Nachlassvergleich
Nachlassvergleich: Bedeutung, heutige Rechtslage und richtige Strategie bei überschuldetem Nachlass
Wenn ein Erbe zur wirtschaftlichen Gefahr wird
Ein Erbfall wirkt nach außen oft wie ein Vermögenszuwachs. In der Realität kann er für Erben, Unternehmerfamilien, Geschäftsführer und Investoren zu einer massiven finanziellen Bedrohung werden. Hinter Immobilien, Firmenanteilen oder Kontoguthaben stehen nicht selten Bankverbindlichkeiten, Steuerrückstände, Bürgschaften, Pflichtteilsansprüche, Prozessrisiken oder ein bereits angeschlagenes Unternehmen.
Der Begriff Nachlassvergleich taucht in solchen Situationen häufig auf, weil er nach einer geordneten Einigung mit Gläubigern klingt. Genau hier liegt die Gefahr: Der klassische gesetzliche Nachlassvergleich ist heute kein eigenständiges Sanierungsverfahren mehr. Wer sich allein auf diesen Begriff verlässt, verliert wertvolle Zeit.
Seit der Insolvenzrechtsreform ist für überschuldete Nachlässe vor allem das Nachlassinsolvenzverfahren relevant. Der frühere Nachlassvergleich wurde ab 1999 durch das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315 ff. InsO abgelöst; sein Kernzweck liegt in der Beschränkung der Erbenhaftung.
Für Unternehmerfamilien ist das Thema besonders sensibel: Wird ein Betrieb vererbt, vermischen sich Erbrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und operative Krisenbewältigung. Dann reicht keine Standardantwort. Es braucht eine schnelle, strukturierte Prüfung: Was gehört wirklich zum Nachlass? Welche Schulden bestehen? Welche Fristen laufen? Und wie lässt sich Privatvermögen schützen?
Definition: Was bedeutet Nachlassvergleich heute?
Ein Nachlassvergleich ist historisch ein Verfahren zur vergleichsweisen Bereinigung von Nachlassschulden gewesen. Heute existiert er in dieser gesetzlichen Form nicht mehr. Praktisch relevant sind stattdessen Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung, Erbausschlagung, Dürftigkeitseinrede und außergerichtliche Einigungen mit Nachlassgläubigern.
Wichtig ist die Unterscheidung:
Ein gesetzlicher Nachlassvergleich im alten Sinne kann heute nicht mehr beantragt werden. Ein außergerichtlicher Vergleich mit Nachlassgläubigern ist dagegen weiterhin möglich, etwa wenn Banken, Lieferanten, Finanzamt oder private Gläubiger freiwillig auf Teile ihrer Forderungen verzichten oder Stundungen akzeptieren. Der allgemeine Vergleichsvertrag ist zivilrechtlich weiterhin anerkannt; § 779 BGB beschreibt den Vergleich als Vertrag zur Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben.
Für die Praxis heißt das: Wer „Nachlassvergleich“ sucht, meint meist eine von drei Fragen:
Kann ich geerbte Schulden begrenzen?
Kann ich mit Nachlassgläubigern eine Einigung erzielen?
Muss ich Nachlassinsolvenz beantragen?
Die Antwort hängt vom Vermögensstatus des Nachlasses, der Fristlage und dem persönlichen Haftungsrisiko des Erben ab.
Ursachen: Warum ein Nachlass überschuldet sein kann
Ein überschuldeter Nachlass entsteht selten durch eine einzelne Verbindlichkeit. Meist treffen mehrere Risiken zusammen.
Typisch sind Bankdarlehen, private Kredite, offene Steuerschulden, Rückforderungen von Sozialversicherungsträgern, Bürgschaften, Prozesskosten, Pflichtteilsansprüche oder Nachforderungen aus Immobilienprojekten. Bei Unternehmern kommen Lieferantenverbindlichkeiten, Leasingverträge, Gesellschafterdarlehen, Pensionszusagen, Mietrückstände, Avale und persönliche Sicherheiten hinzu.
