Warum der Hausanwalt nicht automatisch der richtige Krisenberater ist
Firmeninsolvenz abwenden: Warum der Hausanwalt nicht automatisch der richtige Krisenberater ist
Die meisten Unternehmer haben einen langjährigen Rechtsanwalt, den sie bei Verträgen, Forderungen, Personalproblemen, Gesellschafterstreitigkeiten oder gerichtlichen Auseinandersetzungen anrufen. Dieser Haus- und Hofanwalt kennt häufig das Unternehmen, die Gesellschafter und einen Teil der Unternehmensgeschichte.
Gerät die GmbH in eine schwere wirtschaftliche Krise, erscheint es deshalb selbstverständlich, sich zuerst an diesen vertrauten Anwalt zu wenden.
Das ist verständlich. Es kann aber zu einem gefährlichen Fehlschluss führen:
Wer ein Unternehmen seit vielen Jahren rechtlich begleitet, hat deshalb noch nicht automatisch Erfahrung darin, eine drohende Firmeninsolvenz abzuwenden.
Ein Rechtsanwalt kann ein ausgezeichneter Vertragsrechtler, Gesellschaftsrechtler oder Prozessanwalt sein und trotzdem noch nie eine akute Unternehmenskrise auf der Seite des betroffenen Unternehmers gesteuert haben.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht:
„Wie lange ist dieser Anwalt schon für mich tätig?“
Sondern:
„Wie viele vergleichbare Unternehmenskrisen hat dieser Anwalt persönlich auf Unternehmer- oder Schuldnerseite begleitet – und wie viele davon bereits vor Eintritt der Insolvenzreife?“
Die Kernaussage
Ein Hausanwalt kennt im Idealfall das Unternehmen.
Ein Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht kennt im Idealfall das einschlägige Recht.
Ein erfahrener Sanierungsanwalt kennt darüber hinaus die praktische Krisendynamik, typische Verhandlungsabläufe, wiederkehrende Fehler und die tatsächlich umsetzbaren Wege zur Stabilisierung eines Unternehmens.
Im besten Fall kommen alle drei Kompetenzen zusammen. Sie folgen aber nicht automatisch aus einer Berufsbezeichnung.
Der gefährliche Denkfehler: Unternehmenskenntnis ist nicht dasselbe wie Sanierungserfahrung
Der langjährige Hausanwalt besitzt häufig einen erheblichen Vorteil: Er kennt das Unternehmen bereits.
Er kennt möglicherweise:
- die Gesellschaftsverträge,
- wichtige Kunden- und Lieferantenbeziehungen,
- frühere Rechtsstreitigkeiten,
- die Gesellschafterstruktur,
- bestehende Finanzierungen und Sicherheiten,
- die handelnden Personen,
- problematische Verträge,
- die wirtschaftliche Vorgeschichte.
Diese Kenntnisse können in einer Krise außerordentlich wertvoll sein.
Sie beantworten aber nicht die Frage, ob der Anwalt bereits mehrfach unter hohem Zeitdruck beurteilen musste:
- ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
- ob eine Liquiditätslücke noch geschlossen werden kann,
- welche Zahlungen weiterhin zulässig sind,
- welche Gläubiger zuerst angesprochen werden sollten,
- wie ein Stillhalteabkommen vorbereitet wird,
- ob eine außergerichtliche Sanierung realistisch ist,
- ob ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG infrage kommt,
- ob eine Investorenlösung umgesetzt werden kann,
- ob eine Eigenverwaltung oder ein Insolvenzplan vorbereitet werden sollte,
- wie die persönlichen Risiken des Geschäftsführers von den Interessen der GmbH getrennt werden.
Das sind keine gewöhnlichen Vertrags- oder Prozessfragen. Sie verlangen eine Verbindung aus Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Finanzierung, Betriebswirtschaft, Verhandlungsführung, Krisenkommunikation und praktischer Umsetzung.
Ein guter Hausanwalt muss nicht alles selbst können
Es spricht nicht gegen die Qualität eines Hausanwalts, wenn er in einer existenziellen Unternehmenskrise einen spezialisierten Sanierungsberater hinzuzieht.
Im Gegenteil:
Ein verantwortungsbewusster Hausanwalt erkennt, wann ein Mandat zusätzliche Spezialerfahrung verlangt.
Die optimale Lösung besteht deshalb häufig nicht darin, den bisherigen Anwalt vollständig auszutauschen. Sinnvoller kann es sein, ihn als Kenner des Unternehmens einzubinden, während ein erfahrener Krisen- und Sanierungsanwalt die insolvenzrechtliche Lagebeurteilung und die Sanierungsstrategie übernimmt.
Wie viel Insolvenzvermeidung lernt ein normaler Rechtsanwalt?
Die Zulassung als Rechtsanwalt ist kein Nachweis dafür, dass der betreffende Anwalt jemals eine GmbH-Insolvenz, eine außergerichtliche Sanierung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit bearbeitet hat.
Das rechtswissenschaftliche Studium ist eine breite juristische Ausbildung. Nach dem Deutschen Richtergesetz gehören die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts zu den Pflichtfächern. Eine eigenständige, bundesweit festgelegte Mindeststundenzahl für Unternehmenssanierung oder praktische Insolvenzvermeidung ist nicht vorgesehen. [1]
Je nach Universität, Schwerpunktbereich, Referendariat und persönlicher Ausrichtung kann sich ein Jurist intensiver mit Insolvenzrecht beschäftigen. Er kann seine Ausbildung aber auch absolvieren, ohne jemals praktisch an einer Unternehmenssanierung mitgewirkt zu haben.
Die ehrliche Antwort zur Erfahrung eines allgemein tätigen Rechtsanwalts
Wie viel Erfahrung ein gewöhnlicher Hausanwalt mit der Abwendung von Firmeninsolvenzen hat, lässt sich aus seiner Berufsbezeichnung nicht erkennen.
Die Bandbreite reicht von:
- keiner einzigen entsprechenden Fallbearbeitung,
- über einzelne insolvenzrechtliche Berührungspunkte,
- bis zu umfangreicher Krisen- und Sanierungserfahrung.
Eine belastbare durchschnittliche Fallzahl existiert nicht.
Gerade deshalb ist folgende Schlussfolgerung wichtig:
Aus einer langjährigen Mandatsbeziehung darf nicht automatisch auf praktische Erfahrung mit Unternehmenssanierungen geschlossen werden.
Auch 20 oder 30 Jahre anwaltliche Berufserfahrung sagen wenig aus, wenn sich diese Jahre hauptsächlich auf Verträge, Forderungseinzug, allgemeines Gesellschaftsrecht oder Gerichtsverfahren verteilt haben.
Warum eine Unternehmenskrise eine eigene juristische Disziplin ist
Eine normale anwaltliche Beratung folgt häufig einem vergleichsweise geordneten Ablauf:
- Der Sachverhalt wird aufgenommen.
- Unterlagen werden geprüft.
- Die Rechtslage wird bewertet.
- Eine Empfehlung wird ausgearbeitet.
- Danach folgen Verhandlungen oder ein Verfahren.
In einer akuten Unternehmenskrise besteht dieser zeitliche Komfort häufig nicht.
Während der Anwalt prüft, können gleichzeitig:
- Konten gepfändet werden,
- Kreditlinien gekündigt werden,
- Lieferanten auf Vorkasse umstellen,
- Sozialversicherungsbeiträge fällig werden,
- Arbeitnehmer kündigen,
- wichtige Kunden abspringen,
- Zahlungen eingehen oder abfließen,
- Gläubiger Insolvenzanträge vorbereiten,
- Geschäftsführer persönliche Haftungsrisiken aufbauen.
Deshalb benötigt Krisenberatung nicht nur juristisches Wissen. Sie erfordert Priorisierung, betriebswirtschaftliches Verständnis und praktische Umsetzung unter erheblichem Zeitdruck.
Die ersten Fragen einer seriösen Krisenberatung
Ein spezialisierter Krisenberater beginnt nicht mit allgemeinen Sanierungsideen. Er klärt zunächst:
- Welche Gesellschaft ist betroffen?
- Wer ist Mandant: die GmbH, der Geschäftsführer oder der Gesellschafter?
- Wie hoch ist die aktuell verfügbare Liquidität?
- Welche Verbindlichkeiten sind heute, morgen und in den kommenden Wochen fällig?
- Welche Zahlungseingänge sind mit hinreichender Sicherheit zu erwarten?
- Bestehen gekündigte oder lediglich geduldete Kreditlinien?
- Sind Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge rückständig?
- Gibt es persönliche Bürgschaften oder Sicherheiten?
- Liegt möglicherweise bereits ein Insolvenzgrund vor?
- Welche Maßnahmen können innerhalb der verbleibenden Zeit tatsächlich umgesetzt werden?
Erst danach kann seriös darüber gesprochen werden, ob und wie eine Firmeninsolvenz noch abgewendet werden kann.
Ist ein Fachanwalt für Insolvenzrecht nur für die Abwicklung von Insolvenzen ausgebildet?
Nein. Diese Aussage wäre in ihrer Pauschalität rechtlich und sachlich falsch.
Die aktuelle Fachanwaltsbezeichnung lautet Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Die Fachanwaltsordnung verlangt besondere Kenntnisse nicht nur im klassischen Insolvenzverfahren, sondern unter anderem auch in folgenden Bereichen:
- Restrukturierungs- und Insolvenzplan,
- Sanierung und übertragende Sanierung,
- Stabilisierung,
- Tätigkeiten von Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderatoren,
- Gesellschafts-, Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz,
- Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse,
- betriebswirtschaftliche Fragen der Sanierung und Restrukturierung.
Der Fachanwaltslehrgang umfasst grundsätzlich mindestens 120 Zeitstunden. Im Insolvenz- und Sanierungsrecht kommen 60 Zeitstunden zu betriebswirtschaftlichen Grundlagen hinzu. Außerdem müssen besondere praktische Erfahrungen nachgewiesen werden. Das Grundmodell der Fachanwaltsordnung sieht fünf eröffnete Verfahren und 60 weitere Fälle aus mehreren relevanten Fachgebieten vor. Unter bestimmten Voraussetzungen können einzelne Anforderungen durch andere qualifizierte Tätigkeiten ersetzt werden. [2]
Der Fachanwalt lernt also nicht nur die Abwicklung einer Insolvenz
Der Fachanwaltstitel ist ein ernst zu nehmender Qualifikationsnachweis. Er belegt besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen, die erheblich über das hinausgehen müssen, was üblicherweise durch die allgemeine juristische Ausbildung und Berufspraxis vermittelt wird. [3]
Die Behauptung, ein Fachanwalt lerne lediglich, wie ein Insolvenzverfahren ordnungsgemäß abgewickelt wird, würde die tatsächlichen Anforderungen daher unzutreffend verkürzen.
Was der Fachanwaltstitel trotzdem nicht beweist
Die Fachanwaltsordnung verlangt keinen gesonderten Nachweis, dass der Anwalt:
- eine bestimmte Zahl von Firmeninsolvenzen außergerichtlich verhindert hat,
- mindestens 20, 50 oder 100 Unternehmen vor einem Insolvenzantrag bewahrt hat,
- überwiegend auf Unternehmer- oder Schuldnerseite gearbeitet hat,
- die Fälle persönlich als strategisch verantwortlicher Hauptberater geleitet hat,
- Unternehmen einer bestimmten Größe oder Branche beraten hat,
- eine bestimmte Sanierungs- oder Erfolgsquote erreicht hat.
