Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)
Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) – Schutzschirm für die betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz
Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist die zentrale Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft, die dafür sorgt, dass bestimmte Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auch dann noch erfüllt werden, wenn ein Arbeitgeber insolvent wird. Für Beschäftigte, Rentnerinnen und Rentner sowie Hinterbliebene ist der PSVaG damit ein entscheidender Anker: Er übernimmt – innerhalb klarer gesetzlicher Grenzen – die Verpflichtungen aus insolvenzgeschützten Versorgungszusagen und stabilisiert so ein wichtiges Element der Altersvorsorge.
Dieser Wiki-Beitrag erklärt, was der PSVaG ist, wen er schützt, welche Durchführungswege der bAV abgesichert sind, wie die Sicherung im Insolvenzfall abläuft, welche Grenzen und Ausschlüsse gelten, welche Pflichten Arbeitgeber haben und welche Praxisfragen in der Sanierungs- und Insolvenzrealität immer wieder auftauchen.
1) Was ist der PSVaG?
Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit ist eine Versicherungseinrichtung in der Rechtsform eines Vereins auf Gegenseitigkeit. „Auf Gegenseitigkeit“ bedeutet: Die Mitglieder – also die beitragspflichtigen Arbeitgeber – tragen den Sicherungsmechanismus gemeinschaftlich. Der PSVaG ist keine „staatliche Kasse“, sondern eine organisierte Solidar- und Selbsthilfe der Wirtschaft mit gesetzlichem Auftrag.
Kernfunktion in einem Satz
Der PSVaG sichert bestimmte Betriebsrentenansprüche ab, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird – und verhindert damit, dass bAV-Zusagen im Insolvenzfall „ins Leere laufen“.
2) Warum gibt es den PSVaG überhaupt?
Die betriebliche Altersversorgung ist in Deutschland ein wichtiger Baustein neben gesetzlicher Rente und privater Vorsorge. Viele bAV-Zusagen beruhen jedoch darauf, dass der Arbeitgeber langfristig leistungsfähig bleibt. Fällt diese Leistungsfähigkeit wegen Insolvenz weg, entstünde ohne Sicherung ein erhebliches Risiko:
- Renten könnten ausbleiben oder gekürzt werden,
- laufende Anwartschaften würden entwertet,
- Hinterbliebenenleistungen wären unsicher,
- und das Vertrauen in bAV als Versorgungssystem würde massiv leiden.
Der PSVaG schafft deshalb einen systemischen Insolvenzschutz, der über einzelne Unternehmensschicksale hinaus wirkt. Für die Volkswirtschaft ist das relevant, weil bAV-Zusagen oft Jahrzehnte laufen und über Generationen hinweg Versorgungslücken vermeiden sollen.
3) Gesetzlicher Rahmen: bAV, BetrAVG und Insolvenzschutz
Die bAV wird in Deutschland maßgeblich durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geprägt. Dort ist auch geregelt, in welchen Fällen und über welche Wege eine Insolvenzsicherung erfolgt.
Wichtig ist der Grundgedanke: Nicht jede Form der bAV ist gleich strukturiert. Manche Zusagen sind unmittelbar am Arbeitgeber „hängen geblieben“, andere werden über externe Versorgungsträger organisiert. Genau daraus ergibt sich, ob und wie der PSVaG eintritt.
4) Welche Risiken deckt der PSVaG ab?
Der PSVaG deckt im Kern das Risiko ab, dass der Arbeitgeber als Schuldner der Versorgungszusage ausfällt, insbesondere durch:
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
- Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse (praktisch häufig ein sehr kritischer Fall),
- sowie vergleichbare insolvenzrechtliche Konstellationen, in denen die Leistungserfüllung aus der Arbeitgebermasse nicht mehr gesichert ist.
Der konkrete Sicherungsfall ist rechtlich eng definiert. In der Praxis zählt: Es geht nicht um „wirtschaftliche Schieflage“, sondern um insolvenzrechtliche Ereignisse (oder ihnen gleichgestellte Fälle).
5) Wen schützt der PSVaG?
Der PSVaG schützt Personen, die aus einer gesicherten bAV-Zusage Rechte haben. Typischerweise sind das:
- Aktive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften,
- Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner mit laufenden Rentenleistungen,
- Hinterbliebene (z. B. Witwen-/Witwerrenten, Waisenleistungen), sofern die Zusage dies vorsieht.
