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§ 64 InsO Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters

14. Juli 2026 / Unternehmer Retter

§ 64 InsO: Gerichtliche Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters

Das Wichtigste in einem Satz

§ 64 InsO bestimmt, dass das Insolvenzgericht die Vergütung und die erstattungsfähigen Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss festsetzt, den Beschluss öffentlich bekannt macht und bestimmten Beteiligten die sofortige Beschwerde ermöglicht.

Die Vorschrift regelt vor allem das Verfahren der Vergütungsfestsetzung und den Rechtsschutz gegen die gerichtliche Entscheidung.

Wie hoch die Vergütung im konkreten Fall ausfällt, bestimmt sich dagegen insbesondere nach:

  • § 63 InsO,
  • der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung,
  • der Höhe der Insolvenzmasse,
  • dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens,
  • möglichen Zu- und Abschlägen,
  • den erstattungsfähigen Auslagen und
  • der Umsatzsteuer.

§ 64 InsO auf einen Blick

Frage Antwort
Was regelt § 64 InsO? Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
Wer entscheidet? Das Insolvenzgericht
In welcher Form wird entschieden? Durch Beschluss
Wer beantragt die Festsetzung? Der Insolvenzverwalter
Wo stehen die Berechnungsregeln? Vor allem in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Wird die konkrete Vergütung veröffentlicht? Nein, die festgesetzten Beträge werden nicht öffentlich bekannt gemacht
Wer erhält den vollständigen Beschluss? Der Insolvenzverwalter, der Schuldner und gegebenenfalls die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Wer kann Beschwerde einlegen? Der Insolvenzverwalter, der Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger
Welche Frist gilt grundsätzlich? Zwei Wochen
Welche Beschwerdewertgrenze gilt? Der Beschwerdewert muss grundsätzlich mehr als 300 Euro betragen
Kann ein Insolvenzplan die Vergütung verbindlich festlegen? Nein

1. Was regelt § 64 InsO?

§ 64 InsO erfüllt drei zentrale Funktionen:

1.1 Gerichtliche Kontrolle

Der Insolvenzverwalter kann die Höhe seiner Vergütung nicht einseitig bestimmen.

Er stellt beim Insolvenzgericht einen Vergütungsantrag. Das Gericht prüft den Antrag und setzt die zulässige Vergütung sowie die erstattungsfähigen Auslagen durch Beschluss fest.

Die Insolvenzverwaltervergütung wird damit nicht wie eine gewöhnliche Rechnung behandelt. Sie unterliegt einer besonderen insolvenzgerichtlichen Kontrolle.

1.2 Transparenz

Der gerichtliche Festsetzungsbeschluss muss öffentlich bekannt gemacht werden.

Die konkreten Geldbeträge werden in der öffentlichen Bekanntmachung allerdings nicht genannt. Stattdessen wird darauf hingewiesen, dass der vollständige Beschluss bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden kann.

1.3 Rechtsschutz

Gegen den Festsetzungsbeschluss können bestimmte Beteiligte vorgehen.

Beschwerdeberechtigt sind insbesondere:

  • der Insolvenzverwalter,
  • der Schuldner und
  • jeder Insolvenzgläubiger.

Dabei gelten eine kurze Beschwerdefrist und eine gesetzliche Beschwerdewertgrenze.

§ 64 InsO - Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Infografik

§ 64 InsO – Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Infografik

2. § 64 InsO in verständlicher Sprache

Absatz 1: Festsetzung durch das Insolvenzgericht

Das Insolvenzgericht entscheidet durch Beschluss darüber,

  • wie hoch die Vergütung des Insolvenzverwalters ist und
  • welche Auslagen aus der Insolvenzmasse erstattet werden dürfen.

Der Verwalter muss hierzu einen nachvollziehbaren Antrag stellen.

Absatz 2: Bekanntmachung und Zustellung

Der Festsetzungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht.

Zusätzlich wird der vollständige Beschluss besonders zugestellt an:

  • den Insolvenzverwalter,
  • den Schuldner und
  • die Mitglieder des Gläubigerausschusses, sofern ein solcher besteht.

Die konkreten Beträge werden in der öffentlichen Bekanntmachung nicht genannt.

Absatz 3: Sofortige Beschwerde

Gegen den Beschluss können sofortige Beschwerde einlegen:

  • der Insolvenzverwalter,
  • der Schuldner und
  • jeder Insolvenzgläubiger.

Für die Zulässigkeit der Beschwerde muss der Wert des Beschwerdegegenstands grundsätzlich mehr als 300 Euro betragen.

3. Zusammenhang zwischen §§ 54, 63, 64 und 65 InsO

§ 64 InsO kann nicht isoliert betrachtet werden.

Für das Verständnis der Insolvenzverwaltervergütung sind insbesondere folgende Vorschriften relevant:

Vorschrift Bedeutung
§ 54 InsO Ordnet die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters den Kosten des Insolvenzverfahrens zu
§ 63 InsO Begründet den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagenersatz
§ 64 InsO Regelt die gerichtliche Festsetzung, Bekanntmachung und Beschwerde
§ 65 InsO Enthält die Grundlage für die näheren Vergütungsregelungen
InsVV Regelt Berechnungsgrundlage, Regelsätze, Zu- und Abschläge, Auslagen und Vorschüsse

Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters gehören zu den Kosten des Insolvenzverfahrens.

Sie werden grundsätzlich aus der Insolvenzmasse bezahlt. Dadurch verringert sich die Masse, die für die Befriedigung der Gläubiger oder für die Umsetzung eines Insolvenzplans zur Verfügung steht.

4. Wer entscheidet über die Vergütung?

Über die Vergütung entscheidet das Insolvenzgericht.

Innerhalb des Gerichts wird die Vergütungsfestsetzung im eröffneten Insolvenzverfahren regelmäßig durch den Rechtspfleger vorgenommen, soweit kein gesetzlicher Richtervorbehalt eingreift.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn im Verfahren ein Insolvenzplan vorgelegt oder bestätigt wurde.

