Beratung: 030-232 563 98007

Wanderlager

25. August 2026 / Unternehmer Retter

Wanderlager: Definition, Anzeigepflicht und Rechtsfolgen

Ein Wanderlager ist eine gewerbliche Verkaufsveranstaltung, bei der außerhalb der eigenen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen entgegengenommen werden. Rechtsgrundlage ist § 56a der Gewerbeordnung.

Entgegen einer weitverbreiteten älteren Definition ist weder ein bestimmter Warenbestand noch der Verkauf von Insolvenzware, Restposten oder Versteigerungsware erforderlich. Trotz des Wortbestandteils „Lager“ kann ein Wanderlager auch dann vorliegen, wenn ausschließlich Bestellungen aufgenommen oder Dienstleistungen vermittelt werden.

Nicht jedes Wanderlager muss der Behörde angezeigt werden. Die besondere Anzeigepflicht besteht nur, wenn

  1. das Wanderlager öffentlich angekündigt wird und
  2. der Veranstalter oder eine mit ihm zusammenwirkende Person die geschäftsmäßige An- und Abreise der Teilnehmer organisiert.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, muss die vollständige Anzeige spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

Rechtsstand: 21. August 2026

Wanderlager auf einen Blick

Merkmal Regelung
Rechtsgrundlage § 56a GewO
Gewerberechtliche Einordnung Reisegewerbe
Veranstaltungsort Außerhalb der eigenen Niederlassung
Verkaufsstätte Während des Verkaufs ortsfest
Angebot Waren, Dienstleistungen oder Aufnahme von Bestellungen
Ausnahmen Messe, Ausstellung oder Markt
Anzeigepflicht Nur bei öffentlicher Ankündigung und organisierter Beförderung
Anzeigefrist Spätestens vier Wochen vor Beginn
Zuständige Behörde Behörde am Veranstaltungsort
Mögliches Bußgeld Bis zu 10.000 Euro
Besondere Verbraucherschutzregeln Werbung, Widerrufshinweise und Vertriebsverbote

Was ist ein Wanderlager?

Die gesetzliche Definition des Wanderlagers stellt auf vier wesentliche Merkmale ab:

Verkauf außerhalb der eigenen Niederlassung

Die Verkaufsveranstaltung findet nicht in einer dauerhaften gewerblichen Niederlassung des Veranstalters statt.

Eine Niederlassung setzt grundsätzlich voraus, dass eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit mithilfe einer festen Einrichtung tatsächlich ausgeübt wird. Ein für wenige Tage angemieteter Veranstaltungsraum wird daher regelmäßig nicht allein dadurch zu einer Niederlassung, dass dort verkauft wird.

Eine dauerhaft betriebene Filiale kann dagegen eine eigene Niederlassung darstellen. Ob ein Pop-up-Geschäft, ein Ausstellungsraum oder ein vorübergehend angemietetes Ladenlokal bereits eine Niederlassung oder noch ein Wanderlager ist, hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung des Einzelfalls ab.

Wanderlager Infografik

Wanderlager Infografik

Feste Verkaufsstätte während der Veranstaltung

Die Verkaufsstätte muss während des Vertriebs an einem bestimmten Ort verbleiben. „Fest“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass das Gebäude oder Fahrzeug dauerhaft mit dem Boden verbunden sein muss.

Als feste Verkaufsstätten kommen beispielsweise infrage:

  • ein Hotel- oder Gaststättenraum,
  • eine angemietete Halle,
  • ein zeitweise leerstehendes Ladenlokal,
  • ein Verkaufszelt,
  • ein vorübergehend genutzter Ausstellungsraum,
  • ein während des Verkaufs abgestellter Verkaufswagen,
  • ein stillliegendes Verkaufsschiff.

Ein Verkaufsfahrzeug kann somit eine feste Verkaufsstätte sein, solange es während des Verkaufs nicht weiterfährt.

Wer dagegen von Tür zu Tür geht oder seine Waren fortlaufend an wechselnden Orten ohne einen festen Verkaufspunkt anbietet, kann zwar Reisegewerbe betreiben, veranstaltet aber nicht zwangsläufig ein Wanderlager.

Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen

Ein Wanderlager ist nicht auf den sofortigen Verkauf körperlich vorhandener Waren beschränkt. Erfasst werden insbesondere:

  • das unmittelbare Anbieten und Verkaufen von Waren,
  • die Aufnahme von Warenbestellungen,
  • das Anbieten von Dienstleistungen,
  • die Aufnahme von Bestellungen auf Dienstleistungen.