Entscheidend ist nicht „Sympathie“ oder „Sozialbedürftigkeit“, sondern die rechtliche Einordnung der Zusage und die Frage, ob es sich um eine insolvenzgeschützte Versorgung handelt.
6) Welche Durchführungswege der bAV gibt es – und wo spielt der PSVaG eine Rolle?
In Deutschland gibt es klassisch fünf Durchführungswege:
- Direktzusage (Pensionszusage)
- Unterstützungskasse
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Direktversicherung
Der PSVaG ist vor allem relevant für Durchführungswege, bei denen das Versorgungsversprechen wirtschaftlich (ganz oder teilweise) beim Arbeitgeber verbleibt oder bei denen eine gesetzliche Insolvenzsicherung vorgesehen ist.
6.1 Direktzusage (Pensionszusage)
Die Direktzusage ist der Klassiker: Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente und finanziert sie typischerweise über Rückstellungen in der Bilanz (oder über Rückdeckungsversicherungen, die aber oft nur Sicherungsinstrumente sind, nicht der eigentliche Schuldnerwechsel).
- Insolvenzrisiko: Hoch, weil der Arbeitgeber der unmittelbare Schuldner der Leistung ist.
- PSVaG-Relevanz: Sehr hoch. Direktzusagen gehören zum Kernbestand der Insolvenzsicherung.
6.2 Unterstützungskasse
Bei der Unterstützungskasse ist ein eigenständiger Versorgungsträger dazwischen geschaltet. Dennoch bleiben häufig Haftungs- und Einstandspflichten beim Arbeitgeber.
- Insolvenzrisiko: Abhängig von Konstruktion und Finanzierung.
- PSVaG-Relevanz: In der Praxis oft gegeben, weil gesetzliche Sicherungsmechanismen greifen können.
6.3 Pensionsfonds
Pensionsfonds sind kapitalmarktorientierter. In vielen Konstellationen besteht ein klarer Sicherungsmechanismus.
- PSVaG-Relevanz: Kann gegeben sein, insbesondere wenn der Arbeitgeber für zugesagte Leistungen einstehen muss oder bestimmte Sicherungstatbestände erfüllt sind.
6.4 Pensionskasse
Pensionskassen sind eigenständige Versorgungseinrichtungen, die häufig unter Versicherungsaufsicht stehen. Hier liegt das Leistungsversprechen in vielen Fällen stärker beim externen Träger.
- PSVaG-Relevanz: Nicht in jeder Konstellation, denn die Absicherung kann anders organisiert sein.
- Praxis: Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber für bestimmte Leistungslücken einstehen muss und ob diese Risiken gesetzlich über den PSVaG abgesichert werden.
6.5 Direktversicherung
Bei Direktversicherungen ist oft der Versicherer Leistungsträger. Das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers kann reduziert sein – aber nicht immer „weg“.
- PSVaG-Relevanz: Häufig geringer als bei Direktzusagen, weil der Versicherer leistet.
- Aber: Es kommt auf die konkrete Vertragsgestaltung, Bezugsrechte, Verpfändungen, Arbeitgeberwechsel und Beitragsabführung an.
Merksatz: Ob der PSVaG schützt, hängt nicht vom Werbeprospekt der bAV ab, sondern von der juristischen Architektur der Zusage.
7) Was genau übernimmt der PSVaG im Sicherungsfall?
Wenn der Sicherungsfall eintritt, übernimmt der PSVaG grundsätzlich die Erfüllung der gesicherten Versorgungsleistungen. Das umfasst je nach Fall:
- laufende Rentenzahlungen,
- Leistungen an Hinterbliebene,
- sowie die Verwaltung und spätere Erfüllung unverfallbarer Anwartschaften.
Wichtig: Der PSVaG übernimmt nicht „alles, was jemals irgendwo zugesagt wurde“, sondern die Leistungen im Rahmen des gesetzlich gesicherten Umfangs.
8) Grenzen der Sicherung: Was ist nicht oder nur begrenzt geschützt?
Die Insolvenzsicherung ist kein Freifahrtschein. Es gibt Grenzen, die man kennen muss – insbesondere bei großen Versorgungszusagen, Sondervereinbarungen oder sehr dynamischen Anpassungsklauseln.
8.1 Keine Sicherung ohne gesicherte Zusage
Wer keine einschlägige Zusage aus einem insolvenzgeschützten Durchführungsweg hat, kann nicht „in den PSVaG hineinrutschen“.
8.2 Kein Schutz für rein freiwillige, nicht unverfallbare Erwartungen
Vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit kann es Konstellationen geben, in denen Anwartschaften noch nicht geschützt sind. (Das ist ein komplexes Feld – relevant sind u. a. Zusageart, Dauer, gesetzliche Unverfallbarkeitsregeln und ggf. Tarifverträge.)
8.3 Leistungsumfang kann rechtlich begrenzt sein
Bei sehr hohen Versorgungen, Sonderzahlungen oder atypischen Konstruktionen kann die Frage entstehen, ob ein Teil der Zusage über den Sicherungsrahmen hinausgeht oder ob Anpassungsmechanismen eingeschränkt wirken.
8.4 Abgrenzung zu anderen Sicherungssystemen
Manche bAV-Systeme sind bereits über Versicherer/Träger organisiert. Dort kann der PSVaG nicht „doppelt zahlen“. Stattdessen wird abgegrenzt:
- Wer ist Leistungsschuldner?
- Welche Einstandspflicht hat der Arbeitgeber?
- Welche Insolvenzfolge tritt tatsächlich ein?
9) Wie finanziert sich der PSVaG?
Der PSVaG wird grundsätzlich über Beiträge der Mitgliedsunternehmen finanziert. Dabei gilt:
- beitragspflichtig sind Unternehmen, die insolvenzgeschützte bAV-Zusagen über die relevanten Durchführungswege erteilen,
- die Beitragshöhe richtet sich nach gesetzlich definierten Bewertungs- und Bemessungsgrundlagen,
- und die Beiträge können von Jahr zu Jahr schwanken, weil sie auch davon beeinflusst werden, wie viele und wie große Sicherungsfälle eintreten.
Warum schwankt der Beitrag?
Weil Insolvenzen und die Höhe der zu sichernden Pensionsverpflichtungen schwanken. In Jahren mit großen Insolvenzen und hohen Pensionslasten steigt die Belastung – in ruhigeren Jahren kann sie sinken.
Praxis-Hinweis für Unternehmen: PSVaG-Beiträge sind kein „lästiger Nebenkostenposten“, sondern ein Risikopool. Wer bAV zusagt, muss die Insolvenzsicherung mitdenken – auch in Planung, Controlling und Liquiditätssteuerung.
10) Mitgliedschaft und Beitragspflicht: Wer muss zahlen?
Beitragspflichtig sind in der Regel Arbeitgeber, die bAV-Zusagen erteilen, die unter die Insolvenzsicherung fallen. Das betrifft typischerweise Unternehmen mit:
- Direktzusagen,
- Unterstützungskassen-Zusagen,
- und je nach Gestaltung weitere Konstellationen (z. B. Pensionsfonds, wenn einschlägige Sicherungstatbestände vorliegen).
Wichtig ist: Die Beitragspflicht hängt nicht davon ab, ob das Unternehmen „gute Gewinne“ macht oder ob die Belegschaft jung ist, sondern an den gesicherten Verpflichtungen.
11) Der Sicherungsfall in der Praxis: Was passiert, wenn der Arbeitgeber insolvent wird?
Das ist der entscheidende Teil – und gleichzeitig der Bereich, in dem Betroffene oft verunsichert sind.
Schritt 1: Insolvenzereignis tritt ein
Typisch: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder Abweisung mangels Masse, oder eine rechtlich gleichgestellte Konstellation.
Schritt 2: Prüfung der bAV-Verpflichtungen
Es wird geprüft:
- Welche Zusagen bestehen?
- Über welchen Durchführungsweg?
- Welche Personen haben unverfallbare Anwartschaften oder laufende Renten?
- Welche Leistungsparameter sind rechtlich wirksam?
Schritt 3: Übergang/Übernahme der Leistungserfüllung
Der PSVaG übernimmt – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – die Erfüllung. In vielen Fällen erfolgt die praktische Abwicklung mit Übergangsphasen, weil Daten, Zusageunterlagen, Leistungspläne und Personalhistorien sauber erfasst werden müssen.