Die gerichtliche Zuständigkeit soll sicherstellen, dass die Höhe der Vergütung unabhängig geprüft wird. Weder der Insolvenzverwalter noch der Schuldner noch eine Gläubigermehrheit können die Vergütung abschließend selbst festlegen.

5. Wie läuft das Vergütungsfestsetzungsverfahren ab?

Das Verfahren lässt sich typischerweise in sieben Schritte unterteilen.

Schritt 1: Antrag des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter stellt beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.

Der Antrag wird regelmäßig zusammen mit der Schlussrechnung oder nach Eintritt der vergütungsrechtlichen Abrechnungsreife eingereicht.

Schritt 2: Darlegung der Berechnung

Der Antrag muss nachvollziehbar darstellen:

  • welche Berechnungsgrundlage angesetzt wird,
  • welche Vergütungssätze angewendet werden,
  • welche Zu- oder Abschläge beantragt werden,
  • welche Auslagen geltend gemacht werden,
  • ob Umsatzsteuer hinzukommt,
  • welche Vorschüsse bereits entnommen wurden und
  • ob externe Dienstleister aus der Masse bezahlt wurden.

Schritt 3: Gerichtliche Prüfung

Das Insolvenzgericht prüft insbesondere:

  • die Berechnungsgrundlage,
  • die anwendbare Fassung der Vergütungsverordnung,
  • die gestaffelten Vergütungssätze,
  • die geltend gemachten Zuschläge,
  • mögliche Abschläge,
  • die Auslagen,
  • die Umsatzsteuer und
  • bereits geleistete Vorschüsse.

Schritt 4: Festsetzungsbeschluss

Das Gericht setzt die Vergütung und die Auslagen durch Beschluss fest.

Der Beschluss muss erkennen lassen, auf welchen Berechnungen und Erwägungen die Entscheidung beruht.

Schritt 5: Öffentliche Bekanntmachung

Der Vergütungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht.

Die konkret festgesetzten Geldbeträge werden in der öffentlichen Bekanntmachung nicht genannt.

Schritt 6: Besondere Zustellung

Der vollständige Beschluss wird besonders zugestellt an:

  • den Insolvenzverwalter,
  • den Schuldner und
  • gegebenenfalls die Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Schritt 7: Rechtsmittel oder Rechtskraft

Innerhalb der gesetzlichen Frist kann gegen den Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Wird kein zulässiges Rechtsmittel eingelegt, wird die Vergütungsfestsetzung rechtskräftig.

6. Wie wird die Insolvenzverwaltervergütung berechnet?

§ 64 InsO enthält selbst keine Vergütungstabelle.

Die konkrete Berechnung richtet sich vor allem nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.

Vereinfacht setzt sich der auszuzahlende Betrag wie folgt zusammen:

Regelvergütung zuzüglich oder abzüglich Zu- und Abschlägen, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, abzüglich bereits gezahlter Vorschüsse

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten.

6.1 Berechnungsgrundlage

Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.

Die Berechnungsgrundlage ist nicht zwangsläufig mit dem Kontostand eines Insolvenzsonderkontos identisch.

Je nach Verfahren können unter anderem zu berücksichtigen sein:

  • Verwertungserlöse,
  • eingezogene Forderungen,
  • Guthaben,
  • Erlöse aus der Unternehmensfortführung,
  • bestimmte belastete Vermögensgegenstände,
  • Ansprüche der Insolvenzmasse,
  • Anfechtungserlöse und
  • sonstige Massezuflüsse.

Gleichzeitig können gesetzlich vorgesehene Abzüge oder besondere Bewertungsregeln eingreifen.

Die Ermittlung der korrekten Berechnungsgrundlage ist deshalb häufig einer der wichtigsten Streitpunkte im Vergütungsverfahren.

6.2 Berechnungsgrundlage bei einem Insolvenzplan

Wird das Insolvenzverfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder auf andere Weise vorzeitig beendet, fehlt häufig eine klassische Schlussverteilung.

In diesem Fall kann für die Vergütung der geschätzte Wert der Masse im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens maßgeblich sein.

Das ist einer der wichtigsten Berührungspunkte zwischen dem Insolvenzplan und der Vergütungsfestsetzung nach § 64 InsO.

7. Regelsätze der Insolvenzverwaltervergütung

Für neuere Insolvenzverfahren gilt eine degressive Vergütungsstaffel.

Das bedeutet: Je größer die Insolvenzmasse ist, desto geringer wird der Prozentsatz für die jeweils nächste Wertstufe.

Teil der Berechnungsgrundlage Regelsatz
Erste 35.000 Euro 40 Prozent
Mehrbetrag bis 70.000 Euro 26 Prozent
Mehrbetrag bis 350.000 Euro 7,5 Prozent
Mehrbetrag bis 700.000 Euro 3,3 Prozent
Mehrbetrag bis 35.000.000 Euro 2,2 Prozent
Mehrbetrag bis 70.000.000 Euro 1,1 Prozent
Mehrbetrag bis 350.000.000 Euro 0,5 Prozent
Mehrbetrag bis 700.000.000 Euro 0,4 Prozent
Darüber hinausgehender Betrag 0,2 Prozent

Die Prozentsätze werden stufenweise angewendet.

Es wird also nicht ein einzelner Prozentsatz auf die gesamte Insolvenzmasse angewendet.

8. Berechnungsbeispiel bei einer Insolvenzmasse von 500.000 Euro

Bei einer Berechnungsgrundlage von 500.000 Euro ergibt sich folgende Regelvergütung:

Wertstufe Berechnung Betrag
Erste 35.000 Euro 35.000 × 40 Prozent 14.000 Euro
35.000 bis 70.000 Euro 35.000 × 26 Prozent 9.100 Euro
70.000 bis 350.000 Euro 280.000 × 7,5 Prozent 21.000 Euro
350.000 bis 500.000 Euro 150.000 × 3,3 Prozent 4.950 Euro
Regelvergütung 49.050 Euro

Die Regelvergütung beträgt in diesem Beispiel 49.050 Euro.

Das ist noch nicht zwingend der endgültige Auszahlungsbetrag.

Zusätzlich zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • mögliche Zuschläge,
  • mögliche Abschläge,
  • Auslagen,
  • Umsatzsteuer und
  • bereits entnommene Vorschüsse.

Würde das Gericht beispielsweise einen Gesamtzuschlag von 25 Prozent festsetzen, erhöhte sich die Vergütung rechnerisch auf 61.312,50 Euro.

Ob ein solcher Zuschlag gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen des Verfahrens ab.

9. Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

Bei kleinen Insolvenzverfahren kann eine Mindestvergütung gelten.

Haben höchstens zehn Gläubiger Forderungen angemeldet, beträgt die Regelmindestvergütung grundsätzlich 1.400 Euro.

Bei einer höheren Zahl angemeldeter Gläubiger kann sich die Mindestvergütung erhöhen:

  • bei elf bis 30 Gläubigern um 210 Euro je angefangene fünf Gläubiger,
  • ab 31 Gläubigern um weitere 140 Euro je angefangene fünf Gläubiger.

Maßgeblich ist grundsätzlich die Zahl der Gläubiger, die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben.

10. Übergangsrecht bei älteren Insolvenzverfahren

Nicht für jedes Insolvenzverfahren gelten automatisch die aktuellsten Vergütungssätze.

Für ältere Verfahren können frühere Fassungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung maßgeblich sein.

Entscheidend kann insbesondere sein, wann der Insolvenzantrag gestellt wurde.

Bei Verfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt wurden, ist deshalb sorgfältig zu prüfen, welche Vergütungsregelungen anzuwenden sind.

Die Anwendung der falschen Vergütungsstaffel kann zu erheblichen Berechnungsfehlern führen.

§ 64 InsO Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters

§ 64 InsO Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters

11. Zuschläge zur Regelvergütung

Die Regelvergütung bildet ein durchschnittliches Insolvenzverfahren ab.

War die Tätigkeit des Insolvenzverwalters erheblich umfangreicher oder schwieriger als in einem durchschnittlichen Verfahren, kann das Gericht einen Zuschlag festsetzen.

Typische Zuschlagsgründe können sein:

  • die Fortführung eines Unternehmens,
  • eine besonders umfangreiche Betriebsstruktur,
  • zahlreiche Arbeitnehmer,
  • schwierige arbeitsrechtliche Maßnahmen,
  • komplexe Verwertungsmaßnahmen,
  • umfangreiche Aus- und Absonderungsrechte,
  • erhebliche rechtliche Schwierigkeiten,
  • zahlreiche Rechtsstreitigkeiten,
  • aufwendige Insolvenz­anfechtungen,
  • eine komplizierte Konzernstruktur,
  • grenzüberschreitende Sachverhalte,
  • umfangreiche Verhandlungen mit Investoren,
  • die Ausarbeitung eines Insolvenzplans und
  • außergewöhnliche Sanierungsmaßnahmen.

Ein Zuschlag entsteht nicht automatisch, nur weil einer dieser Begriffe im Verfahren vorkommt.

Entscheidend ist, ob die jeweilige Tätigkeit tatsächlich zu einer erheblichen Mehrbelastung gegenüber einem durchschnittlichen Insolvenzverfahren geführt hat.

12. Abschläge von der Regelvergütung

War das Verfahren deutlich einfacher oder weniger arbeitsintensiv als ein durchschnittliches Insolvenzverfahren, kann ein Abschlag gerechtfertigt sein.

Mögliche Abschlagsgründe sind beispielsweise:

  • besonders überschaubare Vermögensverhältnisse,
  • eine geringe Zahl von Beteiligten,
  • eine ungewöhnlich einfache Verwertung,
  • umfangreiche Vorarbeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters,
  • bereits vor der Verfahrenseröffnung verwertete Vermögenswerte,
  • eine sehr kurze Verfahrensdauer,
  • eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens,
  • eine große Masse bei gleichzeitig geringem Arbeitsaufwand oder
  • eine weitgehend standardisierte Verfahrensabwicklung.

Auch Abschläge dürfen nicht schematisch angewendet werden.

Das Gericht muss das gesamte Verfahren bewerten.

13. Gesamtwürdigung statt schematischer Addition

Zu- und Abschläge werden nicht wie einzelne Rechnungspositionen automatisch zusammengerechnet.

Mehrere Zuschlagsgründe können sich überschneiden.

Beispielsweise können die Unternehmensfortführung, die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen und die Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs teilweise auf denselben Tätigkeiten beruhen.

Derselbe Mehraufwand darf nicht mehrfach vergütet werden.

Das Gericht muss deshalb prüfen:

  1. Welche Tätigkeiten waren überdurchschnittlich?
  2. Welcher konkrete Mehraufwand entstand?
  3. Überschneiden sich mehrere Zuschlagsgründe?
  4. Wurde der Mehraufwand bereits anderweitig berücksichtigt?
  5. Ist der Gesamtzuschlag im Ergebnis angemessen?

Am Ende wird regelmäßig ein einheitlicher Gesamtzu- oder Gesamtabschlag festgesetzt.

14. Auslagen des Insolvenzverwalters

Neben seiner Vergütung kann der Insolvenzverwalter Ersatz bestimmter Auslagen verlangen.

Die allgemeinen Geschäftskosten sind mit der Vergütung grundsätzlich abgegolten.

Dazu gehören typischerweise:

  • allgemeiner Büroaufwand,
  • gewöhnliche Personalkosten,
  • Büroausstattung,
  • allgemeine Telekommunikationskosten,
  • übliche Softwarekosten und
  • sonstige allgemeine Betriebskosten der Verwalterkanzlei.

Für erstattungsfähige Auslagen kann der Insolvenzverwalter grundsätzlich zwischen zwei Berechnungsformen wählen:

  • Erstattung der tatsächlich entstandenen Auslagen oder
  • Inanspruchnahme einer gesetzlichen Auslagenpauschale.

