Insolvenzsicherung bei betrieblicher Altersversorgung
Insolvenzsicherung bei betrieblicher Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rente. Sie ermöglicht Arbeitnehmern, durch Leistungen ihres Arbeitgebers oder eigene Beiträge eine zusätzliche Versorgung im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall zu erhalten. Angesichts möglicher Unternehmensinsolvenzen spielt die Insolvenzsicherung in der bAV eine zentrale Rolle.
Grundlagen der Insolvenzsicherung
Die Insolvenzsicherung dient dazu, die Ansprüche der Arbeitnehmer auf ihre bAV-Leistungen zu schützen, selbst wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird oder Insolvenz anmelden muss. Sie ist gesetzlich geregelt, insbesondere durch das Insolvenz-sicherungs-gesetz (Insolvenz-Sicherungsgesetz, InSiG) und das Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
Zweck
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Schutz der Altersversorgungsansprüche von Arbeitnehmern
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Sicherstellung der Rentenzahlungen auch bei Insolvenz des Arbeitgebers
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Stärkung der Verlässlichkeit der betrieblichen Altersversorgung
Rechtsgrundlagen
Die zentrale gesetzliche Regelung in Deutschland ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). § 1a BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, die Ansprüche aus der bAV im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) abzusichern.
Pensions-Sicherungs-Verein (PSV)
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Der PSV ist eine Art Insolvenzversicherung für betriebliche Altersvorsorgeansprüche
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Finanziert wird er durch Beiträge der Arbeitgeber, die eine bAV anbieten
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Übernimmt im Insolvenzfall die Zahlungen an die Arbeitnehmer
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Deckt sowohl Direktzusagen als auch Unterstützungskassen ab
Abgedeckte Durchführungswege
Die Insolvenzsicherung über den PSV betrifft in der Regel:
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Direktzusagen (Pensionszusagen des Arbeitgebers)
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Unterstützungskassen
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Pensionsfonds und Pensionskassen, soweit gesetzlich vorgeschrieben
Nicht abgedeckt sind in der Regel Entgeltumwandlungen über Direktversicherung, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge bereits an den Versicherer weitergeleitet hat.
Verfahren im Insolvenzfall
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Anmeldung der Insolvenz des Arbeitgebers beim Amtsgericht
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Mitteilung an den PSV, falls Ansprüche aus Direktzusagen bestehen
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Übernahme der Zahlungsverpflichtungen durch den PSV bis zu gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen
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Fortführung der Versorgungsleistungen für die Arbeitnehmer ohne Ausfall
Höhe der Absicherung
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Der PSV garantiert die Versorgungsansprüche bis zu einer gesetzlich definierten Höchstgrenze
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Bei hohen Pensionsverpflichtungen können Arbeitnehmer teilweise nur eine anteilige Sicherung erhalten
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Die genauen Höchstbeträge werden regelmäßig angepasst
Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für Arbeitgeber
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Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Insolvenzsicherung
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Beitragspflicht zum PSV je nach Höhe der zugesagten Leistungen
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Rechtssicherheit im Fall der Insolvenz
Für Arbeitnehmer
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Sicherheit, dass zugesagte Renten im Insolvenzfall nicht verloren gehen
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Verlässlichkeit der Altersvorsorge trotz finanzieller Schwierigkeiten des Arbeitgebers
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Transparenz über abgesicherte Leistungen
