§ 286 InsO Restschuldbefreiung
§ 286 InsO – Restschuldbefreiung: Voraussetzungen, Dauer, Wirkung und Risiken
§ 286 Insolvenzordnung, kurz § 286 InsO, ist die Grundnorm der Restschuldbefreiung. Danach kann eine natürliche Person von denjenigen Verbindlichkeiten gegenüber ihren Insolvenzgläubigern befreit werden, die im Insolvenzverfahren nicht erfüllt worden sind.
Die Einzelheiten ergeben sich allerdings nicht allein aus § 286 InsO. Antrag, Dauer, Pflichten, Versagungsgründe, Wirkung und Ausnahmen sind in den §§ 287 bis 303a InsO geregelt.
Die Antwort in einem Satz
Eine natürliche Person kann auf eigenen Antrag grundsätzlich drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erhalten, wenn sie ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt und kein Versagungsgrund vorliegt. Bestimmte Forderungen bleiben jedoch auch nach der Restschuldbefreiung bestehen.
§ 286 InsO auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer kann Restschuldbefreiung erhalten? | Ausschließlich eine natürliche Person |
| Gilt das auch für Selbstständige und Unternehmer? | Ja, sofern es um die persönliche Insolvenz einer natürlichen Person geht |
| Kann eine GmbH oder UG Restschuldbefreiung erhalten? | Nein |
| Muss die Restschuldbefreiung beantragt werden? | Ja |
| Wird sie automatisch nach drei Jahren erteilt? | Nein |
| Wann beginnt die Dreijahresfrist? | Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
| Ist eine Mindestquote erforderlich? | Nein |
| Werden auch nicht angemeldete Forderungen erfasst? | Grundsätzlich ja, wenn es sich um Insolvenzforderungen handelt |
| Werden alle Schulden erlassen? | Nein |
| Kann die Restschuldbefreiung versagt werden? | Ja |
| Kann eine bereits erteilte Restschuldbefreiung widerrufen werden? | Unter bestimmten Voraussetzungen ja |
1. Was regelt § 286 InsO?
§ 286 InsO beantwortet zwei grundlegende Fragen:
- Wer kann Restschuldbefreiung erhalten?
- Von welchen Verbindlichkeiten kann die betreffende Person befreit werden?
Restschuldbefreiung kann nur einer natürlichen Person erteilt werden. Dazu gehören Verbraucher ebenso wie Einzelunternehmer, Freiberufler, Selbstständige oder persönlich haftende Unternehmer.
Erfasst werden grundsätzlich diejenigen Verbindlichkeiten gegenüber Insolvenzgläubigern, die im Insolvenzverfahren nicht erfüllt worden sind.
§ 286 InsO ist damit eine Grund- und Verweisungsnorm. Die Vorschrift begründet keinen automatischen Schuldenerlass. Sie eröffnet vielmehr den Zugang zu einem gesetzlich geregelten Verfahren, dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen in den nachfolgenden Bestimmungen der Insolvenzordnung geregelt sind.
Was bedeutet Restschuldbefreiung?
Restschuldbefreiung bedeutet, dass die von ihr erfassten Insolvenzgläubiger ihre verbliebenen Forderungen gegen den Schuldner grundsätzlich nicht mehr zwangsweise durchsetzen können.
Umgangssprachlich wird häufig davon gesprochen, dass die Schulden „gelöscht“ oder „erlassen“ werden. Juristisch ist das nicht ganz präzise. Die Forderungen werden nicht vollständig vernichtet. Sie sind gegenüber dem Schuldner grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar.
Zahlt der Schuldner nach erteilter Restschuldbefreiung freiwillig auf eine erfasste Forderung, kann er die Zahlung regelmäßig nicht allein deshalb zurückfordern, weil die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst war.
2. Zweck der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung soll einer redlichen, aber zahlungsunfähigen oder überschuldeten natürlichen Person einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen.
Das Insolvenzverfahren verfolgt dabei zwei wesentliche Ziele:
- die gemeinschaftliche und geordnete Befriedigung der Gläubiger,
- die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neustarts für natürliche Personen.
Der Schuldner soll nach Ablauf des gesetzlich geregelten Verfahrens nicht dauerhaft durch nicht mehr erfüllbare Altverbindlichkeiten belastet bleiben. Voraussetzung ist jedoch, dass er seine Vermögensverhältnisse vollständig offenlegt, seine gesetzlichen Pflichten erfüllt und das Verfahren nicht missbraucht.
Für aktuelle Insolvenzverfahren beträgt die reguläre Abtretungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Eine bestimmte Mindestquote muss der Schuldner nicht erreichen.
3. Wer kann Restschuldbefreiung erhalten?
3.1 Natürliche Personen
Restschuldbefreiung steht ausschließlich natürlichen Personen offen. Dazu gehören insbesondere:
- Verbraucher,
- Arbeitnehmer,
- Rentner,
- Arbeitslose,
- Freiberufler,
- Einzelunternehmer,
- Selbstständige,
- ehemalige Selbstständige,
- persönlich haftende Gesellschafter,
- Geschäftsführer hinsichtlich ihrer persönlichen Schulden,
- Gesellschafter hinsichtlich ihrer persönlichen Schulden.
Entscheidend ist nicht, ob die Schulden privat oder betrieblich verursacht wurden. Maßgeblich ist, dass der Schuldner selbst eine natürliche Person ist.
Ein Einzelunternehmer kann deshalb auch von hohen betrieblichen Verbindlichkeiten befreit werden. Ebenso können persönliche Bürgschaften, private Darlehen oder persönliche Haftungsforderungen eines Geschäftsführers grundsätzlich in ein Restschuldbefreiungsverfahren einbezogen werden.
Ob eine einzelne Forderung tatsächlich von der Restschuldbefreiung erfasst wird, hängt allerdings von ihrem Rechtsgrund und ihrem Entstehungszeitpunkt ab.
3.2 Keine Restschuldbefreiung für juristische Personen
Juristische Personen erhalten keine Restschuldbefreiung nach § 286 InsO. Dazu gehören insbesondere:
- GmbH,
- Unternehmergesellschaft,
- Aktiengesellschaft,
- eingetragener Verein,
- Genossenschaft.
Bei diesen Rechtsträgern kann das Insolvenzverfahren zur Liquidation und späteren Löschung führen. Eine Restschuldbefreiung im Sinne der §§ 286 ff. InsO wird ihnen jedoch nicht erteilt.
Davon zu unterscheiden sind persönliche Forderungen gegen Geschäftsführer, Gesellschafter, Bürgen oder andere natürliche Personen. Diese können hinsichtlich ihrer eigenen Verbindlichkeiten ein persönliches Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchführen.
3.3 Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz?
Die Restschuldbefreiung ist sowohl in der Verbraucherinsolvenz als auch in der Regelinsolvenz möglich.
| Situation | Typisches Verfahren |
|---|---|
| Keine selbstständige Tätigkeit | Verbraucherinsolvenz |
| Aktuell selbstständig tätig | Regelinsolvenz |
| Ehemals selbstständig, überschaubare Vermögensverhältnisse und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen | Verbraucherinsolvenz kann möglich sein |
| Ehemals selbstständig mit mindestens 20 Gläubigern | Regelinsolvenz |
| Forderungen ehemaliger Arbeitnehmer bestehen | Regelinsolvenz |
Ehemals selbstständig Tätige können das Verbraucherinsolvenzverfahren nur nutzen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse grundsätzlich, wenn der Schuldner bei Stellung des Insolvenzantrags weniger als 20 Gläubiger hat.