14.1 Auslagenpauschale

Die Auslagenpauschale beträgt grundsätzlich:

  • im ersten Jahr 15 Prozent der Regelvergütung,
  • in den folgenden Jahren jeweils 10 Prozent der Regelvergütung.

Dabei gelten zusätzliche Begrenzungen.

Die Pauschale darf grundsätzlich nicht höher sein als:

  • 350 Euro je angefangenem Tätigkeitsmonat und
  • insgesamt 30 Prozent der Regelvergütung.

Die konkrete Berechnung hängt deshalb auch von der Dauer der Verwaltertätigkeit ab.

15. Umsatzsteuer

Zur festgesetzten Vergütung und zu den erstattungsfähigen Auslagen kommt regelmäßig die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

Die Umsatzsteuer ist nicht bereits in der Netto-Regelvergütung enthalten.

Der Vergütungsbeschluss muss deshalb erkennen lassen:

  • welche Nettovergütung festgesetzt wurde,
  • welche Auslagen anerkannt wurden und
  • welcher Umsatzsteuerbetrag hinzukommt.

16. Vorschüsse auf die Insolvenzverwaltervergütung

Der Insolvenzverwalter muss nicht in jedem Fall bis zum Ende eines langjährigen Insolvenzverfahrens auf eine Zahlung warten.

Mit Zustimmung des Insolvenzgerichts kann er Vorschüsse auf seine Vergütung und seine Auslagen aus der Insolvenzmasse entnehmen.

Ein Vorschuss kommt insbesondere in Betracht, wenn:

  • das Verfahren bereits längere Zeit andauert,
  • ein erheblicher Teil der Tätigkeit erbracht wurde,
  • ungewöhnlich hohe Auslagen entstanden sind oder
  • eine endgültige Festsetzung noch nicht möglich ist.

Bereits entnommene Vorschüsse müssen bei der endgültigen Festsetzung vollständig berücksichtigt und abgezogen werden.

17. Wann kann die endgültige Vergütung festgesetzt werden?

Die endgültige Vergütung kann grundsätzlich erst festgesetzt werden, wenn die vergütungspflichtige Tätigkeit abgeschlossen und das Verfahren abrechnungsreif ist.

Solange der Insolvenzverwalter noch wesentliche Tätigkeiten erbringen muss, kann eine endgültige Festsetzung verfrüht sein.

Das gilt beispielsweise, wenn noch:

  • Vermögensgegenstände verwertet werden müssen,
  • Forderungen einzuziehen sind,
  • Rechtsstreitigkeiten geführt werden,
  • Nachtragsverteilungen vorzubereiten sind,
  • Masseansprüche durchgesetzt werden oder
  • andere wesentliche Verwaltertätigkeiten ausstehen.

Ein Insolvenzplan kann die gesetzliche Fälligkeit der Vergütung nicht beliebig vorverlegen.

Für den laufenden Finanzierungsbedarf des Insolvenzverwalters ist grundsätzlich das Vorschussverfahren vorgesehen.

18. Öffentliche Bekanntmachung des Vergütungsbeschlusses

Der Vergütungsbeschluss muss öffentlich bekannt gemacht werden.

Die Bekanntmachung dient insbesondere dazu, den Insolvenzgläubigern die Möglichkeit zu geben, von der Entscheidung Kenntnis zu nehmen.

Das ist wichtig, weil nicht jeder Insolvenzgläubiger den vollständigen Beschluss automatisch persönlich zugestellt erhält.

18.1 Welche Beträge werden nicht veröffentlicht?

In der öffentlichen Bekanntmachung werden die konkret festgesetzten Geldbeträge grundsätzlich nicht genannt.

Das betrifft insbesondere:

  • die Höhe der Vergütung,
  • die Höhe der Auslagen,
  • die Umsatzsteuer und
  • angerechnete Vorschüsse.

Der vollständige Beschluss kann jedoch bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

18.2 Welche Informationen muss die Bekanntmachung enthalten?

Die Bekanntmachung muss erkennen lassen, dass ein eigenständiger Vergütungsbeschluss ergangen ist.

Sie sollte insbesondere deutlich machen:

  • dass die Vergütung festgesetzt wurde,
  • dass Auslagen festgesetzt wurden,
  • auf welcher Berechnungsgrundlage die Entscheidung beruht,
  • ob Zu- oder Abschläge berücksichtigt wurden,
  • wie hoch der Gesamtzu- oder Gesamtabschlag prozentual ist und
  • wo der vollständige Beschluss eingesehen werden kann.

Eine bloße Mitteilung, dass „die Vergütung festgesetzt wurde“, kann unzureichend sein, wenn die Entscheidung und ihre wesentlichen Grundlagen nicht hinreichend erkennbar sind.

18.3 Wann gilt die Bekanntmachung als bewirkt?

Die öffentliche Bekanntmachung gilt grundsätzlich als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Die Bekanntmachung kann die Zustellung ersetzen und dadurch die Beschwerdefrist in Gang setzen.

Beteiligte sollten deshalb nicht darauf vertrauen, dass eine Frist erst mit einer späteren persönlichen Zustellung beginnt.

18.4 Folgen einer fehlerhaften Bekanntmachung

Ist die öffentliche Bekanntmachung so unvollständig oder unklar, dass der Vergütungsbeschluss nicht hinreichend erkennbar ist, kann die Bekanntmachung unwirksam sein.

In diesem Fall beginnt die Beschwerdefrist möglicherweise nicht durch die Veröffentlichung zu laufen.

Betroffene sollten sich darauf jedoch nicht ohne rechtliche Prüfung verlassen.

Sobald Kenntnis von einer Vergütungsfestsetzung besteht, sollte unverzüglich geprüft werden:

  • wann die Bekanntmachung erfolgte,
  • welchen Inhalt sie hatte,
  • ob eine besondere Zustellung erfolgt ist,
  • welcher Rechtsbehelf zulässig ist und
  • wann die Frist endet.

19. Sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss

19.1 Wer ist beschwerdeberechtigt?

Zur sofortigen Beschwerde berechtigt sind:

  1. der Insolvenzverwalter,
  2. der Schuldner und
  3. jeder Insolvenzgläubiger.

Der Insolvenzverwalter kann Beschwerde einlegen, wenn er eine höhere Vergütung oder einen höheren Auslagenersatz erreichen möchte.

Der Schuldner und die Insolvenzgläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie die festgesetzte Vergütung für zu hoch oder fehlerhaft berechnet halten.

19.2 Gläubigerausschuss und Beschwerderecht

Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten den vollständigen Vergütungsbeschluss besonders zugestellt.

Die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss allein begründet jedoch nicht zwingend ein eigenständiges Beschwerderecht.

Ein Ausschussmitglied kann insbesondere dann beschwerdeberechtigt sein, wenn es zugleich Insolvenzgläubiger ist.

19.3 Welche Beschwerdefrist gilt?

Die sofortige Beschwerde muss grundsätzlich innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.

Die Frist kann durch eine wirksame öffentliche Bekanntmachung oder eine besondere Zustellung ausgelöst werden.

Die Beschwerde ist grundsätzlich bei dem Insolvenzgericht einzulegen, das den Vergütungsbeschluss erlassen hat.

Wegen der kurzen Frist sollte die Prüfung nicht aufgeschoben werden.

19.4 Welche Beschwerdewertgrenze gilt?

Die sofortige Beschwerde ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt.

Das bedeutet:

  • Bei einer Beschwer von genau 300 Euro ist die Grenze nicht überschritten.
  • Bei einer Beschwer von mehr als 300 Euro kann die Wertgrenze erfüllt sein.

Maßgeblich ist grundsätzlich nicht die gesamte festgesetzte Vergütung.

Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Differenz zwischen:

  • der angegriffenen Festsetzung und
  • dem mit der Beschwerde verfolgten Ergebnis.

Beispiel:

Wurde eine Vergütung von 50.000 Euro festgesetzt und möchte ein Gläubiger eine Herabsetzung auf 49.500 Euro erreichen, beträgt seine Beschwer grundsätzlich 500 Euro.

19.5 Was gilt unterhalb der Beschwerdewertgrenze?

Wird die Wertgrenze für die sofortige Beschwerde nicht erreicht und wurde die Entscheidung durch einen Rechtspfleger getroffen, kann zu prüfen sein, ob eine befristete Erinnerung zulässig ist.

Auch hierfür gelten kurze Fristen.

Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall statthaft ist, hängt insbesondere ab von:

  • der Person, die die Entscheidung getroffen hat,
  • der Art der Entscheidung,
  • der Höhe der Beschwer und
  • dem Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung.

20. Typische Beschwerdegründe

Eine sofortige Beschwerde kann insbesondere auf folgende Fehler gestützt werden:

Prüfpunkt Möglicher Fehler
Anwendbare Vergütungsverordnung Falsche Fassung oder falsches Übergangsrecht angewendet
Berechnungsgrundlage Vermögenswerte zu Unrecht einbezogen oder notwendige Abzüge nicht vorgenommen
Vergütungsstaffel Prozentsätze nicht stufenweise berechnet
Mindestvergütung Gläubigerzahl oder Mindestbetrag falsch bestimmt
Zuschläge Tätigkeiten doppelt berücksichtigt oder nicht ausreichend begründet
Abschläge Unterdurchschnittliche Anforderungen nicht berücksichtigt
Auslagen Pauschale oder tatsächliche Auslagen falsch berechnet
Umsatzsteuer Falsche Bemessungsgrundlage verwendet
Vorschüsse Bereits entnommene Beträge nicht vollständig angerechnet
Externe Dienstleister Leistungen doppelt aus der Masse vergütet
Bekanntmachung Beschluss unzureichend oder fehlerhaft veröffentlicht
Anhörung Beteiligten kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt
Zuständigkeit Entscheidung durch das funktionell unzuständige Organ

Die pauschale Aussage, die Vergütung sei „zu hoch“, reicht regelmäßig nicht aus.

Die beanstandeten Berechnungen und rechtlichen Bewertungen sollten konkret bezeichnet werden.

21. § 64 InsO und der Insolvenzplan

Obwohl § 64 InsO keine Vorschrift über den Insolvenzplan ist, bestehen mehrere wichtige Verbindungen.

21.1 Der Insolvenzplan beginnt mit § 217 InsO

Der Insolvenzplan ist in den §§ 217 ff. InsO geregelt.

Mit einem Insolvenzplan können insbesondere abweichende Regelungen getroffen werden über:

  • die Befriedigung der Gläubiger,
  • die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse,
  • den Erhalt des Unternehmens,
  • Forderungsverzichte,
  • Stundungen,
  • Quotenregelungen,
  • gesellschaftsrechtliche Maßnahmen,
  • die Überwachung der Planerfüllung und
  • sonstige Sanierungsmaßnahmen.

§ 64 InsO regelt dagegen ausschließlich die gerichtliche Festsetzung der Verwaltervergütung und der Auslagen.

21.2 Kann ein Insolvenzplan die Verwaltervergütung festlegen?

Nein.

Die gesetzlichen Regeln über die Insolvenzverwaltervergütung können nicht durch einen Insolvenzplan verbindlich ersetzt werden.

Weder der Schuldner noch die Gläubigermehrheit noch der Insolvenzverwalter können das Insolvenzgericht im Insolvenzplan auf einen bestimmten Vergütungsbetrag verpflichten.

Auch eine Planregelung, nach der der Insolvenzverwalter einen bestimmten Betrag erhalten soll, ersetzt nicht die gerichtliche Festsetzung.

Die Vergütung muss weiterhin nach den gesetzlichen Vorschriften geprüft und vom Insolvenzgericht festgesetzt werden.

21.3 Was darf der Insolvenzplan zur Vergütung regeln?

Der Insolvenzplan kann wirtschaftlich berücksichtigen, dass noch eine Vergütung festzusetzen ist.

