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Personensicherheit

14. Juli 2026 / Unternehmer Retter

Personensicherheit im Kreditrecht: Definition, Arten, Haftung und Insolvenz

Kurzdefinition: Eine Personensicherheit – häufig auch Personalsicherheit genannt – ist eine Kreditsicherheit, bei der ein Gläubiger einen zusätzlichen persönlichen Anspruch gegen einen Sicherungsgeber erhält. Der Sicherungsgeber haftet mit seinem pfändbaren Vermögen, ohne dass dem Gläubiger allein dadurch ein Vorrecht an einem bestimmten Vermögensgegenstand eingeräumt wird.

Synonyme und verwandte Begriffe: Personalsicherheit, persönliche Kreditsicherheit, persönliche Mithaftung, Dritthaftung, Haftungsübernahme.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer Personensicherheit tritt neben den Hauptschuldner mindestens eine weitere haftende Person.
  • Der Gläubiger erhält einen zusätzlichen schuldrechtlichen Anspruch, aber grundsätzlich kein unmittelbares Verwertungsrecht an einem bestimmten Gegenstand.
  • Zu den wichtigsten Formen gehören Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt, harte Patronatserklärung, Kreditauftrag, Wechselbürgschaft und das selbständige Schuldversprechen.
  • Der wirtschaftliche Wert hängt nicht nur von der Haftungssumme, sondern vor allem von Bonität, freiem Vermögen, Vorbelastungen und rechtlicher Durchsetzbarkeit des Sicherungsgebers ab.
  • Wird der Sicherungsgeber insolvent, ist der Gläubiger aufgrund der Personensicherheit grundsätzlich nur einfacher Insolvenzgläubiger. Ein Vorrecht entsteht erst durch eine zusätzliche dingliche Sicherheit.

Was ist eine Personensicherheit?

Im Kredit-, Bank- und Insolvenzrecht bezeichnet die Personensicherheit eine Form der Kreditsicherung, bei der eine weitere Person für die Erfüllung einer fremden oder gemeinsam übernommenen Verbindlichkeit einsteht. In der aufsichtsrechtlichen und bankwirtschaftlichen Sprache wird überwiegend der Begriff Personalsicherheit verwendet.

Die Bezeichnung „Personensicherheit“ meint in diesem Zusammenhang nicht den Schutz von Leib und Leben, sondern die persönliche Haftung für eine Forderung.

Der Sicherungsnehmer erhält durch die Personensicherheit regelmäßig einen zusätzlichen Zahlungs- oder Einstandsanspruch. Dieser Anspruch kann von der Hauptforderung abhängig sein, wie bei der Bürgschaft, oder rechtlich selbständiger ausgestaltet werden, wie bei einer Garantie.

Entscheidend ist: Der Sicherungsgeber haftet grundsätzlich mit seinem gesamten pfändbaren Vermögen, soweit seine Haftung nicht vertraglich auf einen Höchstbetrag, einen Zeitraum oder bestimmte Forderungen beschränkt wurde.

Merksatz:
Eine Personensicherheit verschafft dem Gläubiger einen zusätzlichen Haftungsschuldner. Eine Realsicherheit verschafft ihm den Zugriff auf einen bestimmten Vermögensgegenstand oder ein bestimmtes Recht.

Wer ist an einer Personensicherheit beteiligt?

Beteiligter Funktion
Gläubiger oder Sicherungsnehmer Gewährt beispielsweise einen Kredit oder eine Zahlungsfrist und erhält die Sicherheit.
Hauptschuldner oder Kreditnehmer Schuldet die eigentliche Leistung, etwa die Rückzahlung eines Darlehens.
Sicherungsgeber Übernimmt zusätzlich eine Bürgschaft, Garantie, Mithaftung oder sonstige Einstandspflicht.
Bürge, Garant oder Mitschuldner Konkrete Bezeichnung des Sicherungsgebers abhängig von der gewählten Sicherungsform.

Zwischen Gläubiger und Hauptschuldner besteht das sogenannte Grund- oder Hauptschuldverhältnis. Daneben tritt das Sicherungsverhältnis zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber.

Im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Hauptschuldner wird geregelt, ob und wie der Sicherungsgeber nach einer Zahlung Ersatz verlangen kann.

Unterschied zwischen Personensicherheit und Realsicherheit

Kriterium Personensicherheit Realsicherheit
Haftungsgrundlage Persönliche Haftung eines zusätzlichen Schuldners Haftung eines bestimmten Gegenstands oder Rechts
Zugriff des Gläubigers Auf das pfändbare Vermögen des Sicherungsgebers Auf einen konkret belasteten Vermögenswert
Insolvenz des Sicherungsgebers Regelmäßig einfache Insolvenzforderung Je nach Sicherheit Aus- oder Absonderungsrecht
Wertbestimmung Bonität, Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers Verwertungswert, Rang, Vorlasten und rechtliche Wirksamkeit
Typische Beispiele Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt Grundschuld, Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung
Hauptrisiko Gleichzeitiger Ausfall von Hauptschuldner und Sicherungsgeber Wertverlust oder nachrangige Belastung des Sicherungsgegenstands

Die Personensicherheit ist nicht automatisch schwächer als eine Realsicherheit. Eine Bankgarantie eines bonitätsstarken Kreditinstituts kann wirtschaftlich wertvoller sein als eine nachrangige Grundschuld auf einer bereits hoch belasteten Immobilie.

Umgekehrt kann eine hohe persönliche Bürgschaft nahezu wertlos sein, wenn der Bürge kein frei verwertbares Vermögen besitzt.

Personensicherheit im Kreditrecht Infografik

Personensicherheit im Kreditrecht Infografik

Welche Arten von Personensicherheiten gibt es?

Überblick

Art der Sicherheit Kerngedanke Stellung des Sicherungsgebers
Bürgschaft Einstehen für eine fremde Hauptschuld Akzessorisch, also von Bestand und Umfang der Hauptschuld abhängig
Garantie Selbständiges Einstehen für einen bestimmten Erfolg oder Schaden Grundsätzlich eigenständige Verpflichtung nach Maßgabe der Garantie
Schuldbeitritt Zusätzliche Übernahme derselben Schuld Gleichrangiger Mitschuldner
Harte Patronatserklärung Rechtlich verbindliche Zusage zur finanziellen Ausstattung oder Unterstützung Umfang hängt stark vom Wortlaut und Adressaten ab
Kreditauftrag Auftrag, einem Dritten einen Kredit zu gewähren Gesetzliche Haftung wie ein Bürge
Wechselbürgschaft Absicherung einer Wechselverbindlichkeit Wechselrechtliche Haftung des Avalisten
Schuldversprechen Selbständige Begründung einer Zahlungspflicht Eigene, abstrakte Verpflichtung

1. Bürgschaft

Die Bürgschaft ist die gesetzlich am ausführlichsten geregelte Personensicherheit. Nach § 765 BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen.

Eine Bürgschaft kann auch für zukünftige oder bedingte Verbindlichkeiten übernommen werden.

Akzessorietät der Bürgschaft

Die Bürgschaft ist akzessorisch. Das bedeutet, dass Bestand und Umfang der Bürgenhaftung grundsätzlich von der gesicherten Hauptforderung abhängen.

Besteht die Hauptforderung nicht, kann regelmäßig auch keine Bürgschaftsforderung bestehen. Wird die Hauptforderung reduziert, erfüllt oder wirksam erlassen, wirkt sich das grundsätzlich auch auf die Bürgschaft aus.

Der Bürge kann zudem grundsätzlich die Einreden des Hauptschuldners geltend machen. Dazu können beispielsweise Verjährung, Erfüllung, Stundung oder andere Einwendungen gegen die Hauptforderung gehören.

Form der Bürgschaft

Die Bürgschaftserklärung muss grundsätzlich schriftlich abgegeben werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Ein Formmangel kann geheilt werden, soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit tatsächlich erfüllt.

Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn die Bürgschaft aufseiten des Bürgen ein Handelsgeschäft darstellt. In diesem Fall können die gesetzlichen Schriftformvorgaben entfallen. Ob diese Ausnahme eingreift, muss anhand der Person des Bürgen und des konkreten Geschäfts geprüft werden.

Gewöhnliche und selbstschuldnerische Bürgschaft

Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft kann sich der Bürge grundsätzlich auf die Einrede der Vorausklage berufen. Der Gläubiger muss dann zunächst versuchen, gegen den Hauptschuldner zu vollstrecken.

Bei der in der Praxis wesentlich häufigeren selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf diese Einrede. Der Gläubiger kann ihn nach Eintritt der vertraglichen Voraussetzungen unmittelbar in Anspruch nehmen.

Auch bei eröffnetem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners ist die Einrede der Vorausklage grundsätzlich ausgeschlossen.

Häufige Bürgschaftsformen

Zu den gebräuchlichen Gestaltungen gehören:

  • selbstschuldnerische Bürgschaft,
  • Ausfallbürgschaft,
  • Höchstbetragsbürgschaft,
  • Zeitbürgschaft,
  • Globalbürgschaft,
  • Mitbürgschaft,
  • Nachbürgschaft,
  • Rückbürgschaft,
  • Bankbürgschaft,
  • Gesellschafterbürgschaft und
  • Geschäftsführerbürgschaft.

Bei einer Zeitbürgschaft können besondere Fristen und Obliegenheiten des Gläubigers gelten. Die Mitbürgschaft führt grundsätzlich zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Bürgen.

Regress des Bürgen

Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die gesicherte Forderung grundsätzlich auf ihn über.

Der Bürge kann anschließend Rückgriff beim Hauptschuldner nehmen. Ist der Hauptschuldner jedoch insolvent, besteht dieser Regress häufig nur noch als quotenabhängige Insolvenzforderung.

2. Garantie

Bei einer Garantie übernimmt der Garant eine selbständige Einstandspflicht. Er verspricht beispielsweise, für einen Zahlungsausfall, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg einzustehen.

Im Unterschied zur Bürgschaft ist eine Garantie grundsätzlich nicht in gleicher Weise von der Hauptforderung abhängig.

Ob und welche Einwendungen aus dem Grundverhältnis geltend gemacht werden können, richtet sich vor allem nach dem Wortlaut der Garantie.