Das ist der entscheidende Punkt.
Der Fachanwaltstitel weist besondere Kenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht nach. Er ist aber kein Zertifikat über eine bestimmte Zahl erfolgreich abgewendeter Unternehmensinsolvenzen.
Ein Fachanwalt kann seinen Schwerpunkt in der Insolvenzverwaltung haben. Ein anderer vertritt hauptsächlich Gläubiger. Ein dritter ist vor allem in Eigenverwaltungen tätig. Ein vierter konzentriert sich auf außergerichtliche Unternehmenssanierungen.
Alle können hoch qualifiziert sein. Ihre praktische Erfahrung ist aber nicht identisch.
Fachanwalt, Insolvenzverwalter und Sanierungsanwalt: drei unterschiedliche Perspektiven
Die Begriffe werden von Unternehmern häufig gleichgesetzt. Tatsächlich beschreiben sie unterschiedliche Qualifikationen und Rollen.
Der Fachanwalt
Der Fachanwaltstitel bezeichnet eine nachgewiesene besondere Qualifikation in einem Rechtsgebiet. Er sagt zunächst nichts darüber aus, auf welcher Seite der Anwalt hauptsächlich arbeitet.
Der Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist kein persönlicher Interessenvertreter des Unternehmers. Er muss für den Einzelfall geeignet, geschäftskundig und von Schuldner und Gläubigern unabhängig sein. [4]
Verwaltererfahrung kann für eine Sanierungsberatung äußerst wertvoll sein. Ein als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt kennt häufig die Verfahrensabläufe, die Prüfungsschwerpunkte und die Perspektive eines späteren Verwalters sehr genau.
Seine Verwaltertätigkeit ist aber nicht dasselbe wie die vorherige Vertretung eines Unternehmers mit dem Ziel, ein Insolvenzverfahren rechtmäßig zu vermeiden.
Der unternehmerseitige Sanierungsanwalt
Ein unternehmerseitiger Sanierungsanwalt berät je nach Mandat:
- die betroffene GmbH,
- deren Geschäftsleitung,
- einzelne Geschäftsführer,
- Gesellschafter,
- einen potenziellen Investor.
Er versucht innerhalb des rechtlich Zulässigen, Unternehmenswert zu erhalten, Handlungsspielräume zu sichern und die wirtschaftlich sinnvollste Lösung umzusetzen.
Dabei muss eindeutig festgelegt werden, wen der Anwalt vertritt. Die Interessen der GmbH, ihres Geschäftsführers und ihrer Gesellschafter können in der Krise auseinanderfallen. Rechtsanwälte dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten. [5]
Was bedeutet „Firmeninsolvenz abwenden“ überhaupt?
Der Begriff wird häufig unscharf verwendet. Für eine seriöse Beratung müssen drei unterschiedliche Ziele auseinandergehalten werden.
1. Insolvenzreife verhindern
Das Unternehmen befindet sich in einer wirtschaftlichen Krise, ist aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet.
In dieser Phase bestehen regelmäßig die größten Gestaltungsspielräume. Es können beispielsweise Finanzierung, Kostenstruktur, Verträge, Gesellschafterbeiträge, Gläubigervereinbarungen oder ein Investorenprozess bearbeitet werden.
2. Einen bereits eingetretenen Insolvenzgrund rechtmäßig beseitigen
Möglicherweise ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten. Dann wird die Situation erheblich zeitkritischer.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. [6]
Drohende Zahlungsunfähigkeit betrifft demgegenüber die voraussichtliche Unfähigkeit, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. [7]
Für juristische Personen und andere haftungsbeschränkte Unternehmen ist außerdem die Überschuldung als Insolvenzgrund relevant. [8]
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entsteht für die verantwortlichen Geschäftsleiter grundsätzlich eine Insolvenzantragspflicht. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Das Gesetz nennt als äußerste Grenzen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Zeiträume sind keine pauschalen Wartezeiten und keine automatisch vollständig nutzbaren Sanierungsfristen. [9]
In dieser Phase darf niemand mit allgemeinen „Tricks“, unbelegten Finanzierungszusagen oder unverbindlichen Sanierungshoffnungen arbeiten. Es muss unverzüglich geklärt werden, ob der Insolvenzgrund tatsächlich und nachhaltig beseitigt werden kann oder ob ein Insolvenzantrag vorbereitet werden muss.
3. Das Unternehmen trotz Insolvenzverfahren erhalten
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zwingend mit der Zerschlagung des Geschäftsbetriebs gleichzusetzen.
Die Insolvenzordnung sieht ausdrücklich vor, dass in einem Insolvenzplan abweichende Regelungen insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden können. [10]
Damit können zwei Aussagen gleichzeitig richtig sein:
- Das Insolvenzverfahren konnte formal nicht mehr verhindert werden.
- Der Betrieb, die Arbeitsplätze, die Kundenbeziehungen oder wesentliche Unternehmenswerte konnten dennoch erhalten werden.
Ein guter Sanierungsberater unterscheidet deshalb zwischen der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens und der Rettung des Unternehmens oder Geschäftsbetriebs.
Was Unternehmer „Tricks und Kniffe“ nennen, muss eine rechtlich zulässige Sanierungsstrategie sein
Unternehmer suchen in einer Krise verständlicherweise nach bisher unbekannten Handlungsmöglichkeiten. Umgangssprachlich werden diese häufig als „Tricks und Kniffe“ bezeichnet.
Für eine seriöse Rechtsberatung ist dieser Begriff problematisch.