Er kann beispielsweise vorsehen:

  • dass ein bestimmter Betrag zurückgestellt wird,
  • dass ein Sicherheitseinbehalt gebildet wird,
  • dass bestimmte Mittel bis zur Vergütungsfestsetzung nicht ausgeschüttet werden oder
  • dass die Planrechnung eine voraussichtliche Kostenposition enthält.

Eine solche Regelung bindet das Insolvenzgericht jedoch nicht hinsichtlich der endgültigen Vergütungshöhe.

21.4 Kann der Insolvenzplan die Vergütung vorzeitig fällig machen?

Nein.

Der Insolvenzplan kann nicht bestimmen, dass die Insolvenzverwaltervergütung bereits endgültig fällig wird, obwohl wesentliche Tätigkeiten des Verwalters noch ausstehen.

Solange die vergütungspflichtige Tätigkeit noch nicht abgeschlossen ist, kann eine endgültige Vergütungsfestsetzung verfrüht sein.

Für zwischenzeitliche Zahlungen steht grundsätzlich das Vorschussverfahren zur Verfügung.

21.5 Zuschlag für die Ausarbeitung eines Insolvenzplans

Hat der Insolvenzverwalter selbst einen Insolvenzplan ausgearbeitet, kann dies einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen.

Voraussetzung ist, dass die Planerstellung zu einem erheblichen zusätzlichen Aufwand geführt hat.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Umfang und Komplexität des Plans,
  • wirtschaftliche und rechtliche Schwierigkeiten,
  • Zahl der beteiligten Gläubigergruppen,
  • notwendige Vergleichsrechnungen,
  • Verhandlungen mit Gläubigern und Investoren,
  • gesellschaftsrechtliche Maßnahmen,
  • Umfang der Plananlagen,
  • Mitwirkung externer Berater und
  • Überschneidungen mit anderen Zuschlagsgründen.

Nicht jede Mitwirkung an einem Insolvenzplan führt automatisch zu einem Zuschlag.

21.6 Berechnungsgrundlage bei Aufhebung nach Planbestätigung

Wird das Verfahren nach der Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, erfolgt häufig keine vollständige Verwertung der Insolvenzmasse.

In solchen Fällen kann für die Vergütungsberechnung der geschätzte Wert der Masse im Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung maßgeblich sein.

Der Insolvenzverwalter muss die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar darlegen.

21.7 Überwachung der Planerfüllung

Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann eine Überwachung der Planerfüllung angeordnet werden.

Wird der bisherige Insolvenzverwalter mit dieser Überwachung betraut, kann hierfür eine gesonderte Vergütung entstehen.

Diese Tätigkeit ist von der eigentlichen Insolvenzverwaltung zu unterscheiden.

22. Bedeutung für Schuldner und Unternehmer

Der Schuldner ist gegen den Vergütungsbeschluss grundsätzlich beschwerdeberechtigt.

Er sollte insbesondere prüfen:

  • welche Berechnungsgrundlage angesetzt wurde,
  • welche Fassung der Vergütungsverordnung angewendet wurde,
  • ob die Staffel korrekt berechnet wurde,
  • ob Zuschläge ausreichend begründet sind,
  • ob Abschlagsgründe übergangen wurden,
  • ob Auslagen korrekt angesetzt wurden,
  • ob Vorschüsse vollständig angerechnet wurden und
  • wann die Rechtsmittelfrist endet.

Bei einer Unternehmenssanierung durch Insolvenzplan ist zusätzlich zu prüfen, ob die Planrechnung eine ausreichende Reserve für die noch nicht abschließend festgesetzten Verfahrenskosten enthält.

Eine zu niedrig bemessene Kostenreserve kann die spätere Planumsetzung gefährden.

23. Bedeutung für Insolvenzgläubiger

Jeder Insolvenzgläubiger ist grundsätzlich beschwerdeberechtigt.

Die Insolvenzverwaltervergütung wird aus der Insolvenzmasse bezahlt. Eine überhöhte Vergütung kann deshalb die Insolvenzquote der Gläubiger verringern.

Gläubiger sollten insbesondere prüfen:

  • ob die Berechnungsgrundlage zutreffend ist,
  • ob Zuschläge nachvollziehbar sind,
  • ob Tätigkeiten doppelt berücksichtigt wurden,
  • ob externe Beraterkosten zusätzlich aus der Masse bezahlt wurden,
  • ob die öffentliche Bekanntmachung wirksam ist und
  • ob die Beschwerdefrist bereits läuft.

Da Insolvenzgläubiger den vollständigen Beschluss nicht automatisch besonders zugestellt erhalten, müssen sie öffentliche Bekanntmachungen aufmerksam verfolgen.

24. Bedeutung für den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter muss seinen Vergütungsantrag nachvollziehbar und prüffähig begründen.

Ein überzeugender Antrag sollte insbesondere enthalten:

  • eine genaue Berechnung der Insolvenzmasse,
  • die angewendete Vergütungsstaffel,
  • eine übersichtliche Berechnung der Regelvergütung,
  • eine konkrete Beschreibung jedes Zuschlagsgrundes,
  • eine Darstellung des tatsächlichen Mehraufwands,
  • eine Abgrenzung zu überschneidenden Tätigkeiten,
  • eine Aufstellung der Auslagen,
  • Angaben zur Umsatzsteuer,
  • eine Aufstellung bereits entnommener Vorschüsse und
  • Angaben zu aus der Masse bezahlten externen Dienstleistern.

Pauschale Formulierungen wie „Das Verfahren war besonders schwierig“ reichen für einen Zuschlag regelmäßig nicht aus.

25. Bedeutung für den Gläubigerausschuss

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten den vollständigen Vergütungsbeschluss besonders zugestellt.

Der Gläubigerausschuss sollte insbesondere prüfen:

  • die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Insolvenzmasse,
  • die Auswirkungen auf die Insolvenzquote,
  • die Kostenreserve eines Insolvenzplans,
  • die Begründung erheblicher Zuschläge,
  • den Einsatz externer Berater und
  • mögliche Doppelvergütungen.

