einschlägig sein.
Bankrott oder Betrug?
Betrug setzt insbesondere voraus:
- Täuschung,
- Irrtum,
- Vermögensverfügung,
- Vermögensschaden,
- Vorsatz,
- Bereicherungsabsicht.
Bankrott schützt dagegen primär die Insolvenzmasse und die Gläubigergesamtheit.
Eine Handlung kann gleichzeitig Bankrott und Betrug sein.
Beispiel:
Ein Unternehmer bestellt Waren auf Kredit, obwohl er bereits plant, sie zu verschleudern und den Lieferanten nicht zu bezahlen.
Bankrott oder Untreue?
Untreue setzt insbesondere voraus:
- eine Vermögensbetreuungspflicht,
- eine Pflichtverletzung,
- einen Vermögensnachteil.
Ein Geschäftsführer kann sich zugleich wegen Untreue und Bankrotts strafbar machen.
Beispiel:
Der Geschäftsführer überweist Gesellschaftsvermögen ohne Rechtsgrund auf sein Privatkonto. Dadurch schädigt er die Gesellschaft und entzieht zugleich Vermögen dem Zugriff der Gläubiger.
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Wer als Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abführt, kann sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar machen.
Dieser Vorwurf tritt in Unternehmensinsolvenzen häufig gemeinsam auf mit:
- Insolvenzverschleppung,
- Bankrott,
- Steuerhinterziehung,
- Untreue.
Typische Fallbeispiele zu § 283 StGB
Beispiel 1: Überweisung auf das Konto der Ehefrau
Der Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH überweist 80.000 Euro vom Geschäftskonto auf das Konto seiner Ehefrau. Ein Rechtsgrund besteht nicht. Das Geld soll dem Insolvenzverwalter verborgen bleiben.
Eine Strafbarkeit wegen Bankrotts liegt nahe, weil Gesellschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird.
Beispiel 2: Marktgerechter Maschinenverkauf
Ein Unternehmen verkauft eine nicht mehr benötigte Maschine zum dokumentierten Marktpreis. Der Kaufpreis fließt vollständig auf das Geschäftskonto und wird für den laufenden Geschäftsbetrieb verwendet.
Allein darin liegt regelmäßig kein Bankrott.
Beispiel 3: Verschwiegenes Grundstück
Ein privater Insolvenzschuldner gibt ein geerbtes Grundstück weder im Insolvenzantrag noch gegenüber dem Insolvenzverwalter an.
Eine Strafbarkeit wegen Verheimlichens eines zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswertes kommt in Betracht.
Beispiel 4: Verkauf unter Wert
Ein Unternehmen bestellt Elektronikartikel auf Zahlungsziel und verkauft sie unmittelbar danach für 40 Prozent des üblichen Marktwertes. Der Erlös wird bar abgehoben. Die Lieferantenrechnungen bleiben offen.
Eine Strafbarkeit wegen Warenverschleuderung und möglicherweise weiterer Delikte liegt nahe.
Beispiel 5: Fehlende Buchhaltung
Eine GmbH führt über mehrere Jahre keine geordnete Finanzbuchhaltung. Geschäftsvorfälle sind nicht nachvollziehbar, zahlreiche Belege fehlen, Kontobewegungen können nicht zugeordnet werden.
Bei bestehender Krise kann eine Strafbarkeit wegen Bankrotts in Betracht kommen.
Beispiel 6: Scheindarlehen eines Angehörigen
Kurz vor der Insolvenz wird ein rückdatierter Darlehensvertrag erstellt. Danach soll der Bruder des Geschäftsführers angeblich eine hohe Forderung gegen die Gesellschaft besitzen, obwohl nie Geld gezahlt wurde.
Das kann als Vortäuschen eines fremden Rechts strafbar sein.
Beispiel 7: Löschung der Buchhaltungsdaten
Nach Eingang eines Insolvenzantrags löscht der Geschäftsführer den Buchhaltungsserver und zerstört vorhandene Sicherungskopien.
