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Betriebsrentengesetz

3. Juni 2026 / Unternehmer Retter

Betriebsrentengesetz (BetrAVG): Definition, Krise, Insolvenz & Sanierung

Für viele Unternehmer wirkt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zunächst wie ein arbeitsrechtliches Spezialthema. In stabilen Zeiten wird die betriebliche Altersversorgung verwaltet, bilanziert und selten strategisch hinterfragt. In der Krise ändert sich das schlagartig: Eine alte Pensionszusage, hohe Pensionsrückstellungen, fehlende Rückdeckung oder unklare Zusagen können Sanierung, Finanzierung, Unternehmensverkauf und Insolvenzvermeidung massiv beeinflussen.

Gerade Geschäftsführer mittelständischer GmbHs unterschätzen häufig, dass Betriebsrenten nicht nur Sozialleistung sind, sondern harte wirtschaftliche Verpflichtungen. Banken, Investoren, Käufer und Insolvenzverwalter prüfen bAV-Verpflichtungen nüchtern: Welche Ansprüche sind unverfallbar? Welche Zusagen sind insolvenzgesichert? Welche Lasten bleiben beim Unternehmen? Welche Spielräume bestehen bei Abfindung, Übertragung, Restrukturierung oder StaRUG-Sanierung?

Dieser Wiki-Artikel erklärt das Betriebsrentengesetz einfach, präzise und aus der Perspektive von Unternehmern in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Was ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG)?

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist die Kurzbezeichnung für das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Es regelt zentrale arbeitsrechtliche und steuerliche Fragen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere Versorgungszusagen, Entgeltumwandlung, Unverfallbarkeit, Anpassung laufender Leistungen und Insolvenzsicherung. Das Gesetz stammt ursprünglich vom 19. Dezember 1974 und wurde zuletzt durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz 2026 geändert.

Kurz gesagt: Das BetrAVG schützt Betriebsrentenansprüche von Arbeitnehmern und bestimmten gleichgestellten Personen – und definiert zugleich, welche Pflichten Arbeitgeber wirtschaftlich, bilanziell und insolvenzrechtlich tragen.

Beschreibung und Zielsetzung des BetrAVG

Das BetrAVG verfolgt zwei Ziele. Erstens soll es die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und bestimmte arbeitnehmerähnliche Personen verlässlicher machen. Zweitens soll es die Verbreitung der Betriebsrente fördern, unter anderem durch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine Betriebsrente ist kein freiwilliges Versprechen, das in der Krise beliebig gekürzt, gestoppt oder „wegverhandelt“ werden kann. Sobald eine wirksame Versorgungszusage besteht, entstehen Pflichten, die arbeitsrechtlich, steuerlich, bilanziell und insolvenzrechtlich relevant sind.

Das BetrAVG kennt fünf klassische Durchführungswege der bAV: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Die Deutsche Rentenversicherung ordnet diese Durchführungswege ausdrücklich der betrieblichen Altersversorgung zu.

Betriebsrentengesetz-Infografik

Betriebsrentengesetz Infografik

Arbeitsrechtlicher Teil: Die wichtigsten Regeln für Unternehmer

Der arbeitsrechtliche Kern des BetrAVG betrifft die Frage: Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger – und wie sicher sind diese Ansprüche?

1. Versorgungszusage und Entgeltumwandlung

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. In der Praxis geschieht das durch Arbeitgeberfinanzierung, Entgeltumwandlung oder Mischformen.

Bei der Entgeltumwandlung wandelt der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehalts in Beiträge zur bAV um. Der Arbeitgeber muss bei kapitalgedeckter bAV über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich leisten, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart. Diese Zuschusspflicht gilt nach den zeitlich gestaffelten Regeln des BetrAVG seit 2019 beziehungsweise seit 2022 auch für viele Altvereinbarungen.

2. Unverfallbarkeit der Betriebsrente

Die Unverfallbarkeit entscheidet, ob ein Arbeitnehmer seine Betriebsrentenanwartschaft behält, wenn er vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen ausscheidet.

Aktuell gilt für arbeitgeberfinanzierte Zusagen regelmäßig: Die Anwartschaft bleibt erhalten, wenn der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage drei Jahre bestanden hat. Bei Entgeltumwandlung ist die Anwartschaft von Beginn an unverfallbar.

