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PandemiefolgenabmilderungsG

14. Juli 2026 / Unternehmer Retter

Pandemiefolgenabmilderungsgesetz: Inhalt, Fristen und heutiger Rechtsstand

Das Pandemiefolgenabmilderungsgesetz ist die gebräuchliche Bezeichnung für das am 27. März 2020 erlassene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.

Es handelte sich um ein Artikelgesetz, das zeitlich begrenzte Sonderregelungen für das Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vereins- und Stiftungsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Miet- und Darlehensrecht sowie für strafgerichtliche Hauptverhandlungen zusammenfasste.

Die meisten pandemiebedingten Sonderregelungen sind inzwischen ausgelaufen. Die COVID-19-bedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endete spätestens am 30. April 2021. Das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Maßnahmengesetz trat mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft. Artikel 240 EGBGB, der unter anderem das Moratorium, den besonderen Mietkündigungsschutz und die Stundung bestimmter Verbraucherdarlehen enthielt, trat am 30. September 2022 außer Kraft.

Artikel 1 des ursprünglichen Gesetzes besteht formal unter der später eingeführten Bezeichnung Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz, kurz SanInsKG, fort. Die jüngsten zeitlich befristeten Krisenerleichterungen dieses Gesetzes liefen jedoch mit Ablauf des Jahres 2023 aus.

Kurz erklärt: Das Pandemiefolgenabmilderungsgesetz erließ weder sämtliche Schulden noch setzte es die Insolvenzantragspflicht pauschal für alle Unternehmen aus. Es verschaffte bestimmten Betroffenen zeitlich begrenzten Schutz, wenn ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhten.

Gesetzessteckbrief

Merkmal Inhalt
Vollständiger Titel Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Gesetzesdatum 27. März 2020
Fundstelle BGBl. 2020 I, Seite 569
Gesetzestyp Artikelgesetz
Kernbereiche Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vereins- und Stiftungsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Darlehensrecht und Strafverfahrensrecht
Wichtige Einzelregelungen COVInsAG, gesellschaftsrechtliches COVID-19-Maßnahmengesetz und Artikel 240 EGBGB
Heutiger Status Die wesentlichen Pandemie-Sonderregelungen sind abgelaufen; Artikel 1 besteht in umbenannter Form als SanInsKG fort
Nicht verwechseln Das COVInsAG war nur Artikel 1 des umfassenderen Pandemiefolgenabmilderungsgesetzes

Was sollte das Pandemiefolgenabmilderungsgesetz erreichen?

Der Gesetzgeber reagierte im März 2020 auf die erheblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Betriebsschließungen, Veranstaltungsverbote, unterbrochene Lieferketten und massive Einnahmeausfälle konnten dazu führen, dass zuvor wirtschaftlich tragfähige Unternehmen plötzlich in Liquiditätsschwierigkeiten gerieten.

Gleichzeitig waren Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen, Generalversammlungen und Mitgliederversammlungen vielfach nicht mehr als Präsenzveranstaltungen möglich.

Das Gesetz verfolgte deshalb vier zentrale Ziele:

  1. Unternehmen sollten wegen vorübergehender pandemiebedingter Liquiditätsprobleme nicht sofort einen Insolvenzantrag stellen müssen.
  2. Verbraucher und Kleinstunternehmen sollten zeitweise vor dem Verlust wesentlicher Versorgungsleistungen geschützt werden.
  3. Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften sollten trotz Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen handlungsfähig bleiben.
  4. Umfangreiche strafgerichtliche Hauptverhandlungen sollten nicht allein wegen pandemiebedingter Unterbrechungen vollständig neu beginnen müssen.
Pandemiefolgenabmilderungsgesetz Infografik

Pandemiefolgenabmilderungsgesetz Infografik

Aufbau des Pandemiefolgenabmilderungsgesetzes

Das Pandemiefolgenabmilderungsgesetz bestand aus sechs Artikeln:

Artikel Regelungsgegenstand
Artikel 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG
Artikel 2 Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
Artikel 3 Einfügung einer pandemiebedingten Sonderregelung in § 10 EGStPO
Artikel 4 Spätere Aufhebung der strafverfahrensrechtlichen Sonderregelung
Artikel 5 Einführung der vertragsrechtlichen Sonderregelungen in Artikel 240 EGBGB
Artikel 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der einzelnen Regelungskomplexe

Die Bezeichnungen Pandemiefolgenabmilderungsgesetz, COVID-19-Gesetz oder teilweise COVFAG werden als verkürzte Bezeichnungen für das gesamte Artikelgesetz verwendet.

Das COVInsAG bezeichnet dagegen ausschließlich den insolvenzrechtlichen Teil aus Artikel 1.

Insolvenzrecht: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Was regelte das COVInsAG?

Artikel 1 führte das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, kurz COVInsAG, ein. Dessen Kern war eine zeitweilige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und § 42 Absatz 2 BGB.

Die Aussetzung galt jedoch nicht automatisch für jedes insolvenzreife Unternehmen.

Nach der ursprünglichen Regelung bestand insbesondere dann kein Schutz, wenn

  • die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte oder
  • keine Aussichten bestanden, eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wurde zunächst gesetzlich vermutet, dass eine spätere Insolvenzreife pandemiebedingt war und Aussichten auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestanden.

Diese Vermutung erleichterte betroffenen Unternehmen die rechtliche Einordnung. Sie bedeutete jedoch nicht, dass die Voraussetzungen der Aussetzung in jedem Fall ungeprüft unterstellt werden konnten.

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit?

Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, wird gesetzlich vermutet, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Eine bloße kurzfristige Zahlungsstockung ist von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Entscheidend ist, ob die fälligen Verbindlichkeiten innerhalb eines überschaubaren Zeitraums im Wesentlichen beglichen werden können.

Was bedeutet Überschuldung?

Die Überschuldung ist bei juristischen Personen und bestimmten Gesellschaften ein eigenständiger Insolvenzgrund.

Sie liegt grundsätzlich vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist im maßgeblichen Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich.

Heute beträgt dieser Prognosezeitraum grundsätzlich wieder zwölf Monate.

Zeitlicher Ablauf der Aussetzung

1. März bis 30. September 2020

In der ersten Phase konnten sowohl die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit als auch die Antragspflicht wegen Überschuldung ausgesetzt sein.

Voraussetzung war insbesondere, dass

  • die Insolvenzreife pandemiebedingt war und
  • Aussichten bestanden, eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Unternehmen, deren wirtschaftliche Krise bereits vor der Pandemie bestand oder deren Sanierung offensichtlich aussichtslos war, konnten sich grundsätzlich nicht auf die Aussetzung berufen.

1. Oktober bis 31. Dezember 2020

Ab dem 1. Oktober 2020 galt die Aussetzung nur noch für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig waren.

Zahlungsunfähige Unternehmen mussten grundsätzlich wieder unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen.

Die Verlängerung bis zum Jahresende 2020 betraf somit nur den Insolvenzgrund der Überschuldung.

1. Januar bis 30. April 2021

Anschließend galt eine nochmals enger gefasste Verlängerung, die an staatliche Corona-Hilfsprogramme gekoppelt war.

Erfasst waren insbesondere Schuldner, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 einen Antrag auf einschlägige staatliche Finanzhilfen gestellt hatten.

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten auch Unternehmen einbezogen sein, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen noch keinen Antrag stellen konnten, aber grundsätzlich antragsberechtigt waren.

Kein Schutz bestand, wenn

  • offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der beantragten Hilfe bestand oder
  • die zu erwartende Hilfe nicht ausreichte, um die Insolvenzreife zu beseitigen.

Ende am 30. April 2021

Mit Ablauf des 30. April 2021 endete die COVID-19-bedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für alle Unternehmen.

Seit dem 1. Mai 2021 galten wieder die regulären Vorschriften über die Insolvenzantragspflicht.

Übersicht der Aussetzungszeiträume

Zeitraum Erfasste Insolvenzgründe Wesentliche Voraussetzung
1. März bis 30. September 2020 Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Pandemiebedingte Insolvenzreife und Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit
1. Oktober bis 31. Dezember 2020 Nur Überschuldung Das Unternehmen durfte nicht zahlungsunfähig sein
1. Januar bis 30. April 2021 Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in eng begrenzten Fällen Konkrete Aussicht auf ausreichende staatliche Corona-Hilfe
Seit 1. Mai 2021 Keine pandemiebedingte Aussetzung mehr Reguläre Insolvenzantragspflicht

Welche Folgen hatte die Aussetzung?

Soweit die Insolvenzantragspflicht tatsächlich ausgesetzt war, enthielt § 2 COVInsAG weitere insolvenzrechtliche Erleichterungen.

Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgten, konnten als mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gelten.

Das betraf insbesondere Zahlungen, die

  • der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs,
  • der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder
  • der Umsetzung eines Sanierungskonzepts

dienten.

Die Regelung war für Geschäftsführer und Vorstände von erheblicher Bedeutung, weil Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich zu einer persönlichen Haftung führen können.

Neue Kredite und Sicherheiten

Neue Kredite, die während des Aussetzungszeitraums gewährt wurden, erhielten einen besonderen insolvenzrechtlichen Schutz.

Unter bestimmten Voraussetzungen galt die spätere Rückzahlung dieser Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend. Auch die Bestellung von Sicherheiten für entsprechende Neukredite wurde privilegiert.