Eine Strafbarkeit wegen Beseitigung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen kommt in Betracht.
Beispiel 8: Gescheiterte Sanierungsinvestition
Ein Unternehmen investiert auf Grundlage eines fachlich ausgearbeiteten Sanierungskonzepts in eine neue Produktlinie. Die Investition scheitert später unerwartet.
Das wirtschaftliche Scheitern allein begründet keinen Bankrott.
Wichtige Rechtsprechungsgrundsätze
Täterstellung und objektive Strafbarkeitsbedingung
Die Rechtsprechung stellt klar, dass Bankrott ein Sonderdelikt ist. Täter kann grundsätzlich nur der Schuldner oder eine Person sein, der das Handeln des Schuldners rechtlich zugerechnet werden kann.
Die Zahlungseinstellung, Verfahrenseröffnung oder Abweisung mangels Masse ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Sie muss nicht vom Vorsatz umfasst sein.
Firmenbestattung
Bestimmte Firmenbestattungsmodelle können als Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse strafbar sein.
Besonders kritisch sind:
- Scheingeschäftsführer,
- Scheinübertragungen,
- funktionslose Geschäftsadressen,
- fehlende Fortführungsabsicht,
- verdeckte Kontrolle durch die bisherigen Verantwortlichen.
Auch Berater können sich wegen Beihilfe strafbar machen, wenn sie einen erkennbar strafbaren Plan gezielt unterstützen.
Beiseiteschaffen und Verheimlichen
Ein Beiseiteschaffen kann bereits vorliegen, wenn der Zugriff der Gläubiger wesentlich erschwert wird.
Erforderlich ist nicht immer eine endgültige oder unüberwindbare Zugriffssperre.
Auch die Nutzung:
- fremder Konten,
- unbekannter Konten,
- Treuhandkonstruktionen,
- verdeckter Vermögenszuordnungen
kann tatbestandsmäßig sein.
Buchführung und Bilanzierung
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen:
- vollständiger Nichtführung der Buchhaltung,
- lückenhafter Buchhaltung,
- mangelhafter Buchhaltung,
- tatsächlich erschwerter Vermögensübersicht.
Nicht jeder Buchführungsmangel erfüllt automatisch den Bankrotttatbestand.
Bei verspäteten Bilanzen ist entscheidend, ob die wirtschaftliche Krise bereits bei Ablauf der maßgeblichen Aufstellungsfrist vorlag.
Typische Irrtümer über § 283 StGB
„Wer insolvent ist, hat Bankrott begangen.“
Falsch.
Die Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit allein ist nicht strafbar. Hinzukommen muss eine konkrete Bankrotthandlung.
„Ohne eröffnetes Insolvenzverfahren gibt es keinen Bankrott.“
Falsch.
Auch die Zahlungseinstellung oder die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse kann genügen.
„Nur Geschäftsführer und Kaufleute können Täter sein.“
Falsch.
Auch Verbraucher können Bankrott begehen, etwa durch das Verheimlichen von Vermögenswerten.
Bestimmte Buchführungsvarianten setzen jedoch besondere handelsrechtliche Pflichten voraus.
„Ein Auslandskonto ist automatisch strafbar.“
Falsch.
Ein Auslandskonto ist als solches legal.
Strafrechtlich relevant wird es, wenn Vermögen bewusst verborgen oder dem Zugriff der Gläubiger beziehungsweise des Insolvenzverwalters entzogen wird.
„Jede Zahlung an einen Angehörigen ist Bankrott.“
Falsch.
Entscheidend sind:
- Rechtsgrund,
- Gegenleistung,
- Fälligkeit,
- wirtschaftlicher Zweck,
- Krisenzeitpunkt,
- Auswirkungen auf die Insolvenzmasse.
„Jeder Buchhaltungsfehler ist eine Straftat.“
Falsch.
Ein einzelner Fehler oder fehlender Beleg erfüllt den Tatbestand nicht automatisch.