Für Unternehmer ist das ein zentraler Punkt: Wer in einer Krise Personal abbaut, Standorte schließt oder das Unternehmen verkauft, muss prüfen, welche bAV-Anwartschaften bereits unverfallbar sind. Fehler führen schnell zu Nachforderungen, bilanziellen Korrekturen und Haftungsrisiken.

3. Höhe der unverfallbaren Anwartschaft

Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft wird häufig nach dem Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze berechnet. Diese sogenannte ratierliche Berechnung verhindert, dass ein Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden entweder leer ausgeht oder so gestellt wird, als hätte er die volle Dienstzeit erbracht.

Bei beitragsorientierten Zusagen, Beitragszusagen mit Mindestleistung und versicherungsförmigen Durchführungswegen gelten Sonderregeln. In der Sanierung muss daher jede Zusageart einzeln bewertet werden. Eine pauschale Schätzung „pro Mitarbeiter“ reicht nicht.

4. Abfindung und Übertragung

Das BetrAVG begrenzt die Abfindung von Betriebsrenten streng. Seit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz gelten ab 2026 erweiterte Grenzen für Kleinstanwartschaften: Eine Abfindung ohne Zustimmung ist unter anderem möglich, wenn die künftige Monatsrente 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt; mit Zustimmung und unmittelbarer Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Grenze von 2 Prozent vorgesehen.

Für Krisenunternehmen ist das relevant, aber kein Freifahrtschein. Eine Pensionszusage in der Krise kann nicht einfach „abgefunden“ werden, wenn sie wirtschaftlich lästig ist. Zulässig ist nur, was Gesetz, Zusage, Steuerrecht und Versorgungssystem erlauben.

5. Anpassungsprüfung laufender Betriebsrenten

Nach § 16 BetrAVG muss der Arbeitgeber alle drei Jahre prüfen, ob laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzupassen sind. Dabei sind insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

In der Krise ist diese Regel besonders wichtig. Eine schlechte wirtschaftliche Lage kann eine unterbliebene Anpassung rechtfertigen, aber nur bei sauberer Prüfung, belastbarer Dokumentation und plausibler wirtschaftlicher Begründung. Wer einfach nicht anpasst, riskiert Klagen von Betriebsrentnern.

6. Insolvenzsicherung durch den PSVaG

Die PSVaG Insolvenzsicherung schützt Betriebsrenten im Insolvenzfall des Arbeitgebers. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung und gewährleistet bAV-Leistungen bei Insolvenz nach Maßgabe des BetrAVG. Arbeitgeber mit insolvenzsicherungspflichtiger bAV müssen sich anmelden, melden und Beiträge zahlen.

Besonders wichtig: Die Beitragspflichten sind nicht nur Verwaltungsdetail. Der PSVaG-Beitragssatz 2025 beträgt 1,2 Promille; ein Vorschuss für 2026 wurde zunächst nicht erhoben.

Steuerrechtlicher Teil: Pensionsrückstellungen, Steuerfreiheit und Liquidität

Der steuerrechtliche Teil des BetrAVG und die flankierenden steuerlichen Regeln sollen Betriebsrenten fördern, können in der Krise aber zum Belastungsfaktor werden.

Für Unternehmer besonders relevant sind Pensionsrückstellungen in der GmbH. Bei Direktzusagen bildet das Unternehmen Rückstellungen. Steuerlich ist § 6a EStG zentral: Eine Pensionsrückstellung setzt unter anderem eine schriftliche Pensionszusage mit eindeutigen Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der zugesagten Leistungen voraus.

Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei; sozialversicherungsfrei bleiben sie nur bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung 4.056 Euro als sozialversicherungsfreie Grenze.

In der Sanierung entscheidet nicht nur, ob eine Rückstellung steuerlich zulässig ist. Entscheidend ist auch: Ist sie wirtschaftlich durchfinanziert? Gibt es Rückdeckungsversicherungen? Sind diese abgetreten, beliehen oder werthaltig? Welche Effekte entstehen im Jahresabschluss, in der Fortbestehensprognose und bei der Überschuldungsprüfung?