Für die spätere Restschuldbefreiung gelten in beiden Verfahrensarten weitgehend dieselben gesetzlichen Grundsätze.
4. Voraussetzungen der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung tritt nicht automatisch ein. Sie muss beantragt werden und setzt ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus.
Die wichtigsten Voraussetzungen
| Voraussetzung | Bedeutung |
|---|---|
| Eigener Insolvenzantrag | Der Schuldner muss grundsätzlich selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen |
| Antrag auf Restschuldbefreiung | Die Restschuldbefreiung muss ausdrücklich beantragt werden |
| Eröffnung des Insolvenzverfahrens | Ein bloß gestellter Antrag genügt nicht |
| Abtretungserklärung | Pfändbare Bezüge werden für die Dauer der Abtretungsfrist abgetreten |
| Zulässiger Antrag | Es dürfen keine einschlägigen Sperrfristen entgegenstehen |
| Vollständige Angaben | Vermögen, Einkommen, Gläubiger und Verbindlichkeiten müssen vollständig angegeben werden |
| Erfüllung der Pflichten | Der Schuldner muss seine Auskunfts-, Mitwirkungs- und Erwerbspflichten erfüllen |
| Kein Versagungsgrund | Es darf kein erfolgreicher Antrag auf Versagung vorliegen |
| Gerichtliche Entscheidung | Die Restschuldbefreiung wird durch Gerichtsbeschluss erteilt |
Eigener Insolvenzantrag
Restschuldbefreiung kann grundsätzlich nur erreicht werden, wenn der Schuldner selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.
Hat lediglich ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt, genügt dies für die Restschuldbefreiung regelmäßig nicht. Der Schuldner muss dann grundsätzlich zusätzlich einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Antrag auf Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung wird nicht von Amts wegen erteilt. Sie muss ausdrücklich beantragt werden.
Der Antrag soll mit dem eigenen Insolvenzantrag verbunden werden. Wird er nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gestellt, kann dies den Zugang zur Restschuldbefreiung gefährden.
Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben
Der Schuldner muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und richtig offenlegen. Dazu gehören insbesondere:
- sämtliche Gläubiger,
- sämtliche Verbindlichkeiten,
- Bankkonten,
- Einkommen,
- Immobilien,
- Fahrzeuge,
- Beteiligungen,
- Gesellschaftsanteile,
- Versicherungen,
- Forderungen gegen Dritte,
- Erbschaften,
- Schenkungen,
- Vermögensübertragungen,
- Bürgschaften,
- Steuererstattungsansprüche,
- ausländisches Vermögen.
Unvollständige oder falsche Angaben gehören zu den häufigsten Ursachen für Schwierigkeiten im Restschuldbefreiungsverfahren.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Ohne eröffnetes Insolvenzverfahren wird grundsätzlich keine Restschuldbefreiung erteilt.
Reicht das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten aus, kann eine natürliche Person unter bestimmten Voraussetzungen die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
Die Kostenstundung bedeutet nicht automatisch, dass die Verfahrenskosten endgültig entfallen. Sie kann jedoch ermöglichen, dass das Verfahren trotz fehlender finanzieller Mittel eröffnet wird.
5. Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens
Phase 1: Vorbereitung
Vor dem Insolvenzantrag müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vollständig aufgearbeitet werden.
Dazu gehören insbesondere:
- eine vollständige Gläubigerliste,
- eine Forderungsübersicht,
- eine Vermögensübersicht,
- Einkommensnachweise,
- Kontoauszüge,
- Steuerunterlagen,
- Angaben zu Gesellschaftsbeteiligungen,
- Angaben zu Bürgschaften und Sicherheiten,
- Unterlagen zu Vermögensübertragungen,
- Angaben zu früheren Insolvenzverfahren.
Bei Unternehmern und Selbstständigen kommen regelmäßig hinzu:
- Buchhaltung,
- Jahresabschlüsse,
- betriebswirtschaftliche Auswertungen,
- Steuererklärungen,
- offene Posten,
- Arbeitnehmerforderungen,
- Sozialversicherungsverbindlichkeiten,
- Verträge mit Lieferanten und Kunden,
- Leasing- und Finanzierungsverträge.
Phase 2: Außergerichtlicher Einigungsversuch
Im Verbraucherinsolvenzverfahren muss vor dem Insolvenzantrag grundsätzlich versucht werden, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erreichen.
Der Schuldner muss nachweisen, dass dieser Einigungsversuch gescheitert ist. Die Bescheinigung muss regelmäßig von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt werden.
Im Regelinsolvenzverfahren ist ein solcher außergerichtlicher Einigungsversuch keine zwingende allgemeine Voraussetzung.
Phase 3: Insolvenzantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung
Der Schuldner reicht beim zuständigen Insolvenzgericht den Insolvenzantrag, den Antrag auf Restschuldbefreiung und die erforderlichen Anlagen ein.
Das Gericht prüft unter anderem:
- die Zuständigkeit,
- die Vollständigkeit der Anträge,
- das Vorliegen eines Insolvenzgrundes,
- die Deckung oder Stundung der Verfahrenskosten,
- die Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags.
Phase 4: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt grundsätzlich die dreijährige Abtretungsfrist.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen geht grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über.
Der Insolvenzverwalter prüft insbesondere:
- das vorhandene Vermögen,
- mögliche Anfechtungsansprüche,
- Forderungen gegen Dritte,
- angemeldete Gläubigerforderungen,
- Verwertungsmöglichkeiten,
- mögliche Pflichtverletzungen,
- die wirtschaftliche Situation des Schuldners.
Phase 5: Forderungsanmeldung und Forderungsprüfung
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
Der Insolvenzverwalter prüft die Forderungen. Der Schuldner kann ebenfalls Einwendungen erheben.
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn ein Gläubiger behauptet, seine Forderung beruhe auf:
- einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,
- vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahltem Unterhalt,
- einer bestimmten Steuerstraftat.
Solche besonderen Rechtsgründe können dazu führen, dass die betreffende Forderung trotz erteilter Restschuldbefreiung bestehen bleibt.
Phase 6: Verwertung und Verteilung
Pfändbares Vermögen wird verwertet. Pfändbare Einkommensanteile werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgeführt.
Die verfügbaren Mittel werden nach Abzug der Kosten und Masseverbindlichkeiten nach den insolvenzrechtlichen Regeln an die Gläubiger verteilt.
Eine bestimmte Mindestbefriedigung der Gläubiger ist für die Restschuldbefreiung nicht vorgeschrieben.
Phase 7: Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Nach Abschluss der wesentlichen Verwertung und Verteilung kann das eigentliche Insolvenzverfahren aufgehoben werden.
Die Abtretungsfrist läuft jedoch bereits seit der Verfahrenseröffnung. Sie beginnt nicht erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Phase 8: Entscheidung über die Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Abtretungsfrist entscheidet das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung.
Vor der Entscheidung werden regelmäßig insbesondere angehört:
- der Schuldner,
- der Insolvenzverwalter oder Treuhänder,
- die Insolvenzgläubiger.