Es kommt auf Umfang, Bedeutung, Krisenzeitpunkt, Verschulden und tatsächliche Erschwerung der Vermögensübersicht an.
„Wird das Geld später zurückgezahlt, ist die Tat erledigt.“
Falsch.
Eine spätere Rückführung kann strafmildernd wirken, beseitigt eine bereits vollendete Tat aber nicht automatisch.
„Die Höchststrafe von zehn Jahren bedeutet zehn Jahre Verjährung.“
Falsch.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Der besonders schwere Fall verlängert diese Grundfrist nicht automatisch.
Prävention: Was Unternehmen in der Krise beachten sollten
Liquidität laufend überwachen
Unternehmen sollten jederzeit nachvollziehen können:
- welche Verbindlichkeiten fällig sind,
- welche Zahlungsmittel verfügbar sind,
- welche Einnahmen sicher zu erwarten sind,
- welche Finanzierungslücken bestehen,
- wie lange die Liquidität reicht.
Eine belastbare Liquiditätsplanung sollte regelmäßig aktualisiert werden.
Insolvenzantragspflicht frühzeitig prüfen
Sobald Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen, muss die Insolvenzantragspflicht unverzüglich geprüft werden.
Die gesetzlichen Höchstfristen dürfen nicht als allgemeine Sanierungsfristen verstanden werden.
Vermögensübertragungen besonders sorgfältig prüfen
Übertragungen an:
- Gesellschafter,
- Geschäftsführer,
- Angehörige,
- verbundene Unternehmen,
- nahestehende Personen
sind in der Krise besonders risikobehaftet.
Erforderlich sind insbesondere:
- klarer Rechtsgrund,
- angemessene Gegenleistung,
- Marktüblichkeit,
- vollständige Dokumentation,
- transparenter Zahlungsfluss,
- wirtschaftlicher Zweck.
Keine Vermögenswerte verschweigen
Vollständig erfasst und offengelegt werden sollten insbesondere:
- Konten,
- Bargeldbestände,
- Grundstücke,
- Fahrzeuge,
- Beteiligungen,
- Forderungen,
- Erstattungsansprüche,
- Auslandsvermögen,
- Kryptowährungen,
- digitale Vermögenswerte,
- mögliche Rückzahlungsansprüche,
- Treuhandvermögen.
Bücher und Unterlagen sichern
Zu sichern sind insbesondere:
- Buchhaltungsdaten,
- Kontoauszüge,
- Verträge,
- Rechnungen,
- Belege,
- E-Mails,
- Lohnunterlagen,
- Steuerunterlagen,
- Kassendaten,
- Warenwirtschaftsdaten,
- Sicherungskopien.
Unterlagen dürfen weder gelöscht noch nachträglich manipuliert werden.
Bilanzierungs- und Inventarpflichten weiter erfüllen
Eine Unternehmenskrise hebt handelsrechtliche Pflichten nicht auf.
Auch in der Krise müssen insbesondere:
- Buchführung,
- Inventar,
- Jahresabschluss,
- Aufbewahrung,
- steuerliche Erklärungen
ordnungsgemäß organisiert werden.
Sanierungsmaßnahmen dokumentieren
Risikoreiche Maßnahmen sollten auf einer nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlage beruhen.
Dokumentiert werden sollten:
- Ausgangslage,
- Handlungsalternativen,
- Liquiditätsauswirkungen,
- Chancen und Risiken,
- externe Gutachten,
- Finanzierungszusagen,
- Beschlüsse,
- Verantwortlichkeiten,
- erwartete Sanierungswirkung.
Eine ordentliche Dokumentation kann später entscheidend sein, um eine vertretbare unternehmerische Entscheidung von grob wirtschaftswidrigem Verhalten abzugrenzen.
Keine Scheingeschäftsführer oder Scheinstandorte einsetzen
Geschäftsführerwechsel, Anteilsübertragungen und Sitzverlegungen müssen einen tatsächlichen und rechtmäßigen wirtschaftlichen Hintergrund haben.
