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Vergleichsordnung (VerglO)

1. Juni 2026 / Unternehmer Retter

Vergleichsordnung (VerglO): Grundlage des alten Vergleichsrechts – und was Unternehmer heute daraus lernen müssen

Was war die Vergleichsordnung – und warum ist sie heute noch wichtig?

Die Vergleichsordnung (VerglO) war die rechtliche Grundlage des früheren deutschen Vergleichsrechts. Sie eröffnete dem vertrauenswürdigen beziehungsweise vergleichswürdigen Schuldner die Möglichkeit, über ein gerichtliches Vergleichsverfahren den Konkurs abzuwenden. Zum 1. Januar 1999 wurde sie durch die Insolvenzordnung (InsO) abgelöst; der Gesetzgeber führte Konkurs- und Vergleichsverfahren in einem einheitlichen Insolvenzverfahren zusammen.

Für Unternehmer ist die VerglO mehr als Rechtsgeschichte. Sie erklärt, warum moderne Sanierungsinstrumente wie außergerichtlicher Gläubigervergleich, StaRUG-Restrukturierungsplan, Insolvenzplan, Eigenverwaltung und übertragende Sanierung heute so aufgebaut sind: Nicht die Insolvenz als Stigma ist entscheidend, sondern der frühzeitige Zugriff auf ein glaubwürdiges Sanierungskonzept.

Der Kern ist zeitlos: Wer in der Krise Vertrauen verspielt, verliert Optionen. Wer früh Transparenz schafft, Liquidität schützt und Gläubiger aktiv führt, kann häufig Konkurs, Regelinsolvenz oder eine wertvernichtende Zerschlagung vermeiden.

Definition: Vergleichsordnung (VerglO) einfach erklärt

Die Vergleichsordnung (VerglO) war ein deutsches Gesetz, das bis Ende 1998 ein gerichtliches Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses regelte. Es sollte einem sanierungsfähigen und vertrauenswürdigen Schuldner ermöglichen, mit seinen Gläubigern einen verbindlichen Vergleich zu schließen, statt in den Konkurs zu geraten. Seit dem 1.1.1999 ist die VerglO aufgehoben und durch die Insolvenzordnung ersetzt. (Gabler Wirtschaftslexikon)

Im heutigen Sprachgebrauch meint „Vergleich“ meist einen außergerichtlichen Gläubigervergleich oder einen Planmechanismus im modernen Sanierungsrecht. Rechtlich sind heute vor allem InsO und StaRUG maßgeblich.

Historischer Hintergrund: Warum gab es die VerglO?

Die alte Rechtslage war zweigeteilt: Der Konkurs stand für Verwertung und Liquidation, das Vergleichsverfahren für den Versuch einer Sanierung durch Gläubigerzustimmung. Das Verfahren setzte regelmäßig einen Konkursgrund wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus und konnte nur vom Schuldner beantragt werden. Der Vergleichsantrag konnte Einzelvollstreckungen vorläufig stoppen und dem Unternehmen Luft für eine geordnete Einigung verschaffen.

Die Schwächen waren erheblich. Die frühere Vergleichsordnung arbeitete mit Begriffen wie Vergleichswürdigkeit und einer starren Mindestquote; in der Reformbegründung wurde die Mindestquote von 35 Prozent als unter damaligen Eigenkapitalverhältnissen unrealistisch hoch beschrieben. Genau solche Hürden machten Sanierungen oft unnötig schwer.

Die Insolvenzrechtsreform zielte deshalb auf ein modernes, einheitliches Insolvenzrecht. In der Bundestagsbegründung hieß es, das weitgehend funktionsunfähig gewordene Konkurs- und Vergleichsrecht solle ersetzt werden; Konkurs- und Vergleichsverfahren sollten in einem einheitlichen Insolvenzverfahren aufgehen.

Vergleichsordnung (VerglO) Infografik

Vergleichsordnung (VerglO) Infografik

Was Unternehmer aus der VerglO lernen können

Die VerglO ist abgeschafft, aber ihr praktischer Leitgedanke bleibt aktuell: Sanierung braucht Vertrauen, Tempo und Gläubigerführung. Die meisten Unternehmenskrisen scheitern nicht zuerst am Recht, sondern an zu später Reaktion.

In der Praxis kippen Krisen oft in dieser Reihenfolge: Ergebnisrückgang, Liquiditätslücke, Vertrauensverlust bei Banken und Lieferanten, Vollstreckungsdruck, persönliche Haftungsrisiken der Geschäftsleitung. Wer erst handelt, wenn das Konto gesperrt, die Kreditversicherung gestrichen oder das Finanzamt vollstreckt, verhandelt nicht mehr aus Stärke.