Liegt kein erfolgreicher Versagungsantrag vor und sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung durch Beschluss.
6. Wie lange dauert die Restschuldbefreiung?
Regelfall: drei Jahre
Die reguläre Abtretungsfrist beträgt für aktuelle Verfahren grundsätzlich drei Jahre.
Die Frist beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Nicht maßgeblich sind:
- der Beginn der Schuldnerberatung,
- die erste Kontaktaufnahme zu Gläubigern,
- der außergerichtliche Einigungsversuch,
- die Einreichung des Insolvenzantrags,
- die spätere Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Entscheidend ist das im gerichtlichen Eröffnungsbeschluss genannte Eröffnungsdatum.
Beispiel
Der Schuldner reicht seinen Insolvenzantrag am 10. Februar 2026 ein. Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren am 15. April 2026.
Die reguläre dreijährige Abtretungsfrist beginnt am 15. April 2026 und endet grundsätzlich am 15. April 2029.
Die Zeit zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung wird nicht auf die dreijährige Frist angerechnet.
Keine Mindestquote
Die Restschuldbefreiung setzt nicht voraus, dass der Schuldner einen bestimmten Prozentsatz seiner Verbindlichkeiten bezahlt.
Insbesondere besteht für aktuelle Verfahren keine Pflicht, mindestens 35 Prozent der Forderungen zu begleichen.
Auch ein Schuldner ohne pfändbares Einkommen kann grundsätzlich Restschuldbefreiung erhalten. Er muss jedoch:
- vollständige Angaben machen,
- seine Erwerbsobliegenheit erfüllen,
- zumutbare Arbeit annehmen,
- Änderungen mitteilen,
- mit dem Gericht und dem Verwalter zusammenarbeiten,
- alle sonstigen gesetzlichen Pflichten einhalten.
Vorzeitige Restschuldbefreiung
Eine vorzeitige Entscheidung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn:
- kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder
- sämtliche Insolvenzforderungen vollständig befriedigt wurden.
Zusätzlich müssen regelmäßig die Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten erfüllt sein.
Eine vorzeitige Restschuldbefreiung erfolgt nicht allein deshalb, weil der Schuldner eine besonders hohe Quote gezahlt hat.
Erneute Restschuldbefreiung
Eine erneute Restschuldbefreiung ist nicht beliebig oft und nicht in kurzen Abständen möglich.
Wurde dem Schuldner bereits Restschuldbefreiung erteilt, kann eine mehrjährige Sperrfrist gelten. Bei bestimmten früheren Versagungsentscheidungen können ebenfalls Sperrfristen bestehen.
Die genaue Dauer hängt unter anderem davon ab:
- wann das frühere Verfahren beantragt wurde,
- nach welcher Rechtslage es durchgeführt wurde,
- ob Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde,
- auf welchem Grund eine Versagung beruhte.
Frühere Insolvenzverfahren und Entscheidungen müssen deshalb im neuen Antrag vollständig angegeben werden.
Alte Insolvenzverfahren
Für ältere Insolvenzverfahren können abweichende Übergangsregelungen gelten.
Entscheidend sind insbesondere:
- das Datum des Insolvenzantrags,
- das Datum der Verfahrenseröffnung,
- die damals geltende Rechtslage.
Die heute geltende Dreijahresfrist darf deshalb nicht ohne Prüfung auf jedes ältere Insolvenzverfahren übertragen werden.
7. Welche Pflichten muss der Schuldner erfüllen?
Die Restschuldbefreiung ist kein bedingungsloser Automatismus. Der Schuldner muss während des Verfahrens transparent, kooperativ und wirtschaftlich redlich handeln.
7.1 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Der Schuldner muss dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter und dem Treuhänder alle verlangten Auskünfte erteilen.
Er muss insbesondere:
- vollständige Angaben zu seinem Vermögen machen,
- Konten offenlegen,
- Einkommensnachweise vorlegen,
- Verträge herausgeben,
- Steuerunterlagen einreichen,
- Änderungen mitteilen,
- Rückfragen fristgerecht beantworten,
- an gerichtlichen Terminen teilnehmen,
- vorhandenes Vermögen herausgeben.
Es genügt nicht, nur auf ausdrücklich gestellte Einzelfragen zu antworten. Erhebliche Änderungen und Vermögenszuflüsse müssen je nach Verfahrensstand auch unaufgefordert angezeigt werden.
7.2 Erwerbsobliegenheit
Ein erwerbsfähiger Schuldner muss grundsätzlich:
- eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben,
- sich bei Arbeitslosigkeit ernsthaft um Beschäftigung bemühen,
- eine zumutbare Tätigkeit nicht ablehnen,
- seine Arbeitskraft angemessen einsetzen.
Arbeitslosigkeit allein führt nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung.
Problematisch wird es, wenn der Schuldner keine ernsthaften Bemühungen unternimmt oder zumutbare Arbeit ohne nachvollziehbaren Grund ablehnt.
7.3 Dokumentation von Bewerbungen
Arbeitslose Schuldner sollten ihre Bewerbungsbemühungen nachvollziehbar dokumentieren.
Dazu gehören beispielsweise:
- Datum der Bewerbung,
- Arbeitgeber,
- Stellenbezeichnung,
- Art der Bewerbung,
- Reaktion des Arbeitgebers,
- Vorstellungsgespräche,
- Absagen,
- Vermittlungsvorschläge,
- Weiterbildungsmaßnahmen.
Eine ordentliche Dokumentation kann entscheidend sein, wenn später behauptet wird, der Schuldner habe seine Erwerbsobliegenheit verletzt.
7.4 Mitteilung von Änderungen
Der Schuldner muss erhebliche Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen.
Dazu gehören insbesondere:
- Wohnungswechsel,
- Arbeitsplatzwechsel,
- Beginn einer neuen Beschäftigung,
- Ende einer Beschäftigung,
- Gehaltserhöhung,
- Bonuszahlung,
- Abfindung,
- Rentenbeginn,
- Aufnahme einer Selbstständigkeit,
- Beendigung einer Selbstständigkeit,
- Erbschaft,
- Schenkung,
- Gewinn.
Der Schuldner sollte sich nicht darauf verlassen, dass Arbeitgeber, Behörden oder andere Stellen die Informationen automatisch an den Treuhänder weitergeben.
7.5 Erbschaften
Wie eine Erbschaft behandelt wird, hängt insbesondere davon ab, wann der Erbfall eintritt.
Fällt die Erbschaft während des eröffneten Insolvenzverfahrens an, kann sie grundsätzlich vollständig zur Insolvenzmasse gehören.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und während der verbleibenden Abtretungsfrist muss der Schuldner grundsätzlich die Hälfte des Wertes einer Erbschaft an den Treuhänder herausgeben.
Entscheidend ist regelmäßig der Zeitpunkt des Erbfalls und nicht erst der Zeitpunkt, zu dem das Erbe ausgezahlt wird.
7.6 Schenkungen
Schenkungen, die der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Abtretungsfrist erhält, sind grundsätzlich zur Hälfte ihres Wertes herauszugeben.
Übliche Gelegenheitsgeschenke können ausgenommen sein. Ob ein Geschenk noch als üblich anzusehen ist, hängt insbesondere von seinem Wert, dem Anlass und den wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
7.7 Lotterie- und Spielgewinne
Lotterie-, Spiel- und vergleichbare Gewinne sind während der maßgeblichen Phase grundsätzlich vollständig herauszugeben.