Schritt 4: Kommunikation und Leistungsbescheide
Betroffene erhalten Informationen, häufig in Form von:
- Leistungsmitteilungen,
- Anforderung von Unterlagen,
- und später Bescheiden/Bestätigungen zur weiteren Leistungsgewährung.
12) Was müssen Arbeitnehmer, Rentner und Hinterbliebene im Sicherungsfall tun?
Viele denken: „Der PSVaG meldet sich schon.“ Das kann stimmen – aber man sollte proaktiv und geordnet handeln, ohne in Panik zu verfallen.
12.1 Wichtige Unterlagen sammeln
- Zusageurkunden / Versorgungsordnung
- Entgeltumwandlungsvereinbarungen (falls relevant)
- Rentenbescheide / Anpassungsmitteilungen
- Schriftverkehr zur bAV
- Nachweise über Beschäftigungszeiten, Teilzeit, Elternzeit, etc.
12.2 Ansprechpartner identifizieren
Im Insolvenzfall gibt es meist mehrere Stellen:
- Insolvenzverwalter / Sachwalter
- ehemalige Personalabteilung (falls noch erreichbar)
- Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Fonds, Versicherer)
- PSVaG als Sicherungseinrichtung
12.3 Fristen und Meldungen beachten
Gerade wenn Leistungen bestritten werden oder Daten fehlen, können Fristen wichtig sein – etwa zur Anmeldung von Forderungen oder zur Geltendmachung von Ansprüchen. Das ist stark einzelfallabhängig, daher ist geordnete Dokumentation entscheidend.
13) Was bedeutet PSVaG-Sicherung für laufende Betriebsrenten?
Für Rentnerinnen und Rentner ist die Kernfrage: „Kommt meine Rente weiter?“
Im Sicherungsfall ist das Ziel, dass die laufenden Leistungen nicht dauerhaft abreißen. Praktisch kann es Übergangsverzögerungen geben, weil Daten geprüft werden müssen. Aber das Sicherungssystem ist gerade dafür da, laufende Versorgungen zu stabilisieren.
Wichtig: Auch bei laufenden Renten können Fragen auftauchen:
- Welche Rentenbestandteile sind gesichert?
- Welche Anpassungen (z. B. dynamische Rentensteigerungen) sind wirksam?
- Gibt es Wechselwirkungen mit anderen Leistungen?
14) Was bedeutet PSVaG-Sicherung für aktive Arbeitnehmer mit Anwartschaften?
Für aktive Beschäftigte ist die Frage häufig: „Ich bin noch nicht in Rente – ist meine Anwartschaft jetzt wertlos?“
Bei unverfallbaren Anwartschaften soll genau das verhindert werden. Der PSVaG übernimmt die spätere Leistungserfüllung, wenn die Anwartschaft einmal fällig wird. Entscheidend ist dabei:
- Unverfallbarkeit (gesetzlich/vertraglich),
- korrekte Berechnung der Anwartschaft,
- und die Frage, ob ggf. Teile der Zusage anders zu behandeln sind.
15) Arbeitgeberperspektive: PSVaG als Pflicht – und als Sanierungsfaktor
Für Unternehmen in der Krise ist bAV nicht nur ein „HR-Thema“, sondern ein relevanter Faktor in:
- Bilanz und Bewertung (Pensionsrückstellungen),
- Liquidität (Beiträge, Dotierungen, ggf. Ausfinanzierung),
- Verhandlungen mit Banken/Investoren,
- M&A/Unternehmensverkauf (Due Diligence),
- Restrukturierung (Anpassung von Zusagen, rechtliche Grenzen),
- Insolvenzplanung (Eigenverwaltung, Schutzschirm, Regelverfahren).
15.1 bAV in der Krise: Warum es schnell heikel wird
Pensionsverpflichtungen können über Jahre wachsen und in Krisen plötzlich als „Block“ sichtbar werden – etwa weil Investoren Risiken abschlagen oder weil Banken Covenants enger ziehen.
