Nötigung
Nötigung: Definition, Voraussetzungen, Strafe und Beispiele nach § 240 StGB
Rechtsstand: August 2026
Nötigung ist das rechtswidrige Erzwingen einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Gewalt oder durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Strafbar ist die Tat nach § 240 StGB, wenn die Verbindung zwischen dem eingesetzten Druckmittel und dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Nicht jede Drohung, jede nachdrückliche Forderung oder jede Ankündigung rechtlicher Schritte ist automatisch eine strafbare Nötigung. Entscheidend sind die konkrete Situation, die Intensität des Drucks, die Berechtigung des verfolgten Ziels und der sachliche Zusammenhang zwischen Druckmittel und Forderung.
Der Grundtatbestand wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Das Wichtigste zur Nötigung in Kürze
| Merkmal | Bedeutung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 240 StGB |
| Geschütztes Rechtsgut | Freiheit der Willensentscheidung und Willensbetätigung |
| Mögliche Nötigungsmittel | Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel |
| Erzwungenes Verhalten | Handlung, Duldung oder Unterlassung |
| Rechtswidrigkeit | Die Verbindung von Mittel und Zweck muss verwerflich sein |
| Vorsatz | Fahrlässige Nötigung ist nicht strafbar |
| Grundstrafe | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren |
| Besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |
| Versuch | Strafbar |
| Regelmäßige Verjährung | Fünf Jahre |
Was bedeutet Nötigung?
Der Begriff Nötigung wird im Alltag häufig weit verwendet. Menschen fühlen sich „genötigt“, wenn sie unter Zeitdruck stehen, sich bedrängt fühlen oder vor eine unangenehme Entscheidung gestellt werden.
Für eine strafbare Nötigung reicht dieses Gefühl allein nicht aus. Das Strafrecht verlangt vielmehr einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand.
Eine Nötigung setzt grundsätzlich voraus:
- Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel,
- eine dadurch bewirkte Handlung, Duldung oder Unterlassung,
- einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Druckmittel und Verhalten,
- vorsätzliches Handeln und
- eine verwerfliche Verbindung zwischen dem eingesetzten Mittel und dem angestrebten Zweck.
Bloßes Überreden, eine harte Verhandlungsführung, das Setzen einer Frist oder die sachliche Ankündigung rechtlich zulässiger Maßnahmen erfüllen diese Voraussetzungen nicht automatisch.
Umgekehrt kann selbst die Ankündigung eines grundsätzlich erlaubten Verhaltens strafbar sein, wenn sie sachfremd, missbräuchlich oder unverhältnismäßig als Druckmittel eingesetzt wird.
Welches Rechtsgut schützt § 240 StGB?
§ 240 StGB schützt die Freiheit eines Menschen, eigene Entscheidungen zu treffen und diese Entscheidungen umzusetzen.
Geschützt wird insbesondere die Freiheit,
- etwas zu tun,
- etwas zu dulden,
- etwas zu unterlassen,
- sich frei zu bewegen,
- einen Vertrag abzuschließen oder abzulehnen,
- Ansprüche geltend zu machen,
- Aussagen zu treffen oder zu verweigern,
- Behörden oder Gerichte einzuschalten.
Der Schutz beschränkt sich nicht auf die körperliche Bewegungsfreiheit. Auch die freie Willensbildung und Willensbetätigung werden geschützt.
Eine juristische Person wie eine GmbH kann nicht unmittelbar Opfer einer Nötigung nach § 240 StGB sein, weil das Gesetz ausdrücklich einen Menschen als Opfer voraussetzt. Genötigt werden können jedoch die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen, insbesondere Geschäftsführer, Gesellschafter, Mitarbeiter oder Bevollmächtigte.
Voraussetzungen einer strafbaren Nötigung
1. Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
Der Täter muss eines der beiden gesetzlich bestimmten Nötigungsmittel einsetzen:
- Gewalt oder
- Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Bloße Unhöflichkeit, moralischer Druck, Überredung, Hartnäckigkeit oder eine unangenehme Gesprächssituation genügen für sich genommen grundsätzlich nicht.
2. Handlung, Duldung oder Unterlassung
Der Täter muss erreichen wollen, dass das Opfer ein bestimmtes Verhalten zeigt.
Dabei kann es sich handeln um:
- eine aktive Handlung,
- das Hinnehmen eines Verhaltens oder
- den Verzicht auf eine Handlung.
3. Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Verhalten
Die Gewalt oder Drohung muss dafür ursächlich sein, dass sich das Opfer wie verlangt verhält.
Das Nötigungsmittel muss nicht der einzige Beweggrund sein. Es genügt grundsätzlich, wenn es für die Entscheidung des Opfers mitursächlich war.
4. Vorsätzliches Handeln
Nötigung ist nur vorsätzlich strafbar.
Der Täter muss zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass er einen anderen Menschen durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten zwingt.
Eine fahrlässige Nötigung gibt es nicht.
5. Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Verbindung
Nicht jede durch Gewalt oder Drohung herbeigeführte Verhaltensänderung ist automatisch rechtswidrig im Sinne des § 240 StGB.
Zusätzlich muss die Verbindung zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel und dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein.
Diese sogenannte Verwerflichkeitsprüfung ist das zentrale Abgrenzungsmerkmal der Nötigung.
Nötigung durch Gewalt
Was ist Gewalt im Sinne des § 240 StGB?
Gewalt liegt grundsätzlich vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung einen körperlich wirkenden Zwang auf das Opfer ausübt.
Die körperliche Einwirkung muss nicht besonders stark sein. Sie muss jedoch mehr als nur unerheblich sein und dazu dienen, einen bestehenden oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder zu verhindern.
Rein psychischer Druck reicht für die Gewaltalternative grundsätzlich nicht aus. Er kann jedoch als Drohung mit einem empfindlichen Übel relevant sein.
Typische Beispiele für Gewalt
Als Gewalt können je nach den konkreten Umständen insbesondere gelten:
- Festhalten einer Person,
- Wegdrängen oder Schubsen,
- gewaltsames Versperren eines Ausgangs,
- Einsperren einer Person,
- Zufahren auf einen Menschen,
- gezieltes Abdrängen,
- Blockieren eines Fahrzeugs,
- Wegnehmen eines notwendigen Hilfsmittels,
- körperliches Erzwingen einer Unterschrift,
- Ausbremsen eines Fahrzeugs,
- länger andauerndes bedrängendes Auffahren,
- Errichten oder Aufrechterhalten einer körperlich wirkenden Barriere.
Auch eine Einwirkung auf Sachen kann Gewalt gegenüber einem Menschen darstellen. Voraussetzung ist, dass durch die Einwirkung auf die Sache zugleich ein körperlich wirkender Zwang auf die betroffene Person ausgeübt wird.