Warum das BetrAVG in Unternehmenskrisen so gefährlich unterschätzt wird

Unternehmer suchen in der Praxis selten nach „§ 1b BetrAVG“. Sie suchen nach Fragen wie: „Betriebsrente Arbeitgeber insolvent – was passiert?“, „Kann ich eine Pensionszusage in der Krise reduzieren?“, „Wie saniere ich eine Direktzusage?“, „Käufer lehnt wegen Pensionsverpflichtungen ab – was tun?“ oder „Gefährden Pensionsrückstellungen meine Insolvenzvermeidung?“

Diese Fragen sind berechtigt. Denn bAV-Verpflichtungen wirken oft wie stille Altlasten. Sie tauchen in der Bilanz auf, belasten Covenants, beeinflussen Bankenratings und können bei einem Unternehmensverkauf den Kaufpreis massiv drücken.

Typische Ursachen sind alte Direktzusagen an Geschäftsführer oder Führungskräfte, unzureichend finanzierte Unterstützungskassen, lückenhafte Dokumentation, steigende Lebenserwartung, Zinsänderungen, Inflation, Anpassungsprüfungen und ungeprüfte Arbeitnehmeransprüche nach Betriebsübergang.

Warnsignale: Wann das BetrAVG zum Sanierungsrisiko wird

Ein Unternehmer sollte sofort handeln, wenn eines dieser Warnsignale auftritt:

  • Pensionsrückstellungen steigen, während Eigenkapital und Liquidität sinken.
  • Rückdeckungsversicherungen wurden abgetreten, beliehen oder aufgelöst.
  • Betriebsrentner verlangen Anpassung, aber es gibt keine dokumentierte §-16-Prüfung.
  • Der Käufer eines Unternehmens verlangt hohe Kaufpreisabschläge wegen bAV-Risiken.
  • Banken fordern eine Bereinigung von Pensionsverpflichtungen vor Prolongation.
  • PSVaG-Meldungen, Beitragsbemessungsgrundlagen oder Zusagedokumente sind unvollständig.
  • Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich oder arbeitsrechtlich unklar.
  • Die Liquiditätsplanung berücksichtigt laufende Betriebsrenten nicht vollständig.

Diese Signale sind nicht nur Verwaltungsthemen. Sie können über Sanierungsfähigkeit, Verkaufsfähigkeit und Haftungsvermeidung entscheiden.

Typische Fehler von Unternehmern

Der größte Fehler ist die Annahme, Betriebsrenten seien in der Krise „nachrangig“. Das Gegenteil ist richtig: Gerade in der Krise werden Betriebsrenten rechtlich scharf.

Häufige Fehler sind: Zusagen werden ohne Rechtsprüfung geändert, Rentenanpassungen werden ignoriert, Rückdeckungen werden als freie Liquiditätsreserve behandelt, Arbeitnehmer werden bei Betriebsübergang falsch informiert, Abfindungen werden außerhalb der gesetzlichen Grenzen vereinbart oder Geschäftsführer verlassen sich auf alte Musterverträge.

Besonders gefährlich ist die Vermischung von Gesellschafterinteressen und Unternehmensinteressen. Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann steuerlich, bilanziell und insolvenzrechtlich anders zu beurteilen sein als eine Zusage an einen Arbeitnehmer. Die Anwendbarkeit des BetrAVG ist bei Geschäftsführern und Mitunternehmern sorgfältig zu prüfen; der PSVaG stellt hierfür eigene Merkblätter zum persönlichen und sachlichen Geltungsbereich bereit.

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Praxisbeispiele aus Sanierung und Verkauf

Beispiel 1: Maschinenbauer mit alter Direktzusage
Eine GmbH hat solide Aufträge, aber schwache Liquidität. In der Bilanz stehen hohe Pensionsrückstellungen für frühere Führungskräfte. Die Bank verweigert neue Linien, weil die Fortbestehensprognose nicht belastbar ist. Lösung: versicherungsmathematische Neubewertung, Prüfung der Zusagedokumente, Liquiditätsplanung inklusive Rentenverpflichtungen, Verhandlung mit Bank und Gesellschaftern, gegebenenfalls Ausfinanzierung oder Strukturierung über externe Versorgungsträger.