Die Ware muss daher nicht sofort mitgenommen werden können. Auch der Verkauf nach Katalogen, Mustern oder Vorführmodellen kann ein Wanderlager sein. Gleiches gilt für Veranstaltungen, bei denen Verträge über später zu erbringende Leistungen abgeschlossen werden.

Veranstaltung außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes

Eine Messe, Ausstellung oder ein Markt fällt nicht unter die Definition des Wanderlagers. Für diese Veranstaltungsformen gelten besondere gewerberechtliche Vorschriften.

Die bloße Bezeichnung einer Veranstaltung als „Messe“, „Markt“, „Hausmesse“ oder „Ausstellung“ reicht jedoch nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche und rechtliche Einordnung der Veranstaltung.

Typische Beispiele für ein Wanderlager

Ein Wanderlager kann insbesondere in folgenden Situationen vorliegen:

Veranstaltung Mögliche Einordnung
Verkaufsveranstaltung im Nebenraum eines Hotels Typisches Wanderlager
Produktvorführung in einer Gaststätte Wanderlager möglich
Verkauf in einer für wenige Tage angemieteten Halle Wanderlager möglich
Vorübergehender Verkauf in einem leerstehenden Ladenlokal Häufig Wanderlager
Verkauf aus einem währenddessen abgestellten Lkw Wanderlager möglich
Verkaufsveranstaltung während einer Kaffeefahrt Typisches Wanderlager mit möglicher Anzeigepflicht
Vorübergehender Restpostenverkauf außerhalb der eigenen Niederlassung Wanderlager möglich
Verkauf von Insolvenzware in einer angemieteten Halle Wanderlager möglich
Aufnahme von Bestellungen anhand von Mustern Wanderlager möglich
Vermittlung später zu erbringender Dienstleistungen Wanderlager möglich

Nicht entscheidend sind die Menge, der Wert oder die Herkunft der angebotenen Waren.

Was ist kein Wanderlager?

Regelmäßig kein Wanderlager liegt vor bei:

  • einem Verkauf in der dauerhaft betriebenen eigenen Haupt- oder Zweigniederlassung,
  • einem ausschließlich privaten, nicht gewerblichen Verkauf,
  • einem reinen Onlinehandel ohne örtliche Verkaufsveranstaltung,
  • einer rechtlich als Messe, Ausstellung oder Markt einzuordnenden Veranstaltung,
  • einem umherziehenden Verkauf ohne feste Verkaufsstätte,
  • einer bloßen Warenpräsentation, bei der weder Waren oder Leistungen angeboten noch Bestellungen entgegengenommen werden.

Die Grenzen können im Einzelfall fließend sein. Besonders bei kurzfristig eröffneten Pop-up-Stores, sogenannten Showrooms und wiederkehrenden Verkaufsveranstaltungen kommt es auf Dauer, Organisation, Geschäftszweck und tatsächliche Nutzung der Räume an.

Wanderlager, Kaffeefahrt und Lagerverkauf: die Unterschiede

Wanderlager und Kaffeefahrt

Eine Kaffeefahrt ist keine eigenständige gewerberechtliche Veranstaltungsform. Sie ist vielmehr ein typischer Fall eines Wanderlagers, bei dem eine Verkaufsveranstaltung mit einer organisierten Ausflugs- oder Beförderungsleistung verbunden wird.

Für die besondere Anzeigepflicht nach § 56a Absatz 2 GewO ist entscheidend, dass sowohl öffentlich geworben als auch die Beförderung geschäftsmäßig organisiert wird.

Merksatz:

  • Öffentliche Werbung allein löst die besonderen Werbevorschriften aus.
  • Öffentliche Werbung und organisierte An- und Abreise lösen zusätzlich die Vier-Wochen-Anzeigepflicht aus.

Wanderlager und Lagerverkauf

„Lagerverkauf“ ist zunächst nur eine werbliche Bezeichnung.

Findet der Verkauf in einer dauerhaft genutzten betrieblichen Niederlassung statt, handelt es sich regelmäßig nicht um ein Wanderlager. Wird dagegen für kurze Zeit eine fremde Halle oder ein leerstehendes Ladenlokal angemietet, kann der Lagerverkauf die Voraussetzungen eines Wanderlagers erfüllen.

Auch ein Verkauf in einem eigenen Warenlager ist nicht automatisch von § 56a GewO ausgenommen. Entscheidend ist, ob der Ort tatsächlich eine gewerbliche Niederlassung darstellt oder lediglich als Lagerfläche genutzt wird.

Wanderlager und Pop-up-Store

Ein Pop-up-Store kann ein Wanderlager sein, muss es aber nicht.