Wer beispielsweise eine Tür gewaltsam zuhält, um eine Person am Verlassen eines Raumes zu hindern, wirkt nicht nur auf die Tür, sondern zugleich auf die Bewegungsfreiheit des Betroffenen ein.
Was reicht regelmäßig nicht als Gewalt aus?
Für sich genommen reichen regelmäßig nicht:
- ein lautes Streitgespräch,
- eine unangenehme Diskussion,
- bloßes Überreden,
- eine unfreundliche Zahlungsaufforderung,
- eine kurze alltägliche Verkehrsbehinderung,
- moralischer oder sozialer Druck,
- die bloße Anwesenheit einer unerwünschten Person,
- eine sachliche Fristsetzung,
- eine rechtmäßige Weisung.
Mehrere zunächst geringfügige Handlungen können in ihrer Gesamtheit jedoch einen erheblichen Zwang erzeugen. Deshalb kommt es immer auf den vollständigen Ablauf an.
Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
Was ist eine Drohung?
Eine Drohung ist das ausdrückliche oder stillschweigende Inaussichtstellen eines zukünftigen Nachteils, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.
Typisch ist eine Erklärung nach dem Muster:
„Wenn du nicht tust, was ich verlange, werde ich dafür sorgen, dass dir ein bestimmter Nachteil entsteht.“
Eine Drohung kann erfolgen durch:
- mündliche Äußerungen,
- Briefe,
- E-Mails,
- Messenger-Nachrichten,
- Sprachnachrichten,
- Bilder,
- Gesten,
- schlüssiges Verhalten,
- Einschaltung einer dritten Person.
Das Wort „Drohung“ muss nicht verwendet werden. Entscheidend ist, wie die Erklärung nach ihrem Inhalt und den Begleitumständen verstanden werden muss.
Unterschied zwischen Drohung und Warnung
Bei einer Drohung stellt der Täter einen Nachteil in Aussicht, dessen Eintritt er selbst beeinflussen kann oder zu beeinflussen vorgibt.
Eine Warnung weist dagegen auf eine Gefahr hin, deren Eintritt nicht vom Willen des Warnenden abhängt.
Beispiele:
- „Wenn du nicht unterschreibst, veröffentliche ich die Unterlagen“ ist eine Drohung.
- „Wenn du diesen Vertrag unterschreibst, können erhebliche wirtschaftliche Risiken entstehen“ ist grundsätzlich eine Warnung.
- „Wenn du bei diesem Sturm hinausgehst, könntest du verletzt werden“ ist ebenfalls eine Warnung.
Die Bezeichnung durch den Erklärenden ist nicht entscheidend. Auch eine angebliche „Warnung“ kann tatsächlich eine Drohung sein, wenn der Absender erkennen lässt, dass er den Nachteil selbst herbeiführen wird.
Was ist ein Übel?
Ein Übel ist jeder angekündigte Nachteil, dessen Eintritt geeignet ist, die Entscheidung des Betroffenen zu beeinflussen.
Als Übel kommen insbesondere in Betracht:
- körperliche Verletzungen,
- Tötung,
- Freiheitsentziehung,
- Beschädigung von Eigentum,
- Kündigung eines Arbeitsverhältnisses,
- Beendigung einer Geschäftsbeziehung,
- Verlust eines Auftrags,
- Entzug wirtschaftlicher Unterstützung,
- Veröffentlichung vertraulicher Informationen,
- Veröffentlichung intimer Bilder,
- Rufschädigung,
- Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen,
- Einschaltung einer Behörde,
- Erstattung einer Strafanzeige,
- Erhebung einer Klage,
- Einleitung der Zwangsvollstreckung,
- Stellung eines Insolvenzantrags,
- Nachteile für Angehörige oder andere nahestehende Personen.
Das angekündigte Verhalten muss nicht selbst rechtswidrig sein. Auch die Ankündigung einer Klage, Kündigung, Strafanzeige oder eines Insolvenzantrags kann ein Übel darstellen.
Ob die Drohung strafbar ist, entscheidet sich insbesondere danach, ob die Verbindung zwischen dem angekündigten Nachteil und dem verlangten Verhalten verwerflich ist.
Wann ist ein Übel empfindlich?
Nicht jeder angekündigte Nachteil reicht aus. Das Übel muss eine gewisse Erheblichkeit besitzen.
Empfindlich ist ein Übel grundsätzlich, wenn seine Ankündigung geeignet ist, einen verständigen Menschen in der konkreten Situation zu dem verlangten Verhalten zu bewegen.
Von Bedeutung sind unter anderem:
- Schwere des angekündigten Nachteils,
- wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit,
- Alter und gesundheitliche Situation des Opfers,
- berufliche Stellung,
- besondere Schutzbedürftigkeit,
- Glaubwürdigkeit der Drohung,
- tatsächliche Machtposition des Drohenden,
- vorhandene Handlungsalternativen,
- zeitlicher Entscheidungsdruck,
- mögliche Auswirkungen auf Familie oder Unternehmen.
Eine völlig belanglose Unannehmlichkeit genügt grundsätzlich nicht.
Die besondere Empfindlichkeit eines einzelnen Betroffenen kann relevant werden, wenn der Täter diese kennt und bewusst ausnutzt. Gerade in wirtschaftlichen oder persönlichen Abhängigkeitsverhältnissen kann ein Nachteil erheblich wirken, der in einer anderen Situation weniger bedeutsam wäre.
Handlung, Duldung oder Unterlassung
Handlung
Das Opfer soll aktiv etwas tun.
Beispiele:
- einen Vertrag unterschreiben,
- Geld überweisen,
- eine Wohnung verlassen,
- eine Aussage zurücknehmen,
- Geschäftsanteile übertragen,
- auf eine Forderung verzichten,
- ein Schuldanerkenntnis abgeben,
- ein Fahrzeug zur Seite fahren,
- eine Vollmacht erteilen.
Duldung
Das Opfer soll ein Verhalten hinnehmen.
Beispiele:
- das Betreten bestimmter Räume,
- die Durchsuchung persönlicher Gegenstände,
- die Benutzung einer Sache,
- das Verbleiben einer Person in einer Wohnung,
- eine körperliche Untersuchung,
- die Durchführung einer nicht gewünschten Maßnahme.
Unterlassung
Das Opfer soll eine Handlung nicht vornehmen.
Beispiele:
- keine Strafanzeige erstatten,
- eine Forderung nicht geltend machen,
- eine Kündigung nicht aussprechen,
- nicht vor Gericht aussagen,
- keinen Insolvenzantrag stellen,
- keine Behörde informieren,
- keine Beschwerde einreichen,
- eine Veröffentlichung unterlassen.