Es geht nicht um das Umgehen von Gesetzen. Es geht um:
- rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten,
- den richtigen Zeitpunkt,
- vollständige und belastbare Unterlagen,
- eine durchdachte Verhandlungsreihenfolge,
- eine realistische Liquiditätsplanung,
- die Auswahl des passenden Sanierungsinstruments,
- die konsequente Umsetzung eines Plans,
- einen vorbereiteten Alternativweg.
Rechtlich zulässige Sanierungsinstrumente können sein
Abhängig vom Einzelfall kommen unter anderem in Betracht:
- Verlängerung von Zahlungszielen,
- Stundungs- und Stillhaltevereinbarungen,
- Forderungsverzichte oder Rangrücktritte,
- Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterfinanzierung,
- Überbrückungs- oder Sanierungsfinanzierung,
- Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte zu angemessenen Konditionen,
- Neuverhandlung belastender Verträge,
- operative Kosten- und Prozessanpassungen,
- Einstieg eines Investors,
- Verkauf des Unternehmens oder einzelner Geschäftsbereiche,
- außergerichtlicher Vergleich mit Gläubigern,
- Restrukturierungsplan nach dem StaRUG,
- Sanierungsmoderation,
- Eigenverwaltung,
- Insolvenzplan,
- übertragende Sanierung.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz verpflichtet Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen zur fortlaufenden Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen und zur Ergreifung geeigneter Gegenmaßnahmen. [11]
Keine dieser Maßnahmen ist ein allgemeingültiger Geheimtrick. Jede kann im falschen Zeitpunkt, bei falscher Ausgestaltung oder ohne belastbare Finanzierung wirkungslos oder sogar schädlich sein.
Was keine zulässige Insolvenzabwehr ist
Keine seriöse Insolvenzberatung besteht darin,
- Vermögensgegenstände ohne angemessene Gegenleistung auf nahestehende Personen zu übertragen,
- Buchhaltungsunterlagen zurückzuhalten oder nachträglich zu verändern,
- die tatsächliche Liquiditätslage zu verschleiern,
- einen erforderlichen Insolvenzantrag allein aus Hoffnung hinauszuschieben,
- Zahlungen ohne Prüfung der insolvenzrechtlichen Folgen fortzusetzen,
- Gläubiger, Geschäftspartner oder Gerichte über entscheidende Tatsachen zu täuschen.
Nach Eintritt der Insolvenzreife wird das Zahlungsverhalten der Geschäftsleitung besonders haftungssensibel. § 15b InsO enthält hierfür besondere Vorgaben. [12]
Bestimmte Vermögensverschiebungen, das Beiseiteschaffen von Vermögen und Verletzungen von Buchführungs- oder Aufbewahrungspflichten können darüber hinaus strafrechtliche Folgen auslösen. [13]
Der entscheidende „Kniff“ eines erfahrenen Sanierungsanwalts besteht nicht darin, das Gesetz zu umgehen. Er besteht darin, frühzeitig zu erkennen, welche rechtmäßigen Möglichkeiten noch offenstehen und in welcher Reihenfolge sie umgesetzt werden müssen.
Warum der Zeitpunkt wichtiger sein kann als der Name des Anwalts
Viele Unternehmenssanierungen scheitern nicht daran, dass es überhaupt keine Lösung gegeben hätte. Sie scheitern daran, dass die Lösung zu spät vorbereitet wurde.
Ein typischer Verlauf kann so aussehen:
- Erste Liquiditätsengpässe werden als vorübergehend eingeordnet.
- Lieferanten werden verspätet bezahlt.
- Gesellschafter überweisen mehrfach kleinere Beträge.
- Der Kontokorrentrahmen wird vollständig ausgeschöpft.
- Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge bleiben offen.
- Die Buchhaltung ist nicht aktuell.
- Der Hausanwalt führt einzelne Gläubigergespräche.
- Erst nach einer Kontopfändung wird ein Sanierungsspezialist eingeschaltet.
Zu diesem Zeitpunkt bestehen häufig wesentlich weniger Handlungsmöglichkeiten als einige Monate zuvor.
Ein erfahrener Krisenberater fragt deshalb nicht nur, wie groß die gegenwärtige Liquiditätslücke ist. Er untersucht auch:
- Wann begann die Krise?
- Welche Finanzierungszusagen sind rechtlich verbindlich?
- Welche Zahlungseingänge sind lediglich erwartet, aber nicht gesichert?
- Welche Gläubiger können kurzfristig vollstrecken?
- Welche Verträge können gekündigt werden?
- Welche Finanzierungen laufen aus?
- Welche Maßnahmen erzeugen tatsächlich Liquidität?
- Wie lange dauert deren Umsetzung?
- Was geschieht, wenn die geplante Lösung scheitert?
Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit sind unterschiedliche Fragen
Ein Unternehmen kann grundsätzlich sanierungswürdig sein, weil sein Geschäftsmodell, seine Produkte und sein Kundenstamm wirtschaftlich wertvoll sind.
Trotzdem kann es kurzfristig nicht sanierungsfähig sein, weil:
- die notwendige Finanzierung fehlt,
- die Buchhaltung keine belastbaren Zahlen liefert,
- Gesellschafter nicht mitwirken,
- entscheidende Vertragspartner nicht zustimmen,
- die Zeit bis zur nächsten größeren Fälligkeit nicht ausreicht.
Ein erfahrener Berater trennt diese Fragen frühzeitig. Er verkauft dem Unternehmer keine Hoffnung, wenn die Umsetzungsvoraussetzungen fehlen.
Wie groß ist der Unterschied zu einem Anwalt mit mehr als 100 begleiteten Unternehmenskrisen?
Eine exakte Prozentzahl lässt sich nicht seriös angeben. Auch eine Fallzahl allein ist keine Garantie für gute Beratung.