Für ein Wanderlager spricht insbesondere:

  • nur kurzfristige Anmietung,
  • keine auf unbestimmte Zeit angelegte Geschäftstätigkeit,
  • wechselnde Veranstaltungsorte,
  • zeitlich begrenzte Verkaufsaktionen,
  • keine dauerhaft eingerichtete Betriebsorganisation.

Für eine eigene Niederlassung sprechen dagegen ein auf Dauer angelegter Betrieb, eine feste Organisation, regelmäßige Öffnungszeiten und eine tatsächliche Geschäftstätigkeit auf unbestimmte Zeit.

Wanderlager und Haustürgeschäft

Beim Haustürvertrieb sucht der Verkäufer Verbraucher an deren Wohnung oder Arbeitsplatz auf. Dabei fehlt regelmäßig die feste Verkaufsstätte, die für ein Wanderlager erforderlich ist.

Beide Vertriebsformen können jedoch zum Reisegewerbe gehören und verbraucherrechtlich als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge behandelt werden.

Muss jedes Wanderlager angezeigt werden?

Nein. Die aktuelle Rechtslage unterscheidet zwischen dem Vorliegen eines Wanderlagers und der besonderen Anzeigepflicht.

Ein Wanderlager ist nach § 56a Absatz 2 GewO nur dann anzuzeigen, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Erste Voraussetzung: öffentliche Ankündigung

Auf die Veranstaltung soll durch eine öffentliche Ankündigung hingewiesen werden.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Zeitungsanzeigen,
  • Plakate und Werbeanschläge,
  • Handzettel und Postwurfsendungen,
  • öffentlich verteilte Einladungskarten,
  • Internetseiten,
  • Anzeigen in sozialen Netzwerken,
  • öffentlich verbreitete Beiträge oder Videos,
  • E-Mail-Newsletter,
  • breit gestreute Messenger-Nachrichten,
  • Radio- oder Fernsehwerbung,
  • Lautsprecherdurchsagen.

Eine öffentliche Ankündigung setzt nicht voraus, dass tatsächlich jeder Interessent ohne Einladung teilnehmen darf. Auch eine als „persönliche Einladung“ bezeichnete Werbung kann öffentlich sein, wenn sie an einen nicht persönlich abgegrenzten Empfängerkreis verteilt wird.

Entscheidend ist nicht allein die Anzahl der angeschriebenen Personen. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die Ankündigung an eine unbestimmte oder nicht durch persönliche Beziehungen fest abgegrenzte Vielzahl von Menschen richtet.

Zweite Voraussetzung: organisierte An- und Abreise

Die An- und Abreise der Teilnehmer muss durch eine geschäftsmäßig erbrachte Beförderung erfolgen, die

  • vom Veranstalter selbst oder
  • von einer mit dem Veranstalter zusammenwirkenden Person

organisiert wird.

Typische Beispiele sind:

  • eine durch den Veranstalter gebuchte Busfahrt,
  • ein organisierter Reisebus,
  • ein Shuttle-Service,
  • eine gemeinsam organisierte Schiffs- oder Ausflugsfahrt,
  • eine Beförderung durch ein kooperierendes Reise- oder Busunternehmen.

Reisen die Besucher vollständig selbstständig mit dem eigenen Fahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln an und ab, besteht allein wegen der öffentlichen Werbung grundsätzlich keine Anzeigepflicht nach § 56a Absatz 2 GewO.

Die gesetzlichen Anforderungen an die öffentliche Ankündigung müssen trotzdem eingehalten werden.

Gilt eine Zwei-Wochen- oder Vier-Wochen-Frist?

Die aktuelle Anzeigefrist beträgt vier Wochen.

Die früher geltende Zwei-Wochen-Frist wurde mit Wirkung zum 28. Mai 2022 verlängert. Ältere Lexikonbeiträge, Merkblätter und Internetseiten, die weiterhin eine Frist von zwei Wochen nennen, geben nicht mehr die aktuelle Rechtslage wieder.

Die Anzeige sollte der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn vollständig und wahrheitsgemäß vorliegen. Eine verspätete, unvollständige oder unrichtige Anzeige kann zur Untersagung der Veranstaltung und zu einem Bußgeld führen.

Bei welcher Behörde ist das Wanderlager anzuzeigen?

Zuständig ist grundsätzlich die Behörde am Ort des Wanderlagers. Je nach Bundesland oder Kommune kann dies beispielsweise sein:

  • das Gewerbeamt,
  • das Ordnungsamt,
  • die Gemeindeverwaltung,
  • die Stadtverwaltung,
  • die Kreisverwaltung.

Soll das Wanderlager im Ausland stattfinden, ist die Anzeige grundsätzlich bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen deutschen Behörde abzugeben.