Gewinne von geringem Wert können ausgenommen sein.
7.8 Keine unzulässige Gläubigerbevorzugung
Der Schuldner darf einzelne Insolvenzgläubiger nicht eigenmächtig bevorzugen.
Zahlungen auf Insolvenzforderungen sollen grundsätzlich nur nach den Regeln des Insolvenzverfahrens erfolgen. Einzelne Gläubiger dürfen nicht heimlich oder außerhalb der vorgesehenen Verteilung bessergestellt werden.
Davon zu unterscheiden sind neue Verbindlichkeiten, die erst nach Verfahrenseröffnung entstehen. Diese muss der Schuldner grundsätzlich selbst bezahlen.
7.9 Keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten
Während der Abtretungsfrist darf der Schuldner keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten begründen.
Nicht jede neue Verbindlichkeit ist verboten. Zulässig bleiben grundsätzlich wirtschaftlich vertretbare Ausgaben, beispielsweise für:
- Wohnung,
- Energie,
- Lebensunterhalt,
- notwendige Mobilität,
- Versicherungen,
- eine tragfähige selbstständige Tätigkeit.
Riskant sind insbesondere:
- Luxusanschaffungen auf Kredit,
- offensichtlich nicht finanzierbare Darlehen,
- hochriskante Investitionen,
- unnötige Bürgschaften,
- vermeidbare Steuerrückstände,
- dauerhaft nicht bezahlbare Verträge,
- wirtschaftlich aussichtslose Unternehmensfortführungen.
8. Welche Schulden werden von der Restschuldbefreiung erfasst?
Erfasst werden grundsätzlich Insolvenzforderungen.
Insolvenzforderungen sind persönliche Forderungen gegen den Schuldner, deren rechtlicher Grund bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens angelegt war.
Die Forderung muss zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend:
- fällig,
- beziffert,
- tituliert,
- gerichtlich festgestellt,
- in Rechnung gestellt
sein.
Entscheidend ist, ob der Rechtsgrund der Forderung bereits vor der Verfahrenseröffnung entstanden war.
Typische erfasste Forderungen
Grundsätzlich können insbesondere folgende Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung erfasst werden:
- Bankdarlehen,
- Dispositionskredite,
- Kreditkartenverbindlichkeiten,
- private Darlehen,
- Lieferantenforderungen,
- offene Rechnungen,
- Mietrückstände,
- Energierückstände,
- Telekommunikationsforderungen,
- Leasingrückstände,
- Rückzahlungsforderungen,
- persönliche Bürgschaftsverbindlichkeiten,
- Garantieverbindlichkeiten,
- gewöhnliche Steuerschulden,
- Beiträge und Forderungen von Sozialversicherungsträgern, soweit kein besonderer Ausschlussgrund vorliegt,
- Schadensersatzforderungen aus fahrlässigem Verhalten,
- alte betriebliche Verbindlichkeiten eines Einzelunternehmers.
Auch nicht angemeldete Insolvenzforderungen
Die Restschuldbefreiung wirkt grundsätzlich auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben.
Ein Gläubiger kann die Restschuldbefreiung daher regelmäßig nicht dadurch umgehen, dass er seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht anmeldet.
Voraussetzung ist allerdings, dass es sich tatsächlich um eine Insolvenzforderung handelt und kein gesetzlicher Ausschlussgrund eingreift.
9. Welche Schulden bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen?
Nicht jede Verbindlichkeit wird von der Restschuldbefreiung erfasst.
9.1 Neue Schulden nach Verfahrenseröffnung
Verbindlichkeiten, die rechtlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind grundsätzlich keine Insolvenzforderungen.
Sie werden von der späteren Restschuldbefreiung regelmäßig nicht erfasst.
Dazu können insbesondere gehören:
- neue Mietschulden,
- neue Stromschulden,
- neue Steuerschulden,
- neue Sozialversicherungsbeiträge,
- neue Lieferantenrechnungen,
- neue Darlehen,
- neue Leasingverbindlichkeiten,
- neue Unterhaltsverpflichtungen,
- neue Schadensersatzforderungen.
Für Unternehmer ist diese Abgrenzung besonders wichtig. Wer seinen Geschäftsbetrieb fortführt, muss neue betriebliche Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäft erfüllen können.
9.2 Masseverbindlichkeiten
Masseverbindlichkeiten sind keine gewöhnlichen Insolvenzforderungen.
Sie entstehen insbesondere durch die Verwaltung, Verwertung oder Fortführung im Insolvenzverfahren und sind nach besonderen Regeln aus der Insolvenzmasse zu erfüllen.
Masseverbindlichkeiten werden grundsätzlich nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
9.3 Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung können von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein.
Dazu können je nach Einzelfall gehören:
- vorsätzlicher Betrug,
- vorsätzliche Sachbeschädigung,
- vorsätzliche Körperverletzung,
- Unterschlagung,
- vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
Nicht ausreichend ist, dass ein Gläubiger die Forderung lediglich als „deliktisch“ bezeichnet.
Der vorsätzliche Deliktsgrund muss tatsächlich vorliegen und im Insolvenzverfahren ordnungsgemäß geltend gemacht werden.
9.4 Unterhaltsschulden
Unterhaltsrückstände bleiben nicht automatisch immer bestehen.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen können gesetzliche Unterhaltsforderungen sein, die der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat.
Erforderlich ist damit mehr als die bloße Nichtzahlung. Es muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestanden haben und der Schuldner muss vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt haben.
9.5 Bestimmte Steuerverbindlichkeiten
Die pauschale Aussage, Steuerschulden würden nie von der Restschuldbefreiung erfasst, ist falsch.
Gewöhnliche Steuerforderungen können grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
Ausgenommen können Steuerverbindlichkeiten sein, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit ihnen rechtskräftig wegen bestimmter Steuerstraftaten verurteilt wurde und die weiteren insolvenzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine bloße Steuernachzahlung, Schätzung, Betriebsprüfung oder verspätete Steuererklärung reicht für den Ausschluss nicht automatisch aus.
9.6 Geldstrafen und vergleichbare Sanktionen
Geldstrafen bleiben trotz Restschuldbefreiung grundsätzlich bestehen.
Das gilt auch für bestimmte vergleichbare straf- oder ordnungsrechtliche Sanktionen und Nebenfolgen.
Davon zu unterscheiden sind gewöhnliche zivilrechtliche Forderungen, die im Zusammenhang mit einem strafbaren Verhalten entstanden sein können.
9.7 Darlehen zur Finanzierung der Verfahrenskosten
Bestimmte zinslose Darlehen, die zur Finanzierung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden, können von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein.
9.8 Dingliche Sicherheiten
Die Restschuldbefreiung beseitigt grundsätzlich nicht automatisch dingliche Sicherheiten.
Dazu gehören insbesondere:
- Grundschulden,
- Hypotheken,
- Pfandrechte,
- Sicherungsübereignungen,
- Sicherungsabtretungen.
Ein Gläubiger kann daher unter Umständen weiterhin auf den belasteten Gegenstand zugreifen, obwohl die persönliche Forderung gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbar ist.
10. Welche Wirkung hat die Restschuldbefreiung?
10.1 Bindung der Insolvenzgläubiger
Mit der rechtskräftigen Restschuldbefreiung sind grundsätzlich sämtliche Insolvenzgläubiger gebunden.