Besonders riskant sind:
- mittellose Strohleute,
- unerreichbare Geschäftsführer,
- Briefkastenadressen,
- fehlende Übergabe von Unterlagen,
- verdeckte Weiterführung durch alte Verantwortliche,
- fehlende Geschäftstätigkeit am neuen Sitz.
Frühzeitig fachkundigen Rat einholen
In Unternehmenskrisen greifen häufig mehrere Rechtsbereiche ineinander:
- Insolvenzrecht,
- Strafrecht,
- Gesellschaftsrecht,
- Steuerrecht,
- Arbeitsrecht,
- Sozialversicherungsrecht,
- Bilanzrecht.
Eine isolierte Betrachtung einzelner Fragen reicht häufig nicht aus.
Häufige Fragen zu § 283 StGB
Ist Bankrott dasselbe wie Insolvenz?
Nein.
Insolvenz bezeichnet eine wirtschaftliche und insolvenzrechtliche Situation. Bankrott ist eine Straftat, die zusätzlich eine gesetzlich bestimmte Bankrotthandlung voraussetzt.
Ist Zahlungsunfähigkeit strafbar?
Nein.
Die Zahlungsunfähigkeit allein ist grundsätzlich keine Straftat.
Strafbar können jedoch bestimmte Handlungen in der Krise sowie eine verspätete Insolvenzantragstellung sein.
Kann eine Privatperson wegen Bankrotts verurteilt werden?
Ja.
Ein privater Schuldner kann sich beispielsweise strafbar machen, wenn er ein Grundstück, Konto, Fahrzeug, eine Forderung oder andere massezugehörige Vermögenswerte bewusst verschweigt.
Kann ein Geschäftsführer persönlich bestraft werden?
Ja.
Geschäftsführer, Vorstände, Liquidatoren und unter bestimmten Voraussetzungen faktische Geschäftsleiter können persönlich strafrechtlich verantwortlich sein.
Ist das Verschieben von Geld auf das Konto der Ehefrau Bankrott?
Das kann Bankrott sein, wenn das Geld zur potenziellen Insolvenzmasse gehört und durch die Überweisung dem Gläubigerzugriff entzogen oder der Zugriff wesentlich erschwert wird.
Nicht jede Zahlung an einen Angehörigen ist strafbar. Entscheidend sind Rechtsgrund, Gegenleistung, Zweck und Krisenzeitpunkt.
Ist ein Auslandskonto strafbar?
Nein.
Ein Auslandskonto ist als solches legal.
Strafrechtlich relevant kann es werden, wenn Vermögen bewusst auf ein unbekanntes oder schwer zugängliches Konto verschoben wird, um den Zugriff der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters zu verhindern.
Ist die Bezahlung eines einzelnen Gläubigers strafbar?
Nicht automatisch.
Eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung kann in Betracht kommen, wenn ein zahlungsunfähiger Schuldner einem Gläubiger eine Leistung oder Sicherheit gewährt, die dieser nicht, nicht in dieser Art oder nicht zu dieser Zeit verlangen kann, und ihn gezielt bevorzugt.
Ist fehlende Buchhaltung immer Bankrott?
Nein.
Erforderlich sind unter anderem:
- eine gesetzliche Buchführungspflicht,
- der relevante Krisenzeitpunkt,
- eine tatbestandsmäßige Pflichtverletzung,
- gegebenenfalls eine Erschwerung der Vermögensübersicht,
- Vorsatz oder gesetzlich erfasste Fahrlässigkeit.
Ist fahrlässiger Bankrott strafbar?
Ja, aber nur in den ausdrücklich geregelten Fällen.
Eine allgemeine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit für sämtliche Bankrotthandlungen gibt es nicht.
Ist versuchter Bankrott strafbar?
Ja.
Der Versuch des vorsätzlichen Bankrotts ist ausdrücklich strafbar.
Wie hoch ist die Strafe für Bankrott?
Beim vorsätzlichen Grundtatbestand drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zehn Jahre.
Für bestimmte Fahrlässigkeitsfälle drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Kann eine Bankrottstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?