Trotzdem kann der Erfahrungsvorsprung eines Anwalts mit mehr als 100 vergleichbaren, persönlich verantworteten Unternehmenskrisen erheblich sein.
1. Schnellere Mustererkennung
Nach vielen Fällen erkennt ein Berater wiederkehrende Krisenmuster häufig schneller:
- unrealistische Umsatzannahmen,
- ungesicherte Zahlungseingänge,
- dauerhaft ausgeschöpfte Kontokorrentlinien,
- kritische Abhängigkeit von einzelnen Kunden,
- nicht tragfähige Gesellschafterfinanzierungen,
- unzureichende Liquiditätsplanung,
- gefährliche Vermischung privater und betrieblicher Interessen,
- nicht umsetzbare Sanierungsversprechen.
Ein weniger erfahrener Berater muss diese Zusammenhänge möglicherweise erst vollständig erarbeiten. Ein erfahrener Berater weiß häufig bereits, welche Fragen zuerst gestellt werden müssen.
2. Bessere Priorisierung
In einer Krise gibt es regelmäßig mehr Probleme, als sofort gelöst werden können.
Erfahrung zeigt sich deshalb nicht darin, zu jedem Problem einen langen rechtlichen Vermerk zu erstellen. Sie zeigt sich darin, die wenigen Entscheidungen zu identifizieren, die in den nächsten 24, 48 oder 72 Stunden getroffen werden müssen.
3. Mehr Verhandlungsroutine
Sanierungsverhandlungen folgen keinem einheitlichen gesetzlichen Drehbuch.
Banken, Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Vermieter, Leasinggesellschaften, Lieferanten, Kunden und Gesellschafter verfolgen unterschiedliche Interessen. Jeder Beteiligte benötigt andere Informationen und reagiert auf andere Sicherheiten oder Gegenleistungen.
Nach zahlreichen Fällen kennt ein Berater typischerweise:
- übliche Informationsanforderungen,
- realistische Verhandlungspositionen,
- typische Ablehnungsgründe,
- sinnvolle Gesprächsreihenfolgen,
- erforderliche Entscheidungsvorlagen,
- die Bedeutung belastbarer Alternativszenarien.
4. Größere Sensibilität für Umsetzungsrisiken
Eine theoretisch mögliche Sanierung kann praktisch scheitern, weil:
- der Steuerberater die Planung nicht rechtzeitig fertigstellt,
- eine Bankentscheidung mehrere Wochen dauert,
- Gesellschaftermittel nicht verbindlich zugesagt sind,
- ein Investor nur unverbindliches Interesse zeigt,
- Lieferanten ihre Zahlungsziele nicht verlängern,
- der Geschäftsführer notwendige Entscheidungen vertagt.
Ein erfahrener Sanierungsberater plant deshalb nicht nur die rechtliche Zielstruktur. Er prüft, ob jeder erforderliche Schritt innerhalb des verfügbaren Zeitfensters realistisch erledigt werden kann.
5. Ein früh vorbereiteter Plan B
Unerfahrene Sanierungsversuche konzentrieren sich häufig vollständig auf eine einzige Lösung.
Erfahrene Krisenberater bereiten parallel Alternativen vor:
- Was geschieht, wenn die Bank nicht finanziert?
- Was geschieht, wenn der Investor abspringt?
- Was geschieht, wenn ein Hauptgläubiger nicht zustimmt?
- Was geschieht, wenn die erwartete Kundenzahlung ausbleibt?
- Was geschieht, wenn ein Insolvenzantrag erforderlich wird?
Der Plan B ist kein Zeichen mangelnden Vertrauens in die Sanierung. Er verhindert, dass nach dem Scheitern der ersten Lösung wertvolle Tage verloren gehen.
6. Erfahrung mit der persönlichen Situation des Unternehmers
Bei inhabergeführten Unternehmen geht es nicht nur um die GmbH.
Häufig betroffen sind gleichzeitig:
- private Bürgschaften,
- Grundschulden auf Familienimmobilien,
- Gesellschafterdarlehen,
- persönliche Steuerhaftung,
- Geschäftsführerhaftung,
- persönliche Altersvorsorge,
- Miet- oder Darlehensverträge mit nahestehenden Personen,
- weitere Gesellschaften der Unternehmensgruppe.
Ein ausschließlich auf das Insolvenzverfahren konzentrierter Berater kann die GmbH korrekt begleiten, ohne die persönliche Gesamtsituation des Unternehmers vollständig zu erfassen.
Ein unternehmerseitig erfahrener Krisenberater erkennt häufig früher, wo getrennte Mandate und zusätzliche Beratung erforderlich sind.
100 Fälle sind nur dann aussagekräftig, wenn klar ist, was gezählt wurde
Die Angabe „mehr als 100 begleitete Firmeninsolvenzen“ kann beeindruckend wirken. Ohne nähere Definition besitzt sie aber nur begrenzte Aussagekraft.