Sie können wegen der erfassten Forderungen grundsätzlich nicht mehr in das geschützte Vermögen des Schuldners vollstrecken.
Das gilt grundsätzlich auch für Gläubiger, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben.
10.2 Keine vollständige Vernichtung der Forderung
Die Forderung wird durch die Restschuldbefreiung nicht vollständig vernichtet.
Sie wird gegenüber dem Schuldner grundsätzlich zu einer nicht mehr zwangsweise durchsetzbaren Verbindlichkeit.
Zahlt der Schuldner freiwillig, kann er das Gezahlte regelmäßig nicht allein mit dem Hinweis zurückverlangen, dass Restschuldbefreiung erteilt wurde.
10.3 Bürgen und Mitschuldner
Die Restschuldbefreiung wirkt grundsätzlich nur zugunsten des Schuldners, dem sie erteilt wurde.
Ansprüche gegen andere verpflichtete Personen bleiben bestehen. Dazu gehören insbesondere:
- Bürgen,
- Mitschuldner,
- Gesamtschuldner,
- Mitdarlehensnehmer,
- Garantiegeber,
- sonstige Mithaftende.
Hat beispielsweise der Ehepartner gemeinsam mit dem Schuldner einen Darlehensvertrag unterschrieben, wird der Ehepartner durch die Restschuldbefreiung des Schuldners nicht automatisch von seiner eigenen Haftung befreit.
10.4 Rückgriffsansprüche
Wird ein Bürge oder Mitschuldner vom Gläubiger in Anspruch genommen, kann ihm grundsätzlich ein Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner entstehen.
Dieser Rückgriffsanspruch wird im Verhältnis zum entschuldeten Schuldner grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Insolvenzforderung behandelt.
10.5 Sicherheiten bleiben bestehen
Die persönliche Restschuldbefreiung führt grundsätzlich nicht zur Löschung von Sicherungsrechten.
Bei einer finanzierten Immobilie kann deshalb beispielsweise die persönliche Haftung des Schuldners eingeschränkt sein, während die Grundschuld am Grundstück weiterhin besteht.
10.6 Das Insolvenzverfahren kann noch fortdauern
Die Erteilung der Restschuldbefreiung und der Abschluss des Insolvenzverfahrens müssen nicht zwingend zum selben Zeitpunkt erfolgen.
Das Insolvenzverfahren kann in bestimmten Fällen noch fortgeführt werden, obwohl die Abtretungsfrist bereits abgelaufen und die Restschuldbefreiung erteilt ist.
Vermögen, das bereits zur Insolvenzmasse gehörte, kann weiterhin verwertet oder verteilt werden. Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungsfrist ist dagegen grundsätzlich besonders geschützt.
11. Wann wird die Restschuldbefreiung versagt?
Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtige Versagungsgründe
| Versagungsgrund | Typischer Fall |
|---|---|
| Insolvenzstraftat | Rechtskräftige Verurteilung wegen einer relevanten Insolvenzstraftat |
| Falsche Angaben bei Krediten oder Leistungen | Unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse |
| Unangemessene Verbindlichkeiten | Kurz vor dem Antrag werden offensichtlich nicht tragfähige Schulden begründet |
| Vermögensverschwendung | Vermögen wird ohne wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund verbraucht |
| Verzögerung des Insolvenzantrags | Die wirtschaftliche Lage wird pflichtwidrig weiter verschlechtert |
| Verletzung von Auskunftspflichten | Vermögen, Einkommen oder Geschäftsvorgänge werden verschwiegen |
| Unvollständige Verzeichnisse | Gläubiger, Forderungen oder Vermögenswerte fehlen |
| Verletzung der Erwerbsobliegenheit | Zumutbare Arbeit wird ohne ausreichenden Grund nicht ausgeübt |
| Verheimlichte Vermögenszuflüsse | Erbschaften, Schenkungen oder Gewinne werden nicht angezeigt |
| Bevorzugung einzelner Gläubiger | Einzelne Insolvenzgläubiger werden unzulässig bessergestellt |
11.1 Insolvenzstraftaten
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Insolvenzstraftaten kann zur Versagung führen.
Dazu können insbesondere gehören:
- Bankrott,
- Verletzung der Buchführungspflicht,
- Gläubigerbegünstigung,
- Schuldnerbegünstigung.
Nicht jede strafrechtliche Verurteilung führt automatisch zur Versagung. Entscheidend sind die konkrete Straftat, die Höhe der Strafe und der gesetzlich maßgebliche Zeitraum.
11.2 Falsche wirtschaftliche Angaben
Problematisch sind falsche oder unvollständige schriftliche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie gemacht wurden, um:
- einen Kredit zu erhalten,
- öffentliche Leistungen zu beziehen,
- Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.
Auch grob fahrlässige Falschangaben können je nach Versagungstatbestand erheblich sein.
11.3 Unangemessene Schulden und Vermögensverschwendung
Die Restschuldbefreiung kann gefährdet sein, wenn der Schuldner vor dem Insolvenzantrag unangemessene neue Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet.
Denkbare Beispiele sind:
- hohe Luxusausgaben trotz feststehender Zahlungsunfähigkeit,
- offensichtlich nicht rückzahlbare Kredite,
- hochspekulative Geschäfte,
- Vermögensübertragungen ohne angemessene Gegenleistung,
- wirtschaftlich sinnlose Unternehmensfortführung,
- unvertretbare private Entnahmen.
Nicht jede wirtschaftliche Fehlentscheidung führt zur Versagung. Es kommt auf die Umstände, das Verschulden und die Auswirkungen auf die Gläubiger an.
11.4 Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Das Verschweigen von Vermögen, Einkommen oder erheblichen Geschäftsvorgängen gehört zu den schwerwiegendsten Risiken.
Besonders problematisch sind beispielsweise:
- verschwiegene Bankkonten,
- nicht angegebene Fahrzeuge,
- verschwiegene Gesellschaftsanteile,
- nicht offengelegte Auslandsvermögen,
- heimliche Barzahlungen,
- nicht angegebene Steuererstattungen,
- verschwiegene Forderungen gegen Dritte,
- nicht offengelegte Erbschaften.
11.5 Unvollständige Gläubiger- und Vermögensverzeichnisse
Der Schuldner muss die erforderlichen Verzeichnisse vollständig und wahrheitsgemäß erstellen.
Ein versehentlich vergessener Kleingläubiger führt nicht zwingend zur Versagung. Bewusstes oder grob fahrlässiges Verschweigen kann dagegen erhebliche Folgen haben.
11.6 Verletzung der Erwerbsobliegenheit
Die Restschuldbefreiung kann gefährdet sein, wenn der Schuldner:
- eine zumutbare Arbeit ablehnt,
- sich nicht ausreichend bewirbt,
- seine Tätigkeit ohne nachvollziehbaren Grund reduziert,
- sein Einkommen gezielt mindert,
- eine schlechter bezahlte Beschäftigung nur zur Verringerung der pfändbaren Beträge wählt.
Regelmäßig kommt es darauf an, ob die Gläubiger durch das Verhalten beeinträchtigt wurden und ob den Schuldner ein Verschulden trifft.
