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Was passiert, wenn eine GmbH kein Geld mehr hat?

16. November 2025 / Unternehmer Retter

Was passiert, wenn eine GmbH kein Geld mehr hat?

Wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kein Geld mehr hat, befindet sie sich in einer finanziellen Krise. Diese kann unterschiedliche Schweregrade annehmen – von einer vorübergehenden Liquiditätsengpass bis hin zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die Folgen sind gravierend, da die Geschäftsführung gesetzlich verpflichtet ist, in bestimmten Situationen sofort zu handeln, um persönliche Haftung oder strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

1. Erste Anzeichen der finanziellen Krise

Eine GmbH hat „kein Geld mehr“, wenn sie ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen – etwa Löhne, Lieferantenrechnungen, Miete oder Steuern – nicht mehr vollständig oder rechtzeitig erfüllen kann. Typische Frühwarnzeichen sind:

  • Dauerhafte Kontoüberziehung oder Rücklastschriften
  • Mahnungen von Lieferanten und Vermietern
  • Rückstände bei Sozialversicherungen oder dem Finanzamt
  • Ausbleibende Kundenzahlungen ohne Liquiditätsreserve
  • Stopp von Kreditlinien durch die Bank

2. Ab wann liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor?

Laut § 17 Insolvenzordnung (InsO) liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die GmbH nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen innerhalb von drei Wochen zu 90 % zu erfüllen.

Formel:

Zahlungsunfähigkeit = (liquide Mittel < fällige Verbindlichkeiten) über mehr als 3 Wochen

Wenn diese Situation eintritt, ist die GmbH insolvenzpflichtig.

3. Pflicht zur Insolvenzanmeldung

Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festgestellt wird, muss die Geschäftsführung innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellen (§ 15a InsO).

Versäumt der Geschäftsführer diese Frist, drohen:

  • Persönliche Haftung für sämtliche neuen Verbindlichkeiten,
  • Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung,
  • Verlust der Geschäftsführungsbefugnis.

4. Mögliche Wege aus der Krise

Nicht immer muss eine leere Kasse direkt zur Insolvenz führen. Es bestehen mehrere Sanierungsoptionen:

a) Kurzfristige Liquiditätshilfe

  • Einlage der Gesellschafter (Gesellschafterdarlehen oder Nachschuss)
  • Überbrückungskredit oder Factoring
  • Stundung von Steuer- oder Lieferantenforderungen

b) Restrukturierung / Sanierung

  • Verhandlungen mit Gläubigern über Zahlungsaufschub oder Teilverzicht
  • Anpassung von Personal- und Sachkosten
  • Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten
  • Nutzung eines Sanierungsverfahrens nach StaRUG (Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz)

c) Insolvenz in Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren

Wenn die GmbH zwar überschuldet, aber noch sanierungsfähig ist, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Eigenverwaltung beantragen.
Hier bleibt die Geschäftsführung im Amt, während ein Sachwalter das Verfahren überwacht. Ziel: Fortführung statt Zerschlagung.

5. Was passiert, wenn die GmbH wirklich kein Geld mehr hat?

Sobald keine liquiden Mittel mehr vorhanden sind und keine Sanierung gelingt, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Ablauf:

  1. Antragstellung beim Insolvenzgericht
  2. Bestellung eines Insolvenzverwalters
  3. Prüfung der Vermögenslage
  4. Verwertung der verbleibenden Vermögenswerte
  5. Auszahlung einer Insolvenzquote an die Gläubiger
  6. Auflösung und Löschung der GmbH aus dem Handelsregister

6. Folgen für den Geschäftsführer

Auch wenn die GmbH eine juristische Person ist und grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, kann der Geschäftsführer in der Krise privat haftbar werden.
Typische Haftungsrisiken:

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
  • Nichtabführung von Lohnsteuer oder Sozialabgaben (§ 266a StGB)
  • Zahlungen trotz Zahlungsunfähigkeit (§ 64 GmbHG alt / § 15b InsO neu)
  • Pflichtverletzungen gegenüber Gesellschaftern oder Dritten

7. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Gesellschafter müssen in der Krise entscheiden, ob sie weiteres Kapital bereitstellen oder die Liquidation akzeptieren.
Wichtig:

  • Gesellschafterdarlehen können nachrangig behandelt werden (§ 39 InsO)
  • Unbesicherte Gesellschafterforderungen werden oft nicht bedient
  • Pflicht zur Mitwirkung bei einer geordneten Abwicklung

8. Nach der Insolvenz: Löschung oder Neustart

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird die GmbH in der Regel liquidiert und gelöscht.
Unter bestimmten Umständen kann der Geschäftsbetrieb aber auch:

  • durch einen Investor übernommen oder
  • im Rahmen einer übertragenden Sanierung fortgeführt werden.

Für den ehemaligen Geschäftsführer besteht die Möglichkeit, eine neue GmbH zu gründen, sofern keine Sperrfristen oder Verurteilungen entgegenstehen.

Wenn eine GmbH kein Geld mehr hat, ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend.
Die Geschäftsführung sollte:

  • sofort die Liquiditätslage prüfen,
  • ggf. Restrukturierungsexperten oder Sanierungsberater hinzuziehen,
  • rechtzeitig Insolvenz anmelden, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Eine geordnete Sanierung oder Eigenverwaltung kann oft verhindern, dass die GmbH vollständig untergeht – und bietet eine zweite Chance für das Unternehmen.

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