Wann ist die Nötigung vollendet?
Nötigung ist ein Erfolgsdelikt.
Die Tat ist vollendet, wenn das Opfer aufgrund der eingesetzten Gewalt oder Drohung tatsächlich die vom Täter angestrebte Handlung, Duldung oder Unterlassung vornimmt.
Das Nötigungsmittel muss nicht der einzige Grund für das Verhalten sein. Es muss aber zumindest mitursächlich gewesen sein.
Nicht jede Reaktion des Opfers stellt bereits den erforderlichen Nötigungserfolg dar. Maßgeblich ist grundsätzlich das Verhalten, das der Täter mit seinem Druckmittel erreichen wollte.
Ein bloßes Ertragen oder Wahrnehmen der Drohung reicht regelmäßig nicht aus, wenn der Täter ein darüber hinausgehendes Verhalten erreichen wollte.
Ein Teilerfolg kann ausnahmsweise genügen, wenn er nach der Vorstellung des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des angestrebten Enderfolgs darstellt.
Beispiel
Ein Unternehmer droht einem ehemaligen Mitarbeiter mit der Veröffentlichung privater Informationen, wenn dieser nicht auf offene Vergütungsansprüche verzichtet.
- Verzichtet der Mitarbeiter wegen der Drohung, kann eine vollendete Nötigung vorliegen.
- Verweigert der Mitarbeiter den Verzicht, kann eine versuchte Nötigung vorliegen.
- Entsteht zusätzlich ein Vermögensnachteil und handelt der Täter mit rechtswidriger Bereicherungsabsicht, kann eine Erpressung vorliegen.
Versuchte Nötigung
Der Versuch der Nötigung ist ausdrücklich strafbar.
Eine versuchte Nötigung liegt insbesondere nahe, wenn der Täter bereits mit Gewalt oder Drohung auf das Opfer einwirkt, das Opfer der Forderung jedoch nicht nachkommt.
Beispiel:
Eine Person droht mit der Veröffentlichung intimer Bilder, falls das Opfer nicht auf eine Forderung verzichtet. Das Opfer weigert sich.
Der angestrebte Nötigungserfolg ist nicht eingetreten. Die Drohung kann dennoch als versuchte Nötigung strafbar sein.
Auch beim Versuch müssen Vorsatz und Verwerflichkeit vorliegen.
Die Verwerflichkeit nach § 240 Absatz 2 StGB
Nicht jeder ausgeübte Druck ist strafbar
Viele gesellschaftlich anerkannte oder rechtlich zulässige Handlungen erzeugen Entscheidungsdruck.
Beispiele:
- Ein Gläubiger kündigt eine Zahlungsklage an.
- Ein Vermieter weist auf mögliche Kündigungsfolgen hin.
- Ein Arbeitgeber kündigt arbeitsrechtliche Maßnahmen an.
- Eine Behörde stellt eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme in Aussicht.
- Ein Auftragnehmer erklärt, ohne Bezahlung nicht weiterzuarbeiten.
- Ein Vertragspartner setzt eine angemessene Frist.
- Eine Bank weist auf die Verwertung von Sicherheiten hin.
Solche Erklärungen sind nicht allein deshalb strafbar, weil sie für den Empfänger unangenehm sind oder ihn unter Handlungsdruck setzen.
Was bedeutet verwerflich?
Verwerflich ist die Mittel-Zweck-Verbindung, wenn sie nach einer Gesamtwürdigung in gesteigertem Maße sozial unerträglich und rechtlich missbilligenswert erscheint.
Bei der Prüfung werden insbesondere berücksichtigt:
- Art des eingesetzten Druckmittels,
- Intensität und Dauer des Drucks,
- Rechtmäßigkeit des angekündigten Nachteils,
- Berechtigung des angestrebten Zwecks,
- sachlicher Zusammenhang zwischen Drohung und Forderung,
- bestehende Macht- oder Abhängigkeitsverhältnisse,
- Schutzbedürftigkeit des Opfers,
- vorhandene Alternativen,
- Wahrheit oder Unwahrheit behaupteter Tatsachen,
- Umfang der möglichen Schäden,
- zeitlicher Entscheidungsdruck,
- Bedeutung betroffener Grundrechte.
Weder ein erlaubtes Druckmittel noch ein berechtigter Zweck schließen die Verwerflichkeit automatisch aus. Entscheidend ist stets die konkrete Verbindung beider Elemente.
Regelmäßig nicht verwerfliche Konstellationen
Grundsätzlich zulässig können sein:
- Ankündigung einer Zahlungsklage wegen einer fälligen Forderung,
- Ankündigung der Zwangsvollstreckung bei Vorliegen eines Titels,
- Hinweis auf ein tatsächlich bestehendes Kündigungsrecht,
- Ankündigung arbeitsrechtlicher Maßnahmen wegen konkreter Pflichtverletzungen,
- sachlicher Hinweis auf die Einschaltung einer zuständigen Behörde,
- Ankündigung eines zulässigen Insolvenzantrags,
- Zurückbehaltung einer vertraglich nicht geschuldeten weiteren Leistung.
Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Erklärung sachlich, wahrheitsgemäß und mit dem geltend gemachten Anspruch verbunden ist.
Möglicherweise verwerfliche Konstellationen
Problematisch kann es sein,
- mit einer sachfremden Strafanzeige zu drohen,
- einen unbegründeten Insolvenzantrag anzudrohen,
- bewusst falsche Tatsachen zu behaupten,
- mit der Veröffentlichung einer Erkrankung zu drohen,
- intime Informationen als Druckmittel einzusetzen,
- mit beruflicher oder wirtschaftlicher Vernichtung zu drohen,
- eine akute Notlage gezielt auszunutzen,
- mit Maßnahmen zu drohen, auf die der Täter keinen Einfluss hat,
- nicht bestehende Rechtsfolgen als sicher darzustellen,
- eine extrem kurze Frist zu setzen, um rechtliche Beratung zu verhindern,
- unter Einsatz existenziellen Drucks einen offensichtlich unberechtigten Vorteil zu verlangen.
Drohung mit einer Klage
Ist die Ankündigung einer Klage Nötigung?
Die sachliche Ankündigung einer Klage zur Durchsetzung eines bestehenden oder jedenfalls vertretbar angenommenen Anspruchs ist grundsätzlich zulässig.