11.7 Pflichtverletzungen nach Aufhebung des Verfahrens
Verletzt der Schuldner während der Abtretungsfrist seine Obliegenheiten, kann ein Insolvenzgläubiger die Versagung beantragen.
Der Gläubiger muss die gesetzlichen Voraussetzungen darlegen und glaubhaft machen.
Eine Pflichtverletzung führt daher nicht in jedem Fall automatisch zur Versagung. Trotzdem sollte jede mögliche Pflichtverletzung unverzüglich geklärt und gegebenenfalls korrigiert werden.
11.8 Nicht gezahlte Treuhändervergütung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Restschuldbefreiung auch gefährdet sein, wenn die an den Treuhänder abgeführten Beträge dessen gesetzliche Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner einen angeforderten Fehlbetrag nicht bezahlt.
Bei wirksamer Verfahrenskostenstundung können Besonderheiten gelten.
12. Kann eine erteilte Restschuldbefreiung widerrufen werden?
Ja. Auch eine bereits erteilte Restschuldbefreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Schuldner:
- vorsätzlich eine wesentliche Obliegenheit verletzt hat,
- die Gläubigerbefriedigung erheblich beeinträchtigt hat,
- eine relevante Insolvenzstraftat begangen hat,
- nach der Erteilung noch fortbestehende Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Der Widerruf setzt grundsätzlich einen Antrag eines Insolvenzgläubigers voraus.
Für den Widerruf gelten gesetzliche Fristen. Gläubiger können deshalb nicht unbegrenzt nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen Widerruf verlangen.
Der Schuldner sollte dennoch auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung prüfen, ob das Insolvenzverfahren tatsächlich vollständig beendet ist und noch Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten bestehen.
13. Restschuldbefreiung für Selbstständige und Unternehmer
13.1 Einzelunternehmer und Freiberufler
Einzelunternehmer und Freiberufler können Restschuldbefreiung erhalten, weil sie natürliche Personen sind.
Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Schulden privat oder betrieblich entstanden sind.
Typische betriebliche Forderungen können sein:
- Lieferantenverbindlichkeiten,
- Bankdarlehen,
- Kontokorrentkredite,
- Leasingverbindlichkeiten,
- Steuerschulden,
- Sozialversicherungsforderungen,
- Mietverbindlichkeiten,
- Bürgschaften,
- offene Honorare,
- Rückzahlungsforderungen.
13.2 Fortführung der Selbstständigkeit
Eine selbstständige Tätigkeit darf während eines Insolvenzverfahrens nicht ohne Weiteres verborgen oder eigenmächtig außerhalb des Verfahrens fortgeführt werden.
Der Schuldner muss den Insolvenzverwalter vollständig informieren.
Von besonderer Bedeutung ist, ob die selbstständige Tätigkeit:
- durch den Insolvenzverwalter fortgeführt wird,
- freigegeben wird,
- eingestellt wird,
- wirtschaftlich tragfähig ist.
Bei einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit gehören neu entstehende Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse. Der Schuldner muss diese selbst erfüllen.
13.3 Fiktives Einkommen bei Selbstständigen
Für selbstständig tätige Schuldner kann entscheidend sein, welches Einkommen sie in einem angemessenen abhängigen Beschäftigungsverhältnis erzielen könnten.
Der Schuldner muss die Insolvenzgläubiger grundsätzlich so stellen, als würde er eine angemessene abhängige Beschäftigung ausüben.
Maßgeblich können unter anderem sein:
- Ausbildung,
- Berufserfahrung,
- bisherige Tätigkeit,
- Alter,
- Gesundheitszustand,
- regionale Arbeitsmarktlage,
- branchenübliche Vergütung,
- Arbeitszeit,
- familiäre Verpflichtungen.
Es genügt daher nicht zwingend, lediglich auf den tatsächlich erzielten Gewinn aus der Selbstständigkeit zu verweisen.
Selbstständige sollten nachvollziehbar dokumentieren:
- ihre Qualifikation,
- ihre Erwerbsmöglichkeiten,
- Vergleichsgehälter,
- die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebs,
- die Berechnung des abzuführenden Betrags,
- ihre Zahlungen an den Treuhänder.
13.4 Persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
Die Insolvenz einer GmbH und die persönliche Insolvenz des Geschäftsführers sind zwei getrennte Verfahren.
Persönliche Forderungen gegen einen Geschäftsführer können insbesondere entstehen aus:
- Bürgschaften,
- Schuldbeitritten,
- persönlichen Garantien,
- Steuerhaftung,
- nicht abgeführten Arbeitnehmeranteilen,
- verbotenen Zahlungen,
- Schadensersatzansprüchen,
- Insolvenzverschleppung,
- Insolvenzstraftaten.
Eine Geschäftsführerhaftung ist nicht automatisch von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Entscheidend ist der jeweilige Rechtsgrund. Beruht die Forderung beispielsweise auf vorsätzlichem deliktischem Verhalten oder einer erfassten Steuerstraftat, kann sie trotz Restschuldbefreiung bestehen bleiben.
13.5 Persönlich haftende Gesellschafter
Persönlich haftende Gesellschafter können für Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich in Anspruch genommen werden.
Da sie natürliche Personen sind, können solche persönlichen Verbindlichkeiten grundsätzlich in ein Restschuldbefreiungsverfahren einbezogen werden.
Auch hier muss für jede Forderung geprüft werden:
- Wann ist sie entstanden?
- Handelt es sich um eine Insolvenzforderung?
- Liegt ein gesetzlicher Ausschlussgrund vor?
- Bestehen Sicherheiten?
- Haften weitere Personen?
13.6 Neue betriebliche Verbindlichkeiten
Neue Verbindlichkeiten aus einer fortgeführten Selbstständigkeit werden grundsätzlich nicht von der späteren Restschuldbefreiung erfasst.
Besondere Risiken bestehen bei:
- neuen Steuerschulden,
- neuen Sozialversicherungsbeiträgen,
- neuen Lieferantenforderungen,
- neuen Mietrückständen,
- neuen Leasingverträgen,
- neuen Arbeitnehmerforderungen,
- neuen Darlehen.
Eine wirtschaftlich nicht tragfähige Fortführung kann deshalb zu einer erneuten Verschuldung führen.
13.7 Buchhaltung und Transparenz
Für Selbstständige ist eine ordnungsgemäße und aktuelle Buchhaltung besonders wichtig.
Fehlende oder unvollständige Unterlagen können:
- die Prüfung der Vermögenslage erschweren,
- Fragen zur Mittelverwendung auslösen,
- Anfechtungsansprüche begünstigen,
- steuerliche Schätzungen verursachen,
- Versagungsrisiken erhöhen,
- strafrechtliche Risiken begründen.
14. Restschuldbefreiung und SCHUFA
Die Restschuldbefreiung kann Auswirkungen auf Einträge bei Wirtschaftsauskunfteien haben. Dabei müssen verschiedene Arten von Informationen unterschieden werden.
Öffentliche Bekanntmachung der Restschuldbefreiung
Die öffentliche Bekanntmachung über die Restschuldbefreiung wird nach Ablauf der gesetzlichen Speicherfrist aus dem öffentlichen Insolvenzportal gelöscht.
Für die Bekanntmachung der Restschuldbefreiung gilt grundsätzlich eine deutlich kürzere Speicherfrist als früher.
Speicherung durch private Auskunfteien
Private Auskunfteien dürfen eine aus dem öffentlichen Insolvenzregister übernommene Information über die Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht unbegrenzt speichern.