Ziel war es, Banken, Gesellschaftern und anderen Finanzierungspartnern die Bereitstellung neuer Liquidität zu erleichtern.

Schutz vor dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung

Kreditgewährungen und Besicherungen während des Aussetzungszeitraums sollten nicht als sittenwidriger Beitrag zu einer Insolvenzverschleppung angesehen werden.

Damit sollte verhindert werden, dass Kreditgeber allein wegen der Finanzierung eines pandemiebedingt gefährdeten Unternehmens erhebliche Haftungsrisiken befürchten mussten.

Einschränkung der Insolvenzanfechtung

Bestimmte Rechtshandlungen wurden vor einer späteren Insolvenzanfechtung geschützt.

Das betraf insbesondere Leistungen, durch die ein Vertragspartner eine Sicherung oder Befriedigung erhielt, die er in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte.

Der Schutz konnte entfallen, wenn dem Vertragspartner bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit geeignet waren.

Einbezogen sein konnten außerdem:

  • Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber,
  • Zahlungen eines Dritten auf Anweisung des Schuldners,
  • die Bestellung einer anderen, nicht werthaltigeren Sicherheit,
  • die Verkürzung von Zahlungszielen und
  • die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

Gläubigerinsolvenzanträge

Für Gläubigerinsolvenzanträge, die zwischen dem 28. März und dem 28. Juni 2020 gestellt wurden, galt eine besondere Einschränkung.

Ein Insolvenzverfahren durfte aufgrund eines solchen Gläubigerantrags grundsätzlich nur eröffnet werden, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorgelegen hatte.

Die Vorschrift erschwerte vorübergehend die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers.

Sie beseitigte jedoch weder die zugrunde liegende Forderung noch sämtliche sonstigen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung.

Welche Insolvenzantragspflicht gilt heute?

Heute besteht keine allgemeine COVID-19-bedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mehr.

Nach § 15a InsO muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden:

  • spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,
  • spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Diese Zeiträume sind Höchstfristen.

Sie bedeuten nicht, dass Geschäftsleiter unabhängig von den Umständen immer drei oder sechs Wochen abwarten dürfen. Besteht keine realistische Aussicht, den Insolvenzgrund innerhalb der maßgeblichen Frist nachhaltig zu beseitigen, kann eine deutlich frühere Antragstellung erforderlich sein.

Eine schuldhafte Verspätung kann strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. Daneben kommen persönliche Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer, Vorstände und andere verantwortliche Personen in Betracht.

Vom COVInsAG zum SanInsKG

Das COVInsAG wurde im Jahr 2022 umbenannt.

Der heutige Titel lautet:

Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen – Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz, SanInsKG.

Die Umbenennung löste das Gesetz von seinem ausschließlich pandemiebezogenen Namen.

Gleichzeitig wurden wegen der wirtschaftlichen Unsicherheiten auf den Energie- und Rohstoffmärkten vorübergehend verkürzte Prognose- und Planungszeiträume eingeführt.

Vom 9. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 betrug der maßgebliche Prognosezeitraum bei der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung zeitweise vier statt zwölf Monate.

Diese Sonderregelung ist mit Ablauf des Jahres 2023 ausgelaufen.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt grundsätzlich wieder der reguläre Zwölfmonatszeitraum des § 19 InsO.

Damit gilt:

  • COVInsAG ist die frühere Bezeichnung des insolvenzrechtlichen COVID-19-Gesetzes aus Artikel 1.
  • SanInsKG ist dessen heutige Bezeichnung.
  • Die historische COVID-19-Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kann für neue Insolvenzfälle nicht mehr in Anspruch genommen werden.
  • Auch die späteren, energiekrisenbezogenen Prognoseerleichterungen sind ausgelaufen.

Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen während der Pandemie

Artikel 2 sollte Unternehmen und Organisationen auch dann handlungsfähig halten, wenn Präsenzversammlungen wegen Kontaktbeschränkungen nicht oder nur eingeschränkt möglich waren.

Aktiengesellschaften, KGaA, SE und Versicherungsvereine

Vorstände konnten mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere

  • eine virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre ermöglichen,
  • elektronische Teilnahme und elektronische Stimmabgabe zulassen,
  • Bild- und Tonübertragungen vorsehen,
  • Einberufungsfristen verkürzen,
  • Aktionären eine elektronische Fragemöglichkeit einräumen,
  • einen elektronischen Widerspruch gegen Beschlüsse ermöglichen und
  • unter bestimmten Voraussetzungen Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn beschließen.

Die pandemiebedingte virtuelle Hauptversammlung war damit erstmals auch ohne eine vorherige Satzungsgrundlage in größerem Umfang möglich.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Bei einer GmbH konnten Gesellschafterbeschlüsse vorübergehend in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe gefasst werden, ohne dass sämtliche Gesellschafter diesem Verfahren zustimmen mussten.