Beispiel:
„Sollte die fällige Rechnung nicht bis zum angegebenen Termin bezahlt werden, werden wir gerichtliche Schritte einleiten.“
Eine strafrechtlich problematische Situation kann entstehen, wenn:
- die Forderung offensichtlich nicht besteht,
- bewusst falsche Tatsachen behauptet werden,
- die Klage nur als Vorwand dient,
- mit einem aussichtslosen Verfahren ein sachfremder Vorteil erzwungen werden soll,
- die wirtschaftlichen Folgen bewusst falsch dargestellt werden,
- das Verfahren allein zur Rufschädigung oder Existenzgefährdung eingesetzt werden soll.
Dass ein Anspruch später gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann, macht die vorherige Klageandrohung nicht automatisch strafbar. Maßgeblich sind insbesondere Kenntnisstand, Zweck und konkrete Formulierung zum Zeitpunkt der Drohung.
Drohung mit einer Strafanzeige
Ist die Drohung mit einer Strafanzeige strafbar?
Die Erstattung einer berechtigten Strafanzeige ist grundsätzlich erlaubt. Auch der sachliche Hinweis, einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt den Behörden zu melden, ist nicht automatisch eine Nötigung.
Problematisch wird die Drohung insbesondere, wenn eine Strafanzeige mit einer sachfremden Forderung verbunden wird.
Beispiel:
„Wenn Sie die private Darlehensforderung nicht bezahlen, zeige ich Sie wegen eines völlig anderen Vorgangs an.“
Hier kann das staatliche Strafverfolgungssystem als Druckmittel zur Durchsetzung eines sachfremden privaten Interesses eingesetzt werden.
Bei der Bewertung ist insbesondere zu prüfen:
- Besteht ein tatsächlicher Straftatverdacht?
- Sind die behaupteten Tatsachen wahr?
- Steht die verlangte Leistung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem möglichen Tatvorwurf?
- Wird lediglich eine Wiedergutmachung des unmittelbar verursachten Schadens verlangt?
- Oder soll ein völlig anderer wirtschaftlicher oder persönlicher Vorteil erzwungen werden?
Auch die Drohung mit einer berechtigten Strafanzeige kann verwerflich sein, wenn sie zur Durchsetzung eines völlig sachfremden oder offensichtlich überzogenen Vorteils eingesetzt wird.
Drohung mit einem Insolvenzantrag
Ist die Ankündigung eines Insolvenzantrags Nötigung?
Die pauschale Aussage, die Drohung mit einem Insolvenzantrag gegenüber einem säumigen Schuldner sei niemals Nötigung, ist nicht richtig.
Ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt insbesondere voraus, dass der Gläubiger:
- ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung hat,
- seine Forderung glaubhaft macht und
- einen Insolvenzgrund glaubhaft macht.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die sachliche Ankündigung eines Insolvenzantrags grundsätzlich zulässig sein.
Strafrechtlich riskant wird die Situation insbesondere, wenn:
- die behauptete Forderung erfunden ist,
- die Forderung offensichtlich unbegründet ist,
- kein ernsthafter Insolvenzgrund vorliegt,
- falsche Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit verbreitet werden,
- der Antrag ausschließlich als Druckmittel dienen soll,
- Geschäftsanteile oder Vermögenswerte erzwungen werden sollen,
- ein sachfremder Forderungsverzicht verlangt wird,
- mit gezielter Ruf- oder Existenzvernichtung gedroht wird,
- ein erkennbar unzulässiger Antrag angekündigt wird.
Gerade bei Unternehmensverkäufen, Gesellschafterstreitigkeiten, Sanierungsverhandlungen und Forderungseinzug ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung erforderlich.
Kommt es infolge der Drohung zusätzlich zu einem Vermögensnachteil und erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung, kann statt einer bloßen Nötigung eine Erpressung vorliegen.
Nötigung im geschäftlichen Umfeld
Nötigungsvorwürfe entstehen häufig in wirtschaftlichen Konflikten.
Typische Bereiche sind:
- Forderungseinzug,
- Inkasso,
- Sanierungsverhandlungen,
- Restrukturierungen,
- Gesellschafterstreitigkeiten,
- Unternehmensverkäufe,
- Abfindungsvereinbarungen,
- Aufhebungsverträge,
- Lieferantenbeziehungen,
- Banken- und Finanzierungsverhandlungen,
- Verwertung von Sicherheiten,
- Insolvenzanträge,
- Forderungsverzichte,
- Übertragung von Geschäftsanteilen.
Harte Verhandlung oder strafbare Nötigung?
Eine harte Verhandlung ist nicht automatisch strafbar.
Geschäftspartner dürfen grundsätzlich:
- ihre wirtschaftlichen Interessen vertreten,
- Fristen setzen,
- Forderungen geltend machen,
- Verträge kündigen,
- Geschäftsbeziehungen beenden,
- Sicherheiten verlangen,
- rechtliche Schritte ankündigen,
- Angebote ablehnen,
- Zugeständnisse verlangen.
Die Grenze zur strafbaren Nötigung kann überschritten werden, wenn eine Seite:
- bewusst falsche Tatsachen behauptet,
- nicht bestehende Rechtsfolgen als sicher darstellt,
- vertrauliche oder private Informationen als Druckmittel einsetzt,
- mit sachfremden Strafanzeigen droht,
- eine Notlage gezielt ausnutzt,
- existenzielle Schäden ohne rechtliche Grundlage androht,
- unter extremem Zeitdruck eine Unterschrift erzwingen will,
- die Einschaltung eines Rechtsanwalts verhindern möchte,
- eine amtliche oder berufliche Stellung missbraucht,
- eine Leistung verlangt, auf die erkennbar kein Anspruch besteht.
Rechtssichere Forderungsschreiben
Ein professionelles Forderungs- oder Mahnschreiben sollte:
- die Forderung eindeutig bezeichnen,
- die rechtliche oder vertragliche Grundlage nennen,
- die Fälligkeit erklären,
- Tatsachen sachlich und wahrheitsgemäß darstellen,
- nur rechtlich mögliche Maßnahmen ankündigen,
- mögliche Folgen nicht als sicher darstellen,
- eine angemessene Frist setzen,
- keine sachfremden Nachteile androhen,
- keine haltlosen Straftatvorwürfe erheben,
- dem Empfänger eine realistische Prüfungs- und Reaktionsmöglichkeit geben.
Die besondere Autorität eines Rechtsanwalts, Inkassounternehmens, Amtsträgers oder institutionellen Gläubigers kann die Wirkung einer Drohung verstärken.
Nötigung am Arbeitsplatz
Auch im Arbeitsverhältnis ist nicht jede Anweisung oder Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen eine Nötigung.
Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich:
- rechtmäßige Arbeitsanweisungen erteilen,
- auf Pflichtverletzungen hinweisen,
- eine Abmahnung aussprechen,
- eine mögliche Kündigung ankündigen,
- ein Aufhebungsangebot unterbreiten,
- arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen.