| Prüffrage | Bedeutung |
|---|---|
| Waren es Unternehmenskrisen oder Verbraucherinsolvenzen? | Verbraucherfälle sind mit GmbH-Sanierungen nicht vergleichbar. |
| War der Anwalt auf Unternehmer- oder Schuldnerseite tätig? | Verwalter-, Gläubiger- und Unternehmerberatung unterscheiden sich. |
| Wurden die Fälle persönlich verantwortlich bearbeitet? | Kanzleifallzahlen sind nicht automatisch persönliche Erfahrungswerte. |
| Begann die Beratung vor dem Insolvenzantrag? | Gerade für die Insolvenzvermeidung ist die vorinsolvenzliche Phase entscheidend. |
| Handelte es sich nur um Erstgespräche? | Eine kurze Erstberatung ist nicht mit einer vollständigen Krisenbegleitung vergleichbar. |
| Was war das Ergebnis? | Verfahrensvermeidung, Verkauf, Insolvenzplan und geordnete Stilllegung sind unterschiedliche Ergebnisse. |
| Waren Unternehmen vergleichbarer Größe betroffen? | Ein Kleinstunternehmen unterscheidet sich von einem Betrieb mit 100 Beschäftigten. |
| Welche Rolle hatte der Anwalt? | Strategie, Verhandlung, Antragstellung und Verfahrensbegleitung sind unterschiedliche Aufgaben. |
| Aus welchem Zeitraum stammen die Fälle? | Aktuelle Sanierungspraxis ist wichtiger als ausschließlich historische Erfahrung. |
| Wie wird eine Unternehmensgruppe gezählt? | Mehrere Gesellschaften können wirtschaftlich zu einer einzigen Krise gehören. |
100 Insolvenzverwaltungen sind nicht dasselbe wie 100 abgewendete Insolvenzen
Beides kann wertvolle Erfahrung vermitteln. Es sind aber unterschiedliche Erfahrungen.
Ebenso gilt:
- 100 Erstberatungen sind nicht 100 vollständige Sanierungsmandate.
- 100 Gläubigervertretungen sind nicht 100 Unternehmervertretungen.
- 100 Insolvenzanträge sind nicht 100 Insolvenzvermeidungen.
- 100 Unternehmenskrisen sind nicht automatisch 100 erfolgreiche Sanierungen.
Eine seriöse Fallzahlangabe sollte deshalb erklären:
- welche Mandate gezählt werden,
- in welcher Rolle der Anwalt tätig war,
- welche Krisenphase er bearbeitete,
- welche Aufgaben er persönlich übernahm,
- wie das Ergebnis definiert wird.
Eine belastbare Formulierung für eine Kanzleiwebsite
Sofern sie nachweislich zutrifft, wäre beispielsweise folgende Aussage aussagekräftig:
„Mehr als 100 Unternehmenskrisen persönlich auf Unternehmer- und Schuldnerseite begleitet – von der Prüfung der Insolvenzreife über außergerichtliche Sanierungsverhandlungen und Restrukturierungsmaßnahmen bis zur Vorbereitung von Eigenverwaltung und Insolvenzplan.“
Noch stärker wäre eine transparente Erläuterung, wie sich diese Mandate zusammensetzen.
Nicht verwendet werden sollte dagegen eine pauschale Formulierung wie:
„Wir haben mehr als 100 Unternehmen gerettet.“
Eine solche Aussage ist ohne klare Definition, Dokumentation und Einschränkung fachlich und gegebenenfalls auch werberechtlich angreifbar.
Woran erkennt man einen Anwalt, der Erfahrung mit der Abwendung von Firmeninsolvenzen hat?
Ein seriöser Berater wird nicht versprechen, jede Insolvenz verhindern zu können.
Er wird zuerst herausfinden, ob eine Insolvenzvermeidung:
- rechtlich noch zulässig,
- wirtschaftlich sinnvoll,
- finanziell umsetzbar,
- innerhalb der verfügbaren Zeit realistisch ist.
Zwölf Fragen an einen möglichen Sanierungsanwalt
- Wie viele Unternehmenskrisen haben Sie persönlich verantwortlich begleitet?
- Wie viele davon begannen vor einem Insolvenzantrag?
- In wie vielen Fällen waren Sie auf der Seite des Unternehmens oder Unternehmers tätig?
- Was verstehen Sie unter einer erfolgreich abgewendeten Insolvenz?
- Welche Erfahrung haben Sie mit Unternehmen unserer Größe und Branche?
- Wer erstellt und prüft den Liquiditätsstatus und die Liquiditätsplanung?
- Welche Erfahrung haben Sie mit Stillhaltevereinbarungen, Gläubigervergleichen und Sanierungsfinanzierungen?
- Welche Erfahrung haben Sie mit StaRUG, Eigenverwaltung und Insolvenzplänen?
- Wer führt die Verhandlungen mit Banken, Finanzamt, Sozialversicherungsträgern und Großgläubigern?
- Vertreten Sie die GmbH, den Geschäftsführer oder den Gesellschafter?
- Welche Maßnahmen werden innerhalb der ersten 24 bis 48 Stunden umgesetzt?
- Welcher Plan B wird vorbereitet, falls die angestrebte außergerichtliche Lösung scheitert?
Ein erfahrener Berater wird diese Fragen konkret beantworten können. Er wird zugleich erklären, welche Aussagen ohne Prüfung der Unterlagen noch nicht möglich sind.
Warnzeichen bei einer angeblichen Insolvenzrettung
„Wir verhindern jede Insolvenz“
Niemand kann eine Unternehmenssanierung garantieren. Die Erfolgsaussichten hängen unter anderem von Liquidität, Geschäftsmodell, Gläubigerstruktur, Finanzierung, Gesellschafterbereitschaft und dem Zeitpunkt der Beratung ab.
„Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit haben Sie immer drei Wochen Zeit“
Das ist falsch beziehungsweise gefährlich verkürzt. Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Drei beziehungsweise sechs Wochen sind gesetzliche Höchstgrenzen und keine pauschal verfügbaren Sanierungsfristen. [9]
„Zahlen Sie zunächst alle besonders lauten Gläubiger“
Nach möglichem Eintritt der Insolvenzreife muss jede relevante Zahlung insolvenzrechtlich eingeordnet werden. Pauschale Zahlungsanweisungen ohne Prüfung der Liquiditäts- und Haftungslage sind problematisch. [12]
„Übertragen Sie schnell Vermögen auf Angehörige“
Gestaltungen mit nahestehenden Personen verlangen eine besonders sorgfältige rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Prüfung. Vermögensverschiebungen ohne angemessene Gegenleistung können erhebliche zivil- und strafrechtliche Risiken auslösen. [13]
„Für die Zahlen ist ausschließlich der Steuerberater zuständig“
Der Rechtsanwalt muss nicht jede betriebswirtschaftliche Berechnung selbst erstellen. Ein Sanierungsberater muss aber erkennen, welche Zahlen benötigt werden, welche Annahmen unplausibel sind und wann ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Restrukturierungsexperte einzubeziehen ist.