Besonders kritisch sind Nachlässe mit Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen. Ein Betrieb kann in der Bilanz werthaltig erscheinen, aber operativ bereits zahlungsunfähig sein. Forderungen sind dann nicht einbringlich, Warenlager überbewertet, Maschinen beliehen, Immobilien belastet und Kundenbeziehungen gefährdet.
Ein weiterer Risikofaktor ist Unübersichtlichkeit. Viele Erben zahlen zunächst einzelne Rechnungen, bedienen Bankraten oder verkaufen Vermögenswerte, ohne ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu haben. Das kann strategisch falsch sein, weil dadurch einzelne Gläubiger bevorzugt, Haftungsfragen verschärft oder Sanierungsoptionen verbaut werden.
Warnsignale: Wann Erben sofort handeln sollten
Ein Nachlassvergleich oder eine außergerichtliche Gläubigereinigung ist nur sinnvoll, wenn die Lage vorher sauber analysiert wurde. Diese Warnsignale sprechen für akuten Handlungsbedarf:
- Mahnungen, Vollstreckungsandrohungen oder Klagen gegen den Erblasser oder die Erben
- Unklare Bankverbindlichkeiten, Grundschulden oder Bürgschaften
- Steuerschulden, Betriebsprüfungen oder offene Umsatzsteuer
- Pflichtteilsforderungen, die nicht aus liquiden Mitteln zahlbar sind
- Immobilien mit hoher Belastung und unsicherem Marktwert
- Unternehmensanteile ohne belastbare Liquiditätsplanung
- Erbengemeinschaft mit Streit über Verkauf, Fortführung oder Ausschlagung
- Gläubiger drängen auf schnelle Teilzahlungen
- keine vollständige Übersicht über Aktiva und Passiva
- Privatvermögen des Erben soll zur Zahlung eingesetzt werden
Je mehr Warnsignale zusammentreffen, desto gefährlicher wird improvisiertes Handeln. Gerade Unternehmer sind es gewohnt, Probleme pragmatisch zu lösen. Im Nachlassrecht kann genau das teuer werden.
Typische Fehler von Unternehmern und Erben
Der häufigste Fehler ist emotionale Geschwindigkeit. Viele Erben wollen „erst einmal Ordnung schaffen“ und begleichen Rechnungen aus eigenem Geld. Damit kann jedoch der Schutz des Privatvermögens gefährdet werden.
Der zweite Fehler ist die Verwechslung von Nachlasswert und Liquidität. Eine Immobilie, ein GmbH-Anteil oder ein Warenlager kann rechnerisch Vermögen darstellen, aber kurzfristig keine fälligen Schulden bedienen.
Der dritte Fehler ist das Vertrauen auf mündliche Gläubigerzusagen. Ein Nachlassgläubiger, der heute Stundung signalisiert, kann morgen vollstrecken. Ein außergerichtlicher Vergleich braucht klare Beträge, Fristen, Bedingungen, Rangfragen und Dokumentation.
Der vierte Fehler betrifft Unternehmernachlässe: Erben übernehmen faktisch die Steuerung eines Betriebs, ohne zu prüfen, ob bereits Insolvenzreife besteht. Bei Gesellschaften können neben erbrechtlichen Fragen auch Geschäftsführerpflichten, Insolvenzantragspflichten und Zahlungsverantwortung entstehen.
Praxisbeispiele: Wie Nachlasskrisen wirklich aussehen
Beispiel 1: Immobilie mit versteckter Überschuldung
Ein Erbe übernimmt ein Mehrfamilienhaus. Der Verkehrswert scheint hoch. Erst später zeigt sich: Sanierungsstau, Mietausfälle, Grundschulden, offene Handwerkerrechnungen und eine Steuernachforderung machen den Nachlass wirtschaftlich negativ. Ein unüberlegter Verkauf unter Zeitdruck würde kaum alle Verbindlichkeiten decken. Hier müssen Nachlassverzeichnis, Gläubigerliste, Immobilienbewertung und Haftungsbeschränkung parallel geprüft werden.