Dies war eine erhebliche Abweichung von den regulären Anforderungen des GmbH-Rechts.

Genossenschaften

Für Genossenschaften wurden unter anderem folgende Maßnahmen erleichtert:

  • schriftliche und elektronische Mitgliederbeschlüsse,
  • vereinfachte Einberufungen,
  • Telefon- und Videokonferenzen,
  • Beschlussfassungen im Umlaufverfahren,
  • die Fortführung abgelaufener Vorstands- und Aufsichtsratsmandate,
  • die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat sowie
  • bestimmte Abschlagszahlungen.

Vereine und Stiftungen

Vereins- und Stiftungsvorstände konnten nach Ablauf ihrer Amtszeit zunächst bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleiben.

Vereinsmitgliedern konnte außerdem ohne ausdrückliche Satzungsregelung ermöglicht werden,

  • elektronisch an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen,
  • ihre Mitgliedsrechte im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben oder
  • ihre Stimme bereits vor der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Beschlüsse ohne Versammlung waren unter erleichterten Voraussetzungen möglich, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgab.

Wohnungseigentümergemeinschaften

Der zuletzt bestellte Verwalter blieb bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan galt bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan fort.

Damit sollte verhindert werden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften wegen ausfallender Eigentümerversammlungen organisatorisch oder finanziell handlungsunfähig wurden.

Umwandlungsrecht

Für bestimmte Umwandlungsvorgänge wurde der zulässige Zeitraum zwischen dem Stichtag der zugrunde liegenden Bilanz und der Anmeldung vorübergehend von acht auf zwölf Monate verlängert.

Damit sollte verhindert werden, dass Unternehmen allein wegen pandemiebedingter Verzögerungen neue Bilanzen aufstellen mussten.

Ende des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Maßnahmengesetz war ursprünglich bis Ende 2021 befristet.

Seine Geltung wurde später verlängert. Es trat schließlich mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

Das bedeutet jedoch nicht, dass virtuelle oder hybride Versammlungen heute generell unzulässig wären.

Mehrere während der Pandemie erprobte digitale Verfahren wurden später in das reguläre Gesellschafts- und Vereinsrecht übernommen.

Welche digitalen Versammlungen sind heute möglich?

Aktiengesellschaften

Für Aktiengesellschaften regelt § 118a AktG die virtuelle Hauptversammlung.

Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort abzuhalten.

Eine entsprechende Satzungsregelung oder Ermächtigung ist grundsätzlich zeitlich zu befristen.

GmbH

Gesellschafterversammlungen einer GmbH können telefonisch oder per Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

Auch Beschlüsse außerhalb einer Versammlung können unter den gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen möglich sein.

Genossenschaften

Das Genossenschaftsgesetz enthält heute unterschiedliche Möglichkeiten für

  • Präsenzversammlungen,
  • virtuelle Versammlungen,
  • hybride Versammlungen und
  • zeitlich gestreckte Versammlungsverfahren.

Die konkrete Zulässigkeit hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls von der Satzung der Genossenschaft ab.

Vereine

Im Vereinsrecht können Mitgliederversammlungen als hybride Versammlungen durchgeführt werden.

Die Mitglieder können außerdem beschließen, dass künftige Mitgliederversammlungen vollständig virtuell einberufen werden dürfen.

Die heutigen Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch von den früheren pandemiebedingten Ausnahmevorschriften. Alte Einladungsmuster, Satzungstexte oder Beschlussvorlagen sollten deshalb nicht ungeprüft weiterverwendet werden.

Vertragsrechtliche Regelungen in Artikel 240 EGBGB

Artikel 5 des Pandemiefolgenabmilderungsgesetzes fügte Artikel 240 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche ein.

Die ursprüngliche Fassung enthielt drei zentrale Schutzbereiche:

  1. ein Moratorium für bestimmte Dauerschuldverhältnisse,
  2. eine Beschränkung miet- und pachtrechtlicher Kündigungen,
  3. eine Stundung bestimmter Verbraucherdarlehen.
Pandemiefolgenabmilderungsgesetz

Pandemiefolgenabmilderungsgesetz

Moratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmen

Schutz von Verbrauchern

Verbraucher konnten Leistungen aus einem vor dem 8. März 2020 geschlossenen wesentlichen Dauerschuldverhältnis bis zum 30. Juni 2020 verweigern, wenn sie wegen der Pandemie nicht leisten konnten, ohne ihren angemessenen Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden.

Wesentliche Dauerschuldverhältnisse waren insbesondere Verträge über Leistungen der grundlegenden Daseinsvorsorge, beispielsweise:

  • Strom,
  • Gas,
  • Telekommunikation und
  • unter bestimmten Voraussetzungen Wasser.