Beispiel 2: Unternehmensverkauf scheitert an Betriebsrenten
Ein Investor will ein Familienunternehmen kaufen, entdeckt aber ungeklärte bAV-Verpflichtungen aus Direktzusagen und Unterstützungskasse. Der Kaufpreis wird um mehrere Millionen reduziert. Lösung: bAV-Due-Diligence, Trennung von operativem Geschäft und Pensionslasten, Garantiekatalog, Kaufpreismechanik, Escrow oder gezielte Auslagerungsstrategie.

Beispiel 3: Krise mit laufenden Betriebsrenten
Ein Unternehmen schreibt Verluste und setzt Betriebsrentenanpassungen aus. Die Entscheidung ist möglich, aber nur mit sauberer Prüfung nach § 16 BetrAVG. Ohne Dokumentation entsteht ein Prozessrisiko. Lösung: wirtschaftliche Lage nachvollziehbar belegen, Anpassungsentscheidung formal treffen, Versorgungsempfänger transparent informieren.

Strategien und Lösungen

Sanierung

In der Sanierung geht es nicht darum, Betriebsrenten „wegzudrücken“. Es geht darum, Verpflichtungen rechtssicher zu bewerten, Liquidität zu schützen und Handlungsoptionen zu eröffnen. Dazu gehören bAV-Inventur, Zusageprüfung, Rückstellungsanalyse, PSVaG-Status, Rentnerbestand, Anpassungsprüfung und Szenariorechnung.

Restrukturierung

Bei größeren Verpflichtungen kann eine Restrukturierung der bAV-Struktur sinnvoll sein. Denkbar sind Ausfinanzierung, Wechsel des Durchführungswegs, Übertragung, externe Finanzierung, Anpassung künftiger Zusagen oder Neuordnung für künftige Arbeitnehmer. Bestehende unverfallbare Ansprüche bleiben dabei geschützt.

Verkauf

Beim Verkauf eines Unternehmens sind Pensionsverpflichtungen oft kaufpreisrelevant. Käufer wollen Klarheit über Höhe, Fälligkeit, Sicherung, Steuerwirkung und Rechtsrisiken. Wer vor dem Verkaufsprozess eine saubere bAV-Due-Diligence erstellt, reduziert Abschläge und verbessert die Verhandlungsposition.

Insolvenzvermeidung

Bei drohender Krise sollte die bAV Teil der integrierten Sanierungsplanung sein. Unternehmer-Retter.com setzt hier nicht bei isolierten Einzelmaßnahmen an, sondern bei der Verbindung von Liquidität, Recht, Bilanz, Gläubigerstrategie und Vermögensschutz.

Rechtliche Einordnung: InsO, StaRUG und Geschäftsführerhaftung

Das BetrAVG steht in der Krise nicht allein. Es trifft auf Insolvenzordnung, StaRUG und Geschäftsführerpflichten.

Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Überschuldung ist in § 19 InsO geregelt. Bei juristischen Personen muss der Insolvenzantrag nach § 15a InsO spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden.

Das StaRUG setzt früher an. Geschäftsleiter müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Bei erkennbaren Risiken müssen sie Gegenmaßnahmen ergreifen und zuständige Überwachungsorgane informieren.

Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens können zur nachhaltigen Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit genutzt werden. Für bAV-Themen heißt das: Betriebsrenten müssen früh in die Sanierungsplanung, bevor aus einer gestaltbaren Krise eine Insolvenzantragspflicht wird.

Schritt-für-Schritt: Was Unternehmer jetzt konkret tun sollten

  1. bAV-Inventur erstellen: Alle Zusagen, Durchführungswege, Rentner, Anwartschaften und Begünstigten erfassen.
  2. Rechtsstatus prüfen: Unverfallbarkeit, Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss, Abfindbarkeit, Übertragbarkeit prüfen.
  3. Bilanzwirkung analysieren: Pensionsrückstellungen, Rückdeckungen, stille Lasten und Liquiditätsabflüsse bewerten.
  4. PSVaG-Status klären: Meldepflicht, Beitragspflicht, Sicherungsumfang und Durchführungsweg prüfen.
  5. Liquiditätsplanung aktualisieren: Betriebsrenten, Beiträge, Anpassungen und mögliche Einmalzahlungen integrieren.
  6. Sanierungsoptionen entwickeln: Ausfinanzierung, Verkauf, Restrukturierung, StaRUG, Eigenverwaltung oder außergerichtliche Einigung vergleichen.
  7. Haftung vermeiden: Entscheidungen dokumentieren, Fristen überwachen, steuerliche und arbeitsrechtliche Risiken koordinieren.
  8. Externe Hilfe einschalten: Bei Krisenunternehmen zählt Tempo. Je früher die bAV in die Restrukturierung eingebunden wird, desto größer der Spielraum.