Strafrechtlich problematisch können insbesondere folgende Situationen sein:
- Ein Arbeitnehmer soll unter Androhung einer erfundenen Strafanzeige einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
- Ein Beschäftigter soll auf Lohn verzichten, andernfalls werde sein Privatleben veröffentlicht.
- Ein Vorgesetzter droht mit beruflicher Vernichtung, wenn eine rechtswidrige Weisung nicht ausgeführt wird.
- Ein Arbeitnehmer soll eine falsche Aussage zugunsten des Unternehmens abgeben.
- Persönliche Unterlagen werden nur gegen einen Forderungsverzicht zurückgegeben.
- Ein Mitarbeiter soll unter Androhung sachfremder Nachteile auf eine Beschwerde verzichten.
- Ein Zeuge soll zur Rücknahme oder Änderung einer Aussage gezwungen werden.
Die Ankündigung einer Kündigung ist nicht automatisch widerrechtlich. Entscheidend ist unter anderem, ob ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung unter den konkreten Umständen ernsthaft in Betracht ziehen durfte.
Neben strafrechtlichen Folgen können arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen eintreten.
Nötigung im Straßenverkehr
Wann wird Drängeln zur Nötigung?
Nicht jeder Abstandsverstoß und nicht jede Betätigung der Lichthupe ist eine Straftat.
Eine Nötigung kann jedoch vorliegen, wenn ein Fahrer einen anderen Verkehrsteilnehmer gezielt und mit erheblicher Intensität dazu zwingen will:
- die Fahrspur zu wechseln,
- schneller zu fahren,
- abzubremsen,
- anzuhalten,
- einen Überholvorgang abzubrechen,
- die Straße zu verlassen,
- eine bestimmte Fahrtrichtung einzuschlagen.
Typische Anzeichen sind:
- extrem dichtes Auffahren,
- längere Dauer des Bedrängens,
- hohe Geschwindigkeit,
- wiederholte Lichthupe,
- dauerhaftes Hupen,
- aggressives Einscheren,
- gezieltes Ausbremsen,
- Blockieren des Fahrwegs,
- seitliches Abdrängen.
Nicht jeder Verkehrsverstoß ist Nötigung
Für die Bewertung sind insbesondere maßgeblich:
- Dauer des Vorgangs,
- eingehaltene Entfernung,
- gefahrene Geschwindigkeit,
- Verkehrsdichte,
- Zahl und Art der Signale,
- erkennbare Absicht des Fahrers,
- vorhandene Ausweichmöglichkeiten,
- Reaktion des betroffenen Verkehrsteilnehmers,
- konkrete Gefährdung.
Eine nur kurzfristige Abstandsunterschreitung, ein einmaliges Signal oder eine unübersichtliche Verkehrssituation reichen nicht automatisch aus.
Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe können ein Fahrverbot, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen und weitere verkehrsrechtliche Folgen in Betracht kommen.
Nötigung durch Blockaden und Demonstrationen
Blockaden gehören zu den rechtlich schwierigsten Fällen des § 240 StGB.
Eine Sitzblockade kann grundsätzlich vom Schutz der Versammlungsfreiheit erfasst sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Blockade straflos ist.
Umgekehrt darf eine politische Protestaktion nicht allein deshalb als verwerfliche Nötigung behandelt werden, weil sie Verkehrsteilnehmer behindert oder wirtschaftliche Nachteile verursacht.
Bei der Bewertung können insbesondere berücksichtigt werden:
- Dauer der Blockade,
- Intensität der Beeinträchtigung,
- vorherige Ankündigung,
- vorhandene Ausweichmöglichkeiten,
- Zahl und Situation der Betroffenen,
- Dringlichkeit blockierter Transporte,
- Behinderung von Rettungs- oder Notfallmaßnahmen,
- Zusammenhang zwischen Protestgegenstand und betroffenen Personen,
- kommunikatives Anliegen der Versammlung,
- Art und Umfang der eingesetzten Mittel.
Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit muss in die Verwerflichkeitsprüfung einbezogen werden.
Weder das politische Ziel allein noch die bloße Verkehrsbehinderung entscheidet über die Strafbarkeit.
Nötigung über WhatsApp, E-Mail und soziale Netzwerke
Für § 240 StGB ist grundsätzlich unerheblich, über welches Medium die Drohung übermittelt wird.
Eine strafrechtlich relevante Drohung kann enthalten sein in:
- WhatsApp-Nachrichten,
- SMS,
- E-Mails,
- Direktnachrichten,
- Sprachnachrichten,
- Videoanrufen,
- sozialen Netzwerken,
- öffentlichen Beiträgen,
- Briefen,
- über Dritte übermittelten Botschaften.
Auch verklausulierte Formulierungen können genügen.
Beispiele:
- „Es wäre schade, wenn deine Familie von den Bildern erfahren würde.“
- „Unterschreibe heute, sonst sorge ich dafür, dass du keine Aufträge mehr bekommst.“
- „Zieh die Anzeige zurück, dann passiert deinem Geschäft nichts.“
- „Überweise das Geld, sonst veröffentliche ich alles.“
- „Du solltest dir gut überlegen, ob du morgen noch etwas zu verlieren haben willst.“
Entscheidend ist nicht nur der Wortlaut, sondern der gesamte Kommunikationszusammenhang.
Frühere Gewalttätigkeiten, vorhandenes Insiderwissen, beigefügte Bilder, konkrete Ortsangaben oder die erkennbare Möglichkeit zur Umsetzung können einer zunächst mehrdeutigen Nachricht eine eindeutige Drohwirkung verleihen.
Beispiele für mögliche Nötigungen
Die folgende Übersicht dient der Orientierung. Die strafrechtliche Bewertung hängt immer vom vollständigen Einzelfall ab.
