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Wann gilt eine GmbH als überschuldet?

16. November 2025 / Unternehmer Retter

Wann gilt eine GmbH als überschuldet?

Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gilt als überschuldet, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Die Überschuldung ist ein zentraler Insolvenzgrund nach § 19 InsO (Insolvenzordnung) und verpflichtet die Geschäftsführung, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Gesetzliche Grundlage: § 19 Insolvenzordnung (InsO)

Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn

„das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“

Damit besteht die Prüfung aus zwei Stufen:

  1. Bilanzielle Überschuldung (Überschuldungsstatus)
  2. Fortführungsprognose

1. Bilanzielle Überschuldung (Überschuldungsstatus)

Zunächst wird festgestellt, ob das Vermögen der GmbH ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken.
Dazu wird eine Überschuldungsbilanz erstellt, die sich an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung orientiert, aber auf Liquidationswerte (Veräußerungswerte) abstellt, falls keine Fortführungsperspektive besteht.

Formel (vereinfachte Darstellung):

Überschuldung = Vermögen – Schulden
  • Ist das Ergebnis negativ, liegt eine bilanzielle Überschuldung vor.
  • Ist das Ergebnis positiv, besteht keine Überschuldung.

Beispiel:

  • Aktiva (Vermögen): 400.000 €
  • Passiva (Verbindlichkeiten): 600.000 €
    ➡️ Überschuldung: 200.000 €

2. Fortführungsprognose

Selbst wenn die Bilanz negativ ist, liegt noch keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.

Positive Fortführungsprognose bedeutet:
Die Geschäftsführung kann nachvollziehbar und dokumentiert darlegen, dass das Unternehmen voraussichtlich fortgeführt werden kann, weil

  • ausreichend Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebs besteht,
  • Maßnahmen zur Sanierung greifen,
  • neue Finanzierungsquellen gesichert sind,
  • die Ertragslage sich stabilisiert oder verbessert.

Negative Fortführungsprognose liegt dagegen vor, wenn

  • keine realistische Aussicht auf Fortführung besteht,
  • die Liquidität dauerhaft nicht gesichert ist,
  • Gläubigerforderungen nicht erfüllt werden können.

Bedeutung für die Geschäftsführung

Liegt Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose vor, muss die Geschäftsführung innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) stellen (§ 15a InsO).

Versäumt die Geschäftsführung diese Frist, drohen:

  • Strafrechtliche Konsequenzen (Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO)
  • Zivilrechtliche Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Überschuldung (§ 64 GmbHG a. F. / § 15b InsO n. F.)

Praktisches Beispiel

Eine GmbH hat folgende Situation:

  • Aktiva (Vermögen): 500.000 €
  • Passiva (Schulden): 800.000 €
  • Sanierungskonzept liegt vor, Investor zugesagt, neue Aufträge vorhanden

➡️ Bilanzielle Überschuldung ja,
aber positive Fortführungsprognose gegebenkeine insolvenzrechtliche Überschuldung.

Wenn jedoch kein Investor einsteigt und die Liquidität nicht gesichert ist →
➡️ Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn → Insolvenzantragspflicht.

Erstellung einer Überschuldungsbilanz

Eine Überschuldungsbilanz wird häufig von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstellt und umfasst:

  • Auflistung sämtlicher Vermögensgegenstände zum Liquidationswert,
  • Gegenüberstellung aller Verbindlichkeiten,
  • Berücksichtigung stillen Reserven (z. B. Immobilienwert, Markenrechte),
  • Prüfung, ob nachrangige Darlehen (Gesellschafterdarlehen) berücksichtigt werden dürfen.

Checkliste: Wann gilt eine GmbH als überschuldet?

Prüfschritt Beschreibung Ergebnis
1. Überschuldungsstatus Vermögen < Verbindlichkeiten? Ja / Nein
2. Fortführungsprognose Besteht eine realistische Chance auf Fortführung? Positiv / Negativ
3. Insolvenzantragspflicht Nur bei negativer Fortführungsprognose UND negativer Bilanz Antragspflicht ja

Eine GmbH gilt nicht schon dann als überschuldet, wenn sie auf dem Papier mehr Schulden als Vermögen hat.
Entscheidend ist, ob das Unternehmen fortführungsfähig ist. Erst wenn sowohl die Bilanz negativ als auch die Fortführungsprognose negativ ist, liegt eine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung vor – und die Geschäftsführung ist verpflichtet, unverzüglich zu handeln.

Kurz zusammengefasst:

Eine GmbH ist überschuldet, wenn ihr Vermögen die Schulden nicht deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht (§ 19 InsO).

Siehe auch: