Sanierungsübersicht
Sanierungsübersicht: Vermögen, Schulden und Sanierungsoptionen richtig bewerten
Eine Sanierungsübersicht ist eine stichtagsbezogene und szenariobasierte Gegenüberstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen eines Unternehmens. Sie zeigt insbesondere, welche Werte sich aus der Buchführung ergeben, welchen wirtschaftlichen Wert die Positionen bei einer Fortführung besitzen und welche Erlöse beziehungsweise Belastungen bei einem Verkauf, einer Abwicklung oder einer Insolvenz zu erwarten wären.
Damit bildet die Sanierungsübersicht eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Frage, ob ein Unternehmen fortgeführt, restrukturiert, verkauft oder abgewickelt werden sollte. Sie ersetzt jedoch weder einen Liquiditätsstatus noch eine Fortführungsprognose, eine Überschuldungsprüfung oder ein vollständiges Sanierungskonzept.
Stand: August 2026
Definition: Was ist eine Sanierungsübersicht?
Die Sanierungsübersicht ist ein betriebswirtschaftliches Analyseinstrument für Unternehmen in einer wirtschaftlichen oder finanziellen Krise. Sie verbindet eine Vermögens- und Schuldenübersicht mit mehreren Bewertungsszenarien.
Eine zitierfähige Definition lautet:
Eine Sanierungsübersicht ist eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung sämtlicher wirtschaftlich relevanter Vermögenspositionen und Verpflichtungen eines Unternehmens, die mindestens Buchwerte, Fortführungswerte und Liquidations- oder Veräußerungswerte ausweist und dadurch die wirtschaftlichen Folgen von Fortführung, Verkauf, Restrukturierung und Abwicklung vergleichbar macht.
Der Begriff ist keine eigenständige, gesetzlich abschließend definierte Dokumentenbezeichnung. Vergleichbare Vermögensübersichten, Bewertungsrechnungen und Vergleichsszenarien spielen jedoch im Restrukturierungs- und Insolvenzrecht eine erhebliche Rolle.
Die Sanierungsübersicht beantwortet vor allem vier Fragen:
- Welches Vermögen weist die Buchführung aus?
- Welchen wirtschaftlichen Nutzen hat dieses Vermögen bei Fortführung?
- Welcher Nettoerlös wäre bei Verkauf oder Abwicklung tatsächlich erzielbar?
- Welche Verpflichtungen, Sicherheiten, Kosten und Risiken stehen diesen Werten gegenüber?
Das Wichtigste zur Sanierungsübersicht
Eine belastbare Sanierungsübersicht zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
- Sie enthält nicht nur Buchwerte, sondern mehrere wirtschaftliche Szenarien.
- Sie erfasst sowohl bilanzierte als auch außerbilanzielle Risiken.
- Sie berücksichtigt Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalte und Verwertungsbeschränkungen.
- Sie verwendet Nettoerlöse statt theoretischer Verkaufspreise.
- Sie wird mit Liquiditäts-, Ertrags- und Finanzplanung abgestimmt.
- Sie dokumentiert Bewertungsquellen, Annahmen und Bandbreiten.
- Sie wird bei wesentlichen Veränderungen aktualisiert.
- Sie darf nicht mit einer Prüfung der Insolvenzantragspflicht verwechselt werden.
Ein positives Ergebnis in der Sanierungsübersicht ist daher noch keine rechtliche Entwarnung. Ein Unternehmen kann über erhebliche Vermögenswerte verfügen und trotzdem zahlungsunfähig sein, wenn es seine fälligen Verpflichtungen nicht bedienen kann.
Sanierungsübersicht mit drei Bewertungsansätzen
Das charakteristische Merkmal einer Sanierungsübersicht ist die Betrachtung aus mehreren Perspektiven.
| Bewertungsansatz | Zentrale Frage | Typische Grundlage | Wesentliche Grenze |
|---|---|---|---|
| Buchwert | Welcher Wert steht in der Buchführung? | Bilanz, Anlagenverzeichnis, Nebenbücher | Buchwerte sagen häufig wenig über Marktwert und Liquidierbarkeit aus |
| Fortführungswert | Welchen wirtschaftlichen Wert besitzt die Position innerhalb eines fortgeführten Unternehmens? | Zukunftsplanung, Ertragskraft, Nutzungszusammenhang, Unternehmensbewertung | Nicht mit einem frei geschätzten „Tageswert“ verwechseln |
| Liquidations- oder Veräußerungswert | Welcher Nettoerlös ist bei Verkauf, Stilllegung oder Insolvenz realistisch? | Marktpreise, Angebote, Gutachten, Verwertungserfahrungen | Verkaufskosten, Zeitdruck, Steuern und Sicherungsrechte müssen abgezogen werden |
1. Buchwert
Der Buchwert ist der Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand oder eine Verpflichtung in der Rechnungslegung erfasst wird.
Er ergibt sich beispielsweise aus:
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen,
- Wertberichtigungen,
- Rückstellungen,
- Nominal- oder Erfüllungsbeträgen,
- bestehenden Bilanzierungs- und Bewertungsregeln.
Der Buchwert ist eine notwendige Ausgangsgröße, aber keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für eine Sanierung.
Eine vollständig abgeschriebene Maschine kann für die Produktion weiterhin unverzichtbar und wirtschaftlich wertvoll sein. Umgekehrt können Vorräte oder Forderungen mit hohen Buchwerten angesetzt sein, obwohl sie nur mit erheblichen Abschlägen realisierbar sind.
2. Fortführungswert
Der Fortführungswert beschreibt den wirtschaftlichen Wert unter der Annahme, dass das Unternehmen oder ein wesentlicher Betriebsteil weitergeführt wird.
In älteren Definitionen wird hierfür teilweise der Begriff Effektivwert verwendet. Dieser Begriff ist allerdings nicht einheitlich und kann missverstanden werden. Der Fortführungswert ist nicht einfach der aktuelle Marktpreis eines einzelnen Gegenstands.
Entscheidend ist vielmehr:
- Welchen Beitrag leistet der Vermögensgegenstand zur künftigen Ertragskraft?
- Ist er für die operative Leistungserstellung notwendig?
- Kann er innerhalb des Betriebs produktiv genutzt werden?
- Bestehen Kundenbeziehungen, Aufträge oder Genehmigungen, die nur bei Fortführung werthaltig sind?
- Welche Investitionen sind für die weitere Nutzung erforderlich?
- Welche Kosten entstehen durch die Sanierung?
- Ist die Finanzierung der Fortführung gesichert?
Bei einer professionellen Fortführungsbewertung wird häufig zunächst der Wert des gesamten operativen Unternehmens aus seiner nachhaltig erzielbaren Ertragskraft oder seinen künftigen Zahlungsüberschüssen abgeleitet.
Der Unternehmenswert darf anschließend nicht noch einmal vollständig durch erhöhte Einzelwerte der Maschinen, Kundenbeziehungen, Marken und Aufträge ergänzt werden. Andernfalls entstünde eine Doppelzählung.
3. Liquidations- oder Einzelveräußerungswert
Der Liquidationswert zeigt, welcher Erlös bei einer Einzelveräußerung der Vermögensgegenstände voraussichtlich realisiert werden kann.
Dabei ist zwischen mehreren Situationen zu unterscheiden:
- geordneter Verkauf mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf,
- beschleunigter Verkauf unter Krisendruck,
- Verwertung im Rahmen einer Betriebsschließung,
- Verwertung innerhalb eines Insolvenzverfahrens,
- übertragende Sanierung als Verkauf des fortgeführten Betriebs,
- Zerschlagung und Einzelverkauf der Wirtschaftsgüter.
Der Liquidationswert sollte grundsätzlich als Nettoverwertungserlös dargestellt werden.
Formel für den Nettoverwertungserlös
Bruttoverkaufspreis
– Verkaufs- und Vermittlungskosten
– Demontage-, Transport- und Räumungskosten
– notwendige Instandsetzungs- oder Aufbereitungskosten
– Steuern und sonstige Transaktionsbelastungen
– zeit- und risikobedingte Abschläge
= Nettoverwertungserlös
Für die den ungesicherten Gläubigern tatsächlich zur Verfügung stehenden Beträge müssen zusätzlich vorrangige Rechte, Sicherheiten und Verfahrenskosten berücksichtigt werden.
Fortführung, Unternehmensverkauf und Liquidation unterscheiden
Eine zeitgemäße Sanierungsübersicht sollte nicht nur zwischen Fortführung und Zerschlagung unterscheiden.
In vielen Unternehmenskrisen bestehen mindestens vier wirtschaftliche Handlungsalternativen:
| Szenario | Beschreibung |
|---|---|
| Eigenständige Fortführung | Das bisherige Unternehmen wird mit operativen, finanziellen und strukturellen Maßnahmen saniert |
| Fortführung mit neuem Kapital | Gesellschafter, Banken oder Investoren stellen zusätzliches Kapital oder Liquidität bereit |
| Verkauf als fortgeführter Betrieb | Das Unternehmen oder ein Betriebsteil wird als funktionsfähige Einheit übertragen |
| Einzelverwertung oder Stilllegung | Vermögensgegenstände werden einzeln veräußert und der Betrieb beendet |
Ein Verkauf des Unternehmens als fortgeführte Einheit kann deutlich höhere Werte sichern als eine Einzelverwertung. Kundenbeziehungen, Mitarbeiterwissen, bestehende Aufträge, Genehmigungen, Lieferketten und organisatorische Strukturen sind im laufenden Betrieb häufig wertvoll, verlieren ihren Wert aber schnell, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.
Deshalb sollte eine Sanierungsübersicht neben dem reinen Zerschlagungswert möglichst auch einen realistischen Wert für eine übertragende Fortführung oder einen Unternehmensverkauf ausweisen.
Sanierungsübersicht: Aufbau und Mindestinhalte
Eine professionelle Sanierungsübersicht besteht nicht nur aus drei Zahlenspalten. Jede wesentliche Position muss nachvollziehbar bewertet und erläutert werden.
Empfohlene Grundstruktur
| Position | Buchwert | Fortführungswert | Liquidationswert | Sicherheit oder Fremdrecht | Realisierungsdauer | Bewertungsgrundlage | Bandbreite |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vermögensposition | Betrag | Betrag | Betrag | Art des Rechts | Zeitraum | Gutachten, Angebot, Planung | Minimum bis Maximum |
| Verpflichtung | Betrag | Betrag | Betrag | Rang oder Besicherung | Fälligkeit | Vertrag, Bescheid, Berechnung | Minimum bis Maximum |
Zusätzlich sollten mindestens folgende Angaben enthalten sein:
- Bewertungsstichtag,
- Bewertungszweck,
- zugrunde gelegtes Szenario,
- verantwortlicher Bearbeiter,
- verwendete Unterlagen,
- wesentliche Annahmen,
- bestehende Unsicherheiten,
- Realisierungszeitraum,
- erwartete Sanierungskosten,
- Abwicklungs- und Verwertungskosten,
- steuerliche Auswirkungen,
- Versionsstand und Aktualisierungsdatum.
Aktiva in der Sanierungsübersicht
Auf der Aktivseite werden sämtliche wirtschaftlich relevanten Vermögenspositionen erfasst.
Dazu gehören insbesondere:
- Bankguthaben und Kassenbestände,
- Kundenforderungen,
- sonstige Forderungen,
- Vorräte und unfertige Leistungen,
- Maschinen und technische Anlagen,
- Betriebs- und Geschäftsausstattung,
- Fahrzeuge,
- Grundstücke und Gebäude,
- Beteiligungen,
- Patente, Marken und Lizenzen,
- Software und Datenbestände,
- Kundenstamm und Auftragsbestand,
- Kautionen und Sicherheiten,
- Ansprüche gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer,
- Versicherungs- und Erstattungsansprüche,
- nicht betriebsnotwendiges Vermögen.
Jede Position ist daraufhin zu prüfen, ob sie dem Unternehmen tatsächlich gehört, frei verwertbar ist und in welchem Zeitraum ein Erlös erzielt werden kann.
Passiva in der Sanierungsübersicht
Auf der Passivseite werden nicht nur die in der Bilanz ausgewiesenen Schulden übernommen. Erfasst werden müssen alle bestehenden und potenziellen Verpflichtungen, die das Unternehmen wirtschaftlich belasten können.
Dazu gehören beispielsweise:
- Bankdarlehen und Kontokorrentkredite,
- Lieferantenverbindlichkeiten,
- Lohn- und Gehaltsansprüche,
- Sozialversicherungsbeiträge,
- Steuern und steuerliche Nebenleistungen,
- Miet-, Leasing- und Pachtverpflichtungen,
- Pensionsverpflichtungen,
- Gewährleistungs- und Garantierisiken,
- Prozess- und Anwaltskosten,
- Rückbau- und Entsorgungspflichten,
- Abfindungen und Kündigungskosten,
- Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen,
- Bürgschaften und Patronatserklärungen,
- Rückgriffsansprüche aus Factoring oder Finanzierung,
- Gesellschafterdarlehen,
- bedingte und bestrittene Forderungen,
- Abwicklungs- und Stilllegungskosten.
Warum die Passivseite erheblich vom Buchwert abweichen kann
Die verbreitete Aussage, auf der Passivseite ergäben sich aufgrund eines sogenannten Höchstwertprinzips grundsätzlich nur geringe Abweichungen, ist zu pauschal.
Nach dem Handelsgesetzbuch sind Verbindlichkeiten grundsätzlich mit ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Daraus folgt aber nicht, dass Buchwert, Fortführungsbelastung und Liquidationsbelastung stets nahezu identisch wären.