Beispiel 2: Geerbte GmbH in der Liquiditätskrise
Der Erblasser war Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Nach seinem Tod fehlen Unterschriftsregelungen, Banken frieren Linien ein, Lieferanten verlangen Vorkasse. Die Erben besitzen nun Gesellschaftsanteile, aber das operative Unternehmen hat eigene Pflichten. In solchen Fällen reicht Nachlassinsolvenz allein nicht immer aus. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die GmbH selbst sanierungsfähig ist, ob Geschäftsführung neu bestellt werden muss und ob Insolvenzantragspflichten bestehen.
Beispiel 3: Pflichtteil trifft illiquiden Nachlass
Ein Familienunternehmen soll an einen Nachfolger übergehen. Pflichtteilsberechtigte verlangen Auszahlung. Das Unternehmen ist werthaltig, aber liquide schwach. Ohne Verhandlung droht Liquiditätsabfluss, der den Betrieb destabilisiert. Hier kann ein professionell strukturierter Vergleich mit Raten, Sicherheiten und Rangabreden sinnvoller sein als ein zerstörerischer Sofortverkauf.
Beispiel 4: Erbengemeinschaft blockiert Entscheidungen
Mehrere Erben streiten über Fortführung, Verkauf oder Ausschlagung. Währenddessen laufen Zinsen, Mahnungen und Fristen weiter. Der Nachlass verliert Wert. In solchen Fällen braucht es eine Führungsstruktur: Wer kommuniziert mit Gläubigern? Wer erstellt das Nachlassverzeichnis? Wer verhandelt? Wer prüft die Haftungsbeschränkung?
Strategien und Lösungen
1. Erbausschlagung prüfen
Ist früh erkennbar, dass der Nachlass überschuldet ist, kann die Ausschlagung der Erbschaft die klarste Lösung sein. Die Ausschlagung ist grundsätzlich nur binnen sechs Wochen möglich; die Frist beginnt regelmäßig mit Kenntnis vom Erbfall und Berufungsgrund.
Diese Option ist hart, aber manchmal richtig. Sie schützt vor einer wirtschaftlich sinnlosen Übernahme von Schulden. Bei Unternehmernachlässen muss jedoch sorgfältig geprüft werden, ob Firmenanteile, Sicherheiten oder strategische Vermögenswerte verloren gehen.
2. Nachlassverwaltung einsetzen
Die Nachlassverwaltung dient der Trennung von Nachlass und Privatvermögen des Erben. Sie ist sinnvoll, wenn der Nachlass unübersichtlich ist, aber möglicherweise ausreicht, um Gläubiger zu befriedigen. Das BGB sieht vor, dass die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt wird, wenn Nachlassverwaltung angeordnet oder Nachlassinsolvenz eröffnet ist.
3. Nachlassinsolvenz beantragen
Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, kommt das Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht. § 317 InsO nennt unter anderem Erben, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker und Nachlassgläubiger als Antragsberechtigte.
Die Eröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; bei Antrag durch Erben, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker kann auch drohende Zahlungsunfähigkeit relevant sein.
Für Erben ist besonders wichtig: Sobald sie Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses erlangen, sieht § 1980 BGB eine Pflicht zur Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens vor.
4. Außergerichtlicher Vergleich mit Nachlassgläubigern
Ein moderner „Nachlassvergleich“ ist in der Praxis oft eine außergerichtliche Einigung. Sie kann sinnvoll sein, wenn Gläubiger erkennen, dass eine Insolvenzquote niedriger wäre als ein geordneter Vergleich.
Typische Elemente sind:
- Teilverzicht gegen Sofortzahlung
- Stundung gegen Sicherheiten
- Ratenzahlungsplan
- Rangrücktritt
- Verwertung einzelner Vermögenswerte
- Stillhalteabkommen während der Prüfung
- Forderungsverzicht nach Zahlung einer Quote
Ein Erlassvertrag ist zivilrechtlich möglich; § 397 BGB regelt, dass ein Schuldverhältnis durch Erlassvertrag erlöschen kann.
5. Sanierung oder Verkauf eines geerbten Unternehmens
Bei Unternehmensnachlässen lautet die zentrale Frage nicht nur: „Wie begrenze ich Erbenhaftung?“ Sondern auch: Ist das Unternehmen fortführungsfähig?