Die moderne Frage lautet daher nicht: „Gibt es noch die Vergleichsordnung?“ Sondern: Welches heutige Instrument ersetzt ihre Sanierungsfunktion am besten – außergerichtlicher Vergleich, StaRUG, Insolvenzplan, Eigenverwaltung oder Unternehmensverkauf?

Warnsignale: Wann Unternehmer sofort handeln müssen

Ein Unternehmen braucht keine formelle Insolvenz, um in einer gefährlichen Krise zu sein. Kritisch wird es, wenn mehrere dieser Warnsignale gleichzeitig auftreten:

  • Lieferanten liefern nur noch gegen Vorkasse oder verkürzen Zahlungsziele.
  • Die Kreditlinie ist dauerhaft ausgeschöpft.
  • Löhne, Mieten, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge werden geschoben.
  • Die Bank verlangt wöchentliche Reportings, Zusatzsicherheiten oder ein Sanierungskonzept.
  • Mahnbescheide, Pfändungen oder Vollstreckungsandrohungen häufen sich.
  • Die Buchhaltung zeigt Gewinn, aber der operative Cashflow bleibt negativ.
  • Gesellschafterdarlehen ersetzen faktisch laufende Liquidität.
  • Es gibt keinen belastbaren 13-Wochen-Liquiditätsplan.
  • Schlüsselmitarbeiter, Großkunden oder Warenkreditversicherer verlieren Vertrauen.
  • Der Geschäftsführer entscheidet aus Bauchgefühl statt auf Basis eines Liquiditätsstatus.

Diese Signale sind kein Grund zur Panik, aber ein Grund für Disziplin. Ab diesem Punkt sollte täglich klar sein, welche Zahlungen fällig sind, welche Mittel verfügbar sind, welche Gläubiger kritisch sind und ob bereits Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

Typische Fehler von Unternehmern in der Krise

Der gefährlichste Fehler ist das Warten auf „den nächsten großen Auftrag“. Sanierung beginnt nicht mit Hoffnung, sondern mit Liquiditätswahrheit.

Häufige Fehler sind: einzelne Gläubiger bevorzugen, ohne Gesamtstrategie Ratenzahlungen zusagen, stille Reserven überschätzen, private Mittel unstrukturiert nachschießen, Vermögenswerte unter Wert verschieben, Insolvenzantragspflichten ignorieren oder Banken zu spät informieren. Besonders riskant ist es, einen Verkauf, eine StaRUG-Restrukturierung oder Eigenverwaltung erst zu prüfen, wenn bereits Vollstreckungen das operative Geschäft blockieren.

Aus Sicht von Investoren ist ein weiteres Muster typisch: Sie steigen zu spät ein. Ein Unternehmen mit belastbarer Planung, transparentem Gläubigerbild und geordnetem Prozess ist investierbar. Ein Unternehmen ohne Zahlenbasis, mit eskalierenden Vollstreckungen und ungeklärter Haftungslage ist meist nur noch als Distressed Asset interessant.

Praxisbeispiele aus typischen Krisenlagen

Beispiel 1: Maschinenbau-GmbH mit Auftragsbestand, aber Liquiditätslücke.
Das Unternehmen hat volle Bücher, aber Materialpreise und Vorfinanzierung fressen die Liquidität. Die Bank verlangt Sicherheiten, Lieferanten verlangen Vorkasse. Eine Lösung kann ein belastbares Sanierungskonzept nach IDW-S-6-Logik, Stundungen, Working-Capital-Programm und gegebenenfalls StaRUG sein. Der IDW S 6 beschreibt Anforderungen an Sanierungskonzepte; die aktuelle Fassung stammt aus 2023 und ersetzte die Fassung von 2018. (IDW)

Beispiel 2: Handelsunternehmen mit Mietrückständen und Steuerdruck.
Der Umsatz fällt, Lager ist gebunden, das Finanzamt mahnt. Ohne sofortige Liquiditätsplanung drohen Haftungsrisiken. Hier kann ein außergerichtlicher Vergleich funktionieren, wenn die Gläubigerzahl überschaubar ist. Blockieren einzelne Gläubiger, muss geprüft werden, ob ein gerichtlicher Restrukturierungsrahmen oder ein Insolvenzplan die bessere Lösung ist.

Beispiel 3: Unternehmer will verkaufen, aber die Krise ist öffentlich sichtbar.
Ein Verkauf in der Krise ist möglich, aber nur mit sauberer Prozessführung: Datenraum, Fortführungsrechnung, insolvenzrechtliche Prüfung, Asset-Deal-Logik, Kommunikation mit Banken und Lieferanten. Je früher der Prozess startet, desto höher ist die Chance auf Werterhalt.