Die besondere Zustellung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jedes Ausschussmitglied allein aufgrund seiner Ausschussmitgliedschaft beschwerdeberechtigt ist.

26. Die häufigsten Fehler bei § 64 InsO

Fehler Richtige Einordnung
§ 64 InsO regelt den Insolvenzplan Falsch. Der Insolvenzplan beginnt mit § 217 InsO
Der Insolvenzverwalter stellt einfach eine Rechnung Falsch. Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung durch Beschluss fest
Die Vergütung beträgt einen festen Prozentsatz der Gesamtmasse Falsch. Die Vergütung wird stufenweise und degressiv berechnet
Jeder Zuschlagsgrund wird vollständig addiert Falsch. Überschneidungen müssen vermieden werden
Die konkrete Vergütung wird öffentlich veröffentlicht Falsch. Die Geldbeträge werden in der Bekanntmachung nicht genannt
Die Beschwerdefrist beginnt immer mit persönlicher Zustellung Falsch. Auch die öffentliche Bekanntmachung kann die Frist auslösen
Der Insolvenzplan darf die Vergütung verbindlich festlegen Falsch. Die Vergütung wird gesetzlich und gerichtlich bestimmt
Für alle Verfahren gelten die aktuellen Vergütungssätze Falsch. Bei älteren Verfahren ist das Übergangsrecht zu prüfen
Unterhalb von 300 Euro besteht niemals Rechtsschutz Zu pauschal. Eine Erinnerung kann zu prüfen sein
Eine große Insolvenzmasse rechtfertigt automatisch eine hohe Vergütung Falsch. Die Staffel ist degressiv und Abschläge können möglich sein
Die Planerstellung führt immer zu einem Zuschlag Falsch. Erforderlich ist ein erheblicher zusätzlicher Aufwand

27. Prüfungsschema für einen Vergütungsbeschluss

A. Verfahrensrecht

  1. Welches Gericht hat entschieden?
  2. Wer hat die Entscheidung innerhalb des Gerichts getroffen?
  3. Wurde ein ordnungsgemäßer Vergütungsantrag gestellt?
  4. Wurden die Beteiligten ausreichend angehört?
  5. Ist der Beschluss nachvollziehbar begründet?
  6. Wurde der Beschluss ordnungsgemäß bekannt gemacht?
  7. Wurde der vollständige Beschluss besonders zugestellt?
  8. Wann begann die Rechtsmittelfrist?

B. Berechnungsgrundlage

  1. Welche Insolvenzmasse wurde angesetzt?
  2. Welcher Bewertungszeitpunkt ist maßgeblich?
  3. Wurden alle Vermögenswerte richtig behandelt?
  4. Wurden erforderliche Abzüge vorgenommen?
  5. Liegt eine Besonderheit wegen eines Insolvenzplans vor?
  6. Wurden spätere Massezuflüsse berücksichtigt?

C. Regelvergütung

  1. Welche Fassung der Vergütungsverordnung ist anwendbar?
  2. Wurde die Vergütungsstaffel richtig angewendet?
  3. Wurde jede Wertstufe getrennt berechnet?
  4. Ist die Mindestvergütung relevant?
  5. Wurde die Zahl der Gläubiger korrekt bestimmt?

D. Zu- und Abschläge

  1. Welche Zuschlagsgründe wurden anerkannt?
  2. Welcher konkrete Mehraufwand liegt vor?
  3. Überschneiden sich mehrere Zuschlagsgründe?
  4. Wurden Tätigkeiten bereits anderweitig vergütet?
  5. Bestehen Abschlagsgründe?
  6. Ist der Gesamtzu- oder Gesamtabschlag angemessen?

E. Auslagen und Umsatzsteuer

  1. Wurden tatsächliche Auslagen oder die Pauschale angesetzt?
  2. Wurden Höchstbeträge eingehalten?
  3. Wurde die Verfahrensdauer richtig berücksichtigt?
  4. Ist die Umsatzsteuer korrekt berechnet?

F. Vorschüsse und Drittleistungen

  1. Welche Vorschüsse wurden bereits gezahlt?
  2. Wurden diese vollständig angerechnet?
  3. Welche externen Dienstleister wurden aus der Masse bezahlt?
  4. Besteht eine mögliche Doppelvergütung?

G. Rechtsschutz

  1. Wer ist beschwerdeberechtigt?
  2. Wie hoch ist die konkrete Beschwer?
  3. Wird die Wertgrenze überschritten?
  4. Ist die sofortige Beschwerde zulässig?
  5. Ist möglicherweise eine Erinnerung statthaft?
  6. An welchem Tag endet die Rechtsmittelfrist?

28. Wichtige Leitlinien der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat für die Anwendung des § 64 InsO mehrere wichtige Grundsätze entwickelt:

Gesamtwürdigung bei Zu- und Abschlägen

Zu- und Abschläge dürfen nicht schematisch addiert werden.

Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des Verfahrens. Überschneidungen und Doppelberücksichtigungen müssen vermieden werden.

Planfestigkeit der Verwaltervergütung

Ein Insolvenzplan kann die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht verbindlich festlegen.

Die gesetzlichen Vergütungsregeln und die gerichtliche Festsetzung bleiben maßgeblich.

Keine beliebige Vorverlagerung der Fälligkeit

Ein Insolvenzplan kann die endgültige Fälligkeit der Vergütung nicht herbeiführen, solange wesentliche Verwaltertätigkeiten noch ausstehen.

Anforderungen an die Bekanntmachung

Die öffentliche Bekanntmachung muss den Vergütungsbeschluss als eigenständige Entscheidung erkennen lassen.

Eine unzureichende Bekanntmachung kann die Rechtsmittelfrist möglicherweise nicht auslösen.

Zuständigkeit des Rechtspflegers

Auch bei einem Insolvenzplan bleibt die Vergütungsfestsetzung im eröffneten Verfahren grundsätzlich eine Aufgabe des funktionell zuständigen Rechtspflegers.

29. Häufig gestellte Fragen zu § 64 InsO

Regelt § 64 InsO den Insolvenzplan?

