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Verbraucherinsolvenz

9. November 2025 / Unternehmer Retter

Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz (auch Privatinsolvenz) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (§ 304 ff. Insolvenzordnung – InsO). Ziel des Verfahrens ist es, redlichen Schuldnern die Möglichkeit zu geben, nach einer bestimmten Zeit von ihren restlichen Schulden befreit zu werden (Restschuldbefreiung).

Inhalt

  1. Begriff und Ziel
  2. Voraussetzungen
  3. Ablauf des Verfahrens
  4. Außergerichtlicher Einigungsversuch
  5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  6. Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung
  7. Pflichten des Schuldners
  8. Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten
  9. Kosten und Verfahrenshilfe
  10. Folgen der Restschuldbefreiung
  11. Ausschlussgründe
  12. Relevante Gesetzesgrundlagen

1. Begriff und Ziel

Die Verbraucherinsolvenz ist ein spezielles Verfahren der Insolvenzordnung (InsO), das überschuldeten Privatpersonen eine zweite Chance geben soll. Sie dient nicht nur der gerechten Verteilung des verbliebenen Vermögens auf die Gläubiger, sondern auch der wirtschaftlichen Rehabilitation des Schuldners.
Das übergeordnete Ziel ist die Restschuldbefreiung – also die Befreiung von den noch offenen Verbindlichkeiten nach Abschluss des Verfahrens.

2. Voraussetzungen

Eine Verbraucherinsolvenz kann beantragt werden, wenn:

  • der Schuldner eine natürliche Person ist,
  • keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird,
  • oder die frühere selbstständige Tätigkeit beendet und die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger, keine offenen Arbeitnehmerforderungen).

Die wirtschaftliche Lage muss aussichtslos sein, d. h. der Schuldner kann seine Schulden nicht mehr vollständig begleichen.

3. Ablauf des Verfahrens

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in mehrere Schritte:

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern
  2. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan (falls der erste Versuch scheitert)
  3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  4. Wohlverhaltensphase mit Obliegenheiten
  5. Restschuldbefreiung

4. Außergerichtlicher Einigungsversuch

Vor dem Insolvenzantrag ist der Schuldner verpflichtet, außergerichtlich zu versuchen, mit den Gläubigern eine Einigung über die Schuldenregelung zu erzielen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Dieser Versuch muss von einer geeigneten Stelle oder Person (z. B. Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, Steuerberater) begleitet werden.

Wichtig:
Scheitert dieser Einigungsversuch, muss dies schriftlich bescheinigt werden – die Bescheinigung ist zwingend für den Insolvenzantrag erforderlich.

5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) den Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz stellen.
Das Gericht prüft, ob ein Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt.
Mit der Verfahrenseröffnung wird ein Insolvenzverwalter (Treuhänder) bestellt, der:

  • das pfändbare Vermögen verwertet,
  • pfändbare Einkünfte einzieht,
  • die Gläubiger befriedigt.

6. Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung

Nach Abschluss der Verwertung beginnt die Wohlverhaltensphase, in der der Schuldner bestimmte Pflichten erfüllen muss, um die Restschuldbefreiung zu erhalten (§ 287 ff. InsO).

Pflichten während der Wohlverhaltensphase:

  • Ausübung oder Suche einer angemessenen Arbeit
  • Abgabe des pfändbaren Einkommensanteils an den Treuhänder
  • Keine neuen unangemessenen Schulden
  • Mitteilungspflichten über Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

7. Pflichten des Schuldners

Der Schuldner ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen (§ 290 InsO).
Wesentliche Obliegenheiten sind:

  • Offenlegung aller Vermögenswerte
  • Herausgabe von pfändbarem Vermögen
  • Anzeige jeder Einkommensänderung
  • Keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten

Verstößt der Schuldner gegen diese Pflichten, kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen.

8. Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten

Seit der Reform des Insolvenzrechts (2020) beträgt die Dauer des Verfahrens grundsätzlich 3 Jahre, wenn der Schuldner:

  • alle Verfahrenskosten trägt, oder
  • keine Obliegenheitsverletzungen begeht.

Zuvor waren bis zu 6 Jahre möglich.
Eine Verkürzung kann erfolgen, wenn alle Forderungen und Kosten vollständig bezahlt werden.

9. Kosten und Verfahrenshilfe

Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren, Vergütung des Treuhänders) betragen meist zwischen 1.000 € und 2.000 €.
Ist der Schuldner mittellos, kann er Verfahrenskostenstundung beantragen (§ 4a InsO).
Dann übernimmt zunächst die Staatskasse die Kosten, die nach der Restschuldbefreiung in Raten zurückgezahlt werden können.

10. Folgen der Restschuldbefreiung

Mit der Restschuldbefreiung werden alle vor Verfahrenseröffnung bestehenden Schulden erlassen.
Ausgenommen sind jedoch:

  • Geldstrafen und Bußgelder
  • Unterhaltsschulden, soweit sie vorsätzlich nicht gezahlt wurden
  • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen

Nach der Restschuldbefreiung ist der Schuldner wirtschaftlich neu startfähig – eine sogenannte „zweite Chance“.

11. Ausschlussgründe

Das Gericht kann die Restschuldbefreiung versagen, wenn:

  • der Schuldner wegen Insolvenzstraftaten verurteilt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO),
  • falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden,
  • Obliegenheiten verletzt wurden,
  • oder in den letzten 10 Jahren bereits eine Restschuldbefreiung erteilt wurde.

12. Relevante Gesetzesgrundlagen

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • § 304 ff. – Verbraucherinsolvenzverfahren
    • § 287 ff. – Restschuldbefreiung
    • § 305 – Außergerichtlicher Einigungsversuch
    • § 4a – Verfahrenskostenstundung

Beispiel: Berechnung der pfändbaren Einkommensanteile

Die Pfändungsgrenze richtet sich nach der Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO.

Formel zur Berechnung:

Pfändbarer Betrag = Nettoeinkommen – Pfändungsfreigrenze (abhängig von Unterhaltspflichten)

Beispiel:
Nettoeinkommen: 2.000 €
Pfändungsfreigrenze (1 unterhaltspflichtige Person): 1.930 €
→ Pfändbarer Betrag = 2.000 € – 1.930 € = 70 € monatlich

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