Gerade in einer Krise können erhebliche Zusatzbelastungen sichtbar werden:
| Verpflichtung | Mögliche Abweichung im Krisen- oder Liquidationsfall |
|---|---|
| Miet- und Leasingverträge | Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz, Rückbau, Nachzahlungen |
| Arbeitsverhältnisse | Kündigungsfristen, Abfindungen, Urlaubsansprüche, Sozialplanrisiken |
| Pensionsverpflichtungen | Abweichende versicherungsmathematische oder wirtschaftliche Belastungen |
| Steuern | Nachzahlungen, Zinsen, Haftungsrisiken, Besteuerung stiller Reserven |
| Prozesse | Anwalts-, Gerichts- und mögliche Vergleichs- oder Urteilskosten |
| Gewährleistungen | Höhere Inanspruchnahme nach Betriebseinstellung |
| Bürgschaften | Ausfall des Hauptschuldners und Inanspruchnahme des Unternehmens |
| Umwelt- und Rückbaupflichten | Entsorgung, Dekontamination, Wiederherstellung |
| Finanzierungen | Vorfälligkeitsentschädigungen, Kündigungsfolgen, Verwertungskosten |
| Factoring | Rückbelastungen, Verwässerungsrisiken, nicht angekaufte Forderungen |
| Gesellschafterdarlehen | Abweichende insolvenzrechtliche Behandlung und Rangstellung |
| Dauerschuldverhältnisse | Fortlaufende Kosten trotz rückläufiger oder eingestellter Tätigkeit |
Umgekehrt darf ein lediglich erwarteter Schuldenerlass nicht vorzeitig als bereits feststehende Entlastung angesetzt werden. Stundungen, Forderungsverzichte, Rangrücktritte oder Debt-Equity-Swaps sind erst dann entsprechend zu berücksichtigen, wenn sie ausreichend konkret, rechtlich wirksam und im jeweiligen Szenario belastbar sind.
Bewertung der Aktiva in der Sanierungsübersicht
Bankguthaben und Kasse
Liquide Mittel werden grundsätzlich mit ihrem verfügbaren Betrag angesetzt. Zu prüfen ist jedoch, ob:
- Konten verpfändet sind,
- Banken Aufrechnungsrechte besitzen,
- Guthaben gesperrt sind,
- Zahlungen bereits angewiesen wurden,
- Treuhandbindungen bestehen,
- Guthaben bei wirtschaftlich gefährdeten Instituten oder Konzerngesellschaften liegen.
Ein bilanziertes Bankguthaben ist nicht automatisch frei verfügbare Liquidität.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Kundenforderungen sollten nicht pauschal mit ihrem Nominalwert angesetzt werden.
Zu berücksichtigen sind:
- Alter der Forderung,
- Zahlungsverhalten des Kunden,
- bestrittene Leistungen,
- Gewährleistungsansprüche,
- Aufrechnungen,
- Gutschriften,
- Gegenforderungen,
- Abtretungen,
- Factoringvereinbarungen,
- Bonität des Schuldners,
- voraussichtliche Einziehungsdauer,
- Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten.
Für die Bewertung empfiehlt sich eine Forderungsanalyse nach Fälligkeit und Risiko.
| Forderungsstatus | Typischer Bewertungsansatz |
|---|---|
| Unbestritten und kurzfristig fällig | hoher realisierbarer Anteil |
| Überfällig, Kunde aber zahlungsfähig | Abschlag nach Dauer und Risiko |
| Bestritten | Einzelfallbewertung |
| Kunde selbst in Krise | deutlicher Bonitätsabschlag |
| Verjährungsgefährdet | juristische Prüfung erforderlich |
| An Factor abgetreten | nur verbleibender wirtschaftlicher Anspruch |
Vorräte und unfertige Leistungen
Vorräte können in der Bilanz erhebliche Werte darstellen, bei einer Verwertung aber nur geringe Erlöse erzielen.
Zu prüfen sind:
- technische oder modische Überalterung,
- Verderblichkeit,
- kundenspezifische Ausführung,
- Lagerdauer,
- Mindesthaltbarkeit,
- Marktgängigkeit,
- notwendige Preisnachlässe,
- Eigentumsvorbehalte von Lieferanten,
- Fertigstellungsaufwand,
- Transport- und Verkaufskosten.
Unfertige Leistungen besitzen häufig nur dann einen relevanten Fortführungswert, wenn die Aufträge tatsächlich fertiggestellt, abgerechnet und bezahlt werden können.
Maschinen und technische Anlagen
Bei Maschinen können die drei Werte stark auseinanderfallen.
Eine Maschine kann:
- bilanziell fast vollständig abgeschrieben sein,
- im laufenden Betrieb einen hohen wirtschaftlichen Nutzen besitzen,
- bei einer kurzfristigen Auktion jedoch nur einen geringen Nettoerlös erzielen.
Vom erwarteten Verkaufspreis sind unter anderem Demontage, Transport, Makler- oder Auktionskosten und gegebenenfalls die Wiederherstellung gemieteter Flächen abzuziehen.
Grundstücke und Gebäude
Bei Immobilien sind insbesondere zu prüfen:
- aktueller Verkehrswert,
- bestehende Grundpfandrechte,
- Instandhaltungsstau,
- Altlasten,
- öffentlich-rechtliche Belastungen,
- Miet- und Nutzungsverhältnisse,
- Verkaufsdauer,
- Makler- und Gutachterkosten,
- Steuern und Transaktionskosten,
- betriebliche Abhängigkeit vom Standort.
Der Immobilienwert und die darauf lastende Finanzierung sollten transparent getrennt dargestellt werden. Eine Saldierung kann den tatsächlichen Umfang von Vermögen, Schulden und Sicherheiten verschleiern.
Immaterielle Vermögenswerte
Marken, Software, Patente, Zulassungen, Kundenbeziehungen und Datenbestände können bei Fortführung erheblichen Wert besitzen. Bei einer isolierten Verwertung ist ihr Wert häufig deutlich geringer.
Ein Ansatz ist nur vertretbar, wenn der Vermögenswert:
- rechtlich übertragbar,
- wirtschaftlich nutzbar,
- ausreichend dokumentiert,
- am Markt verwertbar oder
- durch künftige Erträge nachvollziehbar begründet ist.
Selbst geschaffener Goodwill darf nicht einfach als Ausgleichsposten angesetzt werden. Außerdem muss ausgeschlossen werden, dass immaterielle Werte bereits im Gesamtunternehmenswert enthalten sind und anschließend ein zweites Mal addiert werden.
Steuerliche Verlustvorträge
Steuerliche Verlustvorträge sind keine frei verkäuflichen Vermögensgegenstände. Ihr wirtschaftlicher Nutzen hängt unter anderem davon ab, ob künftig steuerpflichtige Gewinne entstehen und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung fortbestehen.
In einer Sanierungsübersicht sollten sie deshalb nur vorsichtig und getrennt von kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten behandelt werden.
Eigentum, Sicherheiten und Rangverhältnisse
Eine der häufigsten Fehlerquellen ist die Gleichsetzung von betrieblicher Nutzung und rechtlichem Eigentum.
Ein Unternehmen kann Maschinen, Fahrzeuge oder Waren nutzen, ohne frei darüber verfügen zu dürfen.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Eigentumsvorbehalte,
- verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte,
- Sicherungsübereignungen,
- Globalzessionen,
- Forderungsabtretungen,
- Leasingverträge,
- Pfandrechte,
- Grundschulden,
- Sicherheitenpools,
- Aufrechnungsrechte,
- Aus- und Absonderungsrechte,
- konzerninterne Sicherheiten.
Für jede größere Vermögensposition sollte die Sanierungsübersicht deshalb getrennt zeigen:
- Bruttowert,
- rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum,
- bestehende Sicherheiten,
- voraussichtliche Verwertungskosten,
- erwarteten Nettoerlös,
- den nach vorrangiger Befriedigung verbleibenden freien Wert.
Ein mit einer Bankfinanzierung belastetes Grundstück kann einen hohen Marktwert besitzen, aber kaum freie Mittel für andere Gläubiger erzeugen.
Unterschied zwischen Sanierungsübersicht und anderen Kriseninstrumenten
Die Sanierungsübersicht ist nur ein Baustein innerhalb einer professionellen Krisenprüfung.
| Instrument | Hauptfrage | Schwerpunkt | Ersetzt die Sanierungsübersicht? |
|---|---|---|---|
| Handelsbilanz | Wie ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach Rechnungslegungsregeln darzustellen? | Buchwerte und HGB-Bewertung | Nein |
| Liquiditätsstatus | Können die fälligen Verpflichtungen erfüllt werden? | verfügbare Mittel und fällige Zahlungen | Nein |
| Liquiditätsplanung | Bleibt das Unternehmen künftig zahlungsfähig? | Ein- und Auszahlungen nach Zeitpunkten | Nein |
| Fortführungsprognose | Ist die Fortführung im relevanten Zeitraum überwiegend wahrscheinlich? | Finanzierbarkeit und Unternehmensplanung | Nein |
| Überschuldungsstatus | Liegt insolvenzrechtliche Überschuldung vor? | Fortführungsprognose und Vermögensdeckung | Nein |
| Sanierungskonzept | Wie kann die Krise nachhaltig beseitigt werden? | Ursachen, Maßnahmen, Leitbild und integrierte Planung | Nein |
| Restrukturierungsplan | Wie werden bestimmte Gläubigerrechte vorinsolvenzlich gestaltet? | rechtlich verbindliche Planregelungen | Nein |
| Insolvenzplan | Wie soll die Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens umgesetzt werden? | Gläubigergruppen, Quoten und Planvergleich | Nein |
| Sanierungsübersicht | Welche Werte und Belastungen entstehen in unterschiedlichen Szenarien? | Vermögen, Schulden und Szenariovergleich | Eigenständiger Analysebaustein |
Sanierungsübersicht und Liquiditätsstatus
Die Sanierungsübersicht ist überwiegend vermögensorientiert. Der Liquiditätsstatus ist zeitpunkt- und fälligkeitsorientiert.
Ein Unternehmen kann über Immobilien, Maschinen oder werthaltige Beteiligungen verfügen und dennoch zahlungsunfähig sein, wenn diese Werte nicht rechtzeitig in liquide Mittel umgewandelt werden können.
Umgekehrt kann ein Unternehmen trotz bilanzieller Unterdeckung vorübergehend liquide sein.
Deshalb müssen Vermögenslage und Zahlungsfähigkeit getrennt analysiert werden.
Sanierungsübersicht und Fortführungsprognose
Die Fortführungsprognose untersucht, ob die Fortführung des Unternehmens für den maßgeblichen Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich ist. Dafür sind insbesondere eine belastbare Unternehmensplanung, die Finanzierung und die Umsetzbarkeit notwendiger Maßnahmen entscheidend.
Die Sanierungsübersicht kann hierfür wichtige Informationen liefern. Sie beweist die Fortführungsfähigkeit aber nicht allein.
Sanierungsübersicht und Überschuldungsstatus
Eine Sanierungsübersicht kann einem insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus ähneln, ist mit diesem aber nicht identisch.
Der Überschuldungsstatus verfolgt einen konkreten insolvenzrechtlichen Zweck und muss nach den dafür geltenden rechtlichen und fachlichen Anforderungen erstellt werden. Eine allgemeine Vermögensübersicht mit geschätzten Werten reicht dafür nicht aus.
Sanierungsübersicht und IDW-S-6-Sanierungskonzept
Ein Sanierungskonzept nach IDW S 6 geht erheblich über eine Sanierungsübersicht hinaus.
Es umfasst typischerweise:
- Beschreibung des Unternehmens,
- Analyse des Krisenstadiums,
- Untersuchung der Krisenursachen,
- Leitbild des sanierten Unternehmens,
- Wettbewerbs- und Marktanalyse,
- strategische und operative Maßnahmen,
- integrierte Ertrags-, Vermögens- und Finanzplanung,
- Finanzierungsbedarf,
- Maßnahmenumsetzung,
- Beurteilung der Sanierungsfähigkeit.
Die aktuelle Fassung des IDW S 6 stammt aus dem Jahr 2023. Sie berücksichtigt ausdrücklich auch relevante steuerliche Folgen, Nachhaltigkeitsaspekte und Cyberrisiken.
Die Sanierungsübersicht kann Bestandteil oder Arbeitsgrundlage eines solchen Konzepts sein, ersetzt es aber nicht.
Rechtliche Bedeutung der Sanierungsübersicht
Handelsrechtliche Fortführungsannahme
Nach § 252 HGB ist bei der Bewertung im Jahresabschluss grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen.
Diese handelsrechtliche Fortführungsannahme ist von der insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose zu unterscheiden. Beide Prüfungen können auf ähnlichen Planungsdaten beruhen, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke.
Krisenfrüherkennung nach dem StaRUG
Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls die zuständigen Überwachungsorgane informieren.
Eine regelmäßig aktualisierte Sanierungsübersicht kann Bestandteil eines solchen Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystems sein. Eine isolierte Tabelle genügt dafür jedoch nicht. Erforderlich sind insbesondere Unternehmensplanung, Risikoüberwachung, Liquiditätskontrolle und dokumentierte Reaktionen auf erkannte Gefahren.
Der 2025 verabschiedete IDW S 16 befasst sich speziell mit der Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG und betont die Bedeutung einer angemessenen Unternehmensplanung auch für kleinere haftungsbeschränkte Unternehmen.
Zahlungsunfähigkeit
Nach § 17 InsO ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Sanierungsübersicht beantwortet diese Frage nicht, weil sie regelmäßig nicht ausschließlich auf Fälligkeiten und verfügbare Zahlungsmittel abstellt.
Deshalb muss bei Liquiditätsproblemen zusätzlich ein aktueller Liquiditätsstatus und eine kurzfristige Liquiditätsplanung erstellt werden.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Das Gesetz sieht hierfür regelmäßig einen Prognosezeitraum von 24 Monaten vor.
In diesem Stadium können rechtzeitige Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen noch einen größeren Handlungsspielraum eröffnen.
Überschuldung
Bei juristischen Personen ist auch die Überschuldung ein Insolvenzeröffnungsgrund. Nach § 19 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Eine Sanierungsübersicht kann Informationen für diese Prüfung bereitstellen. Sie darf aber nicht ohne weitere Prüfung als Überschuldungsstatus bezeichnet oder verwendet werden.
Insolvenzantragspflicht
Wird eine antragspflichtige Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. § 15a InsO nennt als äußerste Fristen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
Eine Sanierungsübersicht darf deshalb nicht über längere Zeit erstellt oder verfeinert werden, während ein möglicher Insolvenzgrund ungeprüft bleibt.
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen zudem erhebliche Beschränkungen und mögliche Ersatzpflichten hinsichtlich weiterer Zahlungen. § 15b InsO knüpft die Zulässigkeit solcher Zahlungen insbesondere an die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.
Bedeutung im Restrukturierungsplan
Der darstellende Teil eines Restrukturierungsplans muss nach dem StaRUG insbesondere eine Vergleichsrechnung enthalten, in der die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen mit und ohne Plan dargestellt werden.
Dem Plan ist außerdem eine Vermögensübersicht beizufügen, in der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit ihren Werten aufgeführt werden. Ergänzend sind die erwarteten Aufwendungen, Erträge sowie die Sicherung der Zahlungsfähigkeit darzustellen.
Eine qualifizierte Sanierungsübersicht kann hierfür eine wichtige Vorarbeit bilden.
Bedeutung im Insolvenzverfahren
Auch die Insolvenzordnung kennt funktional vergleichbare Mehrfachbewertungen. Nach § 151 InsO ist bei Vermögensgegenständen, deren Wert von einer Fortführung oder Stilllegung abhängt, grundsätzlich beides anzugeben.
Ein Insolvenzplan muss außerdem eine Vergleichsrechnung enthalten, die zeigt, wie sich der Plan auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger auswirkt.
Die wirtschaftliche Logik der Sanierungsübersicht findet sich damit sowohl in der außergerichtlichen Sanierung als auch im StaRUG und im Insolvenzplanverfahren wieder.
Sanierungsübersicht erstellen: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Schritt 1: Zweck und Bewertungsstichtag festlegen
Zunächst muss geklärt werden, wofür die Übersicht benötigt wird.
Mögliche Zwecke sind:
- interne Sanierungsentscheidung,
- Prüfung verschiedener Fortführungsmodelle,
- Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs,
- Verhandlung mit Banken,
- Vergleich mit Gläubigern,
- Vorbereitung eines StaRUG-Verfahrens,
- Vorbereitung eines Insolvenzplans,
- Unterstützung einer Überschuldungsprüfung.
Der Bewertungsstichtag muss eindeutig genannt werden. In einer akuten Krise können bereits wenige Tage alte Angaben überholt sein.
Schritt 2: Insolvenzgründe separat prüfen
Noch vor einer aufwendigen Detailbewertung muss geklärt werden, ob Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen.
Erforderlich sein können insbesondere:
- aktueller Liquiditätsstatus,
- kurzfristige Liquiditätsplanung,
- Fälligkeitsübersicht,
- Prüfung rückständiger Löhne, Steuern und Sozialabgaben,
- Fortführungsprognose,
- insolvenzrechtliche Vermögensprüfung.
Die Erstellung der Sanierungsübersicht darf eine notwendige Insolvenzprüfung nicht verzögern.
Schritt 3: Datenraum zusammenstellen
Benötigt werden regelmäßig:
- aktuelle Summen- und Saldenliste,
- Jahresabschlüsse und betriebswirtschaftliche Auswertungen,
- offene Posten der Kunden und Lieferanten,
- Bankauszüge und Kreditverträge,
- Anlagenverzeichnis,
- Inventurlisten,
- Miet-, Leasing- und Pachtverträge,
- Sicherheitenverträge,
- Grundbuchauszüge,
- Steuerkonten und Steuerbescheide,
- Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen,
- Prozess- und Anspruchslisten,
- Bürgschaften und Patronatserklärungen,
- Gesellschafterdarlehen,
- Versicherungsunterlagen,
- Planungsrechnungen,
- bestehende Kaufangebote und Gutachten.
Schritt 4: Vollständigkeit mit der Buchführung abstimmen
Die Ausgangswerte müssen mit Hauptbuch, Nebenbüchern und Jahresabschlussunterlagen abgestimmt werden.
Abweichungen sind zu erklären. Nicht bilanzierte Risiken und wirtschaftliche Verpflichtungen werden ergänzend aufgenommen.
Schritt 5: Eigentum und Sicherheiten prüfen
Für jeden wesentlichen Vermögensgegenstand ist zu klären:
- Wem gehört der Gegenstand?
- Ist er sicherungsübereignet?
- Besteht ein Eigentumsvorbehalt?
- Ist er geleast oder gemietet?
- Sind Forderungen abgetreten?
- Bestehen Pfand- oder Aufrechnungsrechte?
- Welcher Wert bleibt nach Bedienung des gesicherten Gläubigers übrig?
Schritt 6: Buchwerte übernehmen
Die Buchwerte werden als Ausgangsspalte aus der Buchführung übernommen.
Dabei sind Stichtagsbuchungen, Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen auf Aktualität zu prüfen.
Schritt 7: Fortführungsszenario bewerten
Für das Fortführungsszenario müssen mindestens folgende Fragen beantwortet werden:
- Ist das Geschäftsmodell künftig tragfähig?
- Welche Umsätze und Margen sind realistisch?
- Welche Verluste entstehen bis zum Erreichen des Break-even?
- Welche Sanierungsmaßnahmen sind erforderlich?
- Welche Investitionen müssen nachgeholt werden?
- Wie hoch ist der zusätzliche Finanzierungsbedarf?
- Sind Mitarbeiter, Lieferanten und Kunden zu halten?
- Welche Vermögenswerte sind betriebsnotwendig?
- Welche nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerte können verkauft werden?
Fortführungswerte müssen mit der integrierten Unternehmensplanung vereinbar sein.
Schritt 8: Verkaufs- und Liquidationsszenarien bewerten
Für jedes wesentliche Wirtschaftsgut werden realistische Markt- und Nettoerlöse ermittelt.
Verwendet werden können:
- Sachverständigengutachten,
- Maklereinschätzungen,
- Händlerangebote,
- Auktionswerte,
- Vergleichstransaktionen,
- Marktpreisdaten,
- bereits vorliegende Kaufangebote,
- Erfahrungswerte aus vergleichbaren Verwertungen.