Strategien und Lösungen: Was ersetzt heute die VerglO?

1. Außergerichtlicher Gläubigervergleich

Der außergerichtliche Vergleich ist sinnvoll, wenn die Gläubigerstruktur überschaubar ist und keine aggressive Einzelvollstreckung droht. Er kann Stundungen, Forderungsverzichte, Ratenpläne, Besserungsscheine oder Rangrücktritte enthalten.

Seine Schwäche: Er braucht grundsätzlich Zustimmung der relevanten Gläubiger. Ein einzelner Akkordstörer kann den Prozess blockieren, wenn kein stärkeres Instrument vorbereitet ist.

2. StaRUG-Restrukturierung

Das StaRUG ermöglicht eine präventive Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens, insbesondere zur nachhaltigen Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit. Es erlaubt über einen Restrukturierungsplan die Gestaltung bestimmter Forderungen und Rechte; außerdem können unter Voraussetzungen Stabilisierungsinstrumente wie eine Vollstreckungssperre beantragt werden.

StaRUG ist stark, wenn ein im Kern sanierungsfähiges Unternehmen vor allem finanzwirtschaftlich restrukturiert werden muss. Es ist schwächer, wenn operative Einschnitte, Personalmaßnahmen oder ein umfassender Schuldenschnitt gegen viele heterogene Beteiligte nötig sind.

3. Insolvenzplan

Der Insolvenzplan ist der moderne Verwandte des alten Vergleichsgedankens innerhalb des Insolvenzverfahrens. Nach § 217 InsO können Befriedigung, Verwertung, Verteilung, Verfahrensabwicklung und Haftung abweichend geregelt werden.

Er eignet sich, wenn das Unternehmen bereits insolvenznah oder insolvenzreif ist, aber noch sanierungsfähig bleibt. Der Vorteil: gerichtliche Verbindlichkeit, Mehrheitsentscheidungen, strukturierte Gläubigergruppen. Der Nachteil: Öffentlichkeit und formelles Insolvenzverfahren.

4. Eigenverwaltung

In der Eigenverwaltung bleibt der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Gericht dies anordnet.

Für Unternehmer ist das oft die kontrollierteste Form der gerichtlichen Sanierung. Sie setzt aber Vorbereitung, belastbare Zahlen, professionelle Kommunikation und ein überzeugendes Sanierungskonzept voraus.

5. Verkauf oder übertragende Sanierung

Wenn die Kapitalstruktur nicht mehr tragfähig ist, kann ein Verkauf die bessere Lösung sein. Dabei wird nicht zwingend die Gesellschaft verkauft; häufig werden werthaltige Betriebsteile, Kundenbeziehungen, Maschinen, Marken oder Teams übertragen.

Ein geordneter Verkauf schützt oft mehr Wert als ein später Notverkauf. Entscheidend ist, dass keine unzulässigen Vermögensverschiebungen erfolgen und Haftungsfragen vorab geprüft werden.

Vergleichsordnung (VerglO)

Vergleichsordnung (VerglO)

Rechtliche Einordnung: InsO, StaRUG und Geschäftsführerhaftung

Die Insolvenzordnung verfolgt nicht nur Liquidation. § 1 InsO nennt die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung durch Verwertung oder eine abweichende Regelung in einem Insolvenzplan, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens.

Die wichtigsten Krisenbegriffe sind:

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Der Schuldner kann fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen; gesetzlich wird Zahlungsunfähigkeit regelmäßig angenommen, wenn Zahlungen eingestellt sind.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen.

Überschuldung (§ 19 InsO): Sie liegt bei bestimmten Rechtsträgern vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt, sofern die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Für Geschäftsleiter ist § 15a InsO zentral: Bei juristischen Personen muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Zusätzlich verlangt § 1 StaRUG von Geschäftsleitern eine fortlaufende Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen und geeignete Gegenmaßnahmen, wenn solche Entwicklungen erkannt werden.

Schritt-für-Schritt: Was jetzt konkret zu tun ist

1. Liquiditätsstatus erstellen.
Alle verfügbaren liquiden Mittel und alle fälligen Verbindlichkeiten müssen stichtagsbezogen erfasst werden. Ergänzend braucht es einen 13-Wochen-Forecast.

2. Insolvenzgründe prüfen.
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nicht „Gefühle“, sondern prüfbare Zustände. Bei Unsicherheit muss sofort eine qualifizierte insolvenzrechtliche Prüfung erfolgen.