15.2 PSVaG schützt Arbeitnehmer – aber entlastet nicht automatisch den Arbeitgeber vorher
Der PSVaG springt im Sicherungsfall ein. Vorher bleibt das Unternehmen verantwortlich – und muss in Sanierungsszenarien sauber prüfen:
- Ist die bAV-Struktur insolvenzsicher organisiert?
- Gibt es Ausfinanzierungsdefizite?
- Welche rechtlichen Anpassungsmöglichkeiten bestehen?
- Wie kommuniziert man das sauber ohne Vertrauensverlust?
16) Typische Missverständnisse über den PSVaG
Missverständnis 1: „Wenn wir PSVaG-Beiträge zahlen, ist die bAV immer sicher.“
Nicht jede bAV fällt automatisch in die Sicherung – und die Sicherung ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden.
Missverständnis 2: „PSVaG ist wie eine private Versicherung für jede bAV.“
Der PSVaG ist eine gesetzlich verankerte Selbsthilfeeinrichtung mit klar definierten Sicherungstatbeständen, kein frei wählbarer Vollkasko-Vertrag.
Missverständnis 3: „Bei Insolvenz übernimmt PSVaG sofort alles, ohne Übergang.“
In der Realität braucht es Daten, Prüfung und Abwicklung. Ziel ist Stabilität – aber es kann Übergangsprozesse geben.
Missverständnis 4: „Betriebsrenten sind immer vollständig insolvenzgeschützt.“
Die Struktur des Durchführungswegs, Unverfallbarkeit, Zusageinhalt und rechtliche Grenzen bestimmen den Schutzumfang.
17) PSVaG und Entgeltumwandlung: Was gilt im Insolvenzfall?
Entgeltumwandlung ist weit verbreitet: Arbeitnehmer wandeln Teile des Gehalts in bAV-Beiträge um. Im Insolvenzfall entstehen häufig Fragen:
- Wurden die umgewandelten Beiträge tatsächlich abgeführt?
- Welche Ansprüche bestehen, wenn Beiträge nicht oder verspätet gezahlt wurden?
- Wie ist das rechtlich bei Direktversicherung vs. Direktzusage?
Die Antworten hängen stark vom Durchführungsweg ab. Bei versicherungsförmigen Lösungen (Direktversicherung) kann die Police selbst zentral sein; bei Direktzusage/Unterstützungskasse ist die Arbeitgeberverpflichtung zentraler.
Praxis-Tipp: Wer Entgeltumwandlung nutzt, sollte regelmäßig prüfen (oder prüfen lassen), ob Beiträge korrekt abgeführt und Verträge sauber dokumentiert sind.
18) PSVaG und Unternehmensverkauf (M&A): Warum Käufer genau hinschauen
Bei Unternehmenskäufen gehören bAV und PSVaG-Beiträge zu den klassischen Prüfungsfeldern der Due Diligence, weil sie:
- langfristige Cashflow-Risiken darstellen,
- bilanziell schwer wiegen können,
- und bei falscher Struktur zu Haftungsfallen führen.
Käufer fragen typischerweise:
- Welche Durchführungswege bestehen?
- Wie hoch sind Verpflichtungen und wie sind sie finanziert?
- Gibt es Nachfinanzierungsbedarf?
- Wie hoch ist die PSVaG-Exponierung (Beitragsbasis, Risikoprofil)?
Für Verkäufer gilt: Wer hier sauber vorbereitet ist, reduziert Abschläge und beschleunigt den Deal.
19) PSVaG im Kontext von Sanierung und Restrukturierung
In Restrukturierungen gibt es regelmäßig die Spannung zwischen:
- Schutz der Versorgungsberechtigten,
- wirtschaftlicher Sanierungsfähigkeit,
- und rechtlichen Grenzen (Arbeitsrecht, Betriebsrentengesetz, ggf. Tarifrecht).
Der PSVaG selbst ist kein „Sanierungswerkzeug“, aber er ist ein zentraler Baustein im Verständnis des Gesamtsystems: Er schützt im Sicherungsfall – und beeinflusst damit, wie Stakeholder Risiken bewerten.
Beispielhafte Sanierungsfragen (ohne Einzelfallberatung)
- Können bAV-Zusagen angepasst werden?
- Welche Rolle spielt der Betriebsrat?
- Wie wirken sich Änderungen auf Motivation und Arbeitgebermarke aus?