„Eine Insolvenz muss um jeden Preis vermieden werden“
Manchmal ist ein gut vorbereitetes Sanierungsverfahren wirtschaftlich sinnvoller und für den Unternehmer sicherer als ein monatelanger, unfinanzierter Vermeidungsversuch.
Der beste Berater ist nicht derjenige, der immer verspricht, eine Insolvenz zu verhindern. Es ist derjenige, der rechtzeitig erkennt, welcher Weg den höchsten Unternehmenswert erhält und keine zusätzlichen unvertretbaren Risiken erzeugt.
Die beste Lösung: Hausanwalt und Sanierungsspezialist arbeiten zusammen
Der langjährige Hausanwalt muss nicht zum Problem werden. Er kann ein wichtiger Teil der Lösung sein.
Der Hausanwalt bringt ein
- Kenntnis der Unternehmenshistorie,
- Wissen über wichtige Verträge,
- persönliche Beziehungen zu Geschäftsleitung und Gesellschaftern,
- Kenntnis vergangener Streitigkeiten,
- schnellen Zugang zu Unterlagen und Ansprechpartnern.
Der Sanierungsspezialist bringt ein
- Prüfung der Insolvenzreife,
- Erfahrung mit kurzfristigen Liquiditätskrisen,
- Kenntnisse über Sanierungs- und Restrukturierungsinstrumente,
- insolvenzrechtliche Prüfung kritischer Zahlungen,
- Verhandlungserfahrung mit Krisengläubigern,
- Vorbereitung von Alternativverfahren,
- Erfahrung mit persönlichen Geschäftsführer- und Gesellschafterrisiken.
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Restrukturierungsberater bringen ein
- belastbare Buchhaltungsdaten,
- Liquiditätsstatus und Finanzplanung,
- Ertrags- und Fortführungsplanung,
- integrierte Unternehmensplanung,
- operative Sanierungsmaßnahmen,
- Sanierungscontrolling.
Entscheidend ist eine klare Aufgabenverteilung. Mehrere Berater ohne erkennbare Führung können die Krise sogar verschärfen.
Es sollte deshalb festgelegt werden:
- Wer führt das Mandat?
- Wer entscheidet über Prioritäten?
- Wer verantwortet die Zahlen?
- Wer spricht mit welchen Gläubigern?
- Wer dokumentiert Entscheidungen?
- Wer überwacht die Fristen?
- Wer informiert Geschäftsführer und Gesellschafter?
Die Antwort auf die Ausgangsfrage
Wie viel Erfahrung hat ein normaler Hausanwalt mit Firmeninsolvenzen?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten.
Die rechtlich belastbare Aussage lautet:
Weder die Zulassung als Rechtsanwalt noch eine langjährige Tätigkeit als Hausanwalt setzt praktische Erfahrung mit der Abwendung von Unternehmensinsolvenzen voraus.
Die konkrete Erfahrung kann deshalb von null bis sehr umfangreich reichen. Sie muss erfragt und anhand der tatsächlichen Mandatspraxis eingeordnet werden.
Lernt ein Fachanwalt nur die ordnungsgemäße Durchführung von Insolvenzen?
Nein.
Der Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht muss auch Kenntnisse in Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz- und Restrukturierungsplänen sowie betriebswirtschaftlichen Grundlagen nachweisen. [2]
Richtig ist aber:
Der Fachanwaltstitel verlangt keine bestimmte Zahl erfolgreich außergerichtlich abgewendeter Firmeninsolvenzen auf Unternehmerseite.
Deshalb muss zusätzlich nach der konkreten beruflichen Ausrichtung gefragt werden.
Wie groß ist der Unterschied zu einem Anwalt mit mehr als 100 unternehmerseitigen Krisenmandaten?
Der Unterschied kann erheblich sein, wenn:
- die Fälle tatsächlich vergleichbar waren,
- der Anwalt sie persönlich verantwortlich bearbeitet hat,
- die Beratung vor dem Insolvenzantrag begann,
- der Anwalt auf Unternehmens- oder Unternehmerseite tätig war,
- er nicht nur juristisch beraten, sondern die Umsetzung begleitet hat,
- die Fallzahl nachvollziehbar dokumentiert ist.
Ein solcher Anwalt besitzt wahrscheinlich mehr Routine bei Priorisierung, Verhandlungen, Krisenkommunikation, Planung und der Erkennung wiederkehrender Fehler.
Eine Erfolgsgarantie entsteht daraus jedoch nicht.
Vertrauen ist wichtig – praktische Erfahrung in der Insolvenzabwehr ist entscheidend
Der langjährige Hausanwalt kann ein wertvoller Begleiter des Unternehmers sein. Seine Kenntnis des Unternehmens ist in einer Krise häufig von großem Nutzen.
Diese langjährige Beziehung darf aber nicht mit spezifischer Sanierungserfahrung verwechselt werden.
Die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ beweist keine praktische Erfahrung mit Firmeninsolvenzen. Der Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht weist eine erhebliche rechtliche und praktische Zusatzqualifikation nach und ist keineswegs nur für die Liquidation oder Abwicklung von Unternehmen ausgebildet. Der Titel beweist aber ebenfalls keine bestimmte Zahl erfolgreich vermiedener Unternehmensinsolvenzen auf Unternehmerseite.