3. Zahlungen kontrollieren.
Ab Insolvenzreife können Zahlungen haftungsrelevant sein. Jede Zahlung muss dokumentiert und auf ihre Vereinbarkeit mit Geschäftsleiterpflichten geprüft werden. § 15b InsO regelt Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

4. Gläubigerlandkarte bauen.
Welche Gläubiger sind kritisch? Wer ist besichert? Wer kann vollstrecken? Wer ist verhandlungsbereit? Wer ist strategisch wichtig?

5. Sanierungskonzept formulieren.
Ein glaubwürdiges Konzept beantwortet Ursachen, Maßnahmen, Liquiditätswirkung, Finanzierung, Fortbestehensprognose und Leitbild des sanierten Unternehmens.

6. Optionen parallel prüfen.
Außergerichtlicher Vergleich, StaRUG, Eigenverwaltung, Insolvenzplan und Verkauf sollten nicht nacheinander, sondern parallel bewertet werden.

7. Kommunikation steuern.
Banken, Lieferanten, Mitarbeiter und Investoren brauchen klare, belastbare Informationen. In der Krise zerstört unpräzise Kommunikation Vertrauen schneller als schlechte Zahlen.

8. Externe Hilfe früh einbinden.
Unternehmer-Retter.com ist genau dann sinnvoll, wenn die Krise noch gestaltbar ist: vor der Kontosperre, vor dem Insolvenzantrag, vor der Eskalation mit Gläubigern.

Strategische Optionen im Vergleich

Option Geeignet wenn Vorteil Risiko
Außergerichtlicher Vergleich Wenige, verhandlungsbereite Gläubiger Diskret, flexibel, schnell Blockade einzelner Gläubiger
StaRUG Drohende Zahlungsunfähigkeit, finanzielle Restrukturierung Sanierung ohne Insolvenzverfahren Nicht für jede operative Krise geeignet
Insolvenzplan Insolvenzreife oder starke Gläubigerkonflikte Gerichtliche Bindung, Mehrheitslösung Öffentliches Verfahren
Eigenverwaltung Unternehmen ist sanierungsfähig und vorbereitet Geschäftsleitung bleibt steuernd beteiligt Hohe Anforderungen an Planung und Vertrauen
Verkauf / Distressed M&A Kapitalstruktur nicht mehr tragfähig Werterhalt, Investorenlösung Zeitdruck senkt Kaufpreis
Regelinsolvenz Keine tragfähige Fortführung Ordnung statt Chaos Kontrollverlust, Wertvernichtung möglich

Die Vergleichsordnung ist Geschichte, aber ihr Sanierungsgedanke ist aktueller denn je. Früher ging es darum, dem vergleichswürdigen Schuldner eine Chance zur Abwendung des Konkurses zu geben. Heute geht es darum, mit den richtigen Instrumenten Insolvenz zu vermeiden, Haftung zu begrenzen, Gläubiger zu koordinieren und Unternehmenswert zu retten.

Der entscheidende Punkt bleibt: Sanierung ist kein juristischer Kniff, sondern ein Vertrauensprozess unter Zeitdruck. Wer Transparenz, Liquiditätskontrolle und professionelle Restrukturierung verbindet, behält Optionen. Wer wartet, bis Vollstreckung, Haftung und Kontrollverlust eintreten, verhandelt meist nur noch über Schadensbegrenzung.

FAQ zur Vergleichsordnung (VerglO), Insolvenzvermeidung und Sanierung

1. Was war die Vergleichsordnung?
Die Vergleichsordnung war das frühere Gesetz für gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses. Sie wurde zum 1.1.1999 durch die InsO abgelöst.

2. Gilt die VerglO heute noch?
Nein. Heute gelten vor allem InsO und StaRUG.

3. Warum wurde die Vergleichsordnung abgeschafft?
Das alte Konkurs- und Vergleichsrecht galt als reformbedürftig; die InsO führte ein einheitliches Insolvenzverfahren ein.

4. Was war ein Vergleichsverfahren?
Ein gerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner mit Gläubigern einen Vergleich schließen konnte, um den Konkurs abzuwenden.

5. Was bedeutete „vertrauenswürdiger Schuldner“?
Gemeint war ein Schuldner, dem man zutraute, den Vergleich ehrlich und wirtschaftlich sinnvoll umzusetzen.

6. Was ist Vergleichswürdigkeit?
Ein altes Kriterium, das die persönliche und wirtschaftliche Eignung des Schuldners für ein Vergleichsverfahren betraf.