- Wie lassen sich Risiken transparent kommunizieren, ohne Panik zu erzeugen?
20) Häufige Praxisfragen (FAQ)
Ist der PSVaG staatlich?
Nein. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Wirtschaft in der Rechtsform eines Vereins auf Gegenseitigkeit – mit gesetzlichem Auftrag.
Zahlt der PSVaG jede Betriebsrente?
Er zahlt im Sicherungsfall die Leistungen aus insolvenzgeschützten bAV-Zusagen im Rahmen der gesetzlichen Regeln. Nicht jede bAV fällt darunter.
Muss jedes Unternehmen Beiträge zahlen?
Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, deren bAV-Zusagen unter die Insolvenzsicherung fallen (insbesondere Direktzusagen, Unterstützungskassen und bestimmte weitere Konstellationen).
Was passiert, wenn Unterlagen zur Zusage fehlen?
Dann wird die Rekonstruktion schwieriger, aber nicht automatisch unmöglich. Personalakten, Lohnunterlagen, Versorgungsordnungen, Betriebsvereinbarungen und alte Schreiben helfen enorm.
Gibt es Wartezeiten, bis der PSVaG zahlt?
In der Praxis kann es Übergangsprozesse geben, weil Daten geprüft werden müssen. Ziel ist aber, die Versorgung zu stabilisieren.
Sind Anpassungen (Dynamiken) immer enthalten?
Das hängt von der wirksamen Zusagegestaltung und dem gesetzlichen Rahmen ab. Dynamische Elemente können rechtlich begrenzt oder unterschiedlich zu bewerten sein.
21) Checkliste: bAV und PSVaG im Unternehmen richtig aufstellen (präventiv)
Für Arbeitgeber, die nicht erst im Insolvenzfall überrascht werden wollen:
- Durchführungswege inventarisieren: Welche Zusagen existieren seit wann?
- Versorgungsordnungen zentral dokumentieren: Versionen, Änderungen, Geltungsbereiche.
- Unverfallbarkeit und Anwartschaften prüfen: Wer hat welche Rechte?
- Finanzierung transparent machen: Rückstellungen, Rückdeckungen, Ausfinanzierungsstände.
- PSVaG-relevante Daten strukturiert halten: damit im Ernstfall schnell Klarheit besteht.
- M&A-Readiness: bAV als Standardpunkt in der Unternehmensdokumentation.
- Kommunikationslinie vorbereiten: bAV ist Vertrauenssache – gerade in der Krise.
22) Bedeutung für Betroffene: Warum PSVaG Vertrauen schafft – aber Klarheit verlangt
Aus Sicht der Beschäftigten ist bAV ein Versprechen für Jahrzehnte. Das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers wäre ohne Sicherung ein massiver Vertrauensbruch im System. Der PSVaG verhindert das in vielen Fällen – aber Betroffene sollten wissen:
- Welche bAV habe ich genau?
- Welcher Durchführungsweg?
- Welche Unterlagen belegen meine Zusage?
- Wie ist mein Stand der Anwartschaft?
Wer hier Klarheit schafft, schützt sich selbst – unabhängig davon, wie stabil der Arbeitgeber wirkt.
Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ist der zentrale Mechanismus, mit dem die deutsche Wirtschaft die betriebliche Altersversorgung im Insolvenzfall absichert. Er ist ein gesetzlich verankerter Solidar- und Sicherungspool, finanziert durch Arbeitgeberbeiträge, und schützt – je nach Durchführungsweg und rechtlicher Ausgestaltung – Betriebsrentner, aktive Beschäftigte mit unverfallbaren Anwartschaften und Hinterbliebene.
Wer den PSVaG versteht, versteht einen entscheidenden Teil der „Insolvenzrealität“ der bAV: Schutz ja – aber innerhalb klarer Regeln. Und genau deshalb lohnt es sich, bAV-Strukturen präventiv sauber zu dokumentieren und in Krisen strategisch zu managen.
Betriebsrente & Insolvenz – jetzt Klarheit schaffen
Unsicher, wie Ihre betriebliche Altersversorgung im Insolvenzfall geschützt ist?
Wir prüfen Ihre Situation rechtssicher und zeigen Ihnen klare Handlungsoptionen.