Das Leistungsverweigerungsrecht galt nicht automatisch. Der Verbraucher musste sich auf pandemiebedingte Umstände berufen können, die ihm die Leistung unzumutbar machten.

Schutz von Kleinstunternehmen

Auch Kleinstunternehmen konnten sich bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen auf ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht berufen.

Voraussetzung war, dass das Unternehmen

  • die Leistung infolge der Pandemie nicht erbringen konnte oder
  • die Leistung nur unter Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs hätte erbringen können.

Als Kleinstunternehmen gelten grundsätzlich Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Grenzen des Moratoriums

Der Schutz galt nicht uneingeschränkt.

Das Leistungsverweigerungsrecht konnte ausgeschlossen sein, wenn seine Ausübung für den Gläubiger unzumutbar gewesen wäre.

Das konnte insbesondere der Fall sein, wenn die Nichtleistung

  • die wirtschaftliche Grundlage des Gläubigers,
  • den angemessenen Lebensunterhalt des Gläubigers oder
  • den Lebensunterhalt seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen

gefährdet hätte.

Vom allgemeinen Moratorium ausgenommen waren insbesondere:

  • Miet- und Pachtverträge,
  • Darlehensverträge und
  • arbeitsrechtliche Ansprüche.

Für Miet- und Darlehensverträge bestanden eigenständige Sonderregelungen.

Das Leistungsverweigerungsrecht galt nur bis zum 30. Juni 2020. Die zugrunde liegenden Forderungen wurden dadurch grundsätzlich nicht erlassen. Nach dem Ende des Leistungsverweigerungsrechts mussten sie weiterhin erfüllt werden.

Corona-Mietrecht: Kündigungsschutz, aber kein Mieterlass

Welche Mietschulden waren erfasst?

Nach Artikel 240 § 2 EGBGB durfte ein Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht allein deshalb kündigen, weil der Mieter die im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 fällige Miete nicht bezahlte.

Voraussetzung war, dass die Nichtzahlung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhte.

Der Zusammenhang zwischen der Pandemie und der Nichtzahlung musste glaubhaft gemacht werden.

Die Regelung galt sowohl für

  • Wohnraummietverhältnisse,
  • Gewerberaummietverhältnisse als auch
  • Pachtverhältnisse.

Andere Kündigungsgründe blieben unberührt.

Musste die Miete trotzdem bezahlt werden?

Ja.

Die Regelung war

  • kein Mieterlass,
  • keine automatische Mietminderung,
  • keine allgemeine Stundung und
  • kein Recht zur folgenlosen Einstellung sämtlicher Mietzahlungen.

Die Miete blieb grundsätzlich fällig.

Artikel 240 § 2 EGBGB beschränkte lediglich die Möglichkeit des Vermieters, wegen bestimmter pandemiebedingter Rückstände zu kündigen.

Ob im Einzelfall zusätzlich eine Mietminderung, eine Vertragsanpassung oder eine andere rechtliche Einwendung in Betracht kam, richtete sich nach den allgemeinen miet- und vertragsrechtlichen Vorschriften.

Bis wann galt der besondere Kündigungsschutz?

Der Schutz vor einer Kündigung wegen der betreffenden Rückstände galt nur bis zum 30. Juni 2022.

Waren die geschützten Mietschulden danach noch nicht beglichen, konnte der Vermieter grundsätzlich wieder prüfen, ob eine Kündigung auf diese Rückstände gestützt werden konnte.

Artikel 240 EGBGB insgesamt trat am 30. September 2022 außer Kraft.

Gewerbemiete und Störung der Geschäftsgrundlage

Artikel 240 § 7 EGBGB wurde Ende 2020 ergänzend eingeführt.

Bei gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen wurde vermutet, dass sich ein für den Vertrag wesentlicher Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 BGB schwerwiegend verändert hatte, wenn die gemietete Immobilie infolge staatlicher COVID-19-Maßnahmen nicht oder nur erheblich eingeschränkt nutzbar war.

Diese Vermutung führte jedoch nicht automatisch zu einer bestimmten Mietreduzierung.

Eine Vertragsanpassung konnte grundsätzlich in Betracht kommen. Erforderlich war jedoch eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls.

Dabei konnten insbesondere berücksichtigt werden:

  • die konkrete Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs,
  • die Dauer der Schließung oder Nutzungseinschränkung,
  • staatliche Unterstützungsleistungen,
  • Versicherungsleistungen,
  • tatsächlich erzielte Umsätze,
  • eingesparte Aufwendungen und
  • die vertragliche Risikoverteilung.

Eine schematische Halbierung der Miete allein wegen einer behördlichen Geschäftsschließung war daher nicht zwingend.

Stundung von Verbraucherdarlehen

Artikel 240 § 3 EGBGB betraf Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen worden waren.