Für den Unternehmer kommt es deshalb auf eine Kombination an:
- fundierte Kenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht,
- Verständnis für betriebswirtschaftliche Zusammenhänge,
- persönlich verantwortete Erfahrung in Unternehmenskrisen,
- nachgewiesene Tätigkeit auf Unternehmer- oder Schuldnerseite,
- Erfahrung vor Eintritt beziehungsweise Feststellung der Insolvenzreife,
- Verhandlungs- und Umsetzungsroutine,
- ein rechtzeitig vorbereiteter Alternativplan.
Die wichtigste Auswahlfrage lautet nicht:
„Welchen Anwalt kenne ich am längsten?“
Auch nicht:
„Wer trägt den eindrucksvollsten Titel?“
Sondern:
„Wer hat eine Krise wie meine bereits vielfach persönlich begleitet, kennt die rechtlich zulässigen Sanierungswege und sagt mir ehrlich, ob eine Insolvenz noch vermieden werden kann?“
Häufig gestellte Fragen
Kann mein Hausanwalt eine Firmeninsolvenz abwenden?
Ja, sofern er über die erforderliche Erfahrung im Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie in der praktischen Begleitung von Unternehmenskrisen verfügt. Allein aus der langjährigen Mandatsbeziehung lässt sich diese Erfahrung jedoch nicht ableiten.
Sollte ich meinen Hausanwalt in der Krise austauschen?
Nicht zwingend. Häufig ist es sinnvoller, den Hausanwalt als Kenner des Unternehmens einzubinden und zusätzlich einen Sanierungsspezialisten hinzuzuziehen. Wichtig sind eine klare Federführung und Aufgabenverteilung.
Ist ein Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht automatisch ein Sanierungsexperte?
Der Fachanwaltstitel ist ein starker Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen. Er beweist aber nicht automatisch eine bestimmte Zahl außergerichtlich vermiedener Firmeninsolvenzen oder einen Schwerpunkt auf Unternehmerseite. [2] [3]
Wie lange beschäftigt sich ein Rechtsanwalt im Studium mit Insolvenzvermeidung?
Es gibt keine bundesweit festgelegte eigenständige Mindeststundenzahl für Unternehmenssanierung oder Insolvenzvermeidung. Die Beschäftigung damit hängt unter anderem von Universität, Schwerpunkt, Referendariat und späterer beruflicher Spezialisierung ab. [1]
Was ist der Unterschied zwischen Insolvenzvermeidung und Unternehmensrettung?
Insolvenzvermeidung bedeutet, dass kein Insolvenzverfahren erforderlich wird. Unternehmensrettung kann dagegen auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens gelingen, beispielsweise mithilfe eines Insolvenzplans oder einer übertragenden Sanierung. [10]
Darf ein Anwalt mit „Tricks und Kniffen“ eine Insolvenz verhindern?
Ein Anwalt darf rechtlich zulässige Gestaltungs-, Finanzierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten nutzen. Er darf aber keine Insolvenz verschleppen, Vermögen beiseiteschaffen, Unterlagen manipulieren oder sonstige gesetzeswidrige Maßnahmen empfehlen. [9] [12] [13]
Sind mehr als 100 Fälle ein zuverlässiger Qualitätsnachweis?
Die Fallzahl ist nur dann aussagekräftig, wenn erläutert wird, welche Fälle gezählt wurden, auf welcher Seite der Anwalt tätig war, ob er die Mandate persönlich leitete und welche Krisenphasen er bearbeitete. Die Zahl allein ist keine Erfolgsgarantie.
Wann sollte ein Sanierungsanwalt eingeschaltet werden?
Möglichst bevor eine akute Zahlungsunfähigkeit eintritt. Warnzeichen sind unter anderem wiederholte Zahlungsstockungen, dauerhaft ausgeschöpfte Kreditlinien, Rückstände bei Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, Pfändungen, gekündigte Finanzierungen, Vorkasseforderungen wichtiger Lieferanten oder Zweifel an der Finanzierung der kommenden Monate. Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, bestandsgefährdende Entwicklungen fortlaufend zu überwachen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. [11]
Rechtsstand: 15. Juli 2026
Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung der konkreten Liquiditäts-, Haftungs- und Insolvenzsituation. Bei möglichen Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sollte unverzüglich eine auf Unternehmenskrisen spezialisierte rechtliche und betriebswirtschaftliche Prüfung erfolgen.
Quellen und weiterführende Links
[1] Deutsches Richtergesetz, § 5a – Studium
https://www.gesetze-im-internet.de/drig/__5a.html
[2] Bundesrechtsanwaltskammer – Fachanwaltsordnung, Stand 1. Dezember 2025
Insbesondere §§ 4, 4a, 5, 14 und 15 FAO.
https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/028-FAO_Stand_01.12.2025.pdf
[3] Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43c – Fachanwaltsbezeichnung
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43c.html
[4] Insolvenzordnung, § 56 – Bestellung des Insolvenzverwalters
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__56.html
[5] Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a – Grundpflichten des Rechtsanwalts
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html
[6] Insolvenzordnung, § 17 – Zahlungsunfähigkeit
§ 17 InsO
[7] Insolvenzordnung, § 18 – Drohende Zahlungsunfähigkeit
§ 18 InsO
[8] Insolvenzordnung, § 19 – Überschuldung
§ 19 InsO
[9] Insolvenzordnung, § 15a – Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
§ 15a
[10] Insolvenzordnung, § 1 – Ziele des Insolvenzverfahrens
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__1.html
[11] Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, § 1 – Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement
https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__1.html
[12] Insolvenzordnung, § 15b – Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
§ 15b InsO
[13] Strafgesetzbuch, § 283 – Bankrott
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283.html