| Situation | Mögliche Bewertung |
|---|---|
| Eine Person wird festgehalten, bis sie ein Dokument unterschreibt. | Nötigung durch Gewalt; möglicherweise zusätzlich Körperverletzung oder Freiheitsberaubung |
| Ein Gläubiger kündigt wegen einer fälligen Rechnung sachlich eine Zahlungsklage an. | Regelmäßig keine verwerfliche Nötigung |
| Ein Gläubiger droht mit einer erfundenen Strafanzeige, um eine nicht bestehende Forderung einzutreiben. | Versuchte oder vollendete Nötigung; möglicherweise Erpressung |
| Ein Gesellschafter droht mit einem unbegründeten Insolvenzantrag, falls ihm Geschäftsanteile übertragen werden. | Verdacht einer Nötigung oder Erpressung |
| Ein Fahrer fährt über längere Zeit extrem dicht auf und setzt wiederholt Hupe und Lichthupe ein. | Kann Nötigung im Straßenverkehr sein |
| Ein Verkäufer versperrt den Ausgang, bis der Kunde einen Vertrag unterschreibt. | Nötigung durch Gewalt; möglicherweise zugleich aggressive Geschäftspraxis |
| Ein Arbeitgeber weist sachlich auf mögliche rechtmäßige Folgen einer Pflichtverletzung hin. | Regelmäßig keine strafbare Nötigung |
| Ein Arbeitgeber droht mit der Veröffentlichung privater Informationen, um einen Lohnverzicht zu erzwingen. | Nötigung; bei Vermögensnachteil möglicherweise Erpressung |
| Eine Person kündigt die Anzeige einer tatsächlichen Straftat an, wenn das Opfer eine sachfremde private Leistung erbringt. | Je nach Zusammenhang verwerfliche Nötigung |
| Ein Unternehmer setzt eine angemessene Zahlungsfrist und kündigt gerichtliche Schritte an. | Regelmäßig zulässige Rechtsverfolgung |
| Eine Person droht mit Rufschädigung, falls ein Vertrag nicht unterschrieben wird. | Mögliche Nötigung |
| Ein Geschäftsführer soll durch Drohung mit privaten Enthüllungen zum Verkauf seiner Geschäftsanteile gezwungen werden. | Mögliche Nötigung oder Erpressung |
Welche Strafe droht bei Nötigung?
Grundtatbestand
Für die einfache Nötigung sieht § 240 Absatz 1 StGB vor:
- Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Eine gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe besteht im Grundtatbestand nicht.
Die konkrete Strafe hängt unter anderem ab von:
- Intensität des Zwangs,
- Dauer der Einwirkung,
- Schwere des angekündigten Übels,
- Auswirkungen auf das Opfer,
- Vorstrafen,
- Tatmotivation,
- Wiederholung,
- Ausnutzung eines Machtgefälles,
- Planung der Tat,
- Nachtatverhalten,
- Geständnis,
- Entschuldigung,
- Schadenswiedergutmachung.
Geldstrafe
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.
Dabei bestimmt das Gericht:
- die Anzahl der Tagessätze nach der Schwere der Schuld und
- die Höhe eines Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.
Die konkrete Geldstrafe kann deshalb bei zwei Tätern trotz vergleichbarer Tat unterschiedlich hoch ausfallen.
Besonders schwerer Fall
In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe:
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt nach dem Gesetz in der Regel vor, wenn der Täter:
- eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Diese Regelbeispiele sind nicht zwingend abschließend.
Auch andere außergewöhnlich schwere Taten können aufgrund einer Gesamtwürdigung als besonders schwerer Fall bewertet werden. Umgekehrt kann bei atypischen Umständen die Indizwirkung eines Regelbeispiels entfallen.
Unterschied zwischen Nötigung, Bedrohung und Erpressung
Nötigung und Bedrohung
Bei einer Nötigung wird Gewalt oder eine Drohung eingesetzt, um ein bestimmtes Verhalten des Opfers zu erreichen.
Bei einer Bedrohung nach § 241 StGB genügt unter den dort genannten Voraussetzungen bereits die Ankündigung bestimmter rechtswidriger Taten oder eines Verbrechens. Eine zusätzliche Forderung an das Opfer ist nicht zwingend erforderlich.
Beispiele:
- „Ich werde dich schwer verletzen“ kann eine Bedrohung sein.
- „Ich werde dich schwer verletzen, wenn du nicht unterschreibst“ kann zusätzlich eine Nötigung sein.
Je nach Sachverhalt können beide Straftatbestände erfüllt sein.
Nötigung und Erpressung
Die Erpressung ist eine vermögensbezogene Form der Nötigung.
Zusätzlich erforderlich sind:
- ein Vermögensnachteil beim Opfer oder einem Dritten und
- die Absicht des Täters, sich oder einen anderen zu Unrecht zu bereichern.
Beispiel:
„Überweise mir 20.000 Euro, sonst veröffentliche ich deine Geschäftsgeheimnisse.“
Die Zahlung verursacht einen Vermögensnachteil und soll dem Täter einen rechtswidrigen Vorteil verschaffen. Damit kommt eine Erpressung in Betracht.
Nicht jede Nötigung ist eine Erpressung. Eine Erpressung setzt stets einen Vermögensbezug und eine Bereicherungsabsicht voraus.
Nötigung und Körperverletzung
Wird bei der Nötigung körperliche Gewalt eingesetzt und das Opfer körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt, kann zusätzlich eine Körperverletzung vorliegen.
Nötigung und Freiheitsberaubung
Wer eine Person einsperrt oder ihr auf andere Weise die Fortbewegungsfreiheit nimmt, kann sich wegen Freiheitsberaubung strafbar machen.
Wird das Einsperren zugleich eingesetzt, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen, kommt zusätzlich Nötigung in Betracht.
Sexuelle Nötigung
Sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person werden nicht lediglich nach dem allgemeinen Nötigungstatbestand beurteilt.
Hier gelten die besonderen Vorschriften über sexuellen Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung.
Zwangsheirat
Das Erzwingen einer Eheschließung ist in einem eigenständigen Straftatbestand geregelt.
Nötigung und Nachstellung
Wiederholtes Nachstellen, Kontaktieren, Überwachen oder Aufsuchen einer Person kann zusätzlich den Tatbestand der Nachstellung erfüllen.
Einzelne Drohungen innerhalb eines solchen Geschehens können zugleich Nötigungen darstellen.
Nötigung im Wettbewerbsrecht
Aggressive geschäftliche Handlungen
Im Wettbewerbsrecht ist insbesondere die Regelung über aggressive geschäftliche Handlungen maßgeblich.
Eine geschäftliche Handlung kann unlauter sein, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch:
- Belästigung,
- Nötigung einschließlich körperlicher Gewalt oder
- unzulässige Beeinflussung.
Zusätzlich muss die Handlung geeignet sein, den Betroffenen zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die frühere schlagwortartige Gleichsetzung von „Nötigung“ und „Kundenfang“ greift nach heutiger Rechtslage zu kurz.
Unzulässige Beeinflussung
Eine unzulässige Beeinflussung kann bereits vorliegen, wenn ein Unternehmer eine bestehende Machtposition nutzt, um Druck auszuüben und dadurch die Fähigkeit des Betroffenen zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Körperliche Gewalt oder eine ausdrückliche Drohung sind hierfür nicht zwingend erforderlich.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Zeitpunkt der Handlung,
- Ort der Handlung,
- Art und Dauer des Verhaltens,
- drohende oder beleidigende Formulierungen,
- bewusste Ausnutzung einer Notlage,
- Alter oder geschäftliche Unerfahrenheit,
- Angst oder Zwangslage,
- unverhältnismäßige Hindernisse bei einer Kündigung,
- Behinderung eines Anbieterwechsels,
- Drohung mit rechtlich unzulässigen Maßnahmen.