Rückzahlungs-, Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig wurden, waren unter bestimmten Voraussetzungen für drei Monate gestundet.

Voraussetzung war insbesondere, dass der Verbraucher pandemiebedingte Einnahmeausfälle erlitten hatte und ihm die Zahlung deshalb nicht zugemutet werden konnte.

Unzumutbar konnte die Zahlung insbesondere sein, wenn dadurch

  • der angemessene Lebensunterhalt des Verbrauchers oder
  • der angemessene Lebensunterhalt seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen

gefährdet worden wäre.

Während der Stundung waren bestimmte Kündigungen des Darlehensgebers ausgeschlossen, insbesondere Kündigungen wegen

  • Zahlungsverzugs,
  • einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder
  • einer wesentlichen Verschlechterung der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit.

Die Parteien konnten abweichende Vereinbarungen treffen, beispielsweise über

  • Teilleistungen,
  • angepasste Zinszahlungen,
  • veränderte Tilgungsleistungen oder
  • Umschuldungen.

Kam keine einvernehmliche Anschlussregelung zustande, verlängerte sich die Vertragslaufzeit grundsätzlich um drei Monate. Die Fälligkeiten wurden entsprechend verschoben.

Auch diese Regelung war kein Schuldenerlass. Der Darlehensnehmer musste die gestundeten Beträge grundsätzlich später leisten.

Spätere Ergänzungen des Artikels 240 EGBGB

Artikel 240 EGBGB wurde nach dem ursprünglichen Gesetz vom März 2020 durch weitere Gesetze ergänzt.

Dazu gehörten insbesondere:

  • eine Gutscheinlösung für ausgefallene Freizeitveranstaltungen,
  • eine Gutscheinlösung für zeitweise geschlossene Freizeiteinrichtungen,
  • eine freiwillige Gutscheinlösung für bestimmte Pauschalreisen und
  • die Vermutungsregel zur Störung der Geschäftsgrundlage bei pandemiebedingt eingeschränkt nutzbaren Gewerbemiet- und Pachträumen.

Diese Ergänzungen waren nicht sämtlich Bestandteil der ursprünglichen Gesetzesfassung vom 27. März 2020.

Bei der rechtlichen Beurteilung eines historischen Sachverhalts muss deshalb stets geprüft werden, welche Fassung des Artikels 240 EGBGB zum maßgeblichen Zeitpunkt galt.

Strafverfahrensrecht: Unterbrechung von Hauptverhandlungen

Artikel 3 fügte § 10 in das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung ein.

Danach konnte der Lauf bestimmter Unterbrechungsfristen einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung gehemmt werden, solange die Hauptverhandlung wegen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht durchgeführt werden konnte.

Die Hemmung war ursprünglich auf höchstens zwei Monate begrenzt. Die maßgeblichen Fristen endeten frühestens zehn Tage nach dem Ende der Hemmung.

Ziel war es, insbesondere langwierige Strafverfahren davor zu bewahren, allein wegen pandemiebedingter Unterbrechungen vollständig ausgesetzt und von Beginn an wiederholt werden zu müssen.

Die ursprüngliche Regelung trat zum 30. Juni 2022 außer Kraft.

Für den Herbst und Winter 2022 und 2023 wurde anschließend nochmals eine enger gefasste Sonderregelung eingeführt. Diese erlaubte eine Hemmung von höchstens einem Monat und galt nur bis einschließlich 7. April 2023.

Chronologie der wichtigsten Fristen

Datum Ereignis
1. März 2020 Rückwirkender Beginn des COVInsAG
27. März 2020 Ausfertigung und Verkündung des Pandemiefolgenabmilderungsgesetzes
1. April 2020 Inkrafttreten von Artikel 240 EGBGB
30. Juni 2020 Ende des Moratoriums sowie Ende des maßgeblichen Mietrückstands- und Darlehensfälligkeitszeitraums
30. September 2020 Ende der ursprünglichen umfassenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
31. Dezember 2020 Ende der nur noch auf Überschuldungsfälle begrenzten Aussetzung
30. April 2021 Ende der hilfsprogrammbasierten Aussetzung für alle Unternehmen
30. Juni 2022 Ende des besonderen Mietkündigungsschutzes und der ursprünglichen strafverfahrensrechtlichen Sonderregelung
31. August 2022 Außerkrafttreten des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Maßnahmengesetzes
30. September 2022 Außerkrafttreten des Artikels 240 EGBGB
7. April 2023 Letzter Geltungstag der nochmals eingeführten Sonderregelung in § 10 EGStPO
31. Dezember 2023 Ende der vorübergehend verkürzten Prognosezeiträume des SanInsKG
Seit 1. Januar 2024 Grundsätzlich wieder regulärer Zwölfmonatszeitraum nach § 19 InsO

Häufige Irrtümer zum Pandemiefolgenabmilderungsgesetz

„Während Corona musste kein Unternehmen Insolvenzantrag stellen.“

Das ist falsch.