Die Information über die Restschuldbefreiung ist jedoch von anderen negativen Zahlungsinformationen zu unterscheiden.
Nicht alle negativen Einträge verschwinden gleichzeitig
Die Aussage, nach der Restschuldbefreiung seien automatisch nach sechs Monaten sämtliche negativen SCHUFA-Einträge gelöscht, ist zu pauschal.
Einzelne Zahlungsstörungen können unabhängig von der Insolvenz aus anderen Quellen gemeldet worden sein. Für solche Informationen können andere Speicher- und Löschungsregeln gelten.
Betroffene sollten deshalb nach Erteilung der Restschuldbefreiung prüfen:
- welche Daten gespeichert sind,
- von wem sie gemeldet wurden,
- auf welcher Grundlage sie gespeichert werden,
- ob sie sachlich richtig sind,
- ob die Speicherfrist abgelaufen ist.
15. Die häufigsten Irrtümer über § 286 InsO
| Irrtum | Richtig ist |
|---|---|
| „Nach drei Jahren werden alle Schulden automatisch gelöscht.“ | Das Insolvenzgericht muss die Restschuldbefreiung ausdrücklich erteilen. |
| „Die drei Jahre beginnen mit dem Insolvenzantrag.“ | Sie beginnen grundsätzlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
| „Mindestens 35 Prozent der Schulden müssen bezahlt werden.“ | Für aktuelle Verfahren besteht keine gesetzliche Mindestquote. |
| „Steuerschulden bleiben immer bestehen.“ | Gewöhnliche Steuerforderungen können von der Restschuldbefreiung erfasst werden. |
| „Nicht angemeldete Forderungen bleiben vollstreckbar.“ | Auch nicht angemeldete Insolvenzforderungen werden grundsätzlich erfasst. |
| „Eine GmbH kann Restschuldbefreiung erhalten.“ | Restschuldbefreiung erhalten nur natürliche Personen. |
| „Arbeitslosigkeit führt automatisch zur Versagung.“ | Entscheidend sind die ernsthaften Bemühungen um eine zumutbare Beschäftigung. |
| „Selbstständige müssen nur ihren tatsächlichen Gewinn berücksichtigen.“ | Maßgeblich kann ein angemessenes fiktives Arbeitnehmereinkommen sein. |
| „Bürgschaften verschwinden für alle Beteiligten.“ | Die Restschuldbefreiung wirkt nur zugunsten des entschuldeten Schuldners. |
| „Grundschulden und Hypotheken werden gelöscht.“ | Dingliche Sicherheiten bleiben grundsätzlich bestehen. |
| „Neue Schulden werden ebenfalls erlassen.“ | Nach Verfahrenseröffnung neu entstandene Forderungen werden grundsätzlich nicht erfasst. |
| „Nach sechs Monaten sind alle SCHUFA-Einträge gelöscht.“ | Für einzelne Zahlungsstörungen können andere Speicherregeln gelten. |
| „Eine Erbschaft darf immer vollständig behalten werden.“ | Die Behandlung hängt vom Zeitpunkt des Erbfalls und der Verfahrensphase ab. |
| „Eine einmal erteilte Restschuldbefreiung ist unangreifbar.“ | Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie widerrufen werden. |
16. Praktische Checkliste für Schuldner
Vor dem Insolvenzantrag
- Sämtliche Gläubiger erfassen.
- Alle Forderungen und Aktenzeichen zusammentragen.
- Bankkonten vollständig offenlegen.
- Vermögenswerte dokumentieren.
- Beteiligungen und Gesellschaftsanteile angeben.
- Bürgschaften und persönliche Haftungen erfassen.
- Steuerkonten überprüfen.
- Sozialversicherungsverbindlichkeiten klären.
- Frühere Insolvenzverfahren offenlegen.
- Frühere Restschuldbefreiungen oder Versagungen angeben.
- Vermögensübertragungen dokumentieren.
- Keine einzelnen Gläubiger bevorzugen.
- Keine unnötigen neuen Verbindlichkeiten eingehen.
- Bei Verbraucherinsolvenz den Einigungsversuch vorbereiten.
- Die Stundung der Verfahrenskosten prüfen.
Während des eröffneten Insolvenzverfahrens
- Gerichtliche Schreiben sofort bearbeiten.
- Anfragen des Insolvenzverwalters vollständig beantworten.
- Einkommensänderungen mitteilen.
- Neue Konten anzeigen.
- Steuererstattungen offenlegen.
- Vermögenszuflüsse melden.
- Erbschaften und Schenkungen anzeigen.
- Keine Vermögenswerte verheimlichen.
- Keine unzulässigen Direktzahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger leisten.
- Bei Selbstständigkeit die Behandlung der Tätigkeit mit dem Verwalter klären.
- Neue betriebliche Verbindlichkeiten vermeiden, wenn sie nicht sicher erfüllt werden können.
- Tabelleneinträge prüfen.
Während der verbleibenden Abtretungsfrist
- Eine angemessene Beschäftigung ausüben.
- Bewerbungen dokumentieren.
- Zumutbare Arbeit nicht ohne Grund ablehnen.
- Wohnsitzänderungen mitteilen.
- Arbeitsplatzwechsel mitteilen.
- Erbschaften, Schenkungen und Gewinne anzeigen.
- Herausgabepflichten erfüllen.
- Keine unangemessenen neuen Schulden eingehen.
- Selbstständige Zahlungen nachvollziehbar berechnen.
- Sämtliche Nachweise aufbewahren.
Vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung
- Prüfen, ob alle Auskunftsersuchen beantwortet wurden.
- Offene Mitteilungen nachholen.
- Zahlungen und Abführungen kontrollieren.
- Bewerbungsnachweise ordnen.
- Tabelleneinträge mit besonderen Rechtsgründen überprüfen.
- Gerichtliche Anhörungen fristgerecht beantworten.
- Mögliche Versagungsanträge nicht unbeachtet lassen.
Häufig gestellte Fragen zu § 286 InsO
Was besagt § 286 InsO?
§ 286 InsO bestimmt, dass eine natürliche Person nach den gesetzlichen Vorschriften von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Insolvenzgläubigern befreit werden kann.
Die Vorschrift bildet den Ausgangspunkt der Restschuldbefreiung. Die weiteren Voraussetzungen und Rechtsfolgen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen der Insolvenzordnung.
Wird die Restschuldbefreiung automatisch nach drei Jahren erteilt?
Nein.
Nach Ablauf der Abtretungsfrist muss das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung entscheiden. Ein erfolgreicher Versagungsantrag kann die Erteilung verhindern.
Wann beginnen die drei Jahre?
Die reguläre Abtretungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Sie beginnt nicht bereits mit der Schuldnerberatung, dem außergerichtlichen Einigungsversuch oder der Einreichung des Insolvenzantrags.
Muss ich einen bestimmten Anteil meiner Schulden bezahlen?
Nein.
Für aktuelle Verfahren besteht grundsätzlich keine gesetzliche Mindestquote.
Die Restschuldbefreiung kann auch erteilt werden, wenn nur eine geringe oder keine Quote an die Insolvenzgläubiger gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Schuldner seine gesetzlichen Pflichten erfüllt.
Kann ich Restschuldbefreiung erhalten, wenn ich kein pfändbares Einkommen habe?