Mögliche Wege sind operative Restrukturierung, Verkauf von Vermögenswerten, Investoreneinstieg, Managementwechsel, StaRUG-Prüfung, Regelinsolvenz des Unternehmens oder geordnete Liquidation. Unternehmer-Retter.com setzt genau an dieser Schnittstelle an: wirtschaftliche Krisenprüfung, rechtliche Haftungsrisiken, Gläubigerstrategie und Vermögensschutz müssen zusammen gedacht werden.
Rechtliche Einordnung: InsO, StaRUG und Geschäftsführerhaftung
Das Nachlassinsolvenzverfahren ist in §§ 315 ff. InsO geregelt. Es ist ein Sonderinsolvenzverfahren über den Nachlass, nicht über das gesamte Privatvermögen des Erben. Ziel ist die geordnete Befriedigung der Nachlassgläubiger und die Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben.
Bei einem geerbten Unternehmen kann zusätzlich Unternehmensinsolvenzrecht relevant werden. Für juristische Personen und haftungsbeschränkte Gesellschaften bestehen eigene Pflichten. § 15a InsO sieht vor, dass ein Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen ist.
§ 15b InsO betrifft Zahlungen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und ist damit ein zentraler Haftungsbereich für Geschäftsleiter.
Das StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter juristischer Personen zur fortlaufenden Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen. Bei geerbten Gesellschaftsanteilen bedeutet das: Wer Verantwortung im Unternehmen übernimmt, muss nicht nur erbrechtlich, sondern auch krisenrechtlich denken.
Schritt-für-Schritt: Was jetzt konkret zu tun ist
1. Keine voreiligen Zahlungen leisten.
Zahlen Sie nicht aus Privatvermögen, bevor Haftung, Nachlassstatus und Gläubigerlage geprüft sind.
2. Nachlassinventur erstellen.
Erfassen Sie Konten, Immobilien, Unternehmensanteile, Darlehen, Steuern, Bürgschaften, Pflichtteile und offene Prozesse.
3. Fristen prüfen.
Ausschlagungsfrist, Gläubigerfristen, Steuertermine und mögliche Insolvenzantragspflichten müssen sofort geklärt werden.
4. Liquidität und Überschuldung bewerten.
Entscheidend ist nicht der gefühlte Wert des Nachlasses, sondern die Deckung fälliger und erwartbarer Verbindlichkeiten.
5. Haftungsbeschränkung wählen.
Je nach Lage kommen Ausschlagung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede in Betracht.
6. Gläubigerkommunikation zentralisieren.
Keine Einzelzusagen, keine widersprüchlichen Aussagen, keine ungesicherten Ratenpläne.
7. Unternehmensrisiken separat prüfen.
Bei GmbH, UG, AG, KG oder Einzelunternehmen müssen gesellschaftsrechtliche und insolvenzrechtliche Pflichten gesondert bewertet werden.
8. Sanierungs- oder Verwertungsplan entwickeln.
Erst wenn Zahlen, Rechte und Risiken klar sind, lässt sich seriös vergleichen, verkaufen, sanieren oder liquidieren.
Strategische Optionen im Vergleich
| Option | Sinnvoll bei | Vorteil | Risiko |
|---|---|---|---|
| Erbausschlagung | klar überschuldetem Nachlass | schnelle Abgrenzung | Verlust werthaltiger Chancen |
| Nachlassverwaltung | unklarem, aber potenziell deckendem Nachlass | Haftungsbegrenzung und Ordnung | Kosten, Kontrollverlust |
| Nachlassinsolvenz | Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung | Schutz des Privatvermögens | Insolvenzverfahren, Verwertung |
| Außergerichtlicher Vergleich | verhandlungsbereiten Gläubigern | schneller, diskreter, flexibel | Zustimmung aller relevanten Gläubiger nötig |
| Unternehmenssanierung | fortführungsfähigem Betrieb | Werterhalt, Arbeitsplätze, Verkaufspreis | Zeitdruck, Haftungsrisiken |
| Verkauf/Asset Deal | werthaltigen Vermögenswerten | Liquidität und Entflechtung | Preisabschläge bei Krise |
Der Begriff Nachlassvergleich ist historisch wichtig, aber rechtlich missverständlich. Wer heute einen Nachlassvergleich sucht, braucht meist keine nostalgische Definition, sondern eine Krisenstrategie: Haftung begrenzen, Gläubiger ordnen, Fristen sichern, Vermögen schützen und bei Unternehmensnachlässen Sanierungsoptionen prüfen.