Nein.

§ 64 InsO regelt die gerichtliche Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters.

Der Insolvenzplan ist in den §§ 217 ff. InsO geregelt.

Wer legt die Vergütung des Insolvenzverwalters fest?

Die Vergütung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht festgesetzt.

Kann der Insolvenzverwalter seine Vergütung selbst bestimmen?

Nein.

Der Insolvenzverwalter kann eine bestimmte Vergütung beantragen. Die verbindliche Entscheidung trifft das Insolvenzgericht.

Kann über die Vergütung frei verhandelt werden?

Nein.

Die gesetzliche Insolvenzverwaltervergütung ist kein frei verhandelbares Honorar. Sie wird nach den gesetzlichen Regelungen berechnet und gerichtlich festgesetzt.

Wie hoch ist die Insolvenzverwaltervergütung?

Die Höhe hängt insbesondere ab von:

  • der Insolvenzmasse,
  • der anwendbaren Vergütungsstaffel,
  • der Zahl der Gläubiger,
  • dem Umfang des Verfahrens,
  • der Schwierigkeit der Tätigkeit,
  • möglichen Zu- und Abschlägen,
  • den Auslagen und
  • der Umsatzsteuer.

Eine allgemeine Prozentangabe ist deshalb regelmäßig irreführend.

Wird die Vergütung veröffentlicht?

Der Vergütungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht.

Die konkret festgesetzten Geldbeträge werden in der öffentlichen Bekanntmachung jedoch nicht genannt.

Wer kann gegen den Vergütungsbeschluss vorgehen?

Beschwerdeberechtigt sind grundsätzlich:

  • der Insolvenzverwalter,
  • der Schuldner und
  • jeder Insolvenzgläubiger.

Wie lange ist die Beschwerdefrist?

Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Wochen.

Sie kann bereits durch die wirksame öffentliche Bekanntmachung ausgelöst werden.

Wie hoch ist die Beschwerdewertgrenze?

Der Wert des Beschwerdegegenstands muss grundsätzlich mehr als 300 Euro betragen.

Was gilt bei genau 300 Euro?

Bei einer Beschwer von genau 300 Euro ist die Wertgrenze nicht überschritten.

Wurde die Entscheidung vom Rechtspfleger getroffen, kann geprüft werden, ob eine befristete Erinnerung zulässig ist.

Darf ein Insolvenzplan die Verwaltervergütung festlegen?

Nein.

Der Insolvenzplan kann das Insolvenzgericht nicht auf einen bestimmten Vergütungsbetrag verpflichten.

Er kann jedoch eine Kostenreserve oder einen Sicherheitseinbehalt für die später festzusetzende Vergütung vorsehen.

Kann die Erstellung eines Insolvenzplans die Vergütung erhöhen?

Ja.

Die Ausarbeitung eines Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn dadurch ein erheblicher zusätzlicher Aufwand entstanden ist.

Kann der Insolvenzverwalter während des Verfahrens einen Vorschuss erhalten?

Ja.

Mit Zustimmung des Insolvenzgerichts kann der Insolvenzverwalter Vorschüsse auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen.

Wer bezahlt die Vergütung?

Die Vergütung wird grundsätzlich aus der Insolvenzmasse bezahlt.

Sie gehört zu den Kosten des Insolvenzverfahrens.

Verringert die Vergütung die Insolvenzquote?

Ja.

Da die Vergütung aus der Insolvenzmasse bezahlt wird, kann eine höhere Vergütung die für die Insolvenzgläubiger verfügbare Verteilungsmasse verringern.

Muss ein Gläubiger den Vergütungsbeschluss persönlich erhalten?

Nein.

Insolvenzgläubiger erhalten den vollständigen Beschluss nicht zwingend persönlich. Die öffentliche Bekanntmachung kann für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich sein.

Kann eine bereits festgesetzte Vergütung später ergänzt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine ergänzende Festsetzung in Betracht kommen, beispielsweise wenn später weitere Massezuflüsse bekannt werden.

Eine endgültige Vergütungsfestsetzung darf jedoch nicht beliebig in einzelne Zeitabschnitte aufgeteilt werden.

§ 64 InsO ist die zentrale Verfahrensvorschrift für die gerichtliche Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung.

Die Norm regelt insbesondere:

  • die Entscheidung durch das Insolvenzgericht,
  • die öffentliche Bekanntmachung,
  • die besondere Zustellung und
  • die sofortige Beschwerde.

Die konkrete Höhe der Vergütung ergibt sich nicht unmittelbar aus § 64 InsO. Sie wird vor allem anhand der Insolvenzmasse und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung berechnet.

Für Schuldner, Unternehmer und Gläubiger sind insbesondere folgende Punkte entscheidend:

  1. Die richtige Fassung der Vergütungsverordnung muss angewendet werden.
  2. Die Berechnungsgrundlage muss zutreffend ermittelt sein.
  3. Die Vergütungsstaffel muss stufenweise berechnet werden.
  4. Zu- und Abschläge müssen konkret begründet werden.
  5. Überschneidungen und Doppelvergütungen sind zu vermeiden.
  6. Auslagen, Umsatzsteuer und Vorschüsse müssen korrekt berücksichtigt werden.
  7. Die öffentliche Bekanntmachung kann die kurze Rechtsmittelfrist auslösen.
  8. Ein Insolvenzplan kann die Vergütung nicht verbindlich festlegen.

§ 64 InsO ist damit keine bloße Formalvorschrift.

Die Vergütungsfestsetzung entscheidet unmittelbar darüber, welcher Teil der Insolvenzmasse als Verfahrenskosten verbraucht wird und welcher Teil für die Sanierung, die Erfüllung eines Insolvenzplans oder die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verbleibt.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenzrecht und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Insbesondere die anwendbare Fassung der Vergütungsverordnung, die Berechnungsgrundlage, der Beschwerdewert und laufende Rechtsmittelfristen müssen anhand des konkreten Insolvenzverfahrens geprüft werden.

Rechtsstand: 12. Juli 2026