Beispiele aggressiver Geschäftspraktiken
Dazu können gehören:
- räumliches Festhalten eines Kunden,
- der Eindruck, Räume nur nach einem Vertragsschluss verlassen zu dürfen,
- Nichtverlassen einer Wohnung trotz Aufforderung,
- hartnäckige unerwünschte Kontaktaufnahme,
- Ausnutzung einer akuten Notlage,
- Androhung unzulässiger rechtlicher Konsequenzen,
- bewusst übertriebene Behauptungen über Vollstreckungsmaßnahmen,
- unverhältnismäßige Hindernisse bei einer Vertragskündigung,
- Druck auf alte, kranke oder geschäftlich unerfahrene Verbraucher.
Eine geschäftliche Handlung kann wettbewerbsrechtlich unlauter sein, ohne zugleich eine strafbare Nötigung nach § 240 StGB darzustellen.
Strafrecht und Wettbewerbsrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke und haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen kommen insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche in Betracht.
Zivilrechtliche Folgen einer Nötigung
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung
Wer durch eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde, kann diese grundsätzlich anfechten.
Das kann beispielsweise betreffen:
- Kaufverträge,
- Aufhebungsverträge,
- Schuldanerkenntnisse,
- Forderungsverzichte,
- Abfindungsvereinbarungen,
- Übertragung von Geschäftsanteilen,
- Bürgschaften,
- Vollmachten,
- Vergleiche,
- Darlehensverträge.
Die zivilrechtliche widerrechtliche Drohung ist nicht vollständig mit der strafbaren Nötigung identisch.
Eine Anfechtung kann deshalb auch möglich sein, wenn es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt.
Anfechtungsfrist
Die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres erfolgen.
Die Frist beginnt bei einer Drohung nicht bereits mit der Unterzeichnung, sondern grundsätzlich erst, wenn die durch die Drohung geschaffene Zwangslage endet.
Daneben können andere und teilweise deutlich kürzere Fristen gelten. Dies ist insbesondere bei arbeitsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Vorgängen zu beachten.
Wirkung der Anfechtung
Wird eine Willenserklärung wirksam angefochten, gilt das Rechtsgeschäft grundsätzlich als von Anfang an nichtig.
Je nach Sachverhalt können Rückabwicklungs-, Herausgabe- und Schadensersatzansprüche entstehen.
Schadensersatz und Unterlassung
Zusätzlich können in Betracht kommen:
- Schadensersatz,
- Ersatz von Gesundheits- oder Vermögensschäden,
- Schmerzensgeld,
- Unterlassungsansprüche,
- Herausgabe erlangter Vorteile,
- arbeitsrechtliche Ansprüche,
- gesellschaftsrechtliche Ansprüche,
- wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
Nötigung anzeigen: Was Betroffene tun können
Bei unmittelbarer Gefahr
Besteht eine akute Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, sollte ein sicherer Ort aufgesucht und die Polizei über den Notruf verständigt werden.
Die persönliche Sicherheit hat Vorrang.
Dass ein Opfer einer Drohung zunächst nachgegeben hat, schließt eine spätere Anzeige oder rechtliche Prüfung nicht aus.
Beweise sichern
Hilfreich sein können:
- vollständige Nachrichtenverläufe,
- E-Mails einschließlich Absenderdaten,
- Sprachnachrichten,
- Briefe und Umschläge,
- Screenshots mit Datum und Uhrzeit,
- Namen und Kontaktdaten von Zeugen,
- Gedächtnisprotokolle,
- ärztliche Dokumentationen,
- Fotos von Verletzungen oder Schäden,
- Vertragsentwürfe,
- Forderungsschreiben,
- Gesprächsnotizen,
- zeitliche Abläufe,
- Angaben zum verlangten Verhalten.
Nachrichten sollten möglichst vollständig und im Original aufbewahrt werden.
Einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Screenshots können weniger aussagekräftig sein als ein vollständiger Kommunikationsverlauf.
Heimliche Tonaufnahmen von nicht öffentlich gesprochenen Worten können ihrerseits rechtlich problematisch und strafbar sein. Vor einer solchen Aufnahme sollte daher rechtlicher Rat eingeholt werden.
Gedächtnisprotokoll erstellen
Ein Gedächtnisprotokoll sollte möglichst zeitnah festhalten:
- Datum und Uhrzeit,
- Ort des Geschehens,
- beteiligte Personen,
- möglichst genauer Wortlaut,
- verlangtes Verhalten,
- angekündigter Nachteil,
- Reaktion des Betroffenen,
- anwesende Zeugen,
- nachfolgende Kontakte,
- vorhandene Dokumente und Nachrichten.
Wo kann eine Strafanzeige erstattet werden?
Eine Strafanzeige kann grundsätzlich angebracht werden bei:
- der Polizei,
- der Staatsanwaltschaft,
- dem Amtsgericht.
Nötigung ist grundsätzlich kein Straftatbestand, dessen Verfolgung zwingend einen besonderen Strafantrag des Opfers voraussetzt.
In geeigneten Fällen kann eine Nötigung allerdings im Wege der Privatklage verfolgt werden. Ob die Staatsanwaltschaft selbst Anklage erhebt, hängt unter anderem vom öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ab.
Was Beschuldigte beachten sollten
Wer mit einem Nötigungsvorwurf konfrontiert wird, sollte den Sachverhalt nicht durch weitere Kontaktaufnahmen, Drohungen oder Einflussnahmen auf Zeugen verschärfen.
Beschuldigte haben insbesondere das Recht:
- zur Sache zu schweigen,
- einen Verteidiger zu konsultieren,
- über einen Verteidiger Akteneinsicht zu beantragen,
- Beweismittel vorzulegen,
- sich erst nach Kenntnis des konkreten Vorwurfs zu äußern.
Eine spontane ausführliche Einlassung ohne Kenntnis der Ermittlungsakte kann nachteilig sein.
Das Schweigen eines Beschuldigten darf grundsätzlich nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Verjährung der Nötigung
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt bei Nötigung regelmäßig fünf Jahre.
Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat. Gehört ein später eintretender Erfolg zum Tatbestand, kann für den Fristbeginn auf dessen Eintritt abzustellen sein.
Die Berechnung kann sich verändern durch:
- Unterbrechung der Verjährung,
- Ruhen der Verjährung,
- weitere gleichzeitig verwirklichte Straftaten,
- fortgesetzte oder wiederholte Handlungen,
- besondere prozessuale Maßnahmen.