Ja.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung erfüllt sind.
Wie lange ist die Verjährungsfrist?
Die Grundfrist beträgt regelmäßig fünf Jahre.
Der tatsächliche Verjährungsbeginn kann bei fortgesetztem Verheimlichen deutlich später liegen als die ursprüngliche Vermögensverschiebung.
Kann eine Verurteilung die Restschuldbefreiung verhindern?
Ja.
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Kann die spätere Rückzahlung eine Strafbarkeit verhindern?
Eine spätere Rückzahlung verhindert die Strafbarkeit nicht automatisch.
Sie kann jedoch bei der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden.
Können Rechtsanwälte, Steuerberater oder Unternehmensberater beteiligt sein?
Ja, wenn sie einen erkennbar strafbaren Plan bewusst und gezielt unterstützen.
Eine gewöhnliche, rechtmäßige Beratung in einer Unternehmenskrise ist dagegen nicht strafbar.
Muss ein konkreter Gläubigerschaden entstanden sein?
Nicht bei jeder Tatvariante muss ein endgültiger Schaden eines bestimmten Gläubigers nachgewiesen werden.
Entscheidend ist insbesondere, ob die Insolvenzmasse vermindert, der Gläubigerzugriff erschwert oder die wirtschaftliche Lage verschleiert wurde.
Kann Bankrott neben anderen Straftaten verfolgt werden?
Ja.
In der Praxis tritt Bankrott häufig gemeinsam auf mit:
- Insolvenzverschleppung,
- Gläubigerbegünstigung,
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Steuerhinterziehung,
- Betrug,
- Untreue,
- Urkundenfälschung,
- Geldwäsche.
Zusammenfassung
§ 283 StGB bestraft nicht das wirtschaftliche Scheitern an sich.
Strafbar ist vielmehr der gesetzlich beschriebene, gläubigergefährdende Umgang mit:
- Vermögen,
- Büchern,
- Unterlagen,
- Bilanzen,
- Inventaren,
- geschäftlichen Verhältnissen
in einer wirtschaftlichen Krise oder die Herbeiführung der Krise durch eine solche Handlung.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Ein tauglicher Täter muss handeln.
- Es muss eine wirtschaftliche Krise bestehen oder verursacht werden.
- Mindestens eine konkrete Bankrotthandlung muss vorliegen.
- Vorsatz oder eine ausdrücklich geregelte Fahrlässigkeitsform muss gegeben sein.
- Eine objektive Strafbarkeitsbedingung muss eintreten.
In der Praxis entscheidet häufig die präzise zeitliche und wirtschaftliche Rekonstruktion:
- Wann trat Zahlungsunfähigkeit ein?
- Wann trat Überschuldung ein?
- Welche Vermögenswerte gehörten zur potenziellen Insolvenzmasse?
- War eine Gegenleistung angemessen?
- Wurde der Gläubigerzugriff tatsächlich erschwert?
- Welche Offenbarungspflichten bestanden?
- Welche Buchführungs- und Bilanzierungspflichten bestanden?
- Wer traf die tatsächlichen Entscheidungen?
- Welche Person kontrollierte Konten und Vermögenswerte?
- Welche wirtschaftliche Grundlage hatte eine Transaktion?
Gerade diese Fragen machen § 283 StGB zu einem der anspruchsvollsten Tatbestände des deutschen Wirtschaftsstrafrechts.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Bereits kleine Unterschiede beim Krisenzeitpunkt, bei der Vermögenszuordnung, der Gegenleistung, den Offenbarungspflichten, der Buchführung oder der tatsächlichen Geschäftsführung können zu einer anderen strafrechtlichen Beurteilung führen.
Bei einem konkreten Verdacht, einer Vorladung, einer Durchsuchung, einem Ermittlungsverfahren oder einer akuten Unternehmenskrise sollte frühzeitig qualifizierter rechtlicher Rat eingeholt werden.
Rechtsstand: 15. Juli 2026