Für die Abgrenzung von Bürgschaft und Garantie sind deshalb nicht allein die Überschrift oder die verwendeten Begriffe entscheidend, sondern Inhalt, Zweck und Risikoverteilung der Erklärung.

Garantie auf erstes Anfordern

Bei einer Garantie oder Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ kann sich der Sicherungsgeber verpflichten, bereits nach einer formal ordnungsgemäßen Zahlungsaufforderung zu leisten.

Einwendungen gegen die materielle Berechtigung können dann – abhängig von der wirksamen Vertragsgestaltung – zunächst eingeschränkt und in ein späteres Rückforderungsverfahren verlagert sein.

Diese Sicherungsform ist für den Sicherungsgeber besonders risikoreich. Ihre Wirksamkeit und Reichweite hängen stark von Vertragswortlaut, Verhandlungssituation und einer möglichen Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab.

3. Schuldbeitritt oder kumulative Schuldübernahme

Beim Schuldbeitritt tritt der Sicherungsgeber neben den bisherigen Schuldner. Der ursprüngliche Schuldner bleibt verpflichtet; der Beitretende wird zusätzlicher Mitschuldner.

Schulden mehrere Personen dieselbe Leistung in der Weise, dass jeder die gesamte Leistung erbringen muss, kann der Gläubiger grundsätzlich von jedem Gesamtschuldner die ganze Leistung verlangen. Insgesamt darf er die Leistung jedoch nur einmal erhalten.

Der Schuldbeitritt ist für den Sicherungsgeber regelmäßig einschneidender als eine gewöhnliche Bürgschaft:

  • Er haftet grundsätzlich als gleichrangiger Mitschuldner.
  • Eine Einrede der Vorausklage besteht nicht.
  • Der Gläubiger muss nicht zuerst gegen den ursprünglichen Schuldner vorgehen.
  • Der interne Ausgleich richtet sich insbesondere nach den Vereinbarungen der Beteiligten und dem Gesamtschuldnerausgleich.

Abgrenzung zur befreienden Schuldübernahme

Der Schuldbeitritt darf nicht mit der befreienden Schuldübernahme verwechselt werden.

Bei der befreienden Schuldübernahme tritt der neue Schuldner an die Stelle des bisherigen Schuldners. Der ursprüngliche Schuldner wird somit ersetzt und nicht lediglich durch einen weiteren Haftenden ergänzt.

Die Bezeichnung „Schuldmitübernahme“ wird in der Praxis häufig für einen Schuldbeitritt verwendet, ist jedoch nicht immer eindeutig. Für die rechtliche Einordnung kommt es auf den tatsächlichen Inhalt der Vereinbarung an.

4. Patronatserklärung

Patronatserklärungen werden vor allem in Konzern- und Unternehmensfinanzierungen eingesetzt. Typischerweise erklärt eine Muttergesellschaft, Gesellschafterin oder wirtschaftlich verbundene Person, eine Tochtergesellschaft finanziell zu unterstützen.

Harte Patronatserklärung

Eine harte Patronatserklärung enthält eine rechtlich verbindliche Verpflichtung.

Der Patron kann sich beispielsweise verpflichten, die Tochtergesellschaft finanziell so auszustatten, dass diese ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann.

Ob der Gläubiger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Patron erhält, hängt davon ab,

  • an wen die Erklärung gerichtet ist,
  • ob sie intern oder extern abgegeben wurde,
  • welche konkrete Ausstattungspflicht übernommen wurde und
  • welche Rechtsfolgen bei Nichterfüllung vereinbart oder durch Auslegung feststellbar sind.

Harte Patronatserklärungen können einklagbare Ausstattungs-, Unterstützungs- oder Erfüllungsansprüche begründen.

Weiche Patronatserklärung

Eine weiche Patronatserklärung enthält häufig nur eine Absichts-, Kenntnis- oder Vertrauensaussage.

Beispiele sind Erklärungen, wonach eine Muttergesellschaft ihre Beteiligung derzeit nicht aufzugeben beabsichtigt oder davon ausgeht, dass die Tochtergesellschaft ihre Verpflichtungen erfüllen werde.

Eine solche Erklärung stellt nicht automatisch eine vollwertige Personensicherheit dar. Ob überhaupt eine rechtlich verbindliche Pflicht entsteht, ist durch Auslegung des Einzelfalls zu bestimmen.

5. Kreditauftrag

Beim Kreditauftrag beauftragt eine Person einen anderen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine sonstige Finanzierungshilfe zu gewähren.

Nach § 778 BGB haftet der Auftraggeber dem Kreditgeber für die daraus entstehende Verbindlichkeit des Dritten wie ein Bürge.

Der Kreditauftrag ist heute weniger verbreitet, gehört aber gesetzlich ausdrücklich zum Bürgschaftsrecht.

6. Wechselbürgschaft oder Aval

Die Wechselbürgschaft, auch Aval genannt, sichert die Zahlung einer Wechselsumme ganz oder teilweise ab.

Sie kann von einem Dritten oder von einer bereits wechselmäßig verpflichteten Person übernommen werden.

Der Wechselbürge haftet grundsätzlich in gleicher Weise wie die Person, für die er sich verbürgt hat. Seine Verpflichtung kann sogar dann wirksam bleiben, wenn die gesicherte Wechselverbindlichkeit aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers unwirksam ist.