Bei großen Unsicherheiten sollte keine Scheingenauigkeit erzeugt werden. Sinnvoller sind nachvollziehbare Bandbreiten.
Schritt 9: Zusatzkosten und Risiken ergänzen
Nun werden sämtliche Kosten erfasst, die erst durch die Sanierung, den Verkauf oder die Stilllegung entstehen.
Dazu gehören beispielsweise:
- Restrukturierungsberatung,
- Rechts- und Steuerberatung,
- Finanzierungskosten,
- Abfindungen,
- Standortschließung,
- Rückbau und Räumung,
- Vertragsbeendigung,
- Gewährleistung,
- Verwertung,
- M&A-Beratung,
- Steuern,
- Verfahrenskosten,
- Zwischenverluste bis zur Umsetzung.
Schritt 10: Liquiditätswirkung integrieren
Eine wirtschaftlich sinnvolle Fortführung kann scheitern, wenn die notwendige Zwischenfinanzierung fehlt.
Deshalb muss die Sanierungsübersicht mit einer zeitlich gegliederten Liquiditätsplanung verbunden werden.
Wichtige Fragen sind:
- Wann fließen Verkaufserlöse tatsächlich zu?
- Welche Zahlungen sind vorher fällig?
- Wie lange dauert eine Immobilientransaktion?
- Wie schnell können Forderungen eingezogen werden?
- Welche Kosten entstehen bis zur Schließung oder Übergabe?
- Welche Finanzierung steht verbindlich zur Verfügung?
Schritt 11: Szenarien und Sensitivitäten berechnen
Mindestens drei Ausprägungen sind empfehlenswert:
- realistisches Basisszenario,
- vorsichtiges Negativszenario,
- begründetes Positivszenario.
Besonders sensible Annahmen sollten ausdrücklich genannt werden, etwa:
- Absatzentwicklung,
- Bruttomarge,
- Forderungseinzug,
- Verkaufspreis,
- Verkaufsdauer,
- Finanzierungskosten,
- Personalkosten,
- Wechselkurse,
- Energiepreise,
- Prozessausgang.
Schritt 12: Entscheidung und Maßnahmenplan ableiten
Die Sanierungsübersicht ist erst vollständig, wenn aus ihr konkrete Entscheidungen folgen.
Beispiele:
- Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte,
- Einwerbung von Überbrückungsfinanzierung,
- Verhandlung eines Standstill,
- Forderungsverzicht oder Rangrücktritt,
- operative Restrukturierung,
- Investorenprozess,
- Teilbetriebsverkauf,
- StaRUG-Restrukturierung,
- Vorbereitung eines Insolvenzplans,
- geordnete Stilllegung,
- rechtzeitige Insolvenzantragstellung.
Muster einer Sanierungsübersicht
Vereinfachtes Zahlenbeispiel
Eine Produktionsgesellschaft weist zum Bewertungsstichtag folgende zusammengefasste Werte aus:
| Position | Buchwertszenario | Fortführungsszenario | Liquidationsszenario |
|---|---|---|---|
| Vermögenswerte beziehungsweise Unternehmenswert | 4.150.000 € | 4.750.000 € | 2.150.000 € |
| Bestehende Verbindlichkeiten | 3.700.000 € | 3.700.000 € | 3.700.000 € |
| Sanierungs- oder Abwicklungskosten | 0 € | 350.000 € | 300.000 € |
| Personal-, Vertrags- und Stilllegungskosten | 0 € | 0 € | 450.000 € |
| Gesamte Belastungen | 3.700.000 € | 4.050.000 € | 4.450.000 € |
| Rechnerischer Saldo | 450.000 € | 700.000 € | –2.300.000 € |
Die Fortführungsbewertung wurde in diesem vereinfachten Beispiel aus der nachhaltig erzielbaren Ertragskraft des Gesamtunternehmens abgeleitet. Sie ist nicht die bloße Summe frei geschätzter Einzelwerte.
Zusätzlich ergibt die kurzfristige Liquiditätsplanung eine Finanzierungslücke von 280.000 Euro.
Interpretation des Beispiels
Das Unternehmen besitzt bei erfolgreicher Fortführung einen wirtschaftlichen Mehrwert. Eine Zerschlagung würde dagegen einen erheblichen Fehlbetrag verursachen.
Trotzdem kann die Fortführung nicht allein aufgrund des positiven Fortführungswerts beschlossen werden. Zunächst muss geklärt werden, ob die Liquiditätslücke von 280.000 Euro rechtzeitig und belastbar geschlossen werden kann.
Mögliche Maßnahmen wären:
- verbindliche Überbrückungsfinanzierung,
- Gesellschafterbeitrag,
- Stundungsvereinbarungen,
- Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte,
- Factoring oder Working-Capital-Maßnahmen,
- Investorenprozess,
- Restrukturierungsplan.
Fehlt eine rechtzeitig verfügbare Finanzierung, kann trotz positivem Unternehmenswert Zahlungsunfähigkeit eintreten.
Ergebnisse der Sanierungsübersicht richtig interpretieren
| Ergebnis | Vorläufige wirtschaftliche Interpretation | Nächste Prüfung |
|---|---|---|
| Fortführungswert deutlich über Liquidationswert | Fortführung kann mehr Wert erhalten | Finanzierung, Ertragskraft und Umsetzbarkeit prüfen |
| Fortführungswert positiv, aber Liquiditätslücke | Substanz oder Ertragswert vorhanden, Finanzierung fehlt | Liquiditätsstatus und verbindliche Finanzierung |
| Verkauf als Einheit erzielt höchsten Wert | Investoren- oder M&A-Prozess kann sinnvoll sein | Zeitbedarf, Kaufpreis, Transaktionssicherheit |
| Liquidationswert deckt Verpflichtungen | geordnete Abwicklung könnte möglich sein | Zeit, Steuern, Vertrags- und Abwicklungskosten |
| Liquidationswert reicht nicht zur Deckung | erheblicher Gläubigerausfall möglich | Insolvenzgründe unverzüglich prüfen |
| Buchwert positiv, Liquidationswert negativ | stille Lasten oder geringe Verwertbarkeit | Bewertungsannahmen und Insolvenzstatus |
| Buchwert negativ, Fortführungswert positiv | operative Ertragskraft oder stille Reserven vorhanden | Fortführungsprognose und Finanzierung |
| Werte stark unsicher | Entscheidung noch nicht belastbar | Gutachten, Kaufangebote, Sensitivitätsanalyse |
Diese Tabelle liefert nur eine wirtschaftliche Ersteinschätzung. Sie ersetzt keine insolvenzrechtliche Beurteilung.
Typische Fehler bei der Erstellung
Buchwert und Marktwert werden gleichgesetzt
Buchwerte beruhen auf Rechnungslegungsregeln. Sie sind weder automatisch Verkaufspreise noch kurzfristig verfügbare Liquidität.