7. Was ersetzte das Vergleichsverfahren?
Heute übernehmen insbesondere außergerichtlicher Vergleich, StaRUG, Insolvenzplan und Eigenverwaltung ähnliche Sanierungsfunktionen.

8. Was ist der Unterschied zwischen VerglO und InsO?
Die VerglO war ein separates Vergleichsrecht; die InsO bündelt Sanierung und Abwicklung in einem einheitlichen Verfahren.

9. Ist ein Insolvenzplan ein moderner Vergleich?
Funktional ja: Er kann Gläubigerrechte neu ordnen und Sanierung ermöglichen. Rechtlich ist er Teil der InsO.

10. Was ist StaRUG?
Das StaRUG ist ein präventiver Restrukturierungsrahmen zur Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

11. Wann hilft StaRUG?
Vor allem bei drohender Zahlungsunfähigkeit und blockierenden Gläubigern.

12. Kann man mit StaRUG eine Insolvenz vermeiden?
Ja, wenn das Unternehmen sanierungsfähig ist und die drohende Zahlungsunfähigkeit nachhaltig beseitigt werden kann.

13. Was ist Zahlungsunfähigkeit?
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt werden können.

14. Was ist drohende Zahlungsunfähigkeit?
Sie liegt vor, wenn absehbar ist, dass künftige fällige Zahlungen nicht erfüllt werden können.

15. Was ist Überschuldung?
Überschuldung betrifft bestimmte Rechtsträger, wenn Vermögen Verbindlichkeiten nicht deckt und die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

16. Wann muss ein Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen?
Unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Überschuldung.

17. Was ist Insolvenzverschleppung?
Die verspätete oder unterlassene Antragstellung trotz Antragspflicht.

18. Kann ein Geschäftsführer privat haften?
Ja, insbesondere bei verspätetem Antrag, unzulässigen Zahlungen oder Pflichtverletzungen in der Krise.

19. Was ist ein außergerichtlicher Gläubigervergleich?
Eine vertragliche Einigung mit Gläubigern über Stundungen, Teilverzichte oder Ratenzahlungen.

20. Wann scheitert ein Gläubigervergleich?
Wenn einzelne Gläubiger blockieren, vollstrecken oder die Liquiditätsplanung nicht überzeugt.

21. Was ist eine Vergleichsquote?
Der Anteil einer Forderung, den Gläubiger im Vergleich erhalten sollten.

22. Was war ein Vergleichsverwalter?
Eine Aufsichtsperson im alten Vergleichsverfahren, vergleichbar mit einer kontrollierenden Funktion.

23. Was ist Eigenverwaltung?
Ein Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters selbst verwalten darf.

24. Ist Eigenverwaltung besser als Regelinsolvenz?
Nicht immer. Sie ist besser, wenn das Unternehmen vorbereitet, sanierungsfähig und vertrauenswürdig ist.

25. Kann ein Unternehmen in der Krise verkauft werden?
Ja. Ein geordneter Distressed-M&A-Prozess kann Unternehmenswert retten.

26. Was ist eine übertragende Sanierung?
Die Fortführung werthaltiger Unternehmensteile durch Übertragung auf einen neuen Rechtsträger.

27. Was bringt ein Sanierungsgutachten?
Es schafft Entscheidungsgrundlagen für Banken, Investoren und Geschäftsleitung.

28. Was ist IDW S 6?
Ein anerkannter Standard für Anforderungen an Sanierungskonzepte.

29. Was ist ein 13-Wochen-Liquiditätsplan?
Eine kurzfristige Finanzplanung, die zeigt, ob fällige Zahlungen in den nächsten Wochen bedient werden können.

30. Was tun, wenn das Finanzamt vollstreckt?
Sofort Liquidität, Insolvenzgründe und Verhandlungsoptionen prüfen; Einzelzusagen ohne Gesamtkonzept sind riskant.

31. Was tun, wenn die Bank die Kreditlinie kündigt?
Sofort Bankenkommunikation, Liquiditätsstatus, Sicherheitenlage, Sanierungskonzept und Alternativfinanzierung prüfen.

32. Wann sollte Unternehmer-Retter.com eingeschaltet werden?
Sobald Liquidität, Gläubigerdruck oder Haftungsfragen nicht mehr sicher beherrscht werden.

33. Ist Insolvenz immer das Ende des Unternehmens?
Nein. Insolvenzplan, Eigenverwaltung und Verkauf können Unternehmen erhalten.

34. Was ist die wichtigste Regel in der Unternehmenskrise?
Nicht warten. Erst Liquidität klären, dann Haftung prüfen, dann Sanierungsoptionen strukturiert verhandeln.