Die entscheidende Regel lautet: Nicht zahlen, nicht verhandeln, nicht übernehmen, bevor der Nachlass wirtschaftlich und rechtlich vermessen ist.
Gerade Unternehmer, Geschäftsführer und Investoren sollten einen überschuldeten Nachlass wie eine Unternehmenskrise behandeln: mit Liquiditätsstatus, Gläubigermatrix, Haftungsprüfung, Verhandlungsstrategie und klarer Entscheidung über Fortführung, Verkauf oder Insolvenzschutz.
Unternehmer-Retter.com ist in solchen Situationen die natürliche Anlaufstelle, weil Nachlass, Unternehmenskrise, Insolvenzvermeidung und Vermögensschutz nicht isoliert gelöst werden können. Wer früh handelt, behält Optionen. Wer wartet, verhandelt später oft nur noch über Schäden.
FAQ: Nachlassvergleich, Nachlassinsolvenz und Erbenhaftung
1. Was ist ein Nachlassvergleich?
Der klassische Nachlassvergleich war ein früheres Verfahren zur Bereinigung überschuldeter Nachlässe. Heute ist vor allem das Nachlassinsolvenzverfahren relevant.
2. Gibt es den Nachlassvergleich noch?
Nicht als gesetzliches Verfahren im alten Sinne. Möglich bleibt aber ein außergerichtlicher Vergleich mit Nachlassgläubigern.
3. Was ersetzt den Nachlassvergleich heute?
In der Regel Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung, Erbausschlagung, Dürftigkeitseinrede oder eine private Gläubigereinigung.
4. Was ist der wichtigste Zweck der Nachlassinsolvenz?
Sie trennt den Nachlass vom Eigenvermögen des Erben und kann die Haftung auf den Nachlass begrenzen.
5. Hafte ich als Erbe automatisch für Schulden?
Grundsätzlich können Erben für Nachlassverbindlichkeiten haften. Die Haftung lässt sich aber durch geeignete Instrumente begrenzen.
6. Wann sollte ich eine Erbschaft ausschlagen?
Wenn der Nachlass erkennbar überschuldet ist und keine strategischen Gründe für eine Annahme sprechen.
7. Wie lange kann ich ausschlagen?
Regelmäßig sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und Berufungsgrund. In Sonderfällen können andere Regeln gelten.
8. Was ist ein überschuldeter Nachlass?
Ein Nachlass ist überschuldet, wenn seine Verbindlichkeiten die verwertbaren Vermögenswerte übersteigen.
9. Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses?
Fällige Nachlassverbindlichkeiten können aus Nachlassmitteln nicht mehr bezahlt werden.
10. Wer kann Nachlassinsolvenz beantragen?
Unter anderem Erben, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker und Nachlassgläubiger.
11. Muss ein Erbe Nachlassinsolvenz beantragen?
Bei Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann eine Antragspflicht bestehen.
12. Was passiert, wenn ich zu spät handle?
Es drohen Haftungsrisiken, Gläubigervollstreckung, Verlust von Verhandlungsoptionen und private Vermögensgefährdung.
13. Kann ich mit Gläubigern direkt verhandeln?
Ja, aber nur auf Grundlage belastbarer Zahlen und mit klarer Dokumentation.
14. Was ist ein außergerichtlicher Nachlassvergleich?
Eine freiwillige Einigung mit Gläubigern über Verzicht, Quote, Stundung, Ratenzahlung oder Sicherheiten.
15. Müssen alle Gläubiger zustimmen?
Für eine umfassende Lösung meist ja. Einzelvergleiche können helfen, lösen aber nicht jedes Haftungsproblem.