Zahlt der Wechselbürge, erwirbt er grundsätzlich die wechselrechtlichen Ansprüche gegen denjenigen, für den er eingestanden ist, und gegen weitere wechselmäßig Haftende.

Damit ist die Wechselbürgschaft stärker formalisiert und in bestimmten Punkten selbständiger als die gewöhnliche Bürgschaft nach dem BGB.

7. Selbständiges Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis

Auch ein selbständiges Schuldversprechen oder ein abstraktes Schuldanerkenntnis kann als Personensicherheit verwendet werden.

Der Sicherungsgeber begründet dabei eine eigene Verpflichtung, die rechtlich vom ursprünglichen Schuldgrund gelöst sein kann.

Das selbständige Schuldversprechen und das abstrakte Schuldanerkenntnis bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Für Handelsgeschäfte können besondere Formausnahmen gelten.

Wann kann der Gläubiger den Sicherungsgeber in Anspruch nehmen?

Die Voraussetzungen unterscheiden sich nach der Sicherungsform:

Sicherungsform Typische Voraussetzung der Inanspruchnahme
Gewöhnliche Bürgschaft Fällige Hauptforderung und gegebenenfalls erfolglose Vollstreckung gegen den Hauptschuldner
Selbstschuldnerische Bürgschaft Fällige Hauptforderung; keine vorherige erfolglose Vollstreckung erforderlich
Ausfallbürgschaft Nachweis des vertraglich definierten endgültigen Ausfalls
Garantie Eintritt und formgerechte Geltendmachung des vereinbarten Garantiefalls
Schuldbeitritt Fälligkeit der gemeinsam geschuldeten Leistung
Harte Patronatserklärung Verletzung der konkret übernommenen Ausstattungs- oder Unterstützungspflicht
Wechselbürgschaft Wechselrechtliche Fälligkeit und ordnungsgemäße Inanspruchnahme

Entscheidend sind immer der vollständige Vertragstext, die gesicherte Hauptforderung, mögliche Nachträge, Kündigungen, Befristungen und Einreden.

Personensicherheit in der Insolvenz

Die Insolvenzfolgen müssen danach unterschieden werden, wer insolvent wird: der Hauptschuldner, der Sicherungsgeber oder beide.

Insolvenz des Hauptschuldners

Wird über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, bleibt eine wirksam bestellte Personensicherheit grundsätzlich bestehen.

Bei einer Bürgschaft ist die Einrede der Vorausklage im Fall der eröffneten Insolvenz des Hauptschuldners ausgeschlossen. Der Gläubiger muss daher nicht erst erfolglos in das Vermögen des insolventen Hauptschuldners vollstrecken, bevor er den Bürgen in Anspruch nimmt.

Auch eine Restschuldbefreiung des Hauptschuldners berührt grundsätzlich nicht die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen.

Entsprechendes gilt grundsätzlich für die Wirkungen eines Insolvenzplans. Der Schuldner selbst wird allerdings auch gegenüber dem später regressberechtigten Bürgen oder Mitschuldner entsprechend entlastet.

Für den Gläubiger bleibt die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle regelmäßig wichtig. Sie ermöglicht die Teilnahme am Insolvenzverfahren und kann zusätzliche rechtliche Wirkungen entfalten.

Insolvenz des Sicherungsgebers

Wird dagegen der Bürge, Garant oder Mitschuldner insolvent, verschafft die Personensicherheit dem Gläubiger allein grundsätzlich kein Vorrecht an einzelnen Vermögensgegenständen des Sicherungsgebers.

Der Anspruch ist regelmäßig eine einfache Insolvenzforderung, sofern sein Rechtsgrund bereits bei Verfahrenseröffnung angelegt war. Der Gläubiger nimmt dann grundsätzlich nur mit der Insolvenzquote am Verfahren teil.

Eine bevorzugte Befriedigung besteht nur, wenn zusätzlich beispielsweise

  • eine Grundschuld,
  • ein Pfandrecht,
  • eine Sicherungsabtretung,
  • eine Sicherungsübereignung oder
  • eine sonstige insolvenzbeständige dingliche Sicherheit

bestellt wurde.

Personensicherheit im Kreditrecht

Personensicherheit im Kreditrecht

Insolvenz von Hauptschuldner und Sicherungsgeber

Haften mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze und werden mehrere Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Gläubiger seine bei Verfahrenseröffnung bestehende Forderung grundsätzlich in jedem Verfahren geltend machen, bis er vollständig befriedigt ist.

Er darf insgesamt jedoch nicht mehr als seine vollständige Forderung erhalten.

Zahlt ein Bürge oder Gesamtschuldner, entstehen grundsätzlich Regressrechte. Insolvenzrechtliche Vorschriften verhindern jedoch, dass zukünftige Rückgriffsansprüche des Bürgen oder Gesamtschuldners im Verfahren mit der weiterhin vom ursprünglichen Gläubiger geltend gemachten Forderung konkurrieren.

Wie wird der Wert einer Personensicherheit bestimmt?

Der Nennbetrag einer Bürgschaft oder Garantie ist nicht mit ihrem wirtschaftlichen Wert gleichzusetzen.