Bruttoverkaufspreise werden angesetzt
Ein erwarteter Verkaufspreis muss um Verkaufs-, Transaktions-, Steuer-, Transport-, Räumungs- und Verwertungskosten bereinigt werden.
Sicherungsrechte werden ignoriert
Ein Vermögensgegenstand kann einen hohen Wert besitzen, aber vollständig der Besicherung eines einzelnen Gläubigers dienen.
Kundenforderungen werden mit 100 Prozent bewertet
Überfälligkeit, Streit, Aufrechnung, Gewährleistung, Bonität und Einziehungsdauer werden häufig unterschätzt.
Außerbilanzielle Verpflichtungen fehlen
Bürgschaften, Garantien, Prozessrisiken, Vertragsbeendigungen und Rückbaupflichten können die Passivseite wesentlich verändern.
Erwartete Forderungsverzichte werden vorweggenommen
Ein unverbindliches Gespräch mit einer Bank oder einem Lieferanten ist noch keine wirksame Sanierungsvereinbarung.
Fortführungswerte werden doppelt gezählt
Der aus Ertragskraft abgeleitete Unternehmenswert darf nicht zusätzlich um bereits darin enthaltene Kunden-, Marken- oder Auftragswerte erhöht werden.
Sanierungskosten werden vergessen
Die Fortführung selbst kann erhebliche Beratungskosten, Investitionen, Personalmaßnahmen und Zwischenverluste erfordern.
Abwicklungskosten werden unterschätzt
Auch nach Einstellung des operativen Geschäfts laufen Mieten, Personal-, Verwaltungs-, Rechts- und Sicherungskosten weiter.
Die Liquiditätsplanung fehlt
Wert und Zahlungsfähigkeit sind unterschiedliche Größen. Ein erst in sechs Monaten erzielbarer Verkaufserlös bezahlt keine morgen fälligen Löhne.
Unterschiedliche Szenarien werden vermischt
Fortführungswerte dürfen nicht mit Liquidationsverbindlichkeiten oder optimistischen Sanierungsannahmen kombiniert werden.
Die Übersicht wird nicht aktualisiert
Zahlungsausfälle, Kündigungen, neue Klagen, Kaufangebote oder Finanzierungsentscheidungen können die Ergebnisse kurzfristig grundlegend verändern.
Qualitätskriterien einer belastbaren Sanierungsübersicht
Eine hochwertige Sanierungsübersicht sollte folgende Anforderungen erfüllen:
Vollständigkeit
Alle wesentlichen Vermögenswerte, Schulden, Risiken, Sicherheiten und Kosten sind erfasst.
Stichtagsbezug
Die Übersicht nennt einen eindeutigen Bewertungsstichtag und wird bei wesentlichen Veränderungen aktualisiert.
Szenariokonsistenz
Jede Spalte basiert auf einem in sich geschlossenen Szenario. Annahmen aus Fortführung und Liquidation werden nicht vermischt.
Nachvollziehbarkeit
Jeder wesentliche Wert ist durch Unterlagen, Berechnungen, Angebote, Gutachten oder begründete Annahmen dokumentiert.
Nettobetrachtung
Veräußerungswerte werden nach Abzug der direkt zurechenbaren Kosten ausgewiesen.
Rechtliche Zuordnung
Eigentum, Sicherheiten, Rangstellungen, Abtretungen und Fremdrechte sind geprüft.
Planungsintegration
Fortführungswerte stimmen mit Ergebnis-, Bilanz- und Liquiditätsplanung überein.
Vorsicht ohne Willkür
Risiken werden realistisch berücksichtigt. Gleichzeitig dürfen Werte nicht allein zur Erzeugung eines gewünschten Ergebnisses herabgesetzt oder erhöht werden.
Sensitivität
Bei unsicheren Positionen werden Bandbreiten und Auswirkungen veränderter Annahmen gezeigt.
Entscheidungsorientierung
Aus den Ergebnissen werden konkrete Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Fristen abgeleitet.
Wer sollte die Sanierungsübersicht erstellen?
Die Verantwortung für Krisenüberwachung und unternehmerische Entscheidungen verbleibt bei der Geschäftsleitung. Je nach Größe, Komplexität und Krisenstadium sollten jedoch unterschiedliche Fachleute eingebunden werden.
Dazu können gehören:
- Geschäftsführung,
- Finanzleitung und Controlling,
- Steuerberater,
- Wirtschaftsprüfer,
- Rechtsanwalt für Gesellschafts- und Insolvenzrecht,
- Sanierungsberater,
- Unternehmensbewerter,
- Immobilien- oder Maschinensachverständige,
- M&A-Berater,
- Personal- und Arbeitsrechtsexperten.
Bei einer möglichen Insolvenzantragspflicht sollte die insolvenzrechtliche Prüfung nicht allein durch die interne Buchhaltung oder den allgemeinen Steuerberater erfolgen, sofern dort die notwendige Spezialisierung nicht vorhanden ist.
Wie oft muss eine Sanierungsübersicht aktualisiert werden?
Es gibt keine allgemeine Aktualisierungsfrist für ein Dokument mit dieser Bezeichnung. Die erforderliche Häufigkeit richtet sich nach Krisenstadium, Volatilität und Entscheidungszweck.
In einer frühen Ergebniskrise kann eine monatliche Fortschreibung ausreichend sein. In einer akuten Liquiditätskrise können wöchentliche oder sogar tägliche Aktualisierungen einzelner Positionen erforderlich werden.
Eine außerplanmäßige Aktualisierung ist insbesondere angezeigt bei:
- Ausfall eines Großkunden,
- Kündigung einer Kreditlinie,
- Pfändung oder Vollstreckung,
- Rückstand bei Löhnen oder Sozialabgaben,
- neuem Rechtsstreit,
- Verlust eines Hauptlieferanten,
- wesentlichem Kaufangebot,
- Ausfall zugesagter Finanzierung,
- erheblichem Auftragsrückgang,
- Veränderung der Fortführungsannahmen.
Häufig gestellte Fragen zur Sanierungsübersicht
Ist eine Sanierungsübersicht gesetzlich vorgeschrieben?
Ein Dokument mit der ausdrücklichen Bezeichnung „Sanierungsübersicht“ ist nicht allgemein gesetzlich vorgeschrieben. In verschiedenen Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren werden jedoch Vermögensübersichten, Vergleichsrechnungen und Bewertungen unter Fortführungs- und Stilllegungsannahmen verlangt.
Ist die Sanierungsübersicht dasselbe wie eine Sanierungsbilanz?
Die Begriffe werden teilweise uneinheitlich verwendet. Eine Sanierungsübersicht ist regelmäßig eine betriebswirtschaftliche Szenarioanalyse. Eine Sanierungsbilanz kann je nach Zusammenhang eine Planbilanz nach Sanierungsmaßnahmen oder eine besondere Vermögensaufstellung bezeichnen. Der genaue Bewertungszweck sollte deshalb immer ausdrücklich beschrieben werden.