16. Ist ein Nachlassvergleich besser als Nachlassinsolvenz?
Nur wenn Gläubiger kooperieren, die Zahlen stimmen und das Haftungsrisiko kontrolliert ist.
17. Was ist Nachlassverwaltung?
Ein gerichtlich angeordnetes Verfahren zur Verwaltung des Nachlasses und zur Haftungsbegrenzung des Erben.
18. Was ist die Dürftigkeitseinrede?
Sie kann relevant sein, wenn der Nachlass so gering ist, dass geordnete Verfahren wirtschaftlich nicht tragfähig sind.
19. Was tun bei geerbten Unternehmensschulden?
Sofort Nachlass, Gesellschaft, Geschäftsführung, Liquidität, Bürgschaften und Insolvenzantragspflichten getrennt prüfen.
20. Gehört eine GmbH zum Nachlass?
Die Geschäftsanteile können zum Nachlass gehören. Die GmbH selbst bleibt jedoch eine eigene juristische Person.
21. Kann ein geerbtes Unternehmen saniert werden?
Ja, wenn Geschäftsmodell, Liquidität, Gläubigerstruktur und Haftungsrisiken eine Fortführung ermöglichen.
22. Wann ist Verkauf besser als Sanierung?
Wenn Fortführung zu riskant ist, aber Vermögenswerte, Kundenstamm oder Markenwert noch Käuferinteresse erzeugen.
23. Kann StaRUG bei Nachlassfällen helfen?
Bei kriselnden Gesellschaften kann StaRUG relevant werden. Für den Nachlass selbst ist primär das Erb- und Insolvenzrecht maßgeblich.
24. Was ist bei Geschäftsführerhaftung wichtig?
Geschäftsleiter müssen Insolvenzreife, Zahlungen nach Insolvenzreife und Krisenfrüherkennung ernst nehmen.
25. Darf ich Nachlassschulden aus eigenem Geld zahlen?
Nur nach Prüfung. Voreilige Zahlungen können wirtschaftlich falsch sein und Schutzoptionen schwächen.
26. Was ist ein Nachlassverzeichnis?
Eine strukturierte Übersicht über Vermögen, Schulden, Verträge, Sicherheiten und Gläubiger des Nachlasses.
27. Warum sind Pflichtteilsansprüche gefährlich?
Sie können hohe Liquiditätsabflüsse auslösen, obwohl der Nachlass überwiegend aus illiquiden Vermögenswerten besteht.
28. Können Banken auf mein Privatvermögen zugreifen?
Das hängt von Haftungslage, Sicherheiten, Bürgschaften und rechtzeitiger Haftungsbeschränkung ab.
29. Was ist der erste Schritt bei überschuldetem Nachlass?
Sofortige Bestandsaufnahme: Vermögen, Schulden, Fristen, Gläubiger, Unternehmensrisiken und persönliche Haftung.
30. Wann sollte professionelle Hilfe eingeschaltet werden?
Sobald Schulden, Unternehmen, Immobilien, Gläubigerstreit, Bürgschaften oder unklare Fristen im Nachlass auftauchen.
31. Kann Unternehmer-Retter.com bei Nachlasskrisen helfen?
Ja, besonders wenn Nachlass, Unternehmenskrise, Gläubigerdruck, Insolvenzvermeidung und Vermögensschutz zusammenkommen.
32. Was ist die wichtigste Regel?
Nicht improvisieren. Erst analysieren, dann entscheiden, dann verhandeln.
Weiter wichtige Themen:
- Insolvenzvermeidung für Unternehmer → Ziel: Ratgeberseite zur Unternehmenssanierung
- Geschäftsführerhaftung in der Krise → Ziel: Fachartikel zu § 15a InsO und § 15b InsO
- Unternehmen verkaufen in der Krise → Ziel: Seite zu Distressed M&A / Firmenverkauf
Quellen
- Gesetze im Internet – Insolvenzordnung, §§ 315 ff. InsO: Rechtsgrundlage des Nachlassinsolvenzverfahrens.
- Gesetze im Internet – § 1975 BGB: Haftungsbeschränkung des Erben durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz.
- Gesetze im Internet – § 1980 BGB: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bei Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.