Strategische Optionen im Vergleich

Option Geeignet bei Vorteil Risiko
bAV-Due-Diligence Verkauf, Finanzierung, Sanierung Transparenz für Banken und Investoren Deckt stille Lasten auf
Abfindung Kleinstanwartschaften kleine Anwartschaften Bereinigung administrativer Altlasten nur in engen gesetzlichen Grenzen
Übertragung Pensionszusage Arbeitgeberwechsel, Strukturierung Entlastung möglich Zustimmung, Steuer- und Arbeitsrecht prüfen
Ausfinanzierung werthaltiges Unternehmen verbessert Vertrauen Liquiditätsbedarf
StaRUG-Restrukturierung drohende Zahlungsunfähigkeit frühe Sanierung ohne Regelinsolvenz komplex, nicht für jede Forderung geeignet
Unternehmensverkauf operative Fortführung sinnvoll Investorenlösung Pensionslasten drücken Kaufpreis
Insolvenz in Eigenverwaltung fortführungsfähiger Betrieb geordnete Sanierung Reputations- und Kontrollrisiken

Experten-Fazit

Das Betriebsrentengesetz ist weit mehr als ein Rentengesetz. Für Unternehmer in der Krise ist es ein Sanierungs-, Bilanz-, Haftungs- und Verhandlungsthema.

Wer seine bAV-Verpflichtungen ignoriert, verliert Zeit, Liquidität und Verhandlungsmacht. Wer sie früh analysiert, kann Banken überzeugen, Käufer vorbereiten, PSVaG-Risiken steuern, Geschäftsführerhaftung reduzieren und Insolvenzvermeidung realistisch planen.

Die entscheidende Frage lautet nicht: „Wie komme ich aus der Betriebsrente heraus?“
Die richtige Frage lautet: „Wie integriere ich die Betriebsrente rechtssicher in meine Sanierungsstrategie?“

FAQ: Häufige Fragen zum Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

1. Was regelt das Betriebsrentengesetz?

Das BetrAVG regelt die betriebliche Altersversorgung, insbesondere Zusagen, Entgeltumwandlung, Unverfallbarkeit, Abfindung, Übertragung, Anpassung laufender Renten und Insolvenzsicherung.

2. Was bedeutet BetrAVG einfach erklärt?

Das BetrAVG schützt Betriebsrentenansprüche und legt fest, welche Pflichten Arbeitgeber bei betrieblichen Versorgungszusagen haben.

3. Welche Durchführungswege gibt es?

Es gibt Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

4. Wann ist eine Betriebsrente unverfallbar?

Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen regelmäßig ab 21 Jahren und drei Jahren Zusagedauer; bei Entgeltumwandlung sofort.

5. Was passiert mit der Betriebsrente bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Viele Ansprüche werden über den PSVaG gesichert, sofern Durchführungsweg, persönlicher Geltungsbereich und Unverfallbarkeit erfüllt sind.

6. Was ist der PSVaG?

Der PSVaG ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

7. Muss jeder Arbeitgeber PSVaG-Beiträge zahlen?

Nur Arbeitgeber mit insolvenzsicherungspflichtiger bAV müssen sich anmelden, melden und Beiträge entrichten.

8. Was ist eine Direktzusage?

Bei einer Direktzusage verspricht der Arbeitgeber selbst die Versorgungsleistung. Sie führt häufig zu Pensionsrückstellungen in der Bilanz.

9. Warum sind Pensionsrückstellungen in der Krise gefährlich?

Sie können Eigenkapital, Rating, Covenants, Fortbestehensprognose und Kaufpreis beeinflussen.