Ist die Sanierungsübersicht eine Überschuldungsbilanz?
Nein. Sie kann ähnliche Informationen enthalten, verfolgt aber nicht automatisch die Anforderungen einer insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung. Ein rechtlich belastbarer Überschuldungsstatus erfordert eine gesonderte Prüfung.
Beweist ein positiver Saldo, dass keine Insolvenz vorliegt?
Nein. Zahlungsunfähigkeit richtet sich nach der Fähigkeit, fällige Verpflichtungen zu erfüllen. Ein positiver Vermögenssaldo kann eine Liquiditätslücke nicht ausgleichen, wenn Vermögenswerte nicht rechtzeitig realisierbar sind.
Können stille Reserven berücksichtigt werden?
Ja, wirtschaftlich vorhandene stille Reserven können in der Fortführungs- oder Veräußerungsbewertung sichtbar gemacht werden. Sie müssen aber nachvollziehbar bewertet und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Realisierbarkeit geprüft werden.
Werden Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeiten aufgenommen?
Grundsätzlich sind Gesellschafterdarlehen als Verpflichtungen zu erfassen und gesondert nach Rang, Besicherung und vertraglicher Ausgestaltung darzustellen. Ein insolvenzrechtlich wirksamer Rangrücktritt kann für bestimmte Prüfungen besondere Bedeutung haben. Er darf jedoch nicht lediglich unterstellt werden.
Darf der Kundenstamm bewertet werden?
Ein Kundenstamm kann bei Fortführung oder Unternehmensverkauf wirtschaftlichen Wert besitzen. Voraussetzung sind belastbare Kundenbeziehungen, Wiederholungsgeschäft, übertragbare Strukturen und nachvollziehbare künftige Erträge. Bei einer reinen Zerschlagung kann der Wert stark sinken.
Ist der Liquidationswert immer der niedrigste Wert?
Nicht zwingend. Nicht betriebsnotwendige Immobilien oder andere Einzelvermögenswerte können bei Verkauf höhere Werte erzielen als innerhalb des bisherigen Geschäftsbetriebs. Maßgeblich ist immer der konkrete Bewertungszweck und das realistische Szenario.
Können erwartete Sanierungsbeiträge der Gläubiger bereits abgezogen werden?
Nur, wenn die Beiträge ausreichend konkret und rechtlich belastbar sind. Unverbindliche Absichtserklärungen oder bloße Hoffnungen sollten in einem gesonderten Szenario dargestellt werden, nicht als bereits eingetretene Entschuldung.
Reicht eine Excel-Tabelle aus?
Das Dateiformat ist nicht entscheidend. Eine Excel-Tabelle kann geeignet sein, wenn Werte, Annahmen, Sicherheiten, Quellen, Bandbreiten und Berechnungen vollständig dokumentiert sind. Eine nicht erläuterte Dreispaltentabelle ist regelmäßig nicht ausreichend.
Kann die Sanierungsübersicht einer Bank vorgelegt werden?
Ja. Banken werden allerdings zusätzlich eine plausible Unternehmensplanung, Liquiditätsvorschau, Ursachenanalyse, Maßnahmenplanung und eine Darstellung des Finanzierungsbedarfs erwarten. Die Sanierungsübersicht ist ein wichtiger Baustein, aber selten das vollständige Sanierungskonzept.
Was ist wichtiger: Fortführungswert oder Liquidationswert?
Beide Werte beantworten unterschiedliche Fragen. Der Fortführungswert zeigt das wirtschaftliche Potenzial bei erfolgreicher Fortführung. Der Liquidationswert zeigt die voraussichtliche Rückflussmöglichkeit bei Verkauf oder Stilllegung. Erst der Vergleich macht den Wertbeitrag einer Sanierung sichtbar.
Sanierungsübersicht als Entscheidungsgrundlage in der Unternehmenskrise
Die Sanierungsübersicht schafft Transparenz darüber, welche Vermögenswerte und Belastungen unter Buchführungs-, Fortführungs- und Liquidationsannahmen bestehen. Sie zeigt, ob durch eine Sanierung wirtschaftliche Werte erhalten werden können, ob ein Unternehmensverkauf sinnvoll erscheint oder ob eine geordnete Abwicklung geprüft werden muss.
Ihre Aussagekraft hängt jedoch vollständig von der Qualität der zugrunde gelegten Daten und Annahmen ab. Buchwerte dürfen nicht mit realisierbaren Erlösen gleichgesetzt werden. Sicherungsrechte, Verwertungskosten, zusätzliche Verpflichtungen und der Zeitbedarf müssen ebenso berücksichtigt werden wie die operative Ertragskraft und der Finanzierungsbedarf.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zum Insolvenzrecht: Eine positive Sanierungsübersicht beweist weder Zahlungsfähigkeit noch das Fehlen einer Überschuldung. Bei konkreten Krisenanzeichen müssen Liquiditätsstatus, Fortführungsprognose und mögliche Insolvenzantragspflichten unverzüglich gesondert geprüft werden.
Richtig erstellt, wird die Sanierungsübersicht zu einem zentralen Steuerungsinstrument. Sie macht Alternativen vergleichbar, verbessert Gespräche mit Banken, Gläubigern und Investoren und ermöglicht der Geschäftsleitung, Entscheidungen auf Grundlage realistischer Werte statt bilanzieller Scheinsicherheit zu treffen.
Quellen und rechtliche Grundlagen
- Handelsgesetzbuch, insbesondere § 252 HGB zur Fortführungsannahme sowie §§ 249 und 253 HGB zur Behandlung und Bewertung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten. (Gesetze im Internet)
- Insolvenzordnung, insbesondere §§ 15a und 15b InsO zur Antragspflicht und zu Zahlungen nach Insolvenzreife. (Gesetze im Internet)
- Insolvenzordnung, §§ 17 bis 19 InsO zu Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. (Gesetze im Internet)
- Insolvenzordnung, § 151 InsO zur Bewertung unter Fortführungs- und Stilllegungsannahmen sowie § 220 InsO zur Vergleichsrechnung im Insolvenzplan. (Gesetze im Internet)
- StaRUG, insbesondere § 1 zur Krisenfrüherkennung sowie §§ 6 und 14 zu Vergleichsrechnung, Vermögensübersicht und Finanzplanung. (Gesetze im Internet)
- Institut der Wirtschaftsprüfer, IDW S 6 zu den Anforderungen an Sanierungskonzepte und IDW S 11 zur Beurteilung von Insolvenzeröffnungsgründen. (idw)
- Institut der Wirtschaftsprüfer, IDW S 16 zur Krisenfrüherkennung sowie IDW S 1 in der Fassung 2026 zu Unternehmensbewertungen. (idw)
Hinweis: Der Beitrag vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts-, Steuer-, Bewertungs- oder Insolvenzberatung im konkreten Einzelfall.