Bei älteren Sachverhalten sollte die Verjährung deshalb nicht nur anhand des Datums der ersten Drohung beurteilt werden.
Häufig gestellte Fragen zur Nötigung
Was ist eine Nötigung einfach erklärt?
Nötigung bedeutet, einen anderen Menschen durch Gewalt oder durch die Drohung mit einem erheblichen Nachteil zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.
Strafbar ist das Verhalten, wenn die Verbindung zwischen dem Druckmittel und dem angestrebten Ziel verwerflich ist.
Ist psychischer Druck bereits Nötigung?
Psychischer Druck allein genügt nicht immer.
Er kann aber eine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen. Entscheidend ist, welcher konkrete Nachteil angekündigt wird und ob dieser geeignet ist, die freie Entscheidung erheblich zu beeinflussen.
Muss eine Drohung ausdrücklich ausgesprochen werden?
Nein.
Eine Drohung kann auch durch Gesten, Andeutungen, Bilder oder schlüssiges Verhalten vermittelt werden.
Entscheidend ist der objektive Erklärungswert im konkreten Zusammenhang.
Muss der Täter die Drohung wirklich umsetzen wollen?
Nicht zwingend.
Es kann genügen, dass der Täter den Eindruck erweckt, den angekündigten Nachteil herbeiführen zu können und dies bei Nichtbefolgung tun zu wollen.
Ist eine leere Drohung strafbar?
Auch eine Drohung, die der Täter tatsächlich nicht umsetzen kann oder will, kann strafrechtlich relevant sein.
Entscheidend ist insbesondere, ob sie aus Sicht des Opfers ernst genommen werden konnte und der Täter den Eindruck eigener Einflussmöglichkeit erweckt hat.
Ist die Drohung mit einer Kündigung Nötigung?
Nicht automatisch.
Die Ankündigung einer rechtlich möglichen Kündigung kann zulässig sein.
Problematisch wird sie insbesondere bei:
- einer offensichtlich unbegründeten Kündigungsdrohung,
- einem sachfremden Zweck,
- bewusst falschen Tatsachen,
- der Ausnutzung einer besonderen Zwangslage,
- einem groben Missverhältnis zwischen Forderung und angekündigter Folge.
Ist die Drohung mit einer Strafanzeige strafbar?
Sie kann strafbar sein.
Entscheidend ist vor allem, ob zwischen dem möglichen Straftatvorwurf und der verlangten Leistung ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Die Drohung mit einer Anzeige zur Durchsetzung einer völlig fremden oder unberechtigten Forderung kann verwerflich sein.
Ist die Drohung mit einem Insolvenzantrag erlaubt?
Eine sachlich begründete Ankündigung kann zulässig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines Gläubigerantrags tatsächlich vorliegen.
Die Androhung eines unbegründeten oder missbräuchlichen Insolvenzantrags zur Erlangung eines sachfremden Vorteils kann dagegen eine Nötigung oder Erpressung darstellen.
Ist eine Zahlungsaufforderung Nötigung?
Eine sachliche Zahlungsaufforderung ist grundsätzlich keine Nötigung.
Auch die Ankündigung gerichtlicher Schritte kann zulässig sein.
Problematisch wird die Forderung insbesondere bei falschen Tatsachen, sachfremden Drohungen oder bewusst unbegründeten Maßnahmen.
Wann ist Drängeln im Straßenverkehr Nötigung?
Vor allem bei längerem, gezieltem und massivem Bedrängen.
Dazu können extremes Auffahren, wiederholte Lichthupe, Hupen, Abdrängen oder Ausbremsen gehören.
Ein kurzfristiger Verkehrsverstoß reicht nicht automatisch aus.
Was ist der Unterschied zwischen Nötigung und Erpressung?
Bei der Erpressung wird durch die Nötigung zusätzlich ein Vermögensnachteil verursacht. Außerdem verfolgt der Täter eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht.
Nicht jede Nötigung ist deshalb eine Erpressung.
Ist versuchte Nötigung strafbar?
Ja.
Gibt das Opfer der Gewalt oder Drohung nicht nach, kann dennoch eine versuchte Nötigung vorliegen.
Welche Strafe gibt es für Nötigung?
Der Grundtatbestand wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Kann ein unter Drohung unterschriebener Vertrag angefochten werden?
Ja.
Eine durch widerrechtliche Drohung herbeigeführte Willenserklärung kann grundsätzlich angefochten werden.
Die Frist beträgt regelmäßig ein Jahr ab dem Ende der Zwangslage.
Ist Nötigung ein Offizialdelikt?
Die Strafverfolgung ist grundsätzlich nicht davon abhängig, dass das Opfer einen besonderen Strafantrag stellt.
Die Ermittlungsbehörden können nach Kenntnis eines Anfangsverdachts von Amts wegen tätig werden.
Kann Schweigen oder Unterlassen als Drohung eingesetzt werden?
Auch die Ankündigung, eine Handlung zu unterlassen, kann im Einzelfall ein empfindliches Übel darstellen.
Das gilt insbesondere, wenn der Drohende zur Handlung verpflichtet ist oder durch die angekündigte Untätigkeit einen erheblichen Nachteil herbeiführen kann.
Kann eine GmbH Opfer einer Nötigung sein?
Unmittelbares Opfer nach § 240 StGB kann nur ein Mensch sein.
Wird jedoch ein Geschäftsführer, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu einer Entscheidung für die GmbH gezwungen, kann diese Person Opfer einer Nötigung sein.
Nötigung nach § 240 StGB schützt die Freiheit jedes Menschen, eigene Entscheidungen zu treffen und entsprechend zu handeln.
Strafbar macht sich, wer einen anderen vorsätzlich:
- mit Gewalt oder
- durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bringt und dabei eine verwerfliche Mittel-Zweck-Verbindung schafft.
Die entscheidende Grenze verläuft nicht zwischen freundlichem und hartem Verhalten. Maßgeblich ist vielmehr, ob das eingesetzte Druckmittel, der verfolgte Zweck und ihre konkrete Verknüpfung sozial und rechtlich hinnehmbar sind.
Gerade bei Forderungseinzug, Gesellschafterstreitigkeiten, arbeitsrechtlichen Konflikten, Unternehmensverkäufen, Sanierungsverhandlungen und angekündigten Insolvenzanträgen verbieten sich pauschale Aussagen.
Die Ankündigung rechtlicher Schritte kann legitim sein. Sie kann jedoch zur strafbaren Nötigung oder Erpressung werden, wenn mit falschen, unbegründeten, unverhältnismäßigen oder sachfremden Konsequenzen ein unberechtigter Vorteil erzwungen werden soll.