10. Kann eine Pensionszusage saniert werden?

Ja, aber nicht beliebig. Zulässige Wege hängen von Zusage, Begünstigtem, Unverfallbarkeit, Steuerrecht und Sanierungskonzept ab.

11. Kann der Arbeitgeber eine Betriebsrente kürzen?

Laufende oder unverfallbare Ansprüche können nicht frei gekürzt werden. Änderungen brauchen eine belastbare rechtliche Grundlage.

12. Darf eine Betriebsrente abgefunden werden?

Nur unter den Voraussetzungen des § 3 BetrAVG. Seit 2026 gelten erweiterte Grenzen für Kleinstanwartschaften.

13. Was bedeutet Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG?

Arbeitgeber müssen alle drei Jahre prüfen, ob laufende Betriebsrenten anzupassen sind.

14. Kann schlechte wirtschaftliche Lage eine Nichtanpassung rechtfertigen?

Ja, aber nur bei ordnungsgemäßer Prüfung, Dokumentation und nachvollziehbarer Begründung.

15. Was ist Entgeltumwandlung?

Arbeitnehmer wandeln Bruttogehalt in bAV-Beiträge um. Der Arbeitgeber muss häufig einen Zuschuss zahlen.

16. Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung?

Grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart.

17. Ist die bAV steuerfrei?

Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei; sozialversicherungsfrei gelten engere Grenzen.

18. Was bedeutet Betriebsrente bei Arbeitgeberwechsel?

Unverfallbare Anwartschaften bleiben erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Übertragung möglich.

19. Was ist eine Unterstützungskasse?

Eine Unterstützungskasse ist ein externer Versorgungsträger, über den Arbeitgeber bAV-Leistungen organisieren können.

20. Was ist eine Pensionskasse?

Eine Pensionskasse ist ein Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung; der Insolvenzschutz wurde in den vergangenen Jahren erweitert.

21. Was ist ein Pensionsfonds?

Ein Pensionsfonds ist ein externer Durchführungsweg mit stärker kapitalmarktorientierter Finanzierung.

22. Was ist der Unterschied zwischen Direktversicherung und Direktzusage?

Bei der Direktversicherung besteht ein Versicherungsvertrag; bei der Direktzusage haftet der Arbeitgeber unmittelbar.

23. Warum interessiert sich ein Käufer für Betriebsrenten?

Weil Pensionsverpflichtungen den Unternehmenswert, die Liquidität und spätere Haftungsrisiken beeinflussen.

24. Können Betriebsrenten einen Unternehmensverkauf verhindern?

Ja. Unklare oder hohe Pensionslasten sind ein häufiger Dealbreaker oder führen zu Kaufpreisabschlägen.

25. Was sollte bei bAV in der Sanierung zuerst geprüft werden?

Zusageunterlagen, Durchführungswege, Unverfallbarkeit, Rückstellungen, Rückdeckungen, PSVaG-Pflichten und Liquidität.

26. Welche Rolle spielt das StaRUG?

Das StaRUG ermöglicht frühzeitige Restrukturierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit und verpflichtet Geschäftsleiter zur Krisenfrüherkennung.

27. Welche Rolle spielt die Insolvenzordnung?

Die InsO definiert Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und Insolvenzantragspflichten.

28. Droht Geschäftsführerhaftung wegen Betriebsrenten?

Ja, wenn Pflichten ignoriert, Insolvenzanträge verspätet gestellt oder Zahlungen in der Krise pflichtwidrig geleistet werden.

29. Was gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Die Anwendbarkeit des BetrAVG ist gesondert zu prüfen. Beteiligung, Einfluss und Zusagegestaltung sind entscheidend.

30. Verjähren Betriebsrentenansprüche?

Der Anspruch auf Leistungen aus der bAV verjährt grundsätzlich in 30 Jahren; regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährung.

31. Was ist die wichtigste Sofortmaßnahme bei einer Krise?

Eine vollständige bAV-Risikoanalyse mit Liquiditäts-, Rechts-, Steuer- und Sanierungsperspektive.

32. Wann sollte Unternehmer-Retter.com eingeschaltet werden?

Sobald Pensionsverpflichtungen Finanzierung, Verkauf, Restrukturierung, StaRUG-Prüfung oder Insolvenzvermeidung beeinflussen.