Die Insolvenzantragspflicht war nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ausgesetzt.

Nicht pandemiebedingt insolvenzreife Unternehmen waren grundsätzlich ebenso wenig geschützt wie Unternehmen, bei denen keine realistische Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestand.

Ab dem 1. Oktober 2020 mussten zahlungsunfähige Unternehmen grundsätzlich wieder einen Insolvenzantrag stellen.

Die letzte, an staatliche Hilfsprogramme gebundene Sonderphase endete am 30. April 2021.

„Die Miete war von April bis Juni 2020 erlassen.“

Das ist falsch.

Die Miete blieb grundsätzlich fällig.

Geschützt war der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen lediglich vor einer Kündigung, die allein auf den betreffenden pandemiebedingten Rückständen beruhte.

„Verbraucherdarlehen wurden für drei Monate erlassen.“

Das ist ebenfalls falsch.

Bestimmte Rückzahlungs-, Zins- und Tilgungsleistungen wurden unter den gesetzlichen Voraussetzungen gestundet.

Die Forderungen bestanden fort und mussten grundsätzlich später erfüllt werden.

„COVInsAG und Pandemiefolgenabmilderungsgesetz sind dasselbe.“

Nicht vollständig.

Das COVInsAG war Artikel 1 des umfassenderen Pandemiefolgenabmilderungsgesetzes.

Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die strafverfahrensrechtlichen Maßnahmen und Artikel 240 EGBGB waren weitere eigenständige Bestandteile des Artikelgesetzes.

„Das Pandemiefolgenabmilderungsgesetz schützt Unternehmen noch heute vor einem Insolvenzantrag.“

Nein.

Die COVID-19-bedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endete am 30. April 2021.

Auch die späteren, energiekrisenbezogenen Prognoseerleichterungen des umbenannten SanInsKG sind mit Ablauf des Jahres 2023 ausgelaufen.

„Geschäftsführer haben nach Eintritt der Insolvenzreife immer drei oder sechs Wochen Zeit.“

Nein.

Der Insolvenzantrag muss ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden.

Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen bei Überschuldung sind gesetzliche Höchstfristen.

Sind Sanierungs- oder Finanzierungsmaßnahmen innerhalb dieser Zeit offensichtlich nicht erfolgversprechend, kann eine frühere Antragstellung erforderlich sein.

Bedeutung für historische Haftungs- und Streitfälle

Obwohl die meisten Sonderregelungen außer Kraft getreten sind, können sie für ältere Sachverhalte weiterhin entscheidend sein.

Das betrifft beispielsweise:

  • die persönliche Haftung von Geschäftsführern oder Vorständen für Zahlungen aus den Jahren 2020 und 2021,
  • den Vorwurf einer verspäteten Insolvenzantragstellung,
  • die Anfechtung von Kreditrückzahlungen oder Sicherheiten,
  • pandemiebedingte Mietrückstände,
  • die Wirksamkeit virtueller Gesellschafter-, Haupt- oder Mitgliederversammlungen,
  • Darlehensstundungen,
  • Ansprüche aus Veranstaltungs- oder Reisegutscheinen und
  • Streitigkeiten über die Anpassung von Gewerbemieten.

Bei solchen Altfällen sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:

  1. An welchem Tag trat die maßgebliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein?
  2. Welche Gesetzesfassung galt zu diesem Zeitpunkt?
  3. Beruhte die wirtschaftliche Krise tatsächlich auf den Folgen der COVID-19-Pandemie?
  4. Bestand eine dokumentierte und realistische Sanierungs- oder Finanzierungsaussicht?
  5. Wurden staatliche Hilfen rechtzeitig beantragt?
  6. Waren die erwarteten Hilfen ausreichend, um die Insolvenzreife zu beseitigen?
  7. Welche Zahlungen, Kredite oder Sicherheiten wurden wann geleistet oder bestellt?
  8. Welche Unterlagen und Prognosen wurden von der Geschäftsleitung erstellt?
  9. Sind Verjährungs-, Ausschluss- oder Anfechtungsfristen abgelaufen?

Eine pauschale Berufung auf die COVID-19-Pandemie genügt bei einer rechtlichen Prüfung regelmäßig nicht.

Entscheidend sind immer der konkrete Zeitraum, die damals geltende Gesetzesfassung und die nachweisbaren wirtschaftlichen Umstände.

FAQ zum Pandemiefolgenabmilderungsgesetz

Was ist das Pandemiefolgenabmilderungsgesetz?

Das Pandemiefolgenabmilderungsgesetz ist die gebräuchliche Kurzbezeichnung für das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020.