Entscheidend ist, welcher Betrag im Sicherungsfall rechtlich und wirtschaftlich tatsächlich realisiert werden kann.

1. Rechtliche Wirksamkeit

Zu prüfen sind insbesondere:

Prüffeld Zentrale Fragen
Identität und Vertretungsmacht Hat die richtige Person unterzeichnet? Bestand ausreichende Vertretungsmacht?
Form Wurden Schriftform, Originalunterschrift und sonstige Formerfordernisse eingehalten?
Bestimmtheit Welche Forderungen, Verträge und Schuldner werden gesichert?
Haftungshöhe Besteht ein Höchstbetrag? Sind Zinsen, Kosten und Nebenforderungen eingeschlossen?
Laufzeit Ist die Sicherheit befristet, kündbar oder auf bestimmte Geschäfte beschränkt?
Einreden und Bedingungen Welche Voraussetzungen müssen vor einer Inanspruchnahme erfüllt sein?
Rechtswahl und Gerichtsstand Wo und nach welchem Recht kann die Forderung durchgesetzt werden?

2. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Bei der Bonitätsprüfung des Sicherungsgebers sollten mindestens berücksichtigt werden:

  • liquide Mittel und laufender Cashflow,
  • Immobilien- und Beteiligungsvermögen,
  • bereits bestehende Grundpfandrechte und Pfandrechte,
  • Bankverbindlichkeiten und Steuerverbindlichkeiten,
  • andere Bürgschaften, Garantien und Patronatserklärungen,
  • Unterhalts- und sonstige persönliche Verpflichtungen,
  • anhängige Gerichtsverfahren,
  • wirtschaftliche Abhängigkeit vom Hauptschuldner sowie
  • die Verwertbarkeit und Pfändbarkeit der Vermögenswerte.

3. Freies statt nominelles Vermögen

Für die Bewertung zählt nicht das Bruttovermögen, sondern das frei realisierbare Nettovermögen.

Eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro bietet beispielsweise keinen entsprechenden Sicherheitenwert, wenn sie bereits mit 480.000 Euro vorrangig belastet ist.

Auch Beteiligungen, Forderungen oder Sachwerte dürfen nicht allein mit ihrem nominellen Wert angesetzt werden. Entscheidend ist, ob sie im Sicherungsfall kurzfristig und wirtschaftlich sinnvoll verwertet werden können.

4. Korrelationsrisiko

Besonders kritisch ist die wirtschaftliche Verbindung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber.

Verbürgt sich beispielsweise der Alleingesellschafter für die Verbindlichkeiten seiner GmbH, bestehen sein Einkommen und ein großer Teil seines Vermögens möglicherweise aus dem Wert dieser GmbH.

Gerät das Unternehmen in die Krise, kann deshalb gleichzeitig die Bonität des Bürgen zusammenbrechen.

Dasselbe gilt für Patronatserklärungen innerhalb eines Konzerns. Sind Mutter- und Tochtergesellschaft von denselben Märkten, Finanzierungen oder Vermögenswerten abhängig, kann die Sicherheit gerade dann ausfallen, wenn sie benötigt wird.

Bewertungsformel für die Praxis

Als internes Prüfmodell kann gelten:

Wirtschaftlicher Sicherheitenwert = rechtlich durchsetzbarer Haftungsbetrag, begrenzt auf realistisch verfügbares Vermögen oder tragfähigen Cashflow, abzüglich Vorlasten, konkurrierender Verpflichtungen, Durchsetzungskosten sowie Zeit- und Insolvenzrisiken.

Diese Formel ist kein gesetzlicher Bewertungsstandard. Sie verdeutlicht jedoch, warum die bloße Haftungssumme keine ausreichende Aussage über die Qualität einer Personensicherheit erlaubt.

Praxisregel:
Eine Bürgschaft über 500.000 Euro von einem vermögenslosen Bürgen kann weniger wert sein als eine auf 50.000 Euro begrenzte Garantie eines bonitätsstarken Kreditinstituts.

Beispiel: Gesellschafterbürgschaft in der GmbH-Insolvenz

Eine GmbH nimmt ein Darlehen über 300.000 Euro auf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer übernimmt eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 120.000 Euro.

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind noch 300.000 Euro offen.

Die Bank kann grundsätzlich:

  1. ihre Forderung im Insolvenzverfahren der GmbH anmelden,
  2. den Gesellschafter aus der Bürgschaft bis zum vereinbarten Höchstbetrag in Anspruch nehmen und
  3. weitere Sicherheiten verwerten.

Die Bank darf insgesamt nicht mehr als ihre vollständige Forderung einschließlich der gesicherten Nebenforderungen erhalten.

Zahlt der Gesellschafter 120.000 Euro, geht die Forderung gegen die GmbH grundsätzlich in entsprechender Höhe auf ihn über. Sein Rückgriff wird in der Insolvenz der GmbH jedoch insolvenzrechtlich beschränkt und ist wirtschaftlich regelmäßig nur in Höhe der erreichbaren Quote werthaltig.

Wird auch der Gesellschafter insolvent und hat die Bank keine zusätzliche dingliche Sicherheit an seinem Vermögen, besitzt sie aus der Bürgschaft grundsätzlich nur eine einfache Insolvenzforderung.