Formulare, elektronische Übermittlungswege, Gebühren und zusätzlich verlangte Nachweise können sich regional unterscheiden. Veranstalter sollten deshalb frühzeitig die örtlich zuständige Gewerbe- oder Ordnungsbehörde kontaktieren.

Ist die Anzeige eine Genehmigung?

Die Anzeige nach § 56a GewO ist grundsätzlich keine Genehmigung. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig von „Wanderlager anmelden“ gesprochen. Rechtlich handelt es sich jedoch um eine Anzeige.

Die Behörde wird dadurch über die geplante Veranstaltung informiert und erhält Gelegenheit, die Angaben und die beabsichtigte Werbung zu überprüfen.

Eine ordnungsgemäße Anzeige ersetzt insbesondere nicht:

  • eine gegebenenfalls erforderliche Reisegewerbekarte,
  • straßen- oder wegerechtliche Sondernutzungserlaubnisse,
  • gaststättenrechtliche Anforderungen,
  • landesrechtliche Ladenöffnungs- und Feiertagsvorschriften,
  • produktbezogene Erlaubnisse oder Vertriebsverbote,
  • verbraucherrechtliche Informationspflichten,
  • wettbewerbs- und preisangabenrechtliche Vorschriften.

Die Behörde kann das Wanderlager untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten werden.

Welche Angaben muss die Anzeige enthalten?

Die Anzeige eines nach § 56a Absatz 2 GewO anzeigepflichtigen Wanderlagers muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

Ort, Datum und Uhrzeit

Anzugeben sind der genaue Veranstaltungsort sowie Datum und Uhrzeit des Wanderlagers. Bei mehrtägigen Veranstaltungen sollten der vollständige Zeitraum und die jeweiligen Veranstaltungszeiten genannt werden.

Angaben zum Veranstalter und zum wirtschaftlich Begünstigten

Anzugeben sind:

  • Name oder Firma des Veranstalters,
  • Geschäftsanschrift des Veranstalters,
  • Name oder Firma der Person, für deren Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden,
  • deren Geschäftsanschrift,
  • bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte.

Veranstalter, Verkäufer und Unternehmen, für dessen Rechnung verkauft wird, können unterschiedliche Personen sein. In diesem Fall müssen die Beteiligten eindeutig bezeichnet werden.

Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Die Anzeige muss Kontaktdaten enthalten, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen. Vorgeschrieben sind insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse.

Registerangaben

Ist der Veranstalter in einem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragen, müssen das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden.

Wortlaut und Form der Werbung

Der Behörde sind der vollständige Wortlaut und die Form der geplanten öffentlichen Ankündigung mitzuteilen.

Dazu können gehören:

  • Anzeigenentwürfe,
  • Flyer,
  • Einladungsschreiben,
  • Plakate,
  • Webseiten,
  • Social-Media-Anzeigen,
  • E-Mail-Texte,
  • audiovisuelle Werbemittel.

Nicht nur der Text, sondern auch die Art der Verbreitung sollte nachvollziehbar dargestellt werden.

Bevollmächtigter Veranstaltungsleiter

Soll der Veranstalter das Wanderlager nicht selbst vor Ort leiten, ist der Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters anzugeben.

Welche Angaben müssen in der öffentlichen Ankündigung stehen?

Wird ein Wanderlager öffentlich angekündigt, muss die Werbung mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. die Art der angebotenen Waren oder Leistungen,
  2. den Ort des Wanderlagers,
  3. Namen und Geschäftsanschrift des Veranstalters,
  4. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Veranstalters,
  5. gut erkennbare und verständliche Informationen darüber, unter welchen Bedingungen Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht.

Diese Werbevorschriften gelten für alle öffentlich angekündigten Wanderlager. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die An- und Abreise der Teilnehmer organisiert wird.

Die öffentliche Werbung sollte außerdem freiwillig Datum, Uhrzeit, Ablauf und gegebenenfalls Zugangsvoraussetzungen eindeutig nennen. Diese Angaben sind zwar nicht sämtlich als Mindestangaben in § 56a Absatz 4 GewO aufgeführt, vermindern aber Missverständnisse und rechtliche Risiken.

Muster für die öffentliche Ankündigung eines Wanderlagers

Ein möglicher Grundaufbau lautet:

Verkaufsveranstaltung für Haushalts- und Küchenwaren
Veranstaltungsort: [vollständige Anschrift]
Datum und Uhrzeit: [Datum und Uhrzeit]
Veranstalter: [Firma oder vollständiger Name]
Geschäftsanschrift: [vollständige Anschrift]
Telefon: [Telefonnummer]
E-Mail: [E-Mail-Adresse]

Widerrufsrecht: Bei den im Rahmen dieser Veranstaltung geschlossenen Verbraucherverträgen besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Die für die konkret angebotenen Waren und Leistungen geltenden Bedingungen, Fristen und Ausnahmen werden vor Vertragsschluss vollständig mitgeteilt.

