Was ist, wenn eine GmbH pleite geht?
Was ist, wenn eine GmbH pleite geht?
Wenn eine GmbH pleite geht, bedeutet das in der Regel, dass sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist. In diesem Fall ist die Geschäftsführung gesetzlich verpflichtet, unverzüglich Insolvenz anzumelden. Wie der Ablauf genau aussieht, welche Folgen das für die Gesellschafter und Geschäftsführer hat und welche Möglichkeiten zur Sanierung bestehen, wird im Folgenden erklärt.
1. Was bedeutet „pleite“ bei einer GmbH?
Der Begriff „pleite“ ist umgangssprachlich und steht juristisch für eine Insolvenzlage. Eine GmbH gilt als insolvent, wenn einer der folgenden Tatbestände eintritt:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Die GmbH kann ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen.
- Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen der Gesellschaft deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich (Fortführungsprognose).
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Die GmbH kann absehbar in Zukunft ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen – dieser Fall erlaubt eine freiwillige Insolvenz.
2. Wann muss der Geschäftsführer handeln?
Der Geschäftsführer ist gesetzlich verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.
Tut er das nicht, begeht er eine Insolvenzverschleppung, die strafbar ist (§ 15a InsO).
Mögliche Folgen:
- Strafverfahren mit Geld- oder Freiheitsstrafe
- Zivilrechtliche Haftung mit dem Privatvermögen
- Berufsverbot für weitere Geschäftsführertätigkeiten
3. Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?
Das Insolvenzverfahren einer GmbH folgt einem gesetzlich geregelten Ablauf:
1. Antragstellung
Der Geschäftsführer oder ein Gläubiger stellt den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht.
2. Prüfung der Insolvenzgründe
Das Gericht prüft, ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Dazu kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden.
3. Eröffnungsbeschluss
Wenn die Insolvenzgründe vorliegen, eröffnet das Gericht das Verfahren offiziell. Ab diesem Zeitpunkt darf die GmbH nur noch über ihr Vermögen verfügen, soweit der Insolvenzverwalter zustimmt.
4. Verwaltung der Insolvenzmasse
Der Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen („Insolvenzmasse“) der GmbH und verteilt die Erlöse an die Gläubiger.
5. Abschluss und Löschung der GmbH
Nach Abschluss des Verfahrens wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht. Damit ist sie rechtlich nicht mehr existent.
4. Folgen für die Gesellschafter
Die Gesellschafter einer GmbH haften nicht persönlich für die Schulden der Gesellschaft. Ihre Haftung ist grundsätzlich auf die Stammeinlage beschränkt.
Ausnahmen:
- Wenn die Stammeinlage nicht vollständig eingezahlt wurde, muss der ausstehende Betrag nachgezahlt werden.
- Wenn Gesellschafter unzulässige Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen haben, kann der Insolvenzverwalter Rückzahlungen fordern.
- Bei Existenzvernichtendem Eingriff oder Missbrauch der Rechtsform kann es zur Durchgriffshaftung kommen.
5. Folgen für den Geschäftsführer
Für den Geschäftsführer einer insolventen GmbH gelten besondere Haftungsregeln:
Privat haftet der Geschäftsführer unter anderem:
- für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge,
- für nicht abgeführte Steuern (z. B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer),
- für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO),
- bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung oder Verletzung von Buchführungspflichten.
Er kann außerdem mit einem Berufsverbot belegt werden, wenn er mehrfach insolvente Unternehmen geführt hat.
6. Möglichkeiten zur Sanierung vor der Insolvenz
Nicht jede „Pleite“ muss im Insolvenzverfahren enden. In vielen Fällen lässt sich eine GmbH sanieren, bevor sie endgültig zahlungsunfähig wird.
Sanierungsoptionen:
- Außergerichtliche Schuldenbereinigung: Verhandlungen mit Gläubigern über Stundungen, Teilverzichte oder Zahlungspläne.
- Fortführungsprognose nach IDW S6: Gutachterliche Einschätzung, ob eine Fortführung des Unternehmens realistisch ist.
- StaRUG-Verfahren: Gesetz zur Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen – erlaubt Sanierungen vor der Insolvenz.
- Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren: Das Unternehmen bleibt unter Leitung der Geschäftsführung, während ein Sachwalter überwacht.
- Verkauf oder Übertragung des Geschäftsbetriebs: Die werthaltigen Teile werden auf eine neue Gesellschaft übertragen („übertragende Sanierung“).
7. Welche Rechte haben Gläubiger?
Die Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Dieser prüft, ob die Ansprüche berechtigt sind, und nimmt sie in die Insolvenztabelle auf.
Nach Abschluss der Verwertung erhalten die Gläubiger eine Quote aus der Insolvenzmasse – meist nur wenige Prozent der ursprünglichen Forderungen.
8. Was passiert mit Mitarbeitern?
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Arbeitsverhältnisse grundsätzlich fortgeführt.
Der Insolvenzverwalter kann diese aber mit verkürzter Frist kündigen.
Wichtige Punkte:
- Arbeitnehmer erhalten für bis zu drei Monate Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit.
- Offene Löhne vor Insolvenzeröffnung werden durch das Insolvenzgeld abgesichert.
- Nach der Sanierung kann der Betrieb teilweise fortgeführt werden.
9. Was passiert mit bestehenden Verträgen?
Laufende Verträge (z. B. Miet-, Leasing- oder Lieferverträge) bleiben grundsätzlich bestehen, können aber durch den Insolvenzverwalter gekündigt oder fortgesetzt werden, je nach wirtschaftlichem Nutzen für die Masse.
10. Was passiert nach der Insolvenz?
Nach der Verwertung des Vermögens und der Verteilung an die Gläubiger wird das Verfahren abgeschlossen. Die GmbH wird aus dem Handelsregister gelöscht – sie existiert rechtlich nicht mehr.
Für den ehemaligen Geschäftsführer kann das folgende Konsequenzen haben:
- Ausschluss aus der Geschäftsführung weiterer Gesellschaften (vorübergehend)
- Kreditwürdigkeitsschäden (Schufa, Wirtschaftsauskunfteien)
- Zivil- oder Strafverfahren, falls Pflichtverletzungen nachgewiesen werden
11. Wie kann man vorbeugen?
Um eine GmbH-Insolvenz zu vermeiden, sind präventive Maßnahmen entscheidend:
Finanzielle und organisatorische Maßnahmen:
- Liquiditätsplanung mit monatlicher Vorschau
- Frühwarnsysteme für Zahlungsausfälle
- Professionelles Controlling
- Rechtzeitige Sanierungsberatung
- Verhandlung mit Gläubigern oder Banken vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
Tipp:
Sobald Anzeichen für Liquiditätsprobleme erkennbar sind, sollte ein Sanierungsberater oder Fachanwalt für Insolvenzrecht eingeschaltet werden. Frühzeitiges Handeln kann eine Insolvenz verhindern oder in eine geordnete Sanierung überführen.
Wenn eine GmbH pleitegeht, ist schnelles und korrektes Handeln entscheidend.
Der Geschäftsführer muss innerhalb von drei Wochen Insolvenz anmelden, um Haftungs- und Strafrisiken zu vermeiden.
Gesellschafter verlieren im schlimmsten Fall ihre Einlage, haften aber in der Regel nicht persönlich.
Mit professioneller Sanierungsberatung lässt sich in vielen Fällen eine Insolvenz vermeiden oder eine Fortführungslösung erreichen – etwa durch ein StaRUG-Verfahren, eine Eigenverwaltung oder eine übertragende Sanierung.
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