Risiken einer Personensicherheit für Unternehmer und Sicherungsgeber

Zugriff auf das Privatvermögen

Wer persönlich für Verbindlichkeiten einer GmbH, UG oder sonstigen Kapitalgesellschaft bürgt, durchbricht wirtschaftlich die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft.

Der Gläubiger kann im vereinbarten Umfang auf das pfändbare Privatvermögen des Sicherungsgebers zugreifen.

Betroffen sein können insbesondere:

  • Bankguthaben,
  • Arbeitseinkommen,
  • Immobilien,
  • Beteiligungen,
  • Wertpapiere,
  • Fahrzeuge,
  • sonstige pfändbare Vermögenswerte und
  • bestimmte Ansprüche gegen Dritte.

Ausscheiden beendet die Sicherheit nicht automatisch

Das Ausscheiden als Geschäftsführer, der Verkauf von Geschäftsanteilen oder das Ende einer persönlichen Beziehung zum Unternehmen beendet eine Bürgschaft oder Garantie regelmäßig nicht automatisch.

Erforderlich ist eine vertragliche Beendigung, eine wirksame Kündigung für zukünftige Verbindlichkeiten, ein vereinbarter Fristablauf oder eine ausdrückliche Freigabe durch den Gläubiger.

Persönliche Sicherheiten sollten deshalb bei Unternehmensverkauf, Nachfolge, Restrukturierung und Geschäftsführerwechsel ausdrücklich geregelt werden.

Regress kann wirtschaftlich wertlos sein

Der Bürge erhält nach seiner Zahlung zwar grundsätzlich einen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner.

Ist dieser insolvent, kann der Anspruch aber nur noch eine geringe Quote erbringen. Der Sicherungsgeber trägt somit häufig den endgültigen wirtschaftlichen Verlust.

Unbegrenzte oder dynamische Haftung

Globalbürgschaften und weit formulierte Mithaftungserklärungen können neben der ursprünglichen Hauptforderung auch zukünftige Kredite, Kontokorrentforderungen, Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und weitere Nebenforderungen erfassen.

Reichweite und Wirksamkeit solcher Klauseln müssen im Einzelfall geprüft werden.

Besonders zu beachten sind Formulierungen wie:

  • „alle bestehenden und zukünftigen Ansprüche“,
  • „sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung“,
  • „einschließlich Zinsen, Provisionen und Kosten“,
  • „unabhängig von einer Veränderung der Kreditlinie“ oder
  • „auch bei Verlängerung und Umschuldung“.

Bürgschaften naher Angehöriger

Eine Bürgschaft eines Ehegatten, Lebenspartners oder nahen Angehörigen ist nicht allein wegen der persönlichen Nähe unwirksam.

Sie kann jedoch sittenwidrig und nichtig sein, wenn insbesondere eine krasse finanzielle Überforderung mit einer strukturell ausgenutzten emotionalen Verbundenheit zusammentrifft.

Eine automatische Unwirksamkeit besteht nicht. Maßgeblich sind stets die wirtschaftlichen Verhältnisse, die konkrete Vertragsgestaltung und die Umstände des Vertragsabschlusses.

Vorteile und Nachteile der Personensicherheit

Perspektive Vorteile Nachteile
Gläubiger Zusätzlicher Haftungsschuldner, flexible Gestaltung, teilweise schnelle Inanspruchnahme Kein automatisches Insolvenzvorrecht, Bonitäts- und Korrelationsrisiko
Hauptschuldner Finanzierung kann überhaupt erst ermöglicht oder günstiger werden Belastung von Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Konzernunternehmen
Sicherungsgeber Unterstützung des Unternehmens ohne unmittelbare Verpfändung einzelner Vermögenswerte Persönliches Haftungs- und Insolvenzrisiko, häufig schwacher Regress
Sanierung Kann Finanzierung und Fortführung ermöglichen Persönliche Sicherheiten bleiben trotz Unternehmensinsolvenz häufig bestehen

Prüfliste vor Annahme oder Übernahme einer Personensicherheit

Vor Abschluss sollten mindestens folgende Fragen beantwortet werden:

  1. Welche konkrete Forderung wird gesichert?
  2. Handelt es sich rechtlich um Bürgschaft, Garantie oder Schuldbeitritt?
  3. Ist die Haftung der Höhe nach begrenzt?
  4. Werden auch Zinsen, Kosten und zukünftige Forderungen erfasst?
  5. Welche Form ist vorgeschrieben?
  6. Wann darf der Sicherungsgeber in Anspruch genommen werden?
  7. Welche Einreden und Einwendungen bleiben erhalten?
  8. Wie hoch ist das frei verfügbare Vermögen des Sicherungsgebers?
  9. Welche weiteren Bürgschaften oder Eventualverbindlichkeiten bestehen?
  10. Ist der Sicherungsgeber wirtschaftlich vom Hauptschuldner abhängig?
  11. Wo befinden sich seine pfändbaren Vermögenswerte?
  12. Was geschieht bei Unternehmensverkauf, Geschäftsführerwechsel oder Sanierung?
  13. Wie und wann endet die Sicherheit?
  14. Bestehen zusätzliche dingliche Sicherheiten?
  15. Welche Rückgriffsrechte bestehen nach einer Zahlung?
  16. Gibt es eine Höchstbetragsbegrenzung?
  17. Ist die Sicherheit zeitlich befristet?
  18. Welche Rechtsordnung gilt?
  19. Welches Gericht ist zuständig?
  20. Kann die Sicherheit gekündigt oder widerrufen werden?

Häufig gestellte Fragen zur Personensicherheit

Was ist eine Personensicherheit einfach erklärt?

Eine Personensicherheit ist die persönliche Haftung einer zusätzlichen Person für eine Forderung.

Der Gläubiger erhält dadurch neben dem Hauptschuldner einen weiteren möglichen Zahlungspflichtigen.

Was ist ein Beispiel für eine Personensicherheit?

Ein typisches Beispiel ist die Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters für einen Bankkredit der Gesellschaft.

Zahlt die GmbH den Kredit nicht zurück, kann die Bank unter den vertraglichen Voraussetzungen den Gesellschafter als Bürgen in Anspruch nehmen.

Ist Personensicherheit dasselbe wie Bürgschaft?

Nein. Die Bürgschaft ist nur eine Form der Personensicherheit.

Weitere Formen sind unter anderem Garantie, Schuldbeitritt, harte Patronatserklärung, Kreditauftrag, Wechselbürgschaft und selbständiges Schuldversprechen.

Was ist der Unterschied zwischen Personensicherheit und Personalsicherheit?

Im Kreditrecht werden beide Begriffe meist synonym verwendet.

Der Begriff Personalsicherheit ist in der Bank- und Finanzierungspraxis besonders verbreitet. Personensicherheit wird ebenfalls verwendet, kann außerhalb des Finanzrechts jedoch auch den Schutz von Personen vor Gefahren bezeichnen.

Was ist der Unterschied zwischen Bürgschaft und Garantie?

Die Bürgschaft ist grundsätzlich vom Bestand und Umfang der Hauptforderung abhängig.

Die Garantie begründet demgegenüber regelmäßig eine selbständigere Einstandspflicht, deren Inhalt und Voraussetzungen sich vor allem aus dem Garantievertrag ergeben.

Was bedeutet selbstschuldnerische Bürgschaft?

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage.

Der Gläubiger muss daher nicht zuerst erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstrecken, bevor er den Bürgen in Anspruch nimmt.

Muss eine Bürgschaft schriftlich abgeschlossen werden?

Grundsätzlich ja.

Die Bürgschaftserklärung bedarf regelmäßig der Schriftform. Die elektronische Form ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für Bürgschaften, die aufseiten des Bürgen Handelsgeschäfte darstellen, können Ausnahmen gelten.

Was passiert mit der Bürgschaft bei Insolvenz des Kreditnehmers?

Die Bürgschaft bleibt grundsätzlich bestehen.

Bei eröffneter Insolvenz des Hauptschuldners kann sich der Bürge grundsätzlich nicht auf die Einrede der Vorausklage berufen. Auch eine spätere Restschuldbefreiung des Hauptschuldners lässt die Rechte des Gläubigers gegen den Bürgen grundsätzlich unberührt.

Was passiert, wenn der Bürge insolvent wird?

Der Gläubiger kann seine Forderung im Insolvenzverfahren des Bürgen anmelden.

Ohne eine zusätzliche dingliche Sicherheit ist er grundsätzlich einfacher Insolvenzgläubiger und erhält nur die auf seine Forderung entfallende Insolvenzquote.

Endet eine Geschäftsführerbürgschaft mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer?

Regelmäßig nicht automatisch.

Maßgeblich sind der Bürgschaftsvertrag, eine mögliche Befristung oder Kündigung und eine ausdrückliche Freigabe durch den Gläubiger.

Das Ausscheiden sollte daher möglichst mit einer schriftlichen Entlassung aus der persönlichen Haftung verbunden werden.

Kann eine Bürgschaft gekündigt werden?

Ob eine Bürgschaft gekündigt werden kann, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.

Unbefristete Bürgschaften für zukünftige Verbindlichkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen kündbar sein. Die Kündigung beendet die Haftung jedoch regelmäßig nur für neue, nach Wirksamwerden der Kündigung begründete Verbindlichkeiten. Bereits entstandene oder zugesagte Forderungen können weiterhin erfasst sein.

Kann eine Bürgschaft des Ehepartners unwirksam sein?

Ja, unter besonderen Voraussetzungen.

Eine krasse finanzielle Überforderung in Verbindung mit einer ausgenutzten emotionalen Verbundenheit kann zur Sittenwidrigkeit führen.

Die Unwirksamkeit muss jedoch anhand des konkreten Falls geprüft werden.

Ist ein Schuldbeitritt gefährlicher als eine Bürgschaft?

Häufig ja.

Der Beitretende haftet grundsätzlich als gleichrangiger Mitschuldner und kann unmittelbar auf die gesamte fällige Leistung in Anspruch genommen werden. Eine Einrede der Vorausklage besteht nicht.

Welche Personensicherheit ist für den Gläubiger am besten?

Das lässt sich nicht allein nach der rechtlichen Bezeichnung beurteilen.