Das Muster ersetzt keine Prüfung der konkret verwendeten Werbung. Der Widerrufshinweis muss zu den tatsächlich angebotenen Waren, Dienstleistungen und Vertragsarten passen. Ein zu pauschaler oder unzutreffender Hinweis kann die gesetzlichen Anforderungen verfehlen.

Wanderlager

Wanderlager

Was darf in der Werbung nicht angekündigt werden?

In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen nicht angekündigt werden.

Das Verbot umfasst ausdrücklich auch:

  • Preisausschreiben,
  • Verlosungen,
  • Ausspielungen.

Problematisch sind daher beispielsweise Werbeaussagen wie:

  • „Jeder Teilnehmer erhält ein Gratisgeschenk“,
  • „Kostenloses Überraschungspaket für alle Besucher“,
  • „Gewinnen Sie während der Veranstaltung einen Hauptpreis“,
  • „Teilnahme an unserer Gratisverlosung“,
  • „Kostenlose Leistung nur für Teilnehmer“.

Das Gesetz verbietet an dieser Stelle ausdrücklich die Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen. Ob eine nicht beworbene Zuwendung im Einzelfall zulässig ist, muss anhand der weiteren gewerbe-, wettbewerbs- und steuerrechtlichen Vorschriften geprüft werden.

Ist eine Reisegewerbekarte erforderlich?

Das Wanderlager ist im dritten Titel der Gewerbeordnung über das Reisegewerbe geregelt.

Ein Reisegewerbe betreibt grundsätzlich, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren anbietet, Bestellungen aufnimmt, Waren ankauft oder Leistungen anbietet.

Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist grundsätzlich eine Reisegewerbekarte erforderlich. Es bestehen jedoch gesetzliche Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Tätigkeiten nach §§ 55a und 55b GewO sowie teilweise für vorübergehend grenzüberschreitend tätige Unternehmen aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum.

Deshalb müssen zwei Fragen getrennt geprüft werden:

  1. Muss für die Tätigkeit eine Reisegewerbekarte vorhanden sein?
  2. Muss das konkrete Wanderlager nach § 56a Absatz 2 GewO angezeigt werden?

Eine fehlende Anzeigepflicht bedeutet nicht automatisch, dass keine Reisegewerbekarte benötigt wird. Umgekehrt ersetzt die Anzeige des Wanderlagers keine erforderliche Reisegewerbekarte.

Welche Waren und Leistungen dürfen nicht vertrieben werden?

Für Wanderlager, die wegen öffentlicher Ankündigung und organisierter Beförderung nach § 56a Absatz 2 GewO anzeigepflichtig sind, gelten besondere Vertriebsverbote.

Nicht vertrieben oder vermittelt werden dürfen dort:

Bestimmte Finanzprodukte und Finanzierungsverträge

Dazu gehören:

  • Finanzanlagen im Sinne von § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO,
  • Versicherungsverträge,
  • Bausparverträge,
  • Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge,
  • entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen.

Medizinprodukte

Medizinprodukte im Sinne der europäischen Medizinprodukteverordnung dürfen bei diesen Veranstaltungen nicht vertrieben werden.

Nahrungsergänzungsmittel

Auch Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Nahrungsergänzungsmittelverordnung unterliegen dem Vertriebsverbot.

Die besonderen Verbote gelten nicht, wenn sich das Wanderlager ausschließlich an Personen richtet, die es im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchen. Bei einem gemischten Teilnehmerkreis aus Verbrauchern und Gewerbetreibenden greift diese Ausnahme grundsätzlich nicht.

Daneben bleiben die allgemeinen Vertriebsverbote des § 56 GewO für das Reisegewerbe anwendbar. Dort werden weitere Waren und Tätigkeiten erfasst. Das angebotene Sortiment sollte deshalb vor der Veranstaltung vollständig gewerberechtlich geprüft werden.

Wer darf das Wanderlager vor Ort leiten?

Ist das Wanderlager nach § 56a Absatz 2 GewO anzeigepflichtig, darf es vor Ort grundsätzlich nur geleitet werden durch:

  • den in der Anzeige genannten Veranstalter oder
  • eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person.

Die Vollmacht sollte während der gesamten Veranstaltung im Original oder in einer von der Behörde akzeptierten Form vorgelegt werden können.

Ein nicht angemeldeter Austausch des Veranstaltungsleiters kann ordnungswidrig sein.