Grundsätzlich ja.
Entscheidend ist nicht allein, ob tatsächlich pfändbares Einkommen vorhanden ist. Der Schuldner muss jedoch seine Arbeitskraft angemessen einsetzen, sich bei Arbeitslosigkeit ernsthaft bewerben und zumutbare Tätigkeiten annehmen.
Werden Steuerschulden erlassen?
Gewöhnliche Steuerforderungen können grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
Ausgenommen können bestimmte Steuerverbindlichkeiten sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gesetzlich erfassten Steuerstraftat vorliegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Werden Unterhaltsschulden erlassen?
Unterhaltsrückstände können grundsätzlich erfasst werden.
Nicht erfasst werden können gesetzliche Unterhaltsforderungen, die vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt wurden und mit dem entsprechenden besonderen Rechtsgrund im Insolvenzverfahren festgestellt werden.
Werden Geldstrafen erlassen?
Nein.
Geldstrafen und bestimmte vergleichbare Sanktionen bleiben grundsätzlich trotz Restschuldbefreiung bestehen.
Werden Schulden aus Betrug erlassen?
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung können von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein.
Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob der vorsätzliche Deliktsgrund tatsächlich vorliegt und insolvenzrechtlich ordnungsgemäß geltend gemacht wurde.
Gilt die Restschuldbefreiung auch für nicht angemeldete Forderungen?
Grundsätzlich ja.
Auch ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat, ist grundsätzlich an die Restschuldbefreiung gebunden.
Kann ein Selbstständiger Restschuldbefreiung erhalten?
Ja.
Einzelunternehmer und Freiberufler sind natürliche Personen. Sie können grundsätzlich in einem Regelinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung erhalten.
Bei fortgesetzter Selbstständigkeit gelten besondere Anforderungen an die Zahlungen und die Ermittlung eines angemessenen Vergleichseinkommens.
Kann eine GmbH Restschuldbefreiung erhalten?
Nein.
Eine GmbH ist eine juristische Person. Sie kann keine Restschuldbefreiung nach § 286 InsO erhalten.
Geschäftsführer oder Gesellschafter können jedoch hinsichtlich ihrer persönlichen Verbindlichkeiten ein eigenes Insolvenzverfahren durchführen.
Werden Bürgschaften von der Restschuldbefreiung erfasst?
Eine persönliche Bürgschaftsverbindlichkeit des insolventen Schuldners kann grundsätzlich erfasst werden.
Hat dagegen eine andere Person für den Schuldner gebürgt, bleibt diese Person gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich verpflichtet.
Was geschieht mit einer Erbschaft?
Die Behandlung hängt vom Zeitpunkt des Erbfalls ab.
Während des eröffneten Insolvenzverfahrens kann eine Erbschaft grundsätzlich vollständig zur Insolvenzmasse gehören.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und während der verbleibenden Abtretungsfrist ist grundsätzlich die Hälfte des Wertes herauszugeben.
Was geschieht mit einer Schenkung?
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und während der Abtretungsfrist ist grundsätzlich die Hälfte des Wertes einer Schenkung herauszugeben.
Übliche Gelegenheitsgeschenke können ausgenommen sein.
Was geschieht mit einem Lotteriegewinn?
Ein Lotterie- oder vergleichbarer Spielgewinn ist während der maßgeblichen Phase grundsätzlich vollständig herauszugeben.
Gewinne von geringem Wert können ausgenommen sein.
Kann Arbeitslosigkeit zur Versagung führen?
Arbeitslosigkeit allein führt nicht zur Versagung.
Der Schuldner muss sich jedoch ernsthaft um eine angemessene Beschäftigung bemühen und darf eine zumutbare Arbeit nicht ohne ausreichenden Grund ablehnen.
Darf ich während der Insolvenz neue Schulden machen?
Neue Rechtsgeschäfte sind nicht vollständig verboten.
Der Schuldner muss neue Verbindlichkeiten jedoch aus seinem freien Einkommen erfüllen können. Unangemessene oder offensichtlich nicht finanzierbare Neuverbindlichkeiten können die Restschuldbefreiung gefährden.
Außerdem werden neue Schulden grundsätzlich nicht von der späteren Restschuldbefreiung erfasst.
Kann ich während der Insolvenz selbstständig bleiben?
Grundsätzlich kann eine selbstständige Tätigkeit fortgeführt werden.
Die Tätigkeit muss jedoch gegenüber dem Insolvenzverwalter vollständig offengelegt werden. Ihre insolvenzrechtliche Behandlung muss geklärt sein. Neue betriebliche Verbindlichkeiten müssen laufend erfüllt werden.
Wird nach der Restschuldbefreiung alles bei der SCHUFA gelöscht?
Nein, nicht zwingend.
Die Information über die Restschuldbefreiung und einzelne unabhängig gemeldete Zahlungsstörungen sind voneinander zu unterscheiden. Für unterschiedliche Einträge können unterschiedliche Löschungs- und Speicherregeln gelten.
Kann eine Restschuldbefreiung später widerrufen werden?
Ja.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine bereits erteilte Restschuldbefreiung widerrufen werden, etwa wenn später erhebliche vorsätzliche Pflichtverletzungen oder relevante Insolvenzstraftaten bekannt werden.
§ 286 InsO eröffnet natürlichen Personen die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs.
Die Vorschrift darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Ob die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird, richtet sich nach dem gesamten Regelungssystem der §§ 287 bis 303a InsO.
Für aktuelle Verfahren gilt grundsätzlich:
- Die Restschuldbefreiung muss beantragt werden.
- Sie steht nur natürlichen Personen offen.
- Die reguläre Abtretungsfrist beträgt drei Jahre.
- Die Frist beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Eine gesetzliche Mindestquote besteht nicht.
- Der Schuldner muss vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft erteilen.
- Er muss seine Erwerbs- und Mitwirkungspflichten erfüllen.
- Neue Schulden werden grundsätzlich nicht erfasst.
- Bestimmte Forderungen bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen.
- Pflichtverletzungen können zur Versagung führen.
- Eine bereits erteilte Restschuldbefreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
Für Unternehmer ist vor allem die Unterscheidung zwischen alten Insolvenzforderungen und neuen Verbindlichkeiten entscheidend.
Alte betriebliche Forderungen können grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Neue Steuern, Beiträge, Mieten, Lieferantenforderungen und andere Verbindlichkeiten aus einer fortgesetzten Tätigkeit müssen dagegen laufend erfüllt werden.
Bei Selbstständigen kommt außerdem der Ermittlung eines angemessenen Vergleichseinkommens besondere Bedeutung zu.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag stellt die Rechtslage allgemein und vereinfacht dar. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Besonders bei folgenden Themen ist regelmäßig eine individuelle rechtliche Prüfung erforderlich:
- Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung,
- Steuerstraftaten,
- Unterhaltsrückstände,
- Sozialversicherungsbeiträge,
- Geschäftsführerhaftung,
- persönliche Bürgschaften,
- Erbschaften und Schenkungen,
- laufende Selbstständigkeit,
- Vermögensübertragungen,
- Versagungsanträge,
- Widerruf der Restschuldbefreiung,
- ältere Insolvenzverfahren und Übergangsregelungen.
Letzte fachliche Aktualisierung: 17. Juli 2026