Entscheidend sind:

  • Bonität des Sicherungsgebers,
  • Haftungsumfang,
  • Fälligkeit,
  • Einreden,
  • Laufzeit,
  • rechtliche Durchsetzbarkeit,
  • wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Hauptschuldner und
  • Insolvenzrisiko.

Eine begrenzte Bankgarantie kann wirtschaftlich stärker sein als eine unbeschränkte Bürgschaft einer vermögenslosen Privatperson.

Hat eine Personensicherheit im Insolvenzverfahren Vorrang?

Nein.

Aus der persönlichen Haftungsübernahme allein entsteht grundsätzlich kein Aus- oder Absonderungsrecht. Ein Vorrang setzt eine zusätzliche dingliche oder gesetzlich bevorrechtigte Rechtsposition voraus.

Was ist eine bürgschaftsähnliche Sicherheit?

Als bürgschaftsähnliche Sicherheiten werden persönliche Einstandspflichten bezeichnet, die wirtschaftlich einen ähnlichen Zweck wie eine Bürgschaft erfüllen, rechtlich aber anders ausgestaltet sind.

Dazu können insbesondere Garantie, Schuldbeitritt, harte Patronatserklärung und bestimmte selbständige Schuldversprechen gehören.

Ist eine Grundschuld eine Personensicherheit?

Nein.

Eine Grundschuld ist eine Realsicherheit. Sie belastet ein bestimmtes Grundstück und ermöglicht dem Gläubiger unter den rechtlichen Voraussetzungen den Zugriff auf den belasteten Grundbesitz.

Ist eine Sicherungsübereignung eine Personensicherheit?

Nein.

Bei der Sicherungsübereignung wird dem Gläubiger zur Sicherung Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen. Sie gehört deshalb zu den Realsicherheiten.

Wann ist eine Personensicherheit werthaltig?

Eine Personensicherheit ist werthaltig, wenn sie

  • rechtlich wirksam,
  • eindeutig formuliert,
  • in angemessener Höhe begrenzt oder bestimmt,
  • gegen einen wirtschaftlich leistungsfähigen Sicherungsgeber gerichtet und
  • im Ernstfall tatsächlich durchsetzbar ist.

Die Bonität des Sicherungsgebers sollte während der gesamten Laufzeit überwacht werden.

Personensicherheit aus Sicht der Unternehmenssanierung

Personensicherheiten spielen in Unternehmenskrisen eine besondere Rolle.

Sie können einerseits neue Liquidität ermöglichen, andererseits aber die Sanierung erschweren. Gesellschafter und Geschäftsführer müssen berücksichtigen, dass die Insolvenz der Gesellschaft ihre persönliche Haftung aus einer Bürgschaft oder einem Schuldbeitritt grundsätzlich nicht beendet.

In Sanierungsverhandlungen sollte deshalb frühzeitig geklärt werden:

  • Welche persönlichen Sicherheiten bestehen?
  • Welche Forderungen werden konkret gesichert?
  • Welche Höchstbeträge gelten?
  • Welche Gläubiger können unmittelbar auf Privatvermögen zugreifen?
  • Gibt es Möglichkeiten einer Haftungsreduzierung?
  • Kann eine Ablösung oder Freigabe erreicht werden?
  • Wie wirken Vergleich, Insolvenzplan oder Forderungsverzicht?
  • Welche Rückgriffsansprüche entstehen nach einer Zahlung?
  • Bestehen zusätzliche dingliche Sicherheiten?
  • Droht auch dem Sicherungsgeber Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung?

Eine Unternehmenssanierung ist nur dann vollständig geplant, wenn neben den Verbindlichkeiten des Unternehmens auch die persönlichen Haftungsrisiken von Gesellschaftern, Geschäftsführern und weiteren Sicherungsgebern berücksichtigt werden.

Eine Personensicherheit erweitert die Haftungsbasis des Gläubigers um einen zusätzlichen Sicherungsgeber. Ihr tatsächlicher Wert ergibt sich jedoch nicht aus der auf dem Papier genannten Haftungssumme.

Für eine belastbare Bewertung müssen vier Faktoren gemeinsam geprüft werden:

  1. rechtliche Wirksamkeit der Sicherheit,
  2. Umfang und Voraussetzungen der Haftung,
  3. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Sicherungsgebers und
  4. Durchsetzbarkeit im Krisen- und Insolvenzfall.

Die wichtigste praktische Erkenntnis lautet:

Eine Personensicherheit verlagert das Ausfallrisiko auf eine weitere Person – sie beseitigt es nicht.

Siehe auch

  • Kreditsicherheiten
  • Bürgschaft
  • Gesellschafterbürgschaft
  • Geschäftsführerbürgschaft
  • Garantie
  • Schuldbeitritt
  • Patronatserklärung
  • Realsicherheit
  • Absonderungsrecht
  • Insolvenzforderung
  • Unternehmenssanierung
  • persönliche Haftung des Geschäftsführers

Rechtlicher Hinweis: Dieser Wiki-Beitrag stellt eine allgemeine Darstellung des deutschen Kredit- und Insolvenzrechts dar. Die rechtliche Einordnung und Durchsetzbarkeit einer konkreten Sicherheit hängen vom vollständigen Vertragswortlaut und den Umständen des Einzelfalls ab. Der Beitrag ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.