Widerrufsrecht bei einem Wanderlager

Verträge, die Verbraucher bei einem Wanderlager abschließen, sind häufig außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Das gilt insbesondere bei Verträgen, die während eines vom Unternehmer zu Verkaufszwecken organisierten Ausflugs abgeschlossen werden.

Verbrauchern steht dann grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Wie lange kann widerrufen werden?

Die regelmäßige Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.

Bei einem normalen Verbrauchsgüterkauf beginnt sie grundsätzlich erst, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat. Bei Dienstleistungen kann der Fristbeginn von der konkreten Vertragsgestaltung abhängen.

Muss der Widerruf begründet werden?

Nein. Der Verbraucher muss keinen Grund für den Widerruf nennen. Er muss jedoch eindeutig erklären, dass er den Vertrag widerrufen möchte.

Aus Beweisgründen sollte der Widerruf in einer nachweisbaren Form erklärt werden, beispielsweise per E-Mail oder Einwurfeinschreiben.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ein Widerrufsrecht kann beispielsweise ausgeschlossen sein bei:

  • individuell angefertigten oder eindeutig personalisierten Waren,
  • schnell verderblichen Waren,
  • bestimmten versiegelten Hygiene- oder Gesundheitsschutzartikeln nach Entfernung der Versiegelung,
  • weiteren gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Was passiert bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung?

Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich nicht ordnungsgemäß, bevor der Unternehmer den Verbraucher korrekt über das Widerrufsrecht informiert hat.

Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung kann das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn erlöschen. Die häufig genannte Formulierung „ein Jahr und 14 Tage“ beschreibt diesen verlängerten Höchstzeitraum vereinfacht.

Reicht der Hinweis in der Werbung aus?

Nein. Der Hinweis in der öffentlichen Ankündigung nach § 56a GewO ersetzt nicht die vollständige vorvertragliche Widerrufsbelehrung.

Vor Abgabe der Vertragserklärung müssen dem Verbraucher die gesetzlichen Informationen klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag müssen diese grundsätzlich auf Papier oder – mit Zustimmung des Verbrauchers – auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.

Preisangaben beim Wanderlager

Auch bei einem Wanderlager gelten die Vorschriften der Preisangabenverordnung.

Waren müssen grundsätzlich durch Preisschilder, Beschriftungen oder Preisverzeichnisse ausgezeichnet werden. Werden Waren ausschließlich im Rahmen einer Werbevorführung angeboten, besteht eine besondere Ausnahme: Der Preis kann bei der jeweiligen Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt werden.

Bei Dienstleistungen müssen die wesentlichen Preise oder Verrechnungssätze grundsätzlich in einem Preisverzeichnis angegeben werden, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Überraschende Zusatzkosten, unklare Gesamtpreise oder erst nach dem Vertragsschluss offengelegte Kosten können erhebliche verbraucher- und wettbewerbsrechtliche Risiken auslösen.

Welche Folgen haben Verstöße gegen § 56a GewO?

Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung untersagen, wenn

  • die erforderliche Anzeige nicht rechtzeitig erfolgt,
  • die Anzeige unrichtig ist,
  • die Anzeige unvollständig ist,
  • die öffentliche Ankündigung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Ordnungswidrig können unter anderem sein:

  • eine unterlassene oder verspätete Anzeige,
  • falsche oder unvollständige Angaben,
  • fehlende Pflichtinformationen in der Werbung,
  • die Ankündigung kostenloser Zuwendungen oder Gewinnspiele,
  • die Leitung durch eine nicht berechtigte Person,
  • der Vertrieb verbotener Waren oder Leistungen,
  • die Durchführung trotz behördlicher Untersagung.

Für Verstöße gegen die Vorschriften über Wanderlager kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

Daneben können weitere Folgen eintreten, etwa aufgrund einer fehlenden Reisegewerbekarte, irreführender Werbung, unzulässiger Preisangaben oder Verletzungen verbraucherrechtlicher Informationspflichten.

Wanderlager und Insolvenzware

Die Herkunft der Waren ist für die Definition des Wanderlagers nicht entscheidend.

Ein Wanderlager kann zwar dem Verkauf folgender Waren dienen:

  • Insolvenzware,
  • Liquidationsware,
  • Restposten,
  • Überbestände,
  • Lagerbestände aus einer Betriebsaufgabe,
  • Waren aus Pfändungen oder Versteigerungen.

Ein entsprechender Warenursprung ist jedoch keine Voraussetzung für ein Wanderlager.

Umgekehrt wird nicht jeder Insolvenzverkauf zu einem Wanderlager. Findet der Verkauf in der bestehenden und dauerhaft betriebenen Niederlassung des Unternehmens statt, kann es sich um einen gewöhnlichen stationären Abverkauf handeln.

Entscheidend sind immer:

  • der Verkaufsort,
  • das Verhältnis des Verkaufsortes zur Niederlassung,
  • die feste oder mobile Form der Verkaufsstätte,
  • die Art des Vertriebs,
  • die Einordnung als Messe, Ausstellung oder Markt,
  • die gewerbliche Organisation der Veranstaltung.

Wer mit Formulierungen wie „Insolvenzverkauf“, „Verwertung aus Insolvenz“, „Zwangsverkauf“, „Geschäftsaufgabe“ oder „Liquidationsware“ wirbt, muss den tatsächlichen Anlass und die Herkunft der Waren zutreffend darstellen. Eine nur zu Werbezwecken behauptete Insolvenz oder Geschäftsaufgabe kann irreführend und wettbewerbswidrig sein.

Checkliste für Veranstalter eines Wanderlagers

Vor der Planung und Bewerbung sollten Veranstalter mindestens folgende Punkte prüfen:

Gewerberechtliche Einordnung

  • Findet der Verkauf außerhalb einer eigenen Niederlassung statt?
  • Wird von einer während des Verkaufs festen Verkaufsstätte aus vertrieben?
  • Handelt es sich tatsächlich um eine Messe, Ausstellung oder einen Markt?
  • Liegt ein Reisegewerbe vor?
  • Wird eine Reisegewerbekarte benötigt?

Anzeigepflicht

  • Wird die Veranstaltung öffentlich angekündigt?
  • Wird die An- und Abreise geschäftsmäßig organisiert?
  • Ist die Anzeige spätestens vier Wochen vorher vollständig eingereicht?
  • Sind Veranstalter, Rechnungsträger und Veranstaltungsleiter zutreffend angegeben?

Werbung

  • Ist die Art der Waren oder Leistungen konkret genannt?
  • Ist der Veranstaltungsort angegeben?
  • Sind Name, Geschäftsanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthalten?
  • Ist der Widerrufshinweis gut erkennbar und sachlich richtig?
  • Werden keine Gratisgeschenke, Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen angekündigt?

Durchführung

  • Leitet der angezeigte Veranstalter oder ein schriftlich Bevollmächtigter die Veranstaltung?
  • Sind verbotene Waren und Leistungen ausgeschlossen?
  • Liegen Reisegewerbekarte und Vollmacht vor?
  • Sind Preise transparent angegeben?
  • Werden vollständige Vertragsunterlagen und Widerrufsbelehrungen ausgehändigt?
  • Werden Ladenöffnungs-, Feiertags-, Produkt- und Verbraucherschutzvorschriften eingehalten?

Häufige Fragen zum Wanderlager

Was ist ein Wanderlager einfach erklärt?

Ein Wanderlager ist eine meist vorübergehende Verkaufsveranstaltung außerhalb der eigenen dauerhaften Niederlassung. Verkauft oder vermittelt wird dabei von einem während der Veranstaltung festen Ort aus.

Muss ein Wanderlager immer angemeldet werden?

Nein. Die besondere Anzeige nach § 56a Absatz 2 GewO ist nur erforderlich, wenn das Wanderlager öffentlich angekündigt und gleichzeitig die geschäftsmäßige An- und Abreise der Teilnehmer durch den Veranstalter oder mit ihm zusammenwirkende Personen organisiert wird.

Wie lange vorher muss ein Wanderlager angezeigt werden?

Ein anzeigepflichtiges Wanderlager muss spätestens vier Wochen vor Beginn angezeigt werden. Die ältere Zwei-Wochen-Frist gilt seit dem 28. Mai 2022 nicht mehr.

Ist ein Wanderlager genehmigungspflichtig?

Die Anzeige nach § 56a GewO ist keine Genehmigung. Eine Reisegewerbekarte oder andere Erlaubnisse können jedoch zusätzlich erforderlich sein.

Ist jeder Pop-up-Store ein Wanderlager?

Nein. Ein kurzfristig betriebener Pop-up-Store kann ein Wanderlager sein. Wird dort jedoch eine auf unbestimmte Zeit angelegte feste Niederlassung betrieben, spricht dies gegen die Einordnung als Wanderlager.

Kann ein Verkaufswagen ein Wanderlager sein?

Ja. Auch ein Fahrzeug kann als feste Verkaufsstätte gelten, wenn es während des Verkaufs an einem bestimmten Ort steht und nicht fortlaufend weiterfährt.

Muss beim Wanderlager Ware vorhanden sein?

Nein. Es genügt, dass Bestellungen auf Waren oder Leistungen aufgenommen werden. Ein physischer Warenbestand ist keine zwingende Voraussetzung.

Darf mit Gratisgeschenken geworben werden?

In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen keine unentgeltlichen Waren oder Leistungen, Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen angekündigt werden.

Haben Verbraucher immer ein Widerrufsrecht?

Bei Wanderlagern besteht häufig ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise für individuell angefertigte oder schnell verderbliche Waren.

Darf ein Wanderlager Nahrungsergänzungsmittel verkaufen?

Bei einem nach § 56a Absatz 2 GewO anzeigepflichtigen Wanderlager ist der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht für Veranstaltungen, die sich ausschließlich an gewerbliche Teilnehmer richten.

Welche Behörde ist zuständig?

Zuständig ist grundsätzlich die Gewerbe- oder Ordnungsbehörde am Veranstaltungsort. Bei einem Wanderlager im Ausland ist regelmäßig die Behörde am Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständig.

Ist ein Insolvenzverkauf automatisch ein Wanderlager?

Nein. Die Herkunft der Ware ist unerheblich. Entscheidend sind Verkaufsort, Vertriebsform und das Verhältnis zur eigenen Niederlassung.

Gibt es eine gesetzliche Höchstdauer?

§ 56a GewO nennt keine feste maximale Veranstaltungsdauer. Mit zunehmender Dauer und organisatorischer Verfestigung kann allerdings die Frage entstehen, ob bereits eine eigene Niederlassung begründet wurde.

Gelten Sonderregeln für Unternehmen aus der EU oder dem EWR?

Bei einer nur vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit aus einer Niederlassung in einem anderen EU- oder EWR-Staat können einzelne Erlaubnis- und Anzeigevorschriften aufgrund § 4 GewO nicht anwendbar sein. Die Werbevorgaben und besonderen Vertriebsverbote des § 56a GewO können dennoch gelten. Diese Fälle sollten vorab mit der zuständigen Behörde geklärt werden.

Wanderlager richtig einordnen und rechtzeitig prüfen

Wanderlager sind nicht lediglich vorübergehende Verkaufsstellen für Insolvenz- oder Restpostenware. Der Begriff erfasst allgemein Verkaufsveranstaltungen außerhalb der eigenen Niederlassung, bei denen von einer festen Verkaufsstätte aus Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden.

Besonders wichtig ist die seit dem 28. Mai 2022 geltende Rechtslage: Die Anzeigefrist beträgt vier Wochen. Eine Anzeige nach § 56a Absatz 2 GewO ist jedoch nur erforderlich, wenn die Veranstaltung öffentlich angekündigt und die An- und Abreise der Teilnehmer geschäftsmäßig organisiert wird.

Unabhängig von der Anzeigepflicht gelten bei jeder öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers strenge Informations- und Werbevorgaben. Veranstalter müssen zudem die Reisegewerbekartenpflicht, Vertriebsverbote, Widerrufsrechte, Preisangaben und weitere verbraucherschützende Vorschriften beachten. Fehler können zur Untersagung und zu einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro führen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 56a GewO: Aktuelle gesetzliche Definition des Wanderlagers, Voraussetzungen und Frist der Anzeige, Pflichtangaben, Anforderungen an öffentliche Ankündigungen, Vertriebsverbote und Untersagungsmöglichkeiten. (Gesetze im Internet)
  • § 55 GewO und § 4 GewO: Definition des Reisegewerbes, grundsätzliche Reisegewerbekartenpflicht, Niederlassungsbegriff und Sonderregeln für grenzüberschreitende EU-/EWR-Dienstleistungen. (Gesetze im Internet)
  • § 145 GewO: Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Wanderlagern und Bußgeldrahmen von bis zu 10.000 Euro. (Gesetze im Internet)
  • Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 56a GewO: Verlängerung der Frist von zwei auf vier Wochen, Begrenzung der Anzeigepflicht auf Kaffeefahrt-Konstellationen und Geltung der Werbevorschriften für alle Wanderlager. (Deutscher Bundestag)
  • §§ 312b, 312g, 355 und 356 BGB sowie Artikel 246a EGBGB: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, 14-tägiges Widerrufsrecht, Fristbeginn, Ausnahmen und Informationspflichten. (Gesetze im Internet)
  • Preisangabenverordnung: Preiskennzeichnung bei Waren, Katalog- und Musterverkäufen sowie besondere Regelung für Werbevorführungen. (Gesetze im Internet)
  • Bundesportal und IHK Berlin: Praktische Hinweise zur Vier-Wochen-Frist, zuständigen Behörde, Veranstaltungsorten und festen Verkaufsstätten. (Bundesportal)
  • Verbraucherzentrale: Praktische Hinweise zum Widerruf von Verträgen, die auf Kaffeefahrten und vergleichbaren Freizeitveranstaltungen abgeschlossen wurden. (Verbraucherzentrale)