Das Artikelgesetz bündelte zeitlich begrenzte Sonderregelungen aus mehreren Rechtsgebieten.

Ist das Pandemiefolgenabmilderungsgesetz noch gültig?

Die wesentlichen pandemiebedingten Schutzregelungen sind ausgelaufen.

Der insolvenzrechtliche Artikel 1 besteht formal unter dem Namen SanInsKG fort. Er bietet jedoch keinen aktuellen allgemeinen COVID-19-Schutz vor der Insolvenzantragspflicht.

Bis wann war die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt?

Die ursprüngliche Aussetzung galt bis zum 30. September 2020.

Für ausschließlich überschuldete, aber nicht zahlungsunfähige Unternehmen wurde sie bis zum 31. Dezember 2020 fortgeführt.

Eine letzte, an staatliche Hilfsprogramme gebundene Verlängerung endete am 30. April 2021.

War die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht automatisch?

Nein.

Die Insolvenzreife musste grundsätzlich pandemiebedingt sein. Außerdem mussten je nach Zeitraum Aussichten auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder auf ausreichende staatliche Hilfen bestehen.

Welche Insolvenzantragsfristen gelten heute?

Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen:

  • spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,
  • spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Diese Zeiträume sind Höchstfristen und dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn ernsthafte und realistische Aussichten auf die Beseitigung des Insolvenzgrundes bestehen.

Mussten Mieter während der Pandemie keine Miete bezahlen?

Doch.

Die Miete blieb grundsätzlich geschuldet.

Artikel 240 § 2 EGBGB schränkte lediglich Kündigungen wegen bestimmter pandemiebedingter Rückstände aus dem Zeitraum April bis Juni 2020 ein.

Galt der Mieterschutz auch für Gewerberäume?

Ja.

Er galt für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume und erfasste damit sowohl Wohnraum als auch Gewerberaum.

Auf Pachtverhältnisse war die Regelung entsprechend anzuwenden.

Wurden Verbraucherkredite erlassen?

Nein.

Bestimmte Zahlungen wurden unter den gesetzlichen Voraussetzungen für drei Monate gestundet.

Die Forderungen bestanden fort und mussten grundsätzlich später erfüllt werden.

Was ist der Unterschied zwischen COVInsAG und SanInsKG?

Das COVInsAG war der ursprüngliche Name des insolvenzrechtlichen COVID-19-Gesetzes aus Artikel 1.

Seit 2022 trägt das Gesetz den Namen Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz, kurz SanInsKG.

Sind virtuelle Gesellschafter- oder Mitgliederversammlungen heute noch möglich?

Ja.

Die Zulässigkeit beruht heute jedoch nicht mehr auf dem pandemiebedingten Notfallgesetz, sondern auf den jeweils geltenden regulären Vorschriften des Aktien-, GmbH-, Genossenschafts- oder Vereinsrechts.

Können die ausgelaufenen Vorschriften heute noch eine Rolle spielen?

Ja.

Bei Streitigkeiten über Vorgänge aus den Jahren 2020 bis 2023 kann die damals geltende Gesetzesfassung weiterhin maßgeblich sein.

Entscheidend sind der genaue Zeitpunkt, die seinerzeit geltenden Vorschriften und die nachweisbaren Umstände des Einzelfalls.

Das Pandemiefolgenabmilderungsgesetz war eines der zentralen wirtschafts- und privatrechtlichen Notfallgesetze der COVID-19-Pandemie.

Es setzte die Insolvenzantragspflicht nicht pauschal außer Kraft und befreite weder Mieter noch Darlehensnehmer von ihren Zahlungspflichten.

Vielmehr schuf es zeitlich und sachlich begrenzte Schutzmechanismen, um pandemiebedingte Liquiditätsengpässe zu überbrücken und die Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Vereinen, Genossenschaften und anderen Organisationen zu sichern.

Für heutige Unternehmenskrisen gelten grundsätzlich wieder die regulären Vorschriften der Insolvenzordnung.

Besonders relevant sind:

Historische COVID-19-Fälle müssen dagegen anhand der jeweils damals geltenden Sonderregelungen beurteilt werden.

Dabei kommt es insbesondere auf den konkreten Zeitpunkt der Insolvenzreife, die Ursache der wirtschaftlichen Krise, die damaligen Sanierungsaussichten und die Dokumentation der Geschäftsleitung an.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Wiki-Beitrag stellt eine allgemeine rechtliche Information dar.

Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und keine Rechts-, Steuer- oder Insolvenzberatung.

Insbesondere bei möglicher Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Geschäftsführerhaftung oder einer drohenden Verletzung der Insolvenzantragspflicht ist eine unverzügliche fachkundige Prüfung erforderlich.

Rechtsstand 